RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-630/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des MW, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bernhard Aschauer und Dr. Alexandra Aschauer, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Mai 2016, Zahl: III/2-131/53/462/2013, betreffend Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe und von Kommissionsgebühren zu Recht:
- Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufgehoben.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVGParagraphen 27 und 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG §§ 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVGParagraphen 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gang des Verwaltungsverfahrens: Mit Mandatsbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
- August 2014, Zahl: III/2-131/53/462/2013, wurden dem Beschwerdeführer gemäß §§ 77 und 78 AVG eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 8,60 sowie Kommissionsgebühren in der Höhe von € 538,20 vorgeschrieben.Mit Mandatsbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
- August 2014, Zahl: III/2-131/53/462/2013, wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 77 und 78 AVG eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 8,60 sowie Kommissionsgebühren in der Höhe von € 538,20 vorgeschrieben. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom
- Oktober 2013 eine Überprüfungsverhandlung der Baubehörde aufgrund einer von ihm befürchteten Gefährdung von Personen und negativen Einflüssen auf die Statik der gesamten Wohnhausanlage *** veranlasst, die am
- November 2013 in Anwesenheit von 3 Amtsorganen 13 halbe Stunden gedauert habe. Das vom Beschwerdeführer behauptete Baugebrechen habe sich letztlich nicht bestätigt. Über die mit seinem Unverschulden begründete Vorstellung leitete die Baubehörde binnen zwei Wochen das Ermittlungsverfahren ein, indem sie dem Beschwerdeführer am
- September 2014 als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitteilte, es sei bei der von ihm beantragten Überprüfung festgestellt worden, dass in der vom Beschwerdeführer in Verdacht gezogenen Wohnung keine tragenden Wände entfernt worden seien, während die festgestellten Rissbildungen im tragsicherheitstechnisch unbedenklichen Bereich lägen und auf die Bauausführung zurückzuführen seien. Die Kostenvorschreibung stütze sich auf die Anmerkungen zu § 33 NÖ Bauordnung 1996, der zufolge die Kosten des baupolizeilichen Verfahrens vom antragstellenden Nachbarn zu tragen seien, wenn das behauptete Baugebrechen nicht vorliege.Die Kostenvorschreibung stütze sich auf die Anmerkungen zu Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996, der zufolge die Kosten des baupolizeilichen Verfahrens vom antragstellenden Nachbarn zu tragen seien, wenn das behauptete Baugebrechen nicht vorliege. Dem trat der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom
- September 2014 im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, die von ihm angezeigten starken Risse seien unstrittig festgestellt worden und stünden im Zusammenhang mit der Entfernung sämtlicher Innenwände in der vom Beschwerdeführer in Verdacht gezogenen Wohnung. Neben dem Inhaber dieser Wohnung selbst hätten auch weitere Bewohner aus Sorge um die Statik des Gebäudes beim BG Amstetten einen Beweissicherungsantrag eingebracht. Dieses habe die Schäden ohne Gutachten zur Statik befunden lassen. Der Beschwerdeführer habe der Baubehörde diesen Sachverhalt lediglich zur amtswegigen Beurteilung zur Kenntnis gebracht, damit diese prüfe, ob die Entfernung der Innenwände ohne Baugenehmigung erfolgt oder kausal für die festgestellten Schäden sei. Einen Antrag habe der Beschwerdeführer damit nicht gestellt. Die – amtswegig veranlasste – baupolizeiliche Überprüfung habe dazu ergeben, dass die – offenbar ohne Baugenehmigung erfolgte – Entfernung der Innenwände die Ursache für die Absenkung der darüber liegenden Stahlbetondecke und die damit einhergegangenen Schäden sei. Die dadurch entstandenen Kosten der Baubehörde seien daher entweder amtswegig zu tragen oder dem schadensverursachenden Miteigentümer vorzuschreiben. Mit Kostenbescheid vom
- Februar 2016 schrieb die Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer neuerlich die Kosten wie mit zitiertem Mandatsbescheid vor und begründete dies im Wesentlichen wie am
- September
- Zusätzlich gab sie – dem vorgelegten Akt zufolge dem Beschwerdeführer gegenüber erstmals – begründend an, der Miteigentümer und Inhaber der vom Beschwerdeführer in Verdacht gezogenen Wohnung habe die Entfernung aller Innenwände bereits im Jahr 2007 mit Bauanzeige bekannt gegeben, weshalb ihm mangels Verschuldens die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden könnten. Seine dagegen rechtzeitig erhobene Berufung begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie seine Vorstellung gegen den zitierten Mandatsbescheid. Die baupolizeiliche Überprüfung sei vom Beschwerdeführer weder beantragt noch im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG verschuldet worden, zumal die angezeigten Gebäudeschäden tatsächlich festgestellt worden seien. Seine dagegen rechtzeitig erhobene Berufung begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie seine Vorstellung gegen den zitierten Mandatsbescheid. Die baupolizeiliche Überprüfung sei vom Beschwerdeführer weder beantragt noch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG verschuldet worden, zumal die angezeigten Gebäudeschäden tatsächlich festgestellt worden seien. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe als Antragsteller dem das Verursacherprinzip umsetzenden § 76 AVG zufolge auch die Kosten für jene Amtshandlungen zu tragen, die er nicht ausdrücklich beantragt habe. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Baumängel im Sinne einer Gefährdung der Statik seien nicht feststellbar gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe als Antragsteller dem das Verursacherprinzip umsetzenden Paragraph 76, AVG zufolge auch die Kosten für jene Amtshandlungen zu tragen, die er nicht ausdrücklich beantragt habe. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Baumängel im Sinne einer Gefährdung der Statik seien nicht feststellbar gewesen. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor wie in seiner Berufung. Das Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG sei ungeachtet der erstatteten Bauanzeige beim Miteigentümer und Inhaber der Wohnung zu sehen, deren entfernte Innenwände für die festgestellten Schäden ursächlich seien.Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor wie in seiner Berufung. Das Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG sei ungeachtet der erstatteten Bauanzeige beim Miteigentümer und Inhaber der Wohnung zu sehen, deren entfernte Innenwände für die festgestellten Schäden ursächlich seien. Ermittlungsverfahren: Auf Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die belangte Behörde mit Schreiben vom
- Juli 2016 aufforderungsgemäß die Bauanzeige vom
- April 2007 über die überprüfungsgegenständlichen Teilabbrucharbeiten vor und teilte zur Frage, ob aus Sicht der Baubehörde dem Beschwerdeführer diese Bauanzeige bekannt war oder bekannt sein musste, mit, dass im Anzeigeverfahren grundsätzlich keine Parteistellung für Grundeigentümer oder Nachbarn gegeben sei. Im Zuge einer Akteneinsicht hätte der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangen können. Feststellungen: Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist Folgendes Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2013, eingebracht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreter, zu entnehmen: „Betrifft: Bauobjekt ***, *** Sehr geehrte Damen und Herren! Eingangs erlauben wir uns anzuzeigen, dass uns Herr MW, geb. ***, ***, *** mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und mündlich Vollmacht erteilt hat. Unser Mandant ist zu 117/4519 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ *** Grundbuch ***, Bezirksgericht Amstetten mit welchen Anteilen untrennbar Wohnungseigentum an *** Stiege *** und dem Stellplatz *** verbunden ist. Wir wenden uns nun namens und auftrags unseres Mandanten an Sie als Baubehörde speziell an die Bautechnikabteilung, mit nachstehender Meldung: Ca. Ende Mai 2012 wurde unser Mandant dahingehend informiert, dass in der Wohnung des Herrn Ing. AM *** des Hauses ***, ***, Schäden aufgetreten sind, unter anderem starke Risse mit einer Breite von mindestens 2cm, weiters dass in dessen Wohnung beim Bodenbelag die Fliesen gerissen bzw. zersprungen sind. Auch in den Wohnungen des Herrn CF *** und von Frau SA/MK *** sind Schäden aufgetreten, zwischenzeitig auch in der Wohnung unseres Mandanten ***. Diese Schäden sind zu einem Zeitpunkt entstanden, als zuvor Herr CF in seiner Wohnung Nr. *** sämtliche innenliegende Wände entfernt hat, weshalb naheliegend ist, dass dies Ursache für die aufgetretenen Mängel ist. Bestätigt wird dies dadurch, dass sich die Wohnung des Herrn AM oberhalb des Herrn CF befindet, wie die Wohnungen unseres Mandanten, sowie von Frau SA und Frau MK in unmittelbarer Nähe. Die Obgenannten haben zwischenzeitig bei Gericht einen Beweissicherungsantrag eingebracht, wo vorgebracht wird, dass in den genannten Wohnungen erhebliche Schäden eingetreten sind, neben den Rissen, sich die Decke erheblich gesenkt hat und ein Fortschreiten der Senkung bzw. eine Vergrößerung der Rissbildung zukünftig eintreten wird, weshalb dringend die Behebung von ersten Schäden in den genannten Objekten erforderlich ist, weil auch eine Auswirkung auf die Statik, sowie die gesamte Wohnhausanlage nicht auszuschließen ist. Es bestünde eine Gefährdung sowohl der Parteien wie der Substanz des Wohnungseigentumsobjektes. Es müssten diverse Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden, wie auch Sanierungen. Es sei daher ein Zuwarten mit dem dringend erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nicht mehr zumutbar. Nicht erwähnt wird in diesem Beweissicherungsantrag, dass Herr CF wie im folgender vom Gericht eingeholten Befundung festgestellt, sämtliche Zwischenwände entfernt hat und befürchtet der Meldungsleger, dass hier auch tragende Wände entfernt wurden, die die Statik verändern und zu den bereits aufgetretenen und dokumentierten Schäden führte. Wir wenden uns daher namens und auftrags unseres Mandanten an Sie als Bautechniker (vormals Baupolizei), weil hier dringender Handlungsbedarf besteht und seitens der Behörde abzuklären ist, ob hier offensichtlich ohne Baugenehmigung vorn Mieteigentümer Herrn CF sämtliche Zwischenwände — vermutlich auch tragende Wände — in seinem Wohnobjekt *** im Haus *** in *** entfernt wurden und dies zu den in der Folge bereits eingetretenen Schäden führte und in deren Beweissicherungsantrag zwar diese Tatsache nicht erwähnt wird, aber selbst von den Antragsstellern eine Gefährdung der Parteien wie auch der Substanz gesehen wird und weitere Auswirkungen auf die Statik bzw. die gesamte Wohnhausanlage nicht ausgeschlossen werden. Aus Medienberichten ist immer wieder zu entnehmen, dass bei Entfernung von tragenden Mauern dies zum Einsturz von Häusern oder Teilen derselben führt. Ihrer Veranlassung im obigen Sinne entgegensehend zeichne ich mit freundlichen Grüßen Beilagen: Beweissicherungsantrag Beweissicherung (Befundung) vom 31.12.2012 Baumeister DI RRS“ Der Niederschrift zur baupolizeilichen Überprüfung vom
- November 2013 kann zusammengefasst entnommen werden, dass in der Wohnhausanlage mehrere sichtbare Schäden sowie Absenkungen von Stahlbetondecken als Folge der Entfernung aller – ausschließlich nichttragenden – Innenwände in der vom Beschwerdeführer in Verdacht gezogenen Wohnung festgestellt wurden. Dem Gutachten des beigezogenen Statikers zufolge seien diese Schäden jedoch keine Hinweise auf Gefahr im Verzug. Der Zustand sei lediglich im Fall einer Vermehrung oder Vergrößerung der Risse neuerlich zu begutachten. Es werde jedoch empfohlen, näher bezeichnete Bauteile zu sanieren. Die am
- November 2013 als Ursache für die dort festgestellten Risse und Decken Absenkungen beurteilt der Entfernung sämtlicher Innenwände in der vom Beschwerdeführer in Verdacht gezogenen Wohnung wurde der Baubehörde bereits im April 2007 mit Bauanzeige angezeigt. Der Beschwerdeführer wusste von dieser Bauanzeige nichts. Erwägungen: Zum Charakter des Schreibens vom
- Oktober 2013: Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich kann dem festgestellten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2013 aufgrund des erkennbar ausschließlichen Mitteilungscharakters nicht die Eigenschaft eines verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 76 Abs. 1 erster Satz AVG zugedacht werden, weshalb allein der von der belangten Behörde angezogene Rechtsprechungshinweis auf die diese Eigenschaft voraussetzende Entscheidung des VwGH vom
- Juni 2013, 2001/01/0260, ins Leere geht.Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich kann dem festgestellten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2013 aufgrund des erkennbar ausschließlichen Mitteilungscharakters nicht die Eigenschaft eines verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG zugedacht werden, weshalb allein der von der belangten Behörde angezogene Rechtsprechungshinweis auf die diese Eigenschaft voraussetzende Entscheidung des VwGH vom
- Juni 2013, 2001/01/0260, ins Leere geht. Wenn die Baubehörde ihre Begründung des Antragscharakters auf § 33 NÖ Bauordnung 1996 stützt, so bleibt unverständlich, warum im vorgelegten Akt keine inhaltliche Erledigung einer vermeintlich mit Schreiben vom
- Oktober 2013 beantragten Erteilung eines Bauauftrages aufliegt.Wenn die Baubehörde ihre Begründung des Antragscharakters auf Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 stützt, so bleibt unverständlich, warum im vorgelegten Akt keine inhaltliche Erledigung einer vermeintlich mit Schreiben vom
- Oktober 2013 beantragten Erteilung eines Bauauftrages aufliegt. Zum Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG:Zum Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG: Der Rechtsprechung zufolge ist bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Erst die subjektive Vorwerfbarkeit gegenüber dem konkreten Täter ist Verschulden im subjektiven Sinn (VwGH 17.10.2007, 2006/07/0163).Der Rechtsprechung zufolge ist bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Erst die subjektive Vorwerfbarkeit gegenüber dem konkreten Täter ist Verschulden im subjektiven Sinn (VwGH 17.10.2007, 2006/07/0163). Vor diesem Hintergrund bleibt letztlich aufgrund des baupolizeilichen Überprüfungsergebnisses für die Annahme eines Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG kein Raum, da der Beschwerdeführer in seiner Anregung vom
- Oktober 2013 keine Sachverhaltsbehauptungen aufgestellt hat, die aus Sicht eines bautechnischen Laien sorgfaltswidrig erscheinen könnten. Vielmehr haben sich die behaupteten Schäden auf Sachverhaltsebene im Zuge der amtswegig durchgeführten Überprüfungsverhandlung durchwegs bewahrheitet und haben sich diese erst anhand deren Beurteilung aus sachverständiger Sicht als nicht akut gefährlich erwiesen, was nicht vorhergesehen zu haben dem Beschwerdeführer als Meldungsleger keinesfalls als Verschulden angelastet werden kann.Vor diesem Hintergrund bleibt letztlich aufgrund des baupolizeilichen Überprüfungsergebnisses für die Annahme eines Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG kein Raum, da der Beschwerdeführer in seiner Anregung vom
- Oktober 2013 keine Sachverhaltsbehauptungen aufgestellt hat, die aus Sicht eines bautechnischen Laien sorgfaltswidrig erscheinen könnten. Vielmehr haben sich die behaupteten Schäden auf Sachverhaltsebene im Zuge der amtswegig durchgeführten Überprüfungsverhandlung durchwegs bewahrheitet und haben sich diese erst anhand deren Beurteilung aus sachverständiger Sicht als nicht akut gefährlich erwiesen, was nicht vorhergesehen zu haben dem Beschwerdeführer als Meldungsleger keinesfalls als Verschulden angelastet werden kann. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Beweis für sein Verschulden an der kostenverursachenden Amtshandlung die bereits im Jahr 2007 erstattete – dem Beschwerdeführer am
- Oktober 2013 jedoch unbekannte – Bauanzeige über die schadenskausalen Abbrucharbeiten vorhält, zeigt sie damit schon deshalb keine Relevanz dieser Bauanzeige für die Veranlassung der Überprüfungsverhandlung auf, weil die Baubehörde
- Instanz ungeachtet ihres ihr erkennbaren Wissensvorsprungs gegenüber dem Beschwerdeführer über diese Bauanzeige die Überprüfung – pflichtgemäß (VwGH 27.06.2006, 2004/05/0099) – dennoch allein aufgrund der Mitteilung vom
- Oktober 2013 vorgenommen hat. Dass die vom Beschwerdeführer mitgeteilten und im Rahmen der Überprüfungsverhandlung auch festgestellten Bauschäden selbst bei unterstellter Kenntnis von der 5 Jahre zuvor erstatteten Bauanzeige einen ausreichenden Grund für die Mitteilung des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2013 darstellten, kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dass die bei der Überprüfung festgestellten Baumängel über die in der Niederschrift dazu enthaltenen unverbindlichen Empfehlungen zu deren Sanierung hinaus auch zu einem behördlichem Bauauftrag gegenüber dem Beschwerdeführer als Miteigentümer geführt hätten, ist weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch dem vorgelegten Akt zu entnehmen. Die Kostenvorschreibung war somit mangels Antragstellung und Verschuldens des Beschwerdeführers ersatzlos aufzuheben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.630.001.2016