RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-596/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau IK sowie des Herrn DI (FH) PR, beide vertreten durch Mag. Michael Steininger, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- März 2016, Zl. 2562/0300-2015-00057-11, betreffend baubehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau IK sowie des Herrn DI (FH) PR, beide vertreten durch Mag. Michael Steininger, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- März 2016, Zl. 2562/0300-2015-00057-11, betreffend baubehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom
- April 2015 beantragte die *** der Liegenschaft ***, ***, vertreten durch Herrn Baumeister WR, die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Entwässerungssystems auf dem im Wohnungseigentum der einzelnen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***. Zum Nachweis der internen Willensbildung der Eigentümergemeinschaft legte diese das Abstimmungsprotokoll der Mitgliederversammlung vom
- März 2015 vor. Mit Bescheid vom
- August 2015, Zl. 2562/0300-2015-00057-2, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde ***den einzelnen Wohnungseigentümern die genannte Bewilligung. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, dass es schon an einem entsprechenden Antrag mangle. Auch liege keine Zustimmung der Grundstückseigentümer vor, habe sich die Abstimmung in der Miteigentümerversammlung vom
- März 2015 ausschließlich auf die Beauftragung des Baumeisters bezogen und liege folglich auch keine Zustimmung der Grundstückseigentümer vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und ergänzten dieses im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch die Vorlage des Sachbeschlusses des Bezirksgerichtes Korneuburg vom
- Juni 2016, Zl. 5 Msch 3/15a-38, mit dem die in der Eigentümerversammlung vom
- März 2015 gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung aufgehoben wurden. Mit der Beschwerde und dem genannten Sachbeschluss konfrontiert, gaben die weiteren Verfahrensparteien keine Stellungnahmen ab. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Bei der Baubewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt (VwGH 11.5.2010, 2009/05/0064). Im konkreten Fall erfolgte die Antragstellung – wie sich zum einen aus dem Antrag selbst, zum anderen aus der Baubeschreibung und schlussendlich aus der Bezugnahme auf die Abstimmung der Miteigentümerversammlung vom
- März 2015 ergibt – durch die Eigentümergemeinschaft der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Die insoweit klare, zu keinem Zweifel Anlass gebende Formulierung der Einreichunterlagen verwehrt es der Behörde dabei zunächst, das Anbringen – wie vom Bürgermeister und von der belangten Behörde gemacht – in ein solches der einzelnen Wohnungseigentümer umzudeuten (VwGH 9.9.2013, 2012/17/0025). Bei der Eigentümergemeinschaft handelt es sich nach § 18 Abs. 1 WEG 2002 um eine juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft (z.B. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0330; 22.10.2008, 2008/06/0065; vgl. auch OGH 29.10.2004, GZ 5 Ob 88/04h). Zu den Aufgaben der Hausverwaltung gehören insbesondere die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten; nicht hingegen gehören dazu, weil der ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB nicht zuordenbar, wichtige Veränderungen baulicher Art, worunter Baumaßnahmen zu verstehen sind, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen. Zur ordentlichen Verwaltung gehört jedenfalls nicht die Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues oder die Einbringung eines Bauansuchens (z.B. VwGH 27.6.2006, 2004/05/0113 m.w.N.; VwGH 28.2.2012, 2012/05/0042). Bereits davon ausgehend erwiese sich der Antrag – mangels Zuordenbarkeit zu dem Bereich, in dem der Eigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit zukommt – als unzulässig.Bei der Eigentümergemeinschaft handelt es sich nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 um eine juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft (z.B. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0330; 22.10.2008, 2008/06/0065; vergleiche auch OGH 29.10.2004, GZ 5 Ob 88/04h). Zu den Aufgaben der Hausverwaltung gehören insbesondere die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten; nicht hingegen gehören dazu, weil der ordentlichen Verwaltung nach Paragraph 833, ABGB nicht zuordenbar, wichtige Veränderungen baulicher Art, worunter Baumaßnahmen zu verstehen sind, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen. Zur ordentlichen Verwaltung gehört jedenfalls nicht die Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues oder die Einbringung eines Bauansuchens (z.B. VwGH 27.6.2006, 2004/05/0113 m.w.N.; VwGH 28.2.2012, 2012/05/0042). Bereits davon ausgehend erwiese sich der Antrag – mangels Zuordenbarkeit zu dem Bereich, in dem der Eigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit zukommt – als unzulässig. Darüber hinaus ist aufgrund des obzitierten Sachbeschlusses des Bezirksgerichtes Korneuburg davon auszugehen, dass es jedenfalls an einer entsprechenden Willensbildung innerhalb der juristischen Person fehlte, sodass auch aus diesem Grund vom Vorliegen eines die Verfahrensführung rechtfertigenden Antrages nicht ausgegangen werden kann. Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid sohin ohne entsprechende Antragstellung erging, war der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden und war der genannte Bescheid mangels Antragstellung ersatzlos zu beheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.596.001.2016