← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-667/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-667/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 15Abs.

4a AWG 2002 darstellen und nach § 16 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 sogar gesetzlich gefordert sind.Unter rechtsrichtiger Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den gegenständlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden zugunsten der landwirtschaftlichen Nutzung und sogar im öffentlichen Interesse gelegenen Maßnahmen handelt, die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen eine

Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 darstellen und nach Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 sogar gesetzlich gefordert sind. Es wurden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführer und seine Vertreter zu laden, einen Lokalaugenschein durchzuführen, ergänzende Sachverständigengutachten einzuholen und nach Durchführung des Beweisverfahrens den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der gegenständlichen Rechtssache wurde am
  2. Juni 2016 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Vom beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wurde das bereits im Verfahren vor der belangten Behörde erstellte Gutachten erörtert. Hierzu führte er Folgendes aus: Grundsätzlich und theoretisch ist es richtig, dass jede Schüttung (die nicht als Kompensation für verlorengegangenes Erdmaterial aufgebracht wurde) im 30-jährlichen Hochwasserabflussraum eine Verminderung des Abflussraumes zur Folge hat. Im gegenständlichen Fall ist die vorgenommene Anschüttung als Kompensation abgeschwemmten Materials zu verstehen, wobei das abgeschwemmte Material an unbestimmten Stellen flussabwärts abgelagert bzw. im Vorfluter mitverfrachtet wird. Es stellt sich die Frage, ob das Ausmaß der Schüttungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer führt. Erst wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer gegeben ist, kann von einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gesprochen werden. Im gegenständlichen Bereich würde es – das wurde bereits im Gutachten des ASV des GBA festgestellt – nicht zu einer Änderung, somit also nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer kommen. Das Argument, abgeschwemmtes Material würde sich „an anderer Stelle“ im Hochwasserabflussbereich ablagern, kann nicht grundsätzlich verworfen werden. Es ist nur schwer feststellbar, wo sich dieses Material wieder anlagert. Ob es vielleicht bis zum nächsten Vorfluter abgetragen wird oder sich vielleicht an einer Stelle ablagert, an der grundsätzlich keine Hochwasserprobleme bestehen, kann nicht vorausgesagt werden. Was die Problematik erschwert, ist also erstens die Unsicherheit der Stelle(n) der Ablagerung, und die Zuordnung, d.h. welche Ablagerung hat sich aufgrund welchen Abtrags ergeben. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass Ablagerungen flussabwärts der gegenständlichen Schüttungen nicht nur vom gegenständlichen Grundstück stammen, sondern auch von anderen Bereichen, die vom Hochwasser in Mitleidenschaft gezogen wurden. Angesichts der starken Trübung von Gewässern im Hochwasserfall darf angenommen werden, dass ein großer Teil der abgeschwemmten Materialien im Verlauf der Hochwasserwelle bis zum Vorfluter (Donau) transportiert wird. Wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich das abgeschwemmte Erdmaterial, dessen Herkunft relativ genau definierbar ist diffus an anderer Stelle wieder anlandet und die Annahme zulässig ist, dass die Wiederanlandung auf einer (weit) größeren Fläche stattfindet als der Abtrag, so gilt für die Wiederanlandungsstelle zumindest auch die Beurteilung, dass eine Änderung des Ablaufs der Hochwässer nicht feststellbar und daher eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht zu erwarten wäre. In Anlehnung an den Leitfaden „Volle Vorfluter“ kann von einer erheblichen Beeinträchtigung beispielsweise dann gesprochen werden, wenn es zu einer erstmaligen Überflutung höherwertiger Flächen oder zu größeren Wasserspiegelerhöhungen im Vorfluter kommt oder auf bereits derzeit überfluteten höherwertigen Flächen durch zusätzliche Abflussraumverringerungen erhebliche Schäden verursacht werden (wobei z.B. ein erheblicher Schaden im Siedlungsgebiet durch einen Wasserspiegelanstieg von >1cm und im landwirtschaftlich genutzten Bereich von >10cm definiert wird). Unter Summationseffekt ist im angesprochenen Fall die Wasserspiegelerhöhung oder Erweiterung der Abflussfläche infolge der Aufsummierung von Anlandungen im HQ30-Abflussraum, die durch Hochwasserwirkung entstanden sind, zu verstehen. Summationseffekte sind dann nachweisbar, wenn eindeutige Zuordnungen möglich sind. Im konkreten Fall müsste also eine Aussage möglich sein, dass sich Material in der Menge x vom Grundstück A auf dem Grundstück B ablagert. Diese Aussage ist, wie oben dargestellt, jedoch nicht möglich. Summationseffekte werden zweifelsohne vorhanden sein, teils in Form von Anlandungen, aber auch von Abträgen in Form von Erosionen. Erst eine Bilanz über das gesamte Einzugsgebiet bzw. den Abflussraum vor und nach einem Hochwasserereignis mit detaillierten Höhenaufnahmen könnte Aufschluss über die tatsächlichen Stoffumlagerungen geben. Nachdem sich diese Umlagerungen jedoch zum großen Teil im mm- bzw. cm-Bereich abspielen und damit etwa der Genauigkeit von großflächigen Höhenaufnahmen entsprechen (die aktuellen Höhenaufnahmen der Abflussuntersuchungen der niederösterreichischen Fließgewässer verfügen über eine Genauigkeit von +/- 10cm), ist eine aussagekräftige Erfassung derartiger Umlagerungen praktisch nicht möglich. Es ist eine Quantifizierung der tatsächlich wieder im unterliegenden Abflussraum sich angelandeten Humusabträge nicht möglich. Jedenfalls wird die Menge kleiner als der Abtrag sein, weil ein nicht zu bestimmender Anteil über den Vorfluter abtransportiert wird. Die Folgerung, dass der Abtrag des im konkreten Beschwerdefall angesprochenen Materials, die Sanierung und die Wiederanlandung dieses Materials an anderer Stelle zu merkbaren Summationseffekten im Sinne einer Abflussraumverringerung führt, kann also nicht nachvollzogen werden. Ob ein Abtrag von Material an einer Stelle stattfindet, hängt im Wesentlichen von der Widerstandsfähigkeit des Materials und den Randbedingungen wie dem Gefälle und der Abflusstiefe bei Hochwasser ab, d.h. flach überströmte, ebene Flächen werden verhältnismäßig geringe Angriffsflächen bieten. Einbauten, Bäume, plötzliche Geländesenken oder –anhebungen (wie z.B. aufgedämmte Straßenquerungen) verändern die Fließbedingungen, führen zu Turbulenzen und bieten dadurch die Ursachen für verstärkte Angriffe, die z.B. in Form von Auskolkungen in Erscheinung treten. Diese Stellen sind in Folge weiteren Angriffen ausgesetzt, weil sich die oben genannten Randbedingungen laufend verschlechtern können. Sanierungsmaßnahmen, die eine Einebnung oder Vergleichmäßigung des Geländeverlaufs zum Ziel haben, verringern also die Gefahr, dass an diesen Stellen bei folgenden Hochwässern erneut Materialabträge stattfinden. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erklärte, dass seiner bisherigen Stellungnahme entnommen werden kann, dass eine Entfernung der vorgenommenen Schüttungen nicht erforderlich ist, sofern diese als Ausgleich für das abgeschwemmte Material aufgebracht wurden. Die Frage, ob durch andere Maßnahmen (als der Entfernung) verhindert werden könne, dass weiterer Abflussraum beim nächsten Hochwasser durch die verfahrensgegenständlichen Schüttungen vernichtet wird, erscheint aus seiner Sicht nicht relevant, weil andere Maßnahmen (wenn keine Entfernung erfolgt) nicht erforderlich sind. Ergänzend sei noch hinzugefügt, dass bei Hochwasserereignissen, vor allem mit hoher Jährlichkeit, natürlich Materialumlagerungen oft großen Ausmaßes stattfinden. Eine Zuordnung der Anlandungen, meist im Unterlauf der Fließgewässer, zum Ort der Herkunft ist aber nicht möglich. Es wird daher immer auch Aufgabe eines Hochwassermanagements sein, Anlandungen in Bereichen, die zu Gefährdungen von vor allem Siedlungsgebieten führen können, rechtzeitig zu entfernen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er das Bodenaushubmaterial, welches auf GSt Nummer ***, KG ***, aufgebracht wurde, von einer Baustelle einer Wohnhausanlage in *** hat. Ein Ausmaß von Bodenaushubmaterial von 100 m³ könne er nicht von einem bestehenden Acker wegnehmen und musste deshalb Bodenaushubmaterial anderweitig beschaffen. Bei der Suche nach geeignetem Material stieß er auf die Baustelle in *** und konnte von dort das notwendige Material beziehen. Hierbei erklärte der Amtssachverständige, dass das Grundstück direkt neben der *** situiert ist. Aufgrund dieser Lage kann im Hochwasserfall sehr viel Wasser über dieses Grundstück austreten. Im südöstlichen Bereich findet sich die ***-Wehr. Im Hochwasserfall kann das Wasser in diesem Bereich mit mehr Energie und größere Geschwindigkeit ausströmen und hat dadurch eine größere Abtragungsfähigkeit. Nach Durchführung der Beweisaufnahme brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass nach wie vor die Rechtsansicht vertreten werde, dass es sich um eine zulässige Verwertung gegenständlich wie im Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 vorgesehen handelt und ist im Anhang 2 unter R10 des AWG 2002 ausdrücklich genannt. Zusätzlich wurde auf die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde zu § 38 WRG 1959 verwiesen, wonach nicht jegliche Maßnahme im Hochwasserabfluss einer Bewilligung bedarf.Paragraph 38, WRG 1959 verwiesen, wonach nicht jegliche Maßnahme im Hochwasserabfluss einer Bewilligung bedarf.
  3. Feststellungen: Im Frühjahr 2014 ereignete sich ein Hochwasserereignis, im Zuge dessen das im Eigentum des AH stehende Grundstuck Nr. ***, KG ***, insofern betroffen war, als das Oberboden des zu bewirtschaftenden Feldes abgetragen wurde und Auskolkungen entstanden sind. Zur Sanierung dieses Hochwasserschadens wurde vom Beschwerdeführer Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 100-200 m³ abgelagert. Das gegenständliche Bodenaushubmaterial stammte von einem Bauvorhaben einer Wohnhausanlage in ***. Bei dem abgelagerten Bodenaushubmaterial wird der Grenzwertbereich für die Klasse A1 nach den Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 eingehalten und ist somit für eine uneingeschränkte, als auch landwirtschaftliche Nutzung geeignet. Die Ablagerung erfolgte, damit das ursprüngliche Niveau der gegenständlichen Liegenschaft, die durch den Hochwasserabfluss beeinträchtigt wurde, wieder hergestellt wird. Das gegenständliche Grundstück befindet sich im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet der ***. Die verfahrensgegenständliche Schüttung wirkt sich hydraulisch nicht auf die Hochwasserabflussverhältnisse der *** aus. Die Wiederaufbringung des abgeschwemmten Materials im Bereich des angeführten Grundstücks führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer. Angesichts der starken Trübung von Gewässern im Hochwasserfall, kann angenommen werden, dass ein großer Teil der abgeschwemmten Materialien im Verlauf der Hochwasserwelle bis zum Vorfluter Donau transportiert werden. Wenn ein Teil der verfahrensgegenständlichen Schüttung bei einem vergleichbaren Hochwasserereignis abgeschwemmt wird und an einer anderen Stelle wieder anlandet, findet die Wiederanlandung auf einer weit größeren Fläche statt als der Abtrag. Dadurch ist eine Änderung des Ablaufs der Hochwässer durch diese Materialeinträge nicht feststellbar, weshalb eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dadurch nicht zu erwarten ist. Nennenswerte Summationseffekte sind nicht nachweisbar. Eine Sanierungsmaßnahme wie die gegenständliche verringert die Gefahr, dass an dieser Stelle bei folgenden Hochwässern erneut Materialerträge stattfinden. Die Entfernung der vorgenommenen Schüttung ist nicht erforderlich, da diese als Ausgleich für das angeschwemmte Material aufgebracht wurden. Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Sanierungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Vernichtung weiterer Abflussräume beim nächsten Hochwasser sind nicht erforderlich.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus der in diesem Akt inneliegenden Fotodokumentation vom
  5. November 2014 sowie aus dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik. Die Herkunft der verwendeten Materialien sowie der Zweck der Maßnahmen ergeben sich aus der widerspruchsfreien glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücksbereiches Materialabträge stattgefunden haben, konnte der gerichtlich bestellte Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar auf Grund der Geländegegebenheiten darlegen. Dass die verfahrensgegenständliche Schüttung nur jenes Ausmaß erreichte, welches zur Sanierung der Hochwasserschäden notwendig war, ergibt sich einerseits aus der im behördlichen Akt inneliegenden Fotodokumentation, andererseits sind bei der Befundung des Amtssachverständigen an Ort und Stelle widersprechende Anhaltspunkte nicht hervorgekommen. Die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Schüttung im Hochwasserfall konnten aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik schlüssig abgeleitet werden.
  6. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG ordnet an:Paragraph 17, VwGVG ordnet an: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat den angefochtenen Bescheid auf § 73 Abs. 1 AWG 2002 gestützt, welcher Absatz wie folgt lautet:Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 gestützt, welcher Absatz wie folgt lautet: Wenn
  3. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
  4. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
  5. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. Die Anwendung des AWG 2002 setzt zunächst voraus, dass die verwendeten Bodenaushubmaterialien den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Die belangte Behörde ging in ihrer rechtlichen Beurteilung unter Zitierung diverser höchstgerichtlicher Judikatur, z.B. VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182, im konkreten Fall von der Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes aus, ohne genau darzulegen, von welchem entscheidungswesentlichen Sachverhalt sie bei dieser von ihr vorgenommenen Subsumption ausgegangen ist. Weiters bejahte die Verwaltungsbehörde den objektiven Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002, in dem sie eine Behandlung der abgelagerten Bodenaushubmaterialien im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 deshalb für notwendig erachtete, da das Bodenaushubmaterial im 30-jährigen Hochwasserabflussbereich der *** lagert.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002, in dem sie eine Behandlung der abgelagerten Bodenaushubmaterialien im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 deshalb für notwendig erachtete, da das Bodenaushubmaterial im 30-jährigen Hochwasserabflussbereich der *** lagert. Die Abfallrechtsbehörde hielt fest, dass die Lagerung des Bodenaushubmaterials in der gegenständlichen Form wasserrechtlich nicht bewilligt sei und ohne die Schaffung von Kompensationsmaßnahmen auch wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig wäre, weshalb sie nicht als zulässige stoffliche Verwertung (zum Nutzen der Landwirtschaft) im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 angesehen wäre. Die Abfallrechtsbehörde hielt fest, dass die Lagerung des Bodenaushubmaterials in der gegenständlichen Form wasserrechtlich nicht bewilligt sei und ohne die Schaffung von Kompensationsmaßnahmen auch wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig wäre, weshalb sie nicht als zulässige stoffliche Verwertung (zum Nutzen der Landwirtschaft) im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 angesehen wäre. Nach § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist eine Verwertung zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.Nach Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist eine Verwertung zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Der RV 1005 dB XXIV. GP ist zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 ua Folgendes zu entnehmen:Der Regierungsvorlage 1005 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ua Folgendes zu entnehmen: Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren vergleiche VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein. In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird. In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in Paragraph 15, AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird. Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden: Verfüllung: Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bundes-Abfallwirtschaftsplan den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (vgl. VwGH 20.02.2014 mwN).vergleiche VwGH 20.02.2014 mwN). Deshalb sind auch die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Teil 2, unter Punkt 7.
  6. „Aushubmaterialien“, Seite 271ff, festgelegten Kriterien zur Prüfung der Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme heranzuziehen. Deshalb sind auch die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Teil 2, unter , Punkt 7.
  7. „Aushubmaterialien“, Seite 271ff, festgelegten Kriterien zur Prüfung der Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme heranzuziehen. Insbesondere ist auf Punkt 7.15.
  8. „Anforderungen an die Durchführung einer Untergrundverfüllung oder Herstellung einer Rekultivierungsschicht“ hinzuweisen, wonach a) bei Rekultivierungsschichten - die „Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung anzuwenden ist und - die „Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung land- und , forstwirtschaftlicher Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und , Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung anzuwenden ist und - die ökologische Nützlichkeit der Rekultivierungsmaßnahme begründet sein muss. - die ökologische Nützlichkeit der Rekultivierungsmaßnahme begründet sein , muss. b) bei Untergrundverfüllungen die ökologische oder technische Nützlichkeit begründet sein muss. Untergrundverfüllungen im Zuge von konkreten Bauvorhaben müssen eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Verfüllungen oder Bodenaustausch im Zusammenhang mit der Herstellung von Dämmen und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen, Herstellung eines Lärmschutzwalls). In diesen Fällen ist nur die technische Nützlichkeit nachzuweisen. Der Zweck sowie das hierfür unbedingt erforderliche Ausmaß an Bodenaushub-material darf nicht überschritten werden. Voraussetzung für eine zulässige Verwertung ist – wie von der belangten Behörde auch angenommen - weiters das Vorliegen aller für diese Maßnahme erforderlichen Genehmigungen bzw. Anzeigen (zB NÖ NSchG 2000, WRG 1959, MinroG…). Die Verwaltungsbehörde hat eine zulässige Verwertung im konkreten Fall verneint, weil sie im abfallrechtlichen verwaltungspolizeilichen Verfahren eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die verfahrensgegenständlichen Schüttungen bejaht hat. Zu dieser im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten, nach dem WRG 1959 zu beurteilenden Vorfrage ist grundsätzlich festzuhalten: § 38 WRG 1959 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 38, WRG 1959 lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2)[…]
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Unter einer Anlage iSd Wasserrechtsgesetzes ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (VwGH 29.06.1995, 94/07/0071). § 38 WRG 1959 spricht von anderen „Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses“, worunter alles verstanden werden muss, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird und knüpft nicht am Bauwerksbegriff (Verbindung mit Grund und Boden, wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse bei der Herstellung, Berührung öffentlicher Interessen) an. Eine „Erheblichkeitsschwelle“ für die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr muss, um rechtlich relevant zu sein, erheblich sein. Es ist daher nicht auf „jedwede negative Einwirkung“ abzustellen; nachteilige Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, sind rechtlich nicht relevant. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht iSd § 38 Abs. 1 WRG 1959 tritt nur dann und insoweit ein, als die zu beurteilende Anlage abgeändert oder neu errichtet worden ist; bloße Instandhaltungsmaßnahmen begründen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Maßnahmen sind solange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenslage berührt wird. Wird der Rahmen einer bloßen Instandhaltung oder Wiederherstellung des seit Jahrzehnten bestandenen Zustandes durch Baumaßnahmen überschritten, dann bedürfen diese Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 (Bumberger/Hinterwirth, WRG, E5, E16, E39, E53, E54 und E55 zu § 38 mwN).Paragraph 38, WRG 1959 spricht von anderen „Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses“, worunter alles verstanden werden muss, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird und knüpft nicht am Bauwerksbegriff (Verbindung mit Grund und Boden, wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse bei der Herstellung, Berührung öffentlicher Interessen) an. Eine „Erheblichkeitsschwelle“ für die Genehmigungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr muss, um rechtlich relevant zu sein, erheblich sein. Es ist daher nicht auf „jedwede negative Einwirkung“ abzustellen; nachteilige Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, sind rechtlich nicht relevant. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht iSd Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 tritt nur dann und insoweit ein, als die zu beurteilende Anlage abgeändert oder neu errichtet worden ist; bloße Instandhaltungsmaßnahmen begründen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Maßnahmen sind solange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenslage berührt wird. Wird der Rahmen einer bloßen Instandhaltung oder Wiederherstellung des seit Jahrzehnten bestandenen Zustandes durch Baumaßnahmen überschritten, dann bedürfen diese Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 (Bumberger/Hinterwirth, WRG, E5, E16, E39, E53, E54 und E55 zu Paragraph 38, mwN). Da wie festgestellt nur der durch Hochwasserereignisse teilweise abgespülte Bereich des gegenständlichen Grundstücks wieder in Stand gesetzt wurde, insbesondere der ursprüngliche Geländezustand wiederhergestellt wurde, wurde nach Ansicht der Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage errichtet.Da wie festgestellt nur der durch Hochwasserereignisse teilweise abgespülte Bereich des gegenständlichen Grundstücks wieder in Stand gesetzt wurde, insbesondere der ursprüngliche Geländezustand wiederhergestellt wurde, wurde nach Ansicht der Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage errichtet. Zu prüfen bleibt, ob die getätigten Anschüttungen eine Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 auslösen können.Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 auslösen können. Hierbei ist wiederum ebenfalls zu prüfen, ob es sich im gegenständlichen Fall um eine

§ 15Abs.

4a AWG 2002 handelt.Hierbei ist wiederum ebenfalls zu prüfen, ob es sich im gegenständlichen Fall um eine

Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 handelt. Vorab ist abzuklären, ob es sich bei dem gegenständlichen Bodenaushubmaterial um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 handelt.Vorab ist abzuklären, ob es sich bei dem gegenständlichen Bodenaushubmaterial um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 handelt. Richtig ist, dass bei Bodenaushubmaterial der subjektive Abfallbegriff dann erfüllt ist, wenn das im Rahmen von Bauarbeiten ausgehobene Bodenaushubmaterial in Entledigungsabsicht an einen Dritten übergeben wird. Der Entledigungswille ist beim Abfallersterzeuger (dem Bauherrn) unabhängig vom Verhalten anderer zu beurteilen. Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, nämlich im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache - sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesen Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen will (so VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Bodenaushubmaterials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (vgl. VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017).Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Bodenaushubmaterials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an vergleiche VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017). Bei der Beurteilung, ob eine Sache als Abfall zu qualifizieren ist, sind jeweils die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Es hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen und ist eine Bewertung und Gewichtung der einzelnen Aspekte vorzunehmen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 9 zu § 2).Bei der Beurteilung, ob eine Sache als Abfall zu qualifizieren ist, sind jeweils die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Es hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen und ist eine Bewertung und Gewichtung der einzelnen Aspekte vorzunehmen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 9 zu Paragraph 2,). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusprechen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Wie festgestellt wurde, stammt das eingesetzte Material von einem Bauvorhaben von einer Baustelle in ***. Materialuntersuchungen haben ergeben, dass das dort abgelagerte Material der Klasse A1 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 entspricht und somit unbedenklich für den beabsichtigten Zweck, nämlich der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, einsetzbar ist. Auch wurde durch die Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Deponietechnik und Gewässerschutz dargestellt, dass keine Schutzgüter durch diese Ablagerung beeinträchtigt werden können. Es wurde auch bereits festgehalten, dass es sich im gegenständlichen Fall auch nicht um eine wasserrechtliche bewilligte Anlage im Sinne des § 38 WRG 1959 handelt und wird dadurch auch nicht gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen. Da auch die Feststellungen ergeben haben, dass durch diese Anschüttungen Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen können, nicht auftreten, liegt auch kein Verstoß gegen § 32 WRG vor.Es wurde auch bereits festgehalten, dass es sich im gegenständlichen Fall auch nicht um eine wasserrechtliche bewilligte Anlage im Sinne des Paragraph 38, WRG 1959 handelt und wird dadurch auch nicht gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen. Da auch die Feststellungen ergeben haben, dass durch diese Anschüttungen Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen können, nicht auftreten, liegt auch kein Verstoß gegen Paragraph 32, WRG vor. Da die Anschüttungen auch nicht über das notwendige Maß hinausgehen und einem entsprechenden Zweck dienen, nämlich der landwirtschaftlichen Nutzung, liegt im gegenständlichen Fall eine

§ 15Abs.

4a AWG 2002 vor.Da die Anschüttungen auch nicht über das notwendige Maß hinausgehen und einem entsprechenden Zweck dienen, nämlich der landwirtschaftlichen Nutzung, liegt im gegenständlichen Fall eine

Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 vor. Zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes reicht es zufolge des Verweises in § 2 Abs. 1 Z 2 auf § 1 Abs. 3 aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen zu bejahen ist. Das Vorliegen einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden qualifizierten Wahrscheinlichkeit, dass die in Rede stehende Sache die in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen zu gefährden vermöge, ist nicht erforderlich. Noch weniger ist naturgemäß der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen, erforderlich. Wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Beeinträchtigung zu rechnen ist, ist bereits von einer qualifizierten Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung und nicht mehr von einer bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung zu sprechen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 24 und K 25 zu § 2).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, auf Paragraph eins, Absatz 3, aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen zu bejahen ist. Das Vorliegen einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden qualifizierten Wahrscheinlichkeit, dass die in Rede stehende Sache die in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen zu gefährden vermöge, ist nicht erforderlich. Noch weniger ist naturgemäß der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen, erforderlich. Wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Beeinträchtigung zu rechnen ist, ist bereits von einer qualifizierten Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung und nicht mehr von einer bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung zu sprechen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 24 und K 25 zu Paragraph 2,). Alleine aus der Zuordnung von Materialien zu einer bestimmten Schlüsselnummer des Abfallverzeichnisses kann noch nicht auf die Abfalleigenschaft im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 geschlossen werden, weil vor der Einordnung in das Abfallverzeichnis in einem ersten Schritt zunächst das Vorliegen von Abfall im Sinne eines Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 zu prüfen ist (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, E 41 zu § 2).Alleine aus der Zuordnung von Materialien zu einer bestimmten Schlüsselnummer des Abfallverzeichnisses kann noch nicht auf die Abfalleigenschaft im objektiven Sinn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 geschlossen werden, weil vor der Einordnung in das Abfallverzeichnis in einem ersten Schritt zunächst das Vorliegen von Abfall im Sinne eines Tatbestandes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 zu prüfen ist (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, E 41 zu Paragraph 2,). Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 kennt zwar keine ausdrückliche Geringfügigkeitsgrenze, wohl aber enthält er eine Einschränkung insofern, als auf eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus abgestellt wird. Von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus könnte jedenfalls dann gesprochen werden, wenn jede Verunreinigung, die bei Verwendung einer Sache entsteht, auch bei Verwendung eines anderen Materials nicht vermieden werden kann (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², E 7 zu § 1).Der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 kennt zwar keine ausdrückliche Geringfügigkeitsgrenze, wohl aber enthält er eine Einschränkung insofern, als auf eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus abgestellt wird. Von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus könnte jedenfalls dann gesprochen werden, wenn jede Verunreinigung, die bei Verwendung einer Sache entsteht, auch bei Verwendung eines anderen Materials nicht vermieden werden kann (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², E 7 zu Paragraph eins,). Im Beschwerdeverfahren ist wesentlich, dass der Rechtsmittelwerber die verwendeten Materialien für die Wiederherstellung der landwirtschaftlich genutzten Fläche verwendet hat, also zum Nutzen für die Landwirtschaft die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt hat. Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes dahingehend, ob eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 vorliegt (weshalb die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist) und die Sache daher als Abfall im objektiven Sinn einzustufen ist, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 1 Rz 29 mwN).Im Beschwerdeverfahren ist wesentlich, dass der Rechtsmittelwerber die verwendeten Materialien für die Wiederherstellung der landwirtschaftlich genutzten Fläche verwendet hat, also zum Nutzen für die Landwirtschaft die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt hat. Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes dahingehend, ob eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vorliegt (weshalb die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist) und die Sache daher als Abfall im objektiven Sinn einzustufen ist, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Paragraph eins, Rz 29 mwN). Die Möglichkeit einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002, insbesondere das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden und Abwendung einer in Z 2 normierten Gefahr, durch die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien konnte vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der Verhandlung vom 7. Juni 2016 ausgeschlossen werden, weshalb eine Behandlung dieser Materialien als Abfall im öffentlichen Interesse nicht notwendig ist.Die Möglichkeit einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002, insbesondere das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden und Abwendung einer in Ziffer 2, normierten Gefahr, durch die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien konnte vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der Verhandlung vom 7. Juni 2016 ausgeschlossen werden, weshalb eine Behandlung dieser Materialien als Abfall im öffentlichen Interesse nicht notwendig ist. Nach dem im zu entscheidenden Fall die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien nicht als Abfall im Sinne der zitierten Normen anzusprechen sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.667.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.