RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1376/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 8 NAG.Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Indiens Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG ist, die Ehegattin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsangehörige Zusammenführende iSd § 47 Abs. 1 NAG ist und der Beschwerdeführer seinerseits wiederum als deren Ehegatte Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Indiens Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist, die Ehegattin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsangehörige Zusammenführende iSd Paragraph 47, Absatz eins, NAG ist und der Beschwerdeführer seinerseits wiederum als deren Ehegatte Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass das gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23.12.2014 abgelaufen war, demnach die der Erteilung des Aufenthaltstitels ausschließende Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG nicht gegeben ist. Auch für das Vorliegen der übrigen Tatbestände des § 11 Abs. 1 NAG liegen keine Hinweise vor.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht gegeben ist. Auch für das Vorliegen der übrigen Tatbestände des Paragraph 11, Absatz eins, NAG liegen keine Hinweise vor. Auszugehen ist des Weiteren davon, - dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers die Beziehungen der Republik zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht (demnach auch nicht wesentlich) gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 NAG beeinträchtigten würde, Republik zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht (demnach auch nicht wesentlich) gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG beeinträchtigten würde, - dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die festgestellte Wohnrechtsvereinbarung seiner Ehegattin mit deren Tochter und im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit dieser auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nachweisen konnte, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachweisen konnte, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, - dass der Beschwerdeführer zumindest im Hinblick auf die aufrechte Ehe und die aufrechte Berufstätigkeit seiner Ehegattin über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG verfügt und aufrechte Berufstätigkeit seiner Ehegattin über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG verfügt und - dass der Beschwerdeführer auch den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mittels einen allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß § 21a Abs. 1 und 6 NAG erbracht hat.Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 NAG erbracht hat. Dahingestellt bleiben kann nun eine nähere Prüfung dahingehend, inwieweit vom Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erbracht wurde, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf, dies im Hinblick auf das festgestellte Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers und ihren monatlich zu tragenden, von diesem Einkommen abzuziehenden Ausgaben. Tatsächlich wurde von der Verwaltungsbehörde auch nur auf das Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG verwiesen.Dahingestellt bleiben kann nun eine nähere Prüfung dahingehend, inwieweit vom Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erbracht wurde, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf, dies im Hinblick auf das festgestellte Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers und ihren monatlich zu tragenden, von diesem Einkommen abzuziehenden Ausgaben. Tatsächlich wurde von der Verwaltungsbehörde auch nur auf das Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG verwiesen. Zu diesem Punkt ist zunächst anzumerken, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 11 Abs. 4 NAG nicht erforderlich ist, dass eine Anzeige oder gar eine Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde eben festzustellen ist, abzustellen (z.B. VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009). Ebenso nach ständiger Rechtsprechung ist eben bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 11 Abs. 4 NAG eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abzustellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (z.B. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0061).Zu diesem Punkt ist zunächst anzumerken, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG nicht erforderlich ist, dass eine Anzeige oder gar eine Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde eben festzustellen ist, abzustellen (z.B. VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009). Ebenso nach ständiger Rechtsprechung ist eben bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abzustellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (z.B. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0061). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist zunächst im konkreten Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines etwas über 8 Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei die letzte Verurteilung aus dem Jahre 2008 stammt und dieser unter anderem ein Fehlverhalten aus dem Februar 2008 zu Grunde liegt. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass sämtliche übrigen mit diesen Urteilen geahndeten Verbrechen und Vergehen aus den Jahren 2003 bis 2005 stammen. Wenngleich eben diese vom Beschwerdeführer angesprochenen Verbrechen und Vergehen schon mittlerweile über 11 Jahre zurückliegen, handelt es sich hier doch um schwerwiegende Strafdelikte in Form von (zum Teil versuchten) Einbruchsdiebstählen, kriminelle Organisation und Schlepperei. Während das Begehen von Einbruchsdiebstählen nicht nur eine grobe Missachtung von fremdem Eigentum, sondern auch ein gewisses Maß an Gewaltbereitschaft gegenüber fremden Eigentums bedeutet, wird durch die Verbrechen der kriminellen Organisation und der Schlepperei gegen fundamentale Rechtsvorschriften, die vor allem der Wahrung der Sicherheit eines Staates dienen, zuwidergehandelt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen Verwendung einer gefälschten Urkunde bestraft, wobei dieses Vergehen eben erst im Jahre 2008 gesetzt wurde. Die Vorlage gefälschter Urkunden dahingehend, dies vor allem zum Zweck, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen, so an einer geregelten Zuwanderung, dar (siehe dazu VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911). Jedes der vom Beschwerdeführer somit begangenen Verbrechen und Vergehen stellt bereits für sich betrachtet, umso mehr aber in der Gesamtheit, eine massive Missachtung der österreichischen Rechtsordnung dar, wobei die Verwaltungsbehörde mit ihrer Argumentation auch dahingehend im Recht ist, dass umso erschwerender hinzutritt, dass die Schwere der Delikte im Laufe der Jahre auch zunahm. Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anzulasten, dass er 9 Jahre mit unterschiedlichen und bis zuletzt falschen Identitäten aufhältig war und in Asylverfahren jeweils unter falscher Identität auch den untauglichen und letztendlich erfolglosen Versuch unternahm, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen. Von der Zeugin BH wurde darüber hinaus auch angeführt, dass ein zusätzliches, ebenso verwerfliches Motiv für den Beschwerdeführer bildete, eine E-Card zu erlangen, um offensichtlich nicht nur einen Aufenthaltstitel, sondern dadurch auf unerlaubte Weise einen Krankenversicherungsschutz zu erreichen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer zunächst trotz rechtskräftiger negativer Beendigung des Asylverfahrens im Jahre 2002 und dann nochmals trotz rechtskräftiger Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Jahre 2003 nicht aus dem Bundesgebiet ausreiste, sondern sogar eben weitere Straftaten wie festgestellt verübte, die zu den weiteren Verurteilungen in den Jahren 2004, 2005 und 2008 führten. All diese Verhaltensweisen lassen auf eine geradezu gleichgültige Gesinnung des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung schließen. Dazu kommt auch noch, dass – was auch in den fortlaufenden strafgerichtlichen Verurteilungen jeweils erschwerend angelastet wurde – die weiteren Straftaten während aufrechter Probezeiten begangen wurden. Nicht zuletzt machte der Beschwerdeführer auch keinen Halt davor, sich unter falscher Identität Hauptwohnsitz zu melden und im Übrigen die letzte Hauptwohnsitzmeldung unter dem Namen KCR auch noch zuletzt nach seiner Ausreise im Jahre 2009 wiederum widerrechtlich bis zum 27.05.2016 aufrechtzuhalten. Gar nicht näher zu hinterfragen ist auch, inwieweit der Beschwerdeführer durch seine entlohnten Tätigkeiten in dem Lokal, in dem auch seine Ehegattin tätig ist, aufrecht gemeldet war. Unabhängig davon, ob nunmehr der Beschwerdeführer in Indien sich rechtskonform verhält und ob und inwieweit der Beschwerdeführer nunmehr hinsichtlich seiner in Österreich begangenen Straftaten Reue zeigt, kommt sohin auch das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die mittlerweile verstrichene Zeit seit Ende des Aufenthaltsverbotes und die der Beschwerdeführer in Indien nunmehr verbracht hat, zu kurz ist, um die Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer positiv zu erstellen. Es darf auch in diesem Zusammenhang nicht aus den Augen verloren werden, dass das mehrfache Verstoßen gegen strafrechtliche Normen trotz der Tatsache erfolgte, dass sich der Beschwerdeführer ein Gutteil seines gesamten Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft befunden hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt sohin ebenso zur Auffassung, dass nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG vorliegt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt sohin ebenso zur Auffassung, dass nicht die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG vorliegt. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann unter anderem trotz Vorliegen dieses Erteilungshindernisses aber der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geboten ist, worauf sich der Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdevorbringen beruft. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vorzunehmenden Beurteilung des Privat- und Familienlebens ausgesprochen, dass Art. 8 EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224).Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann unter anderem trotz Vorliegen dieses Erteilungshindernisses aber der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geboten ist, worauf sich der Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdevorbringen beruft. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vorzunehmenden Beurteilung des Privat- und Familienlebens ausgesprochen, dass Artikel 8, EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt vergleiche etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224). Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zum Beispiel auch Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. Voraussetzung diesbezüglich ist jedoch jedenfalls, dass ein ausreichendes intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, der Begriff des Familienlebens setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus und müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen.Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zum Beispiel auch Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. Voraussetzung diesbezüglich ist jedoch jedenfalls, dass ein ausreichendes intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, der Begriff des Familienlebens setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus und müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat-
Art. 8
EMRK vorliegt, hängt jedenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. § 11 Abs. 3 NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind.Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat-
Artikel 8
, EMRK vorliegt, hängt jedenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Paragraph 11, Absatz 3, NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall ist unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar über einen Zeitraum von etwas über 8 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig war, davon jedoch rund 38 Monate in Haft. Abgesehen davon erfolgte nicht nur die Einreise nach Österreich im Jahre 2000 illegal, sondern auch der gesamte weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers ab rechtskräftiger Beendigung des (ersten) Asylverfahrens im Jahre
- Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshofes in seiner Rechtsprechung auch zum Ausdruck gebracht, dass selbst eine Aufenthaltsdauer von etwa 5 Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055), in Einzelfällen sogar einem Aufenthalt von knapp 9 Jahren keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden kann (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246). Der Beschwerdeführer verfügt weiters – abgesehen von seiner Ehegattin – über keine Familienangehörige in Österreich, sondern halten sich alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland auf. Bezogen auf seine Ehegattin ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschließung seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, wurde doch insbesondere auch der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers nach der Eheschließung gestellt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).Der Beschwerdeführer verfügt weiters – abgesehen von seiner Ehegattin – über keine Familienangehörige in Österreich, sondern halten sich alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland auf. Bezogen auf seine Ehegattin ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschließung seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, wurde doch insbesondere auch der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers nach der Eheschließung gestellt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Was den Grad der Integration betrifft, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer noch über soziale Kontakte jeglicher Art in Österreich verfügt. Da der Beschwerdeführer nicht nur seine Familienangehörigen in Indien hat, sondern dort auch in der Landwirtschaft seines Vaters berufstätig ist, bestehen vielmehr (wieder) enge Bindungen zu seinem Heimatland. Von einer strafgerichtlichen Unbescholtenheit kann unter Hinweis auf den festgestellten Sachverhalt ohnedies nicht ausgegangen werden. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer auch gegen maßgebliche Bestimmungen des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes sowie des Meldegesetzes verstoßen. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist nicht zuletzt auch festzuhalten, dass seit Jänner 2015 auch überhaupt kein persönlicher Kontakt mehr mit Ausnahme von täglichen Telefongesprächen, demnach kein Ehe- und Familienleben stattgefunden hat und der Ehegattin des Beschwerdeführers auch trotz der von ihr angesprochenen klimatischen Probleme freisteht, mit dem Beschwerdeführer außerhalb von Österreich ein Eheleben zu begründen. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung somit von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen und davon, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten ist.Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung somit von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen und davon, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten ist. Zusammenfassend war sohin im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG im Ergebnis der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels und demnach die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG im Ergebnis der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels und demnach die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die zahlreichen zitierten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes und darauf verwiesen, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlage auch die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bildete. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die zahlreichen zitierten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes und darauf verwiesen, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlage auch die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bildete. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1376.001.2015