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{'item': 'LVwG-AV-601/001-2016'}

Obsah (8)Art. 133§ 6§ 30a§ 30b§ 61§ 1§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-601/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.1 Grundsätzliche Feststellungen: Frau JU MA (in der Folge: der Beschwerdeführerin) ist seit dem Jahre 2012 Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, welches in der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** zusammengefasst ist. Mit Schreiben vom
  2. Februar 1996 suchten die damaligen Eigentümer um Bewilligung je eines Wasseranschlusses für die damals unbebauten Grundstücke Nr. *** und *** an. Der faktische Anschluss dieser Liegenschaften erfolgte kurze Zeit später. Ein bescheidmäßiger Ausspruch über einen freiwilligen Anschluss an die Ortswasserleitung betreffend das Grundstück Nr. *** erfolgte nicht. Auf dieser Liegenschaft (Grundstück Nr. ***) befindet sich nunmehr ein von der Beschwerdeführerin errichtetes, behördlich bewilligtes Wohngebäude, welches mit zwei Geschoßen (Erdgeschoß und Obergeschoß) an die Ortswasserleitung angeschlossen ist. Im Bereich der im Erdgeschoß angebauten Garage befindet sich zwischen der Garage und dem Wohntrakt eine Türe: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Bauakt der Marktgemeinde ***) 1.
  3. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
  4. Mit Bescheid des Bürgermeisters des Marktgemeinde *** vom
  5. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters des Marktgemeinde *** vom ,
  6. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, erteilt. 1.2.
  7. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters des Marktgemeinde *** vom
  8. März 2016, Zl. WAS-6-2016, wurde der Beschwerdeführerin für die Liegenschaft *** in *** - unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 400,91 m² und eines Einheitssatzes von € 8,-- - eine Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 3.528,01 (inkl. USt.) vorgeschrieben. 1.2.3 Mit Schreiben vom
  9. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, in der im Wesentlichen eine Neuberechnung beantragt wurde, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin nur eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe hätte vorgeschrieben werden dürfen. Dies deshalb, da das Grundstück schon seit den 1990er Jahren an die Ortswasserleitung angeschlossen sei und die 75 m² für die unbebaute Fläche als Altbestand zu berücksichtigen wären. 1.2.
  10. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  11. April 2016 wurde der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters dahingehend abgeändert, als auf Basis einer Berechnungsfläche von 434,78 m² nunmehr eine Wasseranschlussabgabe im Ausmaß von € 3.826,06 (inkl. USt.) vorgeschrieben wird. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die Neuberechnung der Wasseranschlussabgabe wie folgt vorzunehmen sei: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 239,85 119,93 2 + 1 359,78 Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 1.100,15 m² 75,00 (maximal von 500 m² = 75 m²) Berechnungsfläche 434,78 Unter Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem geltenden Einheitssatz von € 8,-- errechne sich die Wasseranschlussabgabe mit € 3.826,
  12. Bei der Berechnungsfläche sei die Garage aufgrund der baulichen Gestaltung als Teil des Wohnhauses zu werten, da der Zugang zur Garage vom Wohnhaus im Erdgeschoss möglich sei und somit von einer Trennung der beiden Bereiche (Haus und Nebengebäude) durch eine bis zur obersten Decke durchgehenden Wand nicht die Rede sein könne. Es sei unzweifelhaft, dass die Liegenschaft bereits vor der Errichtung des Gebäudes mit Wasser von der Gemeindewasserleitung zum Zweck der Rasenbewässerung versorgt worden wäre. Von den damaligen Eigentümern sei ein Wasseranschluss beantragt worden, um das Grundstück in einem guten Zustand zu erhalten. Ein Bescheid, mit dem der Anschluss zum damaligen Zeitpunkt bewilligt oder ein Anschlusszwang festgesteilt worden wäre, sei mangels Anschlusszwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht erlassen worden. Der Anschlusszwang stehe für Wohngebäude dann fest, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken gegeben sei - unabhängig davon, ob eine Fertigstellungsanzeige iSd § 30 NÖ Bauordnung 1996 vorliege oder ob eine Eintragung im Melderegister erfolgt sei. Das betreffe bereits fertig gestellte Gebäude (ohne Fertigsteilungsmeldung), aber auch noch in Bau befindliche Gebäude, die schon bewohnt werden (könnten).Unter Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem geltenden Einheitssatz von € 8,-- errechne sich die Wasseranschlussabgabe mit € 3.826,
  13. Bei der Berechnungsfläche sei die Garage aufgrund der baulichen Gestaltung als Teil des Wohnhauses zu werten, da der Zugang zur Garage vom Wohnhaus im Erdgeschoss möglich sei und somit von einer Trennung der beiden Bereiche (Haus und Nebengebäude) durch eine bis zur obersten Decke durchgehenden Wand nicht die Rede sein könne. Es sei unzweifelhaft, dass die Liegenschaft bereits vor der Errichtung des Gebäudes mit Wasser von der Gemeindewasserleitung zum Zweck der Rasenbewässerung versorgt worden wäre. Von den damaligen Eigentümern sei ein Wasseranschluss beantragt worden, um das Grundstück in einem guten Zustand zu erhalten. Ein Bescheid, mit dem der Anschluss zum damaligen Zeitpunkt bewilligt oder ein Anschlusszwang festgesteilt worden wäre, sei mangels Anschlusszwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht erlassen worden. Der Anschlusszwang stehe für Wohngebäude dann fest, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken gegeben sei - unabhängig davon, ob eine Fertigstellungsanzeige iSd Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 vorliege oder ob eine Eintragung im Melderegister erfolgt sei. Das betreffe bereits fertig gestellte Gebäude (ohne Fertigsteilungsmeldung), aber auch noch in Bau befindliche Gebäude, die schon bewohnt werden (könnten). 1.
  14. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  15. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  16. April
  17. Begründend wird im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Garage nicht zur Berechnungsfläche zu zählen sei. Weiters hätte nur eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe vorgeschrieben werden dürfen, da das Grundstück schon seit den 1990er Jahren an die Ortswasserleitung angeschlossen sei und die 75 m² für die unbebaute Fläche als Altbestand zu berücksichtigen wären. 1.
  18. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  19. Juni 2016 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
  20. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
  21. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  22. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7:2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt 6930-7: Wasseranschlußabgabe § 6
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.Paragraph 6,
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
  1. a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
  2. b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
  1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
  2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
  3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
  4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. Veränderungsanzeige § 13.
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).Paragraph 13,
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige). Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner § 15.
(1)Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht. …Paragraph 15,
(1)Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht. …
(6)Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. 2.
  1. Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde Gramatneusiedl idF vom
  2. April 2008:2.
  3. Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde Gramatneusiedl in der Fassung vom
  4. April 2008: Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche GemeindewasserIeitung § 2.
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird

§ 6Abs.

5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 5 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes (€ 160,-) das ist mit € 8,-- festgesetzt.Paragraph 2,

(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird

Paragraph 6, Absatz 5, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 5 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes (€ 160,-) das ist mit € 8,-- festgesetzt.

(2)

§ 6Abs. 5

(6)des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 3.815.166,24 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 23.845,30 Ifm. zugrunde gelegt.
(2)

Paragraph 6, Absatz 5,

(6)des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Absatz eins,) eine Baukostensumme von € 3.815.166,24 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 23.845,30 Ifm. zugrunde gelegt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an die Ortswasserleitung angeschlossen ist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf zwei Frage reduzieren, nämlich ob zum einen die im Erdgeschoß an das Wohngebäude angebaute Garage bei der Ermittlung der Geschoßfläche zu berücksichtigen ist. Zum anderen ist umstritten, ob nicht nur eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe hätte vorgeschrieben werden dürfen, da das Grundstück faktisch schon seit den 1990er Jahren an die Ortswasserleitung angeschlossen ist. 3.1.
  4. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  5. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  6. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  7. Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  8. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  9. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Wasseranschlussabgabe auf den Zeitpunkt ab, mit dem der Anschlußzwang feststeht. Ob und ab welchem Zeitpunkt ein Anschlusszwang besteht, ist nach den Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl.6951, zu beurteilen.

§ 1

des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978 setzt der Anschlusszwang von Liegenschaften im Versorgungsbereich (dieser ist

§ 8Abs.

2 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festzulegen) das Vorhandensein von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen voraus. Für jene Liegenschaften innerhalb des in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festgelegten Versorgungsbereiches der Gemeindewasserleitung, auf welchen sich Gebäude mit Aufenthaltsräumen (z.B. Wohngebäude) befinden, besteht der Anschlusszwang ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserleitungsordnung. Wird – wie im gegenständlichen Fall - auf einer Liegenschaft im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung nach Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung erstmals ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen neu errichtet, steht der Anschlusszwang grundsätzlich in dem Zeitpunkt fest, in welchem das Gebäude im Wesentlichen tatsächlich fertig gestellt und eine bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist. Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom 23. Mai 1990, , Zl. 90/17/0126, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Wasseranschlussabgabe auf den Zeitpunkt ab, mit dem der Anschlußzwang feststeht. Ob und ab welchem Zeitpunkt ein Anschlusszwang besteht, ist nach den Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, LGBl.6951, zu beurteilen.

Paragraph eins, des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978 setzt der Anschlusszwang von Liegenschaften im Versorgungsbereich (dieser ist

Paragraph 8, Absatz 2, NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festzulegen) das Vorhandensein von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen voraus. Für jene Liegenschaften innerhalb des in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde festgelegten Versorgungsbereiches der Gemeindewasserleitung, auf welchen sich Gebäude mit Aufenthaltsräumen (z.B. Wohngebäude) befinden, besteht der Anschlusszwang ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserleitungsordnung. Wird – wie im gegenständlichen Fall - auf einer Liegenschaft im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung nach Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung erstmals ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen neu errichtet, steht der Anschlusszwang grundsätzlich in dem Zeitpunkt fest, in welchem das Gebäude im Wesentlichen tatsächlich fertig gestellt und eine bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist. Obwohl im Jahre 1996 ein faktischer Wasseranschluss herbeigeführt worden ist, wurde dem Antrag der damaligen Eigentümer, mit Bescheid einen freiwilligen Anschluss zu bewilligen, nie entsprochen. Mit anderen Worten ist ein Bescheid iSd § 2 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz bzw. § 1 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 nie ergangen. Vor diesem Hintergrund ist die erstmalige Vorschreibung einer Wasseranschlußabgabe mit dem im Instanzenzug bekämpften Bescheid vom

  1. März 2016 nicht zu beanstanden.Obwohl im Jahre 1996 ein faktischer Wasseranschluss herbeigeführt worden ist, wurde dem Antrag der damaligen Eigentümer, mit Bescheid einen freiwilligen Anschluss zu bewilligen, nie entsprochen. Mit anderen Worten ist ein Bescheid iSd Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz bzw. Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 nie ergangen. Vor diesem Hintergrund ist die erstmalige Vorschreibung einer Wasseranschlußabgabe mit dem im Instanzenzug bekämpften Bescheid vom
  2. März 2016 nicht zu beanstanden. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall sind nun unbestritten zwei Geschoße (Erdgeschoß und Obergeschoß) an die Ortswasserleitung angeschlossen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die angebaute Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigen sei, so ist ihr zunächst zu entgegnen, dass - im Gegensatz zu § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 –

§ 6

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nur land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile auszunehmen sind. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung (vgl. VwGH vom 20. März 2003, Zl. 2002/17/0276). Die Nutzung als Garage ist somit nicht privilegiert. Im vorliegenden Fall sind nun unbestritten zwei Geschoße (Erdgeschoß und Obergeschoß) an die Ortswasserleitung angeschlossen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die angebaute Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigen sei, so ist ihr zunächst zu entgegnen, dass - im Gegensatz zu Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 –

Paragraph 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nur land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile auszunehmen sind. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung vergleiche VwGH vom

  1. März 2003, , Zl. 2002/17/0276). Die Nutzung als Garage ist somit nicht privilegiert. Daraus folgt, dass die Garage grundsätzlich bei der Ermittlung der Berechnungsfläche zu berücksichtigen war. Fraglich ist dabei nur, ob die Garage ein eigenständiges Gebäude darstellt oder ob sie durch die vorhandene Verbindungstür als Teil des Wohnhauses zu werten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (VwGH v.
  2. September 1987, Zl. 82/17/0038). Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. VwGH vom
  3. April 2000, Zl. 99/17/0262, und vom
  4. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048), kann schon im Hinblick auf das – unbestrittene - Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden zwischen Garage und Wohngebäude nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden (vgl. auch VwGH vom
  5. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224). Neben der baulichen Gestaltung sind auch funktionale und wirtschaftliche Kriterien maßgeblich. Ermöglichen insbesondere Verbindungen oder Öffnungen eine einheitliche betriebliche oder private Nutzung beider Teile/Gebäude, so ist in der Beurteilung von einem einzigen Gebäude auszugehen (vgl. VwGH vom
  6. Juni 2002, Zl. 2002/17/0037).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ausgeführt, dass dies in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen ist. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (VwGH v.
  7. September 1987, Zl. 82/17/0038). Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. VwGH vom ,
  8. April 2000, Zl. 99/17/0262, und vom
  9. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048), kann schon im Hinblick auf das – unbestrittene - Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden zwischen Garage und Wohngebäude nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden vergleiche auch VwGH vom ,
  10. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224). Neben der baulichen Gestaltung sind auch funktionale und wirtschaftliche Kriterien maßgeblich. Ermöglichen insbesondere Verbindungen oder Öffnungen eine einheitliche betriebliche oder private Nutzung beider Teile/Gebäude, so ist in der Beurteilung von einem einzigen Gebäude auszugehen vergleiche VwGH vom
  11. Juni 2002, Zl. 2002/17/0037). Diesen Überlegungen folgt, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde somit im Ergebnis zu Recht die Fläche der Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  12. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.601.001.2016

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