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{'item': 'LVwG-AV-12/001-2013'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-12/001-2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerden der Frau JR, des Herrn FR, der Frau Ing. ES, des Herrn FS, des Herrn Ing. JS und der Frau Mag. CS, alle vertreten durch Kramer & Frank Rechtsanwälte, ***, ***, des Herrn Ing. JS, der Frau DI ESC, der Frau SS, des Herrn RS, der Frau FSC und des Herrn JS, alle vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom

  1. Juli 2013, Zl. HOW2-BA-0835/004 (Spruchteil I. - gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerden der Frau JR, des Herrn FR, der Frau Ing. ES, des Herrn FS, des Herrn Ing. JS und der Frau Mag. CS, alle vertreten durch Kramer & Frank Rechtsanwälte, ***, ***, des Herrn Ing. JS, der Frau DI ESC, der Frau SS, des Herrn RS, der Frau FSC und des Herrn JS, alle vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom
  2. Juli 2013, , Zl. HOW2-BA-0835/004 (Spruchteil römisch eins. - gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung), zu Recht erkannt:
  3. Aus Anlass der Beschwerden (ausgenommen der Beschwerden der Frau JR und des Herrn FR) wird der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Horn in der Art abgeändert, dass der erste Satz des zweiten Absatzes wie folgt lautet: „Die Anlagenänderung muss mit den Projektunterlagen (Projekt über die Änderung der Betriebsanlage durch Um- und Zubauarbeiten beim bestehenden Betrieb auf den Parz. Nr. *** (nach Grundstückszusammenlegung) und ***; Errichtung einer Gastankanlage auf Parz. Nr. *** Errichtung einer Lärmschutzwand auf Parz. Nr. *** Erweiterung des Betriebsparkplatzes auf den Parz. Nr. *** und *** der Firma DA GMBH; Projekt über die Errichtung einer Abluftreinigungsanlage mit Biofilter im Zuge der Um- und Zubauarbeiten bei der bestehenden Betriebsanlage in der KG ***; Emissionsanalyse für den Schlacht-und Fleischzerlegebetrieb vor und nach der vorgesehenen Änderung der Betriebsanlage erstellt von Mag. DI Dr. EH vom
  4. Juni 2015, Geschäftszahl ***; schalltechnisches Gutachten der NUA – Umweltanalytik GmbH über die durch die geplante Erweiterung des Betriebsparkplatzes, der geplanten Verlegung der Lebendtieranlieferung sowie der baulichen Betriebserweiterung in Richtung Westen des Fleischereibetriebes DA GmbH in *** in den westlich gelegenen Wohnnachbarschaften zu erwarteten Schallemissionen vom
  5. Juni 2015, ***) und der Projektbeschreibung übereinstimmen. Weiters wird nach dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: „Hinsichtlich der Anlieferung des Schlachtviehes (Kapazität) gilt in Klarstellung zur Projektbeschreibung Folgendes: Pro Schlachttag entladen bis zu 15 Kraftfahrzeuge, davon bis zu 5 Groß-Lkw´s, die restlichen Entladungen durch Solo-Lkw´s oder Traktoren mit Anhängern oder gleichartige Fahrzeuge (mit bis zu 1.750 Stück Schlachtvieh). Das Schlachtvieh besteht hauptsächlich aus Schweinen. Es sind jedoch auch bis zu 40 Rinder am Tag vorgesehen; in diesem Fall reduziert sich die Menge an Schlachtschweinen auf 1.450, wobei in diesem Bereich Substitutionen möglich sind bei aliquoter Berechnung. Die Entladungen werden wie folgt erfolgen: Bis zu 3 Entladungen bei offenem Einfahrtstor innerhalb der Zeit von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr und bis zu 2 Entladungen von Lkw-Zügen bei offenem Einfahrtstor und 10 Entladungen von Solo-Lkw´s bzw. Traktore bei geschlossenem Tor in der Zeit von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Zukünftig werden sämtliche Anlieferungen von Schlachtvieh auf der nunmehr gegenständlichen Anlieferung Süd erfolgen. Auf der bisher bestehenden Anlieferung Ost wird zukünftig keine Anlieferung von Schlachtvieh erfolgen.“ Im Übrigen wird den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und werden diese abgewiesen.Im Übrigen wird den Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und werden diese abgewiesen.
  6. Die DA Gesellschaft m.b.H. hat gemäß § 53a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) € 5.542,-- an Barauslagen für den beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen (aus dem Gebiet der Luftreinhaltung) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entrichten.Die DA Gesellschaft m.b.H. hat gemäß Paragraph 53 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) € 5.542,-- an Barauslagen für den beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen (aus dem Gebiet der Luftreinhaltung) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entrichten.
  7. Die Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerden der Frau JR und des Herrn FR gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom
  8. Juli 2013, Zl. HOW2-BA-0835/004, werden eingestellt.
  9. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Zu Spruchpunkt 1.: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom
  10. Juli 2013, Zl. HOW2-BA-0835/004, (Spruchpunkt I. - gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung), wurde der DA Gesellschaft m.b.H. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort *** Nr. *** durchMit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom
  11. Juli 2013, , Zl. HOW2-BA-0835/004, (Spruchpunkt römisch eins. - gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung), wurde der DA Gesellschaft m.b.H. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort *** Nr. *** durch ● Zu- und Umbauarbeiten (Neugestaltung der Entladung und Schlachtung, Erweiterung der Verpackung) sowie Errichtung und Betrieb einer Abluftreinigungsanlage mit Biofilter beim bestehenden Fleischereibetrieb auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** und Nr. *** in der KG *** ● die Errichtung einer Gastankanlage auf Grst. Nr. *** in der KG *** ● die Errichtung einer Lärmschutzwand auf Grst. Nr. *** in der KG *** ● die Erweiterung des Betriebsparkplatzes auf den Grundstücken Nr. *** und *** (teilweise) in der KG *** entsprechend den eingereichten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt. Weiters wurden mit Spruchpunkt I. die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer abgewiesen bzw. soweit sie unzulässige öffentlich-rechtliche Einwendungen betrafen zurückgewiesen.Weiters wurden mit Spruchpunkt römisch eins. die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer abgewiesen bzw. soweit sie unzulässige öffentlich-rechtliche Einwendungen betrafen zurückgewiesen. Festgehalten wird, dass mit dem gleichen Bescheid unter Spruchpunkt II. (zur Zl. HOW2-BO-1116/001) die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde. Betreffend dieses Spruchpunktes lag jedoch hinsichtlich der eingebrachten Rechtsmitteln keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vor, sodass diesbezüglich auch entsprechend der Übergangsbestimmungen ausschließlich hinsichtlich der Berufungen gegen Spruchpunkt I. (Betriebsanlagengenehmigung) eine Zuständigkeit des erkennenden Richters vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung betrifft daher ausschließlich die Berufungen (nunmehr Beschwerden) gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Horn vom
  12. Juli 2013, Zl. HOW2-BA-0835/004 (Betriebsanlagengenehmigung).Festgehalten wird, dass mit dem gleichen Bescheid unter Spruchpunkt römisch zwei. (zur Zl. HOW2-BO-1116/001) die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde. Betreffend dieses Spruchpunktes lag jedoch hinsichtlich der eingebrachten Rechtsmitteln keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vor, sodass diesbezüglich auch entsprechend der Übergangsbestimmungen ausschließlich hinsichtlich der Berufungen gegen Spruchpunkt römisch eins. (Betriebsanlagengenehmigung) eine Zuständigkeit des erkennenden Richters vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung betrifft daher ausschließlich die Berufungen (nunmehr Beschwerden) gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Horn vom
  13. Juli 2013, Zl. HOW2-BA-0835/004 (Betriebsanlagengenehmigung). Gegen diesen Bescheid haben Frau JR, Herr FR, Frau Ing. ES, Herr FS, Herr Ing. JS und Frau Mag. CS, alle vertreten durch Kramer & Frank Rechtsanwälte, ***, ***, mit Schreiben
  14. Juli 2013 Berufung erhoben. In dieser führten sie im Wesentlichen aus, dass die Organe der belangten Behörde befangen gewesen seien. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Inhaltlich wurde eingewandt, dass die Flächenwidmung nicht entsprechend sei. Der gegenständliche Betrieb, welcher entsprechend der Projektbeschreibung eine IPPC-Anlage sei, würde einer Widmung als Industriegebiet bedürfen. Das gegenständliche Projekt sei daher nicht widmungskonform. Diesbezüglich sei auch das vorgelegte Gutachten von DI DO vom
  15. März 2013 betreffend die negative Vorprüfung mangels Widmungskonformität und fehlender Bauplatzerklärung des Bauvorhabens nicht berücksichtigt worden. Es wäre verpflichtend gewesen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Auch die belangte Behörde spreche im angefochtenen Bescheid von einer „Betriebserweiterung“. Es sei naiv zu glauben das gegenständliche Projekt würde tatsächlich nur der „Modernisierung und Rationalisierung verschiedener Betriebsabläufe“ dienen. Die wesentliche Betriebserweiterung ergebe sich etwa aus höheren Kapazitäten. Es sei generell zweifelhaft, dass es sich beim gegenständlichen Betrieb noch um einen Gewerbebetrieb im Sinne der GewO 1994 handle. Vielmehr würde der hohe Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen sowie die standardisierten Arbeitsabläufe für das Vorliegen eines Industriebetriebes sprechen. Das Ergänzungsgutachten aus dem Fachgebiet Verkehrstechnik sei den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass ein Verfahrensmangel vorliege. Dieses Gutachten werfe auch verschiedene Fragen auf, beispielsweise warum ein regelmäßiges Queren eines Gehweges keine Beeinträchtigung der Sicherheit darstellen könne (insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Gehweg ein Schulweg für Kinder sei). Das verfahrensgegenständliche Projekt stehe auch im Widerspruch zu den bestehenden (grundbücherlichen) Geh- und Fahrtrechten. Mit Berufungsurteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom
  16. März 2013 sei festgelegt worden, dass das gegenständliche Geh- und Fahrtrecht auf eine Breite von 3,90 m und mit einer zeitlichen Einschränkung (ausgenommen sind jeweils Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag jeweils in der Zeit von 5:30 Uhr bis 17:00 Uhr) bestehe. Dies bedeute dass in den übrigen Zeiten (jeweils am Donnerstag, Samstag und Sonntag rund um die Uhr) ein Geh- und Fahrtrecht bestehe. Es bedürfe keiner besonderen Fachkunde um zu beurteilen, was ein offenes Tor bei der Betriebsanlage für Folgen haben könne. Wieso die belangte Behörde die Prüfung auf Umstände allfälliger Geruchsimmissionen beschränkte sei nicht nachvollziehbar. Tatsächlich wäre auf Basis des genannten Berufungsurteils eine (neuerliche) Betrachtung beispielsweise auch im Hinblick auf Brandschutzerfordernisse, Lärm, Staub- und Luftschadstoffe etc. erforderlich gewesen. Die seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten gehen von falschen Prämissen aus, da diese von geschlossenen Fenstern ausgehen. Auch seien die Lärmmessungen nicht repräsentativ gewesen, da diese nicht an den Grundgrenzen stattgefunden haben und auch die Messpunkte nicht ausreichend gewesen seien. Weiters seien den Gutachten unzutreffende Projektangaben zu Grunde gelegt worden. Seitens der belangten Behörde seien 2 Verhandlungen durchgeführt worden, nämlich am
  17. Juli 2011 und am
  18. März
  19. Die Verhandlung am
  20. Juli 2011 sei seitens der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, sodass die darin enthaltene Verfahrensergebnisse als nichtig zu betrachten seien. Die belangte Behörde behaupte, FS und JS seien Eigentümer des Grundstücks Nummer ***, KG ***, gewesen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am
  21. März 2012 seien beide nicht Eigentümer sohin nicht mehr Parteien des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens gewesen. Diese Annahme sei schlichtweg falsch. Richtig sei, dass die gegenständliche Liegenschaft ausschließlich von FSC an JS übertragen worden sei. Der nunmehrige Eigentümer JS sei daher jedenfalls Verfahrenspartei und seien die Zurückweisungen der Einwendungen rechtswidrig. Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, dass die Hochwasserproblematik „in ihrer Gesamtheit“ nicht Gegenstand des gegenständlichen gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens sei. Der gegenständliche Zubau würde nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zwar zu Retentionsraumverlusten führen, zu Kompensation seien jedoch Maßnahmen projektiert, welche einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Im gegenständlichen Fall sei der Verlust von Retentionsraum naturgemäß mit einer Gefahr für die Anrainer verbunden und müsse dies auch im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft werden. Weiters haben Herr Ing. JS, Frau DI ESC, Frau SS, Herr RS, Frau FSC und Herr JS, alle vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, ***, ***, mit Schreiben vom
  22. Juli 2013 gegen den oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sei ersichtlich, welche Einwendungen im konkreten Fall zurückgewiesen und welche abgewiesen worden seien. Dies wäre aber notwendig gewesen, damit erkennbar gewesen wäre, inwieweit nach Ansicht der belangten Behörde die jeweiligen Parteien mit ihren Einwendungen präkludiert seien. Der Bescheid enthalte in den Auflagen 37 und 40 unterschiedliche Betriebszeiten. Der Bescheid sei daher widersprüchlich und ändere sich auch daran nichts, wenn das Projekt offenbar von 15:00 Uhr ausgehe. Das gegenständliche Projekt unterliege der Umweltverträglichkeitsprüfung. Diesbezüglich sei zu prüfen, ob tatsächlich noch eine Identität zwischen dem Projekt laut Feststellungsbescheid und dem gegenständlichen Projekt bestehe. Bei der Beurteilung des Projektes sei auf die größte technische Nutzbarkeit abzustellen. Für das gegenständliche Projekt sei Anhang I Z 88 UVP-G (Schlachthöfe) zu prüfen. Die Behörde führe richtigerweise aus, dass es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um eine IPPC-Anlage handle. Zu Unrecht gehe die Behörde jedoch davon aus, dass die eingereichte Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt erwarten lasse und daher keine Genehmigung gemäß § 77a GewO erforderlich sei. Es gebe bis zum heutigen Tag keinen Konsens betreffend konkreter Schlachtzahlen. Die belangte Behörde hätte somit gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Offizialmaxime Erhebungen über den Bestand sowie die technische Möglichkeit durch die geplante Erweiterung durchführen müssen. Hätte sie dies gemacht, wäre sie am Schluss gekommen dass eine wesentliche Änderung im Sinne des § 81a GewO vorliege und das Verfahren gemäß § 77a GewO zu führen gewesen sei. Weiters haben Herr Ing. JS, Frau DI ESC, Frau SS, Herr RS, Frau FSC und Herr JS, alle vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, ***, ***, mit Schreiben vom
  23. Juli 2013 gegen den oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sei ersichtlich, welche Einwendungen im konkreten Fall zurückgewiesen und welche abgewiesen worden seien. Dies wäre aber notwendig gewesen, damit erkennbar gewesen wäre, inwieweit nach Ansicht der belangten Behörde die jeweiligen Parteien mit ihren Einwendungen präkludiert seien. Der Bescheid enthalte in den Auflagen 37 und 40 unterschiedliche Betriebszeiten. Der Bescheid sei daher widersprüchlich und ändere sich auch daran nichts, wenn das Projekt offenbar von 15:00 Uhr ausgehe. Das gegenständliche Projekt unterliege der Umweltverträglichkeitsprüfung. Diesbezüglich sei zu prüfen, ob tatsächlich noch eine Identität zwischen dem Projekt laut Feststellungsbescheid und dem gegenständlichen Projekt bestehe. Bei der Beurteilung des Projektes sei auf die größte technische Nutzbarkeit abzustellen. Für das gegenständliche Projekt sei Anhang römisch eins Ziffer 88, UVP-G (Schlachthöfe) zu prüfen. Die Behörde führe richtigerweise aus, dass es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um eine IPPC-Anlage handle. Zu Unrecht gehe die Behörde jedoch davon aus, dass die eingereichte Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt erwarten lasse und daher keine Genehmigung gemäß Paragraph 77 a, GewO erforderlich sei. Es gebe bis zum heutigen Tag keinen Konsens betreffend konkreter Schlachtzahlen. Die belangte Behörde hätte somit gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Offizialmaxime Erhebungen über den Bestand sowie die technische Möglichkeit durch die geplante Erweiterung durchführen müssen. Hätte sie dies gemacht, wäre sie am Schluss gekommen dass eine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 81 a, GewO vorliege und das Verfahren gemäß Paragraph 77 a, GewO zu führen gewesen sei. Der belangten Behörde seien gravierende Verfahrensmängel unterlaufen. Es sei eine falsche Beurteilung der Spitzenpegel betreffend Lärm erfolgt und keine notwendigen Auflagen betreffend Lärmschutz vorgeschrieben worden. Die Grundlage für die Bemessung der Lärmwerte sei verfehlt. Es sei durch den Amtssachverständigen keine Beurteilung hinsichtlich des Widmungsmaßes der Nachbarliegenschaften durchgeführt worden, was entsprechend der Judikatur notwendig gewesen wäre. Weiters sei bei der Lärmausbreitung eine mangelhafte Kalibrierung der Berechnung erfolgt. Das humanmedizinische Gutachten sei nicht als Grundlage geeignet lärmbedingte Gesundheitsgefährdungen der Anrainer auszuschließen. Der medizinische Augenschein und die Hörprobe habe am
  24. März 2012 um 10:00 Uhr stattgefunden. Diese sei weder zeitgleich mit schalltechnischen Messungen vorgenommen worden noch habe diese im beurteilungsrelevanten Zeitraum (4:00 Uhr bis 6:00 Uhr) stattgefunden. Der medizinische ASV habe auch nicht zu Überschreitung des planungstechnischen Grundsatzes Stellung genommen. Die geländeklimatologischen und meteorologischen Daten seien mangelhaft erhoben worden, sodass betreffend Geruch das Gutachten des ASV für Luftreinhaltetechnik keine verlässliche Beurteilung der Geruchsbelästigung zulasse. Auch diesbezüglich wurde ein nicht ordnungsgemäß durchgeführter Augenschein des ASV für Medizin eingewandt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Geruchsbelastung im gegenständlichen Fall sehr wohl so stark, dass diese zu einer Gesundheitsgefährdung der Anrainer führen werde. Weiters wurde betreffend der baubewilligter behördlichen Bewilligung eingewandt, dass die Emissionen über die Flächenwidmung hinausgehen und wurde der Berufung Befund und Gutachten über die negative Vorprüfung mangels Widmungskonformität und fehlender Bauplatzerklärung des Bauvorhabens des DI DO vom
  25. März 2013 angefügt. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Horn) ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt: Die DA Gesellschaft m.b.H., hat mit Schreiben vom
  26. Mai 2011 die Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch Um- und Zubauarbeiten beim bestehenden Bertrieb, Errichtung einer Gastankanlage, Errichtung einer Lärmschutzwand sowie Erweiterung des Betriebsparkplatzes unter Vorlage von Projektunterlagen und Einreichplänen bei der Bezirkshauptmannschaft Horn beantragt. Auf Grund dieses Antrages wurde nach Vorbegutachtung seitens der Bezirkshauptmannschaft Horn am
  27. Juli 2011 eine Verhandlung anberaumt. Zu dieser wurden die Beschwerdeführer JR, FR, Ing. ES, FS, Ing. JS und FSC persönlich geladen. In der Ladung bzw. Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde auf die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung bei nichtrechtzeitiger Erhebung von Einwendungen) ausdrücklich hingewiesen. Der Aktenlage nach war die Anberaumung der Verhandlung an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** in der Zeit vom
  28. Juni 2011 bis
  29. Juli 2011 angeschlagen. Mit Schreiben vom
  30. Juli 2011 haben die Beschwerdeführer JR, FR, ES, FS und JS, alle vertreten durch Kramer & Frank Rechtsanwälte, ***, ***, Einwendungen erhoben. In diesem Schreiben wandten sie sich im Wesentlichen gegen die Flächenwidmung, gegen die Behördenzuständigkeit (es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert), gegen die Immissionen durch das gegenständliche Projekt, die Hochwasserproblematik und Widersprüche in den Projektunterlagen. Weiters wurde ein Geh- und Fahrrecht sowie ein rechtswidriger Grundstücksverkauf durch die Stadtgemeinde *** eingewandt. Mit E-Mail vom
  31. Juli 2011 wandte sich die Beschwerdeführerin DI ESC gegen das Projekt. Diese wandte sich im Wesentlich ebenfalls gegen die Flächenwidmung, gegen die Behördenzuständigkeit (UVP), bzw. wandte eine mangelnde Standsicherheit, mangelnden Brandschutz und Emissionen ein. Der Verhandlung am
  32. Juli 2011 wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Horn Amtssachverständige aus den Gebieten der Bautechnik, der Maschinenbautechnik, der Verkehrstechnik, der Brandschutztechnik, der Lärmtechnik, der Wasserbautechnik, der Veterinärmedizin beigezogen. Aus der Verhandlungsschrift der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Horn vom
  33. Juli 2011 ergibt sich, dass neben anderen Personen auch die Beschwerdeführer JR, FR, ES, FS, JS, Mag. CS und DI ESC im Zuge der Verhandlung Einwendungen erhoben haben, wobei diese im Wesentlichen auch inhaltlich den schriftlichen Ausführungen vor der Verhandlung entsprachen. In weiterer Folge wurden mit Schreiben vom
  34. September 2011 seitens der Konsenswerberin ergänzende (Projekt-)Unterlagen nachgereicht (bzw. auf Grund des Verfahrensverlaufes – insbesondere der Verhandlungsergebnisse – verbessert). Nach Vorbegutachtung des nunmehr ergänzten Projektes durch die belangte Behörde (unter Beiziehung von Amtssachverständigen) wurde die Konsenswerberin mit Schreiben der belangten Behörde vom
  35. November 2011 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert die Projektunterlagen zu verbessern.Nach Vorbegutachtung des nunmehr ergänzten Projektes durch die belangte Behörde (unter Beiziehung von Amtssachverständigen) wurde die Konsenswerberin mit Schreiben der belangten Behörde vom
  36. November 2011 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert die Projektunterlagen zu verbessern. Nach Verbesserung der Projektunterlagen wurde seitens der belangten Behörde für
  37. März 2012 eine Verhandlung anberaumt. Zu dieser wurden die Beschwerdeführer JR, FR, Ing. ES, FS, Ing. JS und FSC persönlich geladen. In der Ladung bzw. Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde auf die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung bei nichtrechtzeitiger Erhebung von Einwendungen) ausdrücklich hingewiesen. Der Aktenlage nach war die Anberaumung der Verhandlung an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** in der Zeit vom
  38. März 2012 bis
  39. März 2012 angeschlagen. Vor dieser Verhandlung haben die Beschwerdeführer JR, FR, Ing. ES, FS, Mag. CS, JS und DI ESC schriftlich Einwendungen erhoben. Der Verhandlung am
  40. März 2012 wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Horn Amtssachverständige aus den Gebieten der Bautechnik, Maschinenbautechnik, Verkehrstechnik, Brandschutztechnik, Lärmtechnik, Wasserbautechnik, Luftreinhaltetechnik, Medizin und Veterinärmedizin beigezogen. Aus der Verhandlungsschrift der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Horn vom
  41. März 2012 ergibt sich, dass neben anderen Personen auch die Beschwerdeführer JR, FR, ES, FS, JS, Mag. CS, RS, SS und DI ESC im Zuge der Verhandlung Einwendungen erhoben haben. Mit Schreiben vom
  42. Juli 2012 wurden seitens der Konsenswerberin die Einreichunterlagen betreffend der Errichtung einer Abluftreinigungsanlage im gegenständlichen Änderungsgenehmigungsverfahren ergänzt und der Antrag diesbezüglich ergänzt bzw. abgeändert. In weiterer Folge wurden seitens der belangten Behörde ergänzende Gutachten der Amtssachverständigen aus den Gebieten Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Medizin eingeholt, die Verfahrensparteien (auch die nunmehrigen Beschwerdeführer) vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt (die Beschwerdeführer brachten hierauf schriftliche Stellungnahmen ein) und sodann der gegenständliche angefochtene Bescheid (vom
  43. Juli 2013, HOW2-BA-0835/004) erlassen. Dieser Bescheid wurde unter anderem den nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt. Daraufhin wurden seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer die oben angeführten Berufungen erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  44. April 2015 und
  45. Februar 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, eingesehen, ein Ortsaugenschein durchgeführt sowie ergänzende Gutachten von Sachverständigen aus den Gebieten der Lärmtechnik und der Luftreinhaltetechnik eingeholt sowie ein medizinischer Amtssachverständige beigezogen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  46. April 2015 und
  47. Februar 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, eingesehen, ein Ortsaugenschein durchgeführt sowie ergänzende Gutachten von Sachverständigen aus den Gebieten der Lärmtechnik und der Luftreinhaltetechnik eingeholt sowie ein medizinischer Amtssachverständige beigezogen. Die Verhandlung ergab im Wesentlichen Folgendes: Aus der Verhandlungsschrift vom
  48. April 2015: „Nach Aufruf der Sache und Feststellung der Identität der Erschienenen legt der Verhandlungsleiter den Gegenstand der Verhandlung dar. Frau Mag. BE bringt ergänzend vor, dass aus Sicht ihrer Mandanten es durch die gegenständliche Änderung zu einer Erhöhung der Kapazität, insbesondere der Schlachtkapazität, kommt. Es ist der genehmigte Bestand nicht geklärt. Es sind konsenslos Erweiterungen durchgeführt worden und diesen jetzt als genehmigten Bestand anzusehen, ist nicht rechtlich gedeckt. Dies betrifft sowohl die Erhöhung des Lärms als auch des Geruches. Es gibt eine Entscheidung des EuGH zum Thema UVP-Feststellungsverfahren. Die Entscheidung der UVP-Behörde im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Feststellung, dass keine UVP-Pflicht bestehe, legt andere, niedrigere Schlachtkapazitäten zu Grunde. Ihre Mandantschaft behält sich vor, selbst nunmehr einen Feststellungsantrag einzubringen. Viele Anrainer haben das Gebiet bereits verlassen, weil es zu stark stinkt und zu laut ist. Dies sollte im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt werden. Die Immissionen sind bereits jetzt unzumutbar. Frau DI ESC bringt hierzu ergänzend vor, dass die UVP-Behörde nicht die gesamten Unterlagen zur Verfügung hatte. Es wurden der UVP-Behörde lediglich die Unterlagen für den Wartestall weitergegeben. Es wird weiters ersucht, dass die Behörde von Amts wegen nochmals die Flächenwidmungskonformität prüft. Hierzu wird ergänzend ausgeführt, dass im Zuge des Umwidmungsverfahrens es eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben hat, welche ergeben hat, dass ausschließlich wirtschaftlichen Interesses und der Kleinheit des Projektes eine Umwidmung möglich ist, es gab keine Prüfung von Alternativen. Es hat ein Gutachten des Ortsvorstehers KA gegeben, welches aufzeigt, dass es seit 1992 dokumentierte strukturelle Probleme mangels vorhandener Pufferzonen zwischen dem Betrieb und der Ortsbevölkerung gibt. Es wurden seit 1992 stets Betriebskonzepte seitens der Flächenwidmungsbehörde, der Gemeinde, verlangt. Diese wurden nie vorgelegt und eingefordert. Das Prinzip der geordneten Raumordnung wurde zur Gänze ignoriert. Es wurde immer wieder die letzte Erweiterung versprochen und 5 Jahre später auf Grund von wirtschaftlichen oder EU-rechtlichen Überlegungen wurde abermals eine Erweiterung durchgeführt. Es ist auch so, dass von Betreiberseite erklärt wird, dass die gegenständliche Änderung die letzte sei, zwischenzeitlich sind jedoch auf angekauften Grundstücken bereits weitere Maßnahmen, ohne Genehmigung, erfolgt. Erklärt wurde uns das seitens der Betreiberseite derart, dass die gegenständliche Änderung noch nicht durch sei und nicht schon jetzt eine weitere Änderung beantragt werden könne. Abschließend möchte ich ausführen, dass wir eine langfristige dauerhafte Lösung anstreben. Wir haben auch angeboten, ein Mediationsverfahren mit der Konsenswerberin zu machen. Egal wie dieses Verfahren ausgeht, es werden die Verfahren weitergehen. Wenngleich die Bezirkshauptmannschaft Horn vermeint habe, es sei gegenständlich nur das eine Verfahren zu sehen, dann möge das stimmen, jedoch haben wir beispielsweise anlässlich der Errichtung einer illegalen Rampe über Jahre Anzeigen erstatten müssen, bevor die Behörde tätig wurde. Frau DI ESC bringt hierzu ergänzend vor, dass die UVP-Behörde nicht die gesamten Unterlagen zur Verfügung hatte. Es wurden der UVP-Behörde lediglich die Unterlagen für den Wartestall weitergegeben. Es wird weiters ersucht, dass die Behörde von Amts wegen nochmals die Flächenwidmungskonformität prüft. Hierzu wird ergänzend ausgeführt, dass im Zuge des Umwidmungsverfahrens es eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben hat, welche ergeben hat, dass ausschließlich wirtschaftlichen Interesses und der Kleinheit des Projektes eine Umwidmung möglich ist, es gab keine Prüfung von Alternativen. Es hat ein Gutachten des Ortsvorstehers KA gegeben, welches aufzeigt, dass es seit 1992 dokumentierte strukturelle Probleme mangels vorhandener Pufferzonen zwischen dem Betrieb und der Ortsbevölkerung gibt. Es wurden seit 1992 stets Betriebskonzepte seitens der Flächenwidmungsbehörde, der Gemeinde, verlangt. Diese wurden nie vorgelegt und eingefordert. Das Prinzip der geordneten Raumordnung wurde zur Gänze ignoriert. Es wurde immer wieder die letzte Erweiterung versprochen und 5 Jahre später auf Grund von wirtschaftlichen oder , EU-rechtlichen Überlegungen wurde abermals eine Erweiterung durchgeführt. Es ist auch so, dass von Betreiberseite erklärt wird, dass die gegenständliche Änderung die letzte sei, zwischenzeitlich sind jedoch auf angekauften Grundstücken bereits weitere Maßnahmen, ohne Genehmigung, erfolgt. Erklärt wurde uns das seitens der Betreiberseite derart, dass die gegenständliche Änderung noch nicht durch sei und nicht schon jetzt eine weitere Änderung beantragt werden könne. Abschließend möchte ich ausführen, dass wir eine langfristige dauerhafte Lösung anstreben. Wir haben auch angeboten, ein Mediationsverfahren mit der Konsenswerberin zu machen. Egal wie dieses Verfahren ausgeht, es werden die Verfahren weitergehen. Wenngleich die Bezirkshauptmannschaft Horn vermeint habe, es sei gegenständlich nur das eine Verfahren zu sehen, dann möge das stimmen, jedoch haben wir beispielsweise anlässlich der Errichtung einer illegalen Rampe über Jahre Anzeigen erstatten müssen, bevor die Behörde tätig wurde. Dr. FK bringt ergänzend vor, dass er auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen sowie auf die Ausführungen der Vorredner verweist. Hinsichtlich der eingewandten Dienstbarkeiten wird ergänzend ausgeführt, dass zwischenzeitlich hierüber eine Entscheidung des OGH vorliegt. Weiters gibt es hierüber auch einen Vergleich mit der Konsenswerberin. Es ist daher klargestellt, dass der Servitutsvertrag vom 18.04.1994 seitens der Konsenswerberin einzuhalten ist mit einer geringlichen zeitlichen und räumlichen Einschränkung. Durchfahrtsbreite ist nunmehr nur mehr 3,9 m und kein Durchfahrtsrecht in beiden Richtungen sowie kein Durchgangsrecht von der B *** kommend an Montagen, Dienstagen, Mittwoch und Freitagen in der Zeit von 05.30 Uhr bis 17.00 Uhr. Dr. FK bringt ergänzend vor, dass er auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen sowie auf die Ausführungen der Vorredner verweist. Hinsichtlich der eingewandten Dienstbarkeiten wird ergänzend ausgeführt, dass zwischenzeitlich hierüber eine Entscheidung des OGH vorliegt. Weiters gibt es hierüber auch einen Vergleich mit der Konsenswerberin. Es ist daher klargestellt, dass der Servitutsvertrag vom 18.04.1994 seitens der Konsenswerberin einzuhalten ist mit einer geringlichen zeitlichen und räumlichen Einschränkung. Durchfahrtsbreite ist nunmehr nur mehr , 3,9 m und kein Durchfahrtsrecht in beiden Richtungen sowie kein Durchgangsrecht von der B *** kommend an Montagen, Dienstagen, Mittwoch und Freitagen in der Zeit von 05.30 Uhr bis 17.00 Uhr. Hierzu wird seitens der Vertreter der Konsenswerberin erklärt, dass auf den geltenden Servitutsvertrag hingewiesen wird, dieser sei aufrecht und wird von der Konsenswerberin auch nicht bestritten. Hinsichtlich der genauen Zeiten wird auf den Servitutsvertrag verwiesen. Durch die Änderung der Betriebsanlage kommt es zu keiner Beeinträchtigung der Servitutsvertragsgrundlage. Herr FR erklärt, dass er letztens bei der Bauverhandlung, welche die gegenständliche Änderung betroffen hat, gehört habe, dass er in der roten Zone liege. Er verstehe daher nicht, warum dies für die Konsenswerberin nicht gelte. Der Vertreter der Konsenswerberin bringt ergänzend vor, dass entsprechend der Bestimmung des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht ausschließlich auf Grund der Vorbringen in den Beschwerden prüfen darf. Alle darüber hinaus später eingebrachten Einwendungen unterliegen nicht der Prüfkompetenz des Landesverwaltungsgerichtes. Unzutreffend, wenngleich dies nicht relevant im gegenständlichen Verfahren ist, ist das Vorbringen der derzeitige Betrieb sei konsenslos, verfahrensgegenständlich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist ausschließlich das Änderungsvorhaben im Sinne der §§ 74 ff GewO. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass genehmigungsgegenständlich ein technisches Änderungsprojekt ist und nicht etwa eine bestimmte Kapazitätszahl. Aus dem selben Grund geht auch das Vorbringen ins Leere, es sei doch entgegen dem vorliegenden UVP-Feststellungsbescheid eine UVP-Pflicht gegeben. Das UVP-Gesetz stellt nämlich in den hier relevanten Teilen des Anhanges 1 nur auf Kapazitätserweiterungen ab. Solche liegen im Sinne des § 3a UVPG nicht in relevanter Weise vor. Selbstverständlich bleibt den Nachbarn die angekündigte Antragstellung unbenommen; sie ist aber nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Aus den genannten Gründen gehen auch die im Übrigen unzutreffenden Vorbringen betreffend Flächenwidmung, betreffend Dienstbarkeiten, betreffend rote Zone und betreffend angebliche illegale Erweiterungen ins Leere. Da das gegenständliche Änderungsvorhaben insgesamt ein emissionsreduzierendes Vorhaben ist, werden die nunmehr als Beschwerden zu geltenden Berufungen abzuweisen sein. Der Vertreter der Konsenswerberin bringt ergänzend vor, dass entsprechend der Bestimmung des Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht ausschließlich auf Grund der Vorbringen in den Beschwerden prüfen darf. Alle darüber hinaus später eingebrachten Einwendungen unterliegen nicht der Prüfkompetenz des Landesverwaltungsgerichtes. Unzutreffend, wenngleich dies nicht relevant im gegenständlichen Verfahren ist, ist das Vorbringen der derzeitige Betrieb sei konsenslos, verfahrensgegenständlich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist ausschließlich das Änderungsvorhaben im Sinne der Paragraphen 74, ff GewO. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass genehmigungsgegenständlich ein technisches Änderungsprojekt ist und nicht etwa eine bestimmte Kapazitätszahl. Aus dem selben Grund geht auch das Vorbringen ins Leere, es sei doch entgegen dem vorliegenden UVP-Feststellungsbescheid eine UVP-Pflicht gegeben. Das UVP-Gesetz stellt nämlich in den hier relevanten Teilen des Anhanges 1 nur auf Kapazitätserweiterungen ab. Solche liegen im Sinne des Paragraph 3 a, UVPG nicht in relevanter Weise vor. Selbstverständlich bleibt den Nachbarn die angekündigte Antragstellung unbenommen; sie ist aber nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Aus den genannten Gründen gehen auch die im Übrigen unzutreffenden Vorbringen betreffend Flächenwidmung, betreffend Dienstbarkeiten, betreffend rote Zone und betreffend angebliche illegale Erweiterungen ins Leere. Da das gegenständliche Änderungsvorhaben insgesamt ein emissionsreduzierendes Vorhaben ist, werden die nunmehr als Beschwerden zu geltenden Berufungen abzuweisen sein. Herr FR äußert nochmals große Sorge hinsichtlich der Situation das Hochwasser betreffend. Herr Dr. KI bringt ergänzend vor, dass auf Grund des konsenskonformen Betriebes der gegenständlichen Betriebsanlage die Änderung der Betriebsanlage nachbarneutral ist. Eine derartige Änderung sei gar nicht genehmigungspflichtig. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage zur Abwanderung der Nachbarschaft geführt haben, ist vorzubringen, dass dies ein haltloser Vorwurf ist. Darüber hinaus werden jegliche Formen von illegalen Tätigkeiten von Seiten des Betriebsanalgeninhabers bestritten. Über Befragung durch den Verhandlungsleiter, warum denn dann ein derartiger Antrag gestellt worden sei, führt Herr Dr. HE aus, aus Gründen der Vorsicht. Frau Mag. OB erklärt hierzu, dass die Bezirkshauptmannschaft Horn von der Genehmigungspflicht der gegenständlichen Betriebsanlage ausgegangen ist. Nach Vorliegen des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 18.08.2011, RU4-U-589/001-2011, worin festgestellt wurde, dass das gegenständliche Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist die Bezirkshauptmannschaft Horn ferner von ihrer Zuständigkeit als Gewerbebehörde sowie auf Grund der Bauübertragungsbehörde auch als Baubehörde ausgegangen. Das von der Bezirkshauptmannschaft Horn durchgeführte Verfahren war ein Projektprüfungsverfahren, im Zuge dessen Gutachten der Amtssachverständigen für Bau, Maschinenbau, Brandschutz, Wasserbau, Verkehrs- Luftreinhalte- und Lärmtechnik sowie der Amtssachverständigen für Human- und Veterinärmedizin sowie des Arbeitsinspektorates eingeholt wurden und auf Grund der positiven Gutachten ein Genehmigungsbescheid erlassen wurde. Zu den Vorwürfen, wonach die Bezirkshauptmannschaft Horn erst nach jahrelangen Anzeigen tätig werden würde, halte ich fest, dass jeder Anzeige unverzüglich nachgegangen wird. Ferner halte ich fest, dass die Betriebsanlage basierend auf den in der Vergangenheit erlassenen Genehmigungsbescheiden betrieben wird und der Betrieb nicht als konsenslos bezeichnet werden kann.Frau Mag. OB erklärt hierzu, dass die Bezirkshauptmannschaft Horn von der Genehmigungspflicht der gegenständlichen Betriebsanlage ausgegangen ist. Nach Vorliegen des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 18.08.2011, , RU4-U-589/001-2011, worin festgestellt wurde, dass das gegenständliche Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist die Bezirkshauptmannschaft Horn ferner von ihrer Zuständigkeit als Gewerbebehörde sowie auf Grund der Bauübertragungsbehörde auch als Baubehörde ausgegangen. Das von der Bezirkshauptmannschaft Horn durchgeführte Verfahren war ein Projektprüfungsverfahren, im Zuge dessen Gutachten der Amtssachverständigen für Bau, Maschinenbau, Brandschutz, Wasserbau, Verkehrs- Luftreinhalte- und Lärmtechnik sowie der Amtssachverständigen für Human- und Veterinärmedizin sowie des Arbeitsinspektorates eingeholt wurden und auf Grund der positiven Gutachten ein Genehmigungsbescheid erlassen wurde. Zu den Vorwürfen, wonach die Bezirkshauptmannschaft Horn erst nach jahrelangen Anzeigen tätig werden würde, halte ich fest, dass jeder Anzeige unverzüglich nachgegangen wird. Ferner halte ich fest, dass die Betriebsanlage basierend auf den in der Vergangenheit erlassenen Genehmigungsbescheiden betrieben wird und der Betrieb nicht als konsenslos bezeichnet werden kann. Über Befragung durch den Verhandlungsleiter erklärt Herr Ing. JS, dass die Zustellbevollmächtigung der Kanzlei Mag. Breitenecker, Dr. Kolbitsch, Dr. Vana, erteilt wurde. Eröffnung des Beweisverfahrens. Die anwesenden Verfahrensparteien verzichten auf die Verlesung der Verfahrensakte, welche somit als verlesen gelten und in das Beweisverfahren einbezogen sind. Sodann wird in der Zeit von 10.30 Uhr bis etwa 12.00 Uhr ein Ortsaugenschein durchgeführt und danach die Verhandlung im ausgeschriebenen Verhandlungssaal um ca. 12.30 Uhr fortgesetzt. Im Zuge des Ortsaugenscheins wurde die gegenständliche Betriebsanlage, insbesondere jene Flächen, welche durch die gegenständliche Änderung (z.B. Neuerrichtung des Parkplatzes, Neu- bzw. Umgestaltung der Anlieferung) betroffen sind, besichtigt. Festgehalten wird, dass das derzeit bestehende Betriebsgelände (Inneres der Hallen von bestehenden Objekten) am heutigen Tag nicht besichtigt wurde. Augenscheinlich wurde auch jener Platz, von welchem der Container, welcher zur Sammlung von Schlachtabfällen dient, entfernt werden soll und dieser nunmehr im neu gestalteten bzw. neu zu errichtenden Objekt im Inneren angesiedelt werden soll. Weiters wurden am heutigen Tag sämtliche Liegenschaften der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer in Augenschein genommen und – soweit wie möglich – eine Begehung vor Ort durchgeführt. Im Zuge dieser Begehung teilte der Beschwerdeführer Ing. JS mit, dass er auf der Liegenschaft *** Nr. ***, gemeinsam mit seiner Ehefrau Mag. KS bewohnt. Er selbst ist auch Eigentümer der Liegenschaft *** und ***. *** wird derzeit von seinen Eltern bewohnt. *** wird derzeit nicht bewohnt, er bzw. seine Ehefrau halten sich jedoch dort regelmäßig auf. Der Vertreter der Konsenswerberin (Dr. HE) führt ergänzend aus, dass im Zuge des Ortsaugenscheins sich ergeben hat, dass durch den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage keinerlei Auswirkungen im Hinblick auf Belästigungen auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer gegeben sind. Das Grundstück *** Nr. *** sei nicht dauerhaft bewohnt. Die einzigen Geruchsbelästigungen, die am heutigen Tag wahrgenommen werden konnten, stammten nicht von der Betriebsanlage, sondern von einem Schweinestall der Beschwerdeführerin ***. Der verfahrensgegenständliche Bereich ist im Süden der Betriebsanlage gelegen. Im Hinblick darauf, dass es dort zu einer Verbesserung der Schall- und Geruchsemissionen kommt, ist von vorneherein ausgeschlossen, dass es bei den westlich oder nordwestlich gelegenen dauerhaft bewohnten Grundstücken der Beschwerdeführer zu Belästigungen kommt. Umso mehr gilt dies für den Bereich der geplanten Parkplatzerweiterung, der östlich der bestehenden Betriebsanlage liegt. Frau Mag. BE bringt hierzu ergänzend vor, dass sie sehr wohl Geruchsbelästigungen als auch Lärmbelästigungen, welche der Betriebsanlage zuzuordnen waren, wahrgenommen hat. Sollten noch andere Emissionen bestehen, wird man im Hinblick auf die Luftreinhaltetechnik auch auf Kumulationen Bedacht nehmen müssen. Der Verhandlungsleiter hält bezüglich dieser Erklärungen ausdrücklich fest, dass der heutige Ortsaugenschein nicht dazu dienen sollte und nicht dafür gedacht war, um eine Diskussion über derzeit bestehende Belästigungen bzw. Geruchs- oder Lärmemissionen erneut anzufachen, sondern vielmehr dazu diente, um die Liegenschaften der Beschwerdeführer, insbesondere auch im Hinblick auf das Naheverhältnis zur Betriebsanlage selbst aufzunehmen. Gegenstand des gegenständlich anhängigen Verfahrens ist, wie bereits einleitend vom Verhandlungsleiter ausgeführt wurde, das gegenständlich eingereichte Änderungsprojekt, welches, wie am heutigen Tage auch augenscheinlich feststellbar war (noch nicht Vorhandenseins des projektierten Parkplatzes, noch nicht Fertigstellung der geänderten Anlieferung) noch nicht ausgeführt ist. Eine Wahrnehmung von Emissionen durch das gegenständliche Änderungsprojekt ist daher am heutigen Tag auch nicht möglich gewesen. Herr Dr. Frank führt ergänzend aus, dass er vor Ort festgestellt hat, dass sich der Bestand der Betriebsanlage seit dem Ortsaugenschein seitens der belangten Behörde vor Ort durch Abriss-, Bau und Planierungsarbeiten verändert hat. Der Verhandlungsleiter hält hierzu fest, dass auf seine zuletzt getätigte Aussage verwiesen wird. Hierzu wird rechtlich ausgeführt, dass gewerberechtlich grundsätzlich von einem Genehmigungsbescheid der belangten Behörde auf Grund eines vorläufigen Betriebsrecht, welches nicht ausgeschlossen wurde, bereits vor Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Gebrauch gemacht werden kann. Herr Dr. Frank führt ergänzend aus, dass aus seiner Sicht am heutigen Tag Häuser wahrgenommen werden konnten, wo seitens der Firma DA Sachen abgelagert wurden. Das ist nach seinem Wissenstand vom derzeitigen Konsens nicht erfasst. Diesbezüglich verweist der Verhandlungsleiter diesbezüglich auf seine vorigen Ausführungen. Dies wurde im Zuge des heutigen Ortsaugenscheins nicht besichtigt und ist auch nicht Gegenstand des heutigen Verfahrens. Herr Ing. JS erklärt, dass nach seiner „Wetter-App“ in *** zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins Südostwind mit einer Stärke von 4 km/h war. Seitens Herrn Dr. HE wird hierzu ausgeführt, dass es seiner Wahrnehmung nach eher windstill war. Der beigezogene Sachverständige für Luftreinhaltung gibt hierzu bekannt, dass es auch seiner Wahrnehmung nach eher windstill gewesen ist. Dies bedeutet aus seiner Sicht, dass als Windstille ein Wert von kleiner als 0,4 m/s gilt, da die üblichen Messgeräte zur Windgeschwindigkeitsmessung ab diesem Wert korrekte Werte anzeigen. Am heutigen Tag konnte vor Ort noch festgestellt werden, dass ein Betrieb in der Wartehalle gewesen ist und wurde von den Vertretern der Konsenswerberin ausgeführt, dass am heutigen Tag Schlachtbetrieb gewesen ist. Herr Mag. DI Dr. EH führt projektserklärend aus: Hinsichtlich der Ist-Emissionsanalyse des genehmigten Konsens wird auf den Prüfbericht mit der GZ H 2011-059-02, vom
  49. Dezember 2011 verwiesen. Berücksichtigt wurde bei dieser hinsichtlich der Tieranlieferung und des Wartestalls, dass pro Tag 5-6 Groß-Lkw und 3-5 Klein-Lkw die Anlieferung besorgen, wobei dieser Emissionsanalyse für die Tieranlieferung und dem Wartestall insgesamt 12 Groß-Lkw zu Gunsten der Anrainer berücksichtigt wurden. Festgehalten wird, dass projektsgemäß die Anlieferung mit max. 6 Groß-Lkw und 5 Klein-Lkw erfolgt. Die Verhandlung wird um 14.15 Uhr für ca. 10 Minuten unterbrochen. Die Verhandlung wird um 14.25 Uhr fortgesetzt. Die Vertreter der Konsenswerberin erklären am heutigen Tag, die Beschreibung der Emissionen der einzelnen Gutachten in ein Werk zusammenzuführen. In dieser tabellarischen Darstellung werden die Emissionen des Bestandes in Form von Massenströmen bzw. Geruchsstoffströmen dargestellt. Ebenso werden die Emissionen des zukünftigen Betriebszustandes in Form von Massenströmen bzw. Geruchsstoffströmen dargestellt. Aus dieser Tabelle muss ersichtlich sein, welche Emissionsquellen des Bestandes durch die Änderungen obsolet sind bzw. weiterbestehen. Weiters muss aus dieser Tabelle ersichtlich sein, welche Quellparameter (Austrittsbedingungen wie Austrittsgeschwindigkeit, Austrittshöhe, Austrittstemperatur, Emissionszeiten) für die Emissionsquellen des Bestandes wie auch für den zukünftigen Zustand anzusetzen sind. Alle diese Emissionsquellen des Bestandes bzw. des zukünftigen Zustandes sind in einem Emissionsquellenplan darzustellen. Frau DI ESC bezweifelt die möglichen Schlachtzahlen für den genehmigten Konsens. Es ist daher aus ihrer Sicht notwendig, die tatsächlichen Schlachtzahlen zu erheben. In Anbetracht, dass die Thematik Luftreinhaltung und Geruchemissionen bzw. auch die Immissionen auf den Liegenschaften der Nachbarn nicht abschließend am heutigen Tag beurteilt wird, verlässt der beigezogene SV für Luftreinhaltung um 15.00 Uhr die Verhandlung. Ebenso verlässt Herr Dr. EH um 15.00 Uhr die Verhandlung. Seitens der Vertreter der Konsenswerberin wird am heutigen Tag auf Grund der Erörterung des Projekts durch den Vertreter der NUA-Umweltanalytik GmbH ausgeführt, dass zukünftig ausschließlich durch Groß-Lkw bzw. Solo-Lkw angeliefert werden soll, und zwar soll die Anlieferung des Schlachtviehs ausschließlich auf der nunmehr neu zu errichtenden Anlieferung-Süd erfolgen. Im lärmtechnischen Projekt wurde hierfür die Zufahrt von maximal 5 Groß-Lkw und 10 Solo-Lkw berücksichtigt. Dies ergebe eine Stückzahl von 1.200 angelieferten Schweinen. Die Verhandlung wird zwecks Beratung um 15.30 Uhr für ca. 5 Minuten unterbrochen. Die Verhandlung wird um 15.40 Uhr fortgesetzt. Der Vertreter der Konsenswerberin (Herr Dr. HE) gibt hinsichtlich der Anlieferungszahlen folgende Modifikation des Projektes bekannt: Die Anlieferung wird grundsätzlich so vorgenommen, dass sie dem Kapitel Grundsätzlicher Betriebsablauf auf den Seiten 17 fortfolgende des erstinstanzlichen Bescheides entspricht, jedoch mit der Modifikation, dass der letzte Satz auf Seite 18 geändert wird, sodass er lautet wie folgt: Pro Schlachttag entladen bis zu 15 Kraftfahrzeuge, davon bis zu 5 Groß-Lkw´s, die restlichen Entladungen durch Solo-Lkw´s oder Traktoren mit Anhängern oder gleichartige Fahrzeuge (mit bis zu 1.750 Stück Schlachtvieh). Das Schlachtvieh besteht hauptsächlich aus Schweinen. Es sind jedoch auch bis zu 40 Rinder am Tag vorgesehen; in diesem Fall reduziert sich die Menge an Schlachtschweinen auf 1.450, wobei in diesem Bereich Substitutionen möglich sind bei aliquoter Berechnung. Die Entladungen sollen wie folgt erfolgen: Bis zu 3 Entladungen bei offenem Einfahrtstor innerhalb der Zeit von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr und bis zu 2 Entladungen von Lkw-Zügen bei offenem Einfahrtstor und 10 Entladungen von Solo-Lkw´s bzw. Traktore bei geschlossenem Tor in der Zeit von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Zukünftig sollen sämtliche Anlieferungen von Schlachtvieh auf der nunmehr gegenständlichen Anlieferung Süd erfolgen. Auf der bisher bestehenden Anlieferung Ost wird zukünftig keine Anlieferung von Schlachtvieh erfolgen. Herr AD führt am heutigen Tag aus, dass derzeit im Durchschnitt 1.200 Schweine und maximal 1750 Schweine pro Tag geschlachtet werden. Der Verhandlungsleiter stellt an den lärmtechnischen Amtssachverständigen die Frage, ob bzw. bejahendenfalls von welchen geänderten Lärmemissionen durch die gegenständliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage auszugehen ist und ob bzw. bejahendenfalls zu welcher Erhöhung es durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage der Lärmimmissionen bei den Grundstücken der Beschwerdeführer kommt. Aus lärmtechnischer Sicht wird grundsätzlich auf die Begutachtung vom 20.07.2011 sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 29.11.2012 und auf das Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2012 verwiesen. Es wird angemerkt, dass die Auswirkungen durch die gegenständlichen Änderungen in den exponiertesten Wohnnachbarschaften untersucht wurden. Des weiteren wurden Bestandserhebungen messtechnisch vorgenommen. Zur Beantwortung obiger Fragestellung wird auf eine nachvollziehbare Stellungnahme der NUA-Umweltanalytik GmbH vom 19.01.2015, mit der Zl. L-2129-1/9-15 verwiesen. Diese Ausarbeitung umfasst eine Zusammenstellung der Bestandssituation und der Auswirkungen durch die gegenständlichen Änderungen. Daraus ergibt sich, dass sich die Betriebsgeräusche in den untersuchten Nachbarschaftsbereichen nach Realisierung des gegenständlichen Vorhabens grundsätzlich verbessern. Nur am Rechenpunkt 2 (***, ***) zeigt der Vergleich eine maginale Erhöhung während der Tagzeit von 1,1 dB und in der Nacht (ungünstigste Stunde) von 0,9 dB. Dies betrifft die alleinigen Betriebsgeräusche. Wird zu dieser Differenz die bestehende Umgebungslärmsituation berücksichtigt, so verkleinern sich die zu erwartenden Änderungen auf + 0,3 dB. Hierzu wird angemerkt, dass die Messgenauigkeit von Präzisionsschallmessgeräten bei +/- 0,7 dB liegen, sodass derartige Veränderungen weder vom Empfinden noch von der Messbarkeit zu differenzieren sind. Hinsichtlich des Nachbarschaftsbereiches RP 3 (Familie R, ***) wird festgehalten, dass entsprechend der NUA–Ausarbeitung Verbesserungen von mindestens 1 dB unter Einbeziehung der Umgebungslärmsituation gegeben sind. Sollten Aussagen hinsichtlich des westlich an den neuen Verladebereich angrenzenden Nachbargrundstückes Grundstücks Nr. ***, Widmung Bauland Agrargebiet, bzw. hinsichtlich der Beschwerde führenden Nachbarschaften gefordert werden, sind entsprechende Projektsergänzungen erforderlich. Die Beschwerdeführer R erklären am heutigen Tag, dass sie sich auch regelmäßig im Garten ihrer Liegenschaft aufhalten. Der lärmtechnische ASV führt ergänzend aus, dass eine abschließende Beantwortung der vom Verhandlungsleiter gestellten Fragen im Hinblick auf die Grundstücke der Beschwerdeführer am heutigen Tag auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht getroffen werden kann. Eine konkrete Auswirkung im Hinblick auf die Immissionen, welche durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage auf den Grundstücken der Beschwerdeführer (nächst gelegenen Punkten – Grundstücksgrenzen – der Liegenschaften ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***) verursacht wird, kann nach Vorliegen nachstehender Unterlagen abschließend lärmtechnisch beurteilt werden:  Für die vorgenannten Nachbarschaftsbereiche sind Ausbreitungsrechnungen bezüglich der gegenständlichen Änderungen nach der ÖNORM 9613-2 vorzunehmen.  Sofern die Betriebsgeräusche unter 30 dB zu liegen kommen, können sie auf Grund der vorliegenden Bestandserhebungen (niedrigster nächtlicher Basispegel am MP 2 von 33 dB) als irrelevant eingestuft werden.  Bei höheren Prognoseergebnissen ist an den jeweiligen Immissionspunkten eine messtechnische Bestandserhebung mit Bezug auf die Betriebszeiten vorzunehmen, um die schalltechnischen Veränderungen durch das gegenständliche Vorhaben zu verifizieren. Gegebenenfalls sind auch Schallschutzmaßnahmen in die Ausarbeitung miteinzubeziehen.  Die Berechnungsergebnisse und die etwaigen messtechnischen Erhebungen sind nachvollziehbar aufzubereiten. Die Vertreter der Konsenswerberin erklären am heutigen Tag, dass die für die abschließende lärmtechnische Beurteilung notwendigen Unterlagen bis Ende Mai dem Landesverwaltungsgericht NÖ vorgelegt werden. Festgehalten wird, dass von sämtlichen anwesenden Verfahrensparteien diese weitere Vorgangsweise zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Die Beschwerdeführerin DI ESC bringt ergänzend vor, dass auch der Brandschutz nicht entsprechend berücksichtigt sei. Sodann wird die Verhandlung um 18.25 Uhr auf unbestimmte Zeit vertagt.“ Aus der Verhandlungsschrift vom
  50. Februar 2016: „Nach Aufruf der Sache und Feststellung der Identität der Erschienenen wird das Ermittlungsverfahren fortgesetzt. Der Verhandlungsleiter hält fest, dass das Gutachten des lärmtechnischen ASV sowie des luftreinhaltetechnischen SV den Verfahrensparteien übermittelt wurde. Sodann erörtert der lärmtechnische ASV sein Gutachten. Rechtsanwalt Dr. Vana stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, wie die Pegelspitzen im Gutachten erfasst wurden. Aus lärmtechnischer Sicht wird dazu angegeben, dass die betrieblichen Schallpegelspitzen hinsichtlich LKW-Fahrbewegungen, Rückfahrwarner, Parkplatzbenützung etc. auf Literaturangaben und einschlägige Untersuchungen basieren. Hinsichtlich der Lebendtierentladung etc. wurden seitens der NÖ Umweltschutzanstalt auf konkrete messtechnische Erhebungen zurückgegriffen. Auf die entsprechenden Vorbegutachtungen in diesem Verfahren wird verwiesen. Herr RA Dr. Frank stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, ob die lärmtechnischen Beurteilung anders ausfallen würde, wenn eine Wand (Bestandswand zwischen Wartestall und zukünftiger Entladehalle) die zwischenzeitlich abgerissen wurde (jedenfalls nach Beurteilung des ASV), berücksichtigt worden wäre. Hierzu hält der Verhandlungsleiter fest, dass dies möglicherweis bereits die Umsetzung des gegenständlichen Projektes darstellen kann und im gegenständlichen Verfahren das Projekt zu Grunde zu legen ist. Hierzu führt RA Dr. Frank aus, dass dies nicht in Umsetzung des Projektes geschehen kann, da bei dem gegenständlichen Projekt die Wand vorgesehener Weise erhalten bleibt. Von den Vertretern der Beschwerdeführer wird hierzu ausgeführt, dass ersucht wird, dass die Vertreter der Konsenswerberin im Zuge der heutigen Verhandlung erläutern, warum diese Wand zwischenzeitlich weggenommen wurde. RA Dr. HE führt hierzu aus, dass die Wand in Umsetzung des Projektes entfernt wurde. Eine nähere Darlegung erfolgt sicher nicht im Zuge der heutigen Verhandlung, weil es nicht die Sache des gegenständlichen Verfahrens betrifft. Es besteht die Möglichkeit in einer Verhandlungspause dies zu erörtern. Die Vertreter der Konsenswerberin sowie der belangten Behörde geben bekannt, dass ihnen der Umstand bekannt ist. Seitens der Vertreter der belangten Behörde wird weiters mitgeteilt, dass seit Jänner 2016 hinsichtlich dieser Abänderung (Entfall der oben genannten Wand) ein Änderungsantrag seitens der Konsenswerberin bei der belangten Behörde anhängig ist. Sodann wird die Verhandlung für 15 Minuten unterbrochen. Der Vertreter der Konsenswerberin (Dr. HE) gibt hierauf bekannt, dass der Antrag auf Änderung der konsenslosen Änderung (Abbruch der Wand) zurückgezogen wurde. Sodann erörtert der luftreinhaltetechnische SV sein Gutachten. Der lärmtechnische ASV führt in Ergänzung bzw. Abänderung seines Gutachtens aus, dass auf Seite 18 der vorletzte Absatz insofern zu berichtigten ist, dass „RP27a: ***“ richtig „RP29a: ***“ lauten muss. Dies ergibt sich aus der oberhalb dieses Absatzes dargestellten Tabelle und aus den Ausführungen auf Seite
  51. Herr RA Dr. Vana stellt an den medizinischen ASV die Frage, ob die hinsichtlich Rechenpunkt 29a im Gutachten dargestellte Pegelerhöhung medizinisch relevant ist. RA Dr. HE weist darauf hin, dass nach dem Verhandlungsprotokoll vom
  52. April 2015, Seite 5, vorletzter Absatz, *** Nr. *** derzeit nicht bewohnt wird, sodass es geradezu absurd wäre anzunehmen, dass täglich jemand zwischen 5 und 6 Uhr früh in die südöstlich Gartenecke fährt, um dort eine Stunde zu schlafen. Der Verhandlungsleiter stellt an den medizinischen ASV die Frage, ob die vom lärmtechnischen ASV bei RP29a festgestellte Pegelerhöhung aus medizinscher Sicht Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen hat. Berücksichtigungsmaßstab ist dabei ein gesunder normal empfindender Erwachsener bzw. ein gesundes normal empfindendes Kind. Der RP29a betrifft die südöstliche Ecke des Gartens der Liegenschaft *** und damit keinen direkten Wohnbereich. An der Südostecke wird das zu erwartende Betriebsgeräusch mit 44 dB (LR, Spez. = ermittelt aus dem energieäquivalenten Dauerschallpegel einschließlich 5 dB Anpassungswert (ausgenommen auf Verkehrsgeräusche)) einwirken (bei einem Maximalpegel von 61 dB). Das ortsübliche Bestandsgeräusch wurde mit 48 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel bei Spitzen bis 65 dB gemessen. Das prognostizierte Betriebsgeräusch liegt mit 44 dB (plus Lästigkeitszuschlag) unter dem von der WHO für die Nachtstunden angegebenen (22 bis 6 Uhr) Richtwert von 45 dB. Die zu erwartenden Betriebsspitzenpegel liegen im Bereich der jetzt schon auftretenden Spitzenpegel. Im direkten Vergleich ist ersichtlich, dass eine besondere Störwirkung daher nicht zu erwarten ist. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht gegeben. RA Dr. Vana bringt ergänzend vor, dass nach informellen Angaben der Statistik Austria im Jahr 2008 von 4.500 Schlachtungen/Woche (Schweine) auszugehen war. Im Projekt 2011 waren 3.600 Schlachtungen/Woche vorgesehen und sind nunmehr 5.600 Schlachtungen/Woche vorgesehen. Es ist zu begrüßen, dass nunmehr genaue Schlachtzahlen vorgesehen sind, jedoch legt die gegenständliche Beurteilung (insbesondere lärmtechnische und luftreinhaltetechnische Beurteilung) nicht die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde. RA Dr. HE führt hierzu ergänzend aus: Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht nur unrichtig; es geht auch schon deshalb ins Leere, weil es weder bisher noch im vorliegenden Genehmigungsbescheid eine mengenmäßige Beschränkung des Konsenses gegeben hätte. Vielmehr waren die Anlage und deren Betrieb genehmigt. Eine Spekulation über die Schlachtzahlen kann daher zu keiner relevanten Einwendung zum Ist-Bestand (konsensmäßiger Ist-Bestand) führen. Im Hinblick auf allfällige Auswirkungen im Bereich Lärm und Luft haben darüber hinaus die Sachverständigen ohnehin den faktischen Ist-Stand und damit den nach § 77 GewO relevanten Status berücksichtigt. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht nur unrichtig; es geht auch schon deshalb ins Leere, weil es weder bisher noch im vorliegenden Genehmigungsbescheid eine mengenmäßige Beschränkung des Konsenses gegeben hätte. Vielmehr waren die Anlage und deren Betrieb genehmigt. Eine Spekulation über die Schlachtzahlen kann daher zu keiner relevanten Einwendung zum Ist-Bestand (konsensmäßiger Ist-Bestand) führen. Im Hinblick auf allfällige Auswirkungen im Bereich Lärm und Luft haben darüber hinaus die Sachverständigen ohnehin den faktischen Ist-Stand und damit den nach Paragraph 77, GewO relevanten Status berücksichtigt. Die Verhandlung wird um 10.45 Uhr für ca. 10 Minuten unterbrochen. RA Dr. Frank stellt den Beweisantrag, dass sich aus den Veröffentlichungen der Statistik Austria ergibt, dass die vom Projektwerber angegebenen Schlachtzahlen unrichtig sind. Die Statistik Austria erhält die Zahlen von den jeweils zuständigen Amtstierärzten, sodass auch die Schlachtzahlen der Projektwerberin relativ leicht erhoben werden könne. Zum Beweis dafür, dass die Einwendungen der Anrainer bezüglich Lärm und Geruchsbeeinträchtigungen wird die amtswegige Beischaffung beantragt, damit dies dem relevanten Gutachten zugrunde gelegt werden kann. RA Dr. Vana schließt sich dem Vorbringen des RA Dr. Frank an. Weiters wird ausgeführt, dass wie schon bisher vorgebracht, die derzeit erzielten Schlachtzahlen nur deshalb möglich sind, weil der Betrieb in wesentlichen Teilen konsenswidrig betrieben wird. Da im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO als Bestand nur der konsensmäßige Bestand herangezogen werden kann, hat die Behörde neben dem gewerberechtlichen Konsens auch den baurechtlichen und wasserrechtlichen Konsens des Bestandes zu prüfen. Konsenswidrig betrieben werden aus Sicht der Einwender auf jeden Fall die Rampe in Richtung Süd, die ja auch Gegenstand der gegenständlichen Einreichung ist. Hierzu wird ergänzend ausgeführt, dass diese Rampe zwischenzeitlich von der BH gesperrt ist und die Entladung wieder von der Bundesstraße erfolgt. Die LKWs sind in den letzten Jahren gewachsen und daher ist auch die Kapazität gesteigert worden. Es ist auch gefährlich auf der Bundesstraße, wenn diese Abladevorgänge stattfinden.RA Dr. Vana schließt sich dem Vorbringen des RA Dr. Frank an. Weiters wird ausgeführt, dass wie schon bisher vorgebracht, die derzeit erzielten Schlachtzahlen nur deshalb möglich sind, weil der Betrieb in wesentlichen Teilen konsenswidrig betrieben wird. Da im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO als Bestand nur der konsensmäßige Bestand herangezogen werden kann, hat die Behörde neben dem gewerberechtlichen Konsens auch den baurechtlichen und wasserrechtlichen Konsens des Bestandes zu prüfen. Konsenswidrig betrieben werden aus Sicht der Einwender auf jeden Fall die Rampe in Richtung Süd, die ja auch Gegenstand der gegenständlichen Einreichung ist. Hierzu wird ergänzend ausgeführt, dass diese Rampe zwischenzeitlich von der BH gesperrt ist und die Entladung wieder von der Bundesstraße erfolgt. Die LKWs sind in den letzten Jahren gewachsen und daher ist auch die Kapazität gesteigert worden. Es ist auch gefährlich auf der Bundesstraße, wenn diese Abladevorgänge stattfinden. Der konsenswidrige Betrieb bezieht sich vor allem auch auf einen fehlenden wasserrechtlichen Konsens. Dazu wird auf die nachträglichen Genehmigungsanträge der Projektswerber verwiesen und betrifft hauptsächlich die beiden Hallen. Über Befragen durch den Verhandlungsleiter führt RA Dr. Vana dass die genannten nachträglichen Genehmigungsanträge wasserrechtliche Genehmigungsanträge sind. Konsenslos wurde auch jahrelang die Kuttelei bzw. der Darmputzvorgang im Bereich der Durchfahrt betrieben. Weiters wird konsenslos die Lagerhalle als Werkstatt benutzt. Konsenslos wird auch das Abwasserprojekt betrieben, wo regelmäßig zu viel m³ pro Tag eingeleitet wird, sodass regelmäßig in *** die Kläranlage übergeht. Aus dem Grund wird eine 100 m³ Pufferzone gebaut. Weiters ist konsenslos die Halle entlang der Dorfstraße. Da wurden konsenslos CO2-Anlieferungen durchgeführt. Konsenslos wurde ein weiteres Tor in der Durchfahrt eingebaut. Es wird auch angezweifelt, dass es eine Genehmigung für die Überbauung des Hofes gibt. Weiters sind Kleinigkeiten verändert worden wie Fenster zugemauert und dergleichen. Konsenslos werden auch die Parkplätze der Dorfstraße benutzt und der neu errichtete Parkplatz bis zur Einstellung durch die belangte Behörde. All dies ist für das gegenständliche Verfahren deswegen relevant, da die derzeit erzielten Schlachtkapazitäten nur durch diese oben beschriebene Betriebsweise der Betriebsanlage erreicht werden können. Da bei der Beurteilung nur der konsensmäßige Bestand der Beurteilung zu Grunde zu legen ist, ist auch im gegenständlichen Verfahren nur jener Betrieb zu Grund zu legen, der tatsächlich rechtlich konsensgemäß ausgeführt wurde. Der Vertreter der Konsenswerberin (Dr. HE) führt hierzu Folgendes aus: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass § 77 Abs. 2 GewO auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abstellt. Genau diese haben die Sachverständigen berücksichtigt. Das Vorbringen zu einer Berücksichtigung des konsensgemäßen Bestandes ist mehrfach unrichtig; zunächst ist darauf zu verweisen, dass es keine auflagenmäßige oder sonst bescheidmäßige Regelung von Schlachtzahlen gibt. Vor allem aber ist auch das dahingehende Vorbringen der Beschwerdeführer selbst in sich widersprüchlich, wenn einmal – beispielsweise – ausgeführt wird, die Rampe sei konsenslos und gleichzeitig aber, sie sei deshalb illegal, werde gesperrt und daher ohnehin nicht verwendet.Zunächst ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 77, Absatz 2, GewO auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abstellt. Genau diese haben die Sachverständigen berücksichtigt. Das Vorbringen zu einer Berücksichtigung des konsensgemäßen Bestandes ist mehrfach unrichtig; zunächst ist darauf zu verweisen, dass es keine auflagenmäßige oder sonst bescheidmäßige Regelung von Schlachtzahlen gibt. Vor allem aber ist auch das dahingehende Vorbringen der Beschwerdeführer selbst in sich widersprüchlich, wenn einmal – beispielsweise – ausgeführt wird, die Rampe sei konsenslos und gleichzeitig aber, sie sei deshalb illegal, werde gesperrt und daher ohnehin nicht verwendet. Zum Vorbringen, aus Zahlen der Statistik Austria ergebe sich ein Widerspruch in den Angaben zu den Schlachtzahlen, so ist auf die von den Beschwerdeführern verwendeten (wenn auch nicht vorgelegten) Unterlagen darauf hinzuweisen, dass sich diese lediglich auf eine ganze Region (und damit auch auf andere Betriebe) und nicht auf das Vorhaben der Projektwerber (und schon gar nicht das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben) beziehen. Zu den unrichtigen (und nur wasserrechtlich relevanten) Behauptungen im Hinblick auf die Hochwassersituation ist im Übrigen in keiner Weise erkennbar, welche subjektiven Rechte vom Nachbarn im Sinne der hier relevanten §§ 77 ff GewO angesprochenen subjektiven Rechte berührt sein sollen.Zu den unrichtigen (und nur wasserrechtlich relevanten) Behauptungen im Hinblick auf die Hochwassersituation ist im Übrigen in keiner Weise erkennbar, welche subjektiven Rechte vom Nachbarn im Sinne der hier relevanten Paragraphen 77, ff GewO angesprochenen subjektiven Rechte berührt sein sollen. Die Vertreterin der belangten Behörde führt zum Einwand, dass die beiden Hallen keinen wasserrechtlichen Bewilligungskonsens haben aus, dass dieser Ausführung vermutlich zu Grunde liegt, dass diese Hallen im HQ30 gelegen waren. Dies ist nicht mehr der Fall, da auf Grund eines vom Konsensinhaber eingereichten Projektes betreffend Ertüchtigung Lateinbach, welches rechtskräftig wasserrechtlich bewilligt wurde, die Hallen nicht mehr im HQ30 liegen und nicht mehr wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind. RA Dr. Vana führt zu den Ausführungen von Herrn Dr. HE aus, dass § 77 Abs. 2 GewO auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abstellt. Dabei jedoch nur jene zu berücksichtigen sind, welche den tatsächlichen Konsens wiedergeben. Ein der Rechtsordnung widerstreitendes Verhalten darf nicht Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit bilden.RA Dr. Vana führt zu den Ausführungen von Herrn Dr. HE aus, dass , Paragraph 77, Absatz 2, GewO auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abstellt. Dabei jedoch nur jene zu berücksichtigen sind, welche den tatsächlichen Konsens wiedergeben. Ein der Rechtsordnung widerstreitendes Verhalten darf nicht Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit bilden. Der Vertreter der belangten Behörde führt aus, dass die Kuttelei im derzeitigen Bestand bewilligt ist. Hinsichtlich der Kuttelei in der Durchfahrt wurde eine Verfahrensanordnung der belangten Behörde veranlasst. Auch die Werkstatt in der Lagerhalle ist genehmigt. Hinsichtlich des konsenslosen Parkens entlang der Dorfstraße ist ein Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig. Und betreffend den Parkplatz wurde ein Abbruchauftrag nach der Bauordnung erlassen. Dr. Vana und Dr. Frank erklären, dass sie die jeweiligen Vorbringen der anderen genannten Personen auch zum eigenen Vorbringen erheben. Frau DI ESC erklärt weiters, dass das gegenständliche Projekt nicht den Brandschutzbestimmungen unterliegt. Die BH Horn hat im baurechtlichen Bescheid darauf verwiesen, dass die genaue Prüfung im gewerblichen Genehmigungsverfahren erfolgen soll. Das bedeutet, dass man prüfen muss, ob das Gebäude von der Feuerwehr umfahrbar ist, was auf Grund des technischen Regelwerks, der OEB 2.3., erforderlich ist. Dies ist nicht möglich, weil die notwendigen Abstände zu den Nachbarn nicht eingehalten werden. Weiters sind die Sicherheitskategorien und Brandlasten nachzuweisen und zu prüfen, dass diese nicht nachteilig für die Nachbarn sind. Dies wurde vom Bauverfahren zum Gewerbeverfahren verschoben und sind daher entsprechende Gutachten nachzuholen. Herr Dr. Vana führt hierzu ergänzend aus, dass über Maßnahmen des „betriebsbezogenen Brandschutzes“ von der Behörde Auflagen zu erlassen sind, da es sich hier um die Abwehr betriebsbezogener Gefahren handelt, die oben aufgezählt sind. Die Vertreterin der belangten Behörde führt hierauf Folgendes aus: Wenngleich nicht verfahrensgegenständlich wird ausgeführt, dass hinsichtlich des Bestandes seitens der belangten Behörde ein Sanierungskonzept gefordert wurde, welches zwischenzeitlich auch seitens der Konsenswerberin eingereicht und seitens der belangten Behörde genehmigt wurde. Hinsichtlich der Erweiterung wurde seitens der belangten Behörde eine Prüfung vorgenommen und sieht der Genehmigungsbescheid in den Auflagen 31 bis 33 Brandschutzmaßahmen vor. Dies wurde auf Grund eines Gutachtens der NÖ Brandverhütungsstelle vorgeschrieben. Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Schluss des Beweisverfahrens auf Grund des Vorliegens der Entscheidungsreife. Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass die Entscheidung schriftlich ergehen wird. Frau DI ESC führt abschließend aus, dass es leider nicht aufhört und von ihnen Baumängel regelmäßig aufgezeigt wurden, dass die Konsenswerberin den genehmigten Konsens nicht einhält. Die Parteien verzichten auf eine weitere mündliche Verhandlung zur Urteilsverkündung. Die Entscheidung ergeht schriftlich. Schluss der Verhandlung.“ Festgehalten wird, dass seitens der Konsenswerberin folgenden ergänzenden Projektsunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurden: - Emissionsanalyse für den Schlacht-und Fleischzerlegebetrieb vor und nach der vorgesehenen Änderung der Betriebsanlage erstellt von Mag. DI Dr. EH vom
  53. Juni 2015, Geschäftszahl *** - schalltechnisches Gutachten der NUA – Umweltanalytik GmbH über die durch die geplante Erweiterung des Betriebsparkplatzes, der geplanten Verlegung der Lebendtieranlieferung sowie der baulichen Betriebserweiterung in Richtung Westen des Fleischereibetriebes DA GmbH in *** in den westlich gelegenen Wohnnachbarschaften zu erwarteten Schallemissionen vom
  54. Juni 2015, ***. Festgehalten wird, dass mit diesen erwähnten Projektunterlagen das gegenständliche Genehmigungsprojekt durch die Konsenswerberin ausdrücklich präzisiert bzw. auch konkretisiert wurde und entsprechend diesen Vorgaben nunmehr seitens der Konsenswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung für die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage beantragt wurde. Wie bereits oben – in der Verhandlungsschrift vom
  55. Februar 2016 – ausgeführt, wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor der fortgesetzten Verhandlung ergänzende Gutachten von Sachverständigen aus dem Gebiete der Lärmtechnik und der Luftreinhaltung eingeholt, welche den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und im Zuge der fortgesetzten Verhandlung am
  56. Februar 2016 erörtert wurden. Der Sachverständige für Luftreinhaltung führte in seinem Gutachten vom
  57. November 2015 Folgendes aus: „1 Sachverhalt Mit Schreiben vom
  58. Juli 2014 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich um gutachterliche Stellungnahme, ob die Projektsunterlagen aus luftreinhaltetechnischer Sicht zur Beurteilung der Emissionen, welche auf Grund der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage entstehen und in weiterer Folge welche Immissionen bei den Beschwerdeführern bewirkt werden (durch die gegenständliche Änderung), ausreichend und vollständig sind sowie bejahendenfalls ersucht, gutachterlich auszuführen, welche Immissionen durch die gegenständliche Änderung (Errichtung und Betrieb) bei den Beschwerdeführern aus luftreinhaltetechnischer Sicht zu erwarten sind. Da diese Prüfung (vgl. AV vom 27.11.2014) ergab, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend waren, wurde mit Schreiben vom Schreiben vom
  59. Dezember
  60. LVwG-AB-13-0223, mitgeteilt, dass ergänzende Unterlagen hinsichtlich der Emissionen erforderlich sind, welche eine Quantifizierung der Emissionen beinhalten müssen (z.B. Angabe von Massenströmen, Freisetzungsbedingungen) sowie die örtliche Lage der Emissionsquellen insbesondere im Altbestand enthalten müssen. Per E-Mail vom
  61. 2015 wurden ergänzende Unterlagen vorgelegt, von denen der „Prüfbericht Geschäftszahl ***, Prüfgegenstand: Emissionsanalyse für den Schlacht- und Fleischzerlegebetrieb vor und nach der vorgesehenen Änderung der Betriebsanlage“ von Dr. EH, Zivilingenieur für technische Chemie vom
  62. Juni 2015 im luftreinhaltetechnischen Fachbereich als ergänzende Einreichunterlage anzusehen ist. Die Vorlage dieses Prüfberichtes entspricht somit den Ausführungen der Vertreter des Konsenswerbers anlässlich der Verhandlung am 23.04.2015 (Seite 8 der VHS).Da diese Prüfung vergleiche AV vom 27.11.2014) ergab, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend waren, wurde mit Schreiben vom Schreiben vom
  63. Dezember
  64. LVwG-AB-13-0223, mitgeteilt, dass ergänzende Unterlagen hinsichtlich der Emissionen erforderlich sind, welche eine Quantifizierung der Emissionen beinhalten müssen (z.B. Angabe von Massenströmen, Freisetzungsbedingungen) sowie die örtliche Lage der Emissionsquellen insbesondere im Altbestand enthalten müssen. Per E-Mail vom
  65. 2015 wurden ergänzende Unterlagen vorgelegt, von denen der „Prüfbericht Geschäftszahl , ***, Prüfgegenstand: Emissionsanalyse für den Schlacht- und Fleischzerlegebetrieb vor und nach der vorgesehenen Änderung der Betriebsanlage“ von Dr. EH, Zivilingenieur für technische Chemie vom
  66. Juni 2015 im luftreinhaltetechnischen Fachbereich als ergänzende Einreichunterlage anzusehen ist. Die Vorlage dieses Prüfberichtes entspricht somit den Ausführungen der Vertreter des Konsenswerbers anlässlich der Verhandlung am 23.04.2015 (Seite 8 der VHS). Aus sachverständiger Sicht können aufgrund der nunmehr ergänzten Unterlagen die Beweisthemata des Gerichts im ersten Absatz folgendermaßen zusammengefasst werden: ● eine Beurteilung der Emissionen, welche auf Grund der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage zu erwarten sind, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Angaben als ausreichend und vollständig anzusehen sind, ● welche Immissionen durch die gegenständliche Änderung (Errichtung und Betrieb) bei den Beschwerdeführern aus luftreinhaltetechnischer Sicht zu erwarten sind. In Anbetracht der Berufungsvorbringen (nunmehr Beschwerdevorbringen) werden aus fachlicher Sicht in der weiteren Folge nur die Geruchsemissionen des gegenständlichen Vorhabens und die daraus resultierenden Geruchsimmissionen betrachtet. Als relevante Immissionsorte (Monitorpunkte) wird auch nur jeweils 1 Punkt an den jeweiligen Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführer ausgewählt. 1.1 Allgemeines zur Methodik Nach § 81 Abs. 1 GewO hat die Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage „auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist“. Aus dieser Bestimmung kann die zu wählende Methodik in der Form abgeleitet werden, dass nicht nur die zu erwartenden Immissionen des Projektes sondern auch die Immissionen der genehmigten Betriebsanlage zu berücksichtigen sind.Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO hat die Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage „auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist“. Aus dieser Bestimmung kann die zu wählende Methodik in der Form abgeleitet werden, dass nicht nur die zu erwartenden Immissionen des Projektes sondern auch die Immissionen der genehmigten Betriebsanlage zu berücksichtigen sind. Aus technischer Sicht der Luftreinhaltung sind für das gegenständliche Vorhaben somit die zu erwartenden Immissionen der bestehenden Anlage als Zusatz- und Gesamtbelastung und die zu erwartenden Immissionen des Bestandes samt dem beantragten Projekt als Zusatz- und Gesamtbelastung zu ermitteln und die dadurch zu erwartende Veränderung der Immissionsverhältnisse im Bereich der Nachbarschaft darzustellen. Dazu werden auf der Basis der zu erwartenden Emissionen unter Berücksichtigung des eingereichten Betriebsablaufs (Emissionsanalyse) die Immissionen in Form einer Immissionsprognose beschrieben. Diese Darstellung der Veränderungen der zu erwartenden Immissionsverhältnisse berücksichtigt auch die bestehende Immissionssituation, welche durch den genehmigten Bestand hervorgerufen wird. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Emissionsanalyse, die betriebliche Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung und Beschreibung aller mit ihm verbundenen emissionsverursachenden Vorgänge zu untersuchen. Unter der Emissionsanalyse versteht man somit zum Zeitpunkt der Anlagenplanung die systematische Prüfung vorliegender Unterlagen über Anlagen auf mögliche Emissionsquellen unter dem Gesichtspunkt aller dort zu erwartenden Emissionen nach ihrer Art, ihrem Ausmaß, ihrer Häufigkeit und ihrer Dauer. Im Zeitpunkt der Anlagenplanung werden bei der Emissionsanalyse anhand der Projektsunterlagen diejenigen emissionsverursachenden Arbeitsvorgänge oder –abläufe bestimmt, bei denen mit der Freisetzung von Luftschadstoffen zu rechnen ist. Die Luftschadstoffkomponenten im jeweiligen Verfahrensablauf werden anhand der Einsatzstoffe, welche für das Verfahren charakteristisch sind, festgelegt. Im Zeitpunkt der Anlagenplanung werden bei der Emissionsanalyse anhand der Projektsunterlagen diejenigen emissionsverursachenden Arbeitsvorgänge oder , –abläufe bestimmt, bei denen mit der Freisetzung von Luftschadstoffen zu rechnen ist. Die Luftschadstoffkomponenten im jeweiligen Verfahrensablauf werden anhand der Einsatzstoffe, welche für das Verfahren charakteristisch sind, festgelegt. Nach der Festlegung der Schadstoffkomponenten können die Emissionen bei diffusen Quellen mit Hilfe von spezifischen Emissionsfaktoren bestimmt werden. Bei dieser Berechnungsart werden die Emissionen der konkreten Anlage in Abhängigkeit vom Durchsatz berechnet. Dabei können bereits emissionsmindernde Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Emissionen bei geführten Quellen (in der Regel Abluftleitungen) werden aus dem Volumenstrom und der jeweiligen Emissionskonzentration berechnet. Hier werden grundsätzlich emissionsmindernde Maßnahmen (in der Regel Abluftreinigungsanlagen) berücksichtigt. Diese Emissionsanalysen beinhalten nicht nur die Auflistung der Schadstoffströme (Emissionsmassenströme), sondern auch jene Parameter der betrachteten Emissionsquellen, welche die Immissionsprognosen benötigen. Dazu zählen auf jeden Fall Angaben zu den Quellabmessungen (z.B. Durchmesser, Länge, Breite, Höhe), Lage der Quellen in Koordinatensystemen (Relativ zu Nachbarbereichen aber auch Koordinatenangabe von Messnetzen z.B. Gauß-Krüger), Lage der Quellen zu Betriebs- bzw. Nachbargebäuden, Freisetzungsparameter (z.B. Austrittsgeschwindigkeiten, Freisetzungstemperaturen). Die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzimmissionen wird im gegenständlichen Fall mit dem Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000 (Partikel-Modell nach VDI-Richtlinie 3945 Blatt 3) in der Version 2.6.11-WI-x als Windowsanwendung AUSTAL View Version 8.6.2 vorgenommen. Die Gliederung der Dokumentation der Berechnungen erfolgt in Anlehnung an die Prüfliste nach der VDI-Richtlinie 3783 Blatt
  67. Die Bewertung der Berechnungsergebnisse erfolgt nach rechtlich festgelegten bzw. fachlich anerkannten Immissionsgrenz- bzw. –richtwerten. 1.2 Beschreibung der wirkungsbezogenen Immissionswerte 1.2.1 Rechtlich festgelegte Immissionsgrenzwerte Der rechtliche Beurteilungsrahmen hinsichtlich der anzuwendenden Immissionsgrenzwerte ist im § 77 Abs. 3 in Verbindung mit § 77a GewO festgelegt, wo folgendes normiert wird:Der rechtliche Beurteilungsrahmen hinsichtlich der anzuwendenden Immissionsgrenzwerte ist im Paragraph 77, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 77 a, GewO festgelegt, wo folgendes normiert wird: Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 (50 µg/m3) gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung - des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid (40 µg/m3) gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM10 (40 µg/m3) gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM2,5 (25 µg/m3) gemäß Anlage 1b zum IG-L, - eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes (dzt. nur NOX 30 µg/m3), - eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes (dzt. nur NOX 30 µg/m3), - des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid (200 µg/m3) gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid (50 µg/m3) gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid (200 µg/m3) gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Grenzwertes für Blei in PM10 (0.5 µg/m3) gemäß Anlage 1a zum IG-L oder - eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
  68. die Emissionen durch keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
  69. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind“.
  70. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind“. 1.2.2 Weitere rechtlich festgelegte Immissionsgrenzwerte Die ebenfalls im IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid von 10 mg/m3 als 8-Stundenmittelwert sowie den Staubniederschlag von 210 mg/m2·d und Benzol von 5 µg/m3 als Jahresmittelwerte stellen zwar kein Prüfungskriterium dar, sind jedoch für eine Beurteilung im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO als Genehmigungsvoraussetzung heranzuziehen.Die ebenfalls im IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid von 10 mg/m3 als 8-Stundenmittelwert sowie den Staubniederschlag von 210 mg/m2·d und Benzol von 5 µg/m3 als Jahresmittelwerte stellen zwar kein Prüfungskriterium dar, sind jedoch für eine Beurteilung im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO als Genehmigungsvoraussetzung heranzuziehen. 1.2.3 Festgelegte (fachlich anerkannte) Immissionswerte für Geruchsimmissionen In der österreichischen Rechtsordnung findet sich kein verbindlicher Immissionswert für die Beurteilung von Geruchsstoffimmissionen. Daher wird die aus technischer Sicht die Beurteilung der Geruchsstoffimmissionen im Bereich der Nachbarschaft nach den Vorgaben des Nationalen Umweltplanes (NUP) sowie der in der BRD angewandten Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) vorgenommen. 1.2.3.1 Nationaler Umweltplan Österreich NUP (Kapitel 5 Anhang) Die Erhebung der Geruchsimmissionen basiert auf Einzelmessungen, welche dann gezählt werden, wenn die Geruchshäufigkeit bzw. der Geruchszeitanteil 5 % ist, d.h. 30 Sekunden Geruchswahrnehmungen bei einem Messzeitintervall von 10 Minuten. Praktische Erfahrungen haben gezeigt, dass die Durchführung nach VDI-Vorschrift zu einer Überforderung der Testprobanden führt; hinzu kommt bei so langen Zeiträumen noch die Adaptation. Ein Messzeitraum von 3 bis 5 Minuten - mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf 10 Minuten - ist ausreichend, um zu entscheiden, ob eine Geruchswahrnehmung vorliegt oder nicht. Ein wesentlicher Punkt für die örtliche Repräsentativität einer Erhebung ist die Festlegung der Rasterpunkte. Hier müssen neben der Entfernung vom Emittenten vor allem auch lokale orographische Gegebenheiten berücksichtigt werden. Um eine Fläche möglichst gut abzudecken, werden rechteckige oder sternförmige Raster verwendet. Die Seitenlänge sollte zwischen 250 m und 1000 m gewählt werden. Nach Untersuchungen über Expositions-Wirkungsbeziehungen erscheint eine differenzierte Betrachtung, nämlich eine Unterscheidung nach "wahrnehmbar" und "stark wahrnehmbar" angebracht. Hinsichtlich der zeitlich begrenzten zumutbaren Belastung werden für Österreich für "stark wahrnehmbare" emittentenspezifische Gerüche < 3% der Jahresstunden, für "stark wahrnehmbare" und "wahrnehmbare" emittentenspezifische Gerüche gemeinsam < 8% der Jahresstunden angesetzt. Die statistische Auswertung hat für jeden einzelnen Rasterpunkt getrennt zu erfolgen. Eine detaillierte Vorschrift hinsichtlich der Festlegung der Rasterpunkte nennt der NUP nicht. Für die Abgrenzung zwischen wahrnehmbaren und stark wahrnehmbaren Geruchsstoffimmissionen wird von der Interessensgemeinschaft Geruch die Geruchsstoffkonzentration von 3 GE/m3 angesetzt. 1.2.3.2 Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (BRD) Eine Geruchsimmission ist nach Geruchsimmissionsrichtline (GIRL) zu beurteilen, wenn sie nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Sie ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG die in der Tabelle angegebenen Immissionswerte IW überschreitet: Wohn-/Mischgebiete Gewerbe-/Industriegebiete Dorfgebiete 0.10 0.15 0.15 Tabelle 1 Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Meistens werden diese Immissionswerte auch als prozentuelle Häufigkeiten angegeben (0.1 entspricht 10 %). Nach der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL (in der Fassung vom
  71. Februar 2008) sind in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich, was zu Werten von bis zu 0.20 am Rand des Dorfgebietes führen kann. Unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ist es möglich, einen Wert bis zu 0.25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Unterschieden werden die Kenngrößen für die vorhandene Belastung (IV), die zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) und die Gesamtbelastung (IG), die für jede Beurteilungsfläche in dem für die Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Gebiet (Beurteilungsgebiet) ermittelt werden. Das Beurteilungsgebiet ist die Summe der Beurteilungsflächen, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30-fachen der nach TA-Luft ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Bei Anlagen mit diffusen Quellen von Geruchsemissionen mit Austrittshöhen von weniger als 10 m über der Flur ist der Radius so festzulegen, dass der kleinste Abstand vom Rand des Anlagengeländes bis zur äußeren Grenze des Beurteilungsgebietes mindestens 600 m beträgt. Die Beurteilungsflächen sind quadratische Teilflächen des Beurteilungsgebietes, deren Seitenlänge bei weitgehend homogener Geruchsbelastung in der Regel 250 m beträgt. Eine Verkleinerung der Beurteilungsfläche soll gewählt werden, wenn außergewöhnlich ungleichmäßig verteilte Geruchsimmissionen auf Teilen von Beurteilungsflächen zu erwarten sind, so dass sie mit den Regelvorgaben auch nicht annähernd zutreffend erfasst werden können. Entsprechend ist auch eine Vergrößerung der Beurteilungsfläche zulässig, wenn innerhalb dieser Fläche eine weitgehend homogene Geruchsstoffverteilung gewährleistet ist. Das quadratische Gitternetz ist so festzulegen, dass der Emissionsschwerpunkt in der Mitte einer Beurteilungsfläche liegt. Die Geruchsimmissionen sind in der Regel etwa in 1.5 bis 2.0 m Höhe über der Flur sowie in mehr als 1.5 m seitlichem Abstand von Bauwerken oder anderen Hindernissen zu bestimmen. Das Beurteilungsgebiet ist stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird.Unterschieden werden die Kenngrößen für die vorhandene Belastung (römisch vier), die zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) und die Gesamtbelastung (IG), die für jede Beurteilungsfläche in dem für die Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Gebiet (Beurteilungsgebiet) ermittelt werden. Das Beurteilungsgebiet ist die Summe der Beurteilungsflächen, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30-fachen der nach , TA-Luft ermittelten Schornsteinhöhe entspricht. Bei Anlagen mit diffusen Quellen von Geruchsemissionen mit Austrittshöhen von weniger als 10 m über der Flur ist der Radius so festzulegen, dass der kleinste Abstand vom Rand des Anlagengeländes bis zur äußeren Grenze des Beurteilungsgebietes mindestens 600 m beträgt. Die Beurteilungsflächen sind quadratische Teilflächen des Beurteilungsgebietes, deren Seitenlänge bei weitgehend homogener Geruchsbelastung in der Regel 250 m beträgt. Eine Verkleinerung der Beurteilungsfläche soll gewählt werden, wenn außergewöhnlich ungleichmäßig verteilte Geruchsimmissionen auf Teilen von Beurteilungsflächen zu erwarten sind, so dass sie mit den Regelvorgaben auch nicht annähernd zutreffend erfasst werden können. Entsprechend ist auch eine Vergrößerung der Beurteilungsfläche zulässig, wenn innerhalb dieser Fläche eine weitgehend homogene Geruchsstoffverteilung gewährleistet ist. Das quadratische Gitternetz ist so festzulegen, dass der Emissionsschwerpunkt in der Mitte einer Beurteilungsfläche liegt. Die Geruchsimmissionen sind in der Regel etwa in 1.5 bis 2.0 m Höhe über der Flur sowie in mehr als 1.5 m seitlichem Abstand von Bauwerken oder anderen Hindernissen zu bestimmen. Das Beurteilungsgebiet ist stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird. Der Messzeitraum soll für das Gesamtjahr repräsentativ sein. Grundsätzlich brauchen Messpunkte nur in den Bereichen der Umgebung der Anlage festgelegt zu werden, in denen die Geruchsimmission für die Entscheidung relevant ist. Dies sind insbesondere Gebiete, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Messpunkte sind daher z.B. nicht erforderlich in Waldgebieten und auf zusammenhängenden landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Flächen. Aus den Ergebnissen, die an den 4 Eckpunkten einer Beurteilungsfläche ermittelt wurden, ist durch Addition die Zahl der Geruchsstunden für die Beurteilungsfläche zu bestimmen. Die Begehung der Messpunkte ist in ihrer Reihenfolge so festzulegen, dass benachbarte Messpunkte an unterschiedlichen Tagen begangen werden. Dies stellt sicher, dass bei der räumlich gleitenden Auswertung für jede Beurteilungsfläche und Messperiode jeweils vier unterschiedliche Messtage in die Kenngrößenermittlung eingehen. Die vorhandene Geruchsimmission wird durch eine Aufenthaltszeit von 10 Minuten an jedem Messpunkt (Messzeitintervall) bei Beachtung der oben beschriebenen Vorgaben hinreichend genau erfasst. Werden während des Messzeitintervalls in mindestens 10 v. H. der Zeit (Geruchszeitanteil = 1 Minute) Geruchsimmissionen der vorbezeichneten Art erkannt, ist dieses Messzeitintervall als „Geruchsstunde“ zu zählen. Da diese Anforderung in erster Linie für die Geruchsermittlung bei bestehenden Geruchsquellen gelten, wird in der GIRL normiert, dass im Projektsgenehmigungsverfahren die Ermittlung der zu erwartenden Geruchsimmissionen mittels Ausbreitungsrechnung vorzunehmen sind. Die Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung ist mit dem in Anhang 3 der TA-Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Geruch (Janicke, L. und Janicke, U. 2004) zu ermitteln.Da diese Anforderung in erster Linie für die Geruchsermittlung bei bestehenden Geruchsquellen gelten, wird in der GIRL normiert, dass im Projektsgenehmigungsverfahren die Ermittlung der zu erwartenden Geruchsimmissionen mittels Ausbreitungsrechnung vorzunehmen sind. Die Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung ist mit dem in Anhang 3 der , TA-Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Geruch (Janicke, L. und Janicke, U. 2004) zu ermitteln. Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen sind als Flächenwerte darzustellen, da sie Grundlage der Beurteilung nach der GIRL sind. Isoliniendarstellungen sind hierfür nicht geeignet. Wird in einer Prognose nur die Ausbreitungsrechnung für die Ermittlung der Gesamtgeruchsbelastung verwendet, so müssen die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden. Wichtig ist, dass in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagende Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden. Bei Ausbreitungsrechnungen ist von einer inhomogenen Belastung auszugehen, wenn sich die Kenngrößen benachbarter Beurteilungsflächen um mehr als 0,04 unterscheiden. Wenn diese Beurteilungsflächen für die Bewertung relevant sind, ist eine Verkleinerung der Beurteilungsflächen vorzunehmen. 1.
  72. Beurteilungsgrundlagen [1] Gewerbeordnung – GewO BGBl. Nr. 194/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2015; Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 (Auszug), Stand
  73. Juli 2015, Wirtschaftskammer Oberösterreich[1] Gewerbeordnung – GewO Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,; Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1994 (Auszug), Stand
  74. Juli 2015, Wirtschaftskammer Oberösterreich [2] Österreichische Akademie der Wissenschaften: Umweltwissenschaftliche Grundlagen und Zielsetzungen im Rahmen des Nationalen Umweltplans für die Bereiche Klima, Luft, Lärm und Geruch, Schriftenreihe der Sektion I des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, Band 17, Wien 1994; http://www.geruch.at/geruchskriterien.htm[2] Österreichische Akademie der Wissenschaften: Umweltwissenschaftliche Grundlagen und Zielsetzungen im Rahmen des Nationalen Umweltplans für die Bereiche Klima, Luft, Lärm und Geruch, Schriftenreihe der Sektion römisch eins des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, Band 17, Wien 1994; http://www.geruch.at/geruchskriterien.htm [3] Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI): Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL) in der Fassung vom
  75. Februar 2008 und einer Ergänzung vom
  76. September 2008 [4] Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom
  77. Juli 2013, HOW2-BO-1116/001, HOW2-BA-0835/004, über die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort *** Nr. *** der DA Gesellschaft m.b.H. [5a] Mag. Dipl.-Ing. Dr. EH, Zivilingenieur für technische Chemie: PRÜFBERICHT Geschäftszahl *** vom
  78. Juni 2015, Emissionsanalyse für den Schlacht- und Fleischzerlegebetrieb vor und nach der vorgesehenen Änderung der Betriebsanlage der DA GmbH, ***, *** [5b] BI Filtersysteme GmbH: Verfahrensbeschreibung der Abluftbehandlung des Schlachtbetriebes der Fa. DA vom 05.06.2012, Datenblatt: Biofilter-Materialien Spezifikation RI/HA+K 20-40, Programm für Inspektion und Prüfung an der Abluftreinigungsanlage bei Fa. DA [5c] Planungsbüro Ing. HF Projektspläne: Errichtung einer Abluftreinigungsanlage mit Biofilter Plan-Nr. *** bis *** (Grundriss-EG 1:100, Schnitt- Ansichten 1:100, Lageplan 1:250) [5d] ABFALLWIRTSCHAFTSKONZEPT der DA Ges.m.b.H vom September 2011 (Parienteil C18), Beilage 10 [5e] Niederschrift über die Umweltinspektion aufgenommen am
  79. März 2010 bei der Fa. DA Ges.m.b.H, ***, *** [5f] RM Bericht: Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms, GZ. 200-1/10, Flächenwidmungsplan Stadtgemeinde ***, Auflage September 2010 [5g] Firma DA GmbH- Strategische Umweltprüfung - April 2010: SUP UMWELTBERICHT Neustrukturierung des bestehenden Fleischereibetriebs [6a] VDI-Richtlinie 2596: Emissionsminderung – Schlachtbetriebe, Februar 2009 [6b] VDI-Richtlinie 2595 Blatt 1: Emissionsminderung – Räucheranlagen Lebensmittel (außer Fisch), März 2010 [6c] Davids/Lange: TA-Luft ’86 – Technischer Kommentar, Seite 638 bis 658 [6d] Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie (BMWFJ): Technische Grundlage Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen – 2010 [7] EUROPEAN COMMISSION: Integrated Pollution Prevention and Control, Reference Document on Best Available Techniques in the Slaughterhouses and Animal By-products Industries, May 2005 [8a] ÖNORM EN 13725: Luftbeschaffenheit – Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie (konsolidierte Fassung), Ausgabe: 2006-04-01; [8b] ÖNORM EN ISO 11771: Luftbeschaffenheit ― Ermittlung von zeitlich gemittelten Massenemissionen und Emissionsfaktoren ― Allgemeine Vorgehensweise, Ausgabe: 2011-03-01 [8c] A. Zorn: Geruchsmessungen als Werkzeug bei der Anlagenüberwachung,
  80. Zittauer Umweltsymposium 2009, Landeshauptstadt Erfurt Stadtverwaltung [9] Nederlandse emissierichtlijn lucht (Digitale NeR): B5 – Vleesindustrie: 1 Slachterijen, 3 Vleeswarenbedrijven (vleesbereiding), Rijkswaterstaat, Ministerie van Infrastructuur en Milieu, http://www.infomil.nl [10] Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Brandenburg: Beurteilung von Ammoniak und Geruchsimmissionen sowie Stickstoffdepositionen aus Tierhaltungs- und Biogasanlagen; Nachweis der Einhaltung des Vorsorgewertes für Staub und Ammoniak, Überarbeitete Emissionsfaktorenlisten mit Stand März 2015, Erlass vom
  81. Juni 2015 [11] Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz: (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom
  82. Juli 2002; Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) Entwurf Stand: 21.07.2015 [12] VDI-Richtlinie 3945 Blatt 3: Umweltmeteorologie - Atmosphärische Ausbreitungsmodelle, Partikelmodell, September 2000; Rechenprogramm AUSTAL Version 2.6.11-WI-x; VDI-Richtlinie 3782 Blatt 1: Umweltmeteorologie – Atmosphärische Ausbreitungsmodelle, Gauß’sches Fahnenmodell für Pläne zur Luftreinhaltung, August 2009 [13] Ingenieurbüro JA: Die Entwicklung des Ausbreitungsmodells AUSTAL2000G, Berichte zur Umweltphysik Nummer 5,
  83. Auflage März 2007 [14] L. Bendix: Geländeklimatologie, Studienbücher der Geographie, Gebr. Borntraeger Verlagsbuchhandlung, Berlin Stuttgart 2004; W. Eugster: Geländeklimatologie und Mikrometeorologie, Skript Sommersemester 2005; E Mursch-Radlgruber: STADT- UND GELÄNDEKLIMATOLOGIE, Unterlagen zur VO WS 2004/2005 [15] Bundesgesetz zum Schutze vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2010, Verordnung über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, BGBl. II Nr. 298/2001 [15] Bundesgesetz zum Schutze vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, Verordnung über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2001, 2 Örtliche Verhältnisse 2.1 Beschreibung der Nachbarschaft Entsprechend den rechtlichen Vorgaben wird die Größe des betrachteten Gebietes ausgewählt. In der Regel werden zur Darstellung der Umgebungssituation Landschaftsbilder (Orthophotos) herangezogen, wobei vor allem die erkennbare Wohnnachbarschaft wie auch weitere Schutzgüter (z.B., Forstflächen, landwirtschaftlich genutzte Flächen) abgebildet werden sollen. 2.2 Orthophoto Eine Darstellung der örtlichen Verhältnisse kann dem Orthophoto entnommen werden: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abbildung 1: Rechengebiet“ 2.2 Nutzungsstruktur Die Nutzungsstruktur der örtlichen Verhältnisse (insbesondere des Rechengebietes) kann als Gebiet mit vorwiegend landwirtschaftlich aber auch gewerblich genutzten Flächen und untergeordnet mit Waldgrundstücken bezeichnet werden. Die maßgeblichen Immissionsorte (bezeichnet als Monitorpunkte MNP) wurden anhand der Wohnadressen der Beschwerdeführer ausgewählt und sind in der folgenden Abbildung dargestellt: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abbildung 2: Lage der Monitorpunkte“ Die ungefähren Entfernungen der Nachbarschaftspunkte zur Betriebsanlage können der folgenden Tabelle entnommen werden: Monitorpunkte Entfernung [m] Richtung Grd.St.Grenze Bezeichnung MNP_1 ~140 W Gst. ***, *** ONR. *** MNP_2 ~400 WNW Gst. *** ONR. *** MNP_3 ~205 NW Gst. ***, *** ONR. *** MNP_4 ~160 NW Gst. ***, *** ONR. *** MNP_5 ~55 W Gst. ***, *** ONR. *** Tabelle 2 3 Emissionsanalyse Die Emissionen der gegenständlichen Betriebsanlage zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t/d (Ziffer 6.4a der Anlage 3 GewO) liegen abgesehen von den KFZ-Abgas-Emissionen von Transportfahrzeugen und Mitarbeiter-PKW überwiegend als Geruchsstoffemissionen (Geruchsemissionen) vor. Unter Geruchsstoffe (Europäische Geruchseinheiten [GEE]) versteht die ÖNORM EN 13725 „die Menge von Geruchsstoff(en), die nach Verdampfen in 1 m³ Neutralluft unter Normbedingungen die gleiche physiologische Reaktion in einem Panel (Wahrnehmungsschwelle) hervorruft, die durch 1 Europäische Referenzgeruchsmasse (EROM) hervorgerufen wird, wenn diese in 1 m³ Neutralluft unter Normbedingungen verdampft wird“. Weiters ist in der ÖNORM EN 13725 festgelegt, dass „ein unter Normbedingungen in 1 m³ Neutralluft verdampftes EROM die Stoffmasse ist, die die physiologische D50- Reaktion (Wahrnehmungsschwelle) eines dieser Norm entsprechenden Panels hervorruft; sie hat per Definition eine Konzentration von 1 GEE/m³“.Weiters ist in der ÖNORM EN 13725 festgelegt, dass „ein unter Normbedingungen in 1 m³ Neutralluft verdampftes EROM die Stoffmasse ist, die die physiologische , D50- Reaktion (Wahrnehmungsschwelle) eines dieser Norm entsprechenden Panels hervorruft; sie hat per Definition eine Konzentration von 1 GEE/m³“. Die Beziehung zwischen der GEE des Referenzgeruchsstoffs und dem entsprechenden Wert irgendeiner Geruchsstoffmischung wird nur auf der Ebene der physiologischen D50-Reaktion (Wahrnehmungsschwelle) definiert. Diese Beziehung ist folgendermaßen definiert: 1 EROM ≡ 123 μg n-Butanol ≡ 1 GEE der Geruchstoffmischung. Diese Beziehung ist die Grundlage der Rückverfolgbarkeit von Geruchseinheiten irgendeines Geruchsstoffs auf den Referenzgeruchsstoff. Die Geruchsstoffkonzentration einer gasförmigen Geruchsstoffprobe wird ermittelt, indem einem Panel ausgewählter und überprüfter Personen diese Probe in unterschiedlichen Konzentrationen durch Verdünnung mit Neutralluft dargeboten wird, um den Verdünnungsfaktor zu ermitteln, bei dem in 50 % der Fälle ein Geruch wahrgenommen wird (Z50). Bei diesem Verdünnungsfaktor ist die Geruchsstoffkonzentration per Definition 1 GEE/m³. Die Geruchsstoffkonzentration der untersuchten Probe wird dann als Vielfaches (entsprechend dem Verdünnungsfaktor bei Z50) einer Europäischen Geruchseinheit je Kubikmeter [GEE/m³] unter den Normbedingungen für Olfaktometrie (Bezeichnung des Messverfahrens) dargestellt. Vereinfachend werden die Konzentrationen der Geruchsstoffemissionen in GE/m3 (Geruchseinheiten pro Kubikmeter) angegeben. Nach A. Zorn (Geruchsmessungen als Werkzeug bei der Anlagenüberwachung,
  84. Zittauer Umweltsymposium 2009) ist bei Geruchsangaben der älteren Literatur (Zahlenwerte vor der Herausgabe der EN 13725 im Jahr 2003 bzw. der konsolidierten Fassung von 2006) zu beachten, dass alte Zahlenwerte aufgrund der unterschiedlichen Bauarten der Messgeräte (Olfaktometer) und der eingesetzten Referenzgeruchsstoffe (z.B. Schwefelwasserstoff), sowie der größeren Bereiche der zulässigen Schwellenwertgrenzen diese Emissionsfaktoren aus diesen Gründen (im wesentlichen systematische Gründe!) aktuellen Standards nicht mehr entsprechen. Nach den Untersuchungen liegen die nach dem normgerechten Messverfahren ermittelten Emissionen im Bereich des Fünffachen der nicht normgerecht ermittelten Werte. Im Projektsgenehmigungsverfahren wird bei der Abschätzung der zu erwartenden Emissionen grundsätzlich auf die bekannten Emissionen des Betriebszweiges zurückgegriffen, welche einerseits messtechnisch erhobene Konzentrationen an vergleichbaren Anlagen (in der Regel nur bei geführten Emissionsquellen) und/oder andererseits auf betriebsspezifischen Emissionsfaktoren beruhen. Nach der ÖNORM EN ISO 11771 versteht man unter einem Emissionsfaktor „einen Wert, der die Beziehung zwischen der Menge eines freigesetzten Schadstoffes und der Aktivität, die der Freisetzung des entsprechenden Schadstoffes zugeordnet ist, beschreibt“. Weiters definiert die ÖNORM EN ISO 11771, dass „Emissionsfaktoren numerische Schätzwerte mit Unsicherheiten sind, die systematische und zufällige Unsicherheitsbeiträge beinhalten können, beispielsweise Messunsicherheiten, Schwankungen bei der Effizienz der Emissionsminderung und Änderungen im Anlagenbetrieb“. Daraus folgt, dass bei der Auswahl der Emissionsfaktoren zur Prognose der zu erwartenden Emissionen nur jene verwendet werden sollten, welche auch auf den zu beschreibenden Freisetzungsvorgang zutreffen. 3.
  85. Beschreibung der Emissionsmodellierung gemäß Einreichunterlagen Die Emissionen werden nach der Emissionsanalyse von Dr. EH vom
  86. Juni 2015 zusammenfassend beschrieben, wobei eine Umrechnung auf stündliche Geruchsstoffströme vorgenommen wurde. 3.1.1 Beschreibung der Emissionen des Bestandes Für den Bestand (Betriebsanlage ohne projektierte Änderungen) wurden vom Gutachter folgende Emissionsquellen angegeben: Anlagenbereich Bestand Quellart Quell-Richtung Quell-höhe [m] Tieranlieferung und Wartestall (QUE_1= Fläche vertikal Bluttank-Entleerung (QUE_2) Punkt senkrecht 4 Brühung und Borstenentfernung (QUE_3) Punkt senkrecht 12 PKW-Parkplatz (QUE_4) Fläche diffus Kutterei (QUE_5) Punkt senkrecht 13 Konfiskat-Behälter (QUE_6) Fläche vertikal Konfiskat-Behälter (QUE_7) Volumen diffus Magen-Darm-Inhalt-Behälter (QUE_8) Fläche vertikal Schlachtabfälle-Behälter (QUE_9) Volumen diffus Selchanlagen (QUE_10) Punkt senkrecht 12.5 Tabelle 3 Die Emissionsbestimmung für die Tieranlieferung und Wartestall wurde nach den VDI-Richtlinien 2596 Emissionsminderung Schlachtbetriebe; VDI 3471 Emissionsminderung Tierhaltung – Schweine; VDI 3894 Blatt1 Entwurf Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Haltungsverfahren und Emissionen Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde vorgenommen, von denen nur die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 Emissionsfaktoren hinsichtlich Geruchsemissionen aufweist. Für die Abschätzung der Emissionen aus dem Bluttank wird eine Geruchsstoffkonzentration von 1.600.000 GE/m3 angenommen [TA Luft 86, Technischer Kommentar, Davids, Lange et al., S. 638 ff]. Um die Geruchsemissionen bei der Brühung – Borstenentfernung überschlägig rechnerisch zu berücksichtigen, werden hier 300 GE/m3 (abgeschätzt auf Basis von Literaturangaben [TA Luft ´86, Technischer Kommentar, Davids, Lange et al., S. 638 ff; VDI, Handbuch Reinhaltung der Luft, Band 3 Richtlinien: VDI 3894 Blatt1 Entwurf Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Haltungsverfahren und Emissionen Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde] und Erfahrungen bei der Bewertung ähnlicher Anlagen) bei einem achtfachen stündlichen Luftwechsel [analog ÖNORM H 6030 Lüftungstechnische Anlagen für Küchen – Anforderungen, Auslegungskriterien, Betrieb] (4000 m3/h) angenommen. Um allfällige Geruchsemissionen aus der Kuttelei überschlägig rechnerisch zu berücksichtigen, werden hier in Anlehnung an konkrete Messergebnisse [Gerüche in Schlachthöfen, Rolf Behringer, Reinhaltung der Luft, Band 45

(1985), Nr. 5 S. 194 ff.] 500 GE/m3 als Maximalkonzentration angenommen bei einem achtfachen stündlichen Luftwechsel [analog ÖNORM H 6030 Lüftungstechnische Anlagen für Küchen – Anforderungen, Auslegungskriterien, Betrieb] (4.000 m3/h). Für die Abschätzung der diffusen Emissionen aus dem Konfiskat-Container sowie des Magen-Darm-Inhalts-Container wird entsprechend von Messungen an Biogasanlagen eine Geruchskonzentration von mind. 100.000 GE/m³ (für Schweine- und/oder Rindergülle) angesetzt. Bei einer offenen Torfläche von ca. 6 m² (teilgeöffnetes Tor: 3,00 * 2,00
  1. m)und einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m/s ergibt sich eine Geruchsemission von 60.000 GE/s. Die diffusen Emissionen aus einem dicht geschlossenen Behälter während des Staplertransports zum nördlichen Parkplatz werden gegenüber den Hauptemissionsquellen als vernachlässigbar angesehen. Das Festmistlager hat eine Emission von 3 GE/m².s laut der Cloppenburg Liste, das wären bei einer Fläche von ca. 20 m² daher 60 GE/s, wobei bei geschlossenen Lagern eine Reduktion der Emissionen um 95% gebräuchlich ist. Damit beträgt die Emission 3 GE/s. Nach Band 3: Emissionsminderung II, Räucheranlagen Lebensmittel (außer Fisch) VDI 2595 Blatt 1, März 2010, kann bei Selchanlagen maximal von 1.000 bis 100.000 GE/m3 bei einem Volumenstrom von maximal 5 m3/h ausgegangen werden. Nach Band 3: Emissionsminderung römisch zwei, Räucheranlagen Lebensmittel (außer Fisch) VDI 2595 Blatt 1, März 2010, kann bei Selchanlagen maximal von 1.000 bis 100.000 GE/m3 bei einem Volumenstrom von maximal 5 m3/h ausgegangen werden. Die KFZ-spezifischen Emissionen des Mitarbeiter-Parkplatzes wurden nach der „Technischen Grundlage Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen 2010“, BMWFJ, abgeschätzt, welcher Emissionswerte im Bereich von 20.69 bis 124.0 g CO/h, 5.54 bis 8.42 g NOX/h, 0.20 bis 1.29 g Benzol/h, 3.47 g Kohlenwasserstoffe/h und 0.36 g Partikel/h aufweist. Die maximalen Geruchsstoffemissionen in GE pro Stunde (GE/
  2. h)für den Bestand kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Emissionsquellen Aktivitäts-KennzahlAktivitäts-, Kennzahl Geruchsstoffstrom [GE/h], [MGE/h] Tieranlieferung und Wartestall (QUE_1) 30.25 m² 10800000 Bluttank-Entleerung (QUE_2) 5 m³/h 8000000 Brühung und Borstenentfernung (QUE_3) 4000 m³/h 1200000 Kuttelei (QUE_5) 4000 m³/h 2000000 Konfiskat-Behälter (QUE_6) 6 m² 216000000 Konfiskat-Behälter (QUE_7) 300 m³ 216000 Magen-Darm-Inhalt-Behälter (QUE_8) 6 m² 216000000 Schlachtabfälle-Behälter (QUE_9) 300 m³ 10800 Selchanlagen (QUE_10) 5 m³/h 500000 SUMME [MGE/h] 455 Tabelle 4 3.1.2 Beschreibung der Emissionen nach Betriebsanlagenänderung Für die zukünftige Anlagenkonzeption (Betriebsanlage nach Durchführung der Änderungen) wurden vom Gutachter folgende Emissionsquellen angegeben: Anlagenbereich Projekt Quellart Quell-Richtung Quell-höhe [m] PKW-Parkplatz (QUE_4) Fläche diffus Schlachtabfälle-Behälter (QUE_9) Volumen diffus Selchanlagen (QUE_10) Punkt senkrecht 12.5 Biofilter (QUE_11) Punkt senkrecht 13 Rangierplatz (QUE_12) Fläche diffus Tabelle 5 Die Emissionsquellen Tieranlieferung-Wartestall, Bluttank, Brühung-Borstenentfernung, Kuttelei sowie Konfiskat-Behälter (samt Transport) entfallen, da in diesen Bereichen die Raumluft erfasst wird und einer Abluftreinigungsanlage in Form eines Biofilters zugeführt wird. Der Schlachtabfälle-Container wird weiterhin zum nördlichen Parkplatz (Festmistlager) transportiert. Als eine neue Emissionsquelle ist die Reinluft des Biofilters mit einer Reingaskonzentration von 500 GE/m3 anzusehen, welcher die Abluftströme Konfiskat-Wechselcontainer (500 m³/h), Magen-Darminhalt-Container (500 m³/h), Anlieferung (3.000 m³/h bzw. 6.000 m³/h kurzfristig bei geöffnetem Hallentor), Brühen/Entborsten (4.000 m³/h bzw.1.000 m³/h kurzfristig bei geöffnetem Hallentor), Bluttank (max. 100 m³/
  3. h)und Kuttelei (4.000 m³/
  4. h)behandeln soll. Der Gesamt-Volumenstrom soll 12100 m3/h während der Betriebszeit (5:00 bis 17:00) und 3000 m3/h außerhalb der Betriebszeit (17:00 bis 05:00) betragen. Die maximalen Geruchsstoffemissionen in GE pro Stunde (GE/
  5. h)laut Projekt (Betriebsanlage nach der Änderung) kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Emissionsquellen Aktivitäts-Kennzahl Geruchsstoffstrom [GE/h], [MGE/h] Schlachtabfälle-Behälter (QUE_9) 300 m³ 10800 Selchanlagen (QUE_10) 5 m³/h 500000 Biofilter (QUE_11) 12000 m³/h 6000000 3000 m³/h 1500000 SUMME [MGE/h]* 8 Tabelle 6 Ebenso als neue Emissionsquelle ist der LKW-REVERSIERPLATZ im Süden der Betriebsanlage anzusehen, der die Anlieferung der Tiere im nicht öffentlichen Verkehrsbereich ermöglicht. Die KFZ-spezifischen Emissionen des LKW-Reversierplatzes wurden ebenfalls nach der „Technischen Grundlage Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen 2010“, BMWFJ, abgeschätzt, welcher Emissionswerte im Bereich von 1.58 bis 4.70 g CO/h, 7.59 bis 30.41 g NOX/h, 0.013 bis 0.035 g Benzol/h, 0.72 bis 2.01 g Kohlenwasserstoffe/h und 0.29 bis 0.81 g Partikel/h aufweist.Ebenso als neue Emissionsquelle ist der LKW-REVERSIERPLATZ im Süden der Betriebsanlage anzusehen, der die Anlieferung der Tiere im nicht öffentlichen Verkehrsbereich ermöglicht. Die KFZ-spezifischen Emissionen des , LKW-Reversierplatzes wurden ebenfalls nach der „Technischen Grundlage Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen 2010“, BMWFJ, abgeschätzt, welcher Emissionswerte im Bereich von 1.58 bis 4.70 g CO/h, 7.59 bis 30.41 g NOX/h, 0.013 bis 0.035 g Benzol/h, 0.72 bis 2.01 g Kohlenwasserstoffe/h und 0.29 bis 0.81 g Partikel/h aufweist. Die Emissionen der Mitarbeiter-KFZ bleiben gleich, da die PKW nicht mehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt werden. 3.2. Beschreibung der Emissionsmodellierung nach dem Stand der Technik Da die VDI-Richtlinie 2596 wie auch das BAT-Dokument keine tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktoren hinsichtlich Geruch nennen, wird zur Abschätzung der Emissionen auf die Emissionsfaktoren der Nederlandse emissie Richtlijn lucht (Niederländische Emissions Richtlinie Luft NeR) zurückgegriffen, in welche für die spezifischen Tätigkeiten von Schlachtbetrieben aktuelle Emissionsfaktoren veröffentlicht wurden. Diese Emissionsfaktoren finden sich in den Kapiteln Slachterijen für Schlachtanlagen und Vleeswarenbedrijven (incl. Vleesbereiding) für Fleischverarbeitung insbesondere Selchanlagen. Da im gegenständlichen Fall die Vorbelastung durch den außerhalb des Ortes angesiedelten Schweinemastbetriebes (Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Stadtgemeinde ***, GZ 200-1/10, Seite 15) mit über 2000 Tieren (Umweltbericht – März 2010 Firma DA GmbH – ***, Seite 16) bestimmt wird, ist diese Emissionsquelle bei der Immissionsprognose zu berücksichtigen. Die für diesen Emissionsbereich aktuellen Emissionsfaktoren finden sich in der vom Bundesland Brandenburg veröffentlichten Liste (Stand März 2015). Hinsichtlich der Geruchsemissionen von den PKW- bzw. LKW-Fahrbewegungen liegen keine gesicherten Emissionsfaktoren vor. Die Geruchsemissionen des KFZ-Verkehrs sind im Vergleich zu den aus dem Schlachtbetrieb stammenden Geruchsemissionen vernachlässigbar.Hinsichtlich der Geruchsemissionen von den PKW- bzw. LKW-Fahrb

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