Obsah (13)
§ 6§ 28Art. 130§ 25Art. 133§ 47§ 3§ 8§ 45§ 49Art. 15aArtikel 15§ 13RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-338/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 6
AVG der Antrag erst mit dem Tag des Einbringes als eingebracht gilt.Der Beginn des Leistungszeitraums für den Bezug der gegenständlichen Leistungen wird vom erkennenden Gericht mit
- Jänner 2016 festgesetzt, obwohl der Beschwerdeführer seinen Antrag mit
- Jänner 2016 bei der Marktgemeinde *** einbrachte, da
Paragraph 6, AVG der Antrag erst mit dem Tag des Einbringes als eingebracht gilt. 6. Rechtslage:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25a Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 5 Abs. 1 u 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 5, Absatz eins, u 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt: Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
§ 47Abs.
2 NAG verfügen;1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
- Asylberechtigte
§ 3Asyl
G 2005 und subsidiär Schutzberechtigte
§ 8Asyl
G 2005;3. Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU”
§ 45
NAG odera) “Daueraufenthalt-EU”
Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
§ 49
NAG.b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG. § 6 Abs. 1- 2a NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 6, Absatz eins -, 2a NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge nach dem EStG
- § 7 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. § 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 11, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
Artikel 15
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung
Art. 15aB-VG festgelegt werden.4.
für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung
Artikel 15a, B-VG festgelegt werden. § 1 Abs. 1 u 2 NÖ Mindeststandardverordnung besagt:Paragraph eins, Absatz eins, u 2 NÖ Mindeststandardverordnung besagt:
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 628,32 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person 471,24 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 314,16 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 144,51 Euro;3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:, 144,51 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 209,43 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person bis zu 157,08 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 104,72 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,17 Euro;3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: , bis zu 48,17 Euro;
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(3)Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50%.
- Erwägungen: Mit seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde dahingehend, dass sein Sohn bei der Berechnung für die Zuerkennung von Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt wurde. Er gestehe jedoch ein, dass dieser Fehler auf ihm beruhe, da er das diesbezügliche Feld im Antragsformular mit Nein ankreuzte. Es handelt sich hierbei nun im gegenständlichen Fall um eine Änderung seines Antrages. Diese Antragsänderung ist in jedem Stadium des Verfahrens möglich, und daher auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Aus dem Akt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit
- März 2016 einen erneuten Antrag auf Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stellte. Mit diesem Antrag begehrte er diese Leistungen auch für seine Lebensgefährtin und für seinen Sohn. Für das erkennende Gericht war daher nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren seinen Antrag nicht nur für seinen Sohn sondern auch für seine Lebensgefährtin ändern wollte. Da er trotz Aufforderung zur Klärung dieses Umstandes keine Eingabe tätigte, geht nun das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass diese Änderung nicht seine Lebensgefährtin sondern nur, wie in der Beschwerde ausgeführt, seinen Sohn betrifft.
§ 13Abs.
8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Durch die in der Beschwerde vorgenommene Antragsänderung erfolgt im gegenständlichen Verfahren keine Änderung der Sache ihrem Wesen nach. Hinzu kommt, dass das erkennende Gericht nach der geltenden Rechts-und Sachlage zu entscheiden hat und in einem Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht. Es kam auch zu keiner Änderung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit. Es war daher die Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neu zu berechnen. Aufgrund des Einkommens des Beschwerdeführers und der gewährten Wohnbeihilfe, sind dem Beschwerdeführer selbst nach wie vor keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzusprechen. Da er mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt lebt, ist bei ihm vom Mindeststandard „Volljährige in Haushaltsgemeinschaft (75%)“ auszugehen. Bei seinem Sohn ist der Mindeststandard „Minderjährige mit Anspruch auf Familienbeihilfe (23%)“ schlagend. Es ist daher bei der Berechnung ein Gesamtmindeststandard in der Höhe von € 820,99 anzunehmen. Da das Einkommen des Beschwerdeführers (€ 600,60 monatlich) den Mindeststandard für Lebensunterhalt (€ 471,23) übersteigt, die Wohnbeihilfe (€ 370,00) höher ist als der Mindeststandard für den Wohnbedarf (€ 157,08), hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Seinem Sohn BP ist ein Teil der Wohnbeihilfe, nämlich € 86,84, anzurechnen und übersteigt somit den für ihn ausschlaggebenden Mindeststandard für Wohnbedarf (€ 48,17). Es war daher sein Antrag auf Zuerkennung der Leistungen für den Wohnbedarf abzuweisen. Der Mindeststandard für den notwendigen Lebensunterhalt beträgt für den Sohn des Beschwerdeführers € 144,
- Da ihm der Überschuss des Einkommens seines Vaters (€ 129,37) anzurechnen ist, ergibt die Berechnung einen monatlichen Anspruch zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 15,
- Dieser Anspruch ist für den Monat Jänner 2016 aliquot auszuzahlen. Das Ende des Bezuges der zugesprochenen Leistung endet mit
- Februar 2016, da dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom
- März 2016, beginnend mit diesem Tag, erneut Unterstützung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zugesprochen wurde.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.338.001.2016