RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-628/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des MW, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bernhard Aschauer und Dr. Alexandra Aschauer, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Mai 2016, Zahl: III/2-131/53/462/2013-K2, betreffend Vorschreibung von Barauslagen zu Recht:
- Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufgehoben.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVGParagraphen 27 und 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVGParagraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2016, Zahl: III/2-131/53/462/2013-K2, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG Barauslagen in der Höhe von € 2.400,52 vorgeschrieben.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2016, Zahl: III/2-131/53/462/2013-K2, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, AVG Barauslagen in der Höhe von € 2.400,52 vorgeschrieben. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom
- Oktober 2013 eine Überprüfungsverhandlung der Baubehörde veranlasst, zu der von dieser – nicht zuletzt auch aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Dringlichkeit – ein nichtamtlicher Sachverständiger beizuziehen gewesen sei, der für seine erbrachte Leistung der Baubehörde mit Rechnung vom
- Dezember 2013 den vorgeschrieben Betrag in Rechnung gestellt habe. Dieser Betrag sei von der Baubehörde bevorschusst worden. Das vom Beschwerdeführer behauptete Baugebrechen habe sich letztlich nicht bestätigt. Im Übrigen seien die vom Beschwerdeführer behaupteten Bauarbeiten mit Bauanzeige angezeigt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen mit der Begründung erhobene Berufung, die baubehördliche Überprüfung sei nicht beantragt, sondern von amtswegen durchgeführt worden, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe sehr wohl die baubehördliche Überprüfung beantragt und habe daher die daraus entstandenen Kosten zu tragen, zumal die behaupteten Baumängel nicht feststellbar gewesen seien. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor wie in seiner Berufung. Auf Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die belangte Behörde mit Schreiben vom
- Juli 2016 aufforderungsgemäß die Bauanzeige vom
- April 2007 über die überprüfungsgegenständlichen Teilabbrucharbeiten sowie die Rechnung der SS GmbH vom
- Dezember 2013 vor und teilte dazu mit, dass ein Bescheid über den Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen nicht vorliege. Zur Frage, ob aus Sicht der Baubehörde dem Beschwerdeführer diese Bauanzeige bekannt war oder bekannt sein musste, wurde die Stellungnahme abgegeben, dass im Anzeigeverfahren grundsätzlich keine Parteistellung für Grundeigentümer oder Nachbarn gegeben sei. Im Zuge einer Akteneinsicht hätte der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangen können. Erwägungen: Die belangte Behörde geht erkennbar – und rechtsirrig – davon aus, dass die Vorschreibung von Barauslagen für die erfolgte Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen allein aufgrund der faktischen Bezahlung einer von diesem gelegten Rechnung zu erfolgen hat. Eine Vorschreibung von Barauslagen für nichtamtliche Sachverständige setzt jedoch deren vorangegangene Festsetzung mit Bescheid gemäß § 53a AVG voraus.Die belangte Behörde geht erkennbar – und rechtsirrig – davon aus, dass die Vorschreibung von Barauslagen für die erfolgte Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen allein aufgrund der faktischen Bezahlung einer von diesem gelegten Rechnung zu erfolgen hat. Eine Vorschreibung von Barauslagen für nichtamtliche Sachverständige setzt jedoch deren vorangegangene Festsetzung mit Bescheid gemäß Paragraph 53 a, AVG voraus. Der Rechtsprechung des VwGH zufolge ist dann, wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs. 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975 geltend gemacht hat, sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden. Hatte der Sachverständige aber tatsächlich keinen Anspruch mehr, dann war es auch nicht zulässig, dem Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben (VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027 mwN).Der Rechtsprechung des VwGH zufolge ist dann, wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz AVG anzuwendenden Paragraph 38, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz 1975 geltend gemacht hat, sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden. Hatte der Sachverständige aber tatsächlich keinen Anspruch mehr, dann war es auch nicht zulässig, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, AVG diese Sachverständigengebühren vorzuschreiben (VwGH 26.05.2014, Ro 2014/03/0027 mwN). Im vorliegenden Fall wurde unbestritten seitens der Baubehörde ein Gebührenanspruch bescheidmäßig nicht festgestellt, sondern eine gelegte Rechnung lediglich faktisch bezahlt. Die Kostenvorschreibung war somit mangels bescheidmäßiger Gebührenfestsetzung ersatzlos aufzuheben, ohne das weitere Beschwerdevorbringen oder die Frage zu prüfen, ob die Rechnung vom
- Dezember 2013 überhaupt als Antrag gemäß § 53a AVG angesehen werden könnte.Die Kostenvorschreibung war somit mangels bescheidmäßiger Gebührenfestsetzung ersatzlos aufzuheben, ohne das weitere Beschwerdevorbringen oder die Frage zu prüfen, ob die Rechnung vom
- Dezember 2013 überhaupt als Antrag gemäß Paragraph 53 a, AVG angesehen werden könnte. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.628.001.2016