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{'item': 'LVwG-AV-110/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-110/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn Mag. Arch. Ing. FL, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.01.2016, AZ. 89/2014-153, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28.08.2015, AZ. 89/2014-153, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages, wegen Fehlens einer ausreichenden Begründung zurückgewiesen wurde, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 30.09.2014 zeigte der Beschwerdeführer Mag. Arch. Ing. FL bei der „Stadtgemeinde ***, Bauamt ***“, unter Anschluss von Fotos und einer Skizze an, dass er an der Liegenschaft Top *** bzw. Haus Nr. *** die Fertigteil-Rohbetonflächen im Garten innenseitig sowie im Innenhof mit warmtonweißer Farbe, der Erdgeschoßsockelfarbe angleichend bzw. Eierschale RAL1015 Hellelfenbein etwas heller ähnlich beschichten möchte. Per E-Mail vom 30.09.2014 leitete der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz diese Bauanzeige an das Gebietsbauamt *** zur Prüfung weiter. Weiters informierte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2014, dass dieses Bauansuchen dahingehend geprüft werde, ob eine baubehördliche Bewilligung und die Zustimmung des Grundeigentümers für diese beabsichtigten Arbeiten erforderlich ist, und teilte dem Beschwerdeführer mit weiterem Schreiben vom 28.01.2015 mit, dass jedenfalls die Zustimmung der Grundeigentümer bis 15.04.2015 beizubringen wäre.Per E-Mail vom 30.09.2014 leitete der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz diese Bauanzeige an das Gebietsbauamt *** zur Prüfung weiter. Weiters informierte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2014, dass dieses Bauansuchen dahingehend geprüft werde, ob eine baubehördliche Bewilligung und die Zustimmung des Grundeigentümers für diese beabsichtigten Arbeiten erforderlich ist, und teilte dem Beschwerdeführer mit weiterem Schreiben vom 28.01.2015 mit, dass jedenfalls die Zustimmung der Grundeigentümer bis 15.04.2015 beizubringen wäre. Mit E-Mail vom 28.03.2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgermeister der Stadtgemeine *** mit, dass er „aus gegebenen Anlass der neuen NÖ Bauordnung“ die Bauanzeige zurückziehe. Am 08.07.2014 erstattete der Amtssachverständige für Bautechnik DI TP ein Gutachten dahingehend, dass es sich bei dem geplanten Bauvorhaben des Beschwerdeführers nicht um eine Instandsetzung iSd § 17 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 handle, sondern die beschriebene Beschichtung der vorhandenen Struktur aus bautechnischer Sicht eine Abänderung von Bauwerken iSd § 14 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 darstelle, durch welche ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte. Aus diesem Grunde würden die bereits durchgeführten Maßnahmen eine konsenslose Abänderung des baubehördlich bewilligten Zustandes der betroffenen Bauwerke darstellen und seien daher der Abbruch der konsenslos errichteten Abänderungen und die Rückführung in den baubehördlich bewilligten Zustand zu veranlassen. Das geplante Bauvorhaben bedürfe aus bautechnischer Sicht vor Errichtung einer baubehördlichen Bewilligung gemäß § 14 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 und im Hinblick auf die verhängte Bausperre einer ortsbildfachlichen Begutachtung der ***schutzzonenkommission gemäß § 56 NÖ Bauordnung 2014, um den Intentionen des zukünftig geltenden Bebauungsplanes und den zukünftig verordneten Schutzzonen „***auzonen“ nicht zu widersprechen.Am 08.07.2014 erstattete der Amtssachverständige für Bautechnik DI TP ein Gutachten dahingehend, dass es sich bei dem geplanten Bauvorhaben des Beschwerdeführers nicht um eine Instandsetzung iSd Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 handle, sondern die beschriebene Beschichtung der vorhandenen Struktur aus bautechnischer Sicht eine Abänderung von Bauwerken iSd Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 darstelle, durch welche ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte. Aus diesem Grunde würden die bereits durchgeführten Maßnahmen eine konsenslose Abänderung des baubehördlich bewilligten Zustandes der betroffenen Bauwerke darstellen und seien daher der Abbruch der konsenslos errichteten Abänderungen und die Rückführung in den baubehördlich bewilligten Zustand zu veranlassen. Das geplante Bauvorhaben bedürfe aus bautechnischer Sicht vor Errichtung einer baubehördlichen Bewilligung gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 und im Hinblick auf die verhängte Bausperre einer ortsbildfachlichen Begutachtung der ***schutzzonenkommission gemäß Paragraph 56, NÖ Bauordnung 2014, um den Intentionen des zukünftig geltenden Bebauungsplanes und den zukünftig verordneten Schutzzonen „***auzonen“ nicht zu widersprechen. Mit Bescheid vom 28.08.2015, AZ. 89/2014-153, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass die vorgenommene Beschichtung der Betonflächen im Garten eine konsenslose Abänderung des baubehördlich bewilligten Zustandes (stahlbetongrau) des betroffenen Bauwerkes darstellen würden, den baupolizeilichen Auftrag, den ursprünglichen Zustand der Betonflächen im Garten (stahlbetongrau anstelle weiß) wiederherzustellen, wobei dieser Auftrag umgehend durchzuführen und bis spätestens 31.10.2015 darüber nachweislich zu berichten sei. Begründend stütze sich der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik DI TP vom Gebietsbauamt ***. Die Baubehörde müsse die bewilligungslose Ausführung untersagen und die Rückführung in den baubehördlichen Zustand (stahlbetongrau) veranlassen. In einem wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von € 298,87 vorgeschrieben.Mit Bescheid vom 28.08.2015, AZ. 89/2014-153, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass die vorgenommene Beschichtung der Betonflächen im Garten eine konsenslose Abänderung des baubehördlich bewilligten Zustandes (stahlbetongrau) des betroffenen Bauwerkes darstellen würden, den baupolizeilichen Auftrag, den ursprünglichen Zustand der Betonflächen im Garten (stahlbetongrau anstelle weiß) wiederherzustellen, wobei dieser Auftrag umgehend durchzuführen und bis spätestens 31.10.2015 darüber nachweislich zu berichten sei. Begründend stütze sich der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik DI TP vom Gebietsbauamt ***. Die Baubehörde müsse die bewilligungslose Ausführung untersagen und die Rückführung in den baubehördlichen Zustand (stahlbetongrau) veranlassen. In einem wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von € 298,87 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 18.09.2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung, diese zunächst mit folgendem Inhalt: „An den Gemeindevorstand der Stadtgemeinde *** z.H. Herrn Bürgermeister Ing. JS, *** Betrifft:: Beschichtung Betonflächen im Garten:: Berufung zu A.Z. 98/2014-153Betrifft:: Beschichtung Betonflächen im Garten:: Berufung zu A.Ziffer 98 /, 2014 -, 153 Präambel: Ad personam, Hochverehrter Herr Bürgermeister, wir kennen und schätzen einander Jahrzehnte, kannte noch nie in meinem Leben eine derart integre wie stattliche Persönlichkeit von menschlicher Ausgewogenheit in ihrem Wirken, ein Stadtvater zum Anfassen eben. De jure aber, trotz meiner Duldsamkeit und Nötigung durch vielfach unrechtmäßig wie Rechtswidrigen Behandlungsgang bleibt daher keine andere Alternative gegen die erste Instanz in diesem Verfahren vorzugehen. Sehr geehrte Herren des Gemeindevorstandes, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Herren der fachlichen Mitwirkung, HR Ding GF und Ding TP. Mit außerordentlichem Bedauern und Nötigung zu ihrer absoluten Unverhältnismäßigkeit der Vorgangsweise habe ich mit Befremden ihren Bescheid AZ 98/2014-153 vom 2015/08/28 erhalten 2015/09/08, welcher aus mehrfach nachstehend angeführten Gründen ganzheitlich nicht anerkannt werden kann. Daher zum besseren Verständnis, trotz Formalmangel der Rechtsgrundlage, somit gegen einen rechtswidrigen Bescheid, nachstehend formaler Berufungsantrag/Sachverhaltsdarstellung bedeutet in keinem Fall generell wie partiell irgendeine Herleitung ihrer Darstellung konklusiv anzuerkennen. Basis meiner Bauanzeigenrücknahme 2015/03/28 war die eingehend und verständliche Besprechung in dieser Abhandlung bzw. Erledigung mit ihrer Bauamtsleitung als Bürgerfreundliche Empfehlung unter Hinweis der neuen NÖ Bauordnung LGBl. Nr. 1/2015 § 17/3 um Verfahrenskosten zu Vermeiden. Somit ergab sich in gemeinsamer Einlassungsverantwortung die Erkenntnis, dass die Sanierung bzw. Instandsetzung mit der Wandoberfläche meldefrei zu beginnen, vorgegangen werden kann.bedeutet in keinem Fall generell wie partiell irgendeine Herleitung ihrer Darstellung konklusiv anzuerkennen. Basis meiner Bauanzeigenrücknahme 2015/03/28 war die eingehend und verständliche Besprechung in dieser Abhandlung bzw. Erledigung mit ihrer Bauamtsleitung als Bürgerfreundliche Empfehlung unter Hinweis der neuen NÖ Bauordnung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, Paragraph 17 /, 3, um Verfahrenskosten zu Vermeiden. Somit ergab sich in gemeinsamer Einlassungsverantwortung die Erkenntnis, dass die Sanierung bzw. Instandsetzung mit der Wandoberfläche meldefrei zu beginnen, vorgegangen werden kann. Dieser Maßnahme lag zugrunde die Sanierung bzw. Instandsetzung, um gravierende Planung und substantiell Folgeschäden durch Frost und Temperaturspannung – Ablösungen (schon sichtbar), Ausführungsmangel zu verbessern. Diesbezügliche Nachweisfotos, welche Ihnen sicher nicht bei ihren Erhebungen vorgelegen sind, laut E-Mail-Titel „Bestand Fotos zum besseren Verständnis einer Verbesserung“, sind der Bauamtsleitung 2014/09/30 zugegangen. Unschwer zu erkennen die nicht funktionierende, gegen alle Grundregeln der Bau-Technik, „Kontrollierte Wasserabführung“ mit allen Folgen. Die frische weiße Beschichtung die Wir ja alle Wissen wird in spätestens zwei Jahren Weißgrau, wie es die Bestandfotos „Auswaschungsstreifen“ zeigen. Zusätzlich um das innere Garten-Gesamtbild nachhaltig zu erhalten werden die Mauerabdeckungen, in Vervollständigung der Sanierung bzw. Instandsetzung demnächst, vorsichtig abgelöst und Wiederverwendet, nur Innenseitig, mit durchgehenden wassernasenähnlichen überstand, auf frostsicherer nichttrostender Tropfkante oder ähnlichem zur kontrollierten Wasserabführung vor der Betonwand wiederhergestellt montiert. In Verpflichtung nach § 34 Abs. 1 Baugebrechen-Behebung.Dieser Maßnahme lag zugrunde die Sanierung bzw. Instandsetzung, um gravierende Planung und substantiell Folgeschäden durch Frost und Temperaturspannung – Ablösungen (schon sichtbar), Ausführungsmangel zu verbessern. Diesbezügliche Nachweisfotos, welche Ihnen sicher nicht bei ihren Erhebungen vorgelegen sind, laut E-Mail-Titel „Bestand Fotos zum besseren Verständnis einer Verbesserung“, sind der Bauamtsleitung 2014/09/30 zugegangen. Unschwer zu erkennen die nicht funktionierende, gegen alle Grundregeln der Bau-Technik, „Kontrollierte Wasserabführung“ mit allen Folgen. Die frische weiße Beschichtung die Wir ja alle Wissen wird in spätestens zwei Jahren Weißgrau, wie es die Bestandfotos „Auswaschungsstreifen“ zeigen. Zusätzlich um das innere Garten-Gesamtbild nachhaltig zu erhalten werden die Mauerabdeckungen, in Vervollständigung der Sanierung bzw. Instandsetzung demnächst, vorsichtig abgelöst und Wiederverwendet, nur Innenseitig, mit durchgehenden wassernasenähnlichen überstand, auf frostsicherer nichttrostender Tropfkante oder ähnlichem zur kontrollierten Wasserabführung vor der Betonwand wiederhergestellt montiert. In Verpflichtung nach Paragraph 34, Absatz eins, Baugebrechen-Behebung. Wollen Sie bitte schon alleine Formalrechtlich erkennen, dass somit ihre Befund Herleitung keinerlei Rechtsbasis besitzt. Die faktenrelevante Erfassung war ungenügend, wie auch ihre subjektive Haltung vor allem der inexistenten Bauanzeige und obsoleten Folgespruchentscheidung. Das betrifft alle Bezug Hereitungen nach der NÖ Bauordnung 2014 § 14 Z. 3 sowie 56 NÖ Bauordnung 2014 (Zitat Bescheid Seite 2, Abs. 1/Zeile 4-6).Wollen Sie bitte schon alleine Formalrechtlich erkennen, dass somit ihre Befund Herleitung keinerlei Rechtsbasis besitzt. Die faktenrelevante Erfassung war ungenügend, wie auch ihre subjektive Haltung vor allem der inexistenten Bauanzeige und obsoleten Folgespruchentscheidung. Das betrifft alle Bezug Hereitungen nach der NÖ Bauordnung 2014 Paragraph 14, Ziffer 3, sowie 56 NÖ Bauordnung 2014 (Zitat Bescheid Seite 2, Absatz eins /, Z, e, i, l, e, 4-6). Diese marginale Angelegenheit bedurfte zweier Sachverständigen, mit sinngemäß gleichlautenden Inhalten. In jeglichem Abgleichungsfalle dieser überzogenen Amtshandlung werden die Verfahrenskosten wenn überhaupt zulässig in dieser Causa einer eigenen entsprechenden sachlichen Bewertung wie Sachlicher Rechtfertigung zu unterziehen sein. Bedauere aufrichtig diese entstandene Situation, hätte bei Bürgerfreundlicher, weiterer aktiver Kommunikation vermieden werden können, welche nach meiner Wahrnehmung antagonistisch im Hintergrund wirkende Person(en) gegen meine Person ein Problem hat. Bedauere nochmals sehr! Verbleibe freundlich mit aufrichtiger Empfehlung, wie dem Ersuchen um fairen Rechtsbezug zu mehr Sachlichkeit, in Erwartung eines hoffentlich objektiveren Zusammenwirkens mit Respekt. Beachten Sie bitte die „Schlussbetrachtung“ nach den Beweisfotos. Ihr FL“ In weiterer Folge wurden vom Beschwerdeführer mehrere Fotos der Berufung angeschlossen und führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner „Schlussbetrachtung“ zusammenfassend aus, dass er sich aus mehrfachen, näher dargestellten Gründen vom Amtssachverständigen Mag. Dr. phil. PA ungerechtfertigt behandelt fühle. Am 15.01.2016 fand eine Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** statt, in der laut Verhandlungsschrift im Tagesordnungspunkt
  4. („Bauverfahren Mag. FL“) über die Berufung des Beschwerdeführers beraten wurde. Der Antrag, der Stadtrat möge beschließen, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen und des Sachverhaltes dem „Einspruch“ nicht stattzugeben sei und der Stadtrat als Baubehörde
  5. Instanz eine negative Berufungserledigung erlassen solle, indem die Berufung wegen nicht erkennbaren Antrages zurückzuweisen wäre, wurde einstimmig von den anwesenden Mitgliedern des Stadtrates der Stadtgemeinde *** angenommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.01.2016, AZ. 89/2014-153, führte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) im ersten Teil des Spruches wie folgt aus: „Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hat in seiner Sitzung vom 15.01.2016 über die Berufung des Herrn Arch. Mag. FL – eingelangt am 18.09.2015 – gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 28.08.2015, folgenden Beschluss gefasst:„Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hat in seiner Sitzung vom 15.01.2016 über die Berufung des Herrn Arch. Mag. FL – eingelangt am 18.09.2015 – gegen den Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 28.08.2015, folgenden Beschluss gefasst: ‚Der Stadtrat entscheidet einstimmig aufgrund der vorliegenden Unterlagen und des Sachverhaltes, dem Einspruch nicht stattzugeben. Der Stadtrat als Baubehörde
  6. Instanz wird eine negative Berufungserledigung erlassen und die Berufung wegen nicht erkennbarem Antrag zurückweisen.‘ Die Berufung wird wegen Fehlens einer ausreichenden Begründung zurückgewiesen.“ In weiterer Folge wurden zudem dem Beschwerdeführer weitere Verfahrenskosten in der Höhe von € 164,30 zur Zahlung binnen 8 Tagen vorgeschrieben. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde aus, dass in ausführlichen Worten das bisherige emotional gesteuerte Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Amtssachverständigen Dr. PA mit nicht nachvollziehbaren oder unbegründeten Beschuldigungen dargelegt werde. Es sei unter anderem vorgebracht worden, dass der Bauakt von der Baubehörde nicht zur Gänze mit dem Amtssachverständigen für Bautechnik besprochen worden wäre. Der Beschwerdeführer sei der unzulässigen Ansicht, dass die Sanierung bzw. die Instandsetzung der von außen sichtbaren Fertigteil-Rohbetonflächen in seinem Garten meldefrei begonnen werden hätte können. Als Sukkus der Berufung werde im letzten Absatz das Ersuchen formuliert, es möge „mehr fairer Rechtsbezug zu mehr Sachlichkeit“ walten. Dieses „Ersuchen“ sei offenbar als Berufungsantrag gemeint. Allerdings sei „fairer Rechtsbezug“ und „mehr Sachlichkeit“ kein Kriterium der NÖ Bauordnung. Die Berufungsbehörde gelange unter Zugrundelegung des § 63 Abs. 3 AVG 1991 zur Ansicht, dass in der Berufung kein ausreichend begründeter Antrag enthalten sei. Nach eingehender Prüfung des Bauaktes seien auch keinerlei rechtswidrige, unkorrekte oder unsachgemäße Vorgehensweisen auch nur im Entferntesten zu erkennen. Entgegen des Berufungsvorbringens gehe auch aus dem Akt eindeutig hervor, dass dieser mit dem ASV DI TP am 08.07.2014 erörtert worden wäre. Dazu gäbe es sogar ein Gutachten des ASV mit selben Datum. Die Berufung werde daher wegen Fehlens eines ausreichenden Berufungsantrages zurückgewiesen.Dieses „Ersuchen“ sei offenbar als Berufungsantrag gemeint. Allerdings sei „fairer Rechtsbezug“ und „mehr Sachlichkeit“ kein Kriterium der NÖ Bauordnung. Die Berufungsbehörde gelange unter Zugrundelegung des Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1991 zur Ansicht, dass in der Berufung kein ausreichend begründeter Antrag enthalten sei. Nach eingehender Prüfung des Bauaktes seien auch keinerlei rechtswidrige, unkorrekte oder unsachgemäße Vorgehensweisen auch nur im Entferntesten zu erkennen. Entgegen des Berufungsvorbringens gehe auch aus dem Akt eindeutig hervor, dass dieser mit dem ASV DI TP am 08.07.2014 erörtert worden wäre. Dazu gäbe es sogar ein Gutachten des ASV mit selben Datum. Die Berufung werde daher wegen Fehlens eines ausreichenden Berufungsantrages zurückgewiesen.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid der Berufungsbehörde erhobenen Beschwerde vom 26.01.2016 brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor: „Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** A.Z. 89/2014-153 vom 2016/01/19, erhalten 2016/01/22, zur Berufung A.Z. 89/2014-153, der Betonflächenbeschichtung innenseitig im Garten, wird innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesgericht NÖ eingebracht, wegen „nicht erkennbarem Antrag und Fehlens einer ausreichenden Begründung“ Zurückweisung der Berufung vom 2015/09/18„Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** A.Ziffer 89 /, 2014 -, 153, vom 2016/01/19, erhalten 2016/01/22, zur Berufung A.Ziffer 89 /, 2014 -, 153,, der Betonflächenbeschichtung innenseitig im Garten, wird innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesgericht NÖ eingebracht, wegen „nicht erkennbarem Antrag und Fehlens einer ausreichenden Begründung“ Zurückweisung der Berufung vom 2015/09/18 Begründung und Sachverhaltsdarstellung Nach Bauanzeige-Rücknahme vom 2015/03/28 sind alle Bescheide ohne rechtliche Basis und nicht Anzuerkennen, mit allen Verfahrenskosten. Formal ist es Rechtswidrig die inexistente Bauanzeige AZ 89/2014-153 von 2015/09/30, zur Baurechtlichen Betrachtung heranzuziehen. Die Bauamtsleitung hatte in Kenntnis der Bestandfotos vom 2014/09/30 und novellierter NÖ Bauordnung logisch richtig Verstanden bei der Besprechung zum 2015/03/28 11:00 bis 13:00h und mündlich der beabsichtigten Beschichtung nach § 17 Z. 3 (Instandsetzungsbeginn, Flächenfarbe ((der von außen sichtbare Fläche, hier die Stirnmauerfläche, nicht die innenseitigen Gartenflächen)) nicht wesentlich verändert ((im gleichen Farbspektrum von Weiß zu Grau)) ) da eindeutig Meldefrei, Ihre Zustimmung gegeben. Konkludente Einlassungsverantwortung, Anlass zum Instandsetzungsbeginn ist die mangelhafte Kopfmauerausführung Gartenseitig. Entspricht nicht dem Stand der Technik und Bauphysik. Siehe Detailfotos im Anhang; Feststellbar die beginnende Frostspannungsverschiebung, mit Ablösefolge. Die nicht linear kontrollierte Wasserabführung beschleunigt den Schadensverlauf.Paragraph 17, Ziffer 3, (Instandsetzungsbeginn, Flächenfarbe ((der von außen sichtbare Fläche, hier die Stirnmauerfläche, nicht die innenseitigen Gartenflächen)) nicht wesentlich verändert ((im gleichen Farbspektrum von Weiß zu Grau)) ) da eindeutig Meldefrei, Ihre Zustimmung gegeben. Konkludente Einlassungsverantwortung, Anlass zum Instandsetzungsbeginn ist die mangelhafte Kopfmauerausführung Gartenseitig. Entspricht nicht dem Stand der Technik und Bauphysik. Siehe Detailfotos im Anhang; Feststellbar die beginnende Frostspannungsverschiebung, mit Ablösefolge. Die nicht linear kontrollierte Wasserabführung beschleunigt den Schadensverlauf. Hochbedenklich weil auch theoretisch im Bauanzeigeverfahren die Gutachten vom

(2015)2014/07/08 u. 2015/08/26, nicht Anwendbar, nicht schlüssig zur Herleitung mit Bezug § 14 Z. 3 alte NÖ Bauordnung, Zitat: die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans; alles unzutreffend rechtswidrig zitiert, weil nur für „Bewilligungspflichtige Bauvorhaben“. Eine Abänderung von Bauwerken nach § 14 Z. 4 alte NÖ Bauordnung, z.B. bezieht sich auf die Standsicherheit tragender Bauteile etc. Hier auch nicht Anwendbar, der angedeutete entstehende Widerspruch zum Ortsbild bezieht sich immer auf Neubauten. Die beiden Gartenwände sind im Bauland und nicht außerhalb (Grünland).Hochbedenklich weil auch theoretisch im Bauanzeigeverfahren die Gutachten vom
(2015)2014/07/08 u. 2015/08/26, nicht Anwendbar, nicht schlüssig zur Herleitung mit Bezug Paragraph 14, Ziffer 3, alte NÖ Bauordnung, Zitat: die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans; alles unzutreffend rechtswidrig zitiert, weil nur für „Bewilligungspflichtige Bauvorhaben“. Eine Abänderung von Bauwerken nach Paragraph 14, Ziffer 4, alte NÖ Bauordnung, z.B. bezieht sich auf die Standsicherheit tragender Bauteile etc. Hier auch nicht Anwendbar, der angedeutete entstehende Widerspruch zum Ortsbild bezieht sich immer auf Neubauten. Die beiden Gartenwände sind im Bauland und nicht außerhalb (Grünland). Ohne jemand involvierten nahe treten zu wollen, kenne die amtlichen Kommunikationsstrukturen nicht, bleibt nur die Frage: ob die Bestandsfotos vom Sept. 2014, vor Bescheid Erlassung vom 2015/08/28 vorlagen, oder nicht. Weshalb, meinerseits diese faktenrelevante Erfassung sich als unvollständig induziert in der final Bewertung darstellte. Hiermit darf das Ersuchen bzw. der Beschwerde – Antrag gestellt werden wegen Materieller Rechtswidrigkeit, Mangelhafte Sachverhaltsdarstellung und Mangelhafte Beweiswürdigung, in dieser marginalen Angelegenheit die rechtsunwirksamen Bescheide AZ 98/2014-153 vom 2015/08/28 sowie AZ 98/2014-153 vom 2016/01/19, auch in Abwägung zur objektiven Gesamterkenntnis, Aufzuheben, nicht nur Formalrechtlich sondern auch Anlass – Inhaltlich. Verbleibe freundlich mit aufrichtigem Respekt und Geduld, da mein erster Berufungsgang in meinem Leben und Letzter hoffentlich. Hochachtungsvoll. FL“ Dieser Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer wiederum mehrere Fotos mit Begleittext angeschlossen.
  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 27.01.2016 legte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde vom 26.01.2016 „zur Kenntnis“ vor. Mit Schreiben vom 15.02.2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Stadtgemeinde *** auf, den kompletten bezughabenden Bauakt sowie das vollständige Sitzungsprotokoll der Stadtratssitzung vom 15.01.2016 samt Einladungskurrende zu übermitteln. Am 24.02.2016 langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Bauakt der Stadtgemeinde *** zum AZ. 89/2014-153, eine Kopie der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 15.01.2016 sowie eine Kopie der Einladungskurrende zu dieser Stadtratssitzung ein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Bauakt zum AZ. 89/2014-153 und in die ergänzend dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegte Kopie der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 15.01.2016 samt der dieser Sitzung vorangegangenen Einladungskurrende.
  2. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des Akteninhaltes in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: 4.
  3. Sowohl aus der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.01.2016 als auch aus der Präambel des Bescheides der Berufungsbehörde vom 19.01.2016 selbst ergibt sich, dass der Stadtrat der Stadtgemeinde *** im Rahmen eben seiner Sitzung vom 15.01.2016 einstimmig antragsgemäß beschlossen hat, die Berufung wegen eines nicht erkennbaren (Berufungs-)Antrages zurückzuweisen. Aus der Begründung dieses in dieser Sitzung getroffenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass die Berufungsbehörde die Rechtsansicht vertrat, dass das „Ersuchen“ des Beschwerdeführers in seiner Berufungsschrift auf mehr fairen Rechtsbezug zu mehr Sachlichkeit als Antrag des Beschwerdeführers zu werten sei, derartige Anträge jedoch „kein Kriterium der NÖ Bauordnung“ seien, sohin keinen zulässigen Antrag einer Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz bilden könnten.Sowohl aus der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.01.2016 als auch aus der Präambel des Bescheides der Berufungsbehörde vom 19.01.2016 selbst ergibt sich, dass der Stadtrat der Stadtgemeinde *** im Rahmen eben seiner Sitzung vom 15.01.2016 einstimmig antragsgemäß beschlossen hat, die Berufung wegen eines nicht erkennbaren (Berufungs-)Antrages zurückzuweisen. Aus der Begründung dieses in dieser Sitzung getroffenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass die Berufungsbehörde die Rechtsansicht vertrat, dass das „Ersuchen“ des Beschwerdeführers in seiner Berufungsschrift auf mehr fairen Rechtsbezug zu mehr Sachlichkeit als Antrag des Beschwerdeführers zu werten sei, derartige Anträge jedoch „kein Kriterium der NÖ Bauordnung“ seien, sohin keinen zulässigen Antrag einer Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz bilden könnten. Der Spruch des daraufhin ergangenen und mittels der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.01.2016 lautet jedoch ausdrücklich, dass die Berufung „wegen Fehlens einer ausreichenden Begründung“ zurückgewiesen wird. Im Rahmen der Begründung dieses Bescheides wird wiederum auf § 63 Abs. 3 AVG dahingehend Bezug genommen, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde kein im Sinne dieser Bestimmung begründeter Antrag vorliege und im Übrigen auch rechtswidrige, unkorrekte oder unsachgemäße Vorgehensweisen der Baubehörde I. Instanz nicht auch nur im Entferntesten zu erkennen seien.Der Spruch des daraufhin ergangenen und mittels der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.01.2016 lautet jedoch ausdrücklich, dass die Berufung „wegen Fehlens einer ausreichenden Begründung“ zurückgewiesen wird. Im Rahmen der Begründung dieses Bescheides wird wiederum auf Paragraph 63, Absatz 3, AVG dahingehend Bezug genommen, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde kein im Sinne dieser Bestimmung begründeter Antrag vorliege und im Übrigen auch rechtswidrige, unkorrekte oder unsachgemäße Vorgehensweisen der Baubehörde römisch eins. Instanz nicht auch nur im Entferntesten zu erkennen seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. VwSlg. 11.366A/1984; VwGH 30.04.1985, 81/05/0090; VwGH 19.03.1991, 86/05/0139; VwGH 27.08.1996, 95/05/0186; VwGH 17.05.2004, 2003/06/0149; oder zuletzt VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Stadtrat der Stadtgemeinde *** ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen. Ist dies nicht der Fall, ist – mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung – zu differenzieren. Während das gänzliche Fehlen eines Beschlusses der Erledigung (selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung als „Bescheid“) die Bescheidqualität nimmt (vgl. dazu z.B. VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082), ist in allen anderen Fällen, in denen der Spruch und/oder die Begründung nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes entspricht, zwar die Erledigung als Bescheid zu betrachten, jedoch liegt eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit vor (vgl. dazu z.B. VwGH 29.05.1996, 93/13/0008; VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. VwSlg. 11.366A/1984; VwGH 30.04.1985, 81/05/0090; VwGH 19.03.1991, 86/05/0139; VwGH 27.08.1996, 95/05/0186; VwGH 17.05.2004, 2003/06/0149; oder zuletzt VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Stadtrat der Stadtgemeinde *** ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen. Ist dies nicht der Fall, ist – mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung – zu differenzieren. Während das gänzliche Fehlen eines Beschlusses der Erledigung (selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung als „Bescheid“) die Bescheidqualität nimmt vergleiche dazu z.B. VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082), ist in allen anderen Fällen, in denen der Spruch und/oder die Begründung nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes entspricht, zwar die Erledigung als Bescheid zu betrachten, jedoch liegt eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit vor vergleiche dazu z.B. VwGH 29.05.1996, 93/13/0008; VwGH 27.04.2015, 2012/11/0082). Im vorliegenden Fall liegt nun zwar eine Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadtgemeinde *** im Rahmen seiner Sitzung vom 15.01.2016 vor, sodass der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt. Die Ausfertigung des daraufhin ergangenen Berufungsbescheides vom 19.01.2016 entspricht jedoch insofern nicht diesem Stadtratsbeschluss vom 15.01.2016, als die Berufung des Beschwerdeführers entgegen der Beschlussfassung nicht wegen nicht erkennbaren Antrages zurückgewiesen wurde, sondern wegen Fehlens einer ausreichenden Begründung. Gemäß § 63 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat eine Berufung unter anderem einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Damit werden sohin zwei Inhaltserfordernisse einer Berufung angesprochen, nämlich eben ein Berufungsantrag und eine Begründung hiefür. Während gegenständlich von der Berufungsbehörde im Rahmen seiner Beschlussfassung vom 15.01.2016 das Fehlen eines (ausreichenden) Antrages angenommen wurde und die Mitglieder des Stadtrates der Stadtgemeinde *** aus diesem Grund die Zurückweisung der Berufung (einstimmig) beschlossen haben, lautet der Spruch des Berufungsbescheides vom 19.01.2016 anders, nämlich auf Zurückweisung der Berufung wegen nicht ausreichender Begründung. Der Spruch des Berufungsbescheides ist sohin nicht durch die Beschlussfassung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** gedeckt. Daran ändert sich auch nichts, dass in der Begründung der Bescheidausfertigung wiederum auf das Fehlen eines begründeten Antrages verwiesen wird, zumal lediglich dem Spruch normative Wirkung zukommt.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat eine Berufung unter anderem einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Damit werden sohin zwei Inhaltserfordernisse einer Berufung angesprochen, nämlich eben ein Berufungsantrag und eine Begründung hiefür. Während gegenständlich von der Berufungsbehörde im Rahmen seiner Beschlussfassung vom 15.01.2016 das Fehlen eines (ausreichenden) Antrages angenommen wurde und die Mitglieder des Stadtrates der Stadtgemeinde *** aus diesem Grund die Zurückweisung der Berufung (einstimmig) beschlossen haben, lautet der Spruch des Berufungsbescheides vom 19.01.2016 anders, nämlich auf Zurückweisung der Berufung wegen nicht ausreichender Begründung. Der Spruch des Berufungsbescheides ist sohin nicht durch die Beschlussfassung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** gedeckt. Daran ändert sich auch nichts, dass in der Begründung der Bescheidausfertigung wiederum auf das Fehlen eines begründeten Antrages verwiesen wird, zumal lediglich dem Spruch normative Wirkung zukommt. Gegenstand der Abstimmung und der Beschlussfassung war sohin ein anderer Spruch als jener der Bescheidausfertigung, sodass sich der Bescheid als rechtswidrig erweist (VwGH 24.02.1998, 97/05/0275), zumal der angefochtene Bescheid durch keinen Beschluss der belangten (Kollegial-)Behörde gedeckt ist. Der Spruch im angefochtenen Bescheid wurde vom Ausfertiger dieses Bescheides anders gefasst als zuvor vom Kollegialorgan beschlossen. Der Bescheid ist demnach wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben. Eben dieser Umstand der Entscheidung durch eine unzuständige Behörde ist gemäß § 27 VwGVG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa VwGH 20.03.1984, 83/05/0137) auch dann wahrzunehmen, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde.Eben dieser Umstand der Entscheidung durch eine unzuständige Behörde ist gemäß Paragraph 27, VwGVG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu etwa VwGH 20.03.1984, 83/05/0137) auch dann wahrzunehmen, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde. 4.
  4. Bezugnehmend auf den Ausspruch der Zurückweisung der Berufung ist zudem im Übrigen noch wie folgt auszuführen: Die Berufungsbehörde vertritt im Ergebnis die Auffassung, dass die Berufung wegen nicht erkennbaren Antrages zurückzuweisen wäre. Das Ersuchen des Beschwerdeführers in seiner Berufung, mehr fairen Rechtsbezug zu mehr Sachlichkeit walten zu lassen, sei gegenständlich als Berufungsantrag zu werten; „fairer Rechtsbezug“ und „mehr Sachlichkeit“ seien jedoch kein Kriterium der NÖ Bauordnung. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung zu § 63 Abs. 3 AVG, wonach die Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründenden Berufungsantrag zu enthalten hat, ist bei der Auslegung des Merkmales eines „begründeten Berufungsantrages“ kein strenger Maßstab anzulegen, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet (z.B. VwGH 22.02.2002, 2001/02/0130). § 63 Abs. 3 AVG darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (z.B. VwGH 29.03.1995, 92/05/0227). Völlig irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die Berufung an sich stichhaltig ist (z.B. VwGH 08.04.1997, 96/07/0083). Selbst das gänzliche Fehlen eines ausdrücklich formulierten Berufungsantrages schadet jedenfalls nicht, wenn sich aus dem Berufungsvorbringen selbst ergibt, was die Partei mit ihrer Berufung anstrebt (z.B. VwGH 29.09.1993, 93/02/0129).Entsprechend der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG, wonach die Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründenden Berufungsantrag zu enthalten hat, ist bei der Auslegung des Merkmales eines „begründeten Berufungsantrages“ kein strenger Maßstab anzulegen, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet (z.B. VwGH 22.02.2002, 2001/02/0130). Paragraph 63, Absatz 3, AVG darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (z.B. VwGH 29.03.1995, 92/05/0227). Völlig irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die Berufung an sich stichhaltig ist (z.B. VwGH 08.04.1997, 96/07/0083). Selbst das gänzliche Fehlen eines ausdrücklich formulierten Berufungsantrages schadet jedenfalls nicht, wenn sich aus dem Berufungsvorbringen selbst ergibt, was die Partei mit ihrer Berufung anstrebt (z.B. VwGH 29.09.1993, 93/02/0129). Konkret lässt die Berufung des Beschwerdeführers vom 18.09.2015 entnehmen, dass er eine unverhältnismäßige Vorgangsweise der Baubehörde I. Instanz behauptet. Der Bescheid sei von ihm nicht anzuerkennen, da er rechtswidrig sei. Wegen einer zuvor erfolgten Besprechung mit der Bauamtsleiterin hätte er die ursprüngliche Bauanzeige zurückgezogen und könne nach Auffassung des Beschwerdeführers wegen Fehlens einer Bauanzeige nicht ein baupolizeilicher Auftrag ergehen. Tatsächlich würde auch ein meldefreies Bauvorhaben vorliegen, da lediglich eine Sanierung und Instandsetzung erfolgt sei. Die aufgetragene weiße Beschichtung würde in zwei Jahren ohnehin auch wieder grau sein. Es seien auch nicht zwei Sachverständige mitsamt der damit verbundenen Verfahrenskosten erforderlich gewesen und stelle er eben deshalb das Ersuchen um fairen Rechtsbezug zu mehr Sachlichkeit.Konkret lässt die Berufung des Beschwerdeführers vom 18.09.2015 entnehmen, dass er eine unverhältnismäßige Vorgangsweise der Baubehörde römisch eins. Instanz behauptet. Der Bescheid sei von ihm nicht anzuerkennen, da er rechtswidrig sei. Wegen einer zuvor erfolgten Besprechung mit der Bauamtsleiterin hätte er die ursprüngliche Bauanzeige zurückgezogen und könne nach Auffassung des Beschwerdeführers wegen Fehlens einer Bauanzeige nicht ein baupolizeilicher Auftrag ergehen. Tatsächlich würde auch ein meldefreies Bauvorhaben vorliegen, da lediglich eine Sanierung und Instandsetzung erfolgt sei. Die aufgetragene weiße Beschichtung würde in zwei Jahren ohnehin auch wieder grau sein. Es seien auch nicht zwei Sachverständige mitsamt der damit verbundenen Verfahrenskosten erforderlich gewesen und stelle er eben deshalb das Ersuchen um fairen Rechtsbezug zu mehr Sachlichkeit. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist dieses zuletzt genannte „Ersuchen“ keinesfalls als der Berufungsantrag des Beschwerdeführers zu werten, sondern stellt dies einen Teil seines Vorbringens dar. Vielmehr wurde vom Beschwerdeführer kein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt. Wohl ist jedoch aus seinem gesamten Berufungsvorbringen unzweifelhaft zu erschließen, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz als gesamtes richtet und er eindeutig dessen Aufhebung mit der gegenständlichen Berufung anstrebt.Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist dieses zuletzt genannte „Ersuchen“ keinesfalls als der Berufungsantrag des Beschwerdeführers zu werten, sondern stellt dies einen Teil seines Vorbringens dar. Vielmehr wurde vom Beschwerdeführer kein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt. Wohl ist jedoch aus seinem gesamten Berufungsvorbringen unzweifelhaft zu erschließen, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz als gesamtes richtet und er eindeutig dessen Aufhebung mit der gegenständlichen Berufung anstrebt. Der Vollständigkeit halber gilt zudem darauf zu verweisen, dass selbst unter der Annahme, man wolle trotzdem von einem nicht (ausreichend) vorliegenden begründenden Berufungsantrag und demnach von einem Mangel eines schriftlichen Anbringens ausgehen, die Berufung nicht ohne weiteres zurückzuweisen gewesen wäre, sondern sich diesfalls eine Vorgangsweise nach § 13 Abs. 3 AVG für die Berufungsbehörde geboten hätte.Der Vollständigkeit halber gilt zudem darauf zu verweisen, dass selbst unter der Annahme, man wolle trotzdem von einem nicht (ausreichend) vorliegenden begründenden Berufungsantrag und demnach von einem Mangel eines schriftlichen Anbringens ausgehen, die Berufung nicht ohne weiteres zurückzuweisen gewesen wäre, sondern sich diesfalls eine Vorgangsweise nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG für die Berufungsbehörde geboten hätte. Es war somit aus mehrfachen Gründen der gegenständliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf das inhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird in diesem Zusammenhang auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zudem stellen die – im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).Es wird in diesem Zusammenhang auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zudem stellen die – im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar vergleiche VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.110.001.2016

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