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{'item': 'LVwG-AV-71/001-2015'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 6§ 3§ 11§ 1§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-71/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Melk vom

  1. Dezember 2014, Zl. MEL2-G-135/039, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin DS vom 06.05.2014 um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 09.04.2014, Beurkundungsregisterzahlen *** und ***, abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde *** als Verkäuferin und der Antragstellerin als Käuferin, betreffend den Erwerb der Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit einem Flächenausmaß von insgesamt 428,7182 ha, zu einem Kaufpreis in der Höhe von € 5,080.000,-- abgewiesen.Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Melk vom
  2. Dezember 2014, , Zl. MEL2-G-135/039, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin DS vom 06.05.2014 um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 09.04.2014, Beurkundungsregisterzahlen *** und ***, abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde *** als Verkäuferin und der Antragstellerin als Käuferin, betreffend den Erwerb der Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit einem Flächenausmaß von insgesamt 428,7182 ha, zu einem Kaufpreis in der Höhe von € 5,080.000,-- abgewiesen. Gestützt wird diese Entscheidung auf die §§ 3, 4, 6 Abs. 2 und § 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 (NÖ GVG). Gestützt wird diese Entscheidung auf die Paragraphen 3, 4, 6, Absatz 2 und Paragraph 11, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 (NÖ GVG). In der Begründung dieses Bescheides führt die Grundverkehrsbehörde Melk im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG nicht vorliegen würden, zumal die Käuferin nicht Landwirtin im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 sei und im Verfahren mit KN ein bäuerlicher Interessent aufgetreten sei, der auch erklärt habe, in der Lage zu sein, den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen, sodass der Versagungsgrund

§ 6Abs.

2 Z 1 NÖ GVG gegeben sei.In der Begründung dieses Bescheides führt die Grundverkehrsbehörde Melk im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG nicht vorliegen würden, zumal die Käuferin nicht Landwirtin im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 sei und im Verfahren mit KN ein bäuerlicher Interessent aufgetreten sei, der auch erklärt habe, in der Lage zu sein, den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen, sodass der Versagungsgrund

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG gegeben sei. Nach Wiedergabe der im Verfahren aufgenommen Beweise, insbesondere der eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Agrartechnik und Forsttechnik sowie nach Wiedergabe des Parteienvorbringens im Zuge des Verfahrens wird im angefochtenen Bescheid des Weiteren dargelegt, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um den Gemeindewald *** im Ausmaß von knapp 429 ha handle, wovon 5,2299 ha landwirtschaftliche Nutzflächen seien, der Rest sei Wald. Die gesamte Fläche stehe bis jetzt im Eigentum der Marktgemeinde *** und handle es sich somit nicht um eine Liegenschaft eines kirchlichen Rechtsträgers. Laut dem Antrag um grundverkehrsbehördliche Genehmigung solle die gegenwärtige Nutzung des Gemeindewaldes *** beibehalten werden, was eine künftige Nutzung als Wald und Wiese bedeute. Hinsichtlich der Frage, ob die Käuferin DS dem nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 bevorzugten Personenkreis angehöre, habe das Beweisverfahren ergeben, dass dieser die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts zukomme. Nach § 2 ihres Statuts ist Zweck der Stiftung die Bündelung der Liegenschaften kirchlicher Rechtsträger bzw. deren adäquate Nutzung für pastorale, soziale oder wirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung solle somit als Konstruktion einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemeinnützigen oder frommen Zwecken dienen. Nach Paragraph 2, ihres Statuts ist Zweck der Stiftung die Bündelung der Liegenschaften kirchlicher Rechtsträger bzw. deren adäquate Nutzung für pastorale, soziale oder wirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung solle somit als Konstruktion einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemeinnützigen oder frommen Zwecken dienen. Das Betreiben einer Land- oder Forstwirtschaft durch die Stiftung könne daher gegenüber diesem Zweck nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die „Stiftung führe auch derzeit keinen bäuerlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen der Selbstbewirtschaftung, aus dem sie den eigenen Lebensunterhalt und den der Familie bestreiten könne“, da es sich bei dieser Stiftung weder um einen bäuerlichen noch um einen Familienbetrieb handle, in welchem der Betriebsführer und Betriebsinhaber die maßgebende Entscheidungskraft sei. Es komme jedenfalls darauf an, ob jene Menschen, die die juristische Person wirtschaftlich dominieren, zur Selbstbewirtschaftung der Liegenschaft willens und fähig seien und die Landwirtschaft im Rahmen einer bäuerlichen Bewirtschaftung betreiben (VfGH vom 15.12.2004, Zl. G 79-81/04-13). Im gegenständlichen Verfahren sei von den Organen der Stiftung, nämlich der Geschäftsführerin oder vom Bischof der Diözese *** eine Selbstbewirtschaftung nicht behauptet worden und könne die Stiftung auch aufgrund ihrer Konstruktion keinen bäuerlichen Betrieb unter Einsatz „eigener Arbeitskraft und Arbeitskraft der Familienmitglieder“ führen. Vielmehr würde die Bewirtschaftung durch eigene Angestellte oder Fremdfirmen bzw. Fremdarbeitskräfte erbracht werden. Für die Stiftung sei der Erwerb des Gemeindewaldes *** nicht zumindest teilweise existenzsichernd, sondern ein weiterer Vermögenszuwachs durch einen ca. 429 ha großen Grundbesitz. Auch nach den eigenen Angaben der Stiftung betrage das Verhältnis des Einkommens (Umsatz) aus land- und forstwirtschaftlichen Bereichen zu sonstigen Bereichen (Vermietung) ca. 12 % (Land- Forstwirtschaft) zu 88 % (Vermietung). Insgesamt würde an land-und forstwirtschaftlichem Einkommen ein Betrag in der Höhe von € 62.000 lukriert, dem ein nicht land- und forstwirtschaftlichen Jahreseinkommen der Stiftung in der Höhe von € 1,5 Millionen gegenüberzustellen sei, woraus sich ein Prozentsatz von 4,13 % als Einkommen der Stiftung aus der Land- und Forstwirtschaft am Gesamteinkommen errechne. Somit komme der Stiftung auch unter dem Aspekt des Anteils des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen keine Landwirteeigenschaft

§ 3Z 2 lit.

a NÖ GVG zu. Auch nach den eigenen Angaben der Stiftung betrage das Verhältnis des Einkommens (Umsatz) aus land- und forstwirtschaftlichen Bereichen zu sonstigen Bereichen (Vermietung) ca. 12 % (Land- Forstwirtschaft) zu 88 % (Vermietung). Insgesamt würde an land-und forstwirtschaftlichem Einkommen ein Betrag in der Höhe von € 62.000 lukriert, dem ein nicht land- und forstwirtschaftlichen Jahreseinkommen der Stiftung in der Höhe von € 1,5 Millionen gegenüberzustellen sei, woraus sich ein Prozentsatz von 4,13 % als Einkommen der Stiftung aus der Land- und Forstwirtschaft am Gesamteinkommen errechne. Somit komme der Stiftung auch unter dem Aspekt des Anteils des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen keine Landwirteeigenschaft

Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG zu. Da zudem auch aufgrund der erzielten Beweisergebnisse (forstfachliches Gutachten vom 17.11.2014) auch in den nächsten 20 Jahren keine positiven forstwirt-schaftlichen Erträge aus der Bewirtschaftung des Gemeindewaldes *** zu erwarten seien, könne der Stiftung auch nicht die Stellung eines Landwirtes nach § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zukommen.Da zudem auch aufgrund der erzielten Beweisergebnisse (forstfachliches Gutachten vom 17.11.2014) auch in den nächsten 20 Jahren keine positiven forstwirt-schaftlichen Erträge aus der Bewirtschaftung des Gemeindewaldes *** zu erwarten seien, könne der Stiftung auch nicht die Stellung eines Landwirtes nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zukommen. Somit stehe fest, dass die Käuferin weder gegenwärtiger noch zukünftiger Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 sei. Demgegenüber liege das Einkommen des Interessenten KN aus der Land- und Forstwirtschaft zwischen € 12.000,-- und € 13.000,--. Bei einem außerlandwirtschaftlichen Nettoeinkommen durch die Beschäftigung des Interessenten in der NP AG & Co KG, belegt durch die Gehaltsabrechnung für April 2014 von € 44.508,24 im Jahr, mache das Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft einen Prozentsatz in Höhe von 26,96 bzw. von 29,21 aus. Somit würde der Interessent seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil, nämlich im Ausmaß von mehr als 25 % aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestreiten. Er sei somit Nebenerwerbslandwirt und als Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG anzusehen.Demgegenüber liege das Einkommen des Interessenten KN aus der Land- und Forstwirtschaft zwischen € 12.000,-- und € 13.000,--. Bei einem außerlandwirtschaftlichen Nettoeinkommen durch die Beschäftigung des Interessenten in der NP AG & Co KG, belegt durch die Gehaltsabrechnung für April 2014 von € 44.508,24 im Jahr, mache das Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft einen Prozentsatz in Höhe von 26,96 bzw. von 29,21 aus. Somit würde der Interessent seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil, nämlich im Ausmaß von mehr als 25 % aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestreiten. Er sei somit Nebenerwerbslandwirt und als Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG anzusehen. Somit sei der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG gegeben und der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abzuweisen gewesen. Somit sei der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG gegeben und der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abzuweisen gewesen. In der gegen diesen Bescheid der Grundverkehrsbehörde erhobenen Beschwerde vom 19.01.2015 wird die Anberaumung einer öffentlich mündlichen Verhandlung und die Abänderung des bekämpften Bescheides in der Weise beantragt, dass dem Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung stattgegeben werde. In eventu werde beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde ist zudem eine forstliche Stellungnahme vom DI HL vom 16.01.2015 samt beigefügten Bewirtschaftungsdaten angeschlossen, die zum Inhalt der Beschwerde erklärt wird. Im Beschwerdeschriftsatz wird zunächst bemängelt, dass dem bekämpften Bescheid eine Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen sei und die Behörde dadurch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Es würden von der Erstbehörde im Ergebnis zwar die einzelnen Verfahrensschritte, insbesondere die eingeholten Gutachten referiert, doch werde ein Sachverhalt explizit nicht festgestellt. Zudem sei auch gegen das Recht auf Parteiengehör verstoßen worden, da vor Erlassung des Bescheides die der Behörde vorgelegene Stellungnahme des Interessenten KN der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Ebenso sei auch die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer *** vom 06.06.2014 niemals der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. In der Sache werde vorgebracht, dass die Auffassung der Erstbehörde, wonach die DS keine Landwirtin sei und zumindest ein Interessent vorhanden sei, nicht haltbar sei und dem Gesetz widerspreche. Konkret wird in der Beschwerde dazu Folgendes ausgeführt: „Interessentenstellung kommt nur Landwirten zu. Auch die Erstbehörde vertritt die Auffassung (vgl. Seite 46 des bekämpften Bescheides), dass die Definition des Begriffs „Landwirt“ laut NÖ GVG und Motivenbericht zu § 3 des NÖ GVG 2007 auf jene in der Land- oder Forstwirtschaft selbständig tätige Berufsgruppe abstellt, die den Grunderwerb zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zumindest zu einem erheblichen Teil benötigt. Als erheblich gilt ein Anteil von etwa 25 % des Gesamteinkommens der Familie. Die Bestreitung des Lebensunterhaltes aus landwirtschaftlicher Tätigkeit sei somit weiterhin ein wesentliches Merkmal der Landwirteeigenschaft (vgl. Bescheid, Seite 45 ff).„Interessentenstellung kommt nur Landwirten zu. Auch die Erstbehörde vertritt die Auffassung vergleiche Seite 46 des bekämpften Bescheides), dass die Definition des Begriffs „Landwirt“ laut NÖ GVG und Motivenbericht zu Paragraph 3, des NÖ GVG 2007 auf jene in der Land- oder Forstwirtschaft selbständig tätige Berufsgruppe abstellt, die den Grunderwerb zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zumindest zu einem erheblichen Teil benötigt. Als erheblich gilt ein Anteil von etwa 25 % des Gesamteinkommens der Familie. Die Bestreitung des Lebensunterhaltes aus landwirtschaftlicher Tätigkeit sei somit weiterhin ein wesentliches Merkmal der Landwirteeigenschaft vergleiche Bescheid, Seite 45 ff). Laut bekämpftem Bescheid (vgl. Seite 50) beträgt das Jahresnettoeinkommen von KN € 44.508,24 aus der Papierfabrik, das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft € 12.000,-- bis € 13.000,--. Demnach beläuft sich das Gesamteinkommen von KN somit auf € 56.508,24 bzw. € 57.508,24. Demnach liegt der Anteil des Einkommens von KN aus Land- und Forstwirtschaft erheblich unter 25 % seines Gesamteinkommens, nämlich bei 21,2 % bzw. 22,6 %.Laut bekämpftem Bescheid vergleiche Seite 50) beträgt das Jahresnettoeinkommen von KN € 44.508,24 aus der Papierfabrik, das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft € 12.000,-- bis € 13.000,--. Demnach beläuft sich das Gesamteinkommen von KN somit auf € 56.508,24 bzw. € 57.508,24. Demnach liegt der Anteil des Einkommens von KN aus Land- und Forstwirtschaft erheblich unter 25 % seines Gesamteinkommens, nämlich bei 21,2 % bzw. 22,6 %. Auch die Erstbehörde stellt das Jahres-Nettoeinkommen von € 44.508,24 aus der Papierfabrik und das Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von €12.000,-- bzw. € 13.000,-- gegenüber, gelangt aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu Prozentsätzen von 26,96 % und 29,21 % bezüglich des Anteils des Einkommens von KN aus der Land- und Forstwirtschaft. KN ist somit nicht Landwirt i.S.d. NÖ GVG, so dass ihm auch keinerlei Interessentenstellung zukommt. Der von der Erstbehörde angezogene Versagungstatbestand ist sohin nicht gegeben. 2) KN kann auch unter Beachtung der Ziele i.S.d. 5 1 NÖ GVG weder als Landwirt, noch als Interessent gewertet werden. Ziel des Gesetzes ist 1. die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich; 2. die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; 3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen. Die angeführten Ziele sind gleichwertig. Dass die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Zif. 2) gegenüber Zif. 1 nachrangig ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Erwerb der vertragsgegenständlichen Grundflächen durch KN führt in keiner Weise zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land-und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich, noch zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Als wirtschaftlich gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz ist

dem NÖ GVG ein solcher zu werten, welcher zumindest zur Abdeckung des Eigenbedarfs an land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen dient, dessen Bewirtschaftung zumindest kostendeckend ist und der in seinem Ausmaß den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich entspricht (vgl. § 3 Zif. 5). Das NÖ GVG schützt somit die bäuerliche, familiär betriebene Landwirtschaft unter Beachtung der natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich. Der Erwerb der vertragsgegenständlichen Grundflächen durch KN entspricht demnach keinesfalls den vom Gesetz festgelegten Zielen, entsteht doch dadurch ein von der Hofstelle von KN in *** zumindest 100 km entferntes Liegenschaftsvermögen, welches in keiner Weise mit den bäuerlichen Familienbetrieben im westlichen Niederösterreich, deren Schutz und Stärkung das Gesetz vor Augen hat, vergleichbar ist. Die bäuerlichen Familienbetriebe im westlichen Niederösterreich weisen durchschnittlich in Ausmaß von keinesfalls mehr als 30 ha land- und forstwirtschaftlicher Grundfläche auf und werden im ganz überwiegenden Ausmaß direkt von der im Nahbereich der land- und forstwirtschaftlichen Flächen gelegenen Hofstelle aus bewirtschaftet. Beweis: der Behörde vorliegender Grüner Bericht; die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen. , , Die angeführten Ziele sind gleichwertig. , , Dass die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Zif. 2) gegenüber Zif. 1 nachrangig ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. , , Der Erwerb der vertragsgegenständlichen Grundflächen durch KN führt in keiner Weise zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land-und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich, noch zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. , , Als wirtschaftlich gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz ist

dem NÖ GVG ein solcher zu werten, welcher zumindest zur Abdeckung des Eigenbedarfs an land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen dient, dessen Bewirtschaftung zumindest kostendeckend ist und der in seinem Ausmaß den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich entspricht vergleiche Paragraph 3, Zif. 5). , , Das NÖ GVG schützt somit die bäuerliche, familiär betriebene Landwirtschaft unter Beachtung der natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich. , , Der Erwerb der vertragsgegenständlichen Grundflächen durch KN entspricht demnach keinesfalls den vom Gesetz festgelegten Zielen, entsteht doch dadurch ein von der Hofstelle von KN in *** zumindest 100 km entferntes Liegenschaftsvermögen, welches in keiner Weise mit den bäuerlichen Familienbetrieben im westlichen Niederösterreich, deren Schutz und Stärkung das Gesetz vor Augen hat, vergleichbar ist. , , Die bäuerlichen Familienbetriebe im westlichen Niederösterreich weisen durchschnittlich in Ausmaß von keinesfalls mehr als 30 ha land- und forstwirtschaftlicher Grundfläche auf und werden im ganz überwiegenden Ausmaß direkt von der im Nahbereich der land- und forstwirtschaftlichen Flächen gelegenen Hofstelle aus bewirtschaftet. , , Beweis: der Behörde vorliegender Grüner Bericht; beiliegender Auszug aus dem Grünen Bericht laut Stellungnahme von DI HL, Seite 4 3) KN ist auch nicht in der Lage, die vertragsgegenständlichen Grundflächen schon wegen deren Größe von seiner Hofstelle in *** aus selbst zu bewirtschaften. KN verfügt in *** über keinerlei land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Gebäude. Vor allem bei Schäden durch Unwetter (Schneedruck, Sturm etc.) ist die rasche Ergreifung notwendiger Maßnahmen essentiell; dies kann von *** aus nicht bewältigt werden. Auch das stete notwendige Beobachten land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen, um erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen zeitnahe erledigen zu können, ist KN, welcher ganztätig in der NP beschäftigt ist, nicht möglich. Der Standpunkt der Erstbehörde, wonach die Selbstbewirtschaftung des Gemeindewaldes *** aus den Angaben von KN in der Interessentenmeldung vom 25.08.2014 abgeleitet werden könnte (vgl. Seite 51 des bekämpften Bescheides) ist schlicht unschlüssig. Eine Selbstbewirtschaftung von *** aus auf Basis der KN zur Verfügung stehenden zeitlichen Ressourcen und des vorhandenen Fuhrparkes ist ausgeschlossen. Wir verweisen dazu auf die beiliegende forstliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. HL vom 16.01.2015 samt angeschlossenen Bewirtschaftungsdaten und erheben diese auch zum Inhalt der Beschwerde. Für die Aufforstung werden zumindest 373 Arbeitsstunden, für die Kulturpflege zumindest 1.770 Arbeitsstunden und für die Revierbetreuung zumindest 416 Arbeitsstunden benötigt. Bei einem Arbeitsjahr mit 1.600 Arbeitsstunden wäre KN nicht einmal im Haupterwerb ansatzweise in der Lage, die angeführten Arbeiten oder zumindest die Hälfte davon allein durchzuführen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass rund 25 km Forststraßen zu erhalten sind und der dafür notwendige Aufwand, wie in der Stellungnahme aufgezeigt, zu beachten ist. Der Standpunkt der Erstbehörde, wonach die Selbstbewirtschaftung des Gemeindewaldes *** aus den Angaben von KN in der Interessentenmeldung vom 25.08.2014 abgeleitet werden könnte vergleiche Seite 51 des bekämpften Bescheides) ist schlicht unschlüssig. Eine Selbstbewirtschaftung von *** aus auf Basis der KN zur Verfügung stehenden zeitlichen Ressourcen und des vorhandenen Fuhrparkes ist ausgeschlossen. Wir verweisen dazu auf die beiliegende forstliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. HL vom 16.01.2015 samt angeschlossenen Bewirtschaftungsdaten und erheben diese auch zum Inhalt der Beschwerde. Für die Aufforstung werden zumindest 373 Arbeitsstunden, für die Kulturpflege zumindest 1.770 Arbeitsstunden und für die Revierbetreuung zumindest 416 Arbeitsstunden benötigt. Bei einem Arbeitsjahr mit 1.600 Arbeitsstunden wäre KN nicht einmal im Haupterwerb ansatzweise in der Lage, die angeführten Arbeiten oder zumindest die Hälfte davon allein durchzuführen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass rund 25 km Forststraßen zu erhalten sind und der dafür notwendige Aufwand, wie in der Stellungnahme aufgezeigt, zu beachten ist. Beweis: beiliegende forstfachliche Stellungnahme von DI HL vom 16.01.2015 samt Bewirtschaftungdaten für das Revier *** laut Ing. F vom 15.01.2015 4) Um die im Gesetz normierten Zielsetzungen beurteilen und in korrekter Weise bewerten zu können, ist es jedenfalls notwendig, zu beurteilen, ob durch den Erwerb des Interessenten ein Betrieb entsteht, welcher einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entspricht oder ein wirtschaftlich gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz erhalten, gestärkt oder geschaffen wird. Dieser Zielsetzung kann bei einer Hofstelle in ***, verbunden mit einem über 100 km entfernten, ca. 430 ha großen Forstbesitz nicht entsprochen werden. Eine derartige Kombination steht in offenem Widerspruch zur bäuerlich, im Familienbetrieb geführten Landwirtschaft, als auch zu den strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich. Selbst die Behörde geht davon aus, dass für die Selbstbewirtschaftung im Sinne des Grundverkehrsgesetzes ein gewisses Maß an Anwesenheit im Betrieb (Residenzpflicht) erforderlich ist, damit der Erwerber anfallende Arbeiten im Rahmen eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebes selbst verrichte, zumindest aber Arbeiten persönlich anordnet und überwacht (vgl. Seite 45 des bekämpften Bescheides). Diese Voraussetzung kann aber von KN, welcher in *** über keine Hofstelle verfügt, dessen Bauernhof vielmehr rund 100 km entfernt liegt, in keiner Weise erfüllt werden. Selbst die Behörde geht davon aus, dass für die Selbstbewirtschaftung im Sinne des Grundverkehrsgesetzes ein gewisses Maß an Anwesenheit im Betrieb (Residenzpflicht) erforderlich ist, damit der Erwerber anfallende Arbeiten im Rahmen eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebes selbst verrichte, zumindest aber Arbeiten persönlich anordnet und überwacht vergleiche Seite 45 des bekämpften Bescheides). Diese Voraussetzung kann aber von KN, welcher in *** über keine Hofstelle verfügt, dessen Bauernhof vielmehr rund 100 km entfernt liegt, in keiner Weise erfüllt werden. 5) Zu beachten ist auch, dass die vertragsgegenständlichen Grundflächen in den nächsten zehn Jahren keinen nennenswerten Ertrag abwerfen werden und sohin der eingesetzte Kaufpreis in keiner Weise nur im Ansatz hereingebracht werden kann. Auch aus diesem Grund kann von einer Stärkung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft nicht gesprochen werden, zumal die mit der Finanzierung verbundenen Kreditrückzahlungsbelastungen zu einer massiven Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interessenten führten. Sollte dem Interessenten der Kaufpreis (ohne Kreditaufnahme) zur Verfügung stehen, so ist jedenfalls zu beachten, dass diese Summe zum einen nicht aus seinen bisherigen Einkünften hätte angespart werden können und andererseits in diesem Fall davon auszugehen ist, dass der Erwerb nicht die Erzielung eines bäuerlichen Einkommens für den Lebensunterhalt von KN bzw. dessen Familie dient, sondern der Kapitalanlage. 6) In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die von KN vorgelegte Erklärung der Sparkasse *** nicht geeignet ist, glaubhaft zu machen, dass die Bezahlung des Kaufpreises, welcher dem ortsüblichen Verkehrswert entspricht, gewährleistet ist, da diese Erklärung mit 31.12.2014 befristet ist. 7) Wenn die Erstbehörde im konkreten Fall argumentiert, dass uns als juristische Person die Eigenschaft als Landwirtin nicht zukommt, andererseits KN als Interessenten und Landwirt qualifiziert, so ist dieser Standpunkt schlicht nicht nachvollziehbar. Wie oben ausgeführt, beträgt der Anteil des Einkommens von KN aus Land- und Forstwirtschaft erheblich unter 25 % seines Gesamteinkommens. Andererseits konnten wir im Verfahren, wie auch die Behörde zugesteht, glaubhaft darlegen, dass auch von der DI-Stiftung ein landwirtschaftlicher Betrieb (Obstgut SI) gänzlich sach- und fachgerecht geführt wird. Auch sind wir in der Lage, – vor allem aufgrund unserer personellen und sachlichen Ressourcen (Fuhrpark etc.), welche uns aufgrund der Bewirtschaftung der in diözesanem Eigentum stehenden forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften im Bereich *** zur Verfügung stehen, – die vertragsgegenständlichen Grundflächen in einer land- und forstwirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden Weise sorgfältig und ordentlich zu bewirtschaften. Die Erstbehörde hätte uns in konsequenter Weise daher auch als Landwirt qualifizieren müssen und nicht vom angezogenen Versagungstatbestand ausgehen dürfen. 8) Da der von uns zu leistende Kaufpreis keinesfalls den ortsüblichen Verkehrswert erheblich übersteigt, kommt auch der Versagungstatbestand des § 6 Abs. 2 Zif 4 nicht in Betracht. 8) Da der von uns zu leistende Kaufpreis keinesfalls den ortsüblichen Verkehrswert erheblich übersteigt, kommt auch der Versagungstatbestand des Paragraph 6, Absatz 2, Zif 4 nicht in Betracht. 9) Grundsätzlich ist nochmals festzuhalten, dass die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Bewilligung zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes einen massiven Eingriff in den der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere dem österreichischen bürgerlichen Recht zugrunde liegenden Grundsatz der Privatautonomie darstellt. Aus diesem Grund kann ein derartiger Eingriff jedenfalls nur dann gerechtfertigt sein, wenn damit zum einen kein Verstoß gegen verfassungsgesetzlich geschützte Grundrechte verbunden ist, andererseits die in einfachen Gesetzen, welche in noch zulässiger Weise eine Einschränkung von Grundrechten normieren (wie Grundverkehrsgesetze), verankerten Ziele in verfassungskonformer Auslegung beachtet werden. Wie in den Beschwerdeausführungen aufgezeigt, entspricht aber der konkrete Erwerb der vertragsgegenständlichen Grundflächen durch KN in keiner Weise den durch das NÖ GVG festgelegten Zielen. Durch unseren Rechtserwerb wird demnach in keiner Weise dem Ziel der Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich sowie der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widersprochen. Die Voraussetzungen für den von der Behörde statuierten massiven Eingriff in den Grundsatz der Privatautonomie und in die uns zustehenden verfassungsgesetzlich gewährleisten Grundrechte sind demnach nicht erfüllt. Die Behörde hätte vielmehr unserem Antrag stattgeben müssen. 10) Aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist an dieser Stelle auch anzumerken, dass der Kaufpreis in der Höhe von € 5,000.080,-- von der DS bereits seit Abschluss des Kaufvertrages auf dem Treuhandkonto erlegt ist und daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht fruchtbringend verwendet werden kann.“ Ergänzend zu diesem Beschwerdevorbringen ist mit Schriftsatz vom 07.04.2015 (Äußerung) darauf verwiesen worden, dass ursprünglich die NHB GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer JN, ein Kaufangebot über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gestellt habe. JN, geb. ***, sei – wie aus den Firmenbuchauszügen betreffend die NHMAS GmbH und die NHB GmbH hervorgehe - Gesellschafter und Geschäftsführer, wobei die NHB GmbH sämtliche Anteile an der NHMAS GmbH halte. Nach den Jahresabschlüssen 2013 und 2014 würden aufgrund der erwirtschafteten Einkünfte der Gesellschaften hohe Bilanzgewinne vorliegen. Die Interessentenerklärung vom 28.05.2014 im gegenständlichen Verfahren sei aber von KN erstattet worden, welcher über wesentlich geringere Einkünfte verfüge. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass nicht nachvollziehbar sei, in welcher Weise KN den für die Kaufpreiszahlung aufzunehmenden Kredit zurückerstatten könne. Es dränge sich daher unter Beachtung dieser Fakten geradezu der Anschein auf, dass an sich JN oder die von ihm beherrschten Gesellschaften die Rechtswirkungen aus einem Kaufvertrag, welcher von KN mit der Marktgemeinde *** abzuschließen wäre, treffen sollen und ein potentielles Rechtsgeschäft zwischen KN und der Marktgemeinde *** von Seiten des KN nicht wirklich gewollt sei, sondern nur der Umgehung der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen zugunsten JN oder der von ihm beherrschten Gesellschaften diene. Unabhängig davon ist von Seiten des Interessenten mit Schriftsatz vom 25.06.2015 eine Verlängerung der Zahlungsbestätigung der Sparkasse *** vom 16.06.2015 für die mögliche Zahlung des ortsüblichen Verkehrswertes für den allfälligen Kauf der gegenständlichen Liegenschaften zu einem Kaufpreis von € 5,080.000,-- zuzüglich der damit verbundenen Nebengebühren vorgelegt worden. Zum Beschwerdevorbringen, sowie zur Urkundenvorlage durch den Interessenten und zum Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde hat der Senat 2 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 24. September 2015, am 24. November 2015 und am 2. März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist, durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes, zur Zl. MEL2-G-135/039.Zum Beschwerdevorbringen, sowie zur Urkundenvorlage durch den Interessenten und zum Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde hat der Senat 2 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 24. September 2015, am , 24. November 2015 und am 2. März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist, durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes, zur Zl. MEL2-G-135/039. Weiters wurde Beweis erhoben durch:Weiters wurde Beweis erhoben durch:, 1. Erstattung eines agrarfachlichen Gutachtens durch den vom erkennenden Gericht beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik zu folgendem Beweisthema:Erstattung eines agrarfachlichen Gutachtens durch den vom erkennenden Gericht beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik zu folgendem Beweisthema:, Bewirtschaftet der Interessent KN derzeit einen landwirtschaftlichen Betrieb und wie hoch ist bejahendenfalls das daraus erzielte Einkommen pro Jahr? 2. Erstattung eines forstfachlichen Gutachtens durch den im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Forstwirtschaft zu nachstehenden Beweisthemen:Erstattung eines forstfachlichen Gutachtens durch den im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Forstwirtschaft zu nachstehenden Beweisthemen:, a) Bewirtschaftet der Interessent KN derzeit einen forstwirtschaftlichen Betrieb und wie hoch ist bejahendenfalls das daraus erzielte Einkommen pro Jahr? b) Ist es möglich aus forstfachlicher Sicht die verfahrensgegenständlichen Flächen in einer Entfernung vom 90 km vom Wohnort zu bewirtschaften? 3. Einsichtnahme in die vom Interessenten vorgelegten Lichtbilder der auf den verfahrensgegenständlichen Grundflächen befindlichen Gebäude (Beilage ./B der Verhandlungsschrift vom 24.09.2015); 4. Einvernahme des Interessenten KN als Partei; 5. Einsichtnahme in den Stellungnahme-Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 22.10.2015 und die diesem angeschlossenen Unterlagen bezüglich eines Berechnungsversuches „vgl. N - DS“ hinsichtlich der Einkommensermittlung aus Land- und Forstwirtschaft sowie eines Fotobogens betreffend das sogenannte ***-Haus und dessen sanierungsbedürftigen Zustand (Beilage ./A der Verhandlungsschrift vom 24.11.2015);Einsichtnahme in den Stellungnahme-Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 22.10.2015 und die diesem angeschlossenen Unterlagen bezüglich eines Berechnungsversuches „vgl. N - DS“ hinsichtlich der Einkommensermittlung aus Land- und Forstwirtschaft sowie eines Fotobogens betreffend das sogenannte ***-Haus und dessen sanierungsbedürftigen Zustand (Beilage ./A der Verhandlungsschrift vom , 24.11.2015); 6. Einsichtnahme in die vom Interessenten vorgelegten Rechnungen betreffend seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Beilage ./D der Verhandlungsschrift vom 24.11.2015); 7. Einsichtnahme in die vom Amtssachverständigen im Zuge seiner Erhebungen vor Ort angefertigten 18 Lichtbilder des Betriebes des Interessenten (Beilage ./E der Verhandlungsschrift vom 24.11.2015); 8. Lohnzettel hinsichtlich des Interessenten KN für das Jahr 2014 (Beilage ./F der Verhandlungsschrift vom 24.11.2015); 9. Einsichtnahme in die Aufstellung des nach Meinung des Beschwerdeführers anfallenden außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Interessenten mit Berechnung des diesbezüglichen Nettoeinkommens (Beilage ./A der Verhandlungsschrift vom 02.03.2016); 10. Einsichtnahme in den Einkommenssteuerbescheid 2014 des Interessenten KN (Beilage ./B der Verhandlungsschrift vom 02.03.2016); 11. Einsichtnahme in den Aktenvermerk des Rechtsvertreters des Interessenten vom 02.03.2016 (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 02.03.2016) 12. Einsichtnahme in das vom Interessenten vorgelegte Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben (Beilage ./D der Verhandlungsschrift vom 02.03.2016); 13. Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.02.2016 im Verfahren vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des DI FW, Ingenieurkonsulent für Landwirtschaft und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 26.02.2016; 14. Einsichtnahme in die vom Interessenten vorgelegte Bestätigung über den Hackschnitzelkauf von GK vom 30.09.2015 (Beilage ./E der Verhandlungsschrift vom 02.03.2016). Aufgrund des solcherart durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke umfassen die Liegenschaften unter der ● EZ ***, GB ***, bestehend aus den Grundstücken ***, ***,***, ***, ***, *** und *** mit einer Gesamtfläche von 242.649m², der ● EZ ***, GB ***, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** mit einer Gesamtfläche von 4.044.412 m², der ● EZ ***, GB ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. *** (Gebäude, Nebenfläche) mit einer Gesamtfläche von 121 m². Diese drei Liegenschaften bilden gemeinsam den Gemeindewald *** im Gesamtausmaß von 4.287.182 m² (428,7182 ha) und gleichzeitig den Kaufgegenstand. Der mit Kaufvertrag zwischen der Marktgemeinde *** als Verkäuferin und der DS als Käuferin vom 14.04.2014 (B.R.Zl: 1671/2014/ir) vereinbarte Kaufpreis beträgt € 5.080.000,00. Die gegenständlichen Liegenschaften stellen nahezu vollständig Wald dar. Laut Auszug aus dem Grundbuch entfallen von der Gesamtfläche von 428,7182 ha lediglich 5,2299 ha auf landwirtschaftliche Nutzflächen. Im Einzelnen sind dies folgende Grundflächen: Liegenschaft EZ ***, KG ***: Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 3.594 m² und Teilfläche mit 232 m²Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 16.043 m²und Teilfläche mit 232 m², Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 16.043 m² Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 85 m² Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 349 m² Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 54 m² 20.357 m² Liegenschaft EZ ***, KG ***: Grundstück Nr. ***: ganzes Grundstück mit 293 m² Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 1.362 m² Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 2.175 m² Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 674 m² Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 801 m² Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 1.813 m² Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 218 m² Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 235 m² Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 8.420 m² und Teilfläche mit 1.719 m² Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 8.211 m² Grundstück Nr. ***: ganzes Grundstück mit 1.075 m² Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 1.585 m² Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 3.246 m² Grundstück Nr. ***: Teilfläche mit 115 m² 31.942 m² Bei den landwirtschaftlichen Nutzflächen der Liegenschaft EZ ***, KG ***, im Ausmaß von insgesamt 20.357 m² handelt es sich um ein zusammenhängendes, sehr unregelmäßig ausgeformtes Flächenstück auf einem massig bis mittelsteil nach Norden abfallenden Hangrücken. Lediglich ein schmaler Streifen unweit des ***baches ist durch annähernd ebene Geländeverhältnisse geprägt. Die Zufahrt erfolgt im Norden über die Landesstrasse ***. In der Natur werden die betreffenden Teilflächen, die weitestgehend von Wald begrenzt werden, derzeit als Mähwiese genutzt. Die landwirtschaftlichen Flächen der Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit einem Gesamtausmaß von 31.942 m² gliedern sich in sechs separate Teilstücke, die jeweils inmitten des Gemeindewaldes *** zu liegen kommen. Die Erreichbarkeit ist über Forststraßen gegeben. Die beiden größeren Flächen (Teilfläche des Grundstückes Nr. *** mit ca. 1,00 ha bzw. Grundstücke Nr. ***-Teilfläche, Nr. ***- und Nr. ***-Teilfläche mit zusammen knapp 1,10 ha) werden bislang auch noch regelmäßig gemäht, wobei die vorherrschende Geländeneigung einer maschinellen Bearbeitung im Prinzip nicht entgegensteht. Die übrigen Flächen sind sehr kleinstrukturiert und im Hinblick auf ihre Lage und Beschaffenheit als Wildäsungsflächen anzusprechen, auf denen auch einzelne Futtereinrichtungen für Wildtiere bestehen. Die gegenständlichen Grundflächen weisen nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ auf. Aufgrund des von Käuferseite gestellten Antrages auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des mit der Marktgemeinde *** geschlossenen Kaufvertrages hat die Grundverkehrsbehörde ein Kundmachungsverfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer

§ 11Abs.

2 und 5 NÖ GVG veranlasst. Aufgrund des von Käuferseite gestellten Antrages auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des mit der Marktgemeinde *** geschlossenen Kaufvertrages hat die Grundverkehrsbehörde ein Kundmachungsverfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 2 und 5 NÖ GVG veranlasst. Innerhalb der Anmeldefrist hat KN eine Interessentenerklärung erstattet und darin verbindlich erklärt, die in Rede stehenden Grundstücke um den ortsüblichen Preis erwerben zu wollen, sowie darauf hingewiesen, selbst Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 in ***, *** (Betriebsanschrift) mit Eigengrund im Ausmaß von 14,7561 ha und einem Einheitswert von € 17.100,-- zu sein und Acker- und Forstwirtschaft zu betreiben. Sein jährliches außerlandwirtschaftliches Nettoeinkommen hat er mit € 40.000,-- beziffert und im Übrigen erklärt, die Grundstücke zur Aufstockung seines landwirtschaftlichen Betriebes zu benötigen und diese auch selbst zu bewirtschaften sowie in der Lage zu sein, den ortsüblichen Verkehrswert bezahlen zu können sowie die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer lebensnotwendigen Vertragsbedingungen zu gewährleisten. Angeschlossen ist der Interessentenerklärung eine verbindliche Zahlungszusage der Sparkasse *** über den im Kaufvertrag genannten Kaufpreis. Hinsichtlich dieser ursprünglich bis 31.12.2014 befristeten Zahlungsbestätigung liegen zwischenzeitig nachgereichte aktuelle schriftliche Verlängerungen der Zahlungsbestätigung vor. Der im Kaufvertrag genannte Kaufpreis in der Höhe von € 5,080.000,-- entspricht dem ortsüblichen Verkehrswert der den Kaufgegenstand bildenden Liegenschaften. Hinsichtlich der Person des Interessenten KN ist in dem für das vorliegende Verfahren relevanten Zusammenhang von folgender Situation auszugehen: Der Interessent KN (geb. ***) ist in ***, ***, wohnhaft und bewirtschaftet an diesem Standort rund 15,31 ha Eigengrund. Diese gliedern sich in 13,53 ha landwirtschaftliche Nutzflächen, in 1,52 ha Wald sowie in 0,26 ha Bauflächen und sonstige Flächen. Der Betrieb wurde 1987 von seinen Eltern übernommen und wird konventionell geführt. Es handelt sich um einen vollpauschalierten Marktfruchtbetrieb (ohne Vorsteuerabzug), der weder Flächen zugepachtet noch verpachtet hat. Eine Nutztierhaltung wurde 1995 aufgegeben. Aktuell hält der Interessent drei private Pferde, welche 0,41 ha Weidefläche des Betriebes nutzen. Aus der Pferdehaltung wird kein wirtschaftlicher Nutzen angestrebt. Er produziert Marktfrüchte bzw. regionaltypische Nischenprodukte. Der Betrieb verfügt über eine gut angepasste Ausstattung von Maschinen und Geräten und besitzt die für einen derartigen Betrieb erforderlichen Wirtschaftsgebäude. In den letzten Jahren bzw. im letzten Jahrzehnt ist immer wieder in diese Gebäude oder Gebäudeteile investiert worden. Zur Familie des Interessenten gehören seine Lebensgefährtin, zwei Töchter, zwei Stieftöchter sowie drei Schwiegersöhne, die bei Bedarf unentgeltlich im Familienbetrieb mitarbeiten, wobei die genannten Familienmitglieder ihren Lebensunterhalt nicht aus der Landwirtschaft bestreiten, sondern ein selbständiges Einkommen haben. An der Betriebsstelle lebt auch der Vater des Interessenten im Ausgedinge. Der Interessent erhält die in der Landwirtschaft üblichen Förderungen und Ausgleichszahlungen von der Agrarmarkt Austria. Er führt den Betrieb selbständig und führt grundsätzlich sämtliche anfallenden Arbeiten in Form einer Eigenbewirtschaftung durch. Die erzielten Einkünfte des Interessenten aus dem Bereich der Landwirtschaft pro Jahr kann folgendermaßen aufgeschlüsselt werden: Der Anteil der Einkünfte aus dem Bereich der Marktfrüchte kann mit € 5.514,00 angenommen werden. Die AMA-Förderungen schlagen sich mit einem Betrag von € 7.417,00 zu Buche. Für den Mostverkauf wird ein Einkünfteanteil von € 747,50 erzielt. Für Schnaps und Liköre kann der Interessent einen Einkünfteanteil von € 1.977,-- lukrieren. Für Frischobst ist von einem Einkünfteanteil in der Höhe von € 315,-- auszugehen. Für die Klärschlammübernahme wird vom Interessenten ein Einkünfteanteil in der Höhe von € 878,-- erzielt. Der Düngerwert, welcher einkommenswirksam wird, beläuft sich auf eine Höhe von € 540,--. Demnach belaufen sich die Einkünfte aus der Landwirtschaft des Interessenten auf € 17.388,

  1. Der Interessent verfügt weiters über eine 15.170 m² große Waldfläche, wobei sich dieser Wald auf fünf Parzellen aufteilt. Bei diesem Wald handelt es sich auf einer Fläche von insgesamt 0,676 ha um Laubmischwald mit jüngeren Beständen mit einem durchschnittlichen Gesamtzuwachs, somit um Wald mit einer Bonität
  2. Auf einer Fläche von 0,841 ha stockt Nadelholzmischwald mit einem hohen Anteil von Fichte mit einer Bonität von
  3. Aufgrund der Bewirtschaftung der letzten Jahre ist zukünftig nur eine Brennholznutzung möglich. Hinsichtlich aller Bestände kann von einer durchschnittlichen Bonität von 11,3 ausgegangen werden. Bei einer Fläche von 1,5170 ha ergibt sich hier nachhaltig die Möglichkeit der Nutzung von 40 Schüttraummeter pro Jahr. Daraus errechnen sich nach Abzug der Kosten für Schlägerung, des Transports und des Hackens (für Brennholz) mit jeweils € 3,-- pro Schüttraummeter Einkünfte von € 16,-- pro Schüttraummeter und in Summe bezüglich der nachhaltig erwirtschaftbaren 40 Schüttraummeter pro Jahr forstwirtschaftliche Einkünfte in der Höhe von € 640,--. Die vom Interessenten in seinem Betrieb erzielten Einkünfte aus der Landwirtschaft und aus der Forstwirtschaft belaufen sich somit insgesamt auf € 18.028,50 pro Jahr. Davon sind die jährlichen Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Höhe von € 620,-- in Abzug zu bringen, sodass sich ein Einkommen vor Steuern aus der Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von € 17.408,50 pro Jahr ergibt. Neben diesem land- und forstwirtschaftlichen Einkommen hat der Interessent KN auch ein außerlandwirtschaftliches Einkommen im Ausmaß von steuerpflichtigen Bezügen im Jahr 2014 in der Höhe von insgesamt € 57.463,30 (NP AG & Co KG sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 784,54 pro Jahr). Der Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am somit gegebenen Gesamteinkommen (land- und forstwirtschaftliches Einkommen zuzüglich des außerlandwirtschaftlichen Einkommens) in der Höhe von € 74.871,80 macht sohin einen Prozentsatz von 23,25 aus. Bezüglich der DS stellt sich die Situation wie folgt dar: Die DS, ***, ***, wurde zum
  4. Jänner 2014 mit einem neuen Stiftungsstatut ausgestattet und wurden gleichzeitig zwei kirchliche Stiftungen zur DS vereinigt. Es handelt sich um eine Stiftung nach kirchlichem Recht, die den Rechtsstatus einer Körperschaft öffentlichen Rechts aufweist. Die Stiftung selbst ist zivilrechtliche Eigentümerin einer Vielzahl von Liegenschaften. Derzeit ist die DS Eigentümerin von rund 155 ha Grund, davon ca. 127 ha land- und forstwirtschaftliche Grundflächen. Die forstwirtschaftlichen Flächen werden selbst bewirtschaftet, die landwirtschaftlichen Nutzflächen werden zum Teil selbst bewirtschaftet bzw. sind teilweise verpachtet. Die DS ist darüber hinaus auch für die Bewirtschaftung weiterer land- und forstwirtschaftlicher Flächen der Diözese *** zuständig, da die Diözese *** das Know-How für die Bewirtschaftung derartiger Flächen in der DS gebündelt hat. Zu diesem Zweck haben diverse Rechtsträger der Diözese *** die DS mit Vollmachten ausgestattet und sie beauftragt, ihr Immobilienvermögen zu bewirtschaften bzw. zu verwalten. Die Stiftung soll

Statut Liegenschaften kirchlicher Rechtsträger in ihrem Eigentum bündeln (§ 2 - Ziel und Zweck der Stiftung). Dazu soll sie Liegenschaften übertragen erhalten bzw. erwerben. Sie soll weiters mithelfen, bebaute und unbebaute Liegenschaften kirchlicher, insbesondere diözesaner und pfarrlicher Rechtsträger, für jeweils passende Zwecke zu adaptieren und einer adäquaten Nutzung (pastoral, sozial oder wirtschaftlich) zuzuführen bzw. zurückzuführen. Dabei hat sie auch für die Bereitstellung der dazu erforderlichen finanziellen Mittel Sorge zu tragen.Die Stiftung soll

Statut Liegenschaften kirchlicher Rechtsträger in ihrem Eigentum bündeln (Paragraph 2, - Ziel und Zweck der Stiftung). Dazu soll sie Liegenschaften übertragen erhalten bzw. erwerben. Sie soll weiters mithelfen, bebaute und unbebaute Liegenschaften kirchlicher, insbesondere diözesaner und pfarrlicher Rechtsträger, für jeweils passende Zwecke zu adaptieren und einer adäquaten Nutzung (pastoral, sozial oder wirtschaftlich) zuzuführen bzw. zurückzuführen. Dabei hat sie auch für die Bereitstellung der dazu erforderlichen finanziellen Mittel Sorge zu tragen. Im Bereich der Landwirtschaft betreibt die DS insbesondere das Obstgut Sl in ***, ***. Im Rahmen des Obstgutes werden 54,40 ha Grundflächen genutzt und gliedert sich diese selbst bewirtschaftete Fläche in 21‚44 ha Obstanlagen, in 15,97 ha Ackerland, in 16,30 ha Wald und in 0,69 ha Bauareal (Hoffläche). Bei der Betriebsstätte handelt es sich um einen Gutshof mit den notwendigen Betriebsgebäuden und verfügt der Betrieb über übliche und einschlägige landwirtschaftliche Gerätschaften. Das Obstgut beschäftigt sich seit 1959 mit dem Anbau von Spezialkulturen und versucht mit Nischenprodukten und Direktvermarktung eine erfolgreiche Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sicherzustellen. Hauptproduktionszweig ist die Tafeläpfelproduktion und der Ab-Hof Verkauf (Verkaufsladen in *** und Verkaufskoje am ***). Mit annähernd 70 % stellen die Einnahmen aus der Direktvermarktung die Haupteinnahmequellen des Gutshofes dar. Leiter des Obstgutes ist AS. Der Gutshof beschäftigt darüber hinaus sechs Angestellte und zehn Arbeiter sowie je nach Erfordernis Saisonarbeitskräfte in unterschiedlicher Zahl. Der Betriebsleiter und seine Mitarbeiter verfügen augenscheinlich über die erforderlichen landwirtschaftlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Der Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens und somit aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch die DS an ihrem Gesamteinkommen ist mit ca. 12 % anzunehmen. Anzumerken ist, dass im Jahr 2014 aus der Landwirtschaft und aus der Forstwirtschaft ein Negativergebnis erzielt wurde, somit kein Einkommen lukriert wurde, während die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2014 insgesamt € 172.370,--- ausgemacht haben. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Die Flächenwidmung und die derzeitige Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem behördlichen Verwaltungsakt und dem dort dokumentierten Festlegungen im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** und sind im Verfahren nicht bestritten worden. Unbestritten und durch den Verwaltungsakt ausreichend belegt ist auch, dass die Interessentenmeldung des KN innerhalb der Anmeldefrist erfolgt ist, wie sich überhaupt aus dem behördlichen Verwaltungsakt der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und nachvollziehbar ergibt. Bei den Feststellungen zur Person des Interessenten KN hinsichtlich seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stützt sich das erkennende Gericht auf seine im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben, die auch in Übereinstimmung mit der von den beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik und Forsttechnik erfolgten Befundaufnahmen stehen. Im Zuge der Befundaufnahme durch den agrartechnischen Amtssachverständigen wurde eine Besichtigung des Betriebes des Interessenten vorgenommen, im Zuge derer die auch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht vorgelegten Fotografien hergestellt worden sind. Daraus und aus dem vom Interessenten vorgelegten Rechnungen samt dem AMA-Kontoblatt 2014 und den übrigen oben angeführten Unterlagen ist zunächst vom agrartechnischen Amtssachverständigen eine Einkommensermittlung, aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Einkommensquellen bzw. Betriebszweigen erstellt worden, bei der in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die erfolgte Berechnung dargelegt worden ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist der Sachverständige aber auch auf sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin sowie auf die von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme von DI FW vom 26.02.2016 eingegangen worden. Dabei hat sich der Amtssachverständige zu sämtlichen geäußerten Bedenken erklärt und sich mit den gegen seine Berechnung vorgetragenen Argumenten akribisch auseinandergesetzt, was sich nicht zuletzt auch darin zeigt, dass er eingeräumt hat, bei der Ermittlung des Gewinnes aus dem Obstbau - wie von DI FW aufgezeigt - irrtümlich die erzielten Erlöse als Gewinne eingestuft zu haben und hierbei keinen Aufwand in Abzug gebracht zu haben. In der Folge hat der Amtssachverständige in seiner Gutachtensergänzung in der Verhandlung am 02.03.2016 zur Klarstellung nochmals die erzielten Einkünfte des Interessenten aus der Landwirtschaft in aufgeschlüsselter Form nach den einzelnen Betriebszweigen dargestellt und nach Abzug der Beiträge für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern das landwirtschaftliche Einkommen des Betriebes KN schlüssig und nachvollziehbar dargestellt bzw. berechnet. Ebenso akribisch hat sich der forsttechnische Amtssachverständige mit dem vom Interessenten KN erzielten Einkünften aus der Forstwirtschaft auseinandergesetzt und die aufgeworfene Frage einer allfälligen Kostenersparnis durch die eigene Produktion von Hackschnitzel ausführlich behandelt. Dabei hat er unter Berücksichtigung der Angaben des Interessenten, wonach dieser 45 Schüttraummeter für die Beheizung und den Eigengebrauch sowie für die Warmwasseraufbereitung einbringt und dadurch für sich einen höheren Gewinn durch den Hackschnitzeleinsatz erblickt, dass ihm im Rahmen der Vermietung pro Schüttraummeter ein Preis von € 25,-- von den Mietern bezahlt wird und er darüber hinaus vollständig den Eigenbedarf deckt, nachvollziehbar Folgendes dargelegt: „Wenn man davon ausgeht, dass die rund 120 Schüttraummeter (gesamte aus dem Wald zu erwirtschaftende Menge) am freien Markt zu einem Preis von € 25,-- verkauft werden, werden konsequenterweise die Kosten der Schlägerung, die Kosten des Transportes und die Kosten des Hackens mit jeweils € 3,-- pro Schüttraummeter wie üblich in dieser Produktionsschiene angenommen. Das ergibt ein reines Einkommen von € 16,-- pro Schüttraummeter und in Summe ergibt es bei 120 Schüttraummeter ein forstwirtschaftliches Einkommen von € 1.920,- Um der nachhaltigen Nutzung gerecht zu werden, wird dieser Betrag von € 1.920,-- auf nachhaltige 40 Schüttraummeter pro Jahr angepasst. Das ergibt ein nachhaltiges forstwirtschaftliches Einkommen von rund € 640,--.“ Bei dieser Berechnung kommt nach der im Verfahren nicht widerlegten Ansicht des forsttechnischen Amtssachverständigen der Verwendung eines Teiles der Hackschnitzel für den Eigenbedarf keine Relevanz zu. Insgesamt hat der Interessent in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gegenüber dem erkennenden Gericht die Bewirtschaftung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in allen hier relevanten Facetten, auch was die Mithilfe der Familienmitglieder im Betrieb anlangt, glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt. Darüber hinaus hat er ebenso überzeugend dargelegt, dass eine Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen für ihn sowohl aus geographischer (Entfernung vom Wohnort) wie auch aus praktischer Sicht machbar ist; insoweit decken sich seine Ausführungen auch mit der gutachtlichen Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der Feststellungen zur Beschwerdeführerin stützt sich das erkennende Gericht auf die Angaben ihrer Vertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Rechtsnatur der Stiftung und ihren Statuten, was das Ziel und den Zweck der Stiftung betrifft. Die diesbezüglichen Angaben sind im gesamten Verfahren unbestritten geblieben und waren daher auch der Beschwerde-entscheidung zugrunde zu legen. Dass der im Kaufvertrag genannte Kaufpreis dem ortsüblichen Verkehrswert entspricht, ergibt sich aus dem im behördlichen Verfahren eingeholten agrartechnischen Gutachten und aus dem Umstand, dass auch seitens des Interessenten die Bereitschaft erklärt wurde, den genannten Kaufpreis im Falle eines Eintritts in den Kaufvertrag zu zahlen. Im Übrigen ist von den Verfahrensparteien der Umstand, dass der Kaufpreis dem ortsüblichen Verkehrswert der in Rede stehenden Liegenschaften entspricht nicht bestritten worden bzw. dieser Umstand außer Streit gestellt worden. In rechtlicher Hinsicht war der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu bewerten:

§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes 1.Ziffer eins primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich; 2.Ziffer 2 sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; 3.Ziffer 3 die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3

Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:

Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die a)Litera a im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder b)Litera b im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

§ 3

Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 6Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche GrundstückGemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück 1.Ziffer eins zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundfläche erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird; 2.Ziffer 2 zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung ist durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen oder 3.Ziffer 3 nicht Bestandteil eines der Hauptsache nach land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern Nebenbestandteil eines anderen Zwecken dienenden Unternehmens ist, sofern durch das Rechtsgeschäft über das ganze Unternehmen oder den ganzen Besitz einheitlich verfügt wird.

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 11Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertrags-gegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertrags-gegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  2. Grundstücksnummer;
  3. Katastralgemeinde;
  4. Flächenausmaß;
  5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der Grünlandwidmung und der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz

  1. Vor dem Hintergrund, dass im grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit KN ein sich auf seine Landwirteeigenschaft berufender Interessent aufgetreten ist, der damit im vorliegenden Verfahren Parteistellung erlangt hat, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob hinsichtlich der Käuferin die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 NÖ GVG gegeben ist.Aufgrund der Grünlandwidmung und der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz
  2. Vor dem Hintergrund, dass im grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit KN ein sich auf seine Landwirteeigenschaft berufender Interessent aufgetreten ist, der damit im vorliegenden Verfahren Parteistellung erlangt hat, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob hinsichtlich der Käuferin die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gegeben ist. Die DS ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Dieser Rechtsstatus ist nach der erfolgten Kenntnisnahme ihres Statuts und ihres Namens seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur seit
  3. Oktober 2013 gegeben. Nach dem oben zitierten § 2 des Statuts ist Ziel und Zweck der Stiftung, Liegenschaften kirchlicher Rechtsträger in ihrem Eigentum zu bündeln, wobei sie, um diesen Zweck zu erreichen, Liegenschaften übertragen, erhalten bzw. erwerben soll. Weiters soll sie unterstützend tätig sein, bebaute und unbebaute Liegenschaften kirchlicher, insbesondere diözesaner und pfarrlicher, Rechtsträger für jeweils passende Zwecke zu adaptieren und einer adäquaten Nutzung (pastoral, sozial oder wirtschaftlich) zuzuführen bzw. zurückzuführen. Nach dem oben zitierten Paragraph 2, des Statuts ist Ziel und Zweck der Stiftung, Liegenschaften kirchlicher Rechtsträger in ihrem Eigentum zu bündeln, wobei sie, um diesen Zweck zu erreichen, Liegenschaften übertragen, erhalten bzw. erwerben soll. Weiters soll sie unterstützend tätig sein, bebaute und unbebaute Liegenschaften kirchlicher, insbesondere diözesaner und pfarrlicher, Rechtsträger für jeweils passende Zwecke zu adaptieren und einer adäquaten Nutzung (pastoral, sozial oder wirtschaftlich) zuzuführen bzw. zurückzuführen. Schon aus dieser Konzeption ergibt sich, dass die Stiftung nicht den Anforderungen, die das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 an einen Landwirt per definitionem stellt, gerecht werden kann, geht es doch bei der Tätigkeit der Stiftung in keiner Weise darum, Mittel zu erwirtschaften, um den eigenen Lebensunterhalt und den der Familie – zumindest zu einem erheblichen Teil - bestreiten zu können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Stiftung mitunter - wie etwa auch derzeit - in ihrem Besitz befindliche landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen betreut, geschieht dies doch ausschließlich zur Erreichung der in ihren Statuten festgelegten Zielsetzungen, die aber ihrerseits nicht annähernd mit den Zielsetzungen des NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 oder dem Bild einer bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft kompatibel sind. Von Seiten der Stiftung ist aber auch im Verfahren kein auf die Zukunft hin ausgerichtetes Betriebskonzept vorgelegt worden, welches vom derzeitigen Status der Stiftung und ihrer Zielsetzung abweichend Absichten oder Vorstellungen präsentiert hätte, die der Vorgabe nach § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG entsprechen könnten.Von Seiten der Stiftung ist aber auch im Verfahren kein auf die Zukunft hin ausgerichtetes Betriebskonzept vorgelegt worden, welches vom derzeitigen Status der Stiftung und ihrer Zielsetzung abweichend Absichten oder Vorstellungen präsentiert hätte, die der Vorgabe nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG entsprechen könnten. Unabhängig davon ist im Verfahren aber auch klar hervorgekommen und von der Käuferin unbestritten geblieben, dass das aus der Bewirtschaftung der derzeit in ihrem Besitz befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen erzielte Einkommen nur einen Anteil von 12 % am gesamten Einkommen der Stiftung ausmacht. Damit würde - selbst unter der Annahme, durch das Einkommen der Stiftung würde der Lebensunterhalt einer Familie bestritten (die Stiftung selbst hat aber keinen Lebensunterhalt zu bestreiten) werden - die unabdingbare umfängliche Voraussetzung der Lebensunterhaltsbestreitung für die Familie als wesentliches Kriterium der Landwirteeigenschaft insoweit im Konkreten nicht erfüllt sein, als der Anteil an landwirtschaftlichem Einkommen am Gesamteinkommen mit nur 12 % nicht als erheblich im Sinne der Bestimmung des § 3 Z 2 NÖ GVG qualifiziert werden könnte. Damit würde - selbst unter der Annahme, durch das Einkommen der Stiftung würde der Lebensunterhalt einer Familie bestritten (die Stiftung selbst hat aber keinen Lebensunterhalt zu bestreiten) werden - die unabdingbare umfängliche Voraussetzung der Lebensunterhaltsbestreitung für die Familie als wesentliches Kriterium der Landwirteeigenschaft insoweit im Konkreten nicht erfüllt sein, als der Anteil an landwirtschaftlichem Einkommen am Gesamteinkommen mit nur 12 % nicht als erheblich im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG qualifiziert werden könnte. Für die Käuferin ist aber auch aus der von ihr im Verfahren vorgetragenen Argumentation, wonach der Erwerb nicht als Kapitalanlage gesehen werde, sondern es entsprechend der Präambel zum Statut der Stiftungsurkunde Aufgabe der Kirche sei, insbesondere caritative Dienste und Dienste der Diakonie und Pastorale zu fördern, welche der Allgemeinheit in großem Ausmaß zu Gute kommen würden, nichts zu gewinnen: Eine derartige gemeinnützige Absicht oder Tätigkeit kann mangels Rechtsgrundlage im NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 die normierten Tatbestandsvoraussetzungen für die Qualifizierung einer Person als Landwirt oder als Landwirtin nicht ersetzen. Die Käuferin ist somit weder im Sinne der Bestimmung des § 3 Z 2 lit.a NÖ GVG noch im Sinne der Bestimmung des § 3 Z 2 lit.b NÖ GVG als Landwirtin zu qualifizieren. Die Käuferin ist somit weder im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG noch im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG als Landwirtin zu qualifizieren. Aus dieser rechtlichen Bewertung folgt, dass nun in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob hinsichtlich des im Verfahren aufgetretenen Interessenten KN die Landwirteeigenschaft zu bejahen oder zu verneinen ist. Auszugehen ist zunächst davon, dass der Interessent 1987 den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb mit 15,31 ha Eigengrund übernommen hat und diesen als vollpauschalierten Marktfruchtbetrieb ohne Vorsteuerabzug und ohne Zupachtung von Flächen bzw. auch ohne Verpachtung von Flächen bis dato betreibt. Von den 15,31 ha Eigengrund sind 13,53 ha landwirtschaftliche Nutzflächen und 1,52 ha Wald sowie 0,26 ha Bauflächen und sonstige Flächen. Im Betrieb des Interessenten werden Marktfrüchte bzw. regionaltypische Nischenprodukte produziert. Es ist eine gut angepasste Ausstattung von Maschinen und Geräten und von notwendigen Wirtschaftsgebäuden vorhanden, in die auch in den letzten Jahren bzw. im letzten Jahrzehnt wiederholt investiert worden ist. Der Interessent erhält auch die in der Landwirtschaft üblichen ÖPUL-Förderungen und Ausgleichszahlungen von der Agrarmarkt-Austria. Sämtliche anfallende Arbeiten werden in Form einer Eigenbewirtschaftung durchgeführt; der Interessent lebt am Hof bzw. an der Betriebsstelle mit seiner Lebensgefährtin. Ebenfalls am Hof im Ausgedinge ist sein Vater untergebracht. Seine zwei Töchter sowie zwei Stieftöchter verfügen über ein selbständiges Erwerbseinkommen und helfen bei Bedarf ebenso wie auch die Schwiegersöhne bei einzelnen anfallenden Arbeiten mit. Damit stellt der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Interessenten eine selbständige wirtschaftliche Einheit dar, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden. Sein Betrieb kann daher als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (§ 3 Z 3 NÖ GVG) gelten.Damit stellt der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Interessenten eine selbständige wirtschaftliche Einheit dar, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden. Sein Betrieb kann daher als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (Paragraph 3, Ziffer 3, NÖ GVG) gelten. Bei Prüfung der Frage, ob der Interessent aus der Bewirtschaftung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet (§ 3 Z 2 lit. a NÖ GVG), ist zunächst die Höhe des jährlichen außerlandwirtschaftlichen Einkommens festzustellen gewesen.Bei Prüfung der Frage, ob der Interessent aus der Bewirtschaftung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet (Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG), ist zunächst die Höhe des jährlichen außerlandwirtschaftlichen Einkommens festzustellen gewesen. Aus dem im Verfahren vorgelegten (aktuellen) Einkommenssteuerbescheid 2014 ergeben sich durch die unselbständige Beschäftigung bei der NP AG & Co KG jährlich steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von € 56.678,
  4. Als weitere außerlandwirtschaftliche Einkommensbestandteile sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 784,54 pro Jahr hinzuzurechnen, sodass sich insgesamt ein jährliches außerlandwirtschaftliches Einkommen in der Höhe von € 57.463,30 vor Steuern ergibt. An landwirtschaftlichen Einkünften pro Jahr sind aus dem Frischobstverkauf € 315,--, aus dem Verkauf von Schnaps und Likör € 1.977,--, aus dem Verkauf von Most € 747,50, aus dem Verkauf der Marktfrüchte € 5.514,--, aus der Übernahme und der Ausbringung von Klärschlamm € 878,-- zu veranschlagen. Hinzu kommen die öffentlichen Förderungen in der Gesamthöhe von € 7.417,-- und die errechnete Düngerwertersparnis durch die Klärschlammausbringung in Höhe von € 540,--. In Summe belaufen sich somit die Einkünfte aus der Landwirtschaft auf € 17.388,50 pro Jahr. Aus seinem Forstbetrieb erzielt der Interessent durch die Entnahme von Holz in der Form von 40 Schüttraummeter pro Jahr forstwirtschaftliche Einkünfte in Höhe von € 640,--. Zieht man von diesem Gesamteinkünften aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von € 18.028,50 die jährlich zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Höhe von € 620,-- ab, ergibt sich ein Jahreseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft vor Steuern in der Höhe von € 17.408,
  5. Dieser aufgrund der Vollpauschalierung des Betriebes des Interessenten KN zum Teil auf Schätzungen beruhende Betrag macht vom Gesamteinkommen, also unter Hinzurechnung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens, einen Anteil von 23,25 % aus. Nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem ein25%-Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen als ausreichend angesehen wird, ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass trotz des Umstandes, dass aufgrund der angenommenen Einkommensbeträge diese 25%-Marke knapp nicht erreicht wird, dennoch davon auszugehen, dass durch den Land- und Forstwirtschaftsbetrieb des Interessenten der eigene und der Lebensunterhalt der Familie als zumindest zu einem erheblichen Teil bestritten angesehen werden kann – dies aufgrund folgender Erwägungen:Nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem ein, 25%-Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen als ausreichend angesehen wird, ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass trotz des Umstandes, dass aufgrund der angenommenen Einkommensbeträge diese 25%-Marke knapp nicht erreicht wird, dennoch davon auszugehen, dass durch den Land- und Forstwirtschaftsbetrieb des Interessenten der eigene und der Lebensunterhalt der Familie als zumindest zu einem erheblichen Teil bestritten angesehen werden kann – dies aufgrund folgender Erwägungen: Bei der Berechnung der Einkünfte aus den einzelnen Produktionszweigen ist der agrartechnische Amtssachverständige von den Erträgen laut den ihm vorgelegten Rechnungen aus dem Jahr 2015 ausgegangen. Zum einen hat es sich dabei um die zuletzt aktuellen Zahlen gehandelt, zum anderen sind die Erträge im Jahr 2015 um fast € 6.000,-- niedriger als etwa im Jahr 2012 gewesen, wie auch der Amtssachverständige für Agrartechnik selbst eingeräumt hat (Verhandlungsschrift vom 24.11.2015). Somit ist für die Berechnung durch die Verwendung der aktuellen bzw. jüngsten Ertragsbeträge nicht von offenbar auch erzielbaren höheren Erträgen ausgegangen worden. Vom Amtssachverständigen für Agrartechnik ist zudem in der Erörterung seines Gutachtens auch klar zum Ausdruck gekommen (Verhandlungsschrift vom 02.03.2016), dass er seine mit € 11,--/Liter fertigen Schnaps bzw. Likör getroffene Preisannahme als „eher niedrig angesetzt“ bezeichnet hat. Somit würde sich bei Berücksichtigung eines höheren Schnaps- bzw. Likörpreises auch das landwirtschaftliche Einkommen entsprechend erhöhen. Ausgehend von der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO 2015) sind die Betriebsausgaben mit 70% der auf die Bewirtschaftung der Intensivobstanlagen für Tafelobst entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.Ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO 2015) sind die Betriebsausgaben mit 70% der auf die Bewirtschaftung der Intensivobstanlagen für Tafelobst entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. In den Ausführungen des Amtssachverständigen für Agrartechnik (Verhandlungsschrift vom 24.09.2015) hinsichtlich der Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens bei einem vollpauschalierten Betrieb wie dem gegenständlichen wurde darauf wie folgt Bezug genommen: „Wie ich bereits im Gutachten angemerkt habe, ist Herr N ein vollpauschalierter Betrieb ohne Vorsteuerabzug. Das heißt, er verfügt über keine buchhalterischen Aufzeichnungen. Die Berechnung des Rohertrages ist deswegen sehr praxisnah abzubilden, weil hier Rechnungen existieren. Bei den Aufwendungen sind keine verwertbaren Aufzeichnungen vorhanden. Aus diesem Grund wird bei dieser Einkommensberechnung für die Aufwendungen im Marktfruchtbetrieb ein 70%iger Abzug für sämtliche Aufwendungen in Ansatz gebracht. Eine bessere Abbildung ist bei vollpauschalierten Betrieben nicht möglich, es sei denn, man würde diesen Betrieb intensivst auf sämtliche Aufwendungen hinterfragen. Diese Zeit kann ich für derartige Fälle nicht erübrigen. Der 70%ige Abzug fußt auf dem Steuerrecht, wo für teilpauschalierte Betriebe bei der Erzeugung von Marktfrüchten für den Aufwand 70 % abgezogen werden können bzw. dürfen. Dieser Abzug (gemeint wohl: Aufwand) wird vom Rohertrag abgezogen. Bei den Nischenprodukten ist meiner Meinung nach ein Aufwand von 70 % sicherlich zu hoch – aus diesem Grund habe ich den auch nicht abgezogen.“ Soweit in diesem Zusammenhang von Seiten der Beschwerdeführerin bzw. in der von ihr vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des DI FW der Abzug von 70 % bei den Marktfrüchten für den Aufwand als zu gering erachtet wird, ist auf die darauf eingehende Replik des Amtssachverständigen für Agrartechnik (Verhandlungsschrift vom 02.03.2016) zu verweisen, in welcher er Folgendes dargelegt hat: „Dazu wird ausgeführt, dass die angepeilten 80 % vom Kollegen W eine Mutmaßung sind, weil er schreibt: „dafür stehen keine exakten Nachweise zur Verfügung“. Meine 70 % beziehen sich auf eine mögliche Zahl, die in der Pauschalierungsverordnung abgebildet ist; in Wirklichkeit habe ich aber bei der Berechnung, nach der die SV-Beiträge 2015 nach der Gewinnsumme in Abzug gebracht worden sind, mit mehr als 70 % gerechnet – genau genommen mit 73,4 %.“ Somit ist für die für den vorliegenden Fall vorgenommene Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens festzustellen, dass nach dem vom Amtssachverständigen auch für zulässig erklärten Berechnungsmodell vom erzielten bzw. erzielbaren Ertrag bei den Marktfrüchten mehr als der für teilpauschalierte Betriebe übliche Aufwand von 70%, nämlich 73,4 %, in Abzug gebracht worden ist. Unter Berücksichtigung dieser somit tendenziell zu Ungunsten des Interessenten vorgenommenen Berechnung seines landwirtschaftlichen Einkommens ist der im Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 genannte Richtwert von einem 25%-Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen durchaus als erreicht anzusehen, zumal eine gewisse Bandbreite zum Wesen eines Richtwertes gehört. Dass bei der Berechnung des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft kein Abzug für das Ausgedinge für den Vater des Interessenten vorzunehmen gewesen ist, ergibt sich im Übrigen daraus, dass die zivilrechtlich auf einem Grundstück (Bauerngut) ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des Ausgedinge-Berechtigten auch dann (weiter-) bestünde, wenn der Land- und Forstwirtschaftsbetrieb nicht bzw. nicht mehr bewirtschaftet würde. Der Aufwand ist daher unabhängig von der Bewirtschaftung zu sehen und ist als „außerbetriebliche Versorgungsrente“ ohne Effekt auf ein allfällig erzieltes landwirtschaftliches Einkommen einzustufen. Es ist aber unabhängig von dieser Überlegung nach dem bisher Gesagten auch für den Fall der Anrechnung einer Ausgedingeleistung - in der Höhe von € 700,00 - keine derartige Schmälerung des Anteils des landwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen gegeben, dass sich dadurch an der festgestellten Landwirteeigenschaft des Interessenten etwas ändern könnte. Somit ist in Anbetracht des Umstandes, dass mit dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten ein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vorhanden ist, der sämtliche Voraussetzungen erfüllt, in den gegenständlichen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten einzutreten, die zwingende Konsequenz gegeben, dass der – absolute - Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG zum Tragen kommt und einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht. Somit ist in Anbetracht des Umstandes, dass mit dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten ein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vorhanden ist, der sämtliche Voraussetzungen erfüllt, in den gegenständlichen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten einzutreten, die zwingende Konsequenz gegeben, dass der – absolute - Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG zum Tragen kommt und einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht. Nach dieser Bestimmung ist nämlich die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nicht zu erteilten, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist, dem die Landwirteeigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführerin und Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren kommt weder die Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG noch die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zu. Der Beschwerdeführerin und Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren kommt weder die Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG noch die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zu. Mit der Person des KN ist im Verfahren ein Interessent aufgetreten, der – wie das Beweisverfahren ergeben hat - die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG aufweist, einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 3 Z 3 NÖ GVG bewirtschaftet und der auch die formalen Voraussetzungen aufgrund seiner fristgerecht gestellten Interessentenmeldung, die auch in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, erfüllt. Mit der Person des KN ist im Verfahren ein Interessent aufgetreten, der – wie das Beweisverfahren ergeben hat - die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG aufweist, einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, NÖ GVG bewirtschaftet und der auch die formalen Voraussetzungen aufgrund seiner fristgerecht gestellten Interessentenmeldung, die auch in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, erfüllt. Soweit in der Beschwerde Verfahrensfehler der belangten Behörde, insbesondere ein Verstoß gegen das Recht auf Parteiengehör geltend gemacht worden sind, sind diese als saniert anzusehen, wurde doch der Beschwerdeführerin und auch den weiteren Parteien des Verfahrens nicht nur die Stellungnahme des Interessenten vom 12.12.2014, sondern auch die Stellungnahme der Bezirksbauernkammer *** vom 06.06.2014 durch Überreichung von Kopien zur Kenntnis gebracht, wie auch alle weiteren im Verfahren von den Parteien vorgelegten Eingaben und Urkunden wechselseitig zugestellt bzw. ausgefolgt worden sind. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass einem allfälligen Erwerb der vertragsgegenständlichen Grundflächen durch den Interessenten keineswegs den vom Gesetz festgelegten Zielen entspreche, weil die in Rede stehenden Flächen „zumindest 100 km“ von seiner Hofstelle in *** entfernt wären, ist auf die leicht nachvollziehbare und schlüssige Äußerung des Amtssachverständigen für Forsttechnik in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (24.09.2015) zu verweisen, in der es heißt: „Bei einer Bewirtschaftung in der Größenordnung von über 400 ha Waldfläche spielt es keine Rolle, ob der Besitzer mitten in der Waldfläche wohnt, oder 500 km entfernt ist, weil er zur Bewirtschaftung auch auf Unternehmer, Bauern, Akkordanten angewiesen sein wird. Ein Einzelner kann über 400 ha nicht alleine bewirtschaften. Das heißt, um einen Forst in dieser Größe zu bewirtschaften, muss man sich auch anderer Personen bedienen. Wenn ich zur forstlichen Überwachung gefragt werde, dann gebe ich dazu an: Es ist üblich, dass man vor Ort eine Person des Vertrauens hat, die das überwacht – aber eine tägliche Überwachung ist nicht notwendig, man muss nicht sozusagen „schlafen unter den Bäumen.“ Von dieser Einschätzung des Amtssachverständigen für Forsttechnik ausgehend kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nicht erkennen, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen vom Interessenten nicht selbst bewirtschaftet werden könnten, hat dieser doch dazu in durchaus plausibler Weise wie folgt Stellung genommen: „Mein Ziel ist jedenfalls, dass ich dort so viel als möglich selber machen werde. Es steht ja in einem Gutachten drinnen, dass ca. ¼ davon in eine Wuchshöhe von über 1,50 m zu bringen ist – das kann ich sehr wohl ganz leicht mit meiner Familie machen. Ich habe selber zwei Töchter - zwei Stieftöchter, die mich unterstützen. Dies mit ihren Freunden. Wenn ich rechne, dass die mich alle unterstützen, dann kommen wir zu fünft in 20 Wochenenden auf ca. 2000 Arbeitsstunden, wo wir etwas machen können. Mein zukünftiger Schwiegersohn hat auch eine landwirtschaftliche Ausbildung und wird mich auch unterstützen. Ich denke, dass wir da auch in der Durchforstung einiges selbst machen könne.“ Schließlich hat der Interessent auch – unwiderlegbar - in Abrede gestellt, dass sein Bruder JN in dieses – noch mit der Verkäuferin abzuschließende – Rechtsgeschäft „einsteigen“ könnte. Auch sonst sind für das erkennende Gericht keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, die auf ein Umgehungsgeschäft zu Gunsten des Bruders des Interessenten hindeuten. Insoweit sind die Bilanzgewinne der NHB GmbH und der NHMAS GmbH ebenso irrelevant, wie die aktuelle Vermögenslage des Bruders JN. Bei dieser aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sich ergebenden Sachlage und der oben dargestellten Rechtslage und rechtlichen Würdigung des relevanten Sachverhaltes war daher der Beschwerde nicht stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grund eine Judikatur zu den hier aufgeworfenen Fragen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007, insbesondere zur Auslegung des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG, derzeit noch fehlt, wenngleich sich die Entscheidung diesbezüglich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes stützt. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grund eine Judikatur zu den hier aufgeworfenen Fragen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007, insbesondere zur Auslegung des Versagungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG, derzeit noch fehlt, wenngleich sich die Entscheidung diesbezüglich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes stützt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.71.001.2015

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