Obsah (9)
Art. 133§ 68§ 25a§ 24§ 28Art. 130§1§ 13§ 14RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-434/002-2014 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
den Biorichtlinien benötigt. ● Bei der Aufteilung der neuen Grundstücke wurden mir um ca. 1,5 ha Wiesenfläche mehr zugewiesen und um diesen Wert die Ackerfläche verringert, gegenüber der von mir in das Verfahren eingebrachten Fläche. Des weiteren wäre für eine sinnvollere Bewirtschaftung notwendig: ● Die Verlegung der Parzelle *** zu der Parzelle *** ● Die Verlegung des Grünstreifens mit der Gst. Nr. *** auf die östliche Südseite des Gst. ***, im Anschluss an die Parzelle ***. Als Beschwerdeführer stelle ich daher den Antrag den angefochtenen Bescheid „Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (
- Teilplan)“ ABB-Z-146/0072 zu beheben und im aufgezeigten Sinn abzuändern.“ Die Beschwerdeführer MH, MJ, MaI, MadH, RB, HG, HH, HGr KL, MT, KM, BH, SS, SH, BaG, BaM, BaA, BrH, BrM, BMi, BrS, BrE, BrEl, UH, UHe, SK, CK, EW, WF, BF führten gleichlautend in ihrer Beschwerde vom
- Dezember 2014 aus wie folgt: „Wir, die Bewohner der Häuser in ***, *** mit den ungeraden Hausnummern ***—***, Bezirk ***, NÖ, erheben Beschwerde/Einspruch gegen die geplante Bepflanzung in Form eines Windschutzgürtels auf der ***, Parzelle ***, Nr. *** im angrenzenden Bereich unserer Liegenschaften. Wir haben erst nach Beendigung der Einsichtnahme vom Bescheid ABB-Z-146/0072 Kenntnis von dem Vorhaben erlangt. Es ist dies der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (
- Teilplan) der Zusammenlegungsgemeinschaft ***. Wir wurden darüber in keiner Form (weder schriftlich noch mündlich) verständigt, beantragen aber als unmittelbare Grundstücksanrainer Parteienstellung. Mangels Parteistellung wurden wir über die geplanten Massnahmen im Unklaren gelassen. Es ist an unseren angrenzenden Grundstücksgrenzen geplant, einen Windschutzgürtel zu errichten. Durch diesen Windschutzgürtel ist ein massiver Schattenbefall unserer südseitigen Gärten, eine eventuelle Wurzelbildung unter den Garteneinfriedungen, ein massiver Laub- und lnsektenbefall zu erwarten. Damit entsteht für die Anrainer erhebliche Mehrarbeiten wie die Laubentsorgung und die Reinigung der Gemüsebeete, deren Ertrag sich durch die Schattenwirkung sicherlich nicht steigern wird. Bei den Stauden des Windschutzgürtels ist in den Jahren mit einer Höhe von bis zu 6 Metern oder sogar noch mit mehr zu rechnen, diese werden auch durch die Maschendrahtzäune der Anrainer dringen. Außerdem ist eine Abwertung der Gärten und einer Wertminderung der Grundstücke zu erwarten. Weiters wird durch die Beschattung die Lebensqualität in den Gärten vermindert, sodass nach den langen, nebeligen Wintermonaten im oberen Waldviertel auch im Sommer kaum noch Sonne auf die Grundstücke gelangt, da auch der angrenzende Wald viel Sonnenlicht wegfiltert. Bemerkt wird, dass die Bodenschutzanlage *** außer der Böschung bereits entfernt (umgepflügt) worden ist, dies vor Rechtswirksamkeit des Bescheides. Durch die Entfernung dieser Bodenschutzanlage fließt in Zukunft (wie bereits auch des öfteren schon in der Vergangenheit) das Wasser und der Schlamm bei Starkregen der Parzelle *** zur Parzelle *** und in weiterer Folge auf die Straße. Darüber hinaus können wir die Sinnhaftigkeit eines Windschutzgürtels, der direkt an die Siedlungshäuser anschließen würde, nicht erkennen und ersuchen die Verantwortlichen, den ursprünglichen Plan der Anlage *** in Betracht zu ziehen. Daher erheben wir Beschwerde/Einspruch gegen die geplante Maßnahme und fordern, uns als unmittelbare Anrainer und daher als betroffene Personen, in das laufende Verfahren einzubeziehen. Wir halten uns die Geltungmachung sämtlicher Nachbarrechte aus dem ABGB vor.“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Im Zug des vom LVwG geführten Ermittlungsverfahrens wurde ein agrartechnisches Gutachten eingeholt, das wie folgt lautet: „
- Gerichtsauftrag Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zu den nachstehend genannten Fragen zu erstatten.
- Entspricht die unter Punkt 1 der Beschwerde angeregte Wegverlegung den Bestimmungen des §13 Abs.1 FLG eher?Entspricht die unter Punkt 1 der Beschwerde angeregte Wegverlegung den Bestimmungen des §13 Absatz eins, FLG eher?
- Welche Funktion erfüllt die derzeit parallel geplante gemeinsame Anlage Nr 28 bzw. müsste sie ebenfalls gemeinsam mit dem Weg verlegt werden?
- Ist die im
- Teilplan GMA angeordnete Anlage 66 in dieser Form rechtskräftig geworden?
- Trifft dies auch für die Grünanlage 62 (Grundstück ***) zu, die offensichtlich mit dem
- Teilplan verschoben werden soll?
- Soll die Verlegung des Grünstreifens 11 (Grundstück ***) auf Grund der Beschwerde erfolgen oder ist diese auch im
- Teilplan enthalten?
- Steht die „Neuanlegung“ des Grünstreifens 72 in Zusammenhang mit der teilweisen Auflassung und Änderung der (rechtskräftigen) Anlage 66 oder handelt es sich um eine tatsächliche Neuanlegung?
- Befund 2.
- Allgemeines Die Beschwerde richtet sich gegen eine Reihe von im gegenständlichen Plan erlassenen gemeinsamen Anlagen. Es wurden zur Bearbeitung die vom Gericht übermittelten Unterlagen verwendet. Zusätzlich wurden Informationen von der Agrarbezirksbehörde eingeholt. Am
- April 2015 wurden Erhebungen vor Ort im Beisein des Beschwerdeführers vorgenommen, anlässlich derer der Beschwerdeführer eindringlich dafür eintrat, statt der Ausführungen der Grünanlagen in der geplanten Form eine konzentrierte Anordnung entlang des ***baches zur Hintanhaltung von Überflutungen vor zu nehmen. Weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betrafen die Beschaffung seiner Abfindungsgrundstücke und sind nicht bescheidrelevant. 2.
- Erhebungen zu Punkt 1: Die gegenständliche Anlage befindet sich im Ried ***. Hier waren die Grundstücke mit unregelmäßigen Längsgrenzen und zahlreichen Zwickelausbildungen angeordnet. Im ersten Teilplan wurde der Weg *** und parallel dazu die Bodenschutzanlage 2 durchgehend geradlinig geplant. Das hätte zur Folge gehabt, dass die beiden südlich und nördlich angrenzenden Grundstücke wiederum nicht parallele Längsgrenzen aufgewiesen hätten. Durch die nunmehrige Konfiguration nimmt die Bodenschutzanlage die Unparallelität auf und die beiden landwirtschaftlichen Grundstücke links und rechts davon haben parallele Längsgrenzen. Punkt 2 ist in Zusammenhang damit zu sehen. zu Punkt 3: Erläuterungsbericht des gegenständlichen Bescheides erster Absatz: „Im Zusammenlegungsverfahren *** wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
- TP (ABB-Z-146/0057) am 3.7.2012 erlassen. Dieser Bescheid ist am 5.9.2012 in Rechtskraft erwachsen.“ zu Punkt 4: Die Grünanlage 62 trägt im ersten Teilplan die in der Legende als ‚nicht ortsfest‘ - soll heißen: in ihrer genauen Lage erst nach Feststehen der Größe der einzelnen Abfindungen in diesem Ried exakt definierbar - ausgewiesene Bezeichnung. Im nunmehrigen Bescheid ist die Lage offenbar nach Vorliegen der genannten Voraussetzungen ca. 98 Meter weiter südlich der ursprünglichen Stelle erlassen. zu Punkt 5: Hier liegen die gleichen Voraussetzungen vor, wie bei Punkt 4 (Anlage 62). Der Abstand zur ursprünglich geplanten Lage beträgt offenbar einteilungsbedingt ca. 35 Meter. zu Punkt 6: Die Anlage 66 des
- Teilplanes enthält in ihrem westlichen Teil eine bestehende Böschung. Nunmehr soll diese Anlage auf diesen Teil reduziert werden. Dafür findet sich statt dem ehemals östlich weiterführende linearen Bodenschutzelement der Anlage Nr. 66 die Anlage Nr. 72 etwa 50 Meter nördlich davon an der Verfahrensgrenze zum bestehenden Wohngebiet, anschließend an die Anlage Nr. 69 nach Osten.
- Gutachten Zu Punkt 1 und 2: Die Änderung der beiden Anlagen (geringfügige Verschwenkung des Weges, Formänderung der angrenzenden Bodenschutzanlage) bewirkt eindeutig eine Verbesserung der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke und ist als Verbesserung der Vorgaben des §13 Abs.1 FLG zu sehen.Die Änderung der beiden Anlagen (geringfügige Verschwenkung des Weges, Formänderung der angrenzenden Bodenschutzanlage) bewirkt eindeutig eine Verbesserung der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke und ist als Verbesserung der Vorgaben des §13 Absatz eins, FLG zu sehen. Zu Punkt 3 und 6: Formal handelt es sich bei der Anlage Nr.72 um eine Neuanlage. Praktisch stellt sie die Verlegung des östlichen Teils der rechtskräftig erlassenen Anlage 66 nach Norden an die Verfahrensgrenze dar, da dieser laut Legende unter der Rubrik ‚Auflassung von Anlagen aus GMA 1.TP‘ eingezeichnet ist. Die Verlegung wäre unter dem Aspekt der Trennung von Wohngebiet und landwirtschaftlicher Nutzfläche aus agrartechnischer Sicht sinnvoll. Darüber hinaus ließe sich die unregelmäßige Ausformung der Verfahrensaußengrenze im östlichen Teil in einer Bodenschutzanlage besser ‚neutralisieren‘ als dies als Bewirtschaftungsgrenze der Fall wäre. Die ursprüngliche Planung scheint auf die Einbindung der genannten Böschung in ein an der zukünftigen Ackerrichtung ausgerichtetes Landschaftselement gewesen sein. Wasserbaulich sind aus der Nichtausführung der ursprünglichen Anlage keine nachteiligen Wirkungen zu erwarten, da sie in der Gefällsrichtung gelegen wäre. Zu Punkt 4 und 5: Die Anlagen werden
der im ersten Teilplan definierten Bezeichnung nunmehr in ihrer Lage nach einteilungsgemäßen Notwendigkeiten endgültig festgelegt.
- Zusammenfassung Die nunmehr getroffenen Anordnungen sind aus technischer Sicht durchwegs als sinnvoll anzusehen. Die vom Beschwerdeführer geäußerten Intentionen einer Konzentration der ‚ökologischen Maßnahmen‘ entlang des ***baches entsprechen nicht dem Wesen einer ökologischen Planung im Zuge von gemeinsamen Anlagen in einem Agrarverfahren.“ Der Operationsleiter gab nachstehende Stellungnahme ab: „Einführend folgende allgemeine Details: Der 2.Teilplan der gemeinsamen Maßnahamen und Anlagen, der sowohl als Ergänzung des 1.Teilplanes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen dient, als auch Ergänzungen und Neuanlagen beinhaltet, wurde in einigen Ausschusssitzungen besprochen, die Details der Anlagen wurden in Bezug auf Aufbau und Lage den Vertretern der Grundeigentümer (Ausschuss) erörtert. Bei diesen Ausschusssitzungen war Herr AR als Mitglied des Ausschusses anwesend und hatte daher die Möglichkeit an den Planungen mitzuwirken. Änderungswünsche hat er aber nur hinsichtlich der Beschwerdepunkte Grünanlage Nr. *** / Weg Nr. *** und der Grünanlageänderungen beim Abfindungsgrundstück Nr. *** vorgebracht. Das Ergebnis der Planungen wurde in einer Ausschusssitzung dem Vertreter der Umweltanwaltschaft vorgelegt und letzte Änderungen und Anpassungen wurden vorgenommen. Herr A brachte bei der Planabstimmung unter Anwesenheit des Vertreters der Umweltanwaltschaft keine Änderungswünsche oder Ergänzungen vor. Zu den Beschwerdepunkten: Punkt 1 - Errichtung des Grünstreifens Nr. *** Im Bereich des Grundstücks Nr. *** (Eigentümer AR) kam es unter dem Gesichtspunkt der gewünschten Verbesserung der Form des Grundstücks zu einer Änderung des angrenzenden Weges Nr. *** und des Grünstreifens Nr. ***. Gerade durch diese Änderung erfolgt eine nahezu durchgehende Parallelführung des Ackers und dessen Bewirtschaftungsverbesserung. Einer Änderung der Feldzufahrt (Weg Nr.***) und die Verlegung der Zufahrt auf die Grundgrenze der Parzellen ***/*** stimmte die Anrainerin bzw. Eigentümerin des Grundstücks Nr.*** nicht zu, es hätte zu einer Bonitätsverschiebung und dadurch zu einer finanziellen Belastung für sie geführt, außerdem hätte Ihre Wiese auf diesem neuen Grundstücksteil neu angelegt werden müssen. Punkt 2 – Neuanlegung des Grünstreifens Nr.*** Dieser Grünstreifen betrifft die Partei A nicht als Anrainer oder betroffener Bewirtschafter, eine Subsummierung von Anlagen und deren Platzierung an anderer Stelle wurde in den Besprechungen mit dem ökologischen Amtssachverständigen und der Umweltanwaltschaft besprochen und auch dem Ausschuss erörtert, dass dies nicht möglich sei. Zu diesem Grünstreifen ist eine Beschwerde der Anrainer eingegangen und wird in dieser Beschwerde behandelt. Eine Verschiebung des Grünstreifens Nr.*** zum ***bach, wie Herr AR vorschlägt, wäre eine räumliche Veränderung um 1700 Meter. Punkt 3 – Verlegung Grünstreifen Nr.*** Dieser Grünstreifen wurde im 1.Teilplan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen mit dem Vorbehalt angeordnet, dass die endgültige Lage erst in einem weiteren Teilplan fixiert wird. Diese Lagefixierung wurde im 2.Teilplan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vorgenommen. Für eine Verlegung entlang des ***baches gibt es weder einen räumlichen noch einen inhaltlichen Zusammenhang. Punkt 4 – Grünstreifen Nr. *** Dieser Punkt ist ähnlich gelagert wie der Punkt 3 der Beschwerde, es betrifft ebenfalls einen mit Vorbehalt im 1.Teilplan angeordneten Grünstreifen, der jetzt im gegenständlichen Plan fixiert wird. Durch Herausnahme von Landschaftselementen und deren Kultivierung entsteht in dieser Riede eine Agrarstrukturverbesserung, die Anlage des Grünstreifens Nr. *** als unbestockter Rain ist eine Ausgleichs- und Erosionssicherungsmaßnahme. Eine geringe Verschiebung, wie in der Beschwerde angeführt, hätte fast keine Auswirkungen auf die angrenzenden Ackerflächen, aber den Verlust einer bestehenden Böschung zur Folge. Der Umstand des dringend benötigten Flächenbedarfs zum Umbau des Stalles ist ein unbegründetes Druckmittel der Partei A und betrifft des weiteren nicht den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Punkt 5 – Wiesenflächen Hier muss inhaltlich auf die Ergebnisse der Abfindungen im Bescheid des Zusammenlegungsplanes, der voraussichtlich im Herbst 2015 aufgelegt wird, verwiesen werden, gegen Art und Güte der Abfindungen ist dann eine Beschwerde der Partei AR möglich. Punkt 6 – sinnvolle Bewirtschaftung Die Parzellen Nr. *** und *** betreffen jeweils große Granitfelsen, deren Verlegung bzw. Entfernung im Zuge des Agrarverfahrens nicht möglich ist. Auf diesen Umstand wurde schon in der Flurplanung vor Einleitung des Verfahrens hingewiesen. Im Zuge des 1.Teilplanes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wurden hier ohnehin schon kleinere Felsen entfernt und am Grundstück Nr. *** abgelagert. Das Grundstück Nr. *** (Grünanlage Nr. ***) betrifft großteils eine vorhandene Trockenböschung mit hohem ökologischem Wert. Die vorgeschlagene Änderung kann nicht durchgeführt werden, ohne eine erhebliche Veränderung der Landschaftsausstattung in diesem Bereich zu bewirken.“ In einer Stellungnahme zum Gutachten erklärte der Beschwerdeführer: „Zu Punkt 1: Die im Befund und Gutachten angeführte parallelen Längsgrenzen der Grundstücke *** und *** trifft nur für das Grundstück *** zu. Die Zwickelausbildung des Grundstückes *** ist mit der vorgenommenen Änderung auch weiterhin vorhanden. Im Vergleich zum Altstand der Grundstücke vor der Kommassierung ist die Zwickelausbildung beim Grundstück *** jetzt nach der Kommassierung sogar größer geworden. Zu den Punkten
- bis
- Die angeführten Wünsche betreffend Verlegung von Grünmaßnahmen zu Parzelle *** entlang des ***baches, sollen eine sinnvollere Bewirtschaftung ermöglichen. Durch die Rekultivierung des ***baches und Rückbau der damaligen vorhandenen Bachböschung vor vielen Jahren, ist fast jährlich mit der Überflutung entlang des Baches zu rechnen. In den bisherigen 3 Wirtschaftsjahren seit der Neuaufteilung war nur im heurigen Jahr 2015 durch die extreme Trockenheit auch eine Bewirtschaftung bis zur Bachgrenze möglich. Die in Punkt 4 meiner Beschwerde angeführte Verlegung der Fläche des Grünstreifens *** zum Südrand des Grundstückes *** bzw. Einbeziehung dieser Fläche in die Grundstücke *** und *** würde dringend zum Umbau des vorhandenen Stalles auf dem Grundstück *** benötigt, damit dieser den Biorichtlinien entsprechend umgebaut werden kann. Derzeit ist zum bestehenden Stall nicht einmal der Mindestabstand von 3 Metern, welcher vor der Kommassierung gegeben war, vorhanden. Auf Grund der ohnehin vielen natürlich gegebenen „Windschutzgürteln“ durch bestehende Waldflächen sind die geplanten Grünflächen an den vorgesehenen Stellen nicht unbedingt erforderlich. Es ist für mich schwer verständlich, welchen Sinn ein „Windschutzgürtel“ neben einem Wald und zusätzlich entlang eines vorhandenen Wohngebietes mit Hausgärten hat und welche erosionsbekämpfende Maßnahme dies ist. Siehe Anlage 66 und
- Damit jedoch dem Gesetze der Mindestflächen von Grünanlagen Rechnung getragen wird, wäre daher die Verlegung in landwirtschaftlich schwer nutzbare Gebiete, wie in meiner Beschwerde gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen vorgeschlagen, sinnvoll.“ Im Rahmen der vom LVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung (betreffend das Verfahren LVwG-AV-434/002-2014, AR) führt die Beschwerdeführervertreterin zu den gemeinsamen Anlagen Nr. 28 und 2 des
- Teilplanes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, welche nunmehr durch die Anlagen 2a und 2b samt Weg abgeändert werden ergänzend aus, dass durch diese Änderung der Weganlage es zu keiner Parallelität der angrenzenden Abfindungsgrundstücke komme und daher diese Änderung nicht zielführend sei. Zu einer Parallelität der Abfindungsgrundstücke würde es dann kommen, wenn der Weg ein Abfindungsgrundstück in Richtung Norden verlegt werden würde. Zum Beweis dafür, dass derzeit in der Natur nicht von einer Parallelität der Abfindungsgrundstücke auszugehen sei, wurde ein Lichtbild vorgelegt. Zu diesem Lichtbild wurde erklärt, dass aufgrund der Bestellungsmöglichkeit (Erdäpfelreihen) ersichtlich sei, dass dieses Abfindungsgrundstück derzeit nicht parallel zum Weg verlaufe. Ergänzend wurde seitens der Beschwerdeführervertreterin ausgeführt, dass der Weg nach Norden verschoben und etwas gegen den Uhrzeigersinn gedreht werden müsste, um eine Parallelität von mehreren Abfindungsgrundstücken zu erreichen. Über Befragung, ob dem Beschwerdeführer eine Situation entsprechend dem ersten Teilplan lieber wäre, als die nunmehrige Situation, gab er an, dass ihm die ursprüngliche Situation vor der Kommassierung lieber wäre, da er damals keine Zwickel gehabt hätte Der Operationsleiter (OPL) der NÖ ABB verwies in der Verhandlung hiezu auf die Stellungnahme vom
- Jänner
- Bei einer Verschiebung des Weges nach Norden würde es zu einer Bonitätsverschiebung bei der Eigentümerin des Grundstückes *** kommen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Grund für die Errichtung der Anlage 2 des ersten Teilplans gewesen wäre, dass im östlichen Teil in der Natur ein Naturdenkmal vorhanden ist und in Verbindung zu diesem die Anlage 2 geplant worden wäre. Der Weg (Anlage Nr. 28) sollte der Zufahrt des Beschwerdeführers in den westlichen Bereich des Abfindungsgrundstückes dienen, um in diesem Bereich eine Wiese anlegen zu können. Auf Frage durch die Beschwerdeführervertreterin betreffend die Bonitätsverschiebung führte der OPL aus, dass durch die Verlegung des Weges in Richtung Norden die Eigentümerin des Abfindungsgrundstückes *** eine höhere Bonität erhalten würde, da dieser Wegbereich auf der hohen Bonitätsstufe dieses Riedbereiches angelegt werden soll. Dies würde wieder bedeuten, dass sie einen Geldausgleich in das Verfahren einbezahlen müsste. Die Vertreter der NÖ ABB führten ergänzend aus, dass die Anlage 28 und 2 bereits mit dem ersten Teilplan rechtskräftig vorgesehen wären. Die gegenständliche Änderung wäre ausschließlich zur Verbesserung der Abfindungsgrundstücke des Beschwerdeführers vorgesehen gewesen. Der Operationsleiter der NÖ ABB führte hierzu ergänzend aus, dass Grund für die Änderung der Anlage 66 jener gewesen wäre, dass die Grundstücke *** und *** in einem Wirtschaftskomplex gemeinsam bewirtschaftet werden würde und daher der Wunsch herangetragen worden wäre, diese Grünanlage an den Rand zu verlegen. Die Beschwerdeführervertreterin führt hierzu aus, dass gegen diese Anlage grundsätzlich nichts einzuwenden sei. Der Grund könne lediglich besser verwendet werden. Die beiden genannten Grundstücke gehörten zwei verschiedenen Eigentümern und nicht einem. Der agrartechnische ASV führte im Zuge der Verhandlung (zur Fragestellung 6 des LVwG) aus, dass sich auf Grund der Ausführungen der Vertreter der NÖ ABB am heutigen Tag bestätigt habe, dass die Neuanlage der Anlage Nr. 72 einen Ausgleich für den östlichen Teil der Anlage 66 (des ersten Teilplanes) darstelle. Über Befragung durch die Beschwerdeführervertreterin führte Dr. W aus, dass eine Ersatzmaßnahme im Bereich des ***baches in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Ried stehen würde. Die Anlage der gegenständlichen Ersatzmaßnahme (Anlage 72 bzw. 66) diente dem Ausgleich für angeordnete Böschungskultivierungen im gegenständlichen Ried. Die Vertreter der NÖ ABB führten zur Anlage 62 aus, dass diese keine ortsfeste Anlage war und nunmehr örtlich am Rand des Abfindungsgrundstückes fixiert worden sei. Über Befragung durch die Beschwerdeführervertreterin führte Dr. W aus, dass auch bei dieser Anlage für eine eventuelle Verlegung in den Bereich des ***baches das Gleiche gelte wie bei der Anlage 66 (bzw. 72). Ergänzend wurde hierzu ausgeführt, dass eine Kombination mit der Grabenanlage 34 bestehe. Der agrartechnische ASV führte aus, dass aus seiner Sicht die Verlegung des Grünstreifens *** in der nunmehr fixierten Form im zweiten Teilplan bereits enthalten sei. Die Beschwerdeführervertreterin führte hierzu ergänzend aus, dass die Anlage 11 willkürlich situiert worden wäre. Es bestehe keinerlei Veranlassung, diese Anlage 11 genau auf diesen Punkt zu setzen, zumal der Höhenrücken sich ca. 15 bis 20 m weiter nördlich der nunmehrigen Situierung, sohin noch im Verschiebungsbereich der Anlage 11 befinde. Die Anlage 11 in der nunmehr geplanten Situierung behindere schlussendlich in letzter Konsequenz die Bewirtschaftung der Hofstelle auf Abfindungsgrundstück ***. Erst durch eine fachlich nachvollziehbare Anlage, nämlich an der Höhenrückenstelle, würde bewirkt, dass im südlichen Bereich des Abfindungsgrundstückes *** die erforderliche Breite von wenigen Metern zum Abfindungsgrundstück *** zugegeben werden könne, ohne das Grundstück ***, welches nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, zu schmälern. Es sei bis heute nicht dargelegt worden, wo die objektiven Gründe für die Situierung lägen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers beantragte die Ergänzung der Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die nunmehr erfolgte Situierung der Anlage 11 zum objektiven Nachteil der Abfindungsgrundstücke ***, *** und *** erfolgt sei. Benachteiligt seien diese Grundstücke deswegen, weil einerseits der Grünstreifen nicht auf dem Höhenrücken situiert worden wäre und dadurch von der Bewirtschaftungsmöglichkeit des Abfindungsgrundstückes *** eine Beeinträchtigung entstehe und zusätzlich beim Abfindungsgrundstück *** nicht den bestehenden „Felsvorsprung“ genügend ausgewichen werden könne und dies zusätzlich im Endeffekt zur Beengung des Grundstückes *** (der Hofstelle) führe. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Abfindungsgrundstücke nicht entsprechend der ursprünglichen Situation in der Natur sondern entsprechend des Katasterplanes eingeteilt worden wären. Dies bewirke, dass bei der Hofstelle die Dachrinne lediglich nur einen Meter vom benachbarten Abfindungsgrundstück liege und die weiterführende Ableitung des Dachwassers bereits über Fremdgrund erfolge. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, dass das Kanalrohr, welches er ursprünglich auf seinem Grund verlegt habe, nunmehr am Nachbargrund laufe. Die Beschwerdeführervertreterin führte ergänzend zu einem Orthofoto aus dem Jahre 2015 aus, dass die dort ersichtliche grüne Fläche, welche sich außerhalb der Abfindungsstücke ***, *** auf dem nunmehrigen Abfindungsgrundstück *** befinde, bisher noch nicht vom neuen Eigentümer als Ackerfläche umgerissen worden wäre. Dies jedoch könne jederzeit erfolgen, da der Beschwerdeführer nunmehr auf diesem Grundstücksstreifen keinen Einfluss mehr habe. Die Vertreter der NÖ ABB führten hierzu aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich die Abfindungen und nicht die Anlage 11 betreffen. Die Anlage 11 sei als Ausgleich für drei Böschungen, welche im gegenständlichen Ried vorhanden gewesen wären, festgelegt worden. Im ersten Teilplan sei diese flexibel zunächst auf der Örtlichkeit der mittleren vorhandenen Böschung festgelegt worden, wobei der Verschiebungsbereich durch die beiden äußeren Böschungen festgelegt worden wäre. Die nunmehrige Fixierung erfolgte im Bereich der Örtlichkeit der bereits vorhandenen südlichen Böschung. Die Anlage 11 habe neben der Ausgleichsfunktion auch eine Wasserrückhaltfunktion und eine Vernetzungsfunktion. Die Beschwerdeführervertreterin führte aus, dass die ursprüngliche Wasserrückhaltefunktion des Grünstreifens *** offensichtlich den Wasserablauf in Richtung Norden des Riedes betroffen habe. Aufgrund der Höhenkuppe in diesem Ried entfalle diese Rückhaltefunktion nunmehr zur Gänze und werde dieser Grünstreifen *** auf den südlichen Bereich verlegt und könne sohin diese Rückhaltefunktion nach Norden nicht erfüllen. Die Vertreter der NÖ ABB führten aus, dass jede Böschung eine Rückhaltefunktion habe. Gegenständlich sei anstatt drei im Ried vorhandenen gewesenen Böschungen nunmehr eine Böschung auf der Lage einer ursprünglichen Böschung fixiert worden.
- Feststellungen: Die Grünstreifen *** und *** wurden bereits dem Grunde nach als „fliegende Anlagen“ mit dem rechtskräftigen
- Teilplan zur Errichtung angeordnet, die exakte Lage wurde nunmehr mit den im Gutachten ersichtlichen Entfernungsabweichungen festgesetzt. Die Grünanlage Nr. *** und der parallell dazu verlaufende Weg Nr. *** wurden im
- Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Errichtung angeordnet. Dieser Bescheid ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Im
- Teilplan wurden nunmehr die ursprüngliche Anlage *** sowie die parallel laufende Grünanlage *** in nunmehr *** und *** abgeändert, um Abfindungsgrundstücksformen verbessern zu können. Vom Ergebnis her gleiches gilt für die Grünanlagen *** und ***. Die erstgenannte Anlage ist bereits im
- rechtskräftigen Teilplan enthalten. Im
- Teilplan wurde diese nun (auch) flächenmäßig abgeändert, wobei als Ausgleich für die Flächenverkleinerung Grünanlage *** am Rand des Zusammenlegungsgebietes zur Errichtung angeordnet wurde. Über das Ausmaß an Zuteilung von Wiesenabfindungsgrundstücken ist im bekämpften Bescheid kein Abspruch erfolgt, gleiches gilt für die Anregung auf Entfernung vorhandener Granitfelsen auf den Grundstücken *** und ***. Auch Grünanlage *** (Grundstück ***) ist im
- Teilplan nicht enthalten. Diese Fragen betreffen ebenso wie die Forderung nach einer Mehrzuteilung an Grundfläche im Hofbereich (geplanten Stallbaues) den Zusammenlegungsplan.
- Beweiswürdigung: Das LVwG folgt dem in seinen Grundzügen unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des agrartechnischen Amtssachvertständigen. Diesen ist der Beschwerdeführer nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten. Vielmehr begründet er seine Änderungswünsche hinsichtlich der gemeinsamen Anlagen im Wesentlichen mit der seiner Meinung nach dadurch verbesserten Flureinteilung, die überwiegend im selbst zu Gute kommen würde. Die Anführung ökologischer Argumente für die gewünschten Abänderungen der Grünanlagen, die für deren Errichtung relevant waren, fehlen. Daran ändert auch die erstmalig in der Stellungnahme zum Gutachten nur ansatzweise angesprochene Sinnhaftigkeit von Windschutzgürteln im Nahbereich von Waldflächen nichts, fehlt doch auch hier eine nähere Ausführung aus landwirtschaftlicher, ökologischer bzw. naturschutzfachlicher Sicht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung ist aus diesen Gründen daher nicht möglich. Daran ändert auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG erhobene Einwand der Beschwerdeführervertreterin nichts, Anlage 11 solle auf den Höhenrücken verschoben werden, da dadurch der Hofflächenbereich für einen beabsichtigten Stallneubau vergrößert werden könne, steht doch auch hier eine primär eine für den Beschwerdeführer günstigere Flureinteilung im Vordergrund. Die ansatzweise Verbindung dieses Verschiebungswunsches mit einer erosionshemmenden Wirkung am neuen Standort vermag an dieser Beurteilung keine Änderung zu bewirken, kommt doch grundsätzlich jeder derartigen Anlage – und damit auch am beabsichtigten Errichtungsort - diese Funktion zu. Außerdem blieb der Beschwerdeführer jeden Nachweis bzw. Beweis schuldig, warum an dem von ihm gewünschten neuen Standort eine „bessere“ erosionshemmende Wirkung erzielt werden könnte. Da dieses Vorbringen inhaltlich nicht ausreichend begründet ist, kann, abgesehen von der schon erwähnten Vordergründigkeit, gewollt ist eigentlich eine Vergrößerung des Hofbereiches, auch hier keine materielle Auseinandersetzung mit dem Einwand erfolgen. Die Einholung des beantragten landwirtschaftlichen Gutachtens kann daher entfallen. Die der Anlage 11 ebenfalls bescheidmäßig zugeordneten Funktionen Vernetzung und Ausgleich wurden weder in der Beschwerde selbst noch in der mündlichen Verhandlung angesprochen.
- Rechtslage:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 24Abs.
1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28Abs.
1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§1Abs.
1 FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
§1
Absatz eins, FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
§1Abs.
2 leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durchGemäß §1 Absatz 2, leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
- Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
- Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
§ 13Abs.
1 leg. cit. muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, dieGemäß Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die - notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder - sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.
§ 13Abs.
2 leg. cit.: ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit.: ist der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
§ 14Abs.
1 leg. cit. muss die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):
Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. muss die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991): - dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft, den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden, - dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird, den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, - Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten.
§ 14Abs.
2 leg. cit. ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.
Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.
- Erwägungen: Zu den gemeinsamen Anlagen Nr. *** bzw. ***, ***, ***, *** und ***: Bereits im
- Teilplan zum Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wurden die Grünanlage *** sowie der dazu parallel verlaufende Weg *** und die Grünanlage *** zur Errichtung vorgesehen. Dieser Bescheid erwuchs bereits in Rechtskraft, sowohl in formeller als auch in materieller Sicht. Sowohl die Rechtslage als auch der wesentliche Sachverhalt haben sich seit dieser Zeit nicht verändert. Somit steht dem nunmehr erfolgten neuerlichen Abspruch aber das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen (vgl. VwGH vom 21.3.1985, 83/06/0023). Aus der Unanfechtbarkeit und der Unwiderrufbarkeit resultiert die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit (vgl. VwGH vom 21.2.1991, 90/09/0196). Bereits im
- Teilplan zum Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wurden die Grünanlage *** sowie der dazu parallel verlaufende Weg *** und die Grünanlage *** zur Errichtung vorgesehen. Dieser Bescheid erwuchs bereits in Rechtskraft, sowohl in formeller als auch in materieller Sicht. Sowohl die Rechtslage als auch der wesentliche Sachverhalt haben sich seit dieser Zeit nicht verändert. Somit steht dem nunmehr erfolgten neuerlichen Abspruch aber das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen vergleiche VwGH vom 21.3.1985, 83/06/0023). Aus der Unanfechtbarkeit und der Unwiderrufbarkeit resultiert die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit vergleiche VwGH vom 21.2.1991, 90/09/0196). Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, das den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 15.10.1999, 96/21/0097). Eine etwa rein technische Betrachtungsweise tritt dabei in den Hintergrund (vgl. VwGH vom 28.7.1994, 92/07/0099). Weiters kann nur dann nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden, wenn wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind (vgl. VwGH vom 24.4.2002, 2002/18/0039). Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, das den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 15.10.1999, 96/21/0097). Eine etwa rein technische Betrachtungsweise tritt dabei in den Hintergrund vergleiche VwGH vom 28.7.1994, 92/07/0099). Weiters kann nur dann nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden, wenn wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind vergleiche VwGH vom 24.4.2002, 2002/18/0039). Im konkreten Fall geht die Änderung der Grünanlagen *** (und damit auch Weg ***) sowie *** lediglich auf den Parteienwunsch nach günstigerer Ausformung des/r angrenzenden Abfindungsgrundstück/s/e zurück. An den Beurteilungskriterien, welche die Errichtung der Anlage in ihrer ursprünglichen Form und Lage aus ökologischer Sicht bedingten, haben sich keinerlei Änderungen ergeben, womit die vorigen Ausführungen zutreffen und ein neuerlicher Abspruch wie im
- Teilplan vorgenommen wegen entschiedener Sache nicht zulässig ist. Dabei ist die Veränderung der Grünanlage *** als gesamtheitliches Ganzes mit der „Neuerrichtung“ der Grünanlage *** zu sehen. Auf Grund der flächenmäßigen Verkleinerung der ursprünglichen Anlage *** und der Forderung der NÖ Umweltanwaltschaft nach Beibehaltung der (groben) Gesamtfläche aller Grünanlagen wurde die Grünanlage *** als Restfläche der Altanlage *** an den Rand des Zusammenlegungsgebiets verlegt. Ob bzw. welche ökologische Funktion/en diese Grünanlage erfüllen soll, wurde nicht geregelt, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Errichtung lediglich aus Flächenkompensationsgründen angeordnet wurde. Das hat sich dann ja auch im Zug der Abwicklung der mündlichen Verhandlung bestätigt. Somit teilt allerdings die Anlage *** das rechtliche Schicksal der Anlage ***. Auf Grund der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten, nach Meinung des Beschwerdeführers AR für eine Verschiebung der Anlagern ***, ***, *** und *** sprechenden, Argumente. Ein möglicher Weg zur Erreichung der offensichtlich gewünschten günstigeren Grundstückskonfigurationen wäre die zumindest rechtstheoretisch mögliche Nichtigerklärung der Anlagen ***, *** und *** in ihren alten Formen. Danach könnte eine entsprechende Neuerrichtung angeordnet werden. Die nunmehr eingeschlagene „Lösungsvariante“, trotz eingetretener formeller und materieller Rechtskraft bei unveränderter Rechtslage und im wesentlichen unverändertem Sachverhalt in einem weiteren Teilplan zum Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen den ursprüngliche Bescheid abzuändern ist jedenfalls rechtlich unzulässig und würde zu einer Aushöhlung der Rechtskraft führen. Somit waren den Beschwerden im Verfahren LVwG-AV-434/003-2014 (vollinhaltlich) wie auch der Beschwerde des Herrn AR im Verfahren LVwG-AV-434/002-2014 betreffend der Anlagen Nr. ***, ***, ***, *** und ***, Folge zu geben. Zum restlichen Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers AR im Verfahren LVwG-AV-434/002-2014 wird Folgendes ausgeführt: Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten (vgl. VwGH vom
- Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In § 1 Abs. 1 und 2 Z. 1 FLG wird unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach „ökologischen Gesichtspunkten“ und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ genannt. Es haben daher neben zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch ökologische Gesichtspunkte in das Zusammenlegungsverfahren einzufließen. Dieser Aspekt ist auch in § 13 Abs. 1 FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die „sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern“. Darunter fallen jedenfalls alle Maßnahmen und Anlagen, die dazu dienen, die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ im Zusammenlegungsgebiet zu beseitigen (vgl. VwGH vom
- Dezember 2005, Zl. 2004/07/0152). Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Somit stehen sowohl die Verwirklichung ökologischer Aspekte als auch die Umsetzung landwirtschaftlicher Zielsetzungen auf derselben Stufe. Die allgemeinen Ziele des Paragraph eins, FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten vergleiche VwGH vom
- Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer eins, FLG wird unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach „ökologischen Gesichtspunkten“ und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ genannt. Es haben daher neben zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch ökologische Gesichtspunkte in das Zusammenlegungsverfahren einzufließen. Dieser Aspekt ist auch in Paragraph 13, Absatz eins, FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die „sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern“. Darunter fallen jedenfalls alle Maßnahmen und Anlagen, die dazu dienen, die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ im Zusammenlegungsgebiet zu beseitigen vergleiche VwGH vom
- Dezember 2005, Zl. 2004/07/0152). Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Somit stehen sowohl die Verwirklichung ökologischer Aspekte als auch die Umsetzung landwirtschaftlicher Zielsetzungen auf derselben Stufe. Unter diesem Aspekt wurde im bekämpften Bescheid die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Grünanlagen in der oben beschriebenen Form angeordnet. Die (bis auf Anlage Nr. ***) schon im
- Teilplan den einzelnen Anlagen zugeordneten Funktionen wurden allerdings in der Beschwerde AR in keiner Weise angesprochen. Vielmehr wurden in der Beschwerdebegründung ausschließlich Argumente vorgebracht, die auf eine Verbesserung der Konfiguration bzw. der Bewirtschaftungsverhältnisse allgemein abzielen, so z. B. bei Grundstück *** oder beim beabsichtigten Stallbau, bzw. nur ansatzweise und allgemein die Sinnhaftigkeit von Windschutzanlagen im Nahbereich von Wald oder eine Erosionsschutzwirkung (bei Anlage ***) generell ansprechen, wobei auf Grund der fehlenden näheren Begründung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Beschwerdeargumenten nicht möglich ist. Grundsätzlich steht bei allen Beschwerdeargumenten eine für den Beschwerdeführer vorteilhaftere Flureinteilung im Vordergrund. Auch der Wunsch des Beschwerdeführers, die Grünanlagen am ***bach zu konzentrieren, ist nicht zielführend bzw. umsetzbar, würden dadurch doch alle gesetzlich erforderlichen den einzelnen Anlagen zugeordneten Funktionen an deren jeweiligen Standorten wie Erosionsschutz, Vernetzung, Naturschutz etc. ersatzlos entfallen. Gerade ein derartiges System herzustellen ist aber Ziel eines Zusammenlegungsverfahrens. Sofern im Bereich des genannten Baches Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich sind, wäre dies allenfalls in einem weiteren Teilplan zum Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen umzusetzen. Ähnliches gilt für die angesprochene Verlegung von Grünanlagen in landwirtschaftlich schwer nutzbare Gebiete, um einer „gesetzlich notwendigen Mindestfläche von Grünanlagen“ zu entsprechen. Abgesehen davon, dass es keine derartig gesetzlich vorgeschriebene Mindestfläche gibt und dies folglich keinen rechtlichen Entscheidungsparameter darstellt, würden auch in diesem Fall wie schon zuvor erwähnt sämtliche Zielvorgaben eines Zusammenlegungsverfahrens im Hinblick auf eine Gesamtbetrachtung des Verfahrensgebiets ad absurdum geführt. Der Vorwurf einer überproportionalen Zuteilung an Wiesenflächen, der Wunsch einer vermehrten Grundzuteilung für Zwecke eines Stallbaues, die Forderung einer Verbesserung von Grundstücksausformungen oder Grundstücksverlegungen sowie die Bemängelung des Vorhandenseins großer Felsen auf Grundstücken betrifft inhaltlich den erst zu erlassenden Zusammenlegungsplan und steht mit dem nunmehr erlassenen Bescheid in keinem materiellen Zusammenhang und wurde darin über diese Fragen auch gar nicht abgesprochen. Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Überprüfung der aufgeworfenen Fragen, die allesamt die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung ansprechen, entsteht frühestens im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan. Das ist Ausfluss des Stufenbaus eines Zusammenlegungsverfahrens (vgl. VwGH vom
- März 1990, Zl. 86/07/0187 bzw. vom
- März 2010, Zl. 2009/07/0008). Der Vorwurf einer überproportionalen Zuteilung an Wiesenflächen, der Wunsch einer vermehrten Grundzuteilung für Zwecke eines Stallbaues, die Forderung einer Verbesserung von Grundstücksausformungen oder Grundstücksverlegungen sowie die Bemängelung des Vorhandenseins großer Felsen auf Grundstücken betrifft inhaltlich den erst zu erlassenden Zusammenlegungsplan und steht mit dem nunmehr erlassenen Bescheid in keinem materiellen Zusammenhang und wurde darin über diese Fragen auch gar nicht abgesprochen. Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Überprüfung der aufgeworfenen Fragen, die allesamt die Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung ansprechen, entsteht frühestens im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan. Das ist Ausfluss des Stufenbaus eines Zusammenlegungsverfahrens vergleiche VwGH vom
- März 1990, Zl. 86/07/0187 bzw. vom
- März 2010, Zl. 2009/07/0008).
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.434.002.2014.ua