GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 27.04.2016, Zl. OIB 495.5-011/16-002, untersagte die OIB der Beschwerdeführerin wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, bis zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes vorgefertigte Wand- und Mit Bescheid vom 27.04.2016, Zl. OIB 495.5-011/16-002, untersagte die OIB der Beschwerdeführerin wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, und das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, bis zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile mit hölzerner Tragkonstruktion (beidseitig geschlossener Rahmenbau; vorgefertigte, massive, mehrschichtig zusammengesetzte Holzbauteile) zur Verwendung in Österreich bereitzustellen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin für das Bauvorhaben am ***, ***, vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile mit hölzerner Tragkonstruktion
Punkt 4.1.1 der Baustoffliste ÖA auf dem Markt zur Verwendung in Österreich bereitgestellt habe, welche nicht
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 zugelassen seien und daher nicht verwendet werden dürften. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin für das Bauvorhaben am ***, ***, vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile mit hölzerner Tragkonstruktion
Punkt 4.1.1 der Baustoffliste ÖA auf dem Markt zur Verwendung in Österreich bereitgestellt habe, welche nicht
Paragraph 6, NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 zugelassen seien und daher nicht verwendet werden dürften. Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA erfasst seien und für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorlägen, dürften in Österreich nur verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA entsprächen und das Einbauzeichen ÜA (Übereinstimmung Austria) hätten. Am 10.03.2016 sei die Beschwerdeführerin telefonisch ersucht worden, der belangten Behörde die Unterlagen zur ÜA-Kennzeichnung für das angeführte Bauvorhaben zuzusenden. Sie habe sich trotz Zusage am 11.03.2016 nicht gemeldet. Da das Einbauzeichen ÜA nicht vorgelegt worden sei, sei der Beschwerdeführerin am 16.03.2016 eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt und Gelegenheit gegeben worden, zum ermittelten Sachverhalt binnen sieben Tagen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe mit E-Mail vom 23.03.2016 vorgebracht, beim angeführten Bauvorhaben als Bauträger tätig zu sein und eine Subfirma („BGH“ Ltd., *** „***“ Str., ***, Bulgaria) mit der Errichtung des angeführten Bauvorhabens unter Verwendung des gegenständlichen Bauproduktes beauftragt zu haben. Eine ÜA-Kennzeichnung habe nicht vorgelegt werden können.
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 sei es unzulässig, ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt sei, ohne das Einbauzeichen ÜA bereitzustellen und zu verwenden. Gegen diesen Bescheid erhob die MSD GmbH durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde und brachte im Wesentlichen wie folgt vor: Sie sei in ihrem subjektiven Recht auf Nichtbestrafung (Nichtuntersagung) bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Sie habe mit Vertrag vom 03.01.2015 den selbständigen Rechtsträger BGHE, Firmenbuch-Nr. ***, UID-Nummer: ***, mit der Errichtung eines dreiteiligen Fertigteilhauses beauftragt. Sie habe keine Bereitstellung auf dem Markt zu verantworten, da die Errichtung durch die BGHE mit den Materialien der BGHE stattfinden hätte sollen bzw. stattgefunden habe (siehe Punkt II Abs. 1 des Vertrages). Der Adressat eines allfälligen Unterlassungsgebotes sei daher ausschließlich die BGHE. Der Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig und aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben. Sie sei in ihrem subjektiven Recht auf Nichtbestrafung (Nichtuntersagung) bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Sie habe mit Vertrag vom 03.01.2015 den selbständigen Rechtsträger BGHE, Firmenbuch-Nr. ***, UID-Nummer: ***, mit der Errichtung eines dreiteiligen Fertigteilhauses beauftragt. Sie habe keine Bereitstellung auf dem Markt zu verantworten, da die Errichtung durch die BGHE mit den Materialien der BGHE stattfinden hätte sollen bzw. stattgefunden habe (siehe Punkt römisch zwei Absatz eins, des Vertrages). Der Adressat eines allfälligen Unterlassungsgebotes sei daher ausschließlich die BGHE. Der Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig und aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Der Beschwerde war der zwischen der BGHE und der Beschwerdeführerin am 03.01.2015 abgeschlossene Vertrag beigelegt. Mit Schreiben vom 17.06.2016 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. Ergänzend führte sie aus, dass die MSD GmbH als Bauträger tätig sei und daher die Verantwortung für die gesetzeskonforme Baustelle trage. Die Beschwerde müsse daher zur Gänze zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werden. Das Verwaltungsgericht hat nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde gelegt: Mit Bescheid vom 30.03.2015, Zl. WN/44628/BW-BV-BB/1, erteilte der Magistrat der Stadt Wr. Neustadt der ZWI GmbH
O) die Baubewilligung für die Errichtung einer Reihenhausanlage mit zwei WE (Bauteil B) und von zwei Abstellplätzen unter den im Bescheid genannten Bedingungen auf dem Grundstück ***, EZ *** Grundbuch *** (Adresse: ***). Mit Bescheid vom 30.03.2015, Zl. WN/44628/BW-BV-BB/1, erteilte der Magistrat der Stadt Wr. Neustadt der ZWI GmbH
Paragraphen 14 und 23 NÖ-Bauordnung 2014 (NÖ BauO) die Baubewilligung für die Errichtung einer Reihenhausanlage mit zwei WE (Bauteil B) und von zwei Abstellplätzen unter den im Bescheid genannten Bedingungen auf dem Grundstück ***, EZ *** Grundbuch *** (Adresse: ***). Die ZWI GmbH übertrug das Eigentum an diesem Grundstück an die Beschwerdeführerin, wie aus dem Auszug der Grundstücksdatenbank ersichtlich ist. Als Bauträger beauftragte sie mit Vertrag vom 03.01.2015 die bulgarische Firma BGHE, das dreiteilige Fertigteilhaus mit einer Wohnfläche von 308,70 m² zu erstellen und zu montieren. Aus Punkt 2) des zitierten Vertrages ergibt sich, dass die Herstellung des Hauses mit Materialien und Mitteln der Firma BGHE zu erfolgen hat. Laut Punkt II Art. 4 des Vertrages soll das Haus nach dem technischen Produktionsplan, der von der Firma BGHE ausgearbeitet wurde, hergestellt werden. Die ZWI GmbH übertrug das Eigentum an diesem Grundstück an die Beschwerdeführerin, wie aus dem Auszug der Grundstücksdatenbank ersichtlich ist. Als Bauträger beauftragte sie mit Vertrag vom 03.01.2015 die bulgarische Firma BGHE, das dreiteilige Fertigteilhaus mit einer Wohnfläche von 308,70 m² zu erstellen und zu montieren. Aus Punkt 2) des zitierten Vertrages ergibt sich, dass die Herstellung des Hauses mit Materialien und Mitteln der Firma BGHE zu erfolgen hat. Laut Punkt römisch zwei Artikel 4, des Vertrages soll das Haus nach dem technischen Produktionsplan, der von der Firma BGHE ausgearbeitet wurde, hergestellt werden. Die belangte Behörde erhielt am 10.03.2016 den Hinweis, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile mit hölzerner Tragkonstruktion (beidseitig geschlossenem Rahmenbau) ohne notwendige ÜA-Kennzeichnung verwendet werden. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: In der Beschwerde wird ausschließlich gerügt, dass der angefochtene Bescheid an die BGHE hätte ergehen müssen. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 lauten wie folgt: § 3 BegriffsbestimmungenParagraph 3, Begriffsbestimmungen 1. Bauprodukt: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerkes in Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt; 2. Bereitstellung auf dem Markt: Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; (...) § 4 Bereitstellung von Bauprodukten auf dem MarktParagraph 4, Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
Sie hätten in Österreich nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA entsprochen und das Einbauzeichen „ÜA“ getragen hätten. Dies war gegenständlich nicht der Fall. Laut der Baustoffliste ÖA, welche mit Verordnung festgelegt wurde, handelt es sich bei den von der Firma BGHE verwendeten Bauprodukten laut Punkt 4.1.1 um vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile mit hölzerner Tragkonstruktion. Diese waren nicht
Paragraph 6, NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 zugelassen. Sie hätten in Österreich nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA entsprochen und das Einbauzeichen „ÜA“ getragen hätten. Dies war gegenständlich nicht der Fall.
1 NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 hat die OIB als Marktüberwachungsbehörde insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:
Paragraph 16, Absatz eins, NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 hat die OIB als Marktüberwachungsbehörde insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen: (...)
1 NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 erstreckt sich die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Z 6 bis 9 auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Niederösterreich haben.
Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 erstreckt sich die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Niederösterreich haben. Ungeachtet des Umstandes, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht klar hervorgeht, nach welcher gesetzlichen Bestimmung die belangte Behörde die Untersagung der Bereitstellung der vorgefertigten, massiven, mehrschichtig zusammengesetzten Holzbauteile angeordnet hat, war vom erkennenden Gericht zu überprüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin gegenständlich als Wirtschaftsakteur anzusehen ist. Nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 09.03.2011, auf welche sich das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 stützt, ist
Z. 18 unter einem Wirtschaftsakteur der Hersteller, der Importeur, der Händler oder der Bevollmächtigte zu verstehen. Nach der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 09.03.2011, auf welche sich das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 stützt, ist
, Ziffer 18, unter einem Wirtschaftsakteur der Hersteller, der Importeur, der Händler oder der Bevollmächtigte zu verstehen. „Hersteller“ ist nach Art. 2 Z. 19 jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. „Hersteller“ ist nach Artikel 2, Ziffer 19, jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Als „Händler“ ist
Z. 20 jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur zu verstehen, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt. Als „Händler“ ist
, Ziffer 20, jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur zu verstehen, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt.
Z. 21 ist ein „Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt.
, Ziffer 21, ist ein „Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt.
Z. 22 ist „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.
, Ziffer 22, ist „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.
Z. 16 ist „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
, Ziffer 16, ist „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Z. 17 ist unter „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Markt der Union zu verstehen.
, Ziffer 17, ist unter „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Markt der Union zu verstehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist die Beschwerdeführerin kein Wirtschaftsakteur im Sinne des § 17 Abs. 1 NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetztes 2013, zumal sie weder Hersteller noch Händler noch Importeur des gegenständlichen Bauproduktes noch Bevollmächtigter ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist die Beschwerdeführerin kein Wirtschaftsakteur im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetztes 2013, zumal sie weder Hersteller noch Händler noch Importeur des gegenständlichen Bauproduktes noch Bevollmächtigter ist. Als Hersteller ist laut Vertrag vom 03.01.2015 die Firma BGHE anzusehen. Die Beschwerdeführerin ist ebenso wenig als Händler und Importeur des Bauproduktes einzustufen. Sie handelt nicht damit und hat es auch nicht in Verkehr gebracht. Als Bauträger ließ sie eine Reihenhausanlage errichten, die anschließend verkauft werden sollte. Mit der Errichtung wurde die bulgarische Firma BGHE beauftragt. Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst
O 1994 die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Ein wesentliches Element für eine derartige Tätigkeit bildet die Rechtsbeziehung zu Dritten, was sich schon aus dem Wortlaut des § 117 Abs. 1 GewO 1994 ergibt (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0026). Als Hersteller ist laut Vertrag vom 03.01.2015 die Firma BGHE anzusehen. Die Beschwerdeführerin ist ebenso wenig als Händler und Importeur des Bauproduktes einzustufen. Sie handelt nicht damit und hat es auch nicht in Verkehr gebracht. Als Bauträger ließ sie eine Reihenhausanlage errichten, die anschließend verkauft werden sollte. Mit der Errichtung wurde die bulgarische Firma BGHE beauftragt. Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst
Paragraph 117, Absatz 4, GewO 1994 die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Ein wesentliches Element für eine derartige Tätigkeit bildet die Rechtsbeziehung zu Dritten, was sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 117, Absatz eins, GewO 1994 ergibt (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0026). Auch die Funktion des Bevollmächtigten scheidet aus, da die Beschwerdeführerin von der Firma BGHE als Hersteller des Bauproduktes nicht schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, gegen die Beschwerdeführerin als Wirtschaftsakteur iS des § 17 Abs. 1 NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, gegen die Beschwerdeführerin als Wirtschaftsakteur iS des Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war lediglich zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin Wirtschaftsakteur im Sinne des § 17 Abs. 1 NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 iVm der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 9.3.2011 ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war lediglich zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin Wirtschaftsakteur im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, vom 9.3.2011 ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.639.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.