Obsah (11)
§ 28Art. 130§ 25Art. 133§ 47§ 3§ 8§ 45§ 49Art. 15aArtikel 15RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-447/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25a Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 5 Abs. 1 u 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 5, Absatz eins, u 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt: Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
§ 47Abs.
2 NAG verfügen;1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
- Asylberechtigte
§ 3Asyl
G 2005 und subsidiär Schutzberechtigte
§ 8Asyl
G 2005;3. Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU”
§ 45
NAG odera) “Daueraufenthalt-EU”
Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
§ 49
NAG.b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG. § 6 Abs. 1- 2a NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 6, Absatz eins -, 2a NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge nach dem EStG
- § 7 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. § 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 11, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
Artikel 15
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung
Art. 15aB-VG festgelegt werden.4.
für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung
Artikel 15a, B-VG festgelegt werden. § 1 Abs. 1 u 2 NÖ Mindeststandardverordnung besagt:Paragraph eins, Absatz eins, u 2 NÖ Mindeststandardverordnung besagt:
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 628,32 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person 471,24 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 314,16 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 144,51 Euro;3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:, 144,51 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 209,43 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person bis zu 157,08 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 104,72 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,17 Euro;3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: , bis zu 48,17 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%.
- Erwägungen: Die belangte Behörde stützte ihre Rechtsansicht darauf, dass aufgrund der Tatsachen, dass den Bewohnern des Jugendwohnheims eine Küche und auch eine Waschküche zur Verfügung stehen, die Wohngelegenheit als Haushaltsgemeinschaft anzusehen ist. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2012, GZ 2012/10/0020, hat dieser ausgeführt, ein „gemeinsamer Haushalt“ liegt nach dem Willen des Gesetzgebers dann vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Es kommt darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung ist etwa dann gegeben, wenn Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenutzt werden. Wird der gegenständlich festgestellte Sachverhalt auf diese höchstgerichtliche Rechtsprechung umgelegt, so mag man erkennen können, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers der Definition eines „gemeinsamen Haushaltes“ entsprechen kann. Vor diesem Hintergrund ist jedoch der Sachverhalt einer Einzelfallbetrachtung zu unterziehen. Durch die zur Verfügungstellung einer gemeinsamen Infrastruktur, die von sämtlichen Heimbewohnern genutzt werden kann, ist ersichtlich, dass sich einzelne Bewohner des Jugendwohnheims die Anschaffung einer Küche bzw. einer Waschmaschine ersparen. Von Bedeutung hierbei ist jedoch, ob die Benutzung dieser bereitgestellten Infrastruktur eine gemeinsame Wirtschaftsführung und eine damit deutliche Kostenersparnis in diesen Bereichen darstellt. In der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweist dieser auf sein Erkenntnis zum Burgenländischen Sozialhilfegesetz vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/10/0216, wonach die Wendung „im gemeinsamen Haushalt lebt“ dahin zu verstehen ist, dass der Hilfe Suchende mit anderen Personen gemeinsam lebt und wirtschaftet. Im gegenständlichen Fall lebt der Beschwerdeführer im selben Jugendwohnheim, jedoch lebt er mit diesen nicht in diesem Ausmaße beisammen, dass sie miteinander mehr als die bereitgestellte Infrastruktur teilen. Klar hat das Beweisverfahren auch ergeben, dass der Beschwerdeführer mit den übrigen Bewohnern des Jugendheimes keineswegs gemeinsam wirtschaftet. Er ist für seine Wohnaccessoires und üblichen Gebrauchsgegenstände alleine verantwortlich. Im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung sind die Teilbereiche, die gemeinsam genutzt werden können, also die Stockwerksküche und die Waschküche, einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Wie dargestellt, werden vom Beschwerdeführer lediglich die Stockwerksküche und die Waschküche mitbenutzt. Nicht für die übrigen Heimbewohner nutzbar sind das zimmereigene Bad und WC, da diese Einrichtungen jeder Bewohner für sich alleine hat. Bei der Benutzung der Waschküche wird vom Beschwerdeführer verlangt, dass er für den Betrieb der Waschmaschine und des Trockners Entgelt leistet. Das bedeutet aber auch, dass er sich lediglich die Anschaffung von Waschmaschine und Trockner erspart hat, und für die Benutzung hierfür bezahlen muss. Es macht für ihn also keinen Unterschied, ob er seine Wäsche extern in einen, wie in Städten in Österreich des Öfteren üblich, Waschsalon bringt, seine Wäsche in den dort bereitgestellten Waschmaschinen wäscht, oder ob er seine Wäsche in der hauseigenen Waschküche gegen Entgelt reinigt. Würde man diese bereitgestellten Waschmöglichkeiten für die Definition einer gemeinsamen Haushaltsführung heranziehen, so würden auch Menschen, die in einem Mehrparteienwohnhaus leben und für die, wie es auch öfters vorkommt, eine Waschküche zur Verfügung steht, immer das Kriterium der gemeinsamen Haushaltsführung erfüllen. Der einzige Unterschied zu einem Mehrparteienwohnhaus ergibt im gegenständlichen Fall das Vorhandensein einer Stockwerksküche. Jedoch dieser Umstand allein rechtfertigt noch nicht die Subsumierung des gegenständlichen Sachverhaltes unter Definition der gemeinsamen Haushaltsführung. Hinzu kommt, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung nicht nur die Infrastruktur gemeinsam genutzt wird, sondern auch sämtliche hierfür notwendige Gebrauchsgegenstände, wie zum Beispiel Gläser, Geschirr, Reinigungsmittel, Waschmittel, Decken und Polster. Und genau diese wohl notwendigen Accessoires, welche unter die Definition der gemeinsamen Haushaltsführung fallen, werden untereinander in diesem Jugendwohnheim nicht miteinander geteilt, wodurch auch keine deutliche Kostenersparnis eintreten kann. Bei der vom Beschwerdeführer zu leistenden Miete ist ein tägliches Frühstück inkludiert. Da er für diese Leistung im Sinne einer Halbpension bezahlt, ist dies bei der Berechnung der Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen. Vor diesem eben dargestellten Hintergrund ist für den Beschwerdeführer der Mindeststandard des Alleinstehenden bzw. Alleinerziehenden
der NÖ Mindeststandardverordnung und des NÖ Mindestsicherungsgesetzes heranzuziehen. Für den Mindeststandard des notwendigen Lebensunterhaltes sind somit € 628,31 und für den Mindeststandard des Wohnbedarfs € 209,44, also gesamt € 837,75, maßgebend. Sein Einkommen in der Höhe von € 636,30, Notstandshilfe des Österreichischen Arbeitsmarktservices im Zeitraum vom
- Jänner 2016 bis
- Juni 2016, ist dem Beschwerdeführer bei der Berechnung anzurechnen. Dies ergibt somit einen tatsächlichen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von monatlich € 201,45, welche in den Monaten Februar 2016 und Juni 2016 aliquot zur Auszahlung kommen. Da der Beschwerdeführer mit
- Juni 2016 wieder in das Arbeitsleben eingetreten ist, endet sein Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch mit diesem Datum.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.447.001.2016