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{'item': 'LVwG-AV-275/001-2016'}

Obsah (8)Art. 133§ 35Art. 130§ 14§ 23§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-275/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkt 1) und gegen diesen Beschluss (Spruchpunkt 2) ist eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und Sachverhalt: Herr AP und Frau DP (in der Folge: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in ***, *** (Grst.Nr. ***, KG ***). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  2. Oktober 2015, Zahl Bau-17/2013, wurde den Beschwerdeführern der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses (Spruchpunkt 1) binnen 1 Monat sowie zur Errichtung einer Stahlbeton-Winkelstützmauer (Spruchpunkte 2 bis 5) binnen 2 Monaten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass beim bestehenden Gebäude entgegen der baubehördlichen Bewilligung unsachgemäß Zwischenwände und Dach des Gebäudes entfernt worden seien, wodurch ein Gebrechen an der nördlichen Außenmauer des bestehenden Gebäudes entstanden sei. Laut Gutachten des Zivilingenieurs für Bauwesen DI WM vom 07.09.2015 weise diese Bruchsteinmauer sichtbare Ausbauchungen auf und sei ein Umstürzen durch den Erddruck nicht auszuschließen.

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege. Das Entfernen der Zwischenwände im Zuge der Bauausführung sei baubehördlich bewilligungspflichtig gewesen, da die Standsicherheit tragender Bauteile durch die Abänderung beeinträchtigt werde. Diese Abänderung in der bestehenden Form sei aus statischen Gründen nicht bewilligungsfähig gewesen. Die rechtswidrige Abänderung des bewilligten Bauvorhabens mache den Altbestand als Ganzes konsenslos. Deshalb seien der Abbruch des gesamten Gebäudes und entsprechende Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 1. Oktober 2015, Zahl Bau-17/2013, wurde den Beschwerdeführern der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses (Spruchpunkt 1) binnen 1 Monat sowie zur Errichtung einer Stahlbeton-Winkelstützmauer (Spruchpunkte 2 bis 5) binnen 2 Monaten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass beim bestehenden Gebäude entgegen der baubehördlichen Bewilligung unsachgemäß Zwischenwände und Dach des Gebäudes entfernt worden seien, wodurch ein Gebrechen an der nördlichen Außenmauer des bestehenden Gebäudes entstanden sei. Laut Gutachten des Zivilingenieurs für Bauwesen DI WM vom 07.09.2015 weise diese Bruchsteinmauer sichtbare Ausbauchungen auf und sei ein Umstürzen durch den Erddruck nicht auszuschließen.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege. Das Entfernen der Zwischenwände im Zuge der Bauausführung sei baubehördlich bewilligungspflichtig gewesen, da die Standsicherheit tragender Bauteile durch die Abänderung beeinträchtigt werde. Diese Abänderung in der bestehenden Form sei aus statischen Gründen nicht bewilligungsfähig gewesen. Die rechtswidrige Abänderung des bewilligten Bauvorhabens mache den Altbestand als Ganzes konsenslos. Deshalb seien der Abbruch des gesamten Gebäudes und entsprechende Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Mit Schriftsatz vom

  1. September 2015 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  2. Oktober 2015 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Dieser Bescheid und seine Begründung seien zur Gänze unrichtig und rechtswidrig. Die Entfernung der Zwischenmauern bzw. des Daches im Zuge der baubehördlich genehmigten Abbruch- und Änderungsmaßnahmen habe keinerlei Auswirkung auf die statische Sicherheit und den Altbestand der Außenmauern. Vielmehr bestehe der dringende Verdacht, dass die Gefährdungslage ausschließlich vom benachbarten Grundstück *** bzw. von der auf diesem Grundstück errichteten Wurfsteinmauer ausgehe. Es bestehe der dringende Verdacht, dass diese Wurfsteinmauer mangelhaft statisch situiert sei und es durch Erddruck, Gewässerableitung, o.ä., zur Druckausübung auf das Grundstück *** der Beschwerdeführer gekommen sei. Die nunmehrige Erlassung eines Abbruchbescheides sei sohin nicht gerechtfertigt. Die Baubehörde sei verpflichtet, entsprechend baupolizeiliche Maßnahmen betreffend das Nachbargrundstück 18/1 zu setzen und der Liegenschaftseigentümerin entsprechende Aufträge zur ordnungsgemäßen Herstellung der errichteten Wurfsteinmauer zu erteilen. Insbesondere sei es auch völlig verfehlt den Beschwerdeführern die Errichtung einer Stahlbetonwinkelstützmauer aufzutragen. Dies sei nicht Verpflichtung der Beschwerdeführer, sondern bestenfalls der Liegenschaftseigentümerin des Grundstückes ***. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  3. Februar 2016, Zl. BAU-17/2013 BE, wurde die Berufung vom
  4. Oktober 2015 als unbegründet abgewiesen. Die Ausführungsfrist für den Abbruch des Wohnhauses (Spruchpunkt 1) wurde mit einem Monat, jene für die Errichtung einer Stahlbeton-Winkelstützmauer mit zwei Monaten, jeweils ab Zustellung des Berufungsbescheides bestimmt.

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliege.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliege. Voraussetzung für die Anordnung des Abbruchs sei, dass es sich um ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Bauwerk bzw. um eine baubehördlich bewilligungspflichtige Änderung eines bestehenden Bauwerkes handle, wofür keine Bewilligung vorliege. Entscheidend sei somit, dass eine solche Bewilligung im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Laut Judikatur des VwGH sei jeder Bau vorschriftswidrig, für den eine Baubewilligung nicht vorliege oder der später abgeändert wurde, ohne dass die bewilligungspflichtige Änderung baubehördlich genehmigt worden sei. Diese rechtswidrige Änderung mache den Altbestand als Ganzes konsenslos, wenn dieser und der Neubestand in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, dass eine Trennung unmöglich sei. Der Abbruchauftrag sei daher aufrecht zu erhalten. Aufgrund der Gefährdungslage, die erst durch die konsenslosen Bautätigkeiten entstanden sei, seien entsprechende Sicherungsmaßnahmen erforderlich, weshalb auch die Punkte 2 bis 5 des angefochtenen Bescheides zu bestätigen seien. Gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes wurde die nunmehrige Beschwerde vom

  1. März 2016 fristgerecht erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen wie in der Berufung vorgebracht und beantragt. Mit Schriftsatz vom
  2. Juli 2016 zogen die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Beschwerde insoweit zurück, als sie sich gegen den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des bestehenden Wohngebäudes richte, somit im Umfang des Spruchpunktes 1 des baupolizeilichen Auftrages. Im Übrigen, somit im Umfang der Spruchpunkte 2 bis 5 des baupolizeilichen Auftrages, bleibe die Beschwerde jedoch aufrecht.
  3. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: §
  5. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 31.

(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. …Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. … 2.2. NÖ Bauordnung 2014: § 35 Sicherungsmaßnahmen und AbbruchauftragParagraph 35, Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. 2.
  5. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Erwägungen: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1 – Aufhebung des Bescheides hinsichtlich des Auftrages zur Errichtung einer Stahlbeton-Winkelstützmauer:3.
  3. Zu Spruchpunkt 1 – Aufhebung des Bescheides , hinsichtlich des Auftrages zur Errichtung einer Stahlbeton-Winkelstützmauer: Ungeachtet dessen, dass die aufgetragene Errichtung einer Stahlbeton-Winkelstützmauer keine bloß vorläufige Sicherheitsmaßnahme zur Beseitigung unmittelbarer Gefahren darstellt, enthalten die Bescheide der Baubehörden keinerlei Feststellungen zum Erfordernis dieser Maßnahme dem Grunde und dem Umfang nach und sind insoweit auch mit Begründungsmängeln behaftet. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme bis zur Durchführung des Gebäudeabbruches wäre könnte eventuell schon die Herstellung von Schrägabstützungen ausreichen. Festzuhalten ist zudem, dass die aufgetragene Maßnahme auch nicht der Beseitigung eines Baugebrechens dienen kann, wird doch nach dem rechtskräftig aufgetragenen Abbruch des bestehenden Wohngebäudes kein Bauwerk auf dem Grundstück der Beschwerdeführer mehr vorhanden sein, dessen konsensgemäßer Zustand wieder hergestellt werden könnte. Vielmehr wird den Beschwerdeführern aufgetragen, eine bauliche Anlage zu errichten, deren Errichtung

§ 14

Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt.Vielmehr wird den Beschwerdeführern aufgetragen, eine bauliche Anlage zu errichten, deren Errichtung

Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt. Die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens kann den Beschwerdeführern nicht aufgetragen werden, liegt doch eine dafür erforderliche Baubewilligung nicht vor, wobei es den beiden Beschwerdeführern obliegt, zu entscheiden, ob sie einen solchen Antrag auf Baubewilligung stellen wollen. Zur Errichtung dieses Bauwerks mit Auflagen (Zusatzaufträgen) liegt weder ein Baubewilligungsantrag vor, noch wurde das erforderliche Baubewilligungsverfahren unter Einbeziehung der weiteren Verfahrensparteien (Nachbarn) durchgeführt. Die Errichtung der aufgetragenen Stahlbeton-Winkelstützmauer wäre daher mangels Baubewilligung konsenslos und dementsprechend sogar rechtswidrig. Der erforderliche Baukonsens kann auch durch den Bauauftrag nicht ersetzt werden, darf doch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Baubewilligung nicht antragslos ergehen (VwGH 29.4.2015, 2013/06/0023). Da eine Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, darf die Baubehörde nur das bewilligen, was der Bauwerber beantragt hat (vgl. VwGH 23.4.1987, 87/06/0002; 8.5.2008, 2004/06/0227).Da eine Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, darf die Baubehörde nur das bewilligen, was der Bauwerber beantragt hat vergleiche VwGH 23.4.1987, 87/06/0002; 8.5.2008, 2004/06/0227).

§ 23Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Erteilung der Baubewilligung ist somit ausnahmslos ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages rechtswidrig ist (Hauer-Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, 335; VwGH 20.12.2005, 2003/05/0118).

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Erteilung der Baubewilligung ist somit ausnahmslos ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages rechtswidrig ist (Hauer-Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,

  1. Auflage, 335; VwGH 20.12.2005, 2003/05/0118). Eine „Baubewilligung“ in Gestalt eines Bauauftrages ist daher rechtswidrig. Baubehördliche Aufträge dienen der Herstellung bzw. Wiederherstellung konsensgemäßer Zustände von Bauwerken bzw. der Beseitigung konsenswidriger Zustände. Für einen Auftrag zur Errichtung eines konsensbedürftigen Bauwerkes ohne entsprechenden Baukonsens besteht keine Rechtsgrundlage. Die Baubehörden sind dementsprechend sachlich nicht zuständig, die Errichtung eines konsensbedürftigen Bauwerks anzuordnen. Diese Unzuständigkeit war von Amts wegen aufzugreifen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zu Spruchpunkt 2 - Einstellung des Beschwerdeverfahrenshinsichtlich des Auftrages zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses:3.
  3. Zu Spruchpunkt 2 - Einstellung des Beschwerdeverfahrens, hinsichtlich des Auftrages zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses: Mit Schriftsatz vom
  4. Juli 2016 zogen die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Beschwerde insoweit zurück, als sie sich gegen baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des bestehenden Wohngebäudes richtet, somit im Umfang des Spruchpunktes 1 des baupolizeilichen Auftrages. Die Zurücknahme hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge (z.B. VwGH 7.12.1972, 847/71). Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (VwGH 6.5.1971, 227/70). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH vom
  5. April 2015, Fr 2014/20/0047).

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnisses ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. nochmals u.a. VwGH vom

  1. April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047).Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche nochmals u.a. VwGH vom
  2. April 2015, , Zl. Fr 2014/20/0047). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Auftrages zum Abbruch des bestehenden Wohnhauses war somit das beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängige Beschwerdeverfahren in diesem Umfang spruchgemäß einzustellen. 3.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidungen konnten

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidungen konnten

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. 3.4. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil weder Erkenntnis noch Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen und zu beiden Spruchpunkten eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil weder Erkenntnis noch Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen und zu beiden Spruchpunkten eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Beide Entscheidungen folgen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.275.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.