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{'item': 'LVwG-AV-407/001-2015'}

Obsah (6)§ 28Art. 133§ 33§ 14Art. 130§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-407/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die NF (in der Folge: „Antragstellerin“) hat mit Schreiben vom

  1. November 2013, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: „belangte Behörde“) den Antrag auf bescheidmäßigen Ausspruch, dass GS und MS (in der Folge: „Beschwerdeführer“) als grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, zur Duldung des Befahrens der auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, verlaufenden Forststraße gem. § 33 Abs. 4 ForstG verpflichtet sind, gestellt.Die NF (in der Folge: „Antragstellerin“) hat mit Schreiben vom
  2. November 2013, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: „belangte Behörde“) den Antrag auf bescheidmäßigen Ausspruch, dass GS und MS (in der Folge: „Beschwerdeführer“) als grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, zur Duldung des Befahrens der auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, verlaufenden Forststraße gem. Paragraph 33, Absatz 4, ForstG verpflichtet sind, gestellt. Dem Antrag wurden Unterlagen beigeschlossen, u.a. Grundbuchsauszüge betreffend Eigentum der verfahrensgegenständlichen Forststraße, Eigentum der „***“, Bescheid „Nichtuntersagung der Statutenänderung und Änderung des Namens des Zweigvereins „NF“, zivilrechtlicher Vertrag zwischen AB und Touristenverein „DN“ vom 1.7.1966 betreffend Nutzung der Zufahrtsstraße, Aufkündigung des vorgenannten Pachtvertrages vom 27.11.2012 (wohl gemeint 2013) mit Wirksamkeit 30.11.2013, diverse Mails und Fotos betreffend Vorkommnisse im Zuge der Zufahrt von Gästen und Lieferanten zur „***“, Unterlassungsklage gegen den Antragsteller betreffend Wegbenutzung zur „***“.Dem Antrag wurden Unterlagen beigeschlossen, u.a. Grundbuchsauszüge betreffend Eigentum der verfahrensgegenständlichen Forststraße, Eigentum der „***“, Bescheid „Nichtuntersagung der Statutenänderung und Änderung des Namens des Zweigvereins „NF“, zivilrechtlicher Vertrag zwischen Ausschussbericht und Touristenverein „DN“ vom 1.7.1966 betreffend Nutzung der Zufahrtsstraße, Aufkündigung des vorgenannten Pachtvertrages vom 27.11.2012 (wohl gemeint 2013) mit Wirksamkeit 30.11.2013, diverse Mails und Fotos betreffend Vorkommnisse im Zuge der Zufahrt von Gästen und Lieferanten zur „***“, Unterlassungsklage gegen den Antragsteller betreffend Wegbenutzung zur „***“. In der Folge wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom
  3. November 2013 die Vorlage weiterer Unterlagen und Beantwortung aufgetretener Fragen aufgetragen. Mit Schreiben vom
  4. November 2013 hat die Antragstellerin die Beantwortung dieses behördlichen Auftrages vorgelegt. In diesem Schreiben wurde auch ausgeführt, dass die „***“ eine Schutzhütte im Sinne des § 111 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 sei, da dessen Kriterien eingehalten würden. Weiters wurde dargelegt, dass die „***“ im Rahmen der Bundeshüttensubvention Mittel zugeteilt erhalten habe und dies nur möglich sei, weil die *** eine förderungswürdige Schutzhütte sei. Es wurde dargelegt, dass förderbare Objekte nach diesen Förderungsrichtlinien Objekte von Mitgliedsvereinen des VAVÖ seien, welche in die Kategorie „Alpine Schutzhütte“ und Biwags fallen. Als alpine Schutzhütten gelten in den Bergregionen gelegene Touristenunterkünfte für Gäste, wenn sie über mindestens 10 Schlafplätze für Gäste verfügen und wenn die Erreichbarkeit der Schutzhütten eine Gehzeit von mindestens einer halben Stunde erfordert bzw. wenn sie mindestens 1 km von der nächsten Aufstiegshütte entfernt seien.Mit Schreiben vom
  5. November 2013 hat die Antragstellerin die Beantwortung dieses behördlichen Auftrages vorgelegt. In diesem Schreiben wurde auch ausgeführt, dass die „***“ eine Schutzhütte im Sinne des Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 sei, da dessen Kriterien eingehalten würden. Weiters wurde dargelegt, dass die „***“ im Rahmen der Bundeshüttensubvention Mittel zugeteilt erhalten habe und dies nur möglich sei, weil die *** eine förderungswürdige Schutzhütte sei. Es wurde dargelegt, dass förderbare Objekte nach diesen Förderungsrichtlinien Objekte von Mitgliedsvereinen des VAVÖ seien, welche in die Kategorie „Alpine Schutzhütte“ und Biwags fallen. Als alpine Schutzhütten gelten in den Bergregionen gelegene Touristenunterkünfte für Gäste, wenn sie über mindestens 10 Schlafplätze für Gäste verfügen und wenn die Erreichbarkeit der Schutzhütten eine Gehzeit von mindestens einer halben Stunde erfordert bzw. wenn sie mindestens 1 km von der nächsten Aufstiegshütte entfernt seien. In weiterer Folge wurde von den Beschwerdeführern Akteneinsicht begehrt und diesen seitens der belangten Behörde eine Aktenkopie übermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  6. Dezember 2013 wurde den Parteien die Möglichkeit zum Parteiengehör, betreffend das von der Behörde eingeholte forstfachliche Gutachten gegeben. Mit Schreiben vom
  7. Dezember 2013 wurden von den Beschwerdeführern eine Äußerung, ein Ablehnungsantrag und weitere Anträge vorgelegt. Zunächst wurde der von der Behörde bestellte Amtssachverständige für Forsttechnik abgelehnt und die Bestellung eines anderen Sachverständigen beantragt. Insbesondere wurde der Status der „***“ als Schutzhütte im Sinne des Forstgesetzes bestritten und dies mit umfangreichen Angaben zu diversen Veranstaltungen ergänzt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  8. Februar 2014 wurde die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld als örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der Amtshilfe um Übermittlung der Bezug habenden Betriebsanlagenakte der „***“ ersucht. Mit Schreiben vom
  9. Februar 2014 haben die Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen eingebracht. Ebenfalls mit Schreiben vom
  10. Februar 2014 hat die Antragstellerin einen ergänzenden Schriftsatz eingebracht, in dem im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen für den verfahrensgegenständlichen Antrag erläutert wird und insbesondere ausgeführt, dass der Status der *** als Schutzhütte im Sinne des Forstgesetzes vorliege, da es ansonsten gar keine Schutzhütten in NÖ gäbe. Da § 33 Forstgesetz existiere, sei es unzulässig, den Begriff der Schutzhütte „neu zu erfinden“ wie dies der Antragsgegner durch Zitierung eines Kommentars zum Forstgesetz tue, bzw. sei es nicht Sinn des Gesetzgebers, § 33 Forstgesetz zum toten Recht zu erklären.Ebenfalls mit Schreiben vom
  11. Februar 2014 hat die Antragstellerin einen ergänzenden Schriftsatz eingebracht, in dem im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen für den verfahrensgegenständlichen Antrag erläutert wird und insbesondere ausgeführt, dass der Status der *** als Schutzhütte im Sinne des Forstgesetzes vorliege, da es ansonsten gar keine Schutzhütten in NÖ gäbe. Da Paragraph 33, Forstgesetz existiere, sei es unzulässig, den Begriff der Schutzhütte „neu zu erfinden“ wie dies der Antragsgegner durch Zitierung eines Kommentars zum Forstgesetz tue, bzw. sei es nicht Sinn des Gesetzgebers, Paragraph 33, Forstgesetz zum toten Recht zu erklären. Die vorliegenden Beweismittel wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben vom
  12. März 2014 gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.Die vorliegenden Beweismittel wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben vom
  13. März 2014 gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom
  14. März 2014 hat die Antragstellerin eine weitere Stellungnahme abgegeben, in welcher die bisherigen Argumente neuerlich ausgeführt wurden und zusätzlich beantragt wurde, im Falle der Bewilligung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Im Falle einer Versagung der Genehmigung des Befahrens der Forststraße, wurde eine Amtshaftungsklage gegen die Behörde in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom
  15. März 2014 wurde von den Beschwerdeführern eine weitere Stellungnahme abgegeben, die ebenfalls im Wesentlichen die bisherigen Argumente neuerlich ausführt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  16. April 2014, stellte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fest, dass die Beschwerdeführer nicht verpflichtet seien, das Befahren der gegenständlichen Straße zur Versorgung der *** zu dulden. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  17. Juli 2014, GZ: LVwG-AB-14-0659, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom
  18. April 2014, Zl.: PLL1-V-0818/023, aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. In diesem Beschluss führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass ausgehend vom Prüfungsumfang, den das erkennende Gericht (§§ 27 und 28 VwGVG) anzuwenden hat, festzustellen war, dass die Antragstellerin mit Anbringen vom 15.11.2013, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 18.11.2013, eine Feststellung der Duldung des Befahrens der Forststraße auf den gegenständlichen Grundstücken der Beschwerdeführer zur Versorgung der im grundbücherlichen Eigentum der Antragstellerin stehenden „***“ als Schutzhütte beantragte. Zum Feststellungsbegehren vermochte die Antragstellerin im Verfahren vor der Behörde ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung der Duldungspflicht im Sinne des § 33 Abs. 4 Forstgesetz 1975 wegen der Aufkündigung, dies mit Wirksamkeit 1.12.2013, der auf Grund einer privatrechtlichen Nutzungsvereinbarung geregelten Möglichkeit der Antragstellerin zum Befahren der betreffenden Weganlage zur Versorgung der “***“ durch die Mitbeteiligten und der zu erwartenden - und im Verlauf des behördlichen Verfahrens hervorgetretenen - Nichtbereitschaft der Beschwerdeführer, jegliches Befahren der Weganlage zur Versorgung gegenständlicher Einrichtung durch die Antragstellerin zu dulden, darzulegen. In diesem Beschluss führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass ausgehend vom Prüfungsumfang, den das erkennende Gericht (Paragraphen 27 und 28 VwGVG) anzuwenden hat, festzustellen war, dass die Antragstellerin mit Anbringen vom 15.11.2013, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 18.11.2013, eine Feststellung der Duldung des Befahrens der Forststraße auf den gegenständlichen Grundstücken der Beschwerdeführer zur Versorgung der im grundbücherlichen Eigentum der Antragstellerin stehenden „***“ als Schutzhütte beantragte. Zum Feststellungsbegehren vermochte die Antragstellerin im Verfahren vor der Behörde ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung der Duldungspflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Forstgesetz 1975 wegen der Aufkündigung, dies mit Wirksamkeit 1.12.2013, der auf Grund einer privatrechtlichen Nutzungsvereinbarung geregelten Möglichkeit der Antragstellerin zum Befahren der betreffenden Weganlage zur Versorgung der “***“ durch die Mitbeteiligten und der zu erwartenden - und im Verlauf des behördlichen Verfahrens hervorgetretenen - Nichtbereitschaft der Beschwerdeführer, jegliches Befahren der Weganlage zur Versorgung gegenständlicher Einrichtung durch die Antragstellerin zu dulden, darzulegen. Nach dem zusammengefassten Vorbringen der Beschwerdeführer, wie auch dem Vorbringen in der Gegenäußerung zur Beschwerde, ist dem Entscheidungssachverhalt zu Grunde zu legen, dass von diesen aus den näher ins Treffen geführten Umständen, nämlich im Wesentlichen einer Bestreitung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung des § 33 Abs. 4 Forstgesetz 1975, von einer Nichtakzeptanz und Unterbindung des von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang behaupteten Rechtsanspruches auszugehen sei. Nach dem zusammengefassten Vorbringen der Beschwerdeführer, wie auch dem Vorbringen in der Gegenäußerung zur Beschwerde, ist dem Entscheidungssachverhalt zu Grunde zu legen, dass von diesen aus den näher ins Treffen geführten Umständen, nämlich im Wesentlichen einer Bestreitung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 33, Absatz 4, Forstgesetz 1975, von einer Nichtakzeptanz und Unterbindung des von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang behaupteten Rechtsanspruches auszugehen sei. Ausgehend von dieser Sachlage erweist sich der Antrag auf Feststellung, wenn auch die im § 33 Abs. 4 Forstgesetz 1975 zur Versorgung von Schutzhütten vorgesehene Duldungspflicht einer konstitutiven forstrechtlichen Bewilligung oder Feststellung nicht bedürfen, als zulässig. Ausgehend von dieser Sachlage erweist sich der Antrag auf Feststellung, wenn auch die im Paragraph 33, Absatz 4, Forstgesetz 1975 zur Versorgung von Schutzhütten vorgesehene Duldungspflicht einer konstitutiven forstrechtlichen Bewilligung oder Feststellung nicht bedürfen, als zulässig. Nach dem Verwaltungsverfahrensrecht steht nur dann eine Berechtigung zu, eine bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist im gegenständlichen Fall gegeben, kommt dem kardinalen Feststellungsbegehren jedenfalls die Eignung zu, durch bescheidmäßige Absprache ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klar zu stellen und dadurch eine Rechtsgefährdung der Antragstellerin zu beseitigen (vgl. dazu auch VwGH vom 22.04.1991, 90/12/0329 u.a.). Nach dem Verwaltungsverfahrensrecht steht nur dann eine Berechtigung zu, eine bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist im gegenständlichen Fall gegeben, kommt dem kardinalen Feststellungsbegehren jedenfalls die Eignung zu, durch bescheidmäßige Absprache ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klar zu stellen und dadurch eine Rechtsgefährdung der Antragstellerin zu beseitigen vergleiche dazu auch VwGH vom 22.04.1991, 90/12/0329 u.a.). Wegen des Feststellungsinteresses und der – unbestritten - dinglichen Verhältnisse steht die Parteistellung fest. Nach der Begründung in der angefochtenen Entscheidung, stützte die Behörde die Feststellung, dass keine Duldungspflichten zur Benützung der Forststraße bestehe, darauf ist noch einzugehen, ausschließlich auf die rechtliche Qualifikation, dass die „***“ nicht unter den Begriff „Schutzhütte“, von welchem das Forstgesetz 1975 ausgeht, fällt, weil es sich nach der Rechtsansicht der Behörde dabei um eine Einrichtung des Betriebes des reglementierten Gastgewerbes in der Betriebsart Gasthaus nach der Gewerbeordnung 1994 handle. Wenn die Behörde nach ihren in der Entscheidung enthaltenen begründenden Ausführungen, auf die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verweist und auf Beweiserhebungen durch eine Einsichtnahme in behördliche Unterlagen, hat sie, ausgehend vom Begriff der Schutzhütte, wie er sich aus der Gewerbeordnung 1994 ergibt, wegen des Internetauftrittes der „***“ und des in diesem Zusammenhang im Internet beworbenen Leistungsangebotes, die „Schutzhütteneigenschaft“ der Baulichkeit negiert und in diesem Zusammenhang die Feststellung getroffen, dass es sich um ein Gasthaus handle. Nach den dem Administrativakt der Behörde einliegenden behördlichen baurechtlichen und gewerberechtlichen Unterlagen lassen sich, dies zusammengefasst, keinerlei Hinweise dafür entnehmen, die gegen eine Annahme des Vorliegens einer Schutzhütte nach diesen Rechtsvorschriften sprechen könnten, wie auch nach der Flächenwidmung die Baulichkeit entsprechen dürfte. Wenn § 33 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bzw. das Forstgesetz 1975 keinen Aufschluss darüber gibt, welche Baulichkeiten unter dem Begriff „Schutzhütte“ zu verstehen sind, ist jedenfalls danach sichergestellt, dass es bei der „ Duldungspflicht“ um solche zu deren Versorgung geht. Wenn Paragraph 33, Absatz 4, Forstgesetz 1975 bzw. das Forstgesetz 1975 keinen Aufschluss darüber gibt, welche Baulichkeiten unter dem Begriff „Schutzhütte“ zu verstehen sind, ist jedenfalls danach sichergestellt, dass es bei der „ Duldungspflicht“ um solche zu deren Versorgung geht. Unter einer Schutzhütte ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Hütte oder ein Haus in ansonsten unbebautem Gebiet zu verstehen, welche, dies bezogen auf die im Verfahren vor der Behörde hervorgetretene und ausschließlich in Betracht kommende Zweckbestimmung der gegenständlichen Einrichtung, zum Schutz vor Unwettern sowie als Übernachtungsmöglichkeit und als Stützpunkt dient und hauptsächlich für Wanderer und Bergsteiger errichtet ist. Dem erkennenden Gericht erscheint es in diesem Zusammenhang nicht unzulässig, dass die Behörde sich bei der Vorfragenbeurteilung nicht mit den erteilten einschlägigen Genehmigungen begnügt, geht es doch um die mit einer Eigentumsbeschränkung verbundene Feststellung eines Rechtsanspruchs und ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Antragszeitpunkt abzustellen. Der Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie sich bei der Beurteilung am Begriff der „Schutzhütte“, wie er sich aus § 111 Abs. 2 Z 2 der GewO 1994 entnehmen lässt, orientierte. Danach ist ein Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe nicht vorgesehen, für die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen ist und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist. Nach diesem Gewerbebegriff ist klargestellt, dass es im Fall einer Schutzhütte nicht unvereinbar ist, sonst dem konzessionierten Gastgewerbe vorbehaltene Leistungen zu erbringen – somit eine Schutzhütte zu betreiben – und es sich dabei um keine spezifische Betriebsart des Gastgewerbes handelt. Der Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie sich bei der Beurteilung am Begriff der „Schutzhütte“, wie er sich aus Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, der GewO 1994 entnehmen lässt, orientierte. Danach ist ein Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe nicht vorgesehen, für die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen ist und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist. Nach diesem Gewerbebegriff ist klargestellt, dass es im Fall einer Schutzhütte nicht unvereinbar ist, sonst dem konzessionierten Gastgewerbe vorbehaltene Leistungen zu erbringen – somit eine Schutzhütte zu betreiben – und es sich dabei um keine spezifische Betriebsart des Gastgewerbes handelt. Ausgehend von diesen Wesensmerkmalen des Begriffes der Schutzhütte nach der GewO 1994 wäre es erforderlich gewesen, durch entsprechende behördliche Beweiserhebung den aktuellen Verwendungszweck der betreffenden Baulichkeit, um eine eindeutige Qualifikation überhaupt vornehmen zu können, abzuklären. Der Gastgewerbeumfang per se, somit die einer Gewerbeausübung, vgl. § 1 GewO 1994, gleichzuhaltende Ankündigung, vermag allenfalls ein Indiz für eine mit dem Schutzzweck nicht mehr zu vereinbarenden bzw. diesen übersteigenden Verwendungszweck darzustellen. Der Gastgewerbeumfang per se, somit die einer Gewerbeausübung, vergleiche Paragraph eins, GewO 1994, gleichzuhaltende Ankündigung, vermag allenfalls ein Indiz für eine mit dem Schutzzweck nicht mehr zu vereinbarenden bzw. diesen übersteigenden Verwendungszweck darzustellen. Darüber hinaus vielmehr entscheidend wäre aber, um die behördliche Entscheidung stützen zu können – zumal im gegebenen Zusammenhang die Behörde von einer Zweckänderung der Baulichkeit zum Betrieb eines Gasthauses ausging – jene Feststellungen auf Grund eines fundierten Beweisverfahrens zu treffen, die die bauliche Einrichtung wegen der Art der Einrichtung und der Art der Betriebsführung als nicht mehr mit dem eigentlichen Schutzzweck, als jedenfalls primär auf die Bedürfnisse der Bergwanderer zugeschnitten, erscheinen lassen können. Wenn jedem Gebäude eine Schutzfunktion zuzusprechen ist, ist jedenfalls dem Begriff einer Schutzhütte immanent, dass dieses Bauwerk ausschließlich oder vorwiegend den konzipierten Schutzzwecken zu dienen bestimmt ist. Da in diesem Zusammenhang überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen der Behörde nachzuvollziehen sind, wird es erforderlich sein, dies etwa durch eine entsprechende Sachverständigenbeweisführung selbst bzw. durch die örtlich zuständige Behörde, diese wesentlichen Sachverhaltselemente abzuklären. Sollten diese Erhebungen zur Feststellung des Vorliegens einer Schutzhütte

§ 33Abs.

4 Forstgesetz 1995 führen, wären auch ergänzende Erhebungen bezüglich der Qualifikation der betreffenden Weganlage als Forststraße im Sinne des Forstgesetzes, sohin im Sinne des § 59 Forstgesetz 1975, geboten. Sollten diese Erhebungen zur Feststellung des Vorliegens einer Schutzhütte

Paragraph 33, Absatz 4, Forstgesetz 1995 führen, wären auch ergänzende Erhebungen bezüglich der Qualifikation der betreffenden Weganlage als Forststraße im Sinne des Forstgesetzes, sohin im Sinne des Paragraph 59, Forstgesetz 1975, geboten. Nach den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des dem Verfahren der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen, vermag das erkennende Gericht bezüglich der Weganlage keine andere Zweckbestimmung, die mitbeteiligten Parteien haben in diesem Zusammenhang ebenfalls keine anderen Argumente vorgebracht, als jene der Waldbewirtschaftung zu erkennen. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, finden diese bei einer nicht öffentlichen Anlage als Forststraße – kurz – bis zur Anbindung an das öffentliche Gut, somit auch außerhalb des Waldes im eigentlichen Sinn, Anwendung. Von mehreren zur Versorgung einer Schutzhütte führenden Forststraßen ist (vgl. VwGH) eine Duldungspflicht des Erhalters, bezüglich der für den Versorgungszweck zweckmäßigsten Forststraße, soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt, vorgesehen. Da von einer Genehmigung der gegenständlichen Weganlage als Forststraße nach den Ausführungen des ASV im Verfahren vor der Behörde nicht auszugehen ist, wäre auch die Ausführung der als Forststraße vom ASV bezeichneten Weganlage iS von § 59 Abs. 2 Z 3 Forstgesetz 1975, sowie ob gegen die Duldungspflicht eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder sprechen könnte, zu hinterleuchten.Von mehreren zur Versorgung einer Schutzhütte führenden Forststraßen ist vergleiche VwGH) eine Duldungspflicht des Erhalters, bezüglich der für den Versorgungszweck zweckmäßigsten Forststraße, soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt, vorgesehen. Da von einer Genehmigung der gegenständlichen Weganlage als Forststraße nach den Ausführungen des ASV im Verfahren vor der Behörde nicht auszugehen ist, wäre auch die Ausführung der als Forststraße vom ASV bezeichneten Weganlage iS von Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 3, Forstgesetz 1975, sowie ob gegen die Duldungspflicht eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder sprechen könnte, zu hinterleuchten. Ausgehend vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, Ro214/03/0063, war in Bezug auf den Zurückweisungsbeschluss festzustellen, dass der maßgebliche Sachverhalt im behördlichen Verfahren nicht bzw. ausschließlich nur ansatzweise ermittelt wurde und dass die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 Z 2 und § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG nicht vorlagen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Ausgehend vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, Ro214/03/0063, war in Bezug auf den Zurückweisungsbeschluss festzustellen, dass der maßgebliche Sachverhalt im behördlichen Verfahren nicht bzw. ausschließlich nur ansatzweise ermittelt wurde und dass die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG nicht vorlagen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Im seitens der belangten Behörde fortgesetzten Verfahren erstatteten die Beschwerdeführer in der Folge Vorbringen vom 20.10.2014, 17.11.2014 und vom 18.11.2014 und brachten im Wesentlichen vor, dass das Forstgesetz bei der Benützungsmöglichkeit einer Forststraße auf Notfälle abstelle. Die Antragstellerin hätte auch die Möglichkeit, von *** über das Gut *** zur *** zu fahren. Weiters seien Tagestouristen, d.h. Tagesgäste, das spezielle Merkmal der ***. Diese Gäste würden nicht Schutz auf der *** vor Unwetter oder den sonstigen Gefahren der Natur suchen, sondern nach einem kurzen Aufenthalt wieder nach Hause gehen. Außerdem sei die Hütte Montag und Dienstag geschlossen und würde an diesen Tagen auf der Hütte niemand Schutz finden können. Es sei kein durchgehend offener Winterraum vorhanden, außerdem bestünde auch kein Bedarf nach einer Schutz- und Übernachtungsmöglichkeit. Allfällige Übernachtungen würden lediglich im Rahmen von Seminaren stattfinden. Ein Konvolut an Lichtbildern wurde dem Vorbringen angeschlossen. Am
  3. Dezember 2014 fand eine, seitens der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld durchgeführte, Überprüfung der „Gastgewerbe-Betriebsanlage bzw. Schutzhütte ***“ zu Zl. LFW2-BA-0646/001 unter Beisein eines Vertreters der belangten Behörde statt, wobei Ausgangspunkt der gewerbebehördlichen Überprüfung der Inhalt des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
  4. Juli 2014 war. Im Rahmen der Überprüfung wurde auch eine Fotodokumentation über das Erscheinungsbild der *** angefertigt und samt der Niederschrift und den darin festgehaltenen Ergebnissen der Überprüfung zum Akt genommen. Am
  5. Dezember 2014 wurde seitens der belangten Behörde ergänzend zum Gutachten vom
  6. Dezember 2013 ein forstfachliches Gutachten des forstfachlichen ASV zur Qualifikation der betreffenden Weganlage als Forststraße im Sinne des § 59 Forstgesetz 1975 sowie zur Frage, ob gegen die Duldungspflicht eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder sprechen könnte, eingeholt.Am
  7. Dezember 2014 wurde seitens der belangten Behörde ergänzend zum Gutachten vom
  8. Dezember 2013 ein forstfachliches Gutachten des forstfachlichen ASV zur Qualifikation der betreffenden Weganlage als Forststraße im Sinne des Paragraph 59, Forstgesetz 1975 sowie zur Frage, ob gegen die Duldungspflicht eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder sprechen könnte, eingeholt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  9. Dezember 2014 wurde den Parteien die Möglichkeit zum Parteiengehör betreffend die Ergebnisse des ergänzten Ermittlungsverfahrens gegeben. Mit Schreiben vom
  10. Jänner 2015 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der sie ihr bisheriges Vorbringen nochmals bekräftigten und unter anderem den Antrag stellten, das Verfahren bis zur Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld über den Bauzustand der *** zu unterbrechen. Die belangte Behörde stellte in weiterer Folge mit Bescheid vom
  11. März 2015, PLL1-V-0818/023, fest, dass die Beschwerdeführer als grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG *** und als Erhalter der auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***und ***, KG ***, verlaufenden Forststraße verpflichtet sind, das Befahren dieser Forststraße zur Versorgung der über diese Forststraße erreichbaren Schutzhütte, sog. „***“, zu dulden. Dabei sah die belangte Behörde nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an: „Der verfahrensgegenständliche Weg führt vom öffentlichen Gut auf Grundstück ***, KG ***, über die Grundstücke Nr. ***, ***, *** (Grundstücke der Hofstelle) sowie ***, ***, ***und ***, alle KG ***, Stadtgemeinde ***, im Eigentum von GS und MS sowie den Grundstücken ***und ***, KG ***, Gemeinde ***, im Eigentum von Herrn Dipl. Ing. Dr. PH, zu den Grundstücken ***und ***der NF. Es handelt sich um eine nichtöffentliche Straße. Die „***“, welche auf Grundstück ***, KG ***, errichtet ist, ist nur über den dargestellten Weg mit den zur Versorgung der Hütte notwendigen Verkehrsmitteln (Traktor, LKW, etc.) erreichbar, wobei die Wegbreite ca. 2,8 Meter beträgt. Der verfahrensgegenständliche Weg diente bereits in der Vergangenheit, bis 1.12.2013, der Versorgung der „***“ und soll nach Willen der Antragstellerin auch in Zukunft zur Versorgung dienen. Hierbei ergeben sich rund 3,5 geplante Fahrten pro Woche, die mit unterschiedlichen Transportmitteln bewältigt werden. Der Waldbesitz der Antragsgegner umfasst rund 18 ha. Die hauptsächliche Erschließung des Waldbereiches erfolgt durch zwei Forststraßen, wobei eine davon der verfahrensgegenständliche Weg ist. Die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung wird durch die zur Versorgung der *** angegebenen Fahrten von 3,5 je Woche nicht beeinträchtigt. Die Hütte ist nicht für den öffentlichen Verkehr, sondern nur durch einen ca. halbstündigen Fußmarsch, erreichbar. An der Hütte führen zahlreiche Wanderwege vorbei. Die Wanderdestinationen im Rahmen der vorbeiführenden Wege, liegen in einer Entfernung von 1 Stunde bis 3 ½ Stunden. Ergänzend verfügt die Hütte über eine alpine Notrufeinrichtung und ist darüber hinaus ständig – auch außerhalb der normalen Öffnungszeiten – besetzt. Weiters liegt ein Hüttenbuch auf, in dem sich die Wanderer unter Angabe ihrer Route und der geplanten Destination eintragen können. Die Hütte selbst bietet eine einfache sanitäre Ausstattung und praktikable Gasträumlichkeiten mit einer einfachen Beheizungsmöglichkeit. Weiters befindet sich als Schlafmöglichkeit ein Matratzenlager in der Hütte. Die Einrichtung kann insgesamt als sauber, aber keinesfalls als luxuriös bezeichnet werden. Sowohl die Unterkunftsmöglichkeit, als auch die gastronomische Tätigkeit im Rahmen des Hüttenbetriebes und die Ausstattung (Notrufeinrichtung, Hüttenbuch, etc.) sind auf die Bedürfnisse der Wanderer und Bergsteiger zugeschnitten.“ In der rechtlichen Würdigung wurde seitens der belangten Behörde ausführlich dargelegt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Straße um eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes 1975 und bei der *** um eine Schutzhütte im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt. Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde richtete sich die nunmehr durch die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter, eingebrachte fristgerechte Beschwerde vom
  12. April
  13. In dieser brachten sie im Wesentlichen, neben der Wiedergabe des Verfahrens (insbesondere der Entscheidung des LVwG vom
  14. Juli 2014), vor, dass die Antragstellerin kein Vorbringen, wonach die *** auf die Bedürfnisse der Bergwanderer abgestellt sei, erstattet habe und werde die Feststellung, dass die *** für Bergsteiger ausgerichtet sei, bestritten. Das Verwaltungsgericht mache in der oben zitierten Entscheidung hier einen rechtlichen Fehler, da dieses lediglich darauf abgestellt habe, ob die Hütte primär auf die Bedürfnisse der Bergwanderer zugeschnitten sei und unterlasse es auch auf die die Bedürfnisse der Bergsteiger abzustellen. Die Beschwerdeführer greifen hiermit ausdrücklich diesen hier umschriebenen Fehler im Beschluss der Il. Instanz auf und bezeichnen die diesbezügliche Argumentation der Il. Instanz als fehlerhaft. Die Beschwerdeführer schließen sich der Rechtsmeinung an, wonach der Begriff „Schutzhütte“ im Sinne des § 111 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 auszulegen sei.Das Verwaltungsgericht mache in der oben zitierten Entscheidung hier einen rechtlichen Fehler, da dieses lediglich darauf abgestellt habe, ob die Hütte primär auf die Bedürfnisse der Bergwanderer zugeschnitten sei und unterlasse es auch auf die die Bedürfnisse der Bergsteiger abzustellen. Die Beschwerdeführer greifen hiermit ausdrücklich diesen hier umschriebenen Fehler im Beschluss der römisch eins l. Instanz auf und bezeichnen die diesbezügliche Argumentation der römisch eins l. Instanz als fehlerhaft. Die Beschwerdeführer schließen sich der Rechtsmeinung an, wonach der Begriff „Schutzhütte“ im Sinne des Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 auszulegen sei. Soweit die belangte Behörde ausführte, dass entsprechend der Judikatur, mangels einer gesetzlichen Definition bei der Umschreibung auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen sei, und darauf zurückgreife, sei dies verfehlt, da eben in der Gewerbeordnung der Begriff „Schutzhütte“ definiert sei. Die *** liege auf ca. 720 m und gäbe es weit und breit keinen Berggipfel, für deren Besteigung sie Ausgangspunkt sei. Die Behörde l. Instanz unterlasse es, sich mit dem Rechtsbegriff “auf die Bedürfnisse der Bergsteiger abgestellt" zu befassen. Die *** diene höchstens für Wanderer, nicht aber für Bergwanderer. Die *** sei für die Bedürfnisse von Bergsteigern nicht ausgerichtet. Der verfahrensgegenständliche Weg führe vom öffentlichen Gut auf Grundstück *** über diese Grundstücke ***, ***, *** (Grundstücke der Hofstelle) sowie ***, ***, *** und ***, alle KG *** - im Eigentum von GS und MS zu den Grundstücken *** und ***. Es sei nicht festgestellt, dass die Ehegatten S Erhalter einer Straße, allenfalls Forststraße, sind, die auf den Parzelle ***, ***, ***und *** - sowie ***, ***und *** (Grundstücke der Hofstelle) seien. Wenn der Gesetzgeber hier von “Erhalter der Forststraße" spreche, dann sei unter "Erhalter" zweifelsohne jemand anderer zu verstehen als der Eigentümer. Das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer an den genannten Parzellen stehe außer Streit. Feststellungen darüber, dass die Beschwerdeführer Erhalter der vorhin genannten Grundstücke, beginnend mit *** bis ***seien, gäbe es nicht. Die Forststraße "***" auf dem Grundstück *** und in der Folge auf dem Grundstück ***, KG ***, im Eigentum von CK und SK, errichtet worden sei. Es erscheine rechtlich verfehlt, den Beschwerdeführern eine Duldungspflicht auf der Parzelle *** aufzutragen, wenn Erhalter der Forststraße auf der Parzelle *** (Forststraße ***) auch die Ehegatten CK und SK seien. Die belangte Behörde habe über den Entschädigungsanspruch

§ 14Abs.

1 Forstgesetz 1975 nicht abgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde I. Instanz der Antragstellerin eine Entschädigung von wenigstens € 12.000,-- jährlich, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von € 1.000,-- jeweils am Ersten eines jeden Monates im “Vorhinein an die Rechtsmittelwerber“, auftragen sollen. Zu berücksichtigen sei die Beeinflussung und Schädigung des Weges durch das wiederholte Fahren.Es erscheine rechtlich verfehlt, den Beschwerdeführern eine Duldungspflicht auf der Parzelle *** aufzutragen, wenn Erhalter der Forststraße auf der Parzelle *** (Forststraße ***) auch die Ehegatten CK und SK seien. Die belangte Behörde habe über den Entschädigungsanspruch

Paragraph 14, Absatz eins, Forstgesetz 1975 nicht abgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde römisch eins. Instanz der Antragstellerin eine Entschädigung von wenigstens € 12.000,-- jährlich, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von € 1.000,-- jeweils am Ersten eines jeden Monates im “Vorhinein an die Rechtsmittelwerber“, auftragen sollen. Zu berücksichtigen sei die Beeinflussung und Schädigung des Weges durch das wiederholte Fahren. 3,5 Fahrten pro Woche seien rechtlich nicht nachvollziehbar. Subsidiär - ohne Anerkennung eines Rechtsstandpunktes der Antragstellerin - werde vorgebracht, dass eine Fahrt mit einem geländegängigen Fahrzeug pro Monat ausgereicht hätte. Der Umfang der Fahrten sei im Spruch nicht genannt. Eine Argumentation, ausgeführt in der Begründung, reiche nicht aus. Wenn dazu noch bei der Begründung ausgeführt werde, dass 3,5 geplante Fahrten pro Woche mit unterschiedlichen Transportmitteln genannt seien, dann erscheine dies unbestimmt. Der Bescheid sei zum Vollzug nicht geeignet. Bei den Grundstücken ***, *** und *** handle es sich um Grundstücke der Hofstelle. Der öffentliche Weg (Gemeindestraße) auf der Parzelle ***, KG ***, ende unmittelbar vor dem landwirtschaftlichen Gehöft der Beschwerdeführer. Im westlichen Bereich liege das alte Bauernhaus mit den Stallungen. Im östlichen Bereich befinden sich mehrere Stadl und das neue Wohnhaus der Beschwerdeführer. Der zwischen den Gebäuden befindliche Hofbereich werde am südlichen Ende, wo dann die Parzelle *** beginne, abgegrenzt durch ein Gatter. Der dort befindliche Wegbereich sei durch eine Gattertür verschlossen. Die Grundstücke der Hofstelle ***, ***, *** seien kein Weg, insbesondere kein Forstweg. Es gäbe hier keinen Weg sondern nur einen Hofbereich. Das Befahren der Grundstücke ***, *** und *** haben die Beschwerdeführer nach dem Forstgesetz zur Versorgung der *** nicht zu dulden. Der hauptsächliche, ursprüngliche Teil der *** stehe auf der Parzelle ***, KG ***, also politischer Bezirk Lilienfeld. Der Zubau, geschätzt etwa 1-2 m in der Längsrichtung — liege auf der Parzelle ***, KG ***, Gerichtsbezirk und politischer Bezirk St. Pölten. Es bestehe für diese heute vorhandene *** keine Baubewilligung. Es gäbe keine Benützungsbewilligung, keine Fertigstellungsanzeige in Bezug auf ein Bauwerk, welches einer Baubewilligung entspräche. Die Hütte dürfe nicht bewohnt, nicht bewirtschaftet, nicht betrieben, auch somit auch nicht versorgt werden.KG ***, also politischer Bezirk Lilienfeld. Der Zubau, geschätzt etwa , 1-2 m in der Längsrichtung — liege auf der Parzelle ***, KG ***, Gerichtsbezirk und politischer Bezirk St. Pölten. Es bestehe für diese heute vorhandene *** keine Baubewilligung. Es gäbe keine Benützungsbewilligung, keine Fertigstellungsanzeige in Bezug auf ein Bauwerk, welches einer Baubewilligung entspräche. Die Hütte dürfe nicht bewohnt, nicht bewirtschaftet, nicht betrieben, auch somit auch nicht versorgt werden. Die Steigung betrage über eine Strecke von wenigstens 150 m zumindest 38°. Der Weg sei nicht befestigt und derzeit auf der Parzelle *** nicht befahrbar. Die belangte Behörde I. habe keine Feststellungen zum Wegrechtsvertrag vom 1.7.1966 getroffen. Dieser Vertrag sei von den Beschwerdeführern aufgekündigt worden, da ein Befahren des Weges durch den Bewirtschafter nicht mehr möglich sei und auch nicht stattfinde.Die belangte Behörde römisch eins. habe keine Feststellungen zum Wegrechtsvertrag vom 1.7.1966 getroffen. Dieser Vertrag sei von den Beschwerdeführern aufgekündigt worden, da ein Befahren des Weges durch den Bewirtschafter nicht mehr möglich sei und auch nicht stattfinde. Die Antragstellerin könne nicht Fahrtrechte nach dem Forstgesetz begehren, die über die Vereinbarung vom Jahre 1966 über die Wegebenützung hinausgehen. Daher gäbe es zwei Möglichkeiten, entweder werde im vorliegenden Rechtsstreit die Vorfrage erörtert und gelöst, nämlich ob der Wegevertrag aus dem Jahre 1966 gültig sei oder das vorliegende Verfahren werde unterbrochen bis zur Beendigung des diesbezüglichen Rechtstreites beim BG St. Pölten, Zl. GZ 15C 21/13h über die Anfechtung der Aufkündigung des Wegevertrages. Auf Grund des Wegevertrages vom Jahre 1966 stehe bei der derzeitigen Situation der Antragstellerin eine Antragstellung nach dem Forstgesetz nicht zu. Auch aus diesem Grunde wäre der vorliegende Antrag zur Gänze abzuweisen gewesen. Beim Erwerb der *** im Jahre 1963, habe ein Servitut des Zufahrens zur *** bestanden, wobei der Weg nicht definiert gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien der Meinung, dass dieser Weg auf der Strecke *** über das Gut "***" zur *** gelegen sei. Diesen Weg habe die Antragstellerin verfallen lassen. Die Beschwerdeführer haben bereits vorgebracht, dass im Herbst 2014 — berechtigterweise — eine Forstsperre ausgesprochen worden sei. Diese sei von diversen Wanderern, Bergwanderern und Mountainbikern ignoriert worden. Damit sei eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere des Waldes auf der Parzelle *** nicht möglich. Es werde eine neuerliche Forstsperre notwendig sein, weil eben in der beabsichtigten Zeit der Forstsperre die angestrebten Forstarbeiten durch Behinderungen von Wanderern nicht durchgeführt werden konnten. Ein angebrachtes allgemeines Fahrverbot werde von Radfahrern und Mountainbikern ignoriert. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder sei bei geöffnetem Weg nicht möglich. Die Feststellung der "alpine" Notrufeinrichtung bedürfe wohl einer Konkretisierung. Nur weil ein Mobiltelefon auf einer Höhe von 720m liege, handelt es sich nicht um eine "alpine" Notrufeinrichtung. Eine Funkstation befindet sich auf der *** nicht. Das eigene Mobiltelefon des Pächters sei keine "alpine Notrufeinrichtung". Es habe daher die Feststellung, die Hütte verfüge über eine alpine Notrufeinrichtung, ersatzlos zu entfallen. Weiters werde die Feststellung, wonach ein Hüttenbuch aufliege, bestritten. Wanderer, Mountainbiker, Tourenschigeher, Schneeschuhgeher, Waidwanderer und dergleichen, welche, wie seitens der belangten Behörde ausgeführt, die Übernächtigungsmöglichkeiten auf der *** in Anspruch nahmen, seien keine Bergsteiger. Es werde bestritten, dass Tourenschigeher zur *** kommen. Die Frequenz der Übernächtigungen und der Zweck dieser sei nicht festgestellt worden. Bei richtiger und vollständiger Beweisaufnahme hätte sich ergeben, dass in erster Linie Personen, die an Seminaren teilnehmen bzw. Personen im Rahmen von Firmenfeierlichkeiten übernachten. Behauptet werde, dass es auch einen anderen Weg zur *** gäbe, nämlich vom Bahnhof *** über das Gut *** zur ***. In keiner Weise wurde geprüft, in wie weit die *** als Stützpunkt diene. Sie diene höchstens als Stützpunkt für Seminare und diverse Events, nicht jedoch als Stützpunkt für Bergsteiger. Eine Hütte oder ein Haus diene dann als Stützpunkt, wenn die Hütte auf Grund ihres Standortes geeignet ist, einem Bergsteiger die Möglichkeit zu eröffnen, von der Hütte aus ein Bergziel zu erreichen, welches ohne die Hütte für den Durchschnittsbergsteiger nicht zu erreichen sei, vor allem deshalb, weil der Anstieg zum Gipfel vom Tal und zurück zu langwierig oder zu gefährlich sei, vorallem wegen der Gefahren des Bergwetters (Wetterumschwung). Ein Stützpunkt durch eine Hütte sei dann gegeben, wenn die Hütte dem Bergsteiger die Möglichkeit gäbe, am Stützpunkt sich von den Strapazen des Aufstieges zu erholen, um am Stützpunkt neue Kräfte — Ruhepause, Übernachtungsmöglichkeit sammeln zu können. Ein Stützpunkt räume die Möglichkeit ein, ausgehend vom Stützpunkt zeitlich in der Früh einen höhergelegenen Gipfel zu erreichen. Kein Bergsteiger (als Maßfigur) beginne seinen Berganstieg erst zu Mittag. Jedermann wisse wohl, dass im Laufe des Tages die Intensität der Sonnenbestrahlung zunehme. In der Früh, in den Vormittagsstunden sei das Wetter grundsätzlich beständiger als am Nachmittag. Jeder wisse, dass durch die Tageserwärmung die warme Luft aufsteige und sich dann „vor allem im Gebirge“ - die aufgestaute Wärme in Form von Gewittern entlädt. Die *** hingegen diene nur der Freizeitgestaltung. Die Wanderer oder Bergwanderer, die hier erscheinen, nehmen eine Jause ein, aber nicht zur Stärkung, sondern rein zum Vergnügen. Die *** sei kein Ausgangsziel für irgendwelche Berggipfel. Der SV sei gegenüber NF voreingenommen. Er behaupte Beweisergebnisse, die es überhaupt nicht gäbe. Trotz berechtigter Ablehnung des Sachverständigen habe dieser dann noch sein forstliches Gutachten mit Datum 23.12.2014 erstellt, welches vollkommen unrichtig sei und von Ergebnissen ausgehe, die nicht dokumentiert, nicht erhoben und nicht bewiesen seien. Den Beschwerdeführer sei nicht bekannt, dass ab 01.07.2015 ein neuer Pächter zur Verfügung stehe. Es wolle der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, wonach festzustellen sei, dass GS und MS als grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG *** und als Erhalter der auf den Grundstücken ***, ***, ***, *** verlaufenden Weg sowie als Eigentümer der Parzellen ***, *** und *** (Grundstücke der Hotstelle) nicht verpflichtet sind, das Befahren irgendeines Weges auf diesen Grundstücken zur Versorgung der sogenannten *** gelegen, auf den Parzellen ***, KG *** und ***, KG *** zu dulden. Allenfalls wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde l. lnstanz zurückverwiesen werden. Eine mündliche Verhandlung über diese Beschwerde wurde hiermit ausdrücklich beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGVG am

  1. April 2016 und
  2. April 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde insbesondere Beweis erhoben durch Einsicht in die Verfahrensakte, den Betriebsanlagenakt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (betreffend *** – LFW2-BA-0646), den Forstakt betreffend der Forststraße ***, Durchführung eines Ortsaugenscheines, Erhebungen im Internet, Einvernahme des Zeugen DI PI. Weiters wurde ein forstfachlicher Amtssachverständige beigezogen und erstatteten die Verfahrensparteien ergänzende Vorbringen und legten Urkunden vor.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG am
  3. April 2016 und
  4. April 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde insbesondere Beweis erhoben durch Einsicht in die Verfahrensakte, den Betriebsanlagenakt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (betreffend *** – LFW2-BA-0646), den Forstakt betreffend der Forststraße ***, Durchführung eines Ortsaugenscheines, Erhebungen im Internet, Einvernahme des Zeugen DI PI. Weiters wurde ein forstfachlicher Amtssachverständige beigezogen und erstatteten die Verfahrensparteien ergänzende Vorbringen und legten Urkunden vor. Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Verhandlung vom
  5. April 2016: „ …. Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt ergänzend vor, dass seitens der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 06.09.2000, IVW7-7557-00, eine Veranstaltungsbewilligung zur Durchführung von Musik- und Varieteeveranstaltungen (ausgenommen Striptease- und Erotikvorführungen) auf der *** bis 30.12.2010 erteilt wurde. Hierfür wird eine Kopie des Bewilligungsbescheides vorgelegt. Diese wird zum Akt genommen und der Verhandlungsschrift nach zur Kenntnisbringung dieser an die Verfahrensparteien als Beilage A angeschlossen. Der Vertreter der Beschwerdeführer führt ergänzend aus, dass dies auch darauf hinweist, dass es sich daher um keine Schutzhütte handle. Weiters wird ergänzend vorgebracht, dass aus dem Buch Obermüller, Band 2, „Aufbruch und Untergang“ – katholische Verbindungen an mittleren und höheren Schulen in Österreich und den Nachfolgestaaten der Monarchie sich drei Seiten befinden, welche am heutigen Tag in Kopie vorgelegt werden. Daraus ergibt sich, dass die *** nach dem Jahre 1930 als eine Hütte für eine Studentenverbindung gebaut wurde. Diese drei Kopien werden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und als Beilage B zur Verhandlungsschrift genommen. Die Vertreterin der NF, infolge kurz NF, erklärt zur Beilage A, dass trotz dieser Bewilligung die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2001 die Zustimmung von Wirtschaftsfuhren über die gegenständlichen Grundstücke gestattet hat. Dazu wird vorgelegt ein Schreiben vom 06.03.2001 welches dem Schreiben vom 04.04.2001 vorangegangen ist, der Krömer & Nusterer, Rechtsanwälte Partnerschaft sowie das Schreiben vom 04.04.2001 der Urabnek Lind Schmied Reisch RAe. Diese beiden Beilagen werden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und als Beilage C zur Verhandlungsschrift genommen. Hintergrund dieses Einverständnisses war, dass die Beschwerdeführer einen Parkplatz hatten und für diesen Parkplatz auch Gebühren von Besuchern der *** verlangten. Weiters wird von der Vertreterin der NF vorgelegt eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.02.2016, LVwG-AV-786/001-
  6. Diese wird den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und als Beilage D der Verhandlungsschrift angeschlossen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer keinerlei Parteistellung im baubehördlichen Verfahren haben. Weiters wird ergänzend vorgebracht, dass zwischenzeitlich auch seitens der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld eine Genehmigung für die Änderung der gegenständlichen *** gewerberechtlich genehmigt wurde. Ergänzend wird weiters vorgebracht, dass zivilrechtlich diverse Verfahren anhängig sind, diese sind jedoch nicht in einem Konnex bzw. präjudiziell sind für das gegenständliche Verfahren. Es hat sich damit auch das Landesgericht St. Pölten auseinandergesetzt und festgestellt, dass die beiden Verfahren unabhängig zu führen sind. Zum Beweis dafür wird der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.07.2015, 21R107/15s-50, vorgelegt. Dies wird den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und als Beilage E zur Verhandlungsschrift angeschlossen. Weiters wird ausgeführt, soweit von den Beschwerdeführern vorgebracht werde, dass die NF für eine Verwahrlosung eines anderen Servitutsweges verantwortlich sei, dass dies nicht stimmt und wird diesbezüglich das Protokoll des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 24.03.2015 im Verfahren 15C21/13h-45, vorgelegt und insbesondere auf die Zeugenaussage des Herrn JW verwiesen, welcher angab, dass die Sprengung bereits im Jahr 1960 bzw. 1961 stattgefunden hat. Dieses Protokoll wird den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und als Beilage F der Verhandlungsschrift angeschlossen. Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt ergänzend replizierend zu den Beilagen C vor, dass diese der Erörterung des Wegevertrages zwischen den Parteien aus dem Jahre 1966 betreffen, welcher Ende November 2013 durch die Beschwerdeführer aufgekündigt wurde und worüber derzeit noch der Prozess unter der Zl. 15C21/13h, beim Bezirksgericht St. Pölten anhängig ist. Im Sinne des Briefes vom 04.04.2001 haben die NF allerdings den Weg missbräuchlich genutzt. Sie haben auch dritte Personen unberechtigterweise fahren lassen. Zur Beilage D führt der Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass die Entscheidung nicht bekämpft wurde. Ergänzend wird vorgebracht, dass heute noch ein Servitutsweg von *** über JW über das Gut am *** zur *** führt. Der Beschwerdeführer kann diesen Weg welcher auch nach kurzen Korrekturen (gemeint Ausbauarbeiten) befahrbar gemacht werden kann, zeigen. Eröffnung des Beweisverfahrens: Auf die Verlesung der Verfahrensakte wird verzichtet. Diese gelten somit als verlesen und in das Ermittlungsverfahren miteinbezogen. Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass am heutigen Tag auch der Betriebsanlagenakt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld LFW2-BA-0646 (betreffend die gegenständliche ***) vorliegt. Auf die Verlesung dieses Aktes wird ebenfalls von den Verfahrenspartien verzichtet. Auch dieser Verfahrensakt gilt als verlesen und in das Ermittlungsverfahren miteinbezogen. Seitens der anwesenden Verfahrensparteien wird die Befundaufnahme im forstfachlichen Gutachten des Herrn DI PI vom 23.12.2014 grundsätzlich außer Streit gestellt. Seitens des Vertreters der Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass der Befundaufnahme insofern nicht zugestimmt wird, als über die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, somit über die Hofstelle keine Forststraße und auch kein Weg führe. Einvernehmlich wird von allen Vertretern aller Verfahrensparteien bekanntgegeben, dass die Bezeichnung des Grundstückes *** offensichtlich ein Tippfehler und richtig *** lauten muss. Nochmals wird ausgeführt, dass der Befund im forstfachlichen Gutachten vom 23.12.2014 des DI PI soweit nicht oben anderes ausgeführt außer Streit gestellt wird. Vom Verhandlungsleiter wird weiters ausgeführt, dass am heutigen Tag drei Übersichtskarten im Maßstab 1:5.000 über das verfahrensgegenständliche Gebiet vorliegen. Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt ergänzend vor, dass im Zuge der Errichtung der Forststraße *** (Anmerkung des Verhandlungsleiters, das ist jene blaue eingezeichnete Linie im forstfachlichen Gutachten des Herrn DI PI vom 23.12.2014) der den NF angeboten wurde, diese Forststraße über die Liegenschaft S zur Liegenschaft H weiterzuführen, dies bei einer Steigung von maximal 12 %. Dies wurde von den NF abgelehnt. Dies weiß auch DI PI. Sodann wird die Verhandlung um 10.20 Uhr zur Durchführung eines Ortsaugenscheines unterbrochen wird. Vereinbart wird, dass als Treffpunkt das Anwesen S um 11.00 Uhr vereinbart wurde. Herr WS für die NF verlässt um 10.20 Uhr die Verhandlung. Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Zuge des Ortsaugenscheines. Festgehalten wird, dass das Verhandlungsprotokoll nunmehr mittels elektronischen Diktiergerät aufgenommen wird. Es werden im Zuge des Ortsaugenscheines Lichtbilder angefertigt, welche als Beilagenkonvolut der Verhandlungsschrift angeschlossen werden. Auf den Lichtbildern wird auch die Zufahrtssituation festgehalten und dokumentiert. Insbesondere auch die Beschilderungen zu der Zufahrtssituation. Im Bereich der sogenannten „Hofstelle“ ergibt sich, dass zwischen Wirtschaftsgebäuden in der Natur ein ersichtlich befestigter Weg bzw. Schotterweg durchläuft, welcher als Privatgrund gekennzeichnet ist. Es wird weiters jener Bereich besichtigt, welcher ursprünglich von den Beschwerdeführern S an die NF verpachtet war und den NF als Parkplatz für die Wanderer diente. Sodann wird die Forststraße, welche als solche auch gekennzeichnet ist, begangen. Der Vertreter der Beschwerdeführer führt ergänzend aus, dass aus Sicht des Beschwerdeführers kein Teil des Weges eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist. Die Deklaration bzw. die Kundmachung als „Forststraße“, wie am heutigen Tag ersichtlich, dient ausschließlich dazu um sie als solche zu deklarieren und damit Mountainbike-Fahrern zu signalisieren, dass sie da nicht fahren dürfen. Weiters wird seitens des Vertreters der Beschwerdeführer ausgeführt, dass der am heutigen Tag vorhandene Schranken schon über längere Zeit dort ist. Dieser Weg war immer versperrt, lediglich die Bewirtschafter der *** konnten durchfahren bis Ende November
  7. Die Vertreterin der NF bringt vor, dass nicht nur der Bewirtschafter der Hütte einen Schlüssel hatte, sondern vertraglich fünf Schlüssel an die NF übergeben waren und auch andere Versorger fahren durften bis Ende November
  8. Dies wird vom Vertreter der Beschwerdeführer bestritten und deswegen wurde der Vertrag auch gekündigt. Der Vertreter der Beschwerdeführer führt ergänzend aus, dass der erste Teil landwirtschaftlich als *** genützt wird. Der weitere Teil wird dann als Dauerweide genützt. Seitens der Vertreterin der NF wird vorgebracht, dass im Bereich des Überganges ***/*** die Weideroste im Bereich des Weges eingebaut wurden. Dies mit Übereinstimmung des Beschwerdeführers. Im Bereich der Abzweigung der Forststraße „***“ gibt Herr DI PI bekannt, dass im Zuge der Projektierung und Genehmigung der Forststraße *** davon ausgegangen wurde, dass diese in eine bestehende Forststraße einmündet und daher die Verbindung zum öffentlichen Weg existent ist. Für die Forststraße „***“ gibt es zwei Berechtigte, nämlich einerseits das Ehepaar S und andererseits ursprünglich die Familie K welche zwischenzeitlich das Grundstück verkauft haben und die neuen Eigentümer die Familie WI sind. Der Beschwerdeführer GS führt aus, dass wie DI PI angibt, es nicht strittig war sondern anders war, nämlich weil die Förderung ein Kriterium von maximal 12 % hat und deswegen wurde der Beginn der Forststraße ab einem anderen Weg und nicht unter bei dem öffentlichen Weg gemacht. Der Beschwerdeführer GS führt weiters aus, dass er interessiert war, dass die NF bei der Forststraße „***“ mitmachen, weil es dann eine Genossenschaftsgründung möglich gemacht hätte, wobei diese dann gefördert wäre mit 40 %. Die Vertreterin der NF bringt vor, dass die NF sehr wohl mitmachen wollten aber dies aus deren Sicht an der Ablehnung des Beschwerdeführers GS gelegen war. Dieser führt ergänzend aus, dass die NF nicht mitzahlen wollten. Die Vertreterin der NF führt ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer deswegen ablehnend war, weil er mehr Grund zur Verfügung stellen hätte müssen, was dieser eben nicht wollte. Der Beschwerdeführer GS führt aus, dass für ihn die Forststraße dort beginnt wo der Wald beginnt. Nämlich dort wo die Abzweigung der Forststraße „***“ weggeht. Herr DI PI führt ergänzend aus im Zuge des Ortsaugenscheins, nämlich bei Besichtigung der Kreuzung der gegenständlichen Forststraße mit jener Forststraße „***“, dass dieser Bereich sich tatsächlich seit dem Bau der Forststraße „***“ verändert hat, weil ursprünglich die Steigung durchgehend gleich war und durch diesen Bau der neuen Forststraße in diesem Bereich die Steigung verhindert wurde. Dies wurde auch im forstfachlichen Gutachten vom Dezember 2014 so ausgeführt. Die Vertreter der Beschwerdeführer führen ergänzend aus, dass nach dem Kreuzungsbereich der gegenständlichen Forststraße und der neu errichteten Forststraße „***“ es insofern eine Relevanz auch hinsichtlich der Forststraße „***“ gegenständlich gibt, weil durch die Wasserableitung der gegenständlichen Forststraße es dazu führt, dass das Wasser sich im Graben bei der Forststraße „***“, nämlich in den ersten 50 Metern ab dieser Kreuzung der beiden Forststraßen sammelt, und zu einer Durchwässerung des Aufbaus der Forststraße führt. Festgehalten wird, dass am heutigen Tag ein Wasserdurchlauf am Ende des Grabens situiert ist, welcher auch fotodokumentarisch festgehalten wird. Die Vertreterin der NF bringt ergänzend vor, wenn es tatsächlich so sein sollte, dass es zu einer Wasseransammlung, kommt, wäre es bei einer ordnungsgemäßen Ausführung des Forststraßenaufbaues zu keiner Durchwässerung gekommen. Seitens des forstfachlichen ASV wird festgehalten, dass auf Grund des Bewuchses am Rohrausgang talseitig und der nichtvorhandenen Erosion aus fachlicher Sicht festzustellen ist, dass dort kaum Wasser geflossen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt ergänzend vor, dass oberhalb der Forststraße „***“ auf der gegenständlichen Forststraße zur *** seitens der Beschwerdeführer in Summe drei Wasserableitungen gemacht wurden. Die oberen zwei Wasserableitungen bewirken, dass die Wasserableitung in einem Bereich welcher weiter westlich der am heutigen Tag besichtigten Wasserableitung (Graben) im Bereich der Forststraße „***“ entwässert, sodass diese Entwässerung im Waldbereich verläuft. Dies hat zur Folge, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Entwässerung im Graben und in weiterer Folge zu Vermurungen in diesem Bereich kommt. Von seiten des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass er zwischenzeitlich jedoch die versandeten Wasserableitungen vertieft hat. Dies im April
  9. Seitens des Vertreters der Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass auf Grund dieser Maßnahmen seitens des Herrn DI PI ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, nämlich durch Anzeige gegen den Beschwerdeführer, wurde. Der Vertreter des Beschwerdeführers führt weiters aus, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren mit einer Bestrafung des Beschwerdeführers GS im Zuge der ersten Instanz geendet hat. Die Vertiefung sei zu tief gewesen, es sei ein Rechtsmittelverfahren derzeit anhängig. Der Verhandlungsleiter hält fest, dass dies nicht das gegenständliche Verfahren betrifft. Vom Beschwerdeführer wird weiters ausgeführt, dass in Diskussion war auch mit der Forststraße „***“ die *** zu bedienen aber da hätte man eine Schleife machen müssen und er hätte ein Fußballlfeld Wald opfern müssen und die NF haben sich geweigert mit zu zahlen. Weiters führt er aus, dass kurz vorher der Sturm Kyrill war und wenn da offen gewesen wäre sein gesamter Bestand gefährdet gewesen wäre. Hinsichtlich der *** selbst wird festgehalten, dass diese im Wesentlichen der Fotodokumentation im Akt der belangten Behörde entspricht. Augenscheinlich konnte festgestellt werden, dass diese am heutigen Tag geschlossen ist. Seitens der Vertreterin der NF wird auch ausgeführt, dass diese geschlossen ist. In weiterer Folge wird auch die *** selbst in Augenschein genommen. Insbesondere wurde die Gaststätte sowie das Obergeschoss, wo sich Betten bzw. ein Matratzenlager und ein Seminarraum befinden, besichtigt. Im Erdgeschoss befinden sich die Gasträumlichkeiten und Küchen sowie die sanitären Anlagen. Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt ergänzend vor, dass die *** auf zwei Parzellen steht. Er will wissen wo die *** steht. Dies soll durch einen Geometer vermessen werden. Sie steht auf der Parzelle Nr. ***, KG ***, und Grundstück Nr. ***, KG ***. Diese Parzellen werden durch die Bezirksgrenze geteilt. Eine Baubewilligung für das gegenständliche Objekt gibt es nicht. Dies wird seitens der Vertreterin der NF bestritten. Es gibt zahlreiche Bewilligungen. Es gibt keine Beanstandungen und keine Untersagungen seitens der zuständigen Behörden. Der Vertreter der Beschwerdeführer beantragt Befund/Gutachten eines Geometers hierfür. Die Vertreterin der NF spricht sich dagegen aus. Dies insbesondere auch deswegen weil der Anrainer, nämlich der Beschwerdeführer, von jeder Bautätigkeit in Kenntnis war und auch unterstützend für die Bautätigkeiten war. Es war ihm bekannt, dass LKW herauf fahren, er war auch unterstützend mit seinem Traktor hier. Es gab bis ins Jahr 2013 nie Beanstandungen seitens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt ergänzend vor, dass erst durch den Umbau eine Gasanlage und die Pelletsheizung eingebaut wurde und erst ab diesem Zeitpunkt mit LKWs zugefahren werden soll. Vorher haben sie selbst die Stückholzscheiter mit dem Traktor gebracht. Auch die Gasflaschen sind von ihm mit dem Kipper heraufgeführt worden bzw. nicht von ihm sondern von seinem Schwiegervater. Die Wintereinlagen, das ganze Bier, sind von ihm oder seinem Schwiegervater mit dem Traktor und Anhänger herauf gebracht worden. Seitens der Vertreterin der NF wird auch dies bestritten und wird vorgebracht, dass seit den 80er-Jahren der Rauchfangkehrer mit einem LKW, nämlich einen geländegängigen LKW (Geländewagen), heraufgefahren ist. Weiters sind die Getränkelieferung inklusive Bier und dergleichen mit LKWs herauf gebracht worden. Weiters wird am heutigen Tag der Keller besichtigt, in dem sich Kellerräume inklusive Technikräume, der Tankraum und noch nicht fertiggestellte Kellerräume befinden. In weiterer Folge konnte festgestellt werden, dass offensichtlich ein Flüssiggastank im Außenbereich eingegraben ist. Von der *** führt entlang des Grates in Richtung Osten entlang der Bezirksgrenze St. Pölten/Lilienfeld weiter der Weg (gegenständliche Forststraße, welche danach in einen Wanderweg und welcher mit mehrspurigen Fahrzeugen teilweise jedenfalls nicht befahrbar ist, mündet) weiter. Dieser Weg wurde am heutigen Tag besichtigt und konnten die vorigen Feststellungen gemacht werden. Weiters wurden Lichtbilder angefertigt. In weiterer Folge wird der Weg welcher für den Notbetrieb in der Dauer von ca. einem Jahr nach Kündigung des Vertrages als Ersatzweg durch den Hüttenwirt genutzt wurde, besichtigt. Dieser führt über den Hügel (mit dem Kreuz) vor der *** in Richtung Bezirk Lilienfeld zum Grund PH. Die Vertreterin der NF führt aus, dass dieser dann auch nicht mehr genutzt werden konnte, weil sich Herr PH dagegen ausgesprochen hat. Dieser Weg konnte auch nur genutzt werden wenn es nicht nass war, nicht eisig, weil dieser Weg keine Befestigung aufweist sondern lediglich für den Traktor befahrbar ist. Dieser Weg wird am heutigen Tag auch begangen und fototechnisch dokumentiert. Herr DI PI führt ergänzend aus, dass aus seiner fachlichen Sicht dieser Notweg ein befahrbarer Waldgrund ist aber keine ganzjährig befahrbare Forststraße. Dieser Notweg wird begangen und konnte festgestellt werden, dass nach dem Waldbodenweg eine Wiese anschließt. Welcher dann irgendwann zum öffentlichen Gut (Straße) führt. In weiterer Folge wird der Weg begangen welcher, nach Ausführungen des Beschwerdeführers am heutigen Tag, jener ist wo auch eine Erschließung der *** von der Seite *** über *** möglich ist. Im Zuge der Begehung konnte am heutigen Tag auf Grund der feuchten Verhältnisse sowie auf Grund des Zustandes dieses Weges (steilabschüssig, matschig und unbefestigt) festgestellt werden, dass am heutigen Tag eine Befahrung dieses Weges mit einem PKW (auch mit Allrad) nicht möglich gewesen wäre. In weiterer Folge wird das, wie vom Beschwerdeführer GS ausgeführt, ehemalige Haus am *** besichtigt. Dies erscheint am heutigen Tag nicht bewohnt oder bewirtschaftet. Oberhalb dieses Hauses geht ein Weg weiter, welcher in weiterer Folge in die Forststraße „***“ einmündet. Auch diese wird am heutigen Tag besichtigt und in der Gänze begangen. In weiterer Folge wurde vom ehemaligen Gebäude am *** der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Weg weiter in Richtung *** begangen. Dieser Weg stellte sich am heutigen Tage in der Natur als Erd- und Hohlweg mit einer Grasnarbe versehen dar, welcher eine Neigung von zwischen 20 bis 30 % aufweist. Dies im unmittelbaren anschließenden Bereich zum ehemaligen Haus am ***. In weiterer Folge geht dieser ebenfalls in einen Weg über, welcher mit Grasnarbe versehen ist, in weiterer Folge in einen Walderdweg. Welcher dann bei der Schussschneise nach Richtung links (aus Richtung am *** kommend), dies entspricht der Richtung Norden, abzweigt. Die Abzweigung ist verwachsen und ab dieser Abzweigung ist der Waldboden, welcher einen forstlichen Bewuchs aufweist, vorhanden, welcher am heutigen Tag mit Fahrzeugen (mehrspurigen Fahrzeugen) nicht befahrbar ist. Der Beschwerdeführer gibt am heutigen Tag selbst an, dass dies ein Hohlweg ist der zwischenzeitlich verfallen ist. Dieser Weg ist am heutigen Tag derart verwachsen, dass eine Befahrung mit keinerlei Fahrzeugen möglich ist. In weiterer Folge kommt dieser Weg zu einer Weggabelung wo man Richtung Norden abzweigen kann und dann zur gegenständlichen Forststraße kommt und Richtung Osten abzweigen kann und dann zum bereits auch am heutigen Tag besichtigten „Notweg“ welcher ca. ein Jahr ab Kündigung des Wegevertrages durch den Betreiber genutzt wurde, führt. In weiterer Folge wird der in der Natur vorhandene Waldboden weiter begangen in Richtung gegenständlicher Forststraße und kann festgestellt werden, dass dies in der Natur ein Waldboden ist, der zum Teil verlegt ist mit Gehölzen welche niedergebrochen sind. Am heutigen Tag wäre eine Befahrung dieses Teilstückes nicht möglich. Sodann wird wieder die gegenständliche Forststraße bis zum Ausgangspunkt (Anwesen S) begangen. Nochmals wird vom Verhandlungsleiter festgehalten, dass im Zuge des Ortsaugenscheins Lichtbilder (insbesondere durch den ASV) angefertigt wurden. Diese Lichtbilder werden sodann der Verhandlungsschrift angeschlossen (sind am heutigen Tag elektronisch gespeichert vorhanden). Weiters wird festgehalten, dass betreffend der *** (Innenausstattung) am heutigen Tag keine Lichtbilder angefertigt wurden. Diesbezüglich kann auf die bereits im Akt der belangten Behörde einliegende Fotodokumentation zurückgegriffen werden. Weiters wird festgehalten, dass der Vertreter der Beschwerdeführer teilweise bei der Begehung nicht anwesend war (sich bedingt durch die teilweise Steile des Geländes) er blieb wartend zurück und wurde dann wieder am vereinbarten Treffpunkt jeweils wieder abgeholt. Er gab und gibt nunmehr nochmals bekannt, dass ihm sämtliche besichtigte Örtlichkeiten aus früheren Begehungen bekannt sind. Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt ergänzend vor, dass eine Bewirtschaftung der Schutzhütte, wie sie derzeit vorhanden ist, nicht zulässig ist. Dies deswegen, weil sie auf zwei verschiedenen Grundstücken steht und für diese Ausführung keine baurechtliche Bewilligung vorliegt. Zum Beweis dafür wird beantragt den Bürgermeister von *** Herrn RA, p.A. Stadtgemeinde ***, ***, ***, zeugenschaftlich einzuvernehmen, zum Beweis dafür, dass der Stadtgemeinde bekannt ist, dass die ***auf zwei Grundstücken steht und über die Bezirksgrenze reicht. Dafür keine baurechtliche Bewilligung vorhanden ist und derzeit der Versuch gestattet wird, die Bezirksgrenze zu verlegen durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinden *** und ***, was jedoch derzeit noch nicht gelungen ist. Die Vertreterin der NF spricht sich gegen die Zulässigkeit des Beweisantrages aus, weil diese für das gegenständliche Verfahren nicht relevant sind. Darüber hinaus sind sie verspätet und sämtliche Beweismittel bereits vor der heutigen Verhandlung vorgebracht werden hätten können. Abgesehen davon ist es nach dem Forstgesetz nicht vorgesehen baurechtliche Bewilligungen von Schutzhütten zu prüfen. Abgesehen davon liegt ohnedies der Bauakt vor. Es sind verschiedene Baubewilligungen erteilt. Aus Sicht der NF sind stets die Pläne vorgelegen und wurde es immer mitbewilligt durch die baurechtlichen Bewilligungen bzw. durch Bauanzeigen welche nicht untersagt wurden. …..“ Verhandlung vom
  10. April 2016: „… Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass seitens der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.0.42016 ein ergänzendes Vorbringen wie auch ein ergänzender Beweisantrag samt Beilagen eingebracht wurden. Dies wird den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und der Vertreterin der NF am heutigen Tag in Kopie ausgefolgt. Weiter gibt der Verhandlungsleiter bekannt, dass mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 25.04.2016 bekanntgegeben wurde, dass eine Abberaumung der Verhandlung vom 27.04.2016, 09.00 Uhr, beim BG in St. Pölten durch deren Anwalt nicht erreicht werden konnte und daher der Verhandlungsleiter von den Beschwerdeführern wegen Befangenheit abgelehnt wird. Hierzu gibt der Verhandlungsleiter bekannt, dass aus Sicht des Verhandlungsleiters kein Grund der Befangenheit für ihn vorliegt. Hinsichtlich der heutigen Verhandlung wird nochmals darauf hingewiesen, dass diese bereits durch die Umberaumung – welche auf Grund des Antrages der Beschwerdeführer erfolgte – bekanntgegeben wurde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass keine Beginnzeit genannt wurde. Inwiefern grundsätzlich eine Befangenheit vorliegt, kann aus dem Antrag nicht erkannt werden. Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt ergänzend vor, dass zum Verfahren vor dem Bezirksgericht St. Pölten zur Zl. 8C616/15h der Parteienvertreter Dr. Stefan Gloss als Zeuge beantragt wurde. Die Vertreterin der NF bringt ergänzend vor, dass selbst wenn der Kollege Dr. Gloss als Zeuge beantragt wurde, er sich entschuldigen kann wenn er beruflich verhindert ist und die Zeugeneinvernahme eben später erfolgt. Abgesehen davon ist auch eine persönliche Anwesenheit im gegenständlichen Verfahren des Herrn Dr. Stefan Gloss nicht notwendig. Dies insbesondere auch deswegen da er in einer Kanzleipartnerschaft tätig ist. Zum Beweisantrag wird ergänzend vorgebracht, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.02.2016 den NF bis zum heutigen Tag nicht bekannt war. Abgesehen davon ist der Inhalt der Strafverfügung sicher richtig, da jus genau die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im erstinstanzlichen Verfahren den Antragsgegnern aufgetragen hat die Versorgung der *** über dem antragsgegenständlichen Weg zu dulden. Der Erstantragsgegner die Hindernisse aufschüttete, zuerst in Form von Gruben und dann in Form von Rampen. Hätte tatsächlich eine Notwendigkeit geherrscht für die Walderhaltung wie nunmehr vorgebracht wird, hätten wesentlich schonenderer Maßnahmen erfolgen können. Es hätte genügt, dass die Antragsgegner für eine entsprechende Wasserableitung unterhalb der neuen Forststraße Sorge tragen. Auch die Reinigungen auf dem Grund der Antragsgegner befindlichen Weiderostgitter hätte genügt um einen Wasserablauf über den Weg zu verhindern. Jedenfalls ist die Hanglage immer bereits vorhanden gewesen, der Weg existiere seit
  11. Es hat oft Niederschlag gegeben und wurde eine derartige Notwendigkeit für die Antragsgegner zuvor für nicht notwendig erachtet. Soweit die Antragsgegner nur mehr die Rettungsfahrzeuge vorführen wollen, wird ausgeführt, dass auch von den NF nicht bestritten wird, dass die Rettungsfahrzeuge nicht fahren können. Es ist jedoch ein Teil der Duldungsverpflichtung, dass die Antragsgegner eben keine Hindernisse aufstellen dürfen, dass Rettungsfahrzeuge nicht zufahren können. Soweit Befund und Gutachten eines verkehrstechnischen Sachverständigen beantragt werden, sprechen sich die Antragssteller wegen Verfahrensverschleppung gegen einen derart verspäteten Beweisantrag aus. Es ist auch nicht so, dass die Behörde eine Verantwortung übernimmt bei Absturz eines Fahrzeuges, sondern ist eine Forststraße eine Bringungsanlage welche in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten ist. Es hat jedenfalls keine Auswirkung auf eine Duldungsverpflichtung, wäre allenfalls gesondert zu prüfen, nach dem die Duldungsverpflichtung rechtskräftig feststeht, ob die Antragssteller Anspruch hätten auf eine entsprechende Sanierung der Bringungsanlage. Diesbezüglich sind die Antragssteller bereit einen Kostenbeitrag zu leisten. Fakt ist, dass es bis zur Aufkündigung des Weges, nämlich seit 1966, der Weg befahren wurde und es keine Probleme gegeben hat. Zum Weg von Herrn PH wird ausgeführt, dass sich dieser nicht dagegen ausgesprochen hat, dass die Antragsteller über sein in seinem Eigentum stehendes Wegstück fahren. Demnach würde eine Legitimation fehlen, wenn man gegen ihn eine Duldungsverpflichtung durchsetzen möchte. Ob jetzt die Forststraße versperrt ist oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Frage, ob es sich um eine Forststraße handelt. Bisher waren die Antragsteller im Besitz von Schlüsseln. Grundbücherliche Eigentümerin der *** ist die Antragstellerin. Richtig ist, dass eine Klage anhängig war der NF GmbH. Diese Konstruktion wurde aber deshalb versucht, da erstens die Anspruchsgrundlagen andere waren und bereits seitens der Antragsgegner ein Verfahren beim Bezirksgericht St. Pölten anhängig war, sodass ein neuer Antrag für die Antragsteller nicht möglich gewesen wäre. Es ging vor allem um die Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Bewirtschaftung der ***. Nach dem die einstweilige Verfügung nicht erlassen wurde, ist das Verfahren auch nicht weiter betrieben worden. Es ist jedenfalls so, dass die Hütte derzeit nicht betrieben werden kann, auf Grund der mangelnden Versorgungsmöglichkeit. Es ist derzeit auch niemand anderer Betreiber der ***. Der Betrieb ist allerdings notwendig da es ansonsten zu einem massiven Schaden für die Antragstellerin kommt, welcher bereits eingetreten ist und täglich größer wird. Zum Notariatsakt vom 27.04.1992 wird vorgebracht, dass der Begriff des Erhalters nach dem Forstgesetz nicht ident ist mit dem Begriff eines Fruchtgenießers. Vielmehr stellt der Begriff des Erhalters vom § 33 Forstgesetz darauf ab, dass sowohl Eigentümer als auch sonstige Nutzungsberechtigten verpflichtet sind die Versorgung zu dulden. Würde nur etwa tatsächlich der Nutzungsberechtigte gemeint sein, käme es sicher nicht zu gewollten Folge, dass der Eigentümer nicht gebunden wäre, allerdings zB eine Bringungsgenossenschaft über die der Weg führt schon. Der Erstantragsteller ist jedenfalls grundbücherlicher Miteigentümer und ist somit unabhängig von der Einräumung von Nutzungsrechten verpflichtet die Versorgung zu dulden.Zum Notariatsakt vom 27.04.1992 wird vorgebracht, dass der Begriff des Erhalters nach dem Forstgesetz nicht ident ist mit dem Begriff eines Fruchtgenießers. Vielmehr stellt der Begriff des Erhalters vom Paragraph 33, Forstgesetz darauf ab, dass sowohl Eigentümer als auch sonstige Nutzungsberechtigten verpflichtet sind die Versorgung zu dulden. Würde nur etwa tatsächlich der Nutzungsberechtigte gemeint sein, käme es sicher nicht zu gewollten Folge, dass der Eigentümer nicht gebunden wäre, allerdings zB eine Bringungsgenossenschaft über die der Weg führt schon. Der Erstantragsteller ist jedenfalls grundbücherlicher Miteigentümer und ist somit unabhängig von der Einräumung von Nutzungsrechten verpflichtet die Versorgung zu dulden. Zum Begriff der Schutzhütte wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Fakt ist, dass nirgends definiert ist, dass man auf einer Schutzhütte nicht einen Wanderausflug durchführen darf oder eine Feier durchführen darf. Es war gewerberechtlich immer eine Genehmigung in Form einer Schutzhütte erteilt. Abgesehen davon geht aus dem Kündigungsschreiben auch nicht hervor, ob die Geburtstagsfeier das Ziel war einer vierstündigen Wanderung. Da die *** eingebunden ist in ein sehr weites Wegenetz. Abgesehen ist ein Kündigungsschreiben so zu verstehen, dass seine Lage immer noch schlimmer und seinen finanziellen Verlust noch ärger darstellt. Im Übrigen wird auf die bisherigen Vorbringen verwiesen. Hinsichtlich des nunmehr ergänzenden Vorbringens, der Vertreter der Beschwerdeführer sei als Zeuge beantragt gewesen beim Bezirksgericht St. Pölten, führt der Verhandlungsleiter aus, dass dieses Vorbringen am heutigen Tag neu ist und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Unterlagen welche eine Zeugenladung unter Beweis stellen, vorgelegt wurden. Hierauf führt der Vertreter der Beschwerdeführer aus, er hätte nicht gesagt, dass er als Zeuge beantragt war, vielmehr hätte er gesagt er wäre heute als Zeuge beantragt worden. Hierauf entgegnet der Vertreter der Beschwerdeführer dem Vorbringen der Vertreterin der NF. Bezüglich der Ausgestaltung der Regenrinnen im April 2015 wird auf den Inhalt der Beschwerde vom 18.04.2016 im Verwaltungsstrafverfahren, welche auch vorgelegt wurde, verwiesen. Die Regenrinne hat eine befugte Firma ausgestaltet und zwar nach dem der Beschwerdeführer mit Herrn DI PI sich unterhalten hat und von Herrn DI PI angewiesen wurde, wie er das machen solle. Genauso hat es dann die Firma gemacht. Die Ausgestaltung der Regenrinne hing auch damit zusammen, mit der im Jahr 2010 errichteten Forststraße *** wie das beim Lokalaugenschein in Bezug auf die auftretenden Wassermengen erklärt wurde. Auch die Situation gegenüber PH mit dem Wasserabfluss wurde aktuell durch die Forststraße *** akut. Die Behauptung, dass der Betreiber der *** die NF GmbH ist und war, bleibt aufrecht. Es wird hierzu die Vernehmung des anwesenden Herrn WS beantragt, wie auch die Einvernahme des bereits beantragten Zeugen AE nämlich zu diesem Thema. Der Antrag der NF Landesleitung ist auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil eine Versorgung der *** seit Anfang Juli 2015 nicht stattfindet und soweit Überblickbar auch in der Zukunft nicht stattfinden wird, weil sich kein Pächter findet. Beweis Zeuge KG am ***, ***. Eine Zustimmungserklärung von Dr. PH bezüglich der Benutzung seiner Grundstücke liegt nicht vor. Eine gewerberechtliche Bewilligung zum Betrieb der *** als Schutzhütte ist fehlerhaft und wurde in diesem Verfahren der Status einer Schutzhütte nicht geprüft. Der Vertreter Dr. Stefan Gloss ersucht den Verhandlungsleiter jenes Vorbringen vom heutigen Tag der Vertreterin der NF betreffend der NF GmbH vorzulesen. Dies wird vom Verhandlungsleiter gemacht. Hierauf gibt der Vertreter der Beschwerdeführer Dr. Gloss Folgendes an: „Ich muss mir überlegen was ich jetzt sage. Das ist der Versuch eines Prozessbetruges.“ Hierauf führt die Vertreterin der NF aus, dass sie sich überlegt eine Anzeige bei der Anwaltskammer zu machen. Dies hat sie noch nie getan aber sie überlegt es jetzt. Hierauf steht der Vertreter der Beschwerdeführer auf und geht im Verhandlungssaal hin und her. Der Verhandlungsleiter ersucht ihn Platz zu nehmen da es üblich ist in einem Gerichtssaal nicht auf und ab zu gehen. Hierauf gibt der Vertreter der Beschwerdeführer an, dass das nirgends geschrieben ist. Hierauf führt der Verhandlungsleiter aus, dass es aber üblich ist. Hierauf erwidert der Vertreter der Beschwerdeführer: „Das ist mir wurscht.“ Der Vertreter der Beschwerdeführer nimmt wieder Platz und gibt an, dass er dann eine Unterbrechung wünscht. Die Protokollierung wird vorgenommen. Während der Protokollierung gibt der Vertreter der Beschwerdeführer an, dass er eine kurze Atempause braucht und dies dem Vertreter zu steht. Die Verhandlung wird daher um 09.49 Uhr, somit 49 Minuten nach Beginn, für 10 Minuten unterbrochen. Der Verhandlungsleiter ersucht daher die Verfahrensparteien den Verhandlungssaal zu verlassen. Dagegen spricht sich der Vertreter der Beschwerdeführer aus weil Sinn der Unterbrechung es ist, dass er die Akten studiert. Der Verhandlungsleiter führt daher aus, dass er die Akten mitnehmen kann. Die Verhandlung wird um 10.00 Uhr fortgesetzt. Der Vertreter der Beschwerdeführer verweist auf Seite 9 und 10 und 11 des vorgelegten Beschlusses des Landesgerichtes St. Pölten zur Zl. 4 Cg 69/15 w – 12 vom 29.06.2015, wo sich das Landesgericht St. Pölten sehr umfangreich mit den widersprüchlichen Erklärungen von NF bzw. NF Touristik befasst, wer Betreiber der *** sei. NF Touristik hat nicht vorgebracht, dass sie eine gewisse Konstruktion versucht habe, wie das heute von der Gegenseite zu Protokoll gebracht wurde. Dies in Bezug auf die Legitimation der NF Touristik GmbH. DI PI gibt als Vertreter der belangten Behörde hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer am heutigen Tag an, dass er im Wesentlichen auf den Erhebungsbericht vom 16.04.2015 verweist. Ergänzend ist auszuführen,. Dass bei dem Telefonat mit Herrn GS von mir stillschweigend unterstellt wurde, dass Herr GS den Wert einer entsprechenden Entwässerung der Forststraße kennt und die mir bekannten, verlandeten Wasserspulen, ausräumen wollte. Es gibt wie im Erhebungsbericht ausgeführt keine standardisierten Vorgaben für eine technische Ausführung, sodass bei dem Telefonat auch nicht auf wesentliche Details eingegangen werden konnte. Über Befragung durch den Vertreter der Beschwerdeführer gibt Herr DI PI an: Bei dem Telefonat ist über die Tiefe der Gräben nicht gesprochen worden. Über Befragung durch den Vertreter der Beschwerdeführer wie viele Tage vorher das Telefonat gewesen war gibt Herr DI PI an, das weiß ich nicht mehr. Über Befragung durch den Vertreter der Beschwerdeführer ob Herr GS Herrn DI PI betreffend dem Telefonat ein E-Mail geschrieben hat, das weiß ich am heutigen Tag nicht mehr, da müsste ich im Akt nachsehen. Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt ergänzend vor, dass beim Telefonat mit Herrn DI PI und Herrn GS gesprochen wurde, über die Tiefe und Ausgestaltung der Gräben. Weiters wurden Lichtbilder übermittelt. Zum Beweis dafür wird beantrag die Einvernahme als Zeugen des DI PI. Sodann wird Herr DI PI als Zeuge einvernommen. Nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung sowie Hinweis auf seinen Diensteid vernommen, gibt der Zeuge Nachstehendes an: Fremd zu den Beschwerdeführern und den Verfahrensparteien, Entschlagungsgrund liegt keiner vor. Über Befragung durch Herrn Dr. Gloss ob es vorher ein Telefonat mit Herrn GS gegeben hat über die Ausgestaltung von Regenrinnen, gibt der Zeuge an: Ja Der Vertreter der Beschwerdeführer Dr. Gloss fragt, was der Inhalt dieses Gespräches war. Hierauf gibt der Zeuge Folgendes an: Herr GS wollte wissen, ob diese Maßnahmen forstrechtlich relevant im Sinne einer Bewilligungspflicht sind und allenfalls welche Unterlagen notwendig sind. Nach dem es keine fachlichen Standards für die Ausführung von Regenrinnen gibt, wurde besprochen was eine Regenrinne bewirken soll und wo die Grenze zur Bewilligungspflicht liegt. Der Vertreter der Beschwerdeführer Dr. Gloss fragt, was als Grenze der Bewilligungspflicht besprochen wurde. Hierzu führt der Zeuge aus: Es wurden die Grenzen nach forstrechtlichen und technischen Standards besprochen, nämlich dass keine Erosion in der Ausleitungsstrecke entstehen darf, dass die Wasserspule funktionsfähig sein muss und dass eine Befahrbarkeit erhalten bleibt. Der Vertreter der Beschwerdeführer Dr. Gloss führt aus, dass der Zeuge zunächst was anderes betreffend die Befahrbarkeit gesagt hat: Hierzu führt der Zeuge aus, dass dies hinsichtlich der forstlichen Bewirtschaftung gemeint war, wir reden hier über eine Forststraße. Diese Aussagen wurde alle im Erhebungsbericht niedergeschrieben. Der Vertreter der Beschwerdeführer Dr. Gloss fragt den Zeugen, ob bei dem Telefonat auch erwähnt wurde, wer und wann die Arbeiten durchführt. Hierzu führt der Zeuge aus: Nein. Über Befragung durch Dr. Gloss ob der Zeuge wisse, wer die Arbeiten ausgeführt hat, gibt der Zeuge an: Nein weiß ich nicht, bis vor einer halben Stunde habe ich angenommen, dass es Herr GS selbst ausgeführt hat. Über Befragung durch den Vertreter der Beschwerdeführer Dr. Gloss, ob im Zuge des Gespräches auch Fotos von Herrn GS übermittelt wurden gibt der Zeuge an: Da muss man die Zeitpunkte unterscheiden, während des Telefonts wurde lediglich ein Gespräch geführt, danach wurden die Maßnahmen ausgeführt. Nach Anzeigen und Hinweisen aus der Zeitung war ich vor Ort. Ab diesem Zeitpunkt gibt es auch Fotos. Die ersten fünf Fotos in meinem Erhebungsbericht vom 16.04.2015 wurden von mir zum Zeitpunkt der Erhebung angefertigt. Die restlichen Fotos hat mir Herr GS nach Herstellung des vereinbarten Zustandes nachgereicht per E-Mail. Über Befragung durch den Vertreter der Beschwerdeführer Dr. Gloss ob vom Beschwerdeführer im Zuge der Begehung auf Fotos von der Versandung gezeigt worden sind, gibt der Zeuge an: An das kann ich mich am heutigen Tag nicht mehr erinnern. Über Hinweis des Beschwerdeführers, dass am Laptop zahlreiche Fotos angesehen wurden, gibt der Zeuge an, das ist richtig, da können welche dabei gewesen sein, das weiß ich am heutigen Tag nicht mehr. Ergänzend gebe ich an, dass am Tag der Erhebung für mich ersichtlich war, dass der vorangegangen Zustand der Wasserableitung fachlich nicht optimal war. Über Befragung des Vertreters der Beschwerdeführer, wann das gewesen ist, gibt der Zeuge an: Die Erhebung habe ich am 15.04.2015 vorgenommen. Über Befragung des Vertreters der Beschwerdeführer, ob dem Zeugen bekannt war, dass die Beschwerdeführer das Befahren des Weges nicht geduldet haben zu diesem Zeitpunkt, gibt der Zeuge an: Ja, definitiv. Über Befragung des Vertreters der Beschwerdeführer, seit wann ihm dies bekannt war, in etwa, gibt der Zeuge an: Seit dem im Dezember 2013 der Behörde der Streit bekannt geworden war. Der Vertreter der Beschwerdeführer stellt die Frage, ob die Aussage des Beschwerdeführers, der Zeuge hätte vor Ort gesagt, der Beschwerdeführer solle es etwas weniger tief machen und dann hat er (der Beschwerdeführer) eine Ruhe und der Zeuge erspare sich viel Schreiberei, stimmt. Hierzu ergänzt der Vertreter, dass diese Frage gestellt unter dem Hinweis, dass dem Zeuge wie am heutigen Tag angegeben bekannt war, dass seit Dezember 2013 ein Befahren des Weges durch S nicht geduldet werde und damit sich die Verjährungsfrage stellt. Hierzu gibt der Zeuge an: Aus meiner Sicht wurde vor Ort festgestellt, dass die Wasserableitungen nicht dem Stand der Technik entsprechen. Es wurde daher vereinbart, dass diese saniert werden und sich daraus ergibt, dass keine forstpolizeiliche Maßnahme zur Wiederherstellung vorgeschrieben werden muss. Wenn dies vom Beschwerdeführer so wie am heutigen Tag aus meiner Sicht verkürzt dargestellt wurde, verstanden wurde, dann ja. Der Vertreter der Beschwerdeführer stellt an den Zeugen die Frage, ob man noch nachvollziehen kann wie tief die Regenrinnen waren. Hierzu gibt der Zeuge an: Ja, das ergibt sich aus meinem Erhebungsbericht in einer ausreichenden Genauigkeit. Hierauf führt der Verhandlungsleiter aus, dass der Erhebungsbericht vom 16.04.2015, PLL1-V-0818/023, Teil des Aktes der belangten Behörde ist. Aus diesem ergibt sich hinsichtlich der ersten Wasserableitung eine durchschnittliche Tiefe von ca. 40 cm, hinsichtlich der Wasserableitung eine durchschnittliche Tiefe von rund 50 cm sowie hinsichtlich der dritten Wasserableitung eine Tiefe von rund 30 cm. Der Vertreter der Beschwerdeführer stellt an den Zeugen die Frage, ob die Messung der Tiefe der Wasserableitungen gemessen wurden im Zustand einer Ableitung in V-Form oder nach dem sie bereits verbessert und abgerundet wurde. Hierzu führt der Zeuge aus, dass es gemessen wurde wie sie am Tag der Erhebung vor Ort vorhanden war und nicht nach dem sie verändert wurde. Der Vertreter der Beschwerdeführer stellt an den Zeugen die Frage, ob Herr GS vor Ort bei der Begehung auch zum Zeugen gesagt hat, dass diese Ausgestaltung im Zusammenhang mit der Entwässerung der Forststraße *** steht. Hierauf gibt der Zeuge an. Ja, es wurde von Herrn GS in diesem Zusammenhang erwähnt. Über nochmaliges Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer: Ja, es wurde darüber gesprochen. Die Vertreterin der NF stellt an den Zeugen die Frage, ob ihm bekannt war, zum Zeitpunkt der Begehung, dass bereits seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten der gegenständlich angesprochene Bescheid erlassen war: Hierzu gibt der Zeuge an, das weiß ich am heutigen Tag nicht mehr. Die Vertreterin der NF legt am heutigen Tag ein E-Mail vom 08.04.2015 der Vertreter der Beschwerdeführer an die Vertreterin der NF vor. Weiters wird ein E-Mail vom 15.04.2015 mit der E-Mail Adresse *** an die Vertreterin der NF mit samt zwei Lichtbildern vorlegt. Diese werden zum Akt genommen und der Verhandlungsschrift angeschlossen. Diese werden in Kopie den Vertretern der Verfahrensparteien ausgefolgt. Der Zeuge gibt zum E-Mail vom 08.04.2015 über Befragung der Vertreterin der NF an: Dieses E-Mail ist mir glaublich nicht bekannt gewesen. Ich kann mich am heutigen Tag auch nicht erinnern, dass vor Ort mit Herrn GS thematisiert wurde, dass jemand gefahren ist. Über Vorhalt der Lichtbilder und Befragung durch die Vertreterin der NF, ob die Lichtbilder die Situation zum Zeitpunkt der Begehung wiedergeben, nämlich ob das so ausgeschaut hat, gibt der Zeuge an: Ja. Über Befragung durch die Vertreterin der NF, ob er weiß wann die Forststraße *** errichtet wurde, gibt der Zeuge an: Er war nicht in der Bauaufsicht und er weiß das am heutigen Tag nicht. Er kann das nur auf Grund des Aktes sagen, 2010 war der Bau abgeschlossen. Der Vertreter der Beschwerdeführer stellt an den Zeugen die Frage, ob am 15.04.2015 Herr GS mit dem Traktor unterwegs war als der Zeuge dort hingekommen ist. Hierzu gibt der Zeuge an: Ja. Der Vertreter der Beschwerdeführer stellt an den Zeugen die Frage, ob Herr GS den gegenständlichen Weg auf und abgefahren ist mit einem Traktor. Hierzu gibt der Zeuge an: Ich habe Herrn GS tatsächlich getroffen, beim Kreuzungsbereich alte Forststraße mit Forststraße ***. Da war er mit Forstarbeiten beschäftigt. Der Vertreter der Beschwerdeführer führt aus, ob der Beschwerdeführer mit seinem Traktor auch das Steilstück befahren hat als er dort war. Dazu gibt der Zeuge an: Als ich dort war nicht, auf den Fotos, welche ich nachher bekommen habe, ist ein Traktor ersichtlich. Die Begehung wurde gemeinsam zu Fuß durchgeführt. Der Vertreter der Beschwerdeführer stellt an den Zeugen die Frage, welcher Traktor das war. Hierzu gibt der Zeuge an: Das weiß ich nicht. Es werden keine weiteren Fragen an den Zeugen gestellt. Dieser wird sodann um 11.00 Uhr als Zeuge entlassen, er nimmt weiters als Vertreter der belangten Behörde teil. Zeugengebühren werden keine geltend gemacht. Der Vertreter der Beschwerdeführer stellt an den Verhandlungsleiter die Frage ob der Zeuge nicht nach Geburtsdatum und Adresse gefragt wird. Hierzu führt der Verhandlungsleiter aus, dass die Personalien des Zeugen bekannt sind, wie auch eine ladungsfähige Adresse, nämlich Adresse belangte Behörde, wenngleich eine Ladung auf Grund der Anwesenheit nicht notwendig war. Der Verhandlungsleiter stellt an den Beschwerdeführer die Frage, ob der Traktor, welcher auf einem Lichtbild des Erhebungsberichtes vom 16.04.2015 von Herrn DI PI ersichtlich ist, der Traktor des Beschwerdeführers ist. Hierzu gibt der Beschwerdeführer an, ja, das ist sein Traktor. Er hat nur einen Traktor mit Lader. Mit diesem wurde vom Beschwerdeführer die Sanierung der unteren zwei Entwässerungsrinnen durchgeführt. Der Beschwerdeführer führt ergänzend aus, dass er auf Grund der eventuellen Notwendigkeit des Befahrens von Einsatzfahrzeugen die Vertiefungen lediglich 24 cm gemacht und nicht 30 cm. Das steht auch im Bericht so. Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass die Anhebung nur derart erfolgte, dass die tiefste Stelle beschüttet wurde, nämlich beim V-Ausschnitt. An der tiefsten Stelle kommt ein Rad eines Fahrzeuges nie hin. Deshalb war auch das Verlangen des Herrn DI PI nicht gerechtfertigt. Zu den vorgelegten Urkunden bringt der Vertreter der Beschwerdeführer vor, dass das E-Mail vom 08.04.2015 von ihm ist, somit echt und richtig ist. Das diesbezügliche Besitzstörungsverfahren ist noch anhängig. Zu den Lichtbildern wird vorgebracht, dass auf diesen Lichtbildern die Tiefe der Regenrinnen nicht ersichtlich ist und auch nicht zu erkennen ist.Zu den vorgelegten Urkunden bringt der Vertreter der Beschwerdeführer vor, dass das , E-Mail vom 08.04.2015 von ihm ist, somit echt und richtig ist. Das diesbezügliche Besitzstörungsverfahren ist noch anhängig. Zu den Lichtbildern wird vorgebracht, dass auf diesen Lichtbildern die Tiefe der Regenrinnen nicht ersichtlich ist und auch nicht zu erkennen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde bei ihm am 18.03.2015 eingelangt ist. Am heutigen Tag wird der Bescheid mit Eingangsstempel (eingelangt am 18.03.2015) vorgezeigt. Dies wird zur Kenntnis genommen und dem Vertreter der Beschwerdeführer wieder zurückgestellt. Der Verhandlungsleiter folgt den Verfahrensparteien die Verhandlungsschrift des ersten Verhandlungstages vom 19.04.2016 aus. Festgehalten wird, dass die angefertigten Lichtbilder elektronisch im Akt vorhanden sind. Auch diese werden am heutigen Tag in ausgedruckter Form den Verfahrensparteien übergeben. Der Vertreter der Beschwerdeführer gibt an, dass der vorletzte Absatz der Seite 13 der Verhandlungsschrift vom 19.04.2016 insofern nicht richtig sei, da er dass er nicht auf Grund der Steilheit teilweise bei der Begehung nicht anwesend war. Es ist richtig, dass er teilweise nicht anwesend war weil ihm die Örtlichkeit auf Grund anderer Begehung bekannt war. Die Vertreterin der NF gibt an, dass auf Seite 2 der Verhandlungsschrift vom 19.04.2016 der dritte Absatz ein Tippfehler in der Zeile drei vorliegt. Das letzte Wort heißt „Wirtschaftsfuhren“ und nicht Wirtschaftsfohren. Diesbezüglich wird vom Verhandlungsleiter bekanntgegeben, dass dies ein offensichtlicher Tippfehler ist. Einvernehmlich wird betreffend den Ortsaugenschein ergänzend festgehalten, dass im Zuge des Ortsaugenscheines festgestellt werden konnte, dass Wanderwege in der Natur vorhanden sind. Diese sind auch erkenntlich gemacht und führen teilweise über die vorhandenen Forststraße wie auch die Gegenständliche. Der Vertreter der Beschwerdeführer fragt den Verhandlungsleiter ob beabsichtigt ist den Zeugen WS einzuvernehmen. Hierzu führt der Verhandlungsleiter aus, dass aus seiner Sicht nicht verfahrensgegenständlich ist, ob die NF Touristik GmbH die *** betreibt oder nicht und daher diesbezüglich hinsichtlich des gestellten Beweisantrages keine Einvernahme beabsichtigt ist. Hierauf legt der der Beschwerdeführer ein Protokoll des Gerichtsverfahrens vor dem Landesgericht St. Pölten zur Zl. 4 Cg 69/15 w – 11, aufgenommen am 29.06.2015, vor und führt ergänzend aus, dass dort Herr WS als Zeuge einvernommen wurde und ausgesagt habe, dass die NF Touristik GmbH die *** betreibt. Festgehalten wird, dass die handschriftliche Unterstreichung bzw. Hervorhebungen nach Aussage des Vertreters der Beschwerdeführer von ihm selbst vorgenommen wurden, zur besseren Kenntnisbringung des Inhaltes. Dieses Protokoll wird zum Akt genommen und der Verhandlungsschrift angeschlossen. Die Vertreterin der NF bringt zum Protokoll des Landesgerichtes St. Pölten vor, dass für das gegenständliche Verfahren nicht relevant ist, ob die *** derzeit verpachtet bzw. an wen verpachtet ist, sondern ist für das gegenständliche Verfahren einziges Thema, dass die Versorgung der *** die im Eigentum der Antragstellerin steht nicht gewährleistet werden kann, auf Grund des Verhaltens der Antragsgegner. Den Grundeigentümer treffen aus dem öffentlichen rechtlichen Verhältnissen verschiedenste Verpflichtungen die sowie zB feuerpolizeilichen Aufgaben, wasserrechtliche Aufgaben, Müllentsorgung, etc. all diese Aufgaben treffen einzig die Grundeigentümern und können von dieser nicht erfüllt werden. Eine Verpachtung ist daher aus heutiger Sicht demnach auch nicht ohne Versorgung nicht möglich. Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Rechtsfrage Schutzhütte, und zwar einfacher Ausgestaltung usw. vor, dass bis 2013 hat die NF in den letzten Jahren investiert € 559.308,
  12. Verwiesen wird auf die Aussage des Herrn WS im vorgenannten Protokoll auf die Seite 23, vierte Zeile von unten. Es werden auch die von ihm vorgelegten Urkunden, wo sich diese Summen dokumentieren, vor. Ausgeführt wird, dass die handschriftlichen Anmerkungen von Herrn GS vorgenommen wurden. Zum Beweis für die Richtigkeit wird der Antrag die Vernehmung des anwesenden WS. Der Verhandlungsleiter hält fest, dass diese Unterlagen aus drei Seiten bestehen. Herr WS bringt führt hierzu vor, dass die Summe richtig ist und die Unterlagen richtig sind. Es kann am heutigen Tag nicht überprüft werden ob die Unterlagen richtig sind. Ergänzend wird ausgeführt, dass diese Mitteln ausschließlichen aus öffentlichen Geldern welche ausschließlich Schutzhütten zur Verfügung stammen. Es gibt einen eigenen Posten im Budget des Bundes zur Förderung von Schutzhütten. Dieser Fond wird auch aus EU-Mitteln gespeist. Es kommen ausschließlich anerkannte Schutzhütten in den Genuss dieser Förderungen. Diese Gelder werden verteilt auf verschiedene Alpinenvereine. Die Dachorganisation welche die Verteilung vornimmt, nennt sich VAVÖ (Verband Alpiner Vereine Österreich). Bei diesem Verband sind die NF Mitglied wie auch anderen Alpinenvereine. Es wird auch auf die vorgelegten Unterlagen, die bereits im Akt sind, verwiesen. Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt vor, dass auf Grund diese Investitionen von einer einfachen der *** im Sinne der gewerberechtlichen Bestimmungen nicht vorliegt. Er bringt weiters vor, dass die Geldgeber soweit sie von den NF genannt wurden, nicht den rechtlichen Status der *** als Schutzhütte rechtlich beurteilt haben. Darüber hinaus wäre eine solche Einsetzung durch dritte Institutionen für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung. Die Vertreterin der NF führt hierzu aus, dass dies bestritten wird. Die Invenstitionen sind auf einen sehr langen Zeitraum zu sehen und angelaufen. Jedes Haus, jede Schutzhütte, verlangt natürlichen einen gewissen Aufwand für die Erhaltung die Sanierung. Es befinden sich all diese Erhaltungs- und Sanierungskosten in dieser Aufstellung. Sie lassen somit keinen Rückschluss zu, ob der Schutzhüttenbegriff erfüllt ist oder nicht. Auch die Gewerbeordnung stellt nicht auf die Frage ab, wie viel Investitionen getätigt wurden. Vielmehr sollte der ökologische Gedanke beibehalten werden. Es gibt eine Zielsetzung als Schutzhütten in ganz Österreich zu modernisieren. Dies ganz besonders in Bezug auf die Heizung. Es wurde daher über die Schutzhüttenmitteln gefördert. Anlagen zur Pelletsheizung, Verwendung von Gas zur Verringerung der Emissionen durch Rauch, Anlage von Solaranlagen. Dies um besonders die Schutzhütten in Österreich als umweltfreundlich zu gestalten. Die gegenständliche Hütte hat für ihre Investitionen einen Umweltschutzpreis bekommen. Es waren Prüfer aus Holland, nämlich Prüfer direkt von der EU, da, welche die Investitionen der Hütte überprüft und abgenommen haben. Es ergab ein sehr positives Ergebnis. Hierzu wird zum Beweis die Einvernahme des Zeugen WS beantragt. Der Vertreter der Beschwerdeführer entgegnet wie folgt: Mit den Investitionen, wie von der Gegenseite behauptet, wurde ein Gasthaus geschaffen. Die Antragstellerin hat das Gasthaus die *** zur Gänze unterkellert und eine Decke eingezogen, ein Seminarraum wurde errichtet und damit wurde ein neues Satteldach notwendig. Der hinter der Hütte befindliche unterirdische Gastank auf der Parzelle *** ist bis heute von der Behörde nicht bewilligt. Es gibt eine Biokläranlage und eine Pelletsheizung als Kombinationsheizung, zum Betrieb der Pelletsheizung und des Gastankes ist der Einsatz von dreiachsigen LKWs mit bis zu 30 t Gesamtgewicht notwendig. Diese können beim besten Willen das Steilstück nicht befahren. Beweis Augenschein unter Beiziehung eines technischen Sachverständigen. Möglich ist aber das Befahren auf jenem Servitutsweges der beim letzten Lokalaugenschein gezeigt wurde zum Gut am *** , sodann bergwerts, wobei das letzte Stück nämlich das Waldstück wieder instand gesetzt werden müsste. Damit ist das Befahren des von der Gegenseite beantragten Weges nicht erforderlich. Dies wird von der Vertreterin der NF bestritten. Fakt ist, dass die Antragsgegner in den Planungs- und Umbauarbeiten der *** eingebunden waren, teilweise auch unterstützend tätig waren. Es wurde in keinster Weise zu früheren Zeitpunkten Einwendungen erhoben gegen die Heizungen. Die Pelletsheizung ist sehr wohl schonend möglich für den gegenständlichen Weg, zumal nur einmal im Jahr gefahren werden muss. Gleiches gilt für Gas, welches einmal in zwei Jahren geliefert wird. Es ist auch schon bei den Bauarbeiten mit schweren Lastkraftwagen gefahren worden. Es gab nie Einwendungen. Der von den Antragsgegnern angesprochene Weg ist defakto kein Weg und geht über Fremdgrund. Jedenfalls ist eine Befahrung in keinster Weise möglich. Beweis wie bisher. Die Verhandlung wird auf Wunsch der Verfahrensparteien um 11.55 Uhr bis 13.00 Uhr unterbrochen. Der Vertreter der Beschwerdeführer zieht seinen Antrag auf Ablehnung des Verhandlungsleiters wegen Befangenheit zurück. Dies wird damit begründet, dass es gelungen ist die Verhandlung beginnend um 09.00 Uhr durch einen Substituten positiv zu erledigen. Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt vor, dass es richtig ist, dass der Beschwerdeführer GS manchmal unterstützend bei Transporten mitgewirkt hat, weil für ihn erkennbar war, dass die *** zu einer Gastwirtschaft, zu einer Vergnügungsstätte, ausgebaut werden sollte. Wobei auf den Bescheid verwiesen wird wo Herr O die Veranstaltungsbewilligung Lust- und Varieteeveranstaltungen für 10 Jahre erhalten. Erklärend führt der Beschwerdeführer auf Nachfragen des Verhandlungsleiters aus, dass er als Mitleid mitgeholfen habe. Dies weil die Befahrung des steilen Weges sehr schwierig war und er daher mit dem Traktor geholfen hat. Weiters war Weidebetrieb und hat er auch ein Interesse, das nicht so lange gebraucht wurde. Die Vertreterin der NF führt hierauf aus, dass der Bescheid vom 06.09.2000 datiert und nicht die gegenständliche Antragstellerin Antragsteller von dem Bescheid war. Es ist auch in keinster Weise mit der Antragstellerin der Antrag abgesprochen worden, für Musik- und Varieteeveranstaltungen. Herr O ist schon lange bevor die Kündigung ausgesprochen wurde durch die Antragsgegner, nicht mehr Pächter der Antragstellerin und ist auch diese Aufkündigung auch in keinem Konex mit dem gegenständlichen Bescheid vom 06.09.2000 gestanden. Der Vertreter der belangten Behörde führt über Befragung durch den Verhandlungsleiter aus, dass für den gegenständlichen Weg kein forstlicher Akt bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorliegt. Dieser besteht schon so lange. Für die Forststraße *** existiert bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ein Forstakt unter der Zl. PLL1-V-085/
  13. Dieser liegt am heutigen Tag vor. Dieser Akteninhalt beinhaltet von Beginn den Errichtungsantrag, Klassierung bis hin zum Förderantrag. Vom Verhandlungsleiter wird weiters festgehalten, dass sich aus diesem Akt auch die Lage der Forststraße *** wie vom Beschwerdeführer und Herrn DI PI im Zuge des Lokalaugenscheines ausgeführt, ergibt. Ebenso ergibt sich aus diesem Akt, dass dieses Forststraßenprojekt *** einerseits Frau MS und andererseits Frau CK und Herrn SK begünstigt. Seitens des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass das Grundstück ***, KG ***, zwischenzeitlich von Herrn und Frau K verkauft wurde. Die nunmehrigen Grundeigentümer sind nunmehr begünstigt. Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, dass es da auch einen Vertrag gibt. Eine Vereinbarung ist im gegenständlichen Forststraßenakt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten auch enthalten. Wie bereits ausgeführt, liegt am heutigen Tag der Akt betreffend der Forststraße ***der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Zl. PLL1-V-085/28, vor. Auf die Verlesung wird von den anwesenden Verfahrensparteien verzichtet. Dieser Akt gilt daher ebenfalls als verlesen und in das Ermittlungsverfahren miteinbezogen. Seitens des Beschwerdeführers wie auch von seinem Vertreter wird am heutigen Tag ausgeführt, dass das Verbindungsstück vom öffentlichen Gut zum Beginn die Weiterführung nach Ende der Forststraße, insbesondere im Bereich der Hofstelle der Beschwerdeführer, auf ausdrückliche Zustimmung der Beschwerdeführer Herrn und Frau K und nunmehr in der weiteren Folgen den neuen Eigentümern gestattet wurde. Diesbezüglich gibt es eine mündliche Vereinbarung. Die K waren angenehme Nachbarn, sie waren nie da, sie waren aus Oberösterreich. Der Beschwerdeführer führt weites aus: Es ist eine Forststraße, man kann nur arbeiten wenns licht ist aber das ist ein Gewerbebetrieb wo auch in der Nacht Betrieb ist. Die Vertreterin der NF führt ergänzend aus, dass betreffend der Forststraße *** auf Grund der im Akt der belangten Behörde einliegenden Vereinbarung sehr wohl auch der Erstantragsgegner, nämlich Herr GS, Wegerhalter dieser Forststraße ist. Die Vertreterin der NF bringt ergänzend vor, dass laut dem Forststraßenakt betreffend der Forststraße *** zwei Wasserableitungen vorgeschrieben sind bzw. zwei Rohre und 10 Stück Quermulden vorgesehen sind, beim Ortsaugenschein wurde nur ein Rohr besichtigt. Vom Verhandlungsleiter wird ausgeführt, dass es richtig ist, im Zuge des Lokalaugenscheines ein Rohr besichtigt wurde. Es wird weiters ausgeführt, dass die Forststraße *** nicht der Gänze nach – weil nicht verfahrensrelevant – begangen wurde. Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass er den beigezogen Amtssachverständigen nach der Verhandlung am 19.04.2016 ersucht hat, bis heute die Höhenlage der *** zu erheben. Weiters wurde der Amtssachverständige vom Verhandlungsleiter ersucht, auf Grund der im Akt beiliegenden Karten, insbesondere auch aus der Karte, in welcher die Höhenschichtlinien ersichtlich sind, die Höhenmeter welche von Wanderern zurückgelegt werden müssen wenn sie von umliegenden Orten über die *** zu anderen umliegenden Orten gehen. Aus der vorhandenen Karte, in welcher die Höhenschichtlinien eingetragen sind, ergibt sich eine Seehöhe der *** von 734 m. Weiters ergibt sich aus dieser Karte Folgendes: *** : Seehöhe von 399 m ***: Seehöhe von 357 m ***: Seehöhe von 369 m Bahnhof ***: Seehöhe von 346 m Bahnhof ***: Seehöhe von 340 m ***: Seehöhe 332 m ***: Seehöhe von 321 m Bahnstation ***: Seehöhe von 324 m Hofstelle ***: Seehöhe von 640 m Festgehalten wird, dass diese Seehöhen aus dem Höhenschichtlinienplan herausgelesen wurden. Weiters wird festgehalten, dass sie somit zwischen den angeführten Orten (ausgenommen Hofstelle S) zur *** eine Höhendifferenz von 335 bis 413 m ergibt. Der Vertreter der Beschwerdeführer gibt bekannt, dass er selbst mit Rucksack in Niederösterreich, wenn es stetig bergauf geht, in der Stunde 500 m Höhenmeter zurücklegt. Vom Verhandlungsleiter wird ausgeführt, dass er beispielsweise auf Grund einer Internetrecherche eine Gehzeit von der *** nach *** von ca. eineinhalb Stunden gefunden hat. Hierzu führt der Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass dies bei einer gemütlichen Gehweise nachvollziehbar ist, es kann auch in einer Stunde gegangen werden. Aus dieser Internetrecherche ergibt sich auch eine Gehzeit von *** zur ***von ca. zwei Stunden. Der Vertreter der Beschwerdeführer führt aus, dass der angegebene Weg nicht der direkte Weg ist und daher eine Gehzeit von zwei Stunden aus seiner Sicht nachvollzogen werden kann bei gemütlicher Gehweise. Der Vertreter der Beschwerdeführer ersucht auch die Seehöhe betreffen des Parkplatzes welcher bei der Zufahrt zum Anwesen S, welcher auch zur Zufahrt im Zuge dies Lokalaugenscheines gesehen wurde, liegt. Festgehalten wird, dass dieser Parkplatz gerade nicht mehr auf den Karten, welche im Akt einliegen, ersichtlich ist. Vom Amtssachverständigen wird daher am heutigen Tag elektronisch im landesinternen imap Nachschau gehalten und ergibt sich daraus, dass dieser Parkplatz auf einer Seehöhe von 577 m liegt. Die Vertreterin der NF stellt an den Amtssachverständigen die Frage, ob durch die vorhandenen Weideroste im Zuge der gegenständlichen Forststraße die Wasserableitung über die Forststraße verhindert werden kann. Der Amtssachverständige führt dazu aus, dass durch die Weideroste es nicht verhindert werden kann, dass Wasser über die Forststraße abgeleitet werden kann. Es kann allerdings die Wassermenge, welche über die Forststraße abgeleitet wird, verringert werden. Die Vertreterin der NF stellt an den Amtssachverständigen die Frage, ob die Wasserableitung anstatt der Errichtung von Gräben – wie derzeit in der Natur vorhanden – durch Einbau von Rohren, wie bei der Forststraße *** vorgenommen möglich ist. Diesbezüglich führt der forstfachliche Amtssachverständige aus, dass dies unter Errichtung eines bergseitigen Grabens und den Einbau von Rohren bei bombierter Ausführung der Forststraße möglich wäre. Auf Grund der Steilheit der Forststraße wäre jedoch ein Rohr nicht ausreichend. Ergänzend wird ausgeführt, dass derartige Ableitungen naturgemäß auch Wartungen mit sich bringen. Die Vertreterin der NF stellt an den forstfachlichen Amtssachverständigen die Frage, ob es richtig ist, wie behauptet wurde, dass die Wasserableitungen in der derzeit konkreten Ausgestaltung notwendig sind um die Forststraße *** zu schützen. Hierzu führt der Verhandlungsleiter aus, dass dieses Beweisthema nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist. In Anbetracht der Tatsache, dass dieses Beweisthema Gegenstand eines anderen Verfahrens der Forstbehörde sein könnte, wird vom Verhandlungsleiter ausgeführt, dass diese Frage vom forstfachlichen Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren nicht zu beantworten ist. Die Vertreter der NF bringen ergänzend vor, dass die *** auch in weitläufigere Wanderwege und in Verbindung mit anderen Schutzhütten eingebunden ist. Hierzu wird ausgeführt, dass vom Verhandlungsleiter auch diesbezüglich eine kurze Internetrecherche erfolgte, welche beispielsweise ausgab, als Tour 43215 Wandern: *** und ***. Die dort beschriebene Wanderroute wurde mit einer Länge von 21,5 km und einer Dauer von 5 Stunden 30 Minuten angegeben. Die Vertreter der NF führen ergänzend aus, dass die *** auch in Weitwanderwege beispielsweise auch nach *** bzw. *** weg über den *** eingebunden ist. Weiters gab es Tourengeher die die Schutzhütte nützten um dann weiter zu ziehen. Der Vertreter der Beschwerdeführer gibt ergänzend an, dass die *** kein Skigebiet ist. Es ist auch kein Gebiet für Skitourengeher. Es gibt keinen Schnee mehr. Das weiß der Vertreter des Herrn GS aus eigener Erfahrung. Der Vertreter der Beschwerdeführer führt ergänzend aus, dass dem forstfachlichen ASV widersprochen wird in Bezug auf die Ausführungen betreffend der Verrohrung. Es ist nämlich so, dass gleich unterhalb des Weges sich der Rohfelsen des Berges befindet und daher eine massive Entfernung des Felsens notwendig wäre. Dies würde wiederum zu einer Beeinträchtigung der Festigkeit und Lage des Weges führen. Die Vertreterin der NF bestreite dies und führt ergänzend aus, dass man auch keine Gräben ausheben hätte können. Der Beschwerdeführer hätte vom Amtssachverständigen gerne gewusst, wie er sich sowas bergseitig vorstellen würde. Hierzu führt der Verhandlungsleiter aus, dass es nicht Aufgabe des beigezogen forstfachlichen Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren beratend für eine Verfahrenspartei und auch nicht planenden für eine Verfahrenspartei tätig zu sein. Im Gegenteil – würde dies gesehen – würde der beigezogene Amtssachverständige nicht mehr unbefangen erscheinen und müsste vom zuständigen Richter ausgetauscht werden. Eine Beantwortung dieser Frage, welche einer Beratung und Planung gleichkommen würde, wird vom Verhandlungsleiter untersagt. Ergänzend wird ausgeführt, dass bei der Auswahl des beigezogenen Amtssachverständigen durch den zuständigen Richter darauf geachtet wurde, dass eine völlige Unbefangenheit im gegenständlichen Fall vorliegt. Weiters wird auch darauf geachtet, dass der beigezogene Amtssachverständige über herausragende Kenntnis betreffend der Planung und Errichtung von Forststraßen verfügt. Der Vertreter der Beschwerdeführer führt zu den am heutigen Tag ausgefolgten Lichtbildern aus, dass diese die Örtlichkeit des Ortsaugenscheins richtig wiedergeben. Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Schluss des Beweisverfahrens wegen entscheidungsreif. Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass die Entscheidung schriftlich ergehen wird. Von den Verfahrensparteien besteht diesbezüglich kein Einwand. Der Vertreter der Beschwerdeführer führt in seinem Schlusswort aus, dass man über einen Forstweg diskutieren kann, der aber nicht die Hofstelle betrifft. Diese Stelle ist wohl tabu für ein Befahren durch dritte Personen und verweist darauf, dass ursprünglich der Weg zur *** westlich des Anwesens S vorbeigegangen ist. Diesbezüglich wird noch ein Plan (Hofkarte der AMA, Maßstab 1:2500, in welcher handschriftlich der Verlauf des ursprünglichen Weges eingezeichnet wurde) vorgelegt. Dieser Plan wird zum Akt genommen nach dem er den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurde. Bezüglich der rechtlichen Qualifikation der *** als Schutzhütte wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Die Vertreterin der NF führt betreffen der nunmehr vorgelegten Hofkarte aus, dass der Plan zwar datiert mit dem Jahr 2006 aber auch im Jahr 2006 dieser handschriftlich eingezeichneter Weg bereits seit Jahrzehnten nicht mehr vorhanden war. Fakt ist, dass die Anbindung der gegenständlichen Forststraße zum öffentlichen Grund immer durch die links- und rechtsseitig des Weges liegenden Gebäude der Beschwerdeführer führte. Die Anbindung zum öffentlichen Grund ist Voraussetzung für die Bewilligung auch der Forststraße ***gewesen. Aus dem Akt der Forststraße ***ergibt sich, dass auch Förderungen bezogen wurden für die Forststraße ***. Eine derartige Bewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, wenn es sich nicht um eine Forststraße gehandelt hat. Die Anbindung der Forststraße *** zum öffentlichen Grund erfolgt ebenfalls über den Weg welcher an das Grundstück *** (öffentliche Gut) anschließt. Sämtlicher Voraussetzungen nach § 59 Forstgesetz liegen vor. Die *** ist eine Schutzhütte wie sich aus der Lage, aus der Tatsache, dass gewerberechtliche Genehmigung der Schutzhütte über Jahrzehnte erteilt wurden bis zuletzt. Aus dem Fakt, dass man nur in wandernder Weise die *** erreichen kann und zahlreiche Förderungen als Schutzhüttenförderungen lukriert wurden. Im Übrigen wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.“Die Vertreterin der NF führt betreffen der nunmehr vorgelegten Hofkarte aus, dass der Plan zwar datiert mit dem Jahr 2006 aber auch im Jahr 2006 dieser handschriftlich eingezeichneter Weg bereits seit Jahrzehnten nicht mehr vorhanden war. Fakt ist, dass die Anbindung der gegenständlichen Forststraße zum öffentlichen Grund immer durch die links- und rechtsseitig des Weges liegenden Gebäude der Beschwerdeführer führte. Die Anbindung zum öffentlichen Grund ist Voraussetzung für die Bewilligung auch der Forststraße ***gewesen. Aus dem Akt der Forststraße ***ergibt sich, dass auch Förderungen bezogen wurden für die Forststraße ***. Eine derartige Bewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, wenn es sich nicht um eine Forststraße gehandelt hat. Die Anbindung der Forststraße *** zum öffentlichen Grund erfolgt ebenfalls über den Weg welcher an das Grundstück *** (öffentliche Gut) anschließt. Sämtlicher Voraussetzungen nach Paragraph 59, Forstgesetz liegen vor. Die *** ist eine Schutzhütte wie sich aus der Lage, aus der Tatsache, dass gewerberechtliche Genehmigung der Schutzhütte über Jahrzehnte erteilt wurden bis zuletzt. Aus dem Fakt, dass man nur in wandernder Weise die *** erreichen kann und zahlreiche Förderungen als Schutzhüttenförderungen lukriert wurden. Im Übrigen wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anz

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