RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1265/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des JH, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 14.04.2016, Zl. MIS2-S-15 14824/5, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes 2005 (TSG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben., Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben., II.römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt., III.römisch drei. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 7 VStG iVm § 6 Abs.1 und 38 Abs.1 Zi. 2 TSchG eine Geldstrafe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Paragraphen 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und 38 Absatz eins, Zi. 2 TSchG eine Geldstrafe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 04.09.2014 Ort: ***, ***, im (Nahbereich) des Lagerhausareals Tatbeschreibung: Sie haben als Leiter der Raiffeisen Lagerhausfiliale *** jedenfalls die Jäger HG, AM, HP und AESCG vorsätzlich dazu veranlasst, auf dem Areal der Lagerhausfiliale ***, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen ca. 80 - 100 Tauben im Rahmen einer Taubenjagd (überwiegend verwilderte Haustauben) ohne vernünftigen Grund zu töten / es den angeführten Personen jedenfalls vorsätzlich erleichtert, auf dem Areal der Lagerhausfiliale *** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen ca. 80 - 100 Tauben im Rahmen einer Taubenjagd (überwiegend verwilderte Haustauben) ohne vernünftigen Grund zu töten, indem Sie als Leiter der Lagerhausfiliale *** den genannten Personen dieses Areal zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7 Verwaltungsstrafgesetz iVm. § 38 Abs. 1 Z.2 TierschutzG und § 6 Abs. 1 TierschutzG“Paragraph 7, Verwaltungsstrafgesetz in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, TierschutzG und Paragraph 6, Absatz eins, TierschutzG“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass die im angefochtenen Straferkenntnisses zu Grunde gelegte Anstiftung nicht vorliege, er habe dazu als Lagerhausleiter keine Ermächtigung erteilt. Weder habe er das Areal des Lagerhauses zum Zweck der Tötung der Tauben zur Verfügung gestellt, noch könne er den Jägern „Aktivitäten“ vorschreiben, sondern sei davon ausgegangen, dass die Jäger nur die gesetzlich erlaubten Tiere auf den anliegenden Feldern schießen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 09.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am 09.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ohne auf dieses Vorbringen näher einzugehen, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Aufgrund des erstinstanzlichen Straferkenntnisses steht fest, dass dem Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht als unmittelbarer Täter, sondern in der Begehungsform der Anstiftung zur Last gelegt wird. Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf dieser Übertretungen gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.Gemäß Paragraph 7, VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf dieser Übertretungen gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Anstiftung setzt die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigem, tatbildmäßigem Verhalten, also die Hervorbringung des Handlungsentschlusses und der Ausführung der Haupttat selbst, voraus. Anstiftung und Beihilfe sind nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht. Im Sinne des § 44a VStG empfiehlt es sich daher, auch die vom unmittelbaren Täter begangene Tat konkret zu umschreiben, wozu insbesondere Tatzeit und Tatort sowie die Tathandlung selbst gehört.Anstiftung setzt die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigem, tatbildmäßigem Verhalten, also die Hervorbringung des Handlungsentschlusses und der Ausführung der Haupttat selbst, voraus. Anstiftung und Beihilfe sind nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht. Im Sinne des Paragraph 44 a, VStG empfiehlt es sich daher, auch die vom unmittelbaren Täter begangene Tat konkret zu umschreiben, wozu insbesondere Tatzeit und Tatort sowie die Tathandlung selbst gehört. Darüber hinaus erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für den Fall, dass einem Täter Anstiftung zur Begehung einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 7 VStG zur Last gelegt wird, dass im Spruch die Tatzeit (der Tatzeitraum) der Anstiftung angeführt ist.Darüber hinaus erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für den Fall, dass einem Täter Anstiftung zur Begehung einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 7, VStG zur Last gelegt wird, dass im Spruch die Tatzeit (der Tatzeitraum) der Anstiftung angeführt ist. Bezogen auf den gegenständlichen Fall müsste dem Beschwerdeführer sohin konkret (Tattag) zur Last gelegt werden, wann er die Jäger angestiftet hat, die gegenständlich angelastete Verwaltungsübertretung zu begehen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist jedoch hervorgekommen, dass ein zeitlich nicht zu bestimmendes generelles Besprechen der Taubenplage mit den Jägern bestanden hat. Weitere konkrete Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer, wie etwa, wann die Jagd auf die Tiere im Bereich des Lagerhauses entgegen dem Verbot des § 6 Abs.1 TSchG stattfinden soll, sind nicht evident. Auch der konkrete Zeitpunkt war zeitlich nicht zu bestimmen.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist jedoch hervorgekommen, dass ein zeitlich nicht zu bestimmendes generelles Besprechen der Taubenplage mit den Jägern bestanden hat. Weitere konkrete Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer, wie etwa, wann die Jagd auf die Tiere im Bereich des Lagerhauses entgegen dem Verbot des Paragraph 6, Absatz eins, TSchG stattfinden soll, sind nicht evident. Auch der konkrete Zeitpunkt war zeitlich nicht zu bestimmen. Könnte im gegenständlichen Fall allerdings der konkrete Zeitpunkt datumsmäßig bestimmt werden, so wäre eine Bestrafung wegen Anstiftung aber nur möglich, wenn auch das der Anstifrung zugrundeliegende Delikt strafbar wäre. Auch hier hat das Beweisverfahren ergeben, dass das Delikt hinsichtlich § 6 Abs.1 TSchG nicht verwirklicht wurde.Könnte im gegenständlichen Fall allerdings der konkrete Zeitpunkt datumsmäßig bestimmt werden, so wäre eine Bestrafung wegen Anstiftung aber nur möglich, wenn auch das der Anstifrung zugrundeliegende Delikt strafbar wäre. Auch hier hat das Beweisverfahren ergeben, dass das Delikt hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, TSchG nicht verwirklicht wurde. Das angefochtene Straferkenntnis war daher schon aus diesem Grunde zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1265.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.