RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-69/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau JB, vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 20.4.2015, zur Zl. Sta-1/2015/Ehebuch-32/2013, betreffend Berichtigung des Familiennamens, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 42 PersonenstandsgesetzParagraph 42, Personenstandsgesetz §§ 1 und 2 AdelsaufhebungsgesetzParagraphen eins und 2 Adelsaufhebungsgesetz § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau ( im Folgenden auch: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 20.4.2015, ohne GZ, aber zur Aktenzahl Sta-1/2015/Ehebuch-32/2013, den Antrag vom 21.10.2014 auf Berichtigung des Namens auf „*** von ***“ abgewiesen. Seitens der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass gemäß § 1 Adelsaufhebungsgesetz der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, den Beruf oder einer wissenschaftlich oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger aufgehoben wurden. Nach § 2 der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz ist das Führen des Adelszeichens „von“ aufgehoben.Seitens der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph eins, Adelsaufhebungsgesetz der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, den Beruf oder einer wissenschaftlich oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger aufgehoben wurden. Nach Paragraph 2, der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz ist das Führen des Adelszeichens „von“ aufgehoben. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Namen „JB von ***“ durch eine Verfügung eines Einzelrichters des Bezirksgerichtes Uster/Schweiz vom 17.8.2005 führe. Die Bezeichnung „von ***“ sei keinesfalls ein Adelsprädikat, sondern eine Ortsangabe. Die niederländische Gemeinde *** liege in der Provinz *** und bestehe bereits seit der Römerzeit. Im Staatsbürgerschaftsnachweis sei der Name „*** von ***“ angeführt. Die minderjährige Tochter trage den Familiennamen „*** von ***“. Schon wegen des Grundsatzes des einheitlichen Familiennamens sei daher der gestellte Berichtigungsantrag jedenfalls gerechtfertigt. Am 14.6.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde als Parteien geladen. Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, dass sie österreichische Staatsbürgerin sei. Ihre Tochter sei österreichische und schweizerische Staatsbürgerin. Ihr verstorbener Gatte sei zum Todeszeitpunkt Schweizer Staatsbürger gewesen. Er habe die österreichische Staatsbürgerschaft zurückgelegt. Der Rechtsvertreter hat ergänzend ausgeführt, dass im Reisepass, im Führerschein und im Staatsbürgerschaftsnachweis der Name mit „JB von ***“ eingetragen sei. Lediglich in der Heiratsurkunde scheine „von“ nicht auf. Herr *** (richtig wohl: ***) HB von *** sei am *** verstorben. Die Beschwerdeführerin und deren Tochter wollen den Namen des verstorbenen Ehegatten bzw. Vaters weiterführen. Es soll zu einer Gleichstellung zwischen den Namen der Tochter, der Beschwerdeführerin und dem verstorbenen Gatten kommen. Es gehe nicht um die Erschleichung und auch nicht um das Führen eines Adelstitels. Bei Verwendung des Namens „***“ bestehe auch eine Verwechslungsgefahr. Auch nach Vorhalt des Erkenntnisses des VfGH vom 26.6.2014, Zl. B 212/14, gebe er an, dass es sich um keine Adelsbezeichnung, sondern um eine Ortsbezeichnung handle. Es werde auch keine Adelsbezeichnung begehrt. Das Wort „***“ sei ein Ortsname und kein Adelsname. Es werde ausdrücklich auf die Ähnlichkeit der Namen „Van der Bellen“ und „Wolf in der Maur“ verwiesen. Die Richtigstellung des Familiennamens werde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 hat die Beschwerdeführerin die Berichtigung des Namens auf „*** von ***“ beantragt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sie am 10.5.2013 vor dem Standesamt Krems an der Donau mit Herrn AP die Ehe geschlossen habe. Die Beurkundung erfolgte unter der Eintragungsnummer *** des Standesamtes ***. Richtigerweise laute der Familienname der Antragstellerin allerdings JB. Dies ergäbe sich eindeutig aus der gerichtlichen Entscheidung des Bezirksgerichtes Uster vom 17.8.
- Gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz sei eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Beim Namensbestandteil „von“ handle es sich um kein Adelsprädikat, sondern um eine bloße Herkunftsbezeichnung, die auch nicht dem Adelsaufhebungsgesetz 1919 unterliege.Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 hat die Beschwerdeführerin die Berichtigung des Namens auf „*** von ***“ beantragt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sie am 10.5.2013 vor dem Standesamt Krems an der Donau mit Herrn AP die Ehe geschlossen habe. Die Beurkundung erfolgte unter der Eintragungsnummer *** des Standesamtes ***. Richtigerweise laute der Familienname der Antragstellerin allerdings JB. Dies ergäbe sich eindeutig aus der gerichtlichen Entscheidung des Bezirksgerichtes Uster vom 17.8.
- Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Personenstandsgesetz sei eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Beim Namensbestandteil „von“ handle es sich um kein Adelsprädikat, sondern um eine bloße Herkunftsbezeichnung, die auch nicht dem Adelsaufhebungsgesetz 1919 unterliege. Gegen den abweisenden Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 20.4.2015 wurde rechtzeitig mit Schriftsatz vom 5.5.2015 eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde nicht protokolliert und kam es zu keiner Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Mit Schriftsatz vom 18.1.2016 wurde ein Fristsetzungsantrag eingebracht (von der Beschwerdeführerin als Säumnisbeschwerde bezeichnet), weil seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht entschieden wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.3.2016, Zl. Fr 2016/01/0005, wurde der Fristsetzungsantrag zurückgewiesen. Das Höchstgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde vom
- Mai 2015 erst nach Einlangen des Fristsetzungsantrages am 18.1.2016 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde, sodass die Entscheidungsfrist – im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages beim zuständigen Verwaltungsgericht – noch nicht abgelaufen war. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist sohin gegeben. Die bezughabenden Bestimmungen lauten: Personenstandsgesetz 2013: § 19 (Örtliche Zuständigkeit – Ehe):Paragraph 19, (Örtliche Zuständigkeit – Ehe): Abs. 1.) Sowohl die Ermittlung der Ehefähigkeit als auch die Eheschließung kann bei jeder Personenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden.Absatz eins,) Sowohl die Ermittlung der Ehefähigkeit als auch die Eheschließung kann bei jeder Personenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden. § 20 (Inhalt der Eintragung – Ehe):Paragraph 20, (Inhalt der Eintragung – Ehe): Abs. 1.) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:Absatz eins,) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
- die Wohnorte der Verlobten;
- die Ehekonsenserklärung;
- die Familien- oder Nachnamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
- die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
- die allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
- die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließung und eingetragene Partnerschaften sowie
- Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes.Angaben zu Paragraphen eins und 3 des Ehegesetzes. § 41 (Änderung und Ergänzung):Paragraph 41, (Änderung und Ergänzung): Abs. 1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.Absatz eins,) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist. § 42 (Berichtigung):Paragraph 42, (Berichtigung): Abs. 1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.Absatz eins,) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Abs. 2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.Absatz 2,) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat. Abs. 3) Die Berichtigung kann auf Antrag oder unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden.Absatz 3,) Die Berichtigung kann auf Antrag oder unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen vorgenommen werden. Gesetz vom
- April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter – und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211/1919 i.d.F. BGBl. I 2008/2) (Adelsaufhebungsgesetz):Gesetz vom
- April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter – und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211 aus 1919, in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/2) (Adelsaufhebungsgesetz): § 1:Paragraph eins : Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben. § 2:Paragraph 2 : Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom
- April 1919 über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237/1919.Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom
- April 1919 über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237 aus 1919,. § 2 lautet: Paragraph 2, lautet: Durch § 1 des Gesetzes vom
- April 1919, StGBl. Nr. 211/1919 sind aufgehoben:Durch Paragraph eins, des Gesetzes vom
- April 1919, StGBl. Nr. 211 aus 1919, sind aufgehoben:
- das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“,
- das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinn auch das Ehrenwort „Edler“ sowie die Prädikate „Erlaucht“, „Durchlaucht“ und „Hoheit“ gezählt wurden;…... Mit Verfügung des Bezirksgerichtes Uster vom 17.8.2005, Zl. EP040004/U01/ns/de, betreffend die Personen
- HB, *** geb.,
- JB, *** geb. und
- JE, *** geb. wurden die Familiennamen auf „*** von ***“ berichtigt. In dieser Verfügung wurde auch ausgesprochen, dass seitens des Generalkonsulates der Republik Österreich auf das Adelsaufhebungsgesetz hingewiesen wurde und die österreichischen Registerbehörden im Umgang mit Namensprädikaten wie „von“ tatsächlich sehr restriktiv sind. Nach dem Bundesgesetz vom
- Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPRG) BGBl. Nr. 304/1978 ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört (§ 9 Abs. 1). Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht (§ 13 Abs. 1). Der Verfassungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 27.11.2003, Zl. B 557/03, Folgendes ausgeführt: Nach dem im Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden „Adelsaufhebungsgesetz“ ist es unzulässig, ein (ehemaliges) Adelsprädikat im Wege einer Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben. Österreichische Staatsbürger sind nach diesem Verfassungsgesetz nämlich auch nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.Nach dem Bundesgesetz vom
- Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPRG) Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört (Paragraph 9, Absatz eins,). Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht (Paragraph 13, Absatz eins,). Der Verfassungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 27.11.2003, Zl. B 557/03, Folgendes ausgeführt: Nach dem im Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden „Adelsaufhebungsgesetz“ ist es unzulässig, ein (ehemaliges) Adelsprädikat im Wege einer Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben. Österreichische Staatsbürger sind nach diesem Verfassungsgesetz nämlich auch nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich im Urteil vom
- Dezember 2010, Rs C-208/09, mit der Frage auseinandergesetzt, ob es die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ablehnen können, den Nachnamen - soweit er ein im Mitgliedstaat unzulässiges Adelsprädikat enthält – eines erwachsenen Adoptivkindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt wurde? Der Gerichtshof hat unter Hinweis auf Art. 21 AEUV ausgeführt, dass es den Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Anerkennung des Nachnamens eines Angehörigen dieses Staates in allen seinen Bestandteilen, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem diese Staatsangehörige wohnt, bei seiner Adoption als Erwachsener durch einen Staatsangehörigen dieses zweiten Staates bestimmt wurde, abzulehnen, wenn dieser Nachname einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, sofern die in diesem Zusammenhang von diesen Behörden ergriffenen Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sind, d.h. zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Zweck stehen.Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich im Urteil vom
- Dezember 2010, Rs C-208/09, mit der Frage auseinandergesetzt, ob es die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ablehnen können, den Nachnamen - soweit er ein im Mitgliedstaat unzulässiges Adelsprädikat enthält – eines erwachsenen Adoptivkindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt wurde? Der Gerichtshof hat unter Hinweis auf Artikel 21, AEUV ausgeführt, dass es den Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Anerkennung des Nachnamens eines Angehörigen dieses Staates in allen seinen Bestandteilen, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem diese Staatsangehörige wohnt, bei seiner Adoption als Erwachsener durch einen Staatsangehörigen dieses zweiten Staates bestimmt wurde, abzulehnen, wenn dieser Nachname einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, sofern die in diesem Zusammenhang von diesen Behörden ergriffenen Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sind, d.h. zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Zweck stehen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Zl. B 212/2014, unter anderem ausgeführt, dass auch ehemalige Adelstitel österreichischer Staatsbürger, die nach deutschem Recht Teil des bürgerlichen Namens sind, unter das Adelsaufhebungsgesetz fallen und als aufgehoben gelten. § 1 Adelsaufhebungsgesetz und die dazu ergangene Vollzugsanweisung (Vollzugsanweisung über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 1919/237 i.d.F. BGBl. 1948/50) heben den Adel und Adelszeichen unabhängig davon auf, ob es sich um österreichische oder ausländische Vorzüge und Titel handelt. Daraus folgt, dass kein österreichischer Staatsbürger einen Namen führen und erwerben kann, der eine Adelsbezeichnung im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes enthält und den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Auch der Namenszusatz „von“ stellt eine für österreichische Staatsbürger nicht zulässige Adelsbezeichnung dar. Der Zusatz „von“ ist darüber hinaus explizit in der demonstrativen Aufzählung aufgehobener Titel in § 2 der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz genannt. Nach § 9 i.V.m. § 13 IPRG ist für österreichische Staatsbürger der Name nach österreichischem Recht zu beurteilen. Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes bewirkt das Adelsaufhebungsgesetz keinen unzulässigen Eingriff in die Rechte aus Art. 8 EMRK. Auch eine Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist nicht zu erblicken.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Zl. B 212 aus 2014,, unter anderem ausgeführt, dass auch ehemalige Adelstitel österreichischer Staatsbürger, die nach deutschem Recht Teil des bürgerlichen Namens sind, unter das Adelsaufhebungsgesetz fallen und als aufgehoben gelten. Paragraph eins, Adelsaufhebungsgesetz und die dazu ergangene Vollzugsanweisung (Vollzugsanweisung über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 1919/237 in der Fassung BGBl. 1948/50) heben den Adel und Adelszeichen unabhängig davon auf, ob es sich um österreichische oder ausländische Vorzüge und Titel handelt. Daraus folgt, dass kein österreichischer Staatsbürger einen Namen führen und erwerben kann, der eine Adelsbezeichnung im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes enthält und den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Auch der Namenszusatz „von“ stellt eine für österreichische Staatsbürger nicht zulässige Adelsbezeichnung dar. Der Zusatz „von“ ist darüber hinaus explizit in der demonstrativen Aufzählung aufgehobener Titel in Paragraph 2, der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz genannt. Nach Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 13, IPRG ist für österreichische Staatsbürger der Name nach österreichischem Recht zu beurteilen. Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes bewirkt das Adelsaufhebungsgesetz keinen unzulässigen Eingriff in die Rechte aus Artikel 8, EMRK. Auch eine Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist nicht zu erblicken. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Sie hat ihren Wohnsitz in Österreich. Die Namensänderung wurde von einem Schweizer Gericht durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war der (im Jahr *** verstorbene) Ehegatte der Beschwerdeführerin Schweizer Staatsangehöriger. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat eine Doppelstaatsbürgerschaft. Nach der Rechtslage in der Schweiz (und nach den zitierten gerichtlichen Anlassfällen dürfen in Deutschland nach Art.109 der Weimarer Verfassung Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens geführt, aber nicht mehr verliehen werden) ist das Vorwort „von“ keine (verbotene oder sonstige) Adelsbezeichnung und bei der Namensführung zulässig. Der Beschwerdeführerin wurde die Namensberichtigung zur Wahrung des einheitlichen Familiennamens nach Art. 160 Abs.1 ZGB zugestanden. Das im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz und die dazugehörige Vollzugsanweisung sind von den österreichischen Behörden zu beachten. Das Personalstatut der Beschwerdeführerin richtet sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Die Präposition „von“ stellt nach der obzitierten Vollzugsanweisung ein Adelszeichen dar, sodass die Beschwerde abzuweisen war. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Sie hat ihren Wohnsitz in Österreich. Die Namensänderung wurde von einem Schweizer Gericht durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war der (im Jahr *** verstorbene) Ehegatte der Beschwerdeführerin Schweizer Staatsangehöriger. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat eine Doppelstaatsbürgerschaft. Nach der Rechtslage in der Schweiz (und nach den zitierten gerichtlichen Anlassfällen dürfen in Deutschland nach Artikel 109, der Weimarer Verfassung Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens geführt, aber nicht mehr verliehen werden) ist das Vorwort „von“ keine (verbotene oder sonstige) Adelsbezeichnung und bei der Namensführung zulässig. Der Beschwerdeführerin wurde die Namensberichtigung zur Wahrung des einheitlichen Familiennamens nach Artikel 160, Absatz eins, ZGB zugestanden. Das im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz und die dazugehörige Vollzugsanweisung sind von den österreichischen Behörden zu beachten. Das Personalstatut der Beschwerdeführerin richtet sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Die Präposition „von“ stellt nach der obzitierten Vollzugsanweisung ein Adelszeichen dar, sodass die Beschwerde abzuweisen war. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe Erkenntnis vom 17.2.2010, Zl. 2008/17/0114). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.69.001.2016