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{'item': 'LVwG-AV-652/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-652/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der AB, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom

  1. Mai 2016, Zl. AMW2-WA-1473/001, betreffend einen Fristerstreckungsantrag, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: § 27 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraph 27, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 17, 24 Abs. 1 und 2 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 17, 24, Absatz eins und 2 sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 33 Abs. 4 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 33, Absatz 4, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F) Entscheidungsgründe
  2. Sachverhalt Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  3. April 2015, AMW2-WA-1473/001, bestimmte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten unter Anwendung des § 27 Abs. 3 WRG 1959 eine Frist zur Wiederaufnahme des Betriebes der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Amstetten unter PZ *** eingetragenen Wasserversorgungsanlage. Unter den mit diesem Bescheid Verpflichteten befindet sich auch die nunmehrige Beschwerdeführerin AB. In der Begründung des Bescheides werden u.a. Verfahrensergebnisse, insbesondere ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wiedergegeben. Der Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters am
  4. April 2015 zugestellt. Eine in weiterer Folge erhobene Beschwerde der AB wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  5. Juli 2015, LVwG-AV-787/001-2015, zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  6. April 2015, AMW2-WA-1473/001, bestimmte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten unter Anwendung des Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 eine Frist zur Wiederaufnahme des Betriebes der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Amstetten unter PZ *** eingetragenen Wasserversorgungsanlage. Unter den mit diesem Bescheid Verpflichteten befindet sich auch die nunmehrige Beschwerdeführerin Ausschussbericht In der Begründung des Bescheides werden u.a. Verfahrensergebnisse, insbesondere ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wiedergegeben. Der Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters am
  7. April 2015 zugestellt. Eine in weiterer Folge erhobene Beschwerde der Ausschussbericht wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  8. Juli 2015, LVwG-AV-787/001-2015, zurückgewiesen. Wie aus den vorliegenden Aktenunterlagen der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, insbesondere verschiedenen Eingaben der nunmehrigen Beschwerdeführerin, zu entnehmen ist, geht es dieser darum, ein ihr (nach ihrer Ansicht) zustehendes Wassernutzungsrecht zu wahren. Einerseits wehrt sie sich gegen die Nutzung des betreffenden Wasserspenders durch Dritte, welche ihrem Vorbringen zufolge mit Duldung der Gemeinde *** unerlaubterweise eine Wasserableitung hergestellt hätten. Andererseits begehrt sie offensichtlich von der Gemeinde die (Wieder)herstellung der Wasserbezugsmöglichkeit für ein ihr gehörendes Grundstück, welche nach ihrem wiederholten Vorbringen (Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft am
  9. Juli 2015, Schreiben an die Gemeinde *** vom
  10. Mai 2015) im Zuge der behaupteten Herstellung einer unzulässigen Ableitung zugunsten einer anderen Liegenschaft zerstört worden sei. Mit Eingabe vom
  11. April 2016 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Erstreckung der mit Bescheid vom
  12. April 2015, AMW2-WA-1473/001, nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 bestimmten Frist bis zum
  13. April
  14. Begründet wird das Begehren mit der Weigerung der Gemeinde ***, einer Aufforderung zur Vornahme der für die Herstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage erforderlichen Handlungen nachzukommen, worüber nun ein Gerichtsstreit anhängig sei, wobei mit einer erheblichen Verfahrensdauer zu rechnen wäre.Mit Eingabe vom
  15. April 2016 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Erstreckung der mit Bescheid vom
  16. April 2015, AMW2-WA-1473/001, nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 bestimmten Frist bis zum
  17. April
  18. Begründet wird das Begehren mit der Weigerung der Gemeinde ***, einer Aufforderung zur Vornahme der für die Herstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage erforderlichen Handlungen nachzukommen, worüber nun ein Gerichtsstreit anhängig sei, wobei mit einer erheblichen Verfahrensdauer zu rechnen wäre. Mit Bescheid vom
  19. Mai 2016, AMW2-WA-1473/001, berichtigte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten in einem Spruchteil I. den in Rede stehenden Bescheid vom
  20. April 2015, AMW2-WA-1473/001, hinsichtlich der darin festgesetzten Frist. Mit Spruchteil II. wurde dem Fristerstreckungsantrag keine Folge gegeben.Mit Bescheid vom
  21. Mai 2016, AMW2-WA-1473/001, berichtigte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten in einem Spruchteil römisch eins. den in Rede stehenden Bescheid vom
  22. April 2015, AMW2-WA-1473/001, hinsichtlich der darin festgesetzten Frist. Mit Spruchteil römisch zwei. wurde dem Fristerstreckungsantrag keine Folge gegeben. Begründet wird letzteres damit, dass eine Verlängerung der nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 bestimmten Frist nicht vorgesehen und die Angemessenheit die Frist im vorangegangenen Verfahren „abgehandelt“ worden sei.Begründet wird letzteres damit, dass eine Verlängerung der nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 bestimmten Frist nicht vorgesehen und die Angemessenheit die Frist im vorangegangenen Verfahren „abgehandelt“ worden sei.
  23. Beschwerde Gegen den Spruchteil II. des Bescheides vom
  24. Mai 2016, AMW2-WA-1473/001, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der AB. Vorgebracht wird, dass der Bescheid vom
  25. April 2015 „in seiner Fristbemessung den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht würde“, was der Beschwerdeführerin jedoch im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht erkennbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt an die Gemeinde *** mit dem Begehren herangetreten, den ursprünglich bestehenden Zustand wiederherzustellen, worüber nun ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Angesichts der dadurch erfahrungsgemäß beanspruchten Zeit wäre die Fristerstreckung beantragt worden. Im Hinblick auf den Inhalt des § 27 Abs. 3 WRG 1959 sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom
  26. April 2015 eine weitaus längere Frist gewähren hätte können. Schon aus diesem Grund sei die Rechtsauffassung, dass eine Fristerstreckung nicht in Betracht komme, nicht zutreffend. Die Verhinderung der Wassernutzung bzw. die Unterlassung der Wiederaufnahme des Wasserbezugs sei der Gemeinde *** zuzurechnen, wogegen die Beschwerdeführerin alles unternommen hätte, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungsanlage wiederaufzunehmen.Gegen den Spruchteil römisch zwei. des Bescheides vom
  27. Mai 2016, AMW2-WA-1473/001, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Ausschussbericht Vorgebracht wird, dass der Bescheid vom
  28. April 2015 „in seiner Fristbemessung den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht würde“, was der Beschwerdeführerin jedoch im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht erkennbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt an die Gemeinde *** mit dem Begehren herangetreten, den ursprünglich bestehenden Zustand wiederherzustellen, worüber nun ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Angesichts der dadurch erfahrungsgemäß beanspruchten Zeit wäre die Fristerstreckung beantragt worden. Im Hinblick auf den Inhalt des Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom
  29. April 2015 eine weitaus längere Frist gewähren hätte können. Schon aus diesem Grund sei die Rechtsauffassung, dass eine Fristerstreckung nicht in Betracht komme, nicht zutreffend. Die Verhinderung der Wassernutzung bzw. die Unterlassung der Wiederaufnahme des Wasserbezugs sei der Gemeinde *** zuzurechnen, wogegen die Beschwerdeführerin alles unternommen hätte, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungsanlage wiederaufzunehmen. Nach Stellung verschiedener Beweisanträge begehrt die Beschwerdeführerin schließlich die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie (allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) die Stattgabe des Antrag auf Erstreckung der Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes der in Rede stehenden Wasseranlage, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
  30. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  31. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 27.

(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27,
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
  1. a)durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
  2. b)durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach Paragraph 26, Absatz 3,;
  3. c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach Paragraph 21 a,;
  4. d)durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;durch Zurücknahme nach Absatz 3, oder Entziehung nach Absatz 4,;
  5. e)durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);durch Enteignung (Paragraph 64, Absatz 4,);
  6. f)durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
  7. g)durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
  8. h)durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
(2)Die Wasserrechtsbehörde kann die im Abs. 1 lit. g bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.
(2)Die Wasserrechtsbehörde kann die im Absatz eins, Litera g, bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.
(3)War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Abs. 1 lit. g vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.
(3)War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Absatz eins, Litera g, vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.
(4)Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
(4)Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (Paragraph 21 a,) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
(5)Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch Ablauf der Zeit hat auch das Erlöschen eines nach § 19 oder § 68 entstandenen Mitbenutzungsrechtes zur Folge. In allen anderen Fällen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes bleibt das Mitbenutzungsrecht für die restliche Dauer der ursprünglichen Bewilligung erhalten, wenn der Mitbenutzungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage übernimmt.
(5)Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch Ablauf der Zeit hat auch das Erlöschen eines nach Paragraph 19, oder Paragraph 68, entstandenen Mitbenutzungsrechtes zur Folge. In allen anderen Fällen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes bleibt das Mitbenutzungsrecht für die restliche Dauer der ursprünglichen Bewilligung erhalten, wenn der Mitbenutzungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage übernimmt.
(6)Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt. VwGVG §
  1. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) AVG §
  3. (…)Paragraph 33, (…)
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
  1. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in ihrer kurz gehaltenen Begründung darauf verwiesen, dass eine Verlängerung einer nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 festgesetzten Frist nicht vorgesehen und die Angemessenheit dieser Frist bereits im vorangegangenen Verfahren geprüft worden sei. Damit macht sie erkennbar einerseits die Unzulässigkeit des Antrags mangels Rechtsgrundlage geltend und spricht andererseits das Hindernis der entschiedenen Sache an. Die Behörde hat daher keine Sachentscheidung getroffen, sondern ist der Spruch in Verbindung mit der Begründung als Zurückweisung des Fristerstreckungsersuchens zu werten.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in ihrer kurz gehaltenen Begründung darauf verwiesen, dass eine Verlängerung einer nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 festgesetzten Frist nicht vorgesehen und die Angemessenheit dieser Frist bereits im vorangegangenen Verfahren geprüft worden sei. Damit macht sie erkennbar einerseits die Unzulässigkeit des Antrags mangels Rechtsgrundlage geltend und spricht andererseits das Hindernis der entschiedenen Sache an. Die Behörde hat daher keine Sachentscheidung getroffen, sondern ist der Spruch in Verbindung mit der Begründung als Zurückweisung des Fristerstreckungsersuchens zu werten. Im Fall einer zurückweisenden Entscheidung ist die Kognitionsbefugnis des Gerichts auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkt (vgl. VwGH 23.6.2015, RA 2015/22/0040). Diese ist nun einer näheren Betrachtung zu unterziehen.Im Fall einer zurückweisenden Entscheidung ist die Kognitionsbefugnis des Gerichts auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkt vergleiche VwGH 23.6.2015, RA 2015/22/0040). Diese ist nun einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Fristbestimmungsbescheid vom
  2. April 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob der Bescheid zu Recht ergangen ist (was nicht der Fall wäre, hätte bereits damals ein Erlöschensgrund vorgelegen, wobei das Vorbringen der Beschwerdeführerin den Fall des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nahe legt). Es sei allerdings angemerkt, dass ein Auftrag nach § 27 Abs. 3 leg. cit. im Fall eines bereits erloschenen Wasser-benutzungsrechtes keinerlei Wirkung zu entfalten vermag, zumal ein schon erloschenes, also nicht mehr existentes, Wasserrecht nicht mehr im Sinne des § 27 Abs. 3 letzter Satzteil WRG 1959 für erloschen erklärt werden könnte. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Fristbestimmungsbescheid vom
  3. April 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob der Bescheid zu Recht ergangen ist (was nicht der Fall wäre, hätte bereits damals ein Erlöschensgrund vorgelegen, wobei das Vorbringen der Beschwerdeführerin den Fall des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 nahe legt). Es sei allerdings angemerkt, dass ein Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 3, leg. cit. im Fall eines bereits erloschenen Wasser-benutzungsrechtes keinerlei Wirkung zu entfalten vermag, zumal ein schon erloschenes, also nicht mehr existentes, Wasserrecht nicht mehr im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satzteil WRG 1959 für erloschen erklärt werden könnte. Auch ein Hinderungsgrund für ein Vorgehen nach § 27 Abs. 3 WRG 1959, der vorläge, falls die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt gewesen wäre, ist daher nicht mehr zu prüfen (wobei das Vorbringen der Beschwerdeführerin von Anfang an durchaus auch in diese Richtung gegangen ist).Auch ein Hinderungsgrund für ein Vorgehen nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959, der vorläge, falls die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt gewesen wäre, ist daher nicht mehr zu prüfen (wobei das Vorbringen der Beschwerdeführerin von Anfang an durchaus auch in diese Richtung gegangen ist). Eine wesentliche Auswirkung der Rechtskraft eines Bescheides ist die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit, nämlich, dass eine mit einem Bescheid erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, RZ 462).Eine wesentliche Auswirkung der Rechtskraft eines Bescheides ist die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit, nämlich, dass eine mit einem Bescheid erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, RZ 462). Diese Rechtswirkung umfasst im vorliegenden Fall auch die Dauer der festgesetzten Frist zur Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage (wie jede mit einem Bescheid festgelegte Frist von dessen Rechtskraftwirkungen erfasst wird). Das bedeutet aber auch, dass eine Fristverlängerung, mithin eine Abänderung des rechtskräftigen Bescheides in Bezug auf die festgelegte Zeitdauer, nur dann zulässig wäre, wenn eine gesetzliche Bestimmung die Durchbrechung der Rechtskraft ermöglichte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Ausnahmen, zumal hinsichtlich eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsatzes (ist doch die Rechtskraft von Bescheiden Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips), einschränkend zu interpretieren sind. Eine solche Ausnahmebestimmung ist im Wasserrechtsgesetz in Bezug auf die nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 festzulegenden Fristen von vornherein nicht vorgesehen. Demgegenüber bestimmt etwa § 112 Abs. 2 WRG 1959 in Bezug auf Baufristen, dass diese aus triftigen Gründen verlängert werden können. Wenn § 27 Abs. 2 leg. cit. die Verlängerung der Wiederherstellungsfrist nach Abs. 1 lit. g ermöglicht, bezieht er sich nicht auf eine bescheidmäßig, sondern eine gesetzlich festgelegte Frist. Dabei ist der darin zum Ausdruck kommende Gedanke nicht auf die Frist nach § 27 Abs. 3 leg. cit. übertragbar, unterscheiden sich doch die Erlöschensfälle nach § 27 Abs. 1 lit. g und § 27 Abs. 3 WRG 1959 entscheidend darin, dass in einem Fall wesentliche Anlagenteile weggefallen oder zerstört sind und daher wiederhergestellt werden müssen, während Abs. 3 von einer intakten Wasseranlage ausgeht und es nur beim Wasserberechtigten liegt, diese wieder in Betrieb zu setzen. Die Hindernisse, nämlich die Schwierigkeiten, die sich im Zuge der Wiedererrichtung einer zerstörten Anlage ergeben können, sind im Falle des § 27 Abs. 3 leg. cit eben typischerweise nicht gegeben, da die Anlage ja besteht und nur wieder genutzt zu werden braucht. Eine echte Lücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, welche per analogiam geschlossen werden könnte, ist daher in Bezug auf die nicht vorgesehene Fristverlängerungsmöglichkeit nach Diese Rechtswirkung umfasst im vorliegenden Fall auch die Dauer der festgesetzten Frist zur Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage (wie jede mit einem Bescheid festgelegte Frist von dessen Rechtskraftwirkungen erfasst wird). Das bedeutet aber auch, dass eine Fristverlängerung, mithin eine Abänderung des rechtskräftigen Bescheides in Bezug auf die festgelegte Zeitdauer, nur dann zulässig wäre, wenn eine gesetzliche Bestimmung die Durchbrechung der Rechtskraft ermöglichte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Ausnahmen, zumal hinsichtlich eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsatzes (ist doch die Rechtskraft von Bescheiden Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips), einschränkend zu interpretieren sind. Eine solche Ausnahmebestimmung ist im Wasserrechtsgesetz in Bezug auf die nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 festzulegenden Fristen von vornherein nicht vorgesehen. Demgegenüber bestimmt etwa Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 in Bezug auf Baufristen, dass diese aus triftigen Gründen verlängert werden können. Wenn , Paragraph 27, Absatz 2, leg. cit. die Verlängerung der Wiederherstellungsfrist nach Absatz eins, Litera g, ermöglicht, bezieht er sich nicht auf eine bescheidmäßig, sondern eine gesetzlich festgelegte Frist. Dabei ist der darin zum Ausdruck kommende Gedanke nicht auf die Frist nach Paragraph 27, Absatz 3, leg. cit. übertragbar, unterscheiden sich doch die Erlöschensfälle nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g und Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 entscheidend darin, dass in einem Fall wesentliche Anlagenteile weggefallen oder zerstört sind und daher wiederhergestellt werden müssen, während Absatz 3, von einer intakten Wasseranlage ausgeht und es nur beim Wasserberechtigten liegt, diese wieder in Betrieb zu setzen. Die Hindernisse, nämlich die Schwierigkeiten, die sich im Zuge der Wiedererrichtung einer zerstörten Anlage ergeben können, sind im Falle des Paragraph 27, Absatz 3, leg. cit eben typischerweise nicht gegeben, da die Anlage ja besteht und nur wieder genutzt zu werden braucht. Eine echte Lücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, welche per analogiam geschlossen werden könnte, ist daher in Bezug auf die nicht vorgesehene Fristverlängerungsmöglichkeit nach § 27 Abs. 3 leg. cit. nicht anzunehmen. Paragraph 27, Absatz 3, leg. cit. nicht anzunehmen. Aus der Bestimmung des § 33 Abs. 4 AVG, aus der e contrario zu schließen ist, dass behördliche Fristen einer Verlängerung zugänglich sind, kann im gegenständlichen Zusammenhang von vornherein nichts gewonnen werden, handelt es sich doch im vorliegenden Fall des § 27 Abs. 3 WRG 1959 eindeutig um eine materiellrechtliche und nicht eine Verfahrensfrist, ist doch die in Rede stehende Frist auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich den Erhalt bzw. Verlust eines Wasserrechtes und nicht auf die Vornahme einer Verfahrenshandlung gerichtet.Aus der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, AVG, aus der e contrario zu schließen ist, dass behördliche Fristen einer Verlängerung zugänglich sind, kann im gegenständlichen Zusammenhang von vornherein nichts gewonnen werden, handelt es sich doch im vorliegenden Fall des Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 eindeutig um eine materiellrechtliche und nicht eine Verfahrensfrist, ist doch die in Rede stehende Frist auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich den Erhalt bzw. Verlust eines Wasserrechtes und nicht auf die Vornahme einer Verfahrenshandlung gerichtet. Für die Annahme der Verlängerbarkeit der nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 bestimmten Frist besteht daher kein Raum. Ob eine Verlängerung auf Grundlage des § 68 Abs. 2 AVG in Betracht käme, hat das Gericht, welches diese Bestimmung überdies gemäß § 17 VwGVG selbst nicht anzuwenden hat, schon aufgrund des Prozessgegenstandes nicht zu prüfen. Außerdem kommt niemanden ein Anspruch auf ein Vorgehen der Behörde nach jener Bestimmung zu.Für die Annahme der Verlängerbarkeit der nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 bestimmten Frist besteht daher kein Raum. Ob eine Verlängerung auf Grundlage des Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Betracht käme, hat das Gericht, welches diese Bestimmung überdies gemäß Paragraph 17, VwGVG selbst nicht anzuwenden hat, schon aufgrund des Prozessgegenstandes nicht zu prüfen. Außerdem kommt niemanden ein Anspruch auf ein Vorgehen der Behörde nach jener Bestimmung zu. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Verfahren die nicht in ihrer Sphäre gelegenen Hindernisse geltend machen müssen, auch zumal ihr diese, wie aus ihrem eigenen Vorbringen zu ersehen, ganz offensichtlich bekannt gewesen sind. Im Übrigen sei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 11.11.1980, 978/80, verwiesen, wonach die Nichteinhaltung einer nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 bestimmten Frist aufgrund von zivilrechtlichen Hindernissen (solche behauptet im vorliegenden Fall auch die Beschwerdeführerin) dazu führen muss, dass die Behörde das betreffende Wasserrecht für erloschen zu erklären hat.Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Verfahren die nicht in ihrer Sphäre gelegenen Hindernisse geltend machen müssen, auch zumal ihr diese, wie aus ihrem eigenen Vorbringen zu ersehen, ganz offensichtlich bekannt gewesen sind. Im Übrigen sei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 11.11.1980, 978/80, verwiesen, wonach die Nichteinhaltung einer nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 bestimmten Frist aufgrund von zivilrechtlichen Hindernissen (solche behauptet im vorliegenden Fall auch die Beschwerdeführerin) dazu führen muss, dass die Behörde das betreffende Wasserrecht für erloschen zu erklären hat. Das etwaige Fehlen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 vermag schon deshalb nicht zur Begründung eines Fristverlängerungsbegehrens herangezogen werden, würde doch auch damit der Grundsatz „ne bis in idem“ unterlaufen.Das etwaige Fehlen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 vermag schon deshalb nicht zur Begründung eines Fristverlängerungsbegehrens herangezogen werden, würde doch auch damit der Grundsatz „ne bis in idem“ unterlaufen. Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher den Fristverlängerungsantrag der AB mit Recht zurückgewiesen.Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher den Fristverlängerungsantrag der Ausschussbericht mit Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG) – abzuweisen.Die Beschwerde war daher - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG) – abzuweisen. Soweit ersichtlich, liegt bisher eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, in der er sich explizit mit der Frage der Verlängerbarkeit von nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 für die Wiederinbetriebnahme von Wasserbenutzungs-anlagen festgelegter Fristen befasst hätte. Es handelt sich dabei, zumal über den Einzelfall hinausgehend, durchaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG war daher zuzulassen.Soweit ersichtlich, liegt bisher eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, in der er sich explizit mit der Frage der Verlängerbarkeit von nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 für die Wiederinbetriebnahme von Wasserbenutzungs-anlagen festgelegter Fristen befasst hätte. Es handelt sich dabei, zumal über den Einzelfall hinausgehend, durchaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG war daher zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.652.001.2016

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