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LVwG-AV-183/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-183/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau MW, in ***, ***, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18.1.2016, Zl. PLW2-AW-151/001, mit welchem die Vorstellung vom 10.6.2015 gegen den Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.5.2015, Zl. PLW2-AW-151/01 abgewiesen wurde, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Die Firma RI e.U., deren Inhaberin die Beschwerdeführerin ist, hat am
  5. und am 16.4.2015 auf dem Grundstück ***, ***, Dachreinigungsarbeiten durchgeführt. Dabei kam es zu einer Freisetzung von Asbestfasern und Einleitung von eisenoxidhaltigen Wässern in den ***. 1.
  6. Am 18.4.2015 ordnete die belangte Behörde gegenüber der Firma RI e.U. an, unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Umwelt durch Sicherung der kontaminierten Bereiche durchzuführen. Die Firma RI e.U. habe die Beauftragung dieser Maßnahmen jedoch aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt. Die belangte Behörde beauftragte daher die Firma FI GmbH (im Folgenden: Firma FI) mit der Durchführung der Maßnahmen. Dabei sei die Firma FI beauftragt worden, jeweils das gelindeste Mittel, welches zur Erfüllung der angeordneten Maßnahme führt, zu wählen. 1.
  7. Mit Bescheid vom 21.4.2015, Zl. PLW2-AW-151/001, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) die Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) näher bezeichnete, nicht vom Auftrag vom 18.4.2015 umfasste, Dekontaminationsmaßnahmen unter Setzung einer Frist bis zum 30.4.2015 durchzuführen. 1.
  8. Mit Bescheid vom 21.4.2015, Zl. PLW2-AW-151/001, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) näher bezeichnete, nicht vom Auftrag vom 18.4.2015 umfasste, Dekontaminationsmaßnahmen unter Setzung einer Frist bis zum 30.4.2015 durchzuführen. 1.
  9. Mit Mandatsbescheid vom 25.5.2015 gemäß § 57 AVG verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zum Ersatz von aufgelaufenen Kosten in der Höhe von € 27.729,-. Die Firma RI e.U. habe die Durchführung der angeordneten Arbeiten aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt. Deshalb sei die Firma FI beauftrag worden, welche für die durchgeführten Maßnahmen einschließlich der ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls eine Rechnung in Höhe von € 27.729,- vorgelegt habe. Die Kosten seien auf Grund der von der belangten Behörde wegen Gefahr im Verzug angeordneten Maßnahmen entstanden. Die Beschwerdeführerin habe diese als Verpflichtete zu ersetzen. 1.
  10. Mit Mandatsbescheid vom 25.5.2015 gemäß Paragraph 57, AVG verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zum Ersatz von aufgelaufenen Kosten in der Höhe von € 27.729,-. Die Firma RI e.U. habe die Durchführung der angeordneten Arbeiten aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt. Deshalb sei die Firma FI beauftrag worden, welche für die durchgeführten Maßnahmen einschließlich der ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls eine Rechnung in Höhe von € 27.729,- vorgelegt habe. Die Kosten seien auf Grund der von der belangten Behörde wegen Gefahr im Verzug angeordneten Maßnahmen entstanden. Die Beschwerdeführerin habe diese als Verpflichtete zu ersetzen. 1.
  11. Mit Schriftsatz vom 10.6.2015 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gegen den Bescheid vom 25.5.
  12. Zunächst wird ausgeführt, dass die Rechnung der Firma FI sich im Wesentlichen aus Pauschalsummen zusammensetze, welche nicht näher überprüfbar seien. Es fehle daher eine nachvollziehbare Anspruchsgrundlage, welche aber Voraussetzung für Fälligkeit und Berechtigung der gelegten Rechnung dem Grunde und der Höhe nach sei. Beantragt werde daher eine entsprechende Aufschlüsselung der in Rechnung gestellten Leistungen von den jeweiligen Entsorgungsfirmen sowie dem beigezogenen Sachverständigen. Darüber hinaus treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden, weil ihr vom Hauseigentümer zugesichert worden sei, dass das Dach asbestfrei sei. Diesem sei dies auch seinerzeit vom Dacherrichter zugesagt worden, weshalb es sich um eine bedungene Eigenschaft handle. Es hätten daher keine Gründe bestanden anzunehmen, dass das Dach mit Asbestfasern versehen sei. 1.
  13. Mit nun angefochtenem Bescheid vom 18.1.2016, Zl. PLW2-AW-151/001, wies die belangte Behörde die Vorstellung ab und bestätigte ihren Bescheid vom 25.5.
  14. Die Firma RI e.U. betreibe das reglementierte Gewerbe „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“. Die Grundeigentümer hätten daher bei der Beauftragung der Firma RI e.U. davon ausgehen dürfen, dass die Reinigungsarbeiten ordnungsgemäß und sachgerecht durchgeführt würden. Der Firma RI e.U. „als befugter Fachfirma“ müsse bekannt sein, dass Eternitdachplatten, die im Jahr 1986 verwendet worden seien, asbesthaltig sein könnten. Um dies auszuschließen, sei eine Probenentnahme und Laboruntersuchung erforderlich gewesen. Bei einem Behandeln von asbesthaltigen Eternitdachplatten durch Reinigen mittels Hochdruck handle es sich um keine fachgerechte Durchführung der Reinigungsarbeiten im Umgang mit asbesthaltigen Stoffen. Somit sei es durch das Verschulden der Firma der Beschwerdeführerin zu einer Freisetzung von Asbestfasern gekommen. Als Verpflichteter eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG 2002 sei außerdem derjenige anzusehen, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu verantworten habe. Dabei komme es auf eine Eigentümereigenschaft nicht an. Als Verpflichteter eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, AWG 2002 sei außerdem derjenige anzusehen, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu verantworten habe. Dabei komme es auf eine Eigentümereigenschaft nicht an. Von der belangten Behörde seien nur die gelindesten Mittel, die gerade noch zum Ziel einer Abwendung von Gefährdungen für Leben und Umwelt führen angeordnet worden. Zur Höhe der Barauslagen sei auszuführen, dass die vorgelegte Rechnung vom Amtssachverständigen für Chemie und Abfalltechnik des Landes NÖ überprüft worden sei. Dieser habe sowohl die sachliche als auch die rechnerische Richtigkeit der Rechnung bestätigt. Die verrechneten Leistungen seien durch Angabe von Stunden und zugrundeliegenden Stundensätzen nachvollziehbar. Die Kosten der Durchführung von Asbestfasermessungen lägen im Rahmen der üblichen Kosten für derartige Messungen. Dieser Stellungnahme sei außerdem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.
  15. Zum Beschwerdevorbringen: 2.
  16. Mit Schriftsatz vom 15.2.2016 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, der Bescheid möge ersatzlos behoben, in eventu aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass der Hauseigentümer Dr. JH bei seiner Zeugeneinvernahme vorgebracht habe, ihm sei von der Dacherrichtungsfirma die Asbestfreiheit der verwendeten Eternitplatten versichert worden. Dieser habe der Firma der Beschwerdeführerin dann auch mitgeteilt, dass das Dach asbestfrei sei. Beantragt werde daher festzustellen, dass der Hauseigentümer gegenüber der Firma der Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihm die Dacherrichtungsfirma im Jahr 1986 versichert habe, die Eternitplatten seien asbestfrei gewesen. Sohin habe auch keine Pflicht der Firma RI e.U. bestanden, die Eternitplatten auf Asbestfreiheit zu überprüfen. Auch sei die Firma der Beschwerdeführerin zunächst davon ausgegangen, dass deren Haftpflichtversicherung den Schaden übernehme. Auf Grund einer Ausnahmeklausel in Bezug auf Asbest habe sich dies als unrichtig herausgestellt. Damit sei die Geschäftsgrundlage für die Auftragserteilung nachträglich weggefallen. Zur Rotfärbung des *** sei festzuhalten, dass eine solche in der Regel nur bei neuen (asbestfreien) Platten auftrete, weshalb die Vermutung bestehe, dass die Platten am Dach gemischt gewesen seien, also zum Teil mit und zum Teil ohne Asbest. Begehrt werde daher die Feststellung, dass der Abfluss der Farbe des Daches und die Rotfärbung des Baches aufgetreten seien und dies nur bei neuen asbestfreien Platten der Fall sei. Die Beschwerdeführerin treffe daher kein Verschulden. Auch könne die Firma der Beschwerdeführerin nicht als Verpflichtete im Sinne von § 73 AWG 2002 angenommen werden, da sie nicht Abfallbesitzerin gewesen sei. Die Beschwerdeführerin treffe daher kein Verschulden. Auch könne die Firma der Beschwerdeführerin nicht als Verpflichtete im Sinne von Paragraph 73, AWG 2002 angenommen werden, da sie nicht Abfallbesitzerin gewesen sei. Für die belangte Behörde reiche für die Kostentragung offenbar eine bloße Verursachung. Sohin wäre auch die Frage zu klären, ob nicht auch die Hauseigentümer für den eingetretenen Schaden hafteten, seien sie doch genauso in einem Irrtum über die Asbestfreiheit des Daches verfangen gewesen. Im Übrigen erfolgten Ausführungen zur fehlenden Nachvollziehbarkeit der Höhe der Kosten, wie sie bereits in der Vorstellung vorgebracht worden sind. 2.
  17. Die belangte Behörde sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  18. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin Frau MW, geb. am ***, ***, ***, ist Inhaberin der Firma RI e.U., FN ***. Die Firma RI e.U. ist mit der GISA-Zahl *** eingetragen und übt das reglementierte Gewerbe der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigung aus. Mitarbeiter der Firma RI e.U. führten am 15.
  19. und 16.4.2015 Dachreinigungsarbeiten mit einem Hochdruckreiniger am Standort ***, ***, durch. Das gegenständliche Haus ist im Eigentum von Dr. JH und DH. Durch das Reinigen wurde die rote Oberflächenfarbe der Dachschindeln gelöst und über die Dachrinnenabflussrohre in den Oberwasserkanal eingeleitet, der im Bereich des Wohnhauses *** in den *** einmündet. Auf Grund der anschließend durchgeführten Beprobung stellte sich heraus, dass es sich bei den Dachschindeln um Asbestzementplatten handelt. Im Zuge der Dachreinigungsarbeiten und verursacht durch Mitarbeiter der Firma RI e.U. kam es hernach zu einer Freisetzung von Asbestfasern und Einleitung von eisenoxidhaltigen Wässern in den ***. Der Asbestabrieb wurde durch die Hochdruckreinigung sehr fein aufgespleisst, sodass der überwiegende Anteil des Abriebes lungengängig war. Es handelte sich um Asbest in Form von Chrysotil. Dies stellt eine Gefährdung u.a. für die Gesundheit dar, sofern es nicht gebunden wird. Am 18.4.2015 ordnete die belangte Behörde gegenüber der Firma RI e.U. an, unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Umwelt durch Sicherung der kontaminierten Bereiche durchzuführen. Die Firma RI e.U. lehnte die Beauftragung dieser Maßnahmen aus wirtschaftlichen Gründen ab. Die belangte Behörde beauftragte daher die Firma FI GmbH, ***, ***, mit der Durchführung der Maßnahmen. Dabei wurde die Firma FI beauftragt, jeweils das gelindeste Mittel, welches zur Erfüllung der angeordneten Maßnahme führt, zu wählen. Festgestellt wird, dass bei Anordnung der erforderlichen Maßnahmen Gefahr im Verzug bestanden hat. Die Firma FI stellte für ihre Arbeiten € 27.729,- (€ 23.107,50 ohne MwSt.) in Rechnung. Die einzelnen Rechnungspositionen wurden folgendermaßen aufgeschlüsselt: Name Stunden EP Gesamt 16.04.2015 Besprechung *** 1,5 75 112,5 17.04.2015 Probenahme mit SV *** 1,5 75 112,5 17.04.2015 Üst-Zuschlag *** 1,5 30 45 17.04.2015 Analyse SV *** 1 2.450,00 2.450,00 18.04.2015 Probenahme mit SV *** 1,5 75 112,5 18.04.2015 Üst-Zuschlag *** 1,5 60 90 18.04.2015 Analyse SV *** 1 2.450,00 2.450,00 19.04.2015 Begehung mit Fa. RÖ *** 1 75 75 19.04.2015 Üst-Zuschlag *** 1 50 60 19.04.2015 Arbeitsanweisung *** 1 600 600 19.04.2015 Leistung Fa. RÖ *** 1 17.000,00 17.000,00 Gesamt netto 23.107,50 Die in der Rechnung der Firma FI aufgeschlüsselten durchgeführten Arbeiten und Messungen sind durch Angabe von Stunden und zugrundeliegenden Stundensätzen nachvollziehbar. Die Kosten für die Durchführung von Asbestfasermessungen (Freimessungen) liegen im Rahmen der üblichen Kosten für derartige Messungen. Der Preis für derartige Arbeiten und Messungen kann als üblich beurteilt werden.
  20. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. PLW2-AW-151/001, darin inliegend insbesondere der Auftrag der belangten Behörde an die Firma FI zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen vom 18.4.2015, die Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 20.4.2015, die Rechnung der Firma FI vom 4.5.2015, die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemie-Abfalltechnik des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung BD4, vom 9.11.2015 sowie die von der belangten Behörde durchgeführte Zeugeneinvernahme des Hauseigentümers Dr. JH vom 22.12.
  21. Die von der Firma RI e.U. durchgeführten Dachreinigungsarbeiten ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, wurden in der Beschwerde auch nicht bestritten. Unstrittig ist demnach auch, dass die Asbestfreisetzungen durch die Dachreinigungsarbeiten und daher durch Mitarbeiter der Firma RI e.U. verursacht wurden. Das Vorhandensein der Asbestfasern und die damit einhergehende Gesundheitsgefährdung ergeben sich aus den Beprobungen der EC GmbH vom 17.
  22. und 18.4.2015 sowie aus der gutachterlichen Stellungnahme des ASV für Abfallchemie in der Verhandlung am 20.4.
  23. Insofern bestehen auch keine Zweifel, dass Gefahr im Verzug bestanden hat. Da es zum einen bereits zu einem Asbestabrieb gekommen ist und zum anderen das Wasser des *** kontaminiert wurde, waren unverzüglich angeordnete Maßnahmen notwendig, um eine weitergehende Gefährdung von Gesundheit und Umwelt hintanzuhalten, wurde denn auch festgestellt, dass Asbestfasern lungengängig und krebserregend sind. Ein Zuwarten hätte also eine Gesundheitsgefährdung nur verschärft. Die Nachvollziehbarkeit der von der Firma FI gestellten Rechnung ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des ASV für Chemie-Abfalltechnik vom 9.11.
  24. Die Beschwerdeführerin ist außerdem alleine mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde der Stellungnahme des ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
  25. Rechtslage: 5.
  26. Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:5.
  27. Artikel 130, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: „Artikel 130

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 5.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise: „§ 1 […]
(3)Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. […] § 2Paragraph 2
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
  1. […]
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
  3. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist „Abfallbesitzer“
  1. a)der Abfallerzeuger oder
  2. b)jede Person, welche die Abfälle innehat; 2. ist „Abfallerzeuger“
  3. a)jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder
  4. b)jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken; […] § 15Paragraph 15
(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
  1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
  2. die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
  3. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
  4. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden. […] § 73Paragraph 73
(1)Wenn
  1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
  2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
  3. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
(2)Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. […]“ 5.
  1. § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:5.
  2. Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise: „
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.„
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. […]“
  1. Erwägungen: 6.
  2. Die belangte Behörde hat ihren Kostenbescheid sowie den die Vorstellung abweisenden Bescheid auf „§§ 57, 76 AVG i.V.m. § 73 AWG 2002 gestützt. Bei der Verpflichtung zum Kostenersatz stellt sich sohin eingangs die Frage nach der richtigen Rechtsgrundlage.6.
  3. Die belangte Behörde hat ihren Kostenbescheid sowie den die Vorstellung abweisenden Bescheid auf „§§ 57, 76 AVG in Verbindung mit Paragraph 73, AWG 2002 gestützt. Bei der Verpflichtung zum Kostenersatz stellt sich sohin eingangs die Frage nach der richtigen Rechtsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG dann nicht anwendbar, wenn das Tragen der der Behörde erwachsenen Barauslagen durch eine Sondervorschrift geregelt ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz 47). Der VwGH hat sich hierzu in seiner Entscheidung vom 18.2.1998, Zl. 97/03/0193, mit den Bestimmungen des Tiertransportgesetz-Straße (TGSt), BGBl. 411/1994, auseinandergesetzt: § 13 Abs. 2 TGSt sah vor, dass bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere u.a. die Behörde die Anordnungen zu treffen habe, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. § 13 Abs. 4 TGSt ordnete an, dass „bei Maßnahmen gemäß Abs. 2 […] anfallende Kosten vom Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges zu tragen“ seien. Der VwGH erblickte darin eine lex specialis, welche „im Normenzusammenhang die Anwendung des Nach der Rechtsprechung des VwGH ist Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG dann nicht anwendbar, wenn das Tragen der der Behörde erwachsenen Barauslagen durch eine Sondervorschrift geregelt ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 76, Rz 47). Der VwGH hat sich hierzu in seiner Entscheidung vom 18.2.1998, Zl. 97/03/0193, mit den Bestimmungen des Tiertransportgesetz-Straße (TGSt), Bundesgesetzblatt 411 aus 1994,, auseinandergesetzt: Paragraph 13, Absatz 2, TGSt sah vor, dass bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere u.a. die Behörde die Anordnungen zu treffen habe, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Paragraph 13, Absatz 4, TGSt ordnete an, dass „bei Maßnahmen gemäß Absatz 2, […] anfallende Kosten vom Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges zu tragen“ seien. Der VwGH erblickte darin eine lex specialis, welche „im Normenzusammenhang die Anwendung des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausschließt und daher diese Kostenersatzpflicht verschuldensunabhängig ist“. Auch verwies der VwGH dabei auf sein insofern vergleichbares, zu § 31 Abs. 3 WRG ergangenes Erkenntnis vom 12.11.1985, Zl. 85/07/
  4. Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG ausschließt und daher diese Kostenersatzpflicht verschuldensunabhängig ist“. Auch verwies der VwGH dabei auf sein insofern vergleichbares, zu Paragraph 31, Absatz 3, WRG ergangenes Erkenntnis vom 12.11.1985, Zl. 85/07/
  5. 6.
  6. Nun sieht § 73 Abs. 2 AWG 2002 vor, dass „bei Gefahr im Verzug […] die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen“ hat. Diese Bestimmung stellt somit eine Sondernorm im Sinne der Judikatur des VwGH dar, die § 76 Abs. 2 AVG verdrängt (vgl. u.a. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225, zur Vergleichbarkeit von § 31 WRG und § 73 AWG 2002 hinsichtlich des Verursacherbegriffes). 6.
  7. Nun sieht Paragraph 73, Absatz 2, AWG 2002 vor, dass „bei Gefahr im Verzug […] die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen“ hat. Diese Bestimmung stellt somit eine Sondernorm im Sinne der Judikatur des VwGH dar, die Paragraph 76, Absatz 2, AVG verdrängt vergleiche u.a. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225, zur Vergleichbarkeit von Paragraph 31, WRG und Paragraph 73, AWG 2002 hinsichtlich des Verursacherbegriffes). 6.
  8. Anwendbarkeit von § 73 Abs. 2 AWG 2002: 6.
  9. Anwendbarkeit von Paragraph 73, Absatz 2, AWG 2002: 6.3.
  10. § 73 Abs. 2 AWG 2002 setzt auf die Grundtatbestände des Abs. 1 leg. cit auf. Die Behörde hat somit grundsätzlich einen Auftrag nach Abs. 1 zu verfügen, erst wenn Gefahr im Verzug hinzutritt, ist nach Abs. 2 vorzugehen 6.3.
  11. Paragraph 73, Absatz 2, AWG 2002 setzt auf die Grundtatbestände des Absatz eins, leg. cit auf. Die Behörde hat somit grundsätzlich einen Auftrag nach Absatz eins, zu verfügen, erst wenn Gefahr im Verzug hinzutritt, ist nach Absatz 2, vorzugehen (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)§ 73 Rz 43). vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 73, Rz 43). Nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen, wenn u.a. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nach Nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen, wenn u.a. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 geboten ist. Dabei genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung (vgl. VwGH 9.11.2006, 2003/07/0083). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass es sich bei den gegenständlich behandelten Asbestfaserplatten jedenfalls um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 handelt, zumal eine Gesundheitsgefährdung vom ASV für Chemie-Abfalltechnik bestätigt wurde Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 geboten ist. Dabei genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung vergleiche VwGH 9.11.2006, 2003/07/0083). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass es sich bei den gegenständlich behandelten Asbestfaserplatten jedenfalls um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 handelt, zumal eine Gesundheitsgefährdung vom ASV für Chemie-Abfalltechnik bestätigt wurde (vgl. auch Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 (BAWP), Pkt. 3.22., S. 81ff). vergleiche auch Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 (BAWP), Pkt. 3.22., S. 81ff). 6.3.
  1. Verpflichteter im Sinne des Abs. 1 leg. cit. ist derjenige, der eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt hat („Verursacher“). Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (vgl. erneut VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225). Außerdem ist als Verpflichteter nach § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 derjenige anzusehen, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu verantworten hat (vgl. VwGH 22.3.2012, 2010/07/0007).6.3.
  2. Verpflichteter im Sinne des Absatz eins, leg. cit. ist derjenige, der eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt hat („Verursacher“). Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an vergleiche erneut VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225). Außerdem ist als Verpflichteter nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 derjenige anzusehen, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu verantworten hat vergleiche VwGH 22.3.2012, 2010/07/0007). Wie festgestellt, haben Mitarbeiter der Firma RI e.U. durch die Dachreinigungsarbeiten die Freisetzung von Asbest verursacht. Ohne die Reinigung des Daches mittels Hochdruck kann davon ausgegangen werden, dass es zu keiner Freisetzung der Asbestfasern gekommen wäre (vgl. BAWP, Pkt. 3.22., S. 81, wonach Asbestfasern bei mechanischer Einwirkung leicht freigesetzt werden können). Dies begründet die Verpflichteteneigenschaft des Abs. 1, welche auch für den Fall des Abs. 2 gilt (vgl. VwGH 21.11.2012, 2009/07/0117). Wie festgestellt, haben Mitarbeiter der Firma RI e.U. durch die Dachreinigungsarbeiten die Freisetzung von Asbest verursacht. Ohne die Reinigung des Daches mittels Hochdruck kann davon ausgegangen werden, dass es zu keiner Freisetzung der Asbestfasern gekommen wäre vergleiche BAWP, Pkt. 3.22., S. 81, wonach Asbestfasern bei mechanischer Einwirkung leicht freigesetzt werden können). Dies begründet die Verpflichteteneigenschaft des Absatz eins,, welche auch für den Fall des Absatz 2, gilt vergleiche VwGH 21.11.2012, 2009/07/0117). 6.3.
  3. Gegenständlich war von „Gefahr im Verzug“ auszugehen, um die Kontaminationen durch Asbest möglichst rasch zu unterbinden. In ihrer Anordnung vom 18.4.2015 hat die belangte Behörde festgehalten, dass der Vertreter der Firma RI e.U. die Beauftragung der Maßnahmen aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt hat. Die belangte Behörde hat daher mit der Beauftragung der Firma FI zu Recht die erforderlichen Maßnahmen selbst unverzüglich durchführen lassen (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)§ 73 Rz 46). 6.3.3. Gegenständlich war von „Gefahr im Verzug“ auszugehen, um die Kontaminationen durch Asbest möglichst rasch zu unterbinden. In ihrer Anordnung vom 18.4.2015 hat die belangte Behörde festgehalten, dass der Vertreter der Firma RI e.U. die Beauftragung der Maßnahmen aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt hat. Die belangte Behörde hat daher mit der Beauftragung der Firma FI zu Recht die erforderlichen Maßnahmen selbst unverzüglich durchführen lassen vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 73, Rz 46). Da somit auf Grund von § 73 Abs. 2 AWG 2002 vorzugehen war und es auf ein Verschulden nicht ankommt, war auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen. Da somit auf Grund von Paragraph 73, Absatz 2, AWG 2002 vorzugehen war und es auf ein Verschulden nicht ankommt, war auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen. 6.3.
  1. Zur Höhe der verrechneten Leistungen ist auszuführen, dass durch die Stellungnahme des ASV für Chemie-Abfalltechnik des Amtes der NÖ Landesregierung, wonach die „verrechneten Leistungen durch die Angabe von Stunden und zugrundeliegenden Stundensätzen nachvollziehbar seien“, beim erkennenden Gericht keine Bedenken gegen die vorgelegte Rechnung entstanden sind, zumal auch die Einholung von Kostenvoranschlägen ob der Dringlichkeit der angeordneten Maßnahmen nicht erforderlich ist (vgl. erneut Scheichl/Zauner/Berl, aaO, § 73 Rz 46). 6.3.
  2. Zur Höhe der verrechneten Leistungen ist auszuführen, dass durch die Stellungnahme des ASV für Chemie-Abfalltechnik des Amtes der NÖ Landesregierung, wonach die „verrechneten Leistungen durch die Angabe von Stunden und zugrundeliegenden Stundensätzen nachvollziehbar seien“, beim erkennenden Gericht keine Bedenken gegen die vorgelegte Rechnung entstanden sind, zumal auch die Einholung von Kostenvoranschlägen ob der Dringlichkeit der angeordneten Maßnahmen nicht erforderlich ist vergleiche erneut Scheichl/Zauner/Berl, aaO, Paragraph 73, Rz 46). 6.
  3. Die Beschwerdeführerin als Inhaberin der Firma RI e.U. war somit im Ergebnis zu Recht zum Tragen der Kosten für die angeordneten Maßnahmen zu verpflichten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
  4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als ausreichend geklärt, sodass von einer Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin diese auch nicht beantragt hat.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich der VwGH bereits in einheitlicher Rechtsprechung mit der Frage der Subsidiarität von § 76 Abs. 2 AVG gegenüber materiellen Regelungen zur Kostentragung auseinandergesetzt hat und Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich der VwGH bereits in einheitlicher Rechtsprechung mit der Frage der Subsidiarität von Paragraph 76, Absatz 2, AVG gegenüber materiellen Regelungen zur Kostentragung auseinandergesetzt hat und § 73 Abs. 2 AWG 2002 eine vergleichbare Bestimmung zu jenen in der zitierten Judikatur des VwGH bildet. Paragraph 73, Absatz 2, AWG 2002 eine vergleichbare Bestimmung zu jenen in der zitierten Judikatur des VwGH bildet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.183.001.2016

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