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{'item': 'LVwG-AV-62/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-62/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des NW, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herwig ERNST, Rechtsnachfolger H und MH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 10. Dezember 2015, WUL1-V-141/012, betreffend einen forstpolizeilichen Auftrag hinsichtlich des Grundstückes ***, KG *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit Maßgabe folgender Spruchabänderung bestätigt:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit Maßgabe folgender Spruchabänderung bestätigt: Im Spruchpunkt 1. die Wortfolge „… bis spätestens 30. März 2016 …“ durch die Wortfolge „…, somit die von den vier genannten Baumarten jeweils 70 Stk. auf der gegenständlichen Fläche zur Ergänzung der Naturverjüngung, zu gleichen Anteilen, bis 30. November 2016 …“ ersetzt. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit im Spruch, wie folgt, lautendem Bescheid hat die Behörde dem Einschreiter, NW, folgenden forstpolizeilichen Auftrag erteilt: „Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung verpflichtet Sie zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Zustandes die erforderlichen Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen, nämlich: 1. Die Aufforstung der Kahlfläche auf der Parzelle ***, KG ***, im Ausmaß von 843 m², hat mit den Baumarten Eiche, Hainbuche, Vogelkirsche und Feldahorn zu gleichen Teilen mit einer Mindestpflanzengröße von 100 cm, in ausreichender Pflanzenanzahl (3.000 Stk. pro

  1. ha)im Pflanzverband 2,2 m x 1,5 m bis spätestens 30. März 2016 zu erfolgen. 1. Die Aufforstung ist mittels Einzelschutz vor Wildverbiss zu schützen. 2. Die Aufforstung ist solange nachzubessern und zu pflegen, bis sie als gesichert im Sinne des § 13 Abs. 8 Forstgesetz 1975 anzusehen ist, d. h. dass sie durch min. 3 Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenanzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.Die Aufforstung ist solange nachzubessern und zu pflegen, bis sie als gesichert im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, Forstgesetz 1975 anzusehen ist, d. h. dass sie durch min. 3 Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenanzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt. auf folgendem(
  2. n)Grundstück(
  3. en)zu setzen: Grundstücksnummer: Katastralgemeinde: Flächenausmaß: *** *** 843 m² Die Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen sind bis zum 30. März 2015 durchzuführen. Die Fläche ist im beiliegenden Plan eingezeichnet. Dieser bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Erfüllung der Vorschreibungen ist unverzüglich anzuzeigen. Sie sind verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Kommissionsgebühren von € 96,60 mittels angeschlossenen Zahlscheins zu bezahlen. Hinweis: Die vorgeschriebenen Beträge sind wie unten angeführt auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung bei der Raiffeisenbank ***, IBAN: ***, BIC: ***, zu überweisen und hierbei ist folgender Verwendungszweck anzugeben: Gesamtbetrag: 96,60 Kennzeichen: WUL1-V-141/012 GFN: 2015/46953 Kundendaten: (bei Einzahlung mit Telebanking unbedingt erforderlich) *** Rechtsgrundlagen § 172 Abs. 6 lit. e, in Verbindung mit § 80 und § 13 des Forstgesetzes 1975,BGBl. Nr. 440/1975 idgF Paragraph 172, Absatz 6, Litera e,, in Verbindung mit Paragraph 80 und Paragraph 13, des Forstgesetzes 1975,, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, idgF §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,BGBl. Nr. 50/1991, idgF Paragraphen 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991,, idgF § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1“Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1“ In der dagegen – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „In umseits bezeichnetem Verwaltungsverfahren erhebe ich gegen den Bescheid vom 10.12.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir aufgetragen, Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen zu treffen, welche eine Aufforstung samt Einzelschutz, sowie die Nachbesserung und Pflege dieser Aufforderung zum Inhalt haben. Im Einzelnen wird ausgeführt wie folgt: 1. Die Behörde erster Instanz hat nicht zur Kenntnis genommen, dass ich im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten bin. Ich habe bereits mit Eingabe vom 12.09.2014 durch meinen rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren eine Stellungnahme abgegeben. Mit Schreiben vom 01.09.2015 hat die Behörde erster Instanz mich zum Parteiengehör und zur Stellungnahme aufgefordert, ohne dieses Schreiben meinem rechtsfreundlichen Vertreter zu übermitteln. Die Behörde erster Instanz hat sohin mein Parteiengehör dadurch verletzt, dass sie die Tatsache meiner rechtsfreundlichen Vertretung nicht berücksichtigt hat, die Aufforderung zur Erstattung einer Stellungnahme samt Gewährung des Parteiengehörs hätte zu Handen meines rechtsfreundlichen Vertreters erfolgen müssen. Ich konnte mich sohin im laufenden Verfahren nicht zu den im Einzelnen im Gutachten enthaltenen Feststellungen und Schlussfolgerungen äußern. 2. Ich habe die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 02.12.2015 an HH und MH, beide wohnhaft in ***, ***, veräußert. Allfällige Verpflichtungen nach dem Forstgesetz treffen nunmehr die neuen Eigentümer der Liegenschaft. Beweis: angeschlossener Kaufvertrag meine Einvernahme 3. Der angefochtene Bescheid ist in mehreren Punkten mangelhaft. In Punkt 1. des Spruches des angefochtenen Bescheides wird eine Aufforstung in ausreichender Pflanzenanzahl (3.000 Stück pro Hektar) aufgetragen. Amtsbekannt ist, dass die Parzelle *** lediglich eine Fläche von 843 m2 aufweist. Mangels Konkretisierung des Spruches ist dem Bescheid kein entsprechend definierter Aufforstungsauftrag entnehmbar. Darüber hinaus ist in dem angefochtenen Bescheid nicht enthalten, auf welche Art und Weise der sogenannte Einzelschutz vor Wildverbiss stattzufinden hätte. Punkt 1. des Spruches ist sohin nicht ausreichend determiniert, der angefochtene Bescheid enthält keinen entsprechenden Leistungsbefehl, welcher für den Bescheid-Adressaten umsetzbar wäre. Weiters wird in dem angefochtenen Bescheid eine Nachbesserung und Pflege aufgetragen. Nachzubessern und zu pflegen wäre die Aufforstung „solange bis sie als gesichert im Sinne des 5 l3 Abs. 8 Forstgesetz 1975 anzusehen ist“. Nicht ausreichend definiert ist, welche Sicherung und Pflege durch diesen Auftrag gemeint ist. Insbesondere ist nicht dem Bescheid zu entnehmen, ab welchem Zeitpunkt eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenanzahl vorhanden wäre und auch nicht, ab welchem Zeitpunkt eine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung nicht mehr vorliegt.Weiters wird in dem angefochtenen Bescheid eine Nachbesserung und Pflege aufgetragen. Nachzubessern und zu pflegen wäre die Aufforstung „solange bis sie als gesichert im Sinne des 5 l3 Absatz 8, Forstgesetz 1975 anzusehen ist“. Nicht ausreichend definiert ist, welche Sicherung und Pflege durch diesen Auftrag gemeint ist. Insbesondere ist nicht dem Bescheid zu entnehmen, ab welchem Zeitpunkt eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenanzahl vorhanden wäre und auch nicht, ab welchem Zeitpunkt eine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung nicht mehr vorliegt. Der gesamte Spruch des Bescheides ist sohin inhaltlich verfehlt, da er keinen konkreten Leistungsauftrag an den Bescheidempfänger enthält und wäre naturgemäß auch nicht exequierbar. 4. Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen darüber, welche Anzahl von Baumarten in welcher Größe auf der Parzelle *** vor der behaupteten Schlägerung vorhanden gewesen sind. Naturgemäß kann sich ein Ausmaß der Wiederaufforstung nur nach dem vorherigen Baumbestand richten, das Forstgesetz sieht nicht vor, dass Aufforstungsmaßnahmen zu treffen sind, welche über den vorangegangenen Bestand hinausgehen. Aus dem Akt ergibt sich nämlich, dass die in Rede stehenden Fläche der Parzelle *** im Ausmaß von 843 m2 keineswegs mit einem Baumbestand (umgerechnet) 3.000 Bäumen pro Hektar bewachsen gewesen ist. Der angefochtene Bescheid widerspricht daher dem Wiederherstellungsprinzip, ich bin nicht verpflichtet, eine Aufforstung in jenem Ausmaß vorzunehmen, welche den vor der behaupteten Schlägerung vorhandenen Bestand überschreitet, sohin zu einer wesentlichen Verdichtung des Baumbestandes führen würde. Beweis: wie bisher Ich stelle sohin nachstehende Anträge ● Den angefochtenen Bescheid aufzuheben. ● Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.“ Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu überprüfen.Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach Paragraph 27, VwGVG zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu überprüfen. Folgende Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 idgF sind für die Entscheidung relevant: § 13:Paragraph 13 : „

(1)Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.„
(1)Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3,, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.
(2)Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des fünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
(3)Die Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen, wenn in einem Zeitraum von zehn Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag vorhanden ist, die eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt.
(4)Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die gemäß Abs. 3 vorgeschriebene Frist um höchstens fünf Jahre verlängern, sofern gegen die Verlängerung keine Bedenken aus den Gründen des § 82 Abs. 1 lit. a bestehen.
(4)Bringt in Hochlagen die Naturverjüngung offensichtlich Vorteile gegenüber der Aufforstung, kann die Behörde die gemäß Absatz 3, vorgeschriebene Frist um höchstens fünf Jahre verlängern, sofern gegen die Verlängerung keine Bedenken aus den Gründen des Paragraph 82, Absatz eins, Litera a, bestehen.
(5)Die Behörde hat die gemäß den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn erwiesen ist, daß der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Wälder, auf die die §§ 21, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Anwendung finden.
(5)Die Behörde hat die gemäß den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn erwiesen ist, daß der Waldeigentümer durch Krankheit oder eine Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Wälder, auf die die Paragraphen 21, 25, Absatz eins und 27 Absatz eins, Anwendung finden.
(6)Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Abs. 2) mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung in der kürzestmöglichen Zeit, längstens jedoch innerhalb der verlängerten Frist, vorsieht.
(6)Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon betroffene Fläche die Wiederbewaldungsfrist (Absatz 2,) mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. Diese Frist darf von der Behörde um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu bewilligen, wenn der Waldeigentümer innerhalb des ersten Jahres der Wiederbewaldungsfrist einen Wiederbewaldungsplan vorgelegt hat, der die Wiederbewaldung in der kürzestmöglichen Zeit, längstens jedoch innerhalb der verlängerten Frist, vorsieht.
(7)Die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) ist im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist.
(8)Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.
(9)Bestehen bei Kahlflächen oder Räumden, die zwecks Ausübung der Waldweide mit Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechten belastet sind, Zweifel, ob die Ausübung dieser Rechte nach der Wiederbewaldung gewährleistet ist, steht dem Waldeigentümer und dem Nutzungsberechtigten das Recht zu, bei der Behörde ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Die Behörde hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden; vor dessen Erlassung hat sie das Einvernehmen mit der Agrarbehörde herzustellen.
(10)Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen.“
(10)Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen.“ § 172:Paragraph 172 : „
(1)Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt,
  1. jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen sowie
  2. vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.
(2)Im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht sind die Behörden ferner berechtigt, alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben, festzustellen (forstliche Durchforschung). Bei den Erhebungen im Sinne dieses Absatzes können die Behörden im Walde auch die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Messungen vornehmen, Untersuchungsmaterial entnehmen u. ä. Von der Durchführung solcher Erhebungen im Walde ist der Waldeigentümer tunlichst zu verständigen.
(2a)Im Rahmen der Ermittlung des periodischen Holzeinschlages sind die Behörden berechtigt, vom Waldeigentümer oder seinen Forstorganen die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise zu verlangen.
(3)Die in Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.
(3)Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.
(4)Die Forstaufsicht hat sich auch auf die Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild, Insekten und Immissionen) zu erstrecken.
(5)Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abs. 1 bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß § 52 Abs.1 und 2 zu.
(5)Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Absatz eins bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 zu.
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
  1. a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
  4. d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
  5. e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
(7)Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzen ist (behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung und sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind verboten.“ Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat die - fristgerecht - eingebrachte Beschwerde am
  1. Jänner 2016 dem Gericht unter Beischluss des Administrativaktes mit dem Bemerken vorgelegt, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird und ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, ist folgender maßgeblicher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde zu legen: Bei dem gegenständlichen Grundstück handelt es sich eindeutig um Wald im Sinne von § 1a des Forstgesetzes
  2. Mit hg Erkenntnis vom 13.07.2015, LVwG-AB-14-4245, wurde der Beschwerde des Einschreiters gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 14.10.2014, Zl. WUL1-V-115/022, betreffend u.a. Feststellung, dass es sich bei der Grundstücksparzelle *** der KG *** um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 (FG) handelt, nicht gefolgt ist damit eine rechtskräftige Waldfeststellung, der im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Vorfrage, getroffen. Die angefochtene Entscheidung wurde u.a. gegenüber dem Einschreiter, der zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung grundbücherlicher Hälfteeigentümer des betreffenden Waldgrundstückes war, erlassen. Entsprechend dem Beschwerdevorbringens wurde das Grundstück Nr. *** der KG *** mit Kaufvertrag vom 02.12.2015 durch H und MH, beide ***, ***, käuflich erworben und scheinen nach dem aktuellen Grundbuchsauszug diese als Eigentümer der Liegenschaft auf.Bei dem gegenständlichen Grundstück handelt es sich eindeutig um Wald im Sinne von Paragraph eins a, des Forstgesetzes
  3. Mit hg Erkenntnis vom 13.07.2015, , LVwG-AB-14-4245, wurde der Beschwerde des Einschreiters gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 14.10.2014, , Zl. WUL1-V-115/022, betreffend u.a. Feststellung, dass es sich bei der Grundstücksparzelle *** der KG *** um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 (FG) handelt, nicht gefolgt ist damit eine rechtskräftige Waldfeststellung, der im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Vorfrage, getroffen. Die angefochtene Entscheidung wurde u.a. gegenüber dem Einschreiter, der zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung grundbücherlicher Hälfteeigentümer des betreffenden Waldgrundstückes war, erlassen. Entsprechend dem Beschwerdevorbringens wurde das Grundstück Nr. *** der KG *** mit Kaufvertrag vom 02.12.2015 durch H und MH, beide ***, ***, käuflich erworben und scheinen nach dem aktuellen Grundbuchsauszug diese als Eigentümer der Liegenschaft auf. Forstpolizeiliche Aufträge setzen im jedem Fall – der faktische Amtshandlung aber bei Erlassung in Bescheidform - eine Außerachtlassung forstpolizeilichen Vorschriften als Tatbestandselement voraussetzen. Verpflichteter im Sinne von § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 ist, wer die außerachtgelassene forstliche Vorschrift einzuhalten hat und sie außer Acht gelassen hat. Verpflichteter im Sinne der Gesetzesbestimmung ist somit derjenige, den die außerachtgelassene Vorschrift belastet und, soweit sich aus der Vorschrift und dem Sachverhalt nicht die Verpflichtung einer anderen Person, ergibt, der Waldeigentümer. Im gegenständlichen Fall wurde nach dem eindeutigen Ausspruch im angefochtenen Bescheid, eine Wiederbewaldung im Sinne von § 172 Abs. 6 lit.a Forstgesetz 1975 aufgetragen, die mit dem Waldeigentum vgl. § 13 Abs. 1 leg.cit, untrennbar verbunden ist. Das hat zur Folge, dass Normadressat eines derartigen Auftrages grundsätzlich der zivilrechtlichen Eigentümer von Grund und Boden (vgl. dazu VwGH vom 17.03.1997, Zl. 96/10/0079) ist und sind derartige Aufträge gegenüber dem Waldeigentümer nach § 172 Abs. 6 leg. cit auch dann zulässig, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstlichen Vorschriften zu verantworten hat. Wiederwaldungsaufträge sind davon abhängig, ob sie im konkreten Fall der für die Walderhaltung erforderlich ist. Der aus der höchstgerichtlichen Judikatur ausleitbare dingliche Charakter des Auftrages nach § 173 Abs. 6 lit.a leg.cit hat zur Folge (vgl. dazu VwGH vom 10.05.1994, Zl. 94/07/0014, vom 24.10.2000, 2000/05/0020), sind im Gegensatz zum wasserpolizeilichen Auftrag Duldungspflichten des Waldeigentümers (Berechtigten) gesetzlich nicht auferlegt, dass ein solcher gegenüber demjenigen zu ergehen hat, der im Zeitpunkt zu einer Erlassung Rechtsinhaber ist. Ein rechtmäßig erlassener dinglicher Bescheid wirkt dann gegenüber dem jeweiligen Inhaber des betreffenden Rechtes an der Sache. Dementsprechend ist der Rechtsbesitz auf die Rechtsnachfolger H und MH übergegangen sind die nunmehr aktuellen Inhaber des maßgeblichen Rechtes in die verwaltungsgerichtlichen Beschwerde eingetreten (vgl. dazu VwGH vom 14.09.1993, Zl. 91/07/0126 u.a.). Forstpolizeiliche Aufträge setzen im jedem Fall – der faktische Amtshandlung aber bei Erlassung in Bescheidform - eine Außerachtlassung forstpolizeilichen Vorschriften als Tatbestandselement voraussetzen. Verpflichteter im Sinne von Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 ist, wer die außerachtgelassene forstliche Vorschrift einzuhalten hat und sie außer Acht gelassen hat. Verpflichteter im Sinne der Gesetzesbestimmung ist somit derjenige, den die außerachtgelassene Vorschrift belastet und, soweit sich aus der Vorschrift und dem Sachverhalt nicht die Verpflichtung einer anderen Person, ergibt, der Waldeigentümer. Im gegenständlichen Fall wurde nach dem eindeutigen Ausspruch im angefochtenen Bescheid, eine Wiederbewaldung im Sinne von Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, Forstgesetz 1975 aufgetragen, die mit dem Waldeigentum vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, leg.cit, untrennbar verbunden ist. Das hat zur Folge, dass Normadressat eines derartigen Auftrages grundsätzlich der zivilrechtlichen Eigentümer von Grund und Boden vergleiche dazu VwGH vom 17.03.1997, Zl. 96/10/0079) ist und sind derartige Aufträge gegenüber dem Waldeigentümer nach Paragraph 172, Absatz 6, leg. cit auch dann zulässig, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstlichen Vorschriften zu verantworten hat. Wiederwaldungsaufträge sind davon abhängig, ob sie im konkreten Fall der für die Walderhaltung erforderlich ist. Der aus der höchstgerichtlichen Judikatur ausleitbare dingliche Charakter des Auftrages nach Paragraph 173, Absatz 6, Litera a, leg.cit hat zur Folge vergleiche dazu VwGH vom 10.05.1994, Zl. 94/07/0014, vom 24.10.2000, 2000/05/0020), sind im Gegensatz zum wasserpolizeilichen Auftrag Duldungspflichten des Waldeigentümers (Berechtigten) gesetzlich nicht auferlegt, dass ein solcher gegenüber demjenigen zu ergehen hat, der im Zeitpunkt zu einer Erlassung Rechtsinhaber ist. Ein rechtmäßig erlassener dinglicher Bescheid wirkt dann gegenüber dem jeweiligen Inhaber des betreffenden Rechtes an der Sache. Dementsprechend ist der Rechtsbesitz auf die Rechtsnachfolger H und MH übergegangen sind die nunmehr aktuellen Inhaber des maßgeblichen Rechtes in die verwaltungsgerichtlichen Beschwerde eingetreten vergleiche dazu VwGH vom 14.09.1993, Zl. 91/07/0126 u.a.). Im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe war keine maßgebliche Verfahrensfehlerhaftigkeit im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zu erkennen. Wenn der gerügten Verfahrensmangelhaftigkeit eines Übergehens einer Bekanntgabe in dem unter gleicher Aktenzahl geführten Fällungsverfahren Vertretungsbefugnis im Sinne von §10 Abs. 1 AVG, zumal wegen der Beschwerdeerhebung, was auch nicht moniert wurde, jedenfalls von einer Heilung iS von § 9 Zustellgesetz auszugehen ist, beim Parteiengehör im behördlichen Verfahren, wurde der der Entscheidung zu Grunde gelegte Befund/Gutachten des forsttechnischen ASV nur NW persönlich zugestellt, nicht unnachvollziehbar ist, ist festzustellen, dass, abgesehen vom Fall des § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1Z1 B-VG in der Sache grundsätzlich selbst zu entscheiden hat und im Rahmen der Beschwerde, wie auch im gerichtlichen Beweisverfahren, nicht den diesbezüglichen Bescheidausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, nach der Aussage des NW und nach den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben des einvernommenen Zeugen Ing. MV sieht es das Gericht als erwiesen an, dass es auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt die eine flächenhafte Entfernung, dies über Pflege– oder Wegesicherungsmaßnahmen hinaus, vorgenommen wurde. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Behörde ihre Entscheidung auf eine Fällung entgegen dem § 80 Abs. 1FG stützen konnte, was wiederum zur Folge hat, dass (vgl. dazu VwGH vom 15.09.2003, Zl. 2003/10/0075) bei einer notwendigen Walderhaltungsmaßnahme die in § 13 Abs. 2 Forstgesetz 1975 normierten Wiederbewaldungsfristen, war die Nichteinhaltung des Gebotes nach § 13 Abs. 1 FG nicht zu erkennen, keine maßgebliches Gewicht zukommt und die Berechtigung zur „umgehenden“ Herstellung des gesetzlichen Zustandes vorlag.Im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe war keine maßgebliche Verfahrensfehlerhaftigkeit im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zu erkennen. Wenn der gerügten Verfahrensmangelhaftigkeit eines Übergehens einer Bekanntgabe in dem unter gleicher Aktenzahl geführten Fällungsverfahren Vertretungsbefugnis im Sinne von §10 Absatz eins, AVG, zumal wegen der Beschwerdeerhebung, was auch nicht moniert wurde, jedenfalls von einer Heilung iS von Paragraph 9, Zustellgesetz auszugehen ist, beim Parteiengehör im behördlichen Verfahren, wurde der der Entscheidung zu Grunde gelegte Befund/Gutachten des forsttechnischen ASV nur NW persönlich zugestellt, nicht unnachvollziehbar ist, ist festzustellen, dass, abgesehen vom Fall des Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins Z, eins, B-VG in der Sache grundsätzlich selbst zu entscheiden hat und im Rahmen der Beschwerde, wie auch im gerichtlichen Beweisverfahren, nicht den diesbezüglichen Bescheidausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, nach der Aussage des NW und nach den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben des einvernommenen Zeugen Ing. MV sieht es das Gericht als erwiesen an, dass es auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt die eine flächenhafte Entfernung, dies über Pflege– oder Wegesicherungsmaßnahmen hinaus, vorgenommen wurde. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Behörde ihre Entscheidung auf eine Fällung entgegen dem Paragraph 80, Absatz eins F, G, stützen konnte, was wiederum zur Folge hat, dass vergleiche dazu VwGH vom 15.09.2003, Zl. 2003/10/0075) bei einer notwendigen Walderhaltungsmaßnahme die in Paragraph 13, Absatz 2, Forstgesetz 1975 normierten Wiederbewaldungsfristen, war die Nichteinhaltung des Gebotes nach Paragraph 13, Absatz eins, FG nicht zu erkennen, keine maßgebliches Gewicht zukommt und die Berechtigung zur „umgehenden“ Herstellung des gesetzlichen Zustandes vorlag. Ausgehend von den Ausführungen des Zeugen Ing. V und dem im Beweisverfahren abgegebenen Gutachten, des im Verfahren beigezogenen forstlichen Amtssachverständigen – aus forstfachlicher Sicht, ist bezugnehmend auf die obigen Ausführungen, der forstpolizeiliche Auftrag ausreichend begründet und ist gegen die neuerliche Fristerstreckung aus forstfachlicher Sicht nichts einzuwenden. Zur Konkretisierung ist auszuführen, dass von den vier genannten Baumarten jeweils 70 Stk. auf der gegenständlichen Fläche zur Ergänzung der Naturverjüngung, zu gleichen Anteilen, zu pflanzen wären. Der vorgeschriebene Schutz vor Wildverbiss entspricht der gängigen Praxis und ist zur Sicherstellung der ungestörten Entwicklung der künstlich einzubringenden Pflanzen ein Schutz jedenfalls erforderlich – stellt das Gericht fest, dass der angefochtenen Auftrag, der auf einem schlüssigen, fundierten und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten basiert, dem Grunde und dem Umfang nach für die Walderhaltung erforderlich ist. Die Spruchabänderung basiert auf der dem Gericht in der Sache zukommenden Abänderungsbefugnis. Zur rechtlich gebotenen – zur Erfüllbarkeit –präzisierten Darlegung des Bepflanzungsausmaßes und wegen des Ausführungsfristenablaufs war die Spruchabänderung geboten. Die Neufestlegung der Ausführungsfrist war nach dem von der Forstbehörde verfolgten Zweck, nämlich zur umgehenden Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, nach den Beweisergebnissen, hat auch der als Zeuge Ing. V im Verfahren ausdrücklich keine Einwände gegen die vorgeschlagene Frist aus forstfachlicher Sicht erhoben ,nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt geboten. Ausgehend von den Ausführungen des Zeugen Ing. römisch fünf und dem im Beweisverfahren abgegebenen Gutachten, des im Verfahren beigezogenen forstlichen Amtssachverständigen – aus forstfachlicher Sicht, ist bezugnehmend auf die obigen Ausführungen, der forstpolizeiliche Auftrag ausreichend begründet und ist gegen die neuerliche Fristerstreckung aus forstfachlicher Sicht nichts einzuwenden. Zur Konkretisierung ist auszuführen, dass von den vier genannten Baumarten jeweils 70 Stk. auf der gegenständlichen Fläche zur Ergänzung der Naturverjüngung, zu gleichen Anteilen, zu pflanzen wären. Der vorgeschriebene Schutz vor Wildverbiss entspricht der gängigen Praxis und ist zur Sicherstellung der ungestörten Entwicklung der künstlich einzubringenden Pflanzen ein Schutz jedenfalls erforderlich – stellt das Gericht fest, dass der angefochtenen Auftrag, der auf einem schlüssigen, fundierten und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten basiert, dem Grunde und dem Umfang nach für die Walderhaltung erforderlich ist. Die Spruchabänderung basiert auf der dem Gericht in der Sache zukommenden Abänderungsbefugnis. Zur rechtlich gebotenen – zur Erfüllbarkeit –präzisierten Darlegung des Bepflanzungsausmaßes und wegen des Ausführungsfristenablaufs war die Spruchabänderung geboten. Die Neufestlegung der Ausführungsfrist war nach dem von der Forstbehörde verfolgten Zweck, nämlich zur umgehenden Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, nach den Beweisergebnissen, hat auch der als Zeuge Ing. römisch fünf im Verfahren ausdrücklich keine Einwände gegen die vorgeschlagene Frist aus forstfachlicher Sicht erhoben ,nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt geboten. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.62.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.