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{'item': 'LVwG-AV-940/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-940/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn FP (Beschwerdeführer), ***, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl und Mag. Timo Ruisinger, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 07.07.2015, HOW2-BA-1348/003, mit dem diese gegen den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe (Geldstrafe von 363 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Haft von 2 Wochen) verhängt hat, zu Recht erkannt:

  1. Der angefochtene Bescheid wird behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 07.07.2015, HOW2-BA-1348/003, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe (Geldstrafe von 363 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Haft von 2 Wochen) wegen Nichterfüllung folgender Verpflichtung verhängt: „Mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.07.2014, HOW2-BA-1348/001, wurden Sie gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 verpflichtet, unverzüglich den gesetzmäßigen Zustand durch folgende Maßnahmen herzustellen:„Mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.07.2014, HOW2-BA-1348/001, wurden Sie gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 verpflichtet, unverzüglich den gesetzmäßigen Zustand durch folgende Maßnahmen herzustellen: „Bis zur Erlangung einer entsprechenden Betriebsanlagengenehmigung sind die gewerblichen Tätigkeiten in den angeführten Räumlichkeiten einzustellen, die Lager sind unverzüglich zu räumen. Aufgrund der erneuten Sachverhaltsdarstellung der Polizei *** vom 17.07.2014, in welcher offenkundig gewerbliche Tätigkeit, unter Zuhilfenahme von 7 Mitarbeitern, beobachtet wurde, wird nun die Schließung des gesamten Betriebs verfügt.“ Als Rechtsgrundlage war § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) angeführt. Als Rechtsgrundlage war Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) angeführt. Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Horn vorgelegten Verfahrensakt HOW2-BA-1348 ergibt sich folgender hier relevanter Verfahrensablauf: Aufgrund der Anzeige einer Nachbarin wurde die Liegenschaft des Beschwerde-führers am 16.07.2014 von der Polizeiinspektion *** überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass in der Nacht vom 16.07.2014 auf den 17.07.2014 das Aggregat für die Tiefkühlanlage betrieben wurde, sowie, dass am 17.07.2014 gegen 00:30 Uhr in der Backstube fünf Personen mit der Herstellung von Backwaren und zwei weitere Personen mit anderen Arbeiten beschäftigt waren. Mit Bescheid vom 17.07.2014, HOW2-BA-1348/001, hat die Bezirkshauptmannschaft Horn die „Schließung der Betriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***“, verfügt. Als Rechtsgrundlage hat sie § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) angeführt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.Mit Bescheid vom 17.07.2014, HOW2-BA-1348/001, hat die Bezirkshauptmannschaft Horn die „Schließung der Betriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***“, verfügt. Als Rechtsgrundlage hat sie Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung (GewO) angeführt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden. Mit Bescheid vom 28.08.2014, HOW2-BA-1348/001, HOW2-BO-1424/001, hat die Bezirkshauptmannschaft Horn unter Spruchpunkt I dem Beschwerdeführer aufgrund seines Ansuchens die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, Gemeinde ***, unter Anführung einer Projektbeschreibung und Verweis auf dem Bescheid angeschlossene Projektunterlagen erteilt und die Einwendungen näher genannter Nachbarn ab- bzw. zurückgewiesen. In der Projektbeschreibung ist unter anderem auch eine Schallschutzwand beschrieben. , Mit Bescheid vom 28.08.2014, HOW2-BA-1348/001, HOW2-BO-1424/001, hat die Bezirkshauptmannschaft Horn unter Spruchpunkt römisch eins dem Beschwerdeführer aufgrund seines Ansuchens die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, Gemeinde ***, unter Anführung einer Projektbeschreibung und Verweis auf dem Bescheid angeschlossene Projektunterlagen erteilt und die Einwendungen näher genannter Nachbarn ab- bzw. zurückgewiesen. In der Projektbeschreibung ist unter anderem auch eine Schallschutzwand beschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde von Nachbarn Beschwerde erhoben. Am 13.05.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Horn eine unangekündigte örtliche Überprüfung unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen, eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen, eines Arbeitsinspektors und eines Lebensmittelinspektors in *** durchgeführt. In der Verhandlungsschrift dazu ist unter anderem Folgendes ausgeführt: „Im Zuge des unangesagten Lokalaugenscheins wurde Folgendes festgestellt und Fotos aufgenommen: ASV für Maschinenbautechnik: ● Die Heizölzuleitung zum Backofen wurde getrennt und ist dieser somit nicht betriebsbereit. Laut tel. Auskunft von Herrn P wird die Tankanlage mit angeschlossener Zapfeinrichtung zum Betanken des ölbeheizten Hochdruckreinigers verwendet. ● Im Freibereich wurde der Kältekompressor mit einer Schalleinhausung vorgefunden. Die Querdurchlüftung erfolgt über Schalldämpfer. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war der Kompressor nicht im Betrieb, somit konnte kein Geräusch wahrgenommen werden. • Die Knetmaschinen sind betriebsbereit aufgestellt und angeschlossen. Nachdem die Sicherheitsabdeckung nach wie vor nicht montiert vorgefunden wurde, wird Herr P darauf hingewiesen, dass diese Maschine nach wie vor nicht betrieben werden darf. • Der Tiefkühlraum wird für Lebensmittellagerungen verwendet, wie z.B. fertige Brotwaren in Kisten (mit Beschriftungen für die Bestimmung der Lieferung). LMI: • ln der Backstube waren mehrere Kisten mit Sauerteig gelagert. Weiters wurden mehrere Paletten Mehlsäcke vorgefunden. • Im Tiefkühlraum finden sich mehrere Rollwägen mit fertigen Backwaren, die teilweise mit Zettel versehen sind, die Aufschluss über den Empfänger der jeweiligen Waren geben. • Im Durchgangsbereich (Vorraum, Manipulation) würden die Rolltore und die Deckenkonstruktion, die jedoch noch nicht vollständig hergestellt wurde, die hygienischen Grundvoraussetzungen für einen Lagerbereich nach Fertigstellung erfüllen. ASV für Bautechnik: • Die Einfriedungsmauer entlang der westlichen Grundstücksgrenze ist gegenüber dem Bestand unverändert vorhanden. Somit wurde die geplante Schallschutzwand (in massiver Ausführung) nicht hergestellt. Im Hofbereich wurden Paneelelemente zur Errichtung einer Schallschutzwand gelagert. • Der geplante Verladeraum bzw. die 7 PKW Abstellplätze wurden noch nicht hergestellt. • Im Bereich vom Vorraum/Manipulation wurde die geplante Holzträgerkonstruktion mit Pfostenschalung im Wesentlichen hergestellt. Nur im oberen seitlichen Bereich sind teilweise Öffnungen zum darüber liegenden Dachbereich. • Bei beiden Toren im Vorraum/Manipulation wurden innenseitig jeweils Deckenrolltore mit jeweils einer eingebauten Gehtüre eingebaut. Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates: • Die vorgesehenen Verpackungstätigkeiten finden vermutlich nicht statt, jedoch erfolgen Ein- und Auslagerungsvorgänge, hauptsächlich in den Kühlräumen -vermutlich auch mit Arbeitnehmern - insbesondere in der Nachtzeit. • Die vorgesehene Mehlstaub- und Abscheideeinrichtung ist noch nicht hergestellt und der Sozialraum noch nicht eingerichtet.“ Mit Schreiben vom 17.06.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Horn dem Beschwerdeführer wie folgt eine Zwangsstrafe angedroht: „Mit Bescheid vom 17.07.2014, Zahl HOW2-BA-1348/001 wurden Sie gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 verpflichtet, unverzüglich den gesetzmäßigen Zustand durch folgende Maßnahmen herzustellen: „Mit Bescheid vom 17.07.2014, Zahl HOW2-BA-1348/001 wurden Sie gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 verpflichtet, unverzüglich den gesetzmäßigen Zustand durch folgende Maßnahmen herzustellen: „Bis zur Erlangung einer entsprechenden Betriebsanlagengenehmigung sind die gewerblichen Tätigkeiten in den angeführten Räumlichkeiten einzustellen, die Lager sind unverzüglich zu räumen. Aufgrund der erneuten Sachverhaltsdarstellung der Polizei *** vom 17.07.2014, in welcher offenkundig gewerbliche Tätigkeit, unter Zuhilfenahme von 7 Mitarbeitern, beobachtet wurde, wird nun die Schließung des gesamten Betriebs verfügt.“ Diese Verfügung zur Schließung der gesamten Betriebsanlage haben Sie bisher nicht vollständig erfüllt. Im Rahmen einer unangekündigten Überprüfung am 13.05.2015 durch die Bezirkshauptmannschaft Horn wurde Folgendes festgestellt: ● In der Backstube waren mehrere Kisten mit Sauerteig gelagert. ● Es wurden mehrere Paletten Mehlsäcke vorgefunden. ● Im Tiefkühlraum finden sich mehrere Rollwägen mit fertigen Backwaren, die teilweise mit Zettel versehen sind, die Aufschluss über den Empfänger der jeweiligen Waren geben. Somit konnte eindeutig der Betrieb der Lager bzw. des Tiefkühlraums durch die Behörde festgestellt werden. Es liegen auch zahlreiche, weitere Anzeigen betreffend weitere Mehllagerungen an der gegenständlichen Betriebsanlage vor. Die Betriebsanlage wird entgegen der bescheidmäßig gemäß § 360 GewO 1994 festgesetzten Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme vom 17.07.2014 weiterhin von Ihnen betrieben. Die Einstellung des Betriebs der gesamten Betriebsanlage kann aber auch durch niemanden anderen erfüllt werden.Die Betriebsanlage wird entgegen der bescheidmäßig gemäß Paragraph 360, GewO 1994 festgesetzten Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme vom 17.07.2014 weiterhin von Ihnen betrieben. Die Einstellung des Betriebs der gesamten Betriebsanlage kann aber auch durch niemanden anderen erfüllt werden. Wir setzen Ihnen für die Räumung der Lager bzw. des Tiefkühlraums und die Einstellung des gesamten Betriebs der Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, noch einmal eine Frist bis 30.06.
  4. Wenn Sie diese Nachfrist nicht beachten, werden wir die Erfüllung der Verpflichtung mit folgender Zwangsstrafe erzwingen: Geldstrafe von Euro Haft von 363,00 2 Wochen Rechtsgrundlage § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG“Paragraph 5, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG“ Mit Bescheid vom 07.07.2015, HOW2-BA-1348/002, verfügte die Bezirkshauptmann-schaft Horn gemäß § 360 Abs. 1 GewO die Teilschließung der nicht rechtskräftig bewilligten Betriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***, durch näher genannte Maßnahmen. Mit Bescheid vom 07.07.2015, HOW2-BA-1348/002, verfügte die Bezirkshauptmann-schaft Horn gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO die Teilschließung der nicht rechtskräftig bewilligten Betriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***, durch näher genannte Maßnahmen. Weiters erließ die Bezirkshauptmannschaft Horn am 07.07.2015 den angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde der Schließungsbescheid vom 17.07.2014, HOW2-BA-1348/001 angeführt. Im Rahmen einer unangekündigten Überprüfung am 13.05.2015 sei festgestellt worden, dass der Bescheid vom 07.07.2015 bisher nicht vollständig erfüllt worden sei. Mit Schreiben vom 17.06.2015 sei dem Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe angedroht worden. Im Zuge einer Überprüfung am 03.07.2015 sei festgestellt worden, dass die Anlage (im Wesentlichen durch näher genannte Lagerungen) weiterhin in Betrieb sei. Die Anlage werde daher entgegen der Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme vom 17.07.2014 weiterhin betrieben. Die Einstellung der Betriebsanlage könne von niemand anderem erfüllt werden. Mit Beschluss vom 27.08.2015, LVwG-AB-14-4149, hat das Landesverwaltungs-gericht NÖ den Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 28.08.2014, HOW2-BA-1348/001, HOW2-BO-1424/001, hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, Gemeinde ***, behoben und an die Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Horn) zur neuerlichen Entscheidung über den Genehmigungsantrag des Beschwerdeführers für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage in *** zurückverwiesen.Mit Beschluss vom 27.08.2015, LVwG-AB-14-4149, hat das Landesverwaltungs-gericht NÖ den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 28.08.2014, HOW2-BA-1348/001, HOW2-BO-1424/001, hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, Gemeinde ***, behoben und an die Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Horn) zur neuerlichen Entscheidung über den Genehmigungsantrag des Beschwerdeführers für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage in *** zurückverwiesen.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist durch seine Rechtsvertretung Beschwerde erhoben, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens beantragt. Begründend hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Zwangsstrafe nicht gerechtfertigt sei. Es erfolge seit 17.07.2014 keine gewerbliche Tätigkeit und es werde von ihm keine Betriebsanlage entgegen der bescheidmäßig festgesetzten Maßnahme nach § 360 GewO vom 17.07.2014 betrieben. Gegen den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist durch seine Rechtsvertretung Beschwerde erhoben, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens beantragt. Begründend hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Zwangsstrafe nicht gerechtfertigt sei. Es erfolge seit 17.07.2014 keine gewerbliche Tätigkeit und es werde von ihm keine Betriebsanlage entgegen der bescheidmäßig festgesetzten Maßnahme nach Paragraph 360, GewO vom 17.07.2014 betrieben. Die belangte Behörde zitiere im angefochtenen Bescheid einen rechtskräftigen Bescheid vom 17.07.
  6. Im Spruch und in der Begründung werde immer nur darauf verwiesen, dass die gewerblichen Tätigkeiten in den angeführten Räumlichkeiten einzustellen seien, die Lager unverzüglich zu räumen seien, ohne jedoch konkret anzuführen, um welche Räumlichkeiten es sich handle, wo sich diese befänden, bzw. ohne auch darzulegen, welche Lager konkret gemeint sind, die unverzüglich zu räumen wären. Schon wegen dieses Mangels lasse sich der Bescheid inhaltlich nicht überprüfen. Es könne dem Beschwerdeführer als Privatperson und Miteigentümer der Liegenschaft *** nicht untersagt werden, es der BTB GmbH zu gestatten, Mehl bzw. Backwaren auf seiner Liegenschaft zu lagern bzw. leere Teigkisten und Mustermehlmischungen zu lagern bzw. auch Teigkisten zu waschen. Er gestatte der BTB GmbH unentgeltlich auf seiner Liegenschaft in *** Zwischenlagerungen bzw. kurzfristige Lagerungen durchzuführen, da diese in *** nicht ausreichend Lagerkapazitäten habe. Er habe die Bezirkshauptmannschaft Horn mehrmals darauf hingewiesen, dass es sich dabei um keine gewerbliche Tätigkeit handle, da diese unentgeltlich und jedenfalls nicht in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil daraus zu erzielen, erfolge. Tatsächlich werde daraus auch kein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil erzielt. Es stehe ihm sehr wohl zu, als Privater auf seiner Liegenschaft Materialien zu lagern bzw. Kisten zu reinigen bzw. reinigen zu lassen. Noch dazu, wo dies nicht für ihn, sondern für die BTB GesmbH erfolge. Dazu wurde der Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins in *** sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.
  7. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmann-schaft Horn HOW2-BA-1348 Einsicht genommen. Der Verfahrensablauf ergibt sich aus den Ausführungen unter Punkt
  8. aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Horn vorgelegten Verwaltungsakt.
  9. Erwägungen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) bestimmt über Zwangsstrafen Folgendes: Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) bestimmt über Zwangsstrafen Folgendes: § 5.

(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Paragraph 5,
(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. …. § 360 GewO im hier relevanten Umfang bestimmt über „Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen“ Folgendes: Paragraph 360, GewO im hier relevanten Umfang bestimmt über „Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen“ Folgendes:
(1)Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen. ….
(5)Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz … sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit.
(5)Die Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz … sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. § 74 Abs. 1 und 2 GewO bestimmt Folgendes: Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO bestimmt Folgendes:
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
  2. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, …
  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. § 78 Abs. 1 GewO bestimmt Folgendes:Paragraph 78, Absatz eins, GewO bestimmt Folgendes:
(1)Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist. Daraus folgt, dass der Betrieb einer Betriebsanlage bereits nach erteilter Genehmigung unter Einhaltung sämtlicher Auflagen und bei projektgemäßer Ausführung zulässig ist. Eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung ist für den Betrieb einer Betriebsanlage nicht erforderlich. Die Anlage, die der Beschwerdeführer betrieben hat, wurde mit Bescheid vom 28.08.2014 genehmigt. Die zuvor mit Bescheid vom 17.07.2014 erfolgte Schließung der Betriebsanlage gilt damit aufgehoben. Ab 28.08.2014 durfte die Betriebsanlage jedenfalls unter der Voraussetzung der Einhaltung aller Auflagen und projektgemäßer Ausführung gemäß § 78 Abs. 1 GewO betrieben werden. Ein Ausschluss dieses vorläufigen Betriebsrechtes durch die Bezirkshauptmannschaft Horn ist nicht erfolgt. Dieses vorläufige Betriebsrecht bezieht sich aber nur auf die gewerblichen Vorschriften. Entgegenstehende Vorschriften der NÖ Bauordnung, die für Errichtung und Betrieb die Rechtskraft der Baubewilligung gefordert haben, bleiben davon unberührt, das heißt, im Ergebnis war der Betrieb ab 28.08.2014 nach der GewO zulässig, nach der NÖ Bauordnung unzulässig.Die Anlage, die der Beschwerdeführer betrieben hat, wurde mit Bescheid vom 28.08.2014 genehmigt. Die zuvor mit Bescheid vom 17.07.2014 erfolgte Schließung der Betriebsanlage gilt damit aufgehoben. Ab 28.08.2014 durfte die Betriebsanlage jedenfalls unter der Voraussetzung der Einhaltung aller Auflagen und projektgemäßer Ausführung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GewO betrieben werden. Ein Ausschluss dieses vorläufigen Betriebsrechtes durch die Bezirkshauptmannschaft Horn ist nicht erfolgt. Dieses vorläufige Betriebsrecht bezieht sich aber nur auf die gewerblichen Vorschriften. Entgegenstehende Vorschriften der NÖ Bauordnung, die für Errichtung und Betrieb die Rechtskraft der Baubewilligung gefordert haben, bleiben davon unberührt, das heißt, im Ergebnis war der Betrieb ab 28.08.2014 nach der GewO zulässig, nach der NÖ Bauordnung unzulässig. Der Beschwerdeführer hat in einer Beschwerde gegen eine Verfahrensanordnung vom 17.06.2015 eingestanden, dass nicht alle Auflagen, insbesondere die Schallschutzwand ausgeführt wurden. Überdies wurde anlässlich der örtlichen Überprüfung der Bezirkshauptmannschaft Horn am 13.05.2014 festgestellt, dass bei der Knetmaschine die Sicherheitsabdeckung nicht montiert war, im Durchgangsraum die Rolltore und die Deckenkonstruktion noch nicht vollständig hergestellt worden seien und die geplante Schallschutzwand noch nicht hergestellt wurde. Somit konnte aber das vorläufige Betriebsrecht mangels projektgemäßer Ausführung bis zum 13.05.2014 noch nicht ausgeübt werden. Bei der örtlichen Überprüfung am 03.07.2015 wurde die Anlage unverändert vorgefunden. Trotzdem lebt bei einer nachfolgenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung – auch wenn die Anlage nicht entsprechend der Projektbeschreibung errichtet oder betrieben wird – eine zuvor bescheidmäßig verfügte (rechtskräftige) Zwangsschließung nicht wieder auf. Der nachfolgende Genehmigungsbescheid für dieselbe Anlage entzieht dem zuvor erlassenen Schließungsbescheid die Grundlage. Es wäre allenfalls bei konsenswidrigem Betrieb ein neuerliches Verfahren nach § 360 GewO durchzuführen (was die Bezirkshauptmannschaft Horn dann ja auch in weiterer Folge getan hat. Mit Bescheid vom 07.07.2015, HOW2-BA-1348/002, hat die Bezirkshauptmannschaft Horn einen neuerlichen (Teil-)Schließungsbescheid erlassen. Mit Erkenntnis vom 06.07.2016, LVwG-AV-939/001-2015, hat das Landesverwaltungsgericht NÖ den (Teil-)Schließungsbescheid vom 07.07.2015 behoben.) Der Beschwerdeführer hat in einer Beschwerde gegen eine Verfahrensanordnung vom 17.06.2015 eingestanden, dass nicht alle Auflagen, insbesondere die Schallschutzwand ausgeführt wurden. Überdies wurde anlässlich der örtlichen Überprüfung der Bezirkshauptmannschaft Horn am 13.05.2014 festgestellt, dass bei der Knetmaschine die Sicherheitsabdeckung nicht montiert war, im Durchgangsraum die Rolltore und die Deckenkonstruktion noch nicht vollständig hergestellt worden seien und die geplante Schallschutzwand noch nicht hergestellt wurde. Somit konnte aber das vorläufige Betriebsrecht mangels projektgemäßer Ausführung bis zum 13.05.2014 noch nicht ausgeübt werden. Bei der örtlichen Überprüfung am 03.07.2015 wurde die Anlage unverändert vorgefunden. Trotzdem lebt bei einer nachfolgenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung – auch wenn die Anlage nicht entsprechend der Projektbeschreibung errichtet oder betrieben wird – eine zuvor bescheidmäßig verfügte (rechtskräftige) Zwangsschließung nicht wieder auf. Der nachfolgende Genehmigungsbescheid für dieselbe Anlage entzieht dem zuvor erlassenen Schließungsbescheid die Grundlage. Es wäre allenfalls bei konsenswidrigem Betrieb ein neuerliches Verfahren nach Paragraph 360, GewO durchzuführen (was die Bezirkshauptmannschaft Horn dann ja auch in weiterer Folge getan hat. Mit Bescheid vom 07.07.2015, HOW2-BA-1348/002, hat die Bezirkshauptmannschaft Horn einen neuerlichen (Teil-)Schließungsbescheid erlassen. Mit Erkenntnis vom 06.07.2016, LVwG-AV-939/001-2015, hat das Landesverwaltungsgericht NÖ den (Teil-)Schließungsbescheid vom 07.07.2015 behoben.) Somit konnte sich die Zwangsstrafe aber nicht mehr auf den Bescheid vom 17.07.2014, HOW2-BA-1348/001, stützen, da der nachfolgende Genehmigungs-bescheid für dieselbe Anlage dem zuvor erlassenen Schließungsbescheid die Grundlage entzieht. Nach Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur GewO, 2015, RZ 30 zu § 360 sind mit dem Außerkrafttreten eines Bescheides nach § 360 Abs. 5 GewO dagegen erhobene Bescheidbeschwerden als unzulässig zurückzuweisen. Auf ihre Umsetzung gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen sind abzubrechen. Gleiches muss auch im vorliegenden Fall gelten, wenn dem Schließungsbescheid durch die nachfolgende Genehmigung die Grundlage entzogen wird. Eine Vollstreckungs-maßnahme kann sich dann darauf nicht mehr gründen. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.Nach Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur GewO, 2015, RZ 30 zu Paragraph 360, sind mit dem Außerkrafttreten eines Bescheides nach Paragraph 360, Absatz 5, GewO dagegen erhobene Bescheidbeschwerden als unzulässig zurückzuweisen. Auf ihre Umsetzung gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen sind abzubrechen. Gleiches muss auch im vorliegenden Fall gelten, wenn dem Schließungsbescheid durch die nachfolgende Genehmigung die Grundlage entzogen wird. Eine Vollstreckungs-maßnahme kann sich dann darauf nicht mehr gründen. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. 5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG überdies Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG überdies Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157). 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.940.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.