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{'item': 'LVwG-AV-629/002-2016 ua'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-629/002-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Mag. HP gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21.04.2016, Zl. BAU-0043/2016, betreffend baurechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Mag. HP gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21.04.2016, Zl. BAU-0043/2016, betreffend baurechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:,

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben. Die mit der Bezugsklausel versehenen Einreichunterlagen einschließlich der Projektsergänzung vom
  2. September 2015 (Bezeichnung der zu lagernden Gegenstände) bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben. Die mit der Bezugsklausel versehenen Einreichunterlagen einschließlich der Projektsergänzung vom
  3. September 2015 (Bezeichnung der zu lagernden Gegenstände) bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom
  5. Oktober 2014 beantragte Frau AK (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch eines „Holzlager- und Unterstellschuppens“ und die Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Bauland-Agrargebiet gewidmet; ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Ausweislich des Einreichplans ist der bisherige Schuppen nicht an die Grundstücksgrenze angebaut; die neue Lagerhalle soll im westlichen Bereich des Grundstückes (nördlich und südlich an die jeweilige Grundstücksgrenze angebaut) errichtet werden. Im Zuge des Verfahrens, nämlich mit Schriftsatz vom
  6. September 2015 ergänzte die Bauwerberin das Projekt durch konkrete Nennung jener Gegenstände, die im fraglichen Gebäude gelagert werden sollen. Unter einem legte sie dar, dass diese nicht für die gewerbliche Tätigkeit ihres Gatten herangezogen werden sollen. In der Bauverhandlung am
  7. November 2014 wandte der nunmehrige Beschwerdeführer ein, dass durch das Bauvorhaben eine Beschattung seines Grundstückes eintrete und mit einer Wertminderung seines Grundstücks und einer Einschränkung von Bebauungsmöglichkeiten zu rechnen sei. Mit Schriftsatz vom
  8. Dezember 2014 ergänzte er dahingehend, dass Bauwerke im Bauwich lediglich eine Gebäudehöhe von 3 m aufweisen dürften. Auch befänden sich im Umkreis von 100 m ausschließlich Einfamilienhäuser, sodass (wie er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte) die Bewilligung aus Ortsbildgründen zu versagen wäre. Schließlich sei der „Emissionsschutz“ nicht berücksichtigt worden. Weiters ergänzte er in seiner Berufung vom
  9. Feber 2014 dahingehend, dass das Projekt aufgrund seiner angestrebten Nutzung als bloße Lagerhalle im Bauland-Agrargebiet nicht errichtet werden dürfe, entgegen § 19 Abs. 2 Z 5 und 7 NÖ BauO 1996 keine Baubeschreibung mit Angabe des genauen Verwendungszwecks vorliege und eine ordnungsgemäße Zufahrt zur Lagerhalle insoweit nicht gewährleistet sei, als diese lediglich über unbefestigte Naturflächen führte. Gleiches wiederholte er in seiner Beschwerde vom
  10. August 2015.In der Bauverhandlung am
  11. November 2014 wandte der nunmehrige Beschwerdeführer ein, dass durch das Bauvorhaben eine Beschattung seines Grundstückes eintrete und mit einer Wertminderung seines Grundstücks und einer Einschränkung von Bebauungsmöglichkeiten zu rechnen sei. Mit Schriftsatz vom
  12. Dezember 2014 ergänzte er dahingehend, dass Bauwerke im Bauwich lediglich eine Gebäudehöhe von 3 m aufweisen dürften. Auch befänden sich im Umkreis von 100 m ausschließlich Einfamilienhäuser, sodass (wie er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte) die Bewilligung aus Ortsbildgründen zu versagen wäre. Schließlich sei der „Emissionsschutz“ nicht berücksichtigt worden. Weiters ergänzte er in seiner Berufung vom
  13. Feber 2014 dahingehend, dass das Projekt aufgrund seiner angestrebten Nutzung als bloße Lagerhalle im Bauland-Agrargebiet nicht errichtet werden dürfe, entgegen Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und 7 NÖ BauO 1996 keine Baubeschreibung mit Angabe des genauen Verwendungszwecks vorliege und eine ordnungsgemäße Zufahrt zur Lagerhalle insoweit nicht gewährleistet sei, als diese lediglich über unbefestigte Naturflächen führte. Gleiches wiederholte er in seiner Beschwerde vom
  14. August
  15. In seiner nunmehrigen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass jene Unterlagen, die im angefochtenen Bescheid zu dessen Bestandteil erklärt worden wären, ihm nicht unter einem zugestellt worden seien. Auch habe die Bauwerberin keine mit Bezugsklausel versehene Parie der Einreichunterlagen erhalten. Neben der Wiederholung des bisherigen Vorbringens verwies der Beschwerdeführer darauf, dass – entgegen dem Schreiben der Landesstelle für Brandverhütung vom
  16. Oktober 2015 vor Erteilung der Bewilligung nicht das Einvernehmen mit der Ortsfeuerwehr und dem Wassermeister der Gemeinde hergestellt worden sei. Demgemäß hätte die Bewilligung bis zur Klärung der Zufahrts-, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr (Auflagen Punkt 3 des Bescheides vom
  17. April 2016, BAU-0043/2016) nicht erteilt werden dürfen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Im Zuge des Verfahrens holten der Bürgermeister der Marktgemeinde *** sowie die belangte Behörde ein bautechnisches Gutachten (
  18. Dezember 2014, GPA KO-D131/034-2014), eine brandschutztechnische Stellungnahme (
  19. Oktober 2015, 1772/15 Br-be) sowie eine raumordnungsfachliche Stellungnahme (
  20. April 2014, ohne Zahl) ein. Den beiden erstgenannten Gutachten trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn
  21. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  22. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In Fortschreibung der Rechtsprechung zur Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde darf auch das Verwaltungsgericht im Fall der Erhebung von Beschwerden durch bloß mit eingeschränktem Mitspracherecht ausgestatteten Parteien nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0022). Es ist auch nicht berechtigt, aus Anlass der Beschwerde andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden Partei aufzugreifen (VwGH 28.4.2016, 2013/07/0055 m.w.N.). Demgemäß kann das Veraltungsgericht im gegenständlichen Verfahren – sieht man von Fragen der Zuständigkeit der belangten Behörde ab (§ 27 VwGVG) – die Vereinbarkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Gesetz nur hinsichtlich jener Aspekte prüfen, hinsichtlich derer dem Beschwerdeführer als Nachbar zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens noch ein Mitspracherecht zustand. Mangels eingetretener Präklusion handelt es sich daher um die ihm als Nachbarn nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 (zur Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den vorliegenden Fall vgl. § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014) eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte. In Fortschreibung der Rechtsprechung zur Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde darf auch das Verwaltungsgericht im Fall der Erhebung von Beschwerden durch bloß mit eingeschränktem Mitspracherecht ausgestatteten Parteien nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0022). Es ist auch nicht berechtigt, aus Anlass der Beschwerde andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden Partei aufzugreifen (VwGH 28.4.2016, 2013/07/0055 m.w.N.). Demgemäß kann das Veraltungsgericht im gegenständlichen Verfahren – sieht man von Fragen der Zuständigkeit der belangten Behörde ab (Paragraph 27, VwGVG) – die Vereinbarkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Gesetz nur hinsichtlich jener Aspekte prüfen, hinsichtlich derer dem Beschwerdeführer als Nachbar zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens noch ein Mitspracherecht zustand. Mangels eingetretener Präklusion handelt es sich daher um die ihm als Nachbarn nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 (zur Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den vorliegenden Fall vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014) eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte. Vor diesem Hintergrund kann aber zunächst – mangels Berührung im Bauverfahren zu berücksichtigender subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte – eine mögliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch den (nach § 15 Abs. 1a NÖ BauO 1996 im Baubwilligungsverfahren mitzuerledigenden) Abbruch des bestehenden Gebäudes nicht erkannt werden und wird von ihm auch nicht behauptet. Aber auch hinsichtlich der Errichtung des Neubaus kommt eine Prüfung im Hinblick auf eine allfällige Wertminderung (z.B. VwGH 29.3.1994, 93/05/0254) bzw. Beschattung (VwGH 25.9.2012, 2010/05/0158) des Grundstückes des Beschwerdeführers mangels entsprechenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts nicht in Betracht. Weiters vermittelt das Gesetz dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung nicht generell, sondern nur insoweit, als mit dieser entsprechender Immissionsschutz verbunden ist (VwGH 31.7.2012, 2012/05/0052) und sohin eine Berührung der in § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 genannten Rechte in Betracht kommt. Eine derartige mögliche Beeinträchtigung wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und finden sich auch im Projekt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses im Bauland-Agrargebiet atypische, namentlich zu hohe Immissionen verursachen kann. Keine Nennung als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht finden aber auch die Vorschriften betreffend des Energieausweises, des Ortsbildschutzes (VwGH 19.5.2015, 2012/05/0097) und möglicher Feuerwehrzufahrten (VwGH 15.5.2014, 2011/05/0125). Bloß hinsichtlich der Gebäudehöhe kommt dem Nachbarn ein entsprechendes Mitspracherecht zu, soweit diese Bestimmung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude dient (§ 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996). Eine Verletzung des Nachbarn in diesem Recht scheidet jedoch von Vornherein in jenen Fällen aus, in denen für ein Grundstück geschlossene Bauweise vorgesehen ist (VwGH 29.1.2013, 2011/05/0049). Sei es, dass der Bebauungsplan eine derartige Festlegung trifft, sei es, dass die Bauweise im Wege des § 54 NÖ BauO 1996 ermittelt wurde, zumal § 54 NÖ BauO 1996 nicht weiter gehende Mitspracherechte des Nachbarn schafft als sie § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 einräumt (VwGH 8.4.2014, 2011/05/0091). Gleichermaßen ist im Fall einer derartigen Bauweise (naturgemäß) ein seitlicher Bauwich nicht einzuhalten und finden die an eine Bebauung desselben anknüpfenden gesetzlichen Bestimmungen (wie jene des § 51 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996, auf die der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zur Gebäudehöhe offenbar rekurriert) keine Anwendung (VwGH 30.4.2013, 2013/05/0036). Zumal der bautechnische Amtssachverständige im Zuge seiner Beurteilung vom Vorliegen einer geschlossenen Bauweise im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Grundstück ausging, die Beurteilung auch angesichts im Internet verfügbarer Satellitenbilder schlüssig und nachvollziehbar ist und dies auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde, scheidet auch insoweit eine Rechtsverletzung aus. Vor diesem Hintergrund kann aber zunächst – mangels Berührung im Bauverfahren zu berücksichtigender subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte – eine mögliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch den (nach Paragraph 15, Absatz eins a, NÖ BauO 1996 im Baubwilligungsverfahren mitzuerledigenden) Abbruch des bestehenden Gebäudes nicht erkannt werden und wird von ihm auch nicht behauptet. Aber auch hinsichtlich der Errichtung des Neubaus kommt eine Prüfung im Hinblick auf eine allfällige Wertminderung (z.B. VwGH 29.3.1994, 93/05/0254) bzw. Beschattung (VwGH 25.9.2012, 2010/05/0158) des Grundstückes des Beschwerdeführers mangels entsprechenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts nicht in Betracht. Weiters vermittelt das Gesetz dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung nicht generell, sondern nur insoweit, als mit dieser entsprechender Immissionsschutz verbunden ist (VwGH 31.7.2012, 2012/05/0052) und sohin eine Berührung der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 genannten Rechte in Betracht kommt. Eine derartige mögliche Beeinträchtigung wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und finden sich auch im Projekt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses im Bauland-Agrargebiet atypische, namentlich zu hohe Immissionen verursachen kann. Keine Nennung als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht finden aber auch die Vorschriften betreffend des Energieausweises, des Ortsbildschutzes (VwGH 19.5.2015, 2012/05/0097) und möglicher Feuerwehrzufahrten (VwGH 15.5.2014, 2011/05/0125). Bloß hinsichtlich der Gebäudehöhe kommt dem Nachbarn ein entsprechendes Mitspracherecht zu, soweit diese Bestimmung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude dient (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996). Eine Verletzung des Nachbarn in diesem Recht scheidet jedoch von Vornherein in jenen Fällen aus, in denen für ein Grundstück geschlossene Bauweise vorgesehen ist (VwGH 29.1.2013, 2011/05/0049). Sei es, dass der Bebauungsplan eine derartige Festlegung trifft, sei es, dass die Bauweise im Wege des Paragraph 54, NÖ BauO 1996 ermittelt wurde, zumal Paragraph 54, NÖ BauO 1996 nicht weiter gehende Mitspracherechte des Nachbarn schafft als sie Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 einräumt (VwGH 8.4.2014, 2011/05/0091). Gleichermaßen ist im Fall einer derartigen Bauweise (naturgemäß) ein seitlicher Bauwich nicht einzuhalten und finden die an eine Bebauung desselben anknüpfenden gesetzlichen Bestimmungen (wie jene des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996, auf die der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zur Gebäudehöhe offenbar rekurriert) keine Anwendung (VwGH 30.4.2013, 2013/05/0036). Zumal der bautechnische Amtssachverständige im Zuge seiner Beurteilung vom Vorliegen einer geschlossenen Bauweise im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Grundstück ausging, die Beurteilung auch angesichts im Internet verfügbarer Satellitenbilder schlüssig und nachvollziehbar ist und dies auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde, scheidet auch insoweit eine Rechtsverletzung aus. Da nun das Verwaltungsgericht – wie eingangs dargelegt – in seiner Prüfbefugnis auf jene Themenbereiche beschränkt ist, hinsichtlich derer dem Beschwerdeführer als Nachbarn ein Mitspracherecht zukommt, diesbezüglich aber keine Rechtsverletzungen erkannt werden können, war der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.629.002.2016.ua

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.