← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-698/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-698/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn ARM (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom

  1. Mai 2016, MEJ3-B-15353/002, betreffend Abweisung des Antrages auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.Die Beschwerde wird abgewiesen.,
  3. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. , Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 5 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSGParagraph 5, NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Melk den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 28.04.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend wird hiezu ausgeführt, dass der Antragsteller (ein afghanischer Staatsangehöriger) den Rechtsstatus eines subsidiär Schutzberechtigten besitze und daher gemäß § 5 Abs. 1 NÖ MSG keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung habe. Begründend wird hiezu ausgeführt, dass der Antragsteller (ein afghanischer Staatsangehöriger) den Rechtsstatus eines subsidiär Schutzberechtigten besitze und daher gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung habe. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, Behebung des bekämpften Bescheides und Ausspruch, dass die Nichtgewährung der Mindestsicherung im Widerspruch zum Unionsrecht stehe sowie die beantragte Mindestsicherung aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts direkt zu gewähren, in eventu dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die Frage der Zulässigkeit der Nichtgewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an subsidiär Schutzberechtigte zur Vorabentscheidung vorzulegen sowie eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung unverzüglich zu erlassen.Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, Behebung des bekämpften Bescheides und Ausspruch, dass die Nichtgewährung der Mindestsicherung im Widerspruch zum Unionsrecht stehe sowie die beantragte Mindestsicherung aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts direkt zu gewähren, in eventu dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV die Frage der Zulässigkeit der Nichtgewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an subsidiär Schutzberechtigte zur Vorabentscheidung vorzulegen sowie eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung unverzüglich zu erlassen. Begründend werden diese Anträge mit umfangreichen Ausführungen, die allesamt die behauptete Unionswidrigkeit des NÖ MSG zum Inhalt haben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG in der seit 05.04.2016 in Kraft befindlichen Fassung legt fest, dass u.a. die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland eine Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist. In Ergänzung hiezu führt § 5 Abs. 2 NÖ MSG aus, dass zum anspruchsberechtigten Personenkreis jedenfalls Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005 und subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005 nicht gehören. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG in der seit 05.04.2016 in Kraft befindlichen Fassung legt fest, dass u.a. die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland eine Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist. In Ergänzung hiezu führt Paragraph 5, Absatz 2, NÖ MSG aus, dass zum anspruchsberechtigten Personenkreis jedenfalls Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 und subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 nicht gehören. Demgemäß hat die Bezirkshauptmannschaft Melk als belangte Behörde mit ihrem nunmehr bekämpften Bescheid vom
  4. Mai 2016 auf Basis des NÖ Mindestsicherungsgesetzes rechtsrichtig entschieden. In der Beschwerde werden auch keine Ausführungen dahingehend getroffen, dass die Entscheidung auf Basis des genannten Gesetzes rechtswidrig wäre. Die Ausführungen gehen ausschließlich dahingehend, dass das nunmehr in Kraft befindliche NÖ Mindestsicherungsgesetz einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen würde. Diese Bedenken hat das erkennende Gericht nicht, weshalb auch von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union Abstand genommen wird. Auf Grund der unverzüglichen Entscheidung in der Sache selbst stellt sich auch die Frage einer allfälligen Einstweiligen Verfügung nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Im gegenständlichen Fall stellt das Beschwerdevorbringen einzig und allein eine Rechtsfrage dar und könnte der Beschwerdeführer letzten Endes auch in einer Verhandlung das schriftliche Vorbringen lediglich wiederholen. Der der rechtlichen Beurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ist unbestritten. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Im gegenständlichen Fall stellt das Beschwerdevorbringen einzig und allein eine Rechtsfrage dar und könnte der Beschwerdeführer letzten Endes auch in einer Verhandlung das schriftliche Vorbringen lediglich wiederholen. Der der rechtlichen Beurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ist unbestritten. Die Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen. Demgemäß ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.698.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.