VVG im Zusammenhang mit der Duldung des Befahrens einer Forststraße, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der NÖLN, ***, ***, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. Mai 2015, Zl. PLL1-V-0818/030, betreffend der Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Paragraph 8, VVG im Zusammenhang mit der Duldung des Befahrens einer Forststraße, zu Recht erkannt:
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die NÖLN haben am
4 des Forstgesetzes verpflichtet sind, das Befahren dieser Forststraße zur Versorgung der über diese Forststraße erreichbaren Schutzhütte, sog. „***“, zu dulden.Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat nach Abschluss des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 16. März 2015, PLL1-V-0818/023, festgestellt, dass GS und MS als grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG *** und als Erhalter der auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, verlaufenden Forststraße
Paragraph 33, Absatz 4, des Forstgesetzes verpflichtet sind, das Befahren dieser Forststraße zur Versorgung der über diese Forststraße erreichbaren Schutzhütte, sog. „***“, zu dulden. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter von GS und MS rechtzeitig Beschwerde erhoben, sodass dieser nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständigkeitshalber vorgelegt. Mit Schriftsatz vom
Mai 2015 von der Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass § 33 Abs 4 Forstgesetz eine Legalservitut zum Gegenstand habe, die dem Berechtigten die Sacheinwendung gegen die Eigentumsfreiheitsklage gibt. Diese Eigentumsbeschränkung sei privatrechtlicher Natur und gewähre dem Berechtigten nur einen Sacheinwand gegen die Eigentumsfreiheitsklage, die unzweifelhaft vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen sei. Im Zweifel müssten bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher oder unzweifelhaft schlüssiger anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Für Entscheidungen über entsprechende Ansprüche seien daher die ordentlichen Gerichte zuständig.Dieser Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Paragraph 8, VVG wurde am 20. Mai 2015 von der Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass Paragraph 33, Absatz 4, Forstgesetz eine Legalservitut zum Gegenstand habe, die dem Berechtigten die Sacheinwendung gegen die Eigentumsfreiheitsklage gibt. Diese Eigentumsbeschränkung sei privatrechtlicher Natur und gewähre dem Berechtigten nur einen Sacheinwand gegen die Eigentumsfreiheitsklage, die unzweifelhaft vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen sei. Im Zweifel müssten bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher oder unzweifelhaft schlüssiger anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Für Entscheidungen über entsprechende Ansprüche seien daher die ordentlichen Gerichte zuständig. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (vertreten durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin) rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten wird. Es werden Beschwerdegründe der materiellen Rechtswidrigkeit, der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung und der Aktenwidrigkeit geltend gemacht. Zur materiellen Rechtswidrigkeit wird im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die Behörde die Sach- und Rechtslage verkenne und vielmehr die Bezirksverwaltungsbehörden
Abs 1 VVG zur Vollstreckung jener Bescheide zuständig seien, die von ihnen selbst oder von ihnen übergeordnete Behörden erlassen wurden. Die Vollstreckung des Duldungsbescheids falle sohin jedenfalls in die Kompetenz der Behörde. Zur mangelhaften Sachverhaltsfeststellung und Aktenwidrigkeit wurde vorgebracht, dass der Antragsinhalt stark verkürzt und unzureichend dargestellt worden sei. Es sei einerseits festzustellen gewesen, dass die Antragsgegner trotz zwischenzeitig erlassenem Duldungsbescheid die Versorgung der *** durch das Graben von Gräben und durch Anschüttungen verhindern und andererseits, dass die Antragsgegner Besitzstörungsklage erhoben haben. Aus diesen Feststellungen habe sich ergeben, dass Gefahr in Verzug bestehe. Abschließend wurden die Anträge gestellt, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde Folge gibt, den Bescheid vom
Paragraph eins, Absatz eins, VVG zur Vollstreckung jener Bescheide zuständig seien, die von ihnen selbst oder von ihnen übergeordnete Behörden erlassen wurden. Die Vollstreckung des Duldungsbescheids falle sohin jedenfalls in die Kompetenz der Behörde. Zur mangelhaften Sachverhaltsfeststellung und Aktenwidrigkeit wurde vorgebracht, dass der Antragsinhalt stark verkürzt und unzureichend dargestellt worden sei. Es sei einerseits festzustellen gewesen, dass die Antragsgegner trotz zwischenzeitig erlassenem Duldungsbescheid die Versorgung der *** durch das Graben von Gräben und durch Anschüttungen verhindern und andererseits, dass die Antragsgegner Besitzstörungsklage erhoben haben. Aus diesen Feststellungen habe sich ergeben, dass Gefahr in Verzug bestehe. Abschließend wurden die Anträge gestellt, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde Folge gibt, den Bescheid vom
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 1 Abs 1 VVG 1991 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, VVG 1991 lautet: Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden 1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide; 2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
Abs 4 Forstgesetz 1975 hat, soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt, der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 33, Absatz 4, Forstgesetz 1975 hat, soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt, der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 10, bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden. Zur Zuständigkeit der Behörde: Die Behörde stellt fest, dass die Duldung des Befahrens einer Forststraße für die Versorgung einer Schutzhütte
Sd § 364 Abs 1 ABGB darstellt, somit eine Eigentumsbeschränkung privatrechtlicher Natur, die einer dinglichen Verpflichtung gleichzusetzen ist und dem Berechtigten die Sacheinwendung gegen die Eigentumsfreiheitsklage gewährt. In ihrer Prüfung, ob der Gesetzgeber die Entscheidung zur Durchsetzung der in § 33 ForstG normierten Legalservitut den Verwaltungsbehörden oder den ordentlichen Gerichten zugeschrieben hat, verkennt die Behörde jedoch, dass im vorliegenden Fall die Erlassung einer einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit einem von der Behörde erlassenen Bescheid – der die Feststellung des Bestehens der Verpflichtung der Erhalter der Forststraße auf Duldung des Befahrens der Forststraße zur Versorgung der Schutzhütte enthält – steht und somit nicht alleine eine Streitigkeit über eine gesetzliche Dienstbarkeit besteht, sondern dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. März 2015 vorausging und zugrunde liegt. Die Behörde stellt fest, dass die Duldung des Befahrens einer Forststraße für die Versorgung einer Schutzhütte
Paragraph 33, Absatz 4, Forstgesetz eine Legalservitut iSd Paragraph 364, Absatz eins, ABGB darstellt, somit eine Eigentumsbeschränkung privatrechtlicher Natur, die einer dinglichen Verpflichtung gleichzusetzen ist und dem Berechtigten die Sacheinwendung gegen die Eigentumsfreiheitsklage gewährt. In ihrer Prüfung, ob der Gesetzgeber die Entscheidung zur Durchsetzung der in Paragraph 33, ForstG normierten Legalservitut den Verwaltungsbehörden oder den ordentlichen Gerichten zugeschrieben hat, verkennt die Behörde jedoch, dass im vorliegenden Fall die Erlassung einer einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit einem von der Behörde erlassenen Bescheid – der die Feststellung des Bestehens der Verpflichtung der Erhalter der Forststraße auf Duldung des Befahrens der Forststraße zur Versorgung der Schutzhütte enthält – steht und somit nicht alleine eine Streitigkeit über eine gesetzliche Dienstbarkeit besteht, sondern dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. März 2015 vorausging und zugrunde liegt. Liegt eine individuelle Norm (in Form eines Bescheides, Erkenntnisses, Urteils oder Beschlusses) vor, kann bei Nichterfüllung der durch diesen Individualakt angeordnete Verpflichtung deren Realisierung grundsätzlich zwangsweise erfolgen (Vollstreckung). Die prozessrechtlichen Vorschriften, die die Vollstreckung regeln, beziehen sich nur auf die Vollstreckung von Individualakten, den sog. Vollstreckungstiteln. Das VVG normiert daher die Vollstreckung von verwaltungsbehördlichen Bescheiden und diesen gleichgestellten Vollstreckungstiteln (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
VVG ist für die Entscheidung über einstweilige Verfügungen die Vollstreckungsbehörde zuständig.
Abs 1 Z 1 VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung von Bescheiden, die von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassen wurden. Eine Vollstreckung durch die ordentlichen Gerichte ist
Zuständig für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung
VVG ist demnach jene Behörde, die im Exekutionsverfahren zuständig wäre.
Paragraph 8, VVG ist für die Entscheidung über einstweilige Verfügungen die Vollstreckungsbehörde zuständig.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung von Bescheiden, die von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassen wurden. Eine Vollstreckung durch die ordentlichen Gerichte ist
Paragraph 3, Absatz 3, VVG nur für die Eintreibung einer Geldleistung vorgesehen. Zuständig für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Paragraph 8, VVG ist demnach jene Behörde, die im Exekutionsverfahren zuständig wäre. Grundsätzlich sind nur jene Bescheide, die eine relativ bestimmte Verpflichtung normieren (Leistungsbescheide) einer Vollstreckung zugänglich, Rechtsgestaltungs- und Feststellungsbescheide sind nicht vollstreckbar (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
Aus diesem Grund war der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
VVG zurückzuweisen und daher die Beschwerde zurückzuweisen.In dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. März 2015 wird festgestellt, dass die Legalservitut des Paragraph 33, Absatz 4, ForstG 1975 besteht und somit GS, geb. am *** und MS, geb. *** als grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG *** und als Erhalter der auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, verlaufende Forststraße verpflichtet sind, das Befahren dieser Forststraße zur Versorgung der über diese Forststraße erreichbaren Schutzhütte, sog. „***“, soweit zu dulden, als es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt. Es handelt sich hierbei um einen Feststellungsbescheid, der über das Bestehen der gesetzlichen Dienstbarkeit des Paragraph 33, Absatz 4, ForstG 1975 abspricht. Da ein Feststellungsbescheid einer Vollstreckung nicht zugänglich ist, kann eine einstweilige Verfügung
Paragraph 8, VVG nicht begehrt werden. Aus diesem Grund war der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Paragraph 8, VVG zurückzuweisen und daher die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.995.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.