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{'item': 'LVwG-AV-41/001-2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 69§ 71§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-41/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 02.12.2014, Zl. AMS1-F-14261/001, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eventu auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe der Behörde nicht glaubhaft machen können, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, Vorstellung zu erheben, bzw. dass sie an der Verhinderung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Ein Verkehrsunfall geringer Intensität werde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Auch habe das von der Beschwerdeführerin eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.10.2014 nicht entkräften können, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre und schaffe das nunmehrige Vorbringen keine neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel, die nicht schon im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides ohne Verschulden der Beschwerdeführerin hätten berücksichtigt werden können. Im Übrigen lasse der Verwaltungsgerichtshof bei Mandatsbescheiden einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels durchgeführtem Ermittlungsverfahren nicht zu. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Mutenthaler, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gegeben werde und der Bezirkshauptmannschaft Amstetten aufgetragen werde, über die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30.07.2014, Zl. AMS2-F-14261/001, aushilfsweise über den Antrag der Wiederaufnahme dieses Verfahrens zu entscheiden. Auch wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Sachverständigengutachten vom 21.10.2014 sei in Verbindung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen ein überzeugendes Beweismittel, welches zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30.07.2014, Zl. AMS1-F-14261/001, geführt hätte. Die Verweigerung einer Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag der Partei

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG nach Erlassung eines Mandatsbescheides führe zu einem Rechtsschutzdefizit. Es sei daher der Antrag auf Wiederaufnahme vom 18.08.2014 aushilfsweise als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umzudeuten. Da nach der neueren Rechtsprechung die Versäumung einer Frist aufgrund Rechtsirrtum bzw. Unkenntnis der Rechtslage einen Wiederaufnahmegrund darstellen könne, stelle die unrichtige Beurteilung der Rechtslage durch die Beschwerdeführerin als Laie über die Begründung und die Erfolgsaussichten einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid einen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die Beschwerdeführerin treffe an der Nichterhebung einer Vorstellung kein Verschulden, da ohne den Beweis durch das Sachverständigengutachten des KR HW vom 21.10.2014 die Erhebung einer Vorstellung gegen den Bescheid vom 30.07.2014 nach objektiver Betrachtung geradezu aussichtslos gewesen wäre.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Sachverständigengutachten vom 21.10.2014 sei in Verbindung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen ein überzeugendes Beweismittel, welches zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30.07.2014, Zl. AMS1-F-14261/001, geführt hätte. Die Verweigerung einer Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag der Partei

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nach Erlassung eines Mandatsbescheides führe zu einem Rechtsschutzdefizit. Es sei daher der Antrag auf Wiederaufnahme vom 18.08.2014 aushilfsweise als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umzudeuten. Da nach der neueren Rechtsprechung die Versäumung einer Frist aufgrund Rechtsirrtum bzw. Unkenntnis der Rechtslage einen Wiederaufnahmegrund darstellen könne, stelle die unrichtige Beurteilung der Rechtslage durch die Beschwerdeführerin als Laie über die Begründung und die Erfolgsaussichten einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid einen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die Beschwerdeführerin treffe an der Nichterhebung einer Vorstellung kein Verschulden, da ohne den Beweis durch das Sachverständigengutachten des KR HW vom 21.10.2014 die Erhebung einer Vorstellung gegen den Bescheid vom 30.07.2014 nach objektiver Betrachtung geradezu aussichtslos gewesen wäre. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30.07.2014, Zl. AMS1-F-14261/001, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B bis einschließlich 19.10.2014 entzogen und angeordnet, dass sich die Beschwerdeführerin bis 19.10.2014 einem Verkehrscoaching zu unterziehen hat. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 31.07.2014 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt *** zugestellt. Auf die Möglichkeit zur Erhebung einer Vorstellung binnen zwei Wochen ab Zustellung wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hingewiesen. Die Beschwerdeführerin machte davon aber nicht Gebrauch. Am 18.08.2014, sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Vorstellungsfrist, erschien der Vater der Beschwerdeführerin, ausgestattet mit der schriftlichen Vollmacht seiner Tochter, sie im Verfahren der belangten Behörde, Zl. AMS1-F-14261/001 zu vertreten, und brachte zusammengefasst vor, dass seine Tochter den Bescheid erhalten habe, es würden jedoch die Beschädigungen am Lichtmasten mit den Beschädigungen am Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht zusammenpassen. Die Beschädigungen am Fahrzeug der Beschwerdeführerin würden von einem Kontakt mit einem Randstein stammen. Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde Akteneinsicht gewährt und die Anzeige der PI *** ausgedruckt. Ebenfalls am 18.08.2014 brachte der Vater der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde schriftlich ein als Berufung tituliertes Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid vom 30.07.2014, Zl. AMS1-F-14261/001, samt Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Dem Schreiben waren sieben Lichtbilder angefügt, welche das Fahrzeug der Beschwerdeführerin, den beschädigten Lichtmast und Beschädigungen an einem Fahrzeug zeigen. Begründend wurde in dem Schreiben zusammengefasst vorgebracht, dass nach Aussage eines am 06.08.2014 befragten Werkstättenleiters bei einer tatsächlich stattgefundenen Kollision mit einem Lichtmast am Fahrzeug der Beschwerdeführerin nahezu ein Totalschaden entstanden wäre und der Airbag ausgelöst worden wäre. Es seien aber nur zwei Reifen getauscht worden, welche offensichtlich von einer Berührung mit einer Randsteinbegrenzung stammen. Es sei auch keine Felge beschädigt worden und wäre auch eine Achsvermessung nicht notwendig gewesen. Bei den Beschädigungen am Fahrzeug der Beschwerdeführerin handle es sich nach Ansicht des Werkstättenleiters maximal um einen Parkschaden. Am 07.08.2014 habe der Vater der Beschwerdeführerin am Bauhof der Stadtgemeinde *** den beschädigten Lichtmast besichtigt. Die massive Beschädigung der Laterne könne jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Am 22.10.2014 zog die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Mutenthaler, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Berufung, beide vom 18.08.2014, zurück. Mit schriftlicher Eingabe vom 23.10.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eventu die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dem Schriftsatz war ein Sachverständigengutachten des KR HW vom 21.10.2014 angeschlossen. Begründend wurde von der Beschwerdeführerin zum Antrag auf Wiedereinsetzung zusammengefasst vorgebracht, dass aus Rechtsschutzgründen bereits der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 18.08.2014 nach seinem Inhalt aushilfsweise als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umzudeuten gewesen wäre. Zur Widerlegung der Behauptung, die Beschwerdeführerin hätte den Lichtmast umgefahren, sei das beiliegende Sachverständigengutachten vom 21.10.2014 eingeholt worden. Dieses Gutachten sei innerhalb von zwei Tagen ab Kenntnis, somit rechtzeitig, der belangten Behörde vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden, dass dieses Beweismittel nicht innerhalb der zweiwöchigen Vorstellungsfrist vorgelegt wurde und wäre daher für die Beschwerdeführerin ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zur Einhaltung der Vorstellungsfrist vorgelegen. Zu dem aushilfsweise gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde begründend zusammengefasst vorgebracht, dass das Sachverständigengutachten vom 21.10.2014 in Verbindung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen ein überzeugendes Beweismittel darstelle, welches ohne Zweifel einen für die Beschwerdeführerin günstigeren Verfahrensausgang, nämlich einen Entzug der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B von lediglich einem statt drei Monaten herbeigeführt hätte. Aushilfsweise werde auch die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens angeregt.Dem Schriftsatz war ein Sachverständigengutachten des KR HW vom 21.10.2014 angeschlossen. Begründend wurde von der Beschwerdeführerin zum Antrag auf Wiedereinsetzung zusammengefasst vorgebracht, dass aus Rechtsschutzgründen bereits der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 18.08.2014 nach seinem Inhalt aushilfsweise als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umzudeuten gewesen wäre. Zur Widerlegung der Behauptung, die Beschwerdeführerin hätte den Lichtmast umgefahren, sei das beiliegende Sachverständigengutachten vom 21.10.2014 eingeholt worden. Dieses Gutachten sei innerhalb von zwei Tagen ab Kenntnis, somit rechtzeitig, der belangten Behörde vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden, dass dieses Beweismittel nicht innerhalb der zweiwöchigen Vorstellungsfrist vorgelegt wurde und wäre daher für die Beschwerdeführerin ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zur Einhaltung der Vorstellungsfrist vorgelegen. Zu dem aushilfsweise gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde begründend zusammengefasst vorgebracht, dass das Sachverständigengutachten vom 21.10.2014 in Verbindung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen ein überzeugendes Beweismittel darstelle, welches ohne Zweifel einen für die Beschwerdeführerin günstigeren Verfahrensausgang, nämlich einen Entzug der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B von lediglich einem statt drei Monaten herbeigeführt hätte. Aushilfsweise werde auch die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens angeregt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes. Zudem ist der Sachverhalt, insbesondere das zeitliche Einlangen der Schriftsätze bei der Behörde, nicht strittig. In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:

§ 71Abs.

1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 71Abs.

2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. In ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.10.2014 rechtfertigt sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst dahingehend, dass das Gutachten der KR HW vom 21.10.2014 zur Widerlegung der Behauptung, die Beschwerdeführerhin habe den Lichtmast umgefahren, eingeholt worden sei und sie kein Verschulden daran treffe, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, dieses Beweismittel innerhalb der zweiwöchigen Vorstellungsfrist vorzulegen, was ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle. Inwiefern dieser Umstand ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellen soll, bleibt jedoch völlig im Dunkeln. Insbesondere wird nicht ausgeführt, welches Ereignis die Beschwerdeführerin an der Erhebung einer Vorstellung mit entsprechendem Vorbringen, nämlich dahingehend, dass eine Kollision ihres Fahrzeuges mit dem in Rede stehenden Lichtmast nicht stattgefunden habe, gehindert hat. Ungeachtet der Tatsache, dass das Unterlassen der Erhebung einer Vorstellung einzig aus dem Grund, dass der Beschwerdeführerin innerhalb der Vorstellungsfrist die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches das Vorbringen der Beschwerdeführerin allenfalls untermauern könnte, nicht möglich war, kein Ereignis und damit keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG darstellen kann, wäre ein solches Ereignis jedenfalls nicht unvorhergesehen gewesen und daher der am 23.10.2014 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung bereits als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen, da die Beschwerdeführerin nicht erst durch das Sachverständigengutachten des KR HW vom 21.10.2014 erstmals davon Kenntnis erlangt hat, dass eine Kollision zwischen ihrem Fahrzeug und dem Lichtmast behauptungsgemäß nicht stattgefunden hat, sondern bereits am 18.08.2014 (vgl. Eingabe des Vaters der Beschwerdeführerin vom 18.08.2014). Ungeachtet der Tatsache, dass das Unterlassen der Erhebung einer Vorstellung einzig aus dem Grund, dass der Beschwerdeführerin innerhalb der Vorstellungsfrist die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches das Vorbringen der Beschwerdeführerin allenfalls untermauern könnte, nicht möglich war, kein Ereignis und damit keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG darstellen kann, wäre ein solches Ereignis jedenfalls nicht unvorhergesehen gewesen und daher der am 23.10.2014 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung bereits als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen, da die Beschwerdeführerin nicht erst durch das Sachverständigengutachten des KR HW vom 21.10.2014 erstmals davon Kenntnis erlangt hat, dass eine Kollision zwischen ihrem Fahrzeug und dem Lichtmast behauptungsgemäß nicht stattgefunden hat, sondern bereits am 18.08.2014 vergleiche Eingabe des Vaters der Beschwerdeführerin vom 18.08.2014). Wie insbesondere aus der als Berufung titulierten schriftlichen Eingabe vom 18.08.2014 nämlich hervorgeht, lagen aufgrund der von der Beschwerdeführerin übermittelten Aussage des Werkstättenleiters vom 06.08.2014 bzw. aufgrund der am 07.08.2014 stattgefundenen Besichtigung des beschädigten Lichtmast bereits innerhalb der laufenden Vorstellungsfrist stichhaltige Beweise vor, die die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringens in der Vorstellung hätte anführen können und müssen. Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin läuft letztlich darauf hinaus, dass erst nach Beischaffen und Vorliegen weiterer Beweismittel (hier: Gutachten des KR HW vom 21.10.2014) trotz der innerhalb der Vorstellungsfrist aufgrund von Recherchen in der Werkstätte und am Unfallort gegebenen Beweislage (welche im zwischenzeitig zurückgezogenen Wiederaufnahmeantrag vom 18.08.2014 geltend gemacht worden ist), eine unverschuldete Fristversäumnis gegeben wäre. Tatsächlich kann aber bei dieser Sachlage nicht nachvollzogen werden, worin das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis bestanden hätte, die Frist zur Erhebung der Vorstellung nicht einhalten zu können, hatte die Beschwerdeführerin doch bereits während der Vorstellungsfrist – wie gezeigt – nach eigener Anschauung entsprechende Hinweise bzw. Vermutungen für die eigene Schuldlosigkeit zur Hand (vgl. Recherchen am 6. und 7.8.2014).Tatsächlich kann aber bei dieser Sachlage nicht nachvollzogen werden, worin das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis bestanden hätte, die Frist zur Erhebung der Vorstellung nicht einhalten zu können, hatte die Beschwerdeführerin doch bereits während der Vorstellungsfrist – wie gezeigt – nach eigener Anschauung entsprechende Hinweise bzw. Vermutungen für die eigene Schuldlosigkeit zur Hand vergleiche Recherchen am 6. und 7.8.2014). Auch aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der Antrag auf Wiederaufnahme vom 18.08.2014 aushilfsweise in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umzudeuten gewesen wäre, lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, da dieser Antrag am 22.10.2014 wieder zurückgezogen wurde.

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis der Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis der Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die Beschwerdeführerin vermeint, das Sachverständigengutachten des KR HW vom 21.10.2014 sei in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens ein überzeugendes Beweismittel, welches ohne Zweifel zu einem für sie günstigeren Spruch im Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2014, Zl. AMS1-F-14261/001 geführt hätte, weshalb der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vorliege. Die Beschwerdeführerin vermeint, das Sachverständigengutachten des KR HW vom 21.10.2014 sei in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens ein überzeugendes Beweismittel, welches ohne Zweifel zu einem für sie günstigeren Spruch im Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2014, Zl. AMS1-F-14261/001 geführt hätte, weshalb der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vorliege. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass – wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht – nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag einer Partei nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG mangels vorausgegangenem Ermittlungsverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 28.02.1964, 1371/63). Hierzu ist zunächst auszuführen, dass – wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht – nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag einer Partei nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG mangels vorausgegangenem Ermittlungsverfahren nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 28.02.1964, 1371/63). Zu der von der Beschwerdeführerin aushilfsweise angeregten amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens ist auszuführen, dass Sachverständigengutachten, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind und damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens sein können. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides „feststellt“, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (VwGH 25.07.2013, 2012/07/0131). Das Gutachten des KR HW vom 21.10.2014 enthält jedoch keine solchen Tatsachenfeststellungen oder Befundergebnisse, die nicht schon zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden hätten, sondern kommt der Sachverständige nach Besichtigung des Fahrzeuges und Sichtung von den bereits am 18.08.2014 von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos des beschädigten Lichtmastes lediglich zu demselben, vom Vater der Beschwerdeführerin bereits am 18.08.2014 gemachten Sachverhaltsergebnis, das überdies in einem Fotobogen die Beschädigung am Fahrzeug und am Lichtmast betreffend dokumentiert ist. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eventu auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG waren daher von der belangten Behörde rechtsrichtig abzuweisen. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eventu auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG waren daher von der belangten Behörde rechtsrichtig abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG abgesehen werden, da bereits der Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da bereits der Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.41.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.