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{'item': 'LVwG-AV-427/001-2016'}

Obsah (12)§ 79a§ 28Art. 133§ 111Art. 130§ 17§ 74§ 79§ 75§ 81§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-427/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 79a

Gewerbeordnung 1994 keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des Herrn AL, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 04. März 2016, NKW2-BA-04746/007, mit welchem dem Antrag

Paragraph 79 a, Gewerbeordnung 1994 keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom 02.09.2015 beantragte Herr AL (im Folgenden: der Beschwerdeführer) eine Einschränkung der genehmigten Betriebszeiten auf 09:00 bis 19:00 max. 20:00 der Betriebsanlage, FW GmbH & Co KG, Freibadanlage und Gastgewerbebetrieb mit Gastgarten, am Standort, ***, *** (im Folgenden: gegenständliche Betriebsanlage). Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert glaubhaft darzulegen, dass er als Nachbar von den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt sei und deshalb die Betriebszeiten eingeschränkt werden sollten. In seinem als „Beschwerde“ betitelten Schreiben vom 26.10.2015, gab der Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme ab. In dieser und dem Schreiben vom 02.09.2015, führte er zusammengefasst aus: Er habe die Liegenschaft, ***, ***, am 27.07.1988 gekauft und 2012 an seinen Sohn übertragen. Er habe seinen Hauptwohnsitz in *** gemeldet, verbringe jedoch die Sommermonate in ***. Die gegenständliche Betriebsanlage sei am 07.04.1988 genehmigt worden. In dieser Genehmigung sei keine Betriebszeit oder maximale Gästeanzahl festgelegt worden. Die am selben Standort betriebene Gastgewerbebetriebsanlage sei in der Betriebsart Buffet gewerbebehördlich genehmigt und gelte daher als Sperrzeit 24:00. Durch den nach 19:00 durch die Betriebsanlage verursachten Lärm, sei seine Gesundheit belastet und führe dies zu einer Störung des Wohlbefindens und Konzentrationsfähigkeit, zu Nervosität, Schlafstörungen und Herzrhythmusstörungen. Diese Symptome würden bei ihm bereits auftreten und er befürchte durch den Lärm mit nicht festgelegten Betriebszeiten, die Ungewissheit, nicht konsensgemäßes Verhalten, eine körperliche Beeinträchtigung, eine Gefährdung und Schädigung seiner Gesundheit. Der Lärm werde vor allem durch die Gäste selbst, insbesondere durch Singen, Musizieren, lautes Sprechen und Gelächter verursacht. Nach 19:00 Uhr werde offenbar eine nicht genehmigte Musikanlage lauter gedreht bzw. Lautsprecheranlagen verwendet, sowie kontinuierliche Beckensprünge und das Zerdrücken von Plastikflaschen vorgenommen. Badegäste würden laut Musik hören und Müll auf sein Grundstück schmeißen. Ebenso sei er durch Rauch und Geruchentwicklung aufgrund stundenlangen Grillens belästigt. Als Lösung/Forderung werde angeführt: Einschränkung der Betriebszeit auf 09:00 bis 19:00 Uhr Bad verlassen und zugesperrt 20:00 Uhr, Rauchverbot auf der Spielwiese zur Vermeidung eines Brandes mitten im Ort, Beachtung der GewO und der Badeordnung, Beachtung der neuen reduzierten dB Werte an 19:00 ÖAL 36 (es genüge ein rücksichtsvolleres leiseres Verhalten bis 20:00), alleinige Verwendung der Hintergrundmusikanlage, Privatmusik nur mit Ohrhörern, Gemeinde und Polizei seien über Festlegung zu informieren und Festlegung einer maximalen Zahl der Badegäste. Mit Bescheid der belangte Behörde vom 04.03.2016, NKW2-BA-04746/007, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die FW GmbH & Co KG in ***, ***, einen Gastgewerbebetrieb

§ 111Abs. 1 Z. 2 Gew

O 1994, Betriebsart: Buffet sowie ein Freibad betreibe. Die Betriebsanlagengenehmigung sei mit Bescheid der BH Neunkirchen vom 07.04.1988, Zl.: 12-B-80132/11, erteilt worden. Durch diesen Bescheid seien die Anlagen und die dazugehörenden baulichen Anlagen genehmigt worden. Der Eingangsbereich gehe noch auf die Genehmigung des Bescheides vom 23.05.1911, Zl.: 1329/3-B, zurück. Mit Bescheid der belangte Behörde vom 04.03.2016, NKW2-BA-04746/007, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die FW GmbH & Co KG in ***, ***, einen Gastgewerbebetrieb

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Betriebsart: Buffet sowie ein Freibad betreibe. Die Betriebsanlagengenehmigung sei mit Bescheid der BH Neunkirchen vom 07.04.1988, Zl.: 12-B-80132/11, erteilt worden. Durch diesen Bescheid seien die Anlagen und die dazugehörenden baulichen Anlagen genehmigt worden. Der Eingangsbereich gehe noch auf die Genehmigung des Bescheides vom 23.05.1911, Zl.: 1329/3-B, zurück. Im Bescheid vom 07.04.1988 seien weder eine maximale Personenanzahl festgelegt noch die Betriebszeiten eingeschränkt worden. In der Betriebsbeschreibung finde sich die Größenangabe der gesamten Freibadgrundstücksfläche von 5.606 m² sowie sämtliche Gebäude, wie derzeit der Bestand und Betrieb auch seien. Für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Buffet gelte nach der NÖ Sperrzeitenverordnung 1995 als Sperrzeit 24:00 Uhr. Für den Betrieb eines Freibades gebe es keine gesetzlichen Sperrzeiten oder Öffnungszeiten. Mit Bescheid vom 30.07.2015, Zl.: NKW2-BA-04746/006, sei der FW GmbH & Co KG, am Standort ***, ***, die Errichtung und der Betrieb einer Musikanlage Sony CMT-M70 im Buffetbereich in der Zeit von 09:00 bis 21:00 Uhr genehmigt worden. Bei diesem Verfahren sei der Beschwerdeführer als Partei im Verfahren informiert worden. Es seien keine Einwände erhoben worden. Das vom Beschwerdeführer genutzte Grundstück sei von diesem am 27.07.1988 gekauft worden und grenze südlich an die gegenständliche Betriebsanlage. Mit Übergabevertrag vom 30.10.2012 habe der Beschwerdeführer dieses an seinen Sohn überschrieben und dem Beschwerdeführer ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Seit 28.06.1995 habe der Beschwerdeführer einen Nebenwohnsitz auf diesem Grundstück gemeldet. Aus dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 07.05.2015 ergebe sich, dass sich für Wohnbereich ein Beurteilungspegel Lr von 37 dB ergebe und für die Grundgrenze Lr 45 dB. Die nächtliche Widmungsgrenze für Bauland-Wohngebiet von LA,eq = 45 dB werde durch den LA,eq der Betriebsgeräusche eingehalten. Die Amtsärztin sei in ihrem Gutachten daher zu dem Ergebnis gekommen, dass mit keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eines normal empfindenden, gesunden Erwachsenen zu rechnen ist.

§ 79aGew

O 1994 müsse der Nachbar, der einen Antrag auf 79 Abs. 1 leg. Cit stellt, glaubhaft machen, dass er als Nachbar von Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt sei und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinn des § 75 Abs. 2 und 3 war. Was bedeute, dass beide Voraussetzungen gegeben sein müssen.

Paragraph 79 a, GewO 1994 müsse der Nachbar, der einen Antrag auf 79 Absatz eins, leg. Cit stellt, glaubhaft machen, dass er als Nachbar von Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt sei und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 war. Was bedeute, dass beide Voraussetzungen gegeben sein müssen. Die Betriebsanlage sei mit Bescheid vom 07.04.1988, Zl.: 12-B-80132/11 genehmigt worden. Der Beschwerdeführer habe das Grundstück durch Kaufvertrag am 27.07.1988 erworben. Daraus gehe eindeutig hervor, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage der Beschwerdeführer nicht Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 gewesen sei. Dem Antrag konnte daher nicht Folge gegeben werden. Auf den Punkt, der Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer als Nachbar von Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt sei, sei daher nicht einzugehen. Die Betriebsanlage sei mit Bescheid vom 07.04.1988, Zl.: 12-B-80132/11 genehmigt worden. Der Beschwerdeführer habe das Grundstück durch Kaufvertrag am 27.07.1988 erworben. Daraus gehe eindeutig hervor, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage der Beschwerdeführer nicht Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 gewesen sei. Dem Antrag konnte daher nicht Folge gegeben werden. Auf den Punkt, der Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer als Nachbar von Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt sei, sei daher nicht einzugehen. Weiters sei eine amtswegige Prüfung nach § 79a Abs. 1 GewO 1994 durchgeführt worden, bei welcher sich dargelegt habe, dass nachträglich keine Maßnahmen aufzutragen seien. Weiters sei eine amtswegige Prüfung nach Paragraph 79 a, Absatz eins, GewO 1994 durchgeführt worden, bei welcher sich dargelegt habe, dass nachträglich keine Maßnahmen aufzutragen seien. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht mit Schreiben vom 25.03.2016 Beschwerde. In dieser brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor: Ab der Badesaison 2012 sei es faktischer zu einer Änderung der Betriebsanlage gekommen, da die der Betriebsanlagengenehmigung zu Grunde liegenden Betriebszeiten von 9 bis 19 Uhr einseitig durch die Betriebsanlageninhaberin ausgeweitet wurden. Zudem sei es bis in die späten Abendstunden zu Lärmemissionen durch nicht genehmigte Lärmquellen gekommen. Im Jahr 2015 sei es zu einer teilweisen Genehmigung dieser Änderungen, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 30.07.2015, Zl.: NKW2-BA-04746/006, erfolgte sei. Dieser Bescheid befasse sich aber ausschließlich mit dem Betrieb der Musikanlage. Die ausgedehnten Öffnungszeiten und sonstige Lärmquellen seien dadurch nicht genehmigt worden. Seit 1911 würden durchgehend die Betriebszeiten 09:00 bis 19:00 gelten, da im Genehmigungsbescheid keine Festlegung einer Betriebszeit erfolgte und davon ausgegangen werden müsse, dass diese auf der Betriebsbeschreibung bzw. dem faktischen Betrieb zum damaligen Zeitpunkt basiere. Seit 2012 seien diese Betriebszeiten nicht mehr eingehalten worden. Der Lärm außerhalb der Betriebszeiten erfolge vor allem durch die Gäste selbst (manchmal mit Musikinstrumenten) und nicht primär durch eine Musikanlage. Die Veränderung der Betriebszeiten stelle eine Änderung der Betriebsanlage im Sinne des § 81 GewO dar. Diese Änderung sei nach dem 27.07.1988 erfolgt und daher sei der Beschwerdeführer Nachbar im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO. Die Veränderung der Betriebszeiten stelle eine Änderung der Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 81, GewO dar. Diese Änderung sei nach dem 27.07.1988 erfolgt und daher sei der Beschwerdeführer Nachbar im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, GewO. Des Weiteren hätte der Sachverständige zur Auffassung gelangen müssen, dass in besonders ruhigen Gegenden mit einem Lr,o von weniger als 30 dB in den Nachstunden vorliege, und nicht der herangezogene Grenzwert von 45 dB. Aus dem seitens der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt, Zl. NKW2-BA-04746 ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Bescheid vom 07.04.1988, Zl.: 12-B-80132/11, genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Errichtung und den Betrieb eines Freibades im Standort Grundstücke Nr. ***, ***, *** und Baufläche ***, KG ***, ***. Das Eingangs-Buffetgebäude, das massive Umkleidekabinen-Wasch- und WC-Raumgebäude sowie das in Holzkonstruktion ausgeführte Garderobenkästchengebäude gehen noch auf die Genehmigung des Bescheides vom 23.05.1911, Zl.: 1329/3-B, zurück. Mit Bescheid vom 27.07.2004, Zl.: NKW2-BA-04360 wurden weiter Auflagen erteilt. Mit Bescheid vom 30.07.2015, Zl.: NKW2-BA-04746/006 wurde die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage genehmigt. Es wurde die Errichtung und der Betrieb einer Musikanlage Sony CMT-M70 im Buffetbereich als Hintergrunduntermalung in der Zeit von 09:00 Uhr bis 21:00 Uhr genehmigt. Keiner der Bescheide enthält Regelungen bezüglich der Betriebszeiten. Der Beschwerdeführer hat das an die gegenständliche Anlage angrenzende Grundstück, ***, ***, mit Kaufvertrag vom 27.07.1988 erworben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Folgendes erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die

§ 74Abs. 2 Gew

O wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1 GewO)

§ 79Gew

O vorzuschreiben. Wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die

Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins, GewO)

Paragraph 79, GewO vorzuschreiben.

§ 79aGew

O hat die Behörde ein Verfahren

§ 79Abs. 1 Gew

O von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. Der Nachbar muss in seinem Antrag glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 GewO war.

Paragraph 79 a, GewO hat die Behörde ein Verfahren

Paragraph 79, Absatz eins, GewO von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. Der Nachbar muss in seinem Antrag glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO war.

§ 75Abs. 2 Gew

O sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.

Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Der Beschwerdeführer hat einerseits nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage Nachbar war und durch den konsensmäßigen Betrieb nicht hinreichend geschützt ist (vgl. VwGH 17.02.2016, Ra 2015/04/0101; VwGH 7.11.2005, 2003/04/0102; VwGH 19.11.2003, 2001/04/0094).Der Beschwerdeführer hat einerseits nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage Nachbar war und durch den konsensmäßigen Betrieb nicht hinreichend geschützt ist vergleiche VwGH 17.02.2016, Ra 2015/04/0101; VwGH 7.11.2005, 2003/04/0102; VwGH 19.11.2003, 2001/04/0094). Die gegenständliche Betriebsanlage wurde am 07.04.1988, Zl.: 12-B-80132/11, genehmigt und mit Bescheid vom 30.07.2015, Zl.: NKW2-BA-04746/006, geändert. Der Beschwerdeführer hat das an die Betriebsanlage angrenzende Grundstück am 27.07.1988 gekauft. Bei der Beurteilung des Zeitpunktes der Genehmigung im Sinn des § 79a Abs. 3 GewO ist darauf abzustellen, aus welcher Genehmigung bzw. Änderung der Genehmigung die beanstandeten Belastungen resultieren (vgl. Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar Gewerbeordnung 1994 – Band 1, § 79a Rn 7). Bei der Beurteilung des Zeitpunktes der Genehmigung im Sinn des Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO ist darauf abzustellen, aus welcher Genehmigung bzw. Änderung der Genehmigung die beanstandeten Belastungen resultieren vergleiche Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar Gewerbeordnung 1994 – Band 1, Paragraph 79 a, Rn 7). In seinem Antrag und der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er vor allem durch Lärm nach 19:00 belästigt sei. Der Lärm erfolge in erster Linie durch die Gäste selbst, insbesondere Singen, Musizieren, lautes Sprechen und Gelächter. Ebenso führt der Beschwerdeführer das Lauterdrehen einer offenbar nicht genehmigten Musikanlage bzw. Lautsprecheranlagen an, sowie kontinuierliche Beckensprünge und das Zerdrücken von Plastikflaschen. Weiter werde der Beschwerdeführer durch Müll auf seinem Grundstück und Geruch durch Grillen belästigt. Eine Belästigung durch die Hintergrunduntermalung der genehmigten Musikanlage bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Als Lösung und Forderungen werden von ihm die Einschränkung der Betriebszeit auf 09:00 bis 19:00 Uhr Bad verlassen und zugesperren 20:00 Uhr, Rauchverbot auf der Spielwiese zur Vermeidung eines Brandes mitten im Ort, Beachtung der GewO und der Badeordnung, Beachtung der neuen reduzierten dB Werte an 19:00 ÖAL 36 (es genügt ein rücksichtsvolleres leiseres Verhalten bis 20:00), alleinige Verwendung der Hintergrundmusikanlage, Privatmusik nur mit Ohrhörern, Gemeinde und Polizei seien über Festlegung zu informieren und die Festlegung einer maximalen Zahl der Badegäste genannt. Die vom Beschwerdeführer angeführten Beanstandungen und Forderungen beziehen sich nicht auf die Änderung der Betriebsanlage mit Bescheid vom 30.07.2015, Zl.: NKW2-BA-04746/006, mit welcher die Errichtung und Betrieb einer Musikanlage als Hintergrunduntermalung genehmigt wurde, im Gegenteil wird die von durch die Änderung der Betriebsanlage genehmigte Musikanlage als Lösung vorgeschlagen. Der maßgelblichen Zeitpunktes der Genehmigung ist somit die Genehmigung der Errichtung und Betrieb des Freibades mit Bescheid vom 07.04.1988, Zl.: 12-B-80132/11, da mit dieser Genehmigung die für die Beanstandungen maßgeblichen Anlagen genehmigt wurden. Da der Beschwerdeführer das an die gegenständliche Betriebsanlage angrenzende Grundstück erst mit 27.07.1988 erworben hat, war er zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht Nachbar im Sinn des § 75 Abs. 2 und 3 GewO, da dieser zu diesem Zeitpunkt nicht durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage gefährdet oder belästigt war.Da der Beschwerdeführer das an die gegenständliche Betriebsanlage angrenzende Grundstück erst mit 27.07.1988 erworben hat, war er zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht Nachbar im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO, da dieser zu diesem Zeitpunkt nicht durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage gefährdet oder belästigt war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es 2012 zu einer faktischen Änderung der Betriebsanlage gekommen sei, hat auf diese Beurteilung keinen Einfluss. § 79a Abs. 3 GewO 1994 stellt auf die "Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung" ab und setzt in diesem Sinne eine erfolgte Genehmigung als zeitlichen Bezugspunkt voraus. Die Behauptung, näher bezeichnete Vorgänge in der Betriebsanlage wären

§ 81Abs. 1 Gew

O 1994 genehmigungspflichtig gewesen, können am Vorliegen dieses maßgeblichen zeitlichen Bezugspunktes nichts ändern (vgl VwGH 28.09.2011, 2009/04/0211).Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es 2012 zu einer faktischen Änderung der Betriebsanlage gekommen sei, hat auf diese Beurteilung keinen Einfluss. Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 stellt auf die "Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung" ab und setzt in diesem Sinne eine erfolgte Genehmigung als zeitlichen Bezugspunkt voraus. Die Behauptung, näher bezeichnete Vorgänge in der Betriebsanlage wären

Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 genehmigungspflichtig gewesen, können am Vorliegen dieses maßgeblichen zeitlichen Bezugspunktes nichts ändern vergleiche VwGH 28.09.2011, 2009/04/0211). Da es bereits an der Nachbarstellung im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage mangelt, war nicht auf die Glaubhaftmachung, ob der Beschwerdeführer als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, einzugehen. Gelingt dem Antragsteller nicht glaubhaft zu machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der konsensgemäß betriebenen Anlage nicht hinreichend geschützt ist, bzw nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Genehmigung Nachbar im Sinn des § 75 Abs. 2 und 3 GewO gewesen ist, so ist der Antrag

§ 79aGew

O zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar Gewerbeordnung 1994 – Band 1, § 79a Rn 10).Gelingt dem Antragsteller nicht glaubhaft zu machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der konsensgemäß betriebenen Anlage nicht hinreichend geschützt ist, bzw nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Genehmigung Nachbar im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO gewesen ist, so ist der Antrag

Paragraph 79 a, GewO zurückzuweisen vergleiche VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar Gewerbeordnung 1994 – Band 1, Paragraph 79 a, Rn 10). Anzuführen ist, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei 2012 zu einer faktischen Änderung der Betriebsanlage gekommen, dahin gehend ins Leere läuft, als dass die Erteilung von Auflage im Sinn des § 79a GewO einen konsensgemäßen Betrieb voraussetzt (vgl. VwGH 17.02.2016, Ra 2015/04/0101; VwGH 7.11.2005, 2003/04/0102; VwGH 19.11.2003, 2001/04/0094). Bei einem nichtkonsensmäßigen Betrieb einer Anlage, wie vom Beschwerdeführer behauptet, sieht die GewO ein Verfahren nach § 360 GewO vor, bei welchem dem Nachbar jedoch weder ein Antragsrecht noch Parteistellung im Verfahren zukommt (vgl. VwGH 25.09.2014, 2013/07/0060; VwGH 24.10.2001, 2001/04/0173; VwGH 27.05.2009, 2009/04/0104; VwGH 29.05.2002, 2002/04/0057). Auch aus diesem Gesichtspunkt aus, wäre der Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen. Anzuführen ist, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei 2012 zu einer faktischen Änderung der Betriebsanlage gekommen, dahin gehend ins Leere läuft, als dass die Erteilung von Auflage im Sinn des Paragraph 79 a, GewO einen konsensgemäßen Betrieb voraussetzt vergleiche VwGH 17.02.2016, Ra 2015/04/0101; VwGH 7.11.2005, 2003/04/0102; VwGH 19.11.2003, 2001/04/0094). Bei einem nichtkonsensmäßigen Betrieb einer Anlage, wie vom Beschwerdeführer behauptet, sieht die GewO ein Verfahren nach Paragraph 360, GewO vor, bei welchem dem Nachbar jedoch weder ein Antragsrecht noch Parteistellung im Verfahren zukommt vergleiche VwGH 25.09.2014, 2013/07/0060; VwGH 24.10.2001, 2001/04/0173; VwGH 27.05.2009, 2009/04/0104; VwGH 29.05.2002, 2002/04/0057). Auch aus diesem Gesichtspunkt aus, wäre der Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich sohin um eine Person, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 GewO geworden ist.

§ 79Abs. 2 Gew

O sind daher Auflagen nur vorzuschreiben, wenn diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Person notwendig sind. Auflagen zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen verhältnismäßig sind.Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich sohin um eine Person, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO geworden ist.

Paragraph 79, Absatz 2, GewO sind daher Auflagen nur vorzuschreiben, wenn diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Person notwendig sind. Auflagen zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen verhältnismäßig sind. Aus den Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen und der Amtsärztin ergibt sich jedoch, dass mit keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen ist. Die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellten Werte wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern zieht dieser die vom Sachverständigen herangezogenen Höchstwerte in Frage, da in besonders ruhigen Gegenden von weniger als 30 dB ausgegangen werden sollte. Dem Beschwerdeführer ist hierbei entgegenzuhalten, dass es sich um gesetzlich normierte Höchstwerte handelt, die in der Verordnung LGBl. 8000/4-0 festgelegt sind. Eine Vorschreibung von Auflagen im Sinn des § 79 Abs. 2 GewO kommt daher nicht in Betracht. Aus den Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen und der Amtsärztin ergibt sich jedoch, dass mit keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen ist. Die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellten Werte wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern zieht dieser die vom Sachverständigen herangezogenen Höchstwerte in Frage, da in besonders ruhigen Gegenden von weniger als 30 dB ausgegangen werden sollte. Dem Beschwerdeführer ist hierbei entgegenzuhalten, dass es sich um gesetzlich normierte Höchstwerte handelt, die in der Verordnung LGBl. 8000/4-0 festgelegt sind. Eine Vorschreibung von Auflagen im Sinn des Paragraph 79, Absatz 2, GewO kommt daher nicht in Betracht. Die belangte Behörde hat daher dem Antrag des Beschwerdeführers zu Recht keine Folge gegeben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. die oben dargestellte Judikatur). Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen vergleiche die oben dargestellte Judikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.427.001.2016

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