Obsah (7)
§§ 28§ 25a§ 134§ 9Art. 130§ 31§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.07.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1711/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer al
§§ 28i
Vm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG eingestellt.Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird
Paragraphen 28, in Verbindung mit 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung: Aus dem von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Schwechat (im Folgenden: Verwaltungsbehörde), vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich für das Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Nachdem Herr MRB die Anonymverfügung der Verwaltungsbehörde vom
- Oktober 2015, Zl. VStV/915301516586/2015, wegen Verletzung des § 52 lit. a Z. 10a StVO in Nachdem Herr MRB die Anonymverfügung der Verwaltungsbehörde vom
- Oktober 2015, Zl. VStV/915301516586/2015, wegen Verletzung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO in der Höhe von € 45,00 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung am
- September 2015 auf der *** innerhalb der Messstreckenlänge von 5.313 m der bei km *** eingerichteten Section Control mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** nicht bezahlt hatte, wurde seitens der Verwaltungsbehörde bei Herrn MRB als Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges eine Lenkererhebung vom
- November 2015 durchgeführt, wobei dieser der Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom
- Dezember 2015 mitgeteilt hat, dass er nicht Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges sei. Gegen die Strafverfügung der Verwaltungsbehörde vom
- Jänner 2016, Zl. VStV/915301516586/2015, mit welcher er wegen der Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG 1967
§ 134Abs.
1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von € 50,00 bestraft wurde, weil er es als Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges unterlassen habe, der Lenkererhebung der Verwaltungsbehörde vom November 2015 innerhalb der von ihr aufgetragenen Frist Auskunft darüber zu erteilen, wer das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am
- September 2015 im Bereich der Section Control auf der ***, Richtung ***, gelenkt habe und habe er auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können, erhob er mit Schreiben vom
- Jänner 2016 Einspruch, da er nicht Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges sei.Gegen die Strafverfügung der Verwaltungsbehörde vom
- Jänner 2016, Zl. VStV/915301516586/2015, mit welcher er wegen der Verletzung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 mit einer Geldstrafe von € 50,00 bestraft wurde, weil er es als Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges unterlassen habe, der Lenkererhebung der Verwaltungsbehörde vom November 2015 innerhalb der von ihr aufgetragenen Frist Auskunft darüber zu erteilen, wer das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am
- September 2015 im Bereich der Section Control auf der ***, Richtung ***, gelenkt habe und habe er auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können, erhob er mit Schreiben vom
- Jänner 2016 Einspruch, da er nicht Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges sei. Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt befindet sich sodann eine Lenkererhebung der Verwaltungsbehörde vom
- Februar 2016 an Herrn MRB als Besitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Überstellungskennzeichen) und teilte dieser der Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom
- Februar 2016 auf diese Lenkererhebung mit, dass er nicht Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges sei und verlangte er gleichzeitig eine Erklärung, aufgrund welcher Dokumente er Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges sein soll. In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
- Februar 2016 teilte die Verwaltungsbehörde Herrn MRB mit, dass laut Zulassungsanfrage vom
- August 2015 das Kennzeichen *** (Überstellungskennzeichen) für eine Überstellungsfahrt eines Mercedes-Benz E 270 CDI auf den Namen MRB angemeldet und am
- Oktober 2015 abgemeldet worden sei. Somit sei er am Tattag, dem
- September 2015, Besitzer des Überstellungskennzeichens gewesen und sei er aufgrund dieser Eigenschaft einer Lenkererhebung unterzogen worden. Mit Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde vom
- April 2016, Zl. VStV/915301516586/2015, wurde Herr MRB wegen der Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG 1967
§ 134Abs.
1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von € 50,00 bestraft, weil er es als Besitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges unterlassen habe, der Lenkererhebung der Verwaltungsbehörde vom November 2015 innerhalb der von ihr aufgetragenen Frist Auskunft darüber zu erteilen, wer das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am
- September 2016 im Bereich der Section Control auf der ***, Richtung ***, gelenkt habe und habe er auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Gleichzeitig schrieb sie ihm einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 10,00 vor, sodass der Gesamtbetrag (Strafe und Kosen) insgesamt € 60,00 betrug. Mit Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde vom
- April 2016, Zl. VStV/915301516586/2015, wurde Herr MRB wegen der Verletzung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 mit einer Geldstrafe von € 50,00 bestraft, weil er es als Besitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges unterlassen habe, der Lenkererhebung der Verwaltungsbehörde vom November 2015 innerhalb der von ihr aufgetragenen Frist Auskunft darüber zu erteilen, wer das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am
- September 2016 im Bereich der Section Control auf der ***, Richtung ***, gelenkt habe und habe er auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Gleichzeitig schrieb sie ihm einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 10,00 vor, sodass der Gesamtbetrag (Strafe und Kosen) insgesamt € 60,00 betrug. In der Mahnung vom
- Mai 2016, Zl. VStV/915301516586/2015, erinnerte die Verwaltungsbehörde Herrn MRB daran, dass er „mit Strafverfügung vom
- Jänner 2016 zu einer Geldleistung von € 50,00 samt Kosten“ verpflichtet worden sei. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar sei, forderte sie ihn nochmals auf, den Gesamtbetrag zuzüglich der Mahngebühr von € 5,00, also insgesamt € 65,00, unverzüglich einzuzahlen. Im Schreiben vom
- Juni 2016 führte Herr MRB folgendes wörtlich aus: „Sehr geehrte Damen und Herrn, Am 25.05.2016 wurde ich informiert, dass, ich mit Strafverfügung vom 14.01.2016, GZ.: VStV/915301516586/2015, zu einer Geldleistung von € 65,- Strafbetrag zuzüglich der Mahngebühr verpflichtet wurde, obwohl ich rechtzeitig mitgeteilt habe, dass ich nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** gem. § 103 Abs. 2 des Kraftfahrzeuggesetzes 1967 in der derzeit geltenden Fassung, bin.Am 25.05.2016 wurde ich informiert, dass, ich mit Strafverfügung vom 14.01.2016, GZ.: VStV/915301516586/2015, zu einer Geldleistung von € 65,- Strafbetrag zuzüglich der Mahngebühr verpflichtet wurde, obwohl ich rechtzeitig mitgeteilt habe, dass ich nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** gem. Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrzeuggesetzes 1967 in der derzeit geltenden Fassung, bin. Ich verlange eine Erklärung darüber, aufgrund welcher Dokumente nennen Sie mich als Zulassungsbesitzer. Hochachtungsvoll MRB“ Es folgt sodann eine eigenhändige Paraphe. Mit Schreiben vom
- Juli 2016 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung über das Schreiben des Herrn MRB vom
- Juni 2016, welches sie als Beschwerde bezeichnete, vor. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung, soweit bei Beschwerden gegen Bescheide
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG und gegen Weisungen
Art. 130Abs.
1 Z. 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung, soweit bei Beschwerden gegen Bescheide
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 1992, Zl. 92/13/0127, sowie VwGH vom
- Jänner 1993, Zl. 92/13/0192, sowie VwGH vom
- Jänner 1994, Zl. 93/10/0192) kommt es bei der Beurteilung von Anbringen von Personen nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes und auf die Absicht der Person an, wobei bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens eine davon abweichende Auslegung unzulässig ist; maßgebend ist somit nur die Erklärung des Willens, auf die ihr zugrunde gelegten Absichten und Beweggründe kommt es nicht an, sodass auch ein Irrtum nicht geeignet ist, einen eindeutigen Inhalt eines Begehrens zu ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 1992, Zl. 92/13/0127, sowie VwGH vom
- Jänner 1993, Zl. 92/13/0192, sowie VwGH vom
- Jänner 1994, Zl. 93/10/0192) kommt es bei der Beurteilung von Anbringen von Personen nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Verfahrensschrittes und auf die Absicht der Person an, wobei bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens eine davon abweichende Auslegung unzulässig ist; maßgebend ist somit nur die Erklärung des Willens, auf die ihr zugrunde gelegten Absichten und Beweggründe kommt es nicht an, sodass auch ein Irrtum nicht geeignet ist, einen eindeutigen Inhalt eines Begehrens zu ändern. Nach Überprüfung des Schreibens des Herrn MRB vom
- Juni 2016 kommt dass erkennende Gericht zum Schluss, dass sich Herr MRB aufgrund der Mahnung vom
- Mai 2016 mit seiner Eingabe vom
- Juni 2016, welche in keinster Weise den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und welche sich ausschließlich auf die Mahnung und auf den in dieser enthaltenen – erstmals genannten - Gesamtbetrag von € 65,00 bezieht, ausschließlich an die Verwaltungsbehörde gewandt hat und dass dieser mit dieser Eingabe auch keinen Bescheid bekämpfen wollte bzw. will, zumal ein solcher auch nicht genannt wurde. Vielmehr verlangt er in dieser Eingabe von der Verwaltungsbehörde Auskunft darüber, aus welchen Gründen er von der Verwaltungsbehörde als Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges angesehen wird.Nach Überprüfung des Schreibens des Herrn MRB vom
- Juni 2016 kommt dass erkennende Gericht zum Schluss, dass sich Herr MRB aufgrund der Mahnung vom
- Mai 2016 mit seiner Eingabe vom
- Juni 2016, welche in keinster Weise den Anforderungen des Paragraph 9, VwGVG entspricht und welche sich ausschließlich auf die Mahnung und auf den in dieser enthaltenen – erstmals genannten - Gesamtbetrag von € 65,00 bezieht, ausschließlich an die Verwaltungsbehörde gewandt hat und dass dieser mit dieser Eingabe auch keinen Bescheid bekämpfen wollte bzw. will, zumal ein solcher auch nicht genannt wurde. Vielmehr verlangt er in dieser Eingabe von der Verwaltungsbehörde Auskunft darüber, aus welchen Gründen er von der Verwaltungsbehörde als Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges angesehen wird. Weiters hat auch Herr MRB in seiner Eingabe nicht einmal ansatzweise behauptet, dass es sich bei dieser um das Rechtsmittel einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde handeln soll. Da es sich bei dieser Eingabe somit um keine Beschwerde handelt, ist über diese von der Verwaltungsbehörde vorgelegte Eingabe vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch keine Entscheidung über eine Beschwerde zu treffen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047) geht aus diesen Bestimmungen des Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047) geht aus diesen Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: ein vermeintliches Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch VwGH vom
- September 2014, Zl. Ra 2014/02/0045).
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls auch die Einstellung eines vermeintlichen Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens – wie im gegenständlichen Fall die Prüfung des Vorliegens einer von der Verwaltungsbehörde behaupteten Beschwerde - nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. nochmals u.a. VwGH vom 29. April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047).Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: ein vermeintliches Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat vergleiche in diesem Sinn - bezogen auf Paragraph 50, VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch VwGH vom 30. September 2014, Zl. Ra 2014/02/0045).
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls auch die Einstellung eines vermeintlichen Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens – wie im gegenständlichen Fall die Prüfung des Vorliegens einer von der Verwaltungsbehörde behaupteten Beschwerde - nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche nochmals u.a. VwGH vom 29. April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde Abstand genommen, weil zum einen die Verwaltungsbehörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsstrafaktes auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und haben zum anderen die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren handelte es sich bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde Abstand genommen, weil zum einen die Verwaltungsbehörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsstrafaktes auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und haben zum anderen die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren handelte es sich bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen: Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
- März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
- März 2014, Zl. 2013/05/0131). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1711.001.2016