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{'item': 'LVwG-AV-687/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-687/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des Herrn GS, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Mai 2016, Zl. 1615249, zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG insofern Folge gegeben, als in der Standardauflage - Allgemein
  3. die Wortfolge „vor Antritt der Fahrt“ ersatzlos zu entfallen hat.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG insofern Folge gegeben, als in der Standardauflage - Allgemein
  4. die Wortfolge „vor Antritt der Fahrt“ ersatzlos zu entfallen hat.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
  6. Mai 2016 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Beschwerdeführer über dessen Ansuchen die unbefristete, jederzeit widerrufliche eingeschränkte Zulassung gemäß § 39 KFG 1967 eines landwirtschaftlichen Starrdeichselanhänger-Ladewagen auf nachstehend angeführten Straßen mit öffentlichem Verkehr - bei Einhaltung diverser vorgeschriebener Auflagen erteilt.Mit Bescheid vom
  7. Mai 2016 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Beschwerdeführer über dessen Ansuchen die unbefristete, jederzeit widerrufliche eingeschränkte Zulassung gemäß Paragraph 39, KFG 1967 eines landwirtschaftlichen Starrdeichselanhänger-Ladewagen auf nachstehend angeführten Straßen mit öffentlichem Verkehr - bei Einhaltung diverser vorgeschriebener Auflagen erteilt. Die verfahrensgegenständlich relevante Standardauflage – Allgemein
  8. lautet: „Werden andere als Bundes- oder Landesstraßen befahren (wie z.B. Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen), so muss vor Antritt der Fahrt für die jeweilige Route unter Vorlage des Genehmigungsbescheides die schriftliche Zustimmung des Straßenerhalters eingeholt werden.“ Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Einhaltung dieser Auflage praktisch nicht möglich sei, da er zur Zeit in acht verschiedenen Gemeinden (***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***) eigene und gepachtete Grundstücke bewirtschafte. Beim Gemeindestraßenbau hätten er sowie die Verpächter seiner Grundstücke mehrmals Grund für den Straßenbau gratis zur Verfügung gestellt. Die Straßen seien mit einer Breite von 4 bis 5 m angelegt, für jedes landwirtschaftliche Fahrzeug mit Außenbreite von 2,92 m leicht befahrbar. Ebenso wäre bei jedem neuen Flächentausch, Flächenkauf, Zupachtung wieder ein neues Ansuchen notwendig, da wieder eine andere Wegstrecke befahren werde. Es änderten sich sogar bei jedem Schnitt (bis zu vier Schnitte pro Jahr) die Flächen, welche geerntet werden müssen, bis zum Erhalt einer schriftlichen Genehmigung von einer Gemeinde sei das Futter schon lange verdorben. Dies entbehre jeglicher Realität und sei im praktischen Leben nicht durchführbar. Jeder Bescheid koste unnötiges Geld. Er ersuche daher diese Einschränkung für Gemeindewege von seiner eingeschränkten Zulassung herauszunehmen bzw. abzuändern. Der Landeshauptmann legte mit Schreiben vom
  9. Juni 2016 die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt vor. Ergänzend wurde Folgendes ausgeführt: „Gemeindestraßen/Privatstraßen in Niederösterreich: Bei Routengenehmigungen für landwirtschaftliche selbstfahrende Fahrzeuge sowie Anhänger gilt in Niederösterreich: Es kann von unserer Seite als Straßenerhalter nur eine Bewilligung für Bundes- und Landesstraßen erteilt werden. Das wird auch in folgender Standardauflage festgehalten: „Werden andere als Bundes- oder Landesstraßen befahren (wie z.B. Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen), so muss vor Antritt der Fahrt für die jeweilige Route unter Vorlage des Genehmigungsbescheides die schriftliche Zustimmung des Straßenerhalters eingeholt werden.“ Es ist uns leider nicht möglich, bei unbefristeten Genehmigungen, mit jederzeit wechselndem Einsatzgebiet in ganz Niederösterreich, sämtliche Gemeindestraßen für Antragsteller abzuklären und die Bescheide weiterhin innerhalb kürzester Zeit zu erlassen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: § 28 des Landesverwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lautet:Paragraph 28, des Landesverwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lautet: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gemäß § 39 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 dürfen Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 dürfen Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bestehen im Hinblick auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers keine Bedenken, die verfahrensgegenständliche Standardauflage – Allgemein
  3. dahingehend abzuändern, dass die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Straßenerhalters nicht vor jeder (einzelnen) Fahrt eingeholt werden muss, sondern die einmalige Erteilung der Zustimmung bis zu einer Änderung der Umstände jedenfalls ausreicht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.687.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.