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{'item': 'LVwG-S-1336/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1336/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn HG, vertreten durch Herrn Dr. Rudolf Beck, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom

  1. April 2016, Zl. MIS2-V-1511581/5, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Herrn HG, Herrn DI AESCG, Herrn AM und Herrn HP wird zur Last gelegt, am
  2. September 2014 zwischen 10.00 Uhr und 15.30 Uhr in ***, *** (Lagerhausareal ***) im bewussten und gewollten Zusammenwirken und somit vorsätzlich im Rahmen einer organisierten Taubenjagd ca. 80 bis 100 Tauben (überwiegend verwilderte Haustauben) ohne vernünftigen Grund getötet zu haben. Hiezu seien die Genannten von Herrn JH angestiftet worden. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
  3. Mai 2015, den an die Staatsanwaltschaft Korneuburg gelegten Abschlussbericht vom
  4. Mai 2015 und die den genannten Schriftsätzen angeschlossenen Beilagen, insbesondere die im gerichtlichen Strafverfahren angefertigten Niederschriften und Aktenvermerke. Dem Abschlussbericht zufolge habe die Polizei am
  5. September 2014 von der Jagd Kenntnis erhalten und habe der Zeuge H auf dem Lagerhausareal Spuren von Schrotschusstreffern auf einem der Getreidelager (Torbereich) und einige von Schrotpatronen stammende Kunststoffteile auf dem umfriedeten Areal gefunden. Von den Erhebungen seien Lichtbilder angefertigt worden. Weitere Lichtbilder seien der Polizei von Herrn PHa auf einem USB-Stick zur Verfügung gestellt worden. Im gerichtlichen Strafverfahren als Beschuldigter vernommen gab Herr HG an, schon vor Längerem vom Betreiber des Lagerhauses ersucht worden zu sein, die Tauben zu dezimieren bzw. zu vertreiben. Der genaue Ablauf der Jagd sei von den Verantwortlichen des Lagerhauses den Jägern überlassen worden. Die vier als unmittelbare Täter Beschuldigten hätten sich beim Beschwerdeführer zuhause getroffen und hätten sich zwei davon zum Lagerhaus begeben, die Fahrzeuge bei der Brückenwage abgestellt und die Lage angesehen. Zwei weitere seien zum Rübenplatz gefahren und hätten dort die Autos abgestellt. Die Bejagung hätte südlich des Lagerhausareals stattgefunden, nicht jedoch auf dem Lagerhausareal selbst. Woher die Schrotpatronenhülsen bzw. Beschädigungen des Tores einer Futterhalle herrührten, könne er nicht sagen. Auch hätte eine Nachsuche stattgefunden, zu der insgesamt drei Hunde verwendet worden seien. Herr DI AESCG gab der Polizei gegenüber an, vom Beschwerdeführer zur Taubenjagd eingeladen worden zu sein. Ob es einen Auftrag von dritter Seite gegeben habe, habe er nicht gewusst. Der Beschwerdeführer habe Herrn AM und Herrn HP ihre Standorte zugewiesen. Er selbst habe sich „in einem Sonnenblumenfeld“ südlich der Grundstücksgrenze in 30 bis 50 m Entfernung zur südlichen Mauer des Lagerhauses postiert. Insgesamt habe er drei Ringeltauben erlegt und glaube, dass insgesamt am Vormittag ungefähr 20 Tauben geschossen worden seien. Zur Nachsuche habe er auch seinen Hund eingesetzt. Nachmittags habe er an der Jagd nicht mehr teilgenommen. Herr HP gab der Polizei gegenüber an, er habe nach der Besprechung beim Beschwerdeführer, bei der alle als unmittelbare Täter verfolgte Herren teilgenommen hätten, seinen Standort zunächst ca. auf Höhe des südöstlichen Endes des Lagerhauses auf dem Bahndamm östlich des Gleiskörpers eingenommen, diese Position jedoch dann rund 10 Minuten später auf das östlich angrenzende Feld verlegt. Insgesamt habe er rund 15 Tauben erlegt, die er auch gesucht und versorgt habe. Die Tauben habe er mitgenommen. Es habe sich um zwei oder drei Ringeltauben und im Übrigen verwilderte Haustauben gehandelt. Herr AM hielt der Polizei gegenüber fest, vom Beschwerdeführer um Unterstützung ersucht worden zu sein. Dieser sei seinerseits von Vertretern des Lagerhauses *** ersucht worden, gegen die Taubenplage im Lagerhaus etwas zu unternehmen. Er, AM, habe am Bahndamm Stellung bezogen und am Vormittag ca 11 Tauben und am Nachmittag mehr Tauben erlegt. Die Schüsse habe er Richtung Westen über das Sonnenblumenfeld und zwei Schüsse Richtung Osten abgegeben. Insgesamt habe er rund 30 Tauben erlegt. Herr JH gab – von der Polizei als Zeuge befragt – an, dass es im Lagerhaus gegen Wildenten und Tauben nur bauliche Maßnahmen gebe, um die Tiere vom Getreide fernzuhalten. Seiner Erinnerung nach sei er am
  6. September 2014 vom Beschwerdeführer aufgesucht und gefragt worden, ob es ihn störe, wenn auf dem Grundstück hinter dem Lagerhaus geschossen würde. Da der Beschwerdeführer als Jäger wissen habe müssen, wo und wie er jagen dürfe, habe sich Herr JH keine weiteren Gedanken gemacht. Bei der Jagd am
  7. September 2014 selbst sei Herr JH nicht in der Betriebsstätte anwesend gewesen. Zeuge S gab an, dass die Jäger in dem dem Lagerhaus benachbarten Feld gejagt hätten. Der Zeuge habe den Beschwerdeführer mit dem Rücken zum Lagerhaus stehen gesehen, weiters Herrn DI AESCG in der Nähe des Bahndamms, einen weiteren Jäger beim Feldweg und abermals einen weiteren nach dem Gleiskörper. Im Zuge seiner Tätigkeit habe er auch in der südwestlichen Halle zu tun gehabt und habe gehört, dass nach Schussabgabe Schrotkugeln auf das Dach der Halle gefallen seien. Am
  8. September 2014 habe er auf dem Areal ca zwei Tauben gesehen, die angeschossen gewesen seien und nicht mehr hätten fliegen können. Auf dem Feld selbst habe er nicht nachgesehen. Hiezu hielt Zeuge RevI H im Aktenvermerk vom
  9. Dezember 2014 fest, dass Zeuge S bei der Ersteinvernahme angegeben habe, es sei wie im Krieg gewesen. Es habe von überall gekracht und gedonnert und seien überall verletzte Vögel herumgeflattert. Auch habe er selbst Angst gehabt, von den Kugeln getroffen zu werden. Dies habe er im Zuge der Zeugenvernehmung dann abgeschwächt. Zeuge K habe angegeben, den ganzen Tag im Innenbereich (im Silo) gearbeitet und zwar Schüsse gehört, aber nichts gesehen zu haben; eine Vernehmung sei daher unterblieben. Mit Benachrichtigung vom
  10. Mai 2015, 5St 126/15t-1 teilte die Staatsanwaltschaft Korneuburg mit, dass das Strafverfahren unter anderem nach „§ 222 StGB“ (ohne Absatzbezeichnung) gegen die vier als unmittelbare Täter verfolgten Herren nach § 190 Z 2 StPO mangels tatsächlichen Grundes zur weiteren Verfolgung eingestellt worden sei. Mit Benachrichtigung vom
  11. Mai 2015, 5St 126/15t-1 teilte die Staatsanwaltschaft Korneuburg mit, dass das Strafverfahren unter anderem nach „§ 222 StGB“ (ohne Absatzbezeichnung) gegen die vier als unmittelbare Täter verfolgten Herren nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO mangels tatsächlichen Grundes zur weiteren Verfolgung eingestellt worden sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hielt der Beschwerdeführer erstmals fest, dass die Taubenjagd der Abwehr von Schäden auf seinem südlich des Lagerhausareals gelegenen Sonnenblumenfeld nicht jedoch solchen im Lagerhausareal selbst gedient habe. Über diesen Zweck habe er auch die übrigen Herren informiert. Auf seinem Feld habe er insoweit schon Schäden zu verzeichnen gehabt, als die Tauben einzelne Sonnenblumenkerne aus den Blumen gepickt hätten, sodass weitere Kerne zu Boden gefallen seien und ein erheblicher Ausfall zu befürchten gewesen wäre. Andere Maßnahmen, näherhin ein Verjagen der Tauben mittels Hupen bzw. Schüssen in die Luft seien ebenso fehlgeschlagen wie die Verwendung einer Vogelscheuche. Die Widersprüche zu seinen Angaben vor der Polizei betreffend den Zweck der Jagd erkläre er dahingehend, sich das Protokoll vor Unterfertigung nicht in allen Einzelheiten durchgelesen zu haben. Mit Herrn JH habe er lediglich Kontakt aufgenommen, um ihn zu informieren, dass er durch das Lagerhausareal durchfahren werde; zwar dürfe er dies generell, doch habe er im konkreten Fall eine ausdrückliche Information gegeben. Unrichtig sei, dass die vier als unmittelbare Täter verfolgten Herren im bewussten und gewollten Zusammenwirken agiert hätten. Vielmehr habe es sich um vier unabhängig voneinander agierende Jäger gehandelt, auch wenn man die Positionen sowie Schussrichtungen aufeinander abgestimmt habe. Nach der Jagd am Vormittag sowie am Nachmittag hätte jedes Mal unter Verwendung von Hunden eine Nachsuche stattgefunden und habe der Beschwerdeführer die von ihm erlegten Tauben zu Nahrungszwecken mitgenommen. Im Wesentlichen gleichartig schilderten Herr DI AESCG bzw. Herr HP, dass die Maßnahme dem Schutz der Felder des Beschwerdeführers gedient habe. Auch gaben sie an, dass die erlegten Tiere nach Durchführung einer Nachsuche zu Nahrungszwecken mitgenommen worden seien. Herr DI AESCG ergänzte dahingehend, lediglich auf Ringeltauben geschossen zu haben, weil ihm diese besser schmeckten. Abweichend von den Genannten gab Herr AM an, vom Beschwerdeführer über ein Ersuchen seitens des Lagerhauses informiert worden zu sein, gegen die dortige Taubenplage etwas zu unternehmen. Im Übrigen schilderte er wie die weiteren als unmittelbare Täter Beschuldigten. Herr JH hielt fest, an einem nicht mehr bekannten Tag vom Beschwerdeführer über die bevorstehende Jagd informiert worden zu sein. Der Beschwerdeführer dürfe zwar ohnehin durch das Lagerhausareal zu seinem Feld fahren und informiere Herr JH nicht in jedem Einzelfall, wenn er durch das Areal fahre. In diesem Fall habe er es aber gemacht. Die Jagd hätte im Übrigen nicht auf dem Lagerhausareal, sondern auf dem Grundstück des Herrn HG stattfinden sollen. Herr JH selbst habe weder ein Ersuchen an den Beschwerdeführer gerichtet noch sei er am fraglichen Tag anwesend gewesen. Im Lagerhaus versuche man durch bauliche Maßnahmen, gegen eine Beeinträchtigung durch Tauben vorzugehen, wobei diesbezüglich entsprechende Gitter bei den Lagerhallen ebenso vorgesehen seien wie Abdeckungen bzw. manchmal das Verwenden von Böllern. Die Maßnahmen seien jedoch insgesamt nicht erfolgreich gewesen. Zeuge S wiederholte seine Angaben aus der Zeugenvernehmung vor der Polizei, räumte aber über Vorhalt des Aktenvermerkes vom
  12. Dezember 2014 ein, es treffe zu, dass es wie im Krieg gewesen sei. Die Jagd hätte aber außerhalb des Lagerhausareals stattgefunden, wobei der Zeuge im Übrigen keine näheren Angaben zum Zweck der Jagd machen könne. Der Zeuge K gab an, von der Jagd insoweit nichts mitbekommen zu haben, als er im Silobereich tätig gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht führten die Beschwerdeführer zunächst aus, dass einer Verfolgung im Verwaltungsstrafverfahren die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Korneuburg entgegenstehe. Auch unterliege der Sachverhalt nicht dem Tierschutz-, sondern dem Jagdrecht. Weiters läge in zweierlei Hinsicht ein vernünftiger Grund vor, als die Maßnahme einerseits der Schädlingsbekämpfung gegolten habe und erforderlich gewesen sei. Andererseits habe die Jagd der Gewinnung von Nahrungsmitteln gedient. Dass man die verwilderte Haustaube bejagen könne, ergebe sich aus Gürtler/Lebersorger, NÖ Jagdrecht7

(2010), 531, wo ausdrücklich darauf verwiesen sei, dass die verwilderte Haustaube nicht geschont sei. Eine gleichartige Auskunft habe der NÖ Landesjagdverband, konkret Dr. L, auch den Beschwerdeführern gegenüber telefonisch schon vor der Tat als auch schriftlich nach der Tat erteilt. Auf die Auskunft dieser Kapazität auf dem Gebiet des Jagdrechts hätten sich die Beschuldigten verlassen dürfen. Im Übrigen hätte auch Mag. Mayer – der Vertreter der anderen Beschwerdeführer - keine andere Auskunft erteilt, hätte man ihn vorher diesbezüglich gefragt. Weiters lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Herr AESCG verwilderte Haustauben geschossen hätte und habe Herr JH nicht gewusst, wer außer dem Beschwerdeführer an der Jagd teilnehmen hätte sollen. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige hielt fest, dass Taubenkot grundsätzlich mit Salmonellen bzw. anderen coliformen Bakterien kontaminiert sei, sodass bei einer Verschmutzung der Sonnenblumenkerne wie von Lebensmitteln generell auch mit einer Kontamination derselben zu rechnen sei. Sehe man von der Bejagung mit Schrot ab, bestünde die – allerdings veterinärfachlich umstrittene – Möglichkeit einer hormonellen Bekämpfung von Tauben ebenso wie eine jedenfalls im Jagdrecht unzulässige Vergiftung derselben. Insgesamt wäre der richtig angetragene Schrotschuss die für das Tier am wenigsten belastende Variante. Auszugehen sei weiters davon, dass Sonnenblumenkerne zwar nicht zum primären Futter von Tauben zählten, Tauben aber derartige Kerne fressen würden, wobei je nach Reifegrad der Sonnenblume auch eine Beeinträchtigung der übrigen in der Blume vorhandenen Kerne durch Herabfallen möglich sei. Denke man (bezogen auf das Lagerhaus) bauliche Maßnahmen an, so könnten diese – wie die Erfahrung des Sachverständigen zeige – nicht so ausgestaltet werden, dass Innenräume hermetisch abgeriegelt werden könnten. Auch würden Tauben zwar nicht primär zu Zwecken der Nahrungsmittelgewinnung gezüchtet, doch sei ihr Verzehr durchaus möglich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Im konkreten Fall geht das Gericht zunächst davon aus, dass der Beschwerdeführer an einem nicht mehr eruierbaren Tage vor dem
  1. September 2014 von Herrn JH ersucht wurde, durch Bejagung von Tauben deren Bestand im Bereich des Raiffeisen- Lagerhauses *** zu senken. Die näheren Modalitäten überließ er dem Beschwerdeführer. Die Abwehr von Tauben im Bereich des südlich des Lagerhausareals liegenden Sonnenblumenfeldes des Beschwerdeführers war demgegenüber nicht intendiert. Wenn die Beschuldigten HG, DI AESCG und HP in der öffentlichen mündlichen Verhandlung anderes schildern, kommt diesen Ausführungen keine Glaubwürdigkeit zu. Einerseits wurden diese Ausführungen von diesen Beschuldigten erstmals im Zuge der genannten Verhandlung in das Verfahren eingeführt, obwohl schon zuvor wiederholt die Möglichkeit bestanden hätte, diese angeblich hinter der Jagd stehende Intention der Behörde kundzutun. Nun entspricht es aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einerseits zeitlich näher am Geschehen liegenden Ausführungen (hier: gegenüber der Kriminalpolizei) i.d.R. höhere Glaubwürdigkeit zukommt als solchen in einem späteren Verfahrensstadium (zB VwGH 17.9.1998, 94/18/0386). Andererseits ist davon auszugehen, dass für die Sache wesentliche Umstände (hier: die hinter der Jagd i.w.S. stehende Intention) vom Beschuldigten bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden (VwGH 27.2.2007, 2007/02/0029). Bestätigt wird diese Annahme sohin nicht nur durch die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Kriminalpolizei, sondern auch durch die Angaben des Herrn AM in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Gleichermaßen wäre nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer Herrn JH von der Jagd hätte vorab informieren sollen, hätte diese – mit Ausnahme der Nachbarschaft und der (angesichts der Ermittlungsergebnisse) bloß gewöhnlichen Nutzung einer Durchfahrt durch das Lagerhausareal – keinerlei Bezug zum Lagerhaus aufgewiesen. Eine auch nur annähernd plausible Erklärung für dieses unstrittige Vorgehen konnten weder der Beschwerdeführer noch Herr JH liefern. Soweit der Beschwerdeführer schließlich vermeint, er habe sich die Niederschrift vor Unterfertigung „nicht so genau“ durchgelesen bzw. die Angaben nicht so gemacht, wie sie seitens der Kriminalpolizei festgehalten (und von ihm unterschrieben) wurden, ist dem entgegenzuhalten, dass die damalige Rechtfertigung nicht nur in sich stimmig ist, sondern namentlich nicht ersichtlich wäre, wieso der vernehmende Beamte hätte andere Angaben festhalten sollen, als sie von Herrn HG gemacht wurden. Dass schließlich im Vernehmungsprotokoll des Herrn DI AESCG auf das gegenständliche Sonnenblumenfeld Bezug genommen wurde, ohne eine Zuordnung desselben zum Eigentümer HG vorzunehmen, rundet dieses Bild ab. Dem Vorbringen, die Jagd hätte der Schädlingsbekämpfung im Zusammenhang mit dem Sonnenblumenfeld des Beschwerdeführers gedient, kann daher auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht gefolgt werden, sondern handelt es sich hiebei (wie die glaubwürdige Aussage des Herrn AM bestätigt) um eine zwischen den übrigen als unmittelbare Täter verfolgten Herren abgesprochene, nicht den Tatsachen entsprechende Schutzbehauptung. Vor diesem Hintergrund ist daher – wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen – die Zulässigkeit der Schädlingsbekämpfung im Zusammenhang mit einem Taubenbefall des Lagerhauses zu prüfen. Unstrittig steht fest, dass sich die als unmittelbare Täter verfolgten Herren am fraglichen Tag zunächst beim Beschwerdeführer trafen, die Positionen und die Schussbereiche absprachen und sich dementsprechend vor Ort begaben. Die Jagd sollte sich – ebenso unstrittig – auf Tauben beziehen. Dabei sollten möglichst viele Tiere – namentlich verwilderte Haustauben – erlegt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus den glaubwürdigen Angaben des Herrn AM (ihn betreffend wäre nicht ersichtlich, welchen Grund er haben sollte, dem Gericht gegenüber insoweit unwahre Angaben zu machen), sondern auch aus dem erklärten Ziel der Dezimierung einer größeren Taubenpopulation im Bereich des Lagerhauses und ist demnach schlüssig und nachvollziehbar. Insgesamt wurden von den vier Personen zwischen 80 und 100 Tauben (überwiegend verwilderte Haustauben) erlegt. Die erlegten Tauben wurden von den genannten Personen im Wesentlichen mitgenommen und zum Verzehr verwendet. Diesbezüglich kann den Angaben der Beschwerdeführer auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen getreten werden, zumal bis auf wenige Tiere keine solchen mehr gefunden werden konnten bzw. selbst der Zeuge S lediglich von zwei – zwar verletzten, allerdings tags darauf immer noch lebenden (!) – Tauben im Lagerhausareal sprach. In rechtlicher Hinsicht wenden die Beschwerdeführer zunächst die Unanwendbarkeit des Tierschutzgesetzes ein, zumal es sich vorliegend um eine Jagdsache handle. Zwar trifft es zu, dass nach § 4 Abs. 3 TSchG die Ausübung der Jagd (i.S.d. Jagdgesetze der Länder) – aus kompetenzrechtlichen Gründen – aus dem Anwendungsbereich des TSchG ausgenommen ist. Schlagend wird diese Ausnahme freilich – sieht man von Wildschutzmaßnahmen ab – nur, wenn sich die Handlung auf jagdbare Tiere bezieht (i.d.S. etwa Budischowsky, ÖJZ 2006, 624 [627]). Trifft dies – wie im Fall der Haustaube nach § 3 NÖ JagdG – nicht zu, ist der Sachverhalt jedenfalls auch im Lichte des TSchG zu beurteilen. Soweit die Beschuldigten im Zuge des Verfahrens darauf verwiesen, dass zufolge Gürtler/Lebersorger (NÖ Jagdrecht7, 531) die Haustaube nicht geschont sei, vermag auch dies an dieser Beurteilung nichts zu ändern, mag diese Passage im genannten Kommentar auch insoweit irreführend sein, als sich die Tatsache der fehlenden Schonung i.S.d. § 22 NÖ JVO schon notwendig daraus ergibt, dass diese Verordnung ebenso wie das NÖ JagdG auf Haustauben nicht anzuwenden ist. Der Sachverhalt ist daher – jedenfalls die Tötung der Haustauben betreffend – im Lichte des § 6 TSchG zu beurteilen, wonach die Tötung von Tieren stets eines vernünftigen Grundes bedarf. Soweit die Beschuldigten aus der zitierten Literaturstelle betreffend Haustauben anderes ableiten zu können glauben und damit im Ergebnis einen Verbotsirrtum geltend machen, wäre diesem Vorbringen insoweit kein Erfolg beschieden, als exkulpierende Wirkung nach stRsp. ausschließlich Auskünftige der für die Sache zuständigen Behörden zukommt. Umso weniger vermag alleine das Abstützen auf Literaturmeinungen einen Entfall der Schuld zu bewirken, wenn diese mit der Rechtslage oder der einschlägigen Rechtsprechung nicht in Einklang gebracht werden können (VwGH 27.3.2002, 99/13/0027; 7.10.2010, 2006/17/0006). In rechtlicher Hinsicht wenden die Beschwerdeführer zunächst die Unanwendbarkeit des Tierschutzgesetzes ein, zumal es sich vorliegend um eine Jagdsache handle. Zwar trifft es zu, dass nach Paragraph 4, Absatz 3, TSchG die Ausübung der Jagd (i.S.d. Jagdgesetze der Länder) – aus kompetenzrechtlichen Gründen – aus dem Anwendungsbereich des TSchG ausgenommen ist. Schlagend wird diese Ausnahme freilich – sieht man von Wildschutzmaßnahmen ab – nur, wenn sich die Handlung auf jagdbare Tiere bezieht (i.d.S. etwa Budischowsky, ÖJZ 2006, 624 [627]). Trifft dies – wie im Fall der Haustaube nach Paragraph 3, NÖ JagdG – nicht zu, ist der Sachverhalt jedenfalls auch im Lichte des TSchG zu beurteilen. Soweit die Beschuldigten im Zuge des Verfahrens darauf verwiesen, dass zufolge Gürtler/Lebersorger , (NÖ Jagdrecht7, 531) die Haustaube nicht geschont sei, vermag auch dies an dieser Beurteilung nichts zu ändern, mag diese Passage im genannten Kommentar auch insoweit irreführend sein, als sich die Tatsache der fehlenden Schonung i.S.d. Paragraph 22, NÖ JVO schon notwendig daraus ergibt, dass diese Verordnung ebenso wie das NÖ JagdG auf Haustauben nicht anzuwenden ist. Der Sachverhalt ist daher – jedenfalls die Tötung der Haustauben betreffend – im Lichte des Paragraph 6, TSchG zu beurteilen, wonach die Tötung von Tieren stets eines vernünftigen Grundes bedarf. Soweit die Beschuldigten aus der zitierten Literaturstelle betreffend Haustauben anderes ableiten zu können glauben und damit im Ergebnis einen Verbotsirrtum geltend machen, wäre diesem Vorbringen insoweit kein Erfolg beschieden, als exkulpierende Wirkung nach stRsp. ausschließlich Auskünftige der für die Sache zuständigen Behörden zukommt. Umso weniger vermag alleine das Abstützen auf Literaturmeinungen einen Entfall der Schuld zu bewirken, wenn diese mit der Rechtslage oder der einschlägigen Rechtsprechung nicht in Einklang gebracht werden können (VwGH 27.3.2002, 99/13/0027; 7.10.2010, 2006/17/0006). Ebenso nicht erfolgreich ist das Vorbringen, wonach die Einstellung der gerichtlichen Strafverfahren nach § 190 Z 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft Korneuburg einer verwaltungsstrafrechtlichen Ahndung entgegenstehe. Zwar sind auch Einstellungen i.S.d. Bestimmung – wie sich aus § 193 Abs. 2 StPO ergibt – grundsätzlich rechtskraftfähig und können einer verwaltungsbehördlichen Verfolgung entgegenstehen. Dies jedoch nur dann, wenn sie auf auch im Verwaltungsstrafverfahren relevanten Überlegungen beruht. Nicht nur, dass die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft keinerlei Bezugnahme auf einen bestimmten Absatz des § 222 StGB enthält, kann nicht übersehen werden, dass selbst für den Fall einer Anknüpfung an Abs. 3 dieser Bestimmung diese insoweit enger gefasst ist, als dort von der „mutwilligen“ Tötung eines Wirbeltieres, gegenständlich jedoch vom Töten eines (beliebigen) Tieres „ohne vernünftigen Grund“ die Rede ist. Ausweislich der Materialien zum StRÄG 2002 (EBRV 1166 BlgNR
  2. GP 34) soll aber „mutwillig“ (i.S.d. § 222 Abs. 3 StGB) einen engeren Anwendungsbereich als „ohne vernünftigen Grund“ andeuten und im Wesentlichen auf jene Fälle beschränkt sein, in denen es nicht nur an einem vernünftigen Grund fehlt, sondern in denen die Handlung darüber hinaus aus für sich verwerflichen Beweggründen (insb. der schlichten Lust am Töten) erfolgt (ausführlich zu diesem Terminus Wonisch, Tierquälerei [2008] 77 ff m.w.N.). Davon ausgehend fehlt es zwar einer mutwilligen Handlung stets an einem vernünftigen Grund, doch vermag alleine das Fehlen eines vernünftigen Grundes noch nicht die Annahme eines mutwilligen Vorgehens zu tragen. Der Ansicht einer Deckungsgleichheit dieser beiden Termini kann daher nicht nähergetreten werden. Geht aber der Anwendungsbereich der Verwaltungsübertretung über jenen des gerichtlichen Straftatbestandes hinaus, so steht ein Freispruch oder eine Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens eine Verfolgung wegen Begehung der (regelmäßig subsidiären) Verwaltungsübertretung nach stRsp. der österreichische Höchstgerichte (grundlegend VfSlg 18.833/2009 sowie hiezu C. Fuchs, Ne bis in idem: Korrespondenzen zwischen Straßburg und Wien, Jahrbuch Öffentliches Recht 2010
(2010), 181 [187 ff]; weiters mit ausführlicher Begründung VwGH 15.4.2016, Ra 2015/02/0226) nicht entgegen. Ebenso nicht erfolgreich ist das Vorbringen, wonach die Einstellung der gerichtlichen Strafverfahren nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO durch die Staatsanwaltschaft Korneuburg einer verwaltungsstrafrechtlichen Ahndung entgegenstehe. Zwar sind auch Einstellungen i.S.d. Bestimmung – wie sich aus Paragraph 193, Absatz 2, StPO ergibt – grundsätzlich rechtskraftfähig und können einer verwaltungsbehördlichen Verfolgung entgegenstehen. Dies jedoch nur dann, wenn sie auf auch im Verwaltungsstrafverfahren relevanten Überlegungen beruht. Nicht nur, dass die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft keinerlei Bezugnahme auf einen bestimmten Absatz des Paragraph 222, StGB enthält, kann nicht übersehen werden, dass selbst für den Fall einer Anknüpfung an Absatz 3, dieser Bestimmung diese insoweit enger gefasst ist, als dort von der „mutwilligen“ Tötung eines Wirbeltieres, gegenständlich jedoch vom Töten eines (beliebigen) Tieres „ohne vernünftigen Grund“ die Rede ist. Ausweislich der Materialien zum StRÄG 2002 (EBRV 1166 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 34) soll aber „mutwillig“ (i.S.d. Paragraph 222, Absatz 3, StGB) einen engeren Anwendungsbereich als „ohne vernünftigen Grund“ andeuten und im Wesentlichen auf jene Fälle beschränkt sein, in denen es nicht nur an einem vernünftigen Grund fehlt, sondern in denen die Handlung darüber hinaus aus für sich verwerflichen Beweggründen (insb. der schlichten Lust am Töten) erfolgt (ausführlich zu diesem Terminus Wonisch, Tierquälerei [2008] 77 ff m.w.N.). Davon ausgehend fehlt es zwar einer mutwilligen Handlung stets an einem vernünftigen Grund, doch vermag alleine das Fehlen eines vernünftigen Grundes noch nicht die Annahme eines mutwilligen Vorgehens zu tragen. Der Ansicht einer Deckungsgleichheit dieser beiden Termini kann daher nicht nähergetreten werden. Geht aber der Anwendungsbereich der Verwaltungsübertretung über jenen des gerichtlichen Straftatbestandes hinaus, so steht ein Freispruch oder eine Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens eine Verfolgung wegen Begehung der (regelmäßig subsidiären) Verwaltungsübertretung nach stRsp. der österreichische Höchstgerichte (grundlegend VfSlg 18.833 aus 2009, sowie hiezu C. Fuchs, Ne bis in idem: Korrespondenzen zwischen Straßburg und Wien, Jahrbuch Öffentliches Recht 2010
(2010), 181 [187 ff]; weiters mit ausführlicher Begründung VwGH 15.4.2016, Ra 2015/02/0226) nicht entgegen. Weiters wenden die als unmittelbare Täter verfolgten Beschuldigten ein, nicht als Mittäter agiert zu haben. Unter Mittäter sind nach h.M. zwei oder mehrere unmittelbare Täter zu verstehen, die bewusst und gewollt (also vorsätzlich) aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses bei der Tatausführung arbeitsteilig zusammenwirken (z.B. VwGH 16.2.2012, 2008/18/0727). Dies u.a. mit der Konsequenz, dass sie, soweit ihr Vorsatz reicht, auch für die Tatbeiträge der anderen, also für die gesamte einheitliche Tat haften (gegenseitige Erfolgszurechnung), ohne dass es bei Erfolgsdelikten des Nachweises bedürfte, welcher der einzelnen Mittäter einen eingetretenen Erfolg tatsächlich herbeigeführt hat. Im Lichte des oben Gesagten kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass man sich vorliegend Mittätern gegenüber sieht: Nicht nur, dass die Jagd vom gemeinsamen Ziel der Reduzierung der Taubenpopulation getragen war, erfolgt die Jagd in der zwischen den als unmittelbare Täter verfolgten Beschuldigten zuvor be Beschwerdeführer abgesprochenen Weise. Vom Einschreiten vierer Einzeltäter, die völlig unabhängig voneinander Maßnahmen setzten, kann daher keine Rede sein. Bleibt folglich zu klären, ob vom Vorliegen eines vernünftigen Grundes ausgegangen werden kann. Gegenstand der Beurteilung ist dabei die hinter der Tötung stehende Intention der Täter im Tatzeitpunkt, nicht hingegen eine davon losgelöste mögliche (Ersatz-) Rechtfertigung. Diese bestand – wie oben dargelegt – einerseits in der Reduzierung der Taubenpopulation im Bereich des Lagerhauses als Maßnahme der Schädlingsbekämpfung, andererseits – wenn auch bloß subsidiär – in der Gewinnung von Nahrungsmitteln. Wendet man sich ersterem zu, so kann zunächst aufgrund der Ausführung des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen davon ausgegangen werden, dass Tauben namentlich in größerer Populationsstärke, landwirtschaftlichen Kulturen durchaus nicht unerhebliche Schäden zufügen, aber auch gelagerte Lebens- und Futtermittel durch ihre Ausscheidungen mit Krankheitserregern kontaminieren können. Selbst dieser Umstand rechtfertigt indes für sich die Tötung eines Tieres noch nicht, sondern – wie sich aus systematischen und teleologischen Gründen ergibt und wie dies von den Materialien (EBRV 446 BlgNR
  1. GP 13) betont wird – erst, wenn die Tötung zur Schädlingsbekämpfung unerlässlich ist. Zu fragen ist daher, ob schonendere, gleichermaßen adäquate Mittel zur Taubenabwehr zur Verfügung gestanden wären. Diesbezüglich kann nun den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten werden, wenn sie ausführen, dass die seitens des Lagerhauses gesetzten prophylaktischen Maßnahmen für sich nicht geeignet waren, Kontaminationen von Futter- und Lebensmitteln zu verhindern, wobei diese Einschätzung durch den beigezogenen Sachverständigen bestätigt wurde. Soweit im Verfahren an Brutplätze der Tauben anknüpfende Bekämpfungsmöglichkeiten releviert wurden, würde dies Kenntnis oder zumindest verschuldete Unkenntnis dieser Brutplätze voraussetzen. Anhaltspunkte dafür, dass diese bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, liegen aber nicht vor. Davon ausgehend waren aber schonendere Mittel zur kurzfristigen Abstellung bestehender Missstände im konkreten Fall nicht ersichtlich, sodass die Bejagung und Tötung der Tauben insoweit nicht als ohne vernünftigen Grund erfolgt erkannt werden können. Auch besteht kein Zweifel daran, dass eine Bejagung der Tauben mit Schrot als fachgerecht zu bezeichnen ist; im Zuge der Ermittlungen aufgetretene Verdachtsmomente, wonach durch mangelhafte Nachsuche getroffenen Tieren unnötige Leiden zugefügt wurde (was wiederum die Fachgerechtigkeit der Tötung ausschließen würde), konnten nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Gewissheit nachgewiesen werden (entsprechende Ausführungen finden sich bloß in den Angaben des Zeugen S, der jedoch im Zuge der Vernehmungen durch die Kriminalpolizei bzw. durch das Gericht die Situation – aus welchem Grund auch immer – wiederholt anders schildete), sodass – im Zweifel – von einer fachgerechten Schädlingsbekämpfung i.S.d. Gesetzes auszugehen war. Bleibt folglich zu klären, ob vom Vorliegen eines vernünftigen Grundes ausgegangen werden kann. Gegenstand der Beurteilung ist dabei die hinter der Tötung stehende Intention der Täter im Tatzeitpunkt, nicht hingegen eine davon losgelöste mögliche (Ersatz-) Rechtfertigung. Diese bestand – wie oben dargelegt – einerseits in der Reduzierung der Taubenpopulation im Bereich des Lagerhauses als Maßnahme der Schädlingsbekämpfung, andererseits – wenn auch bloß subsidiär – in der Gewinnung von Nahrungsmitteln. Wendet man sich ersterem zu, so kann zunächst aufgrund der Ausführung des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen davon ausgegangen werden, dass Tauben namentlich in größerer Populationsstärke, landwirtschaftlichen Kulturen durchaus nicht unerhebliche Schäden zufügen, aber auch gelagerte Lebens- und Futtermittel durch ihre Ausscheidungen mit Krankheitserregern kontaminieren können. Selbst dieser Umstand rechtfertigt indes für sich die Tötung eines Tieres noch nicht, sondern – wie sich aus systematischen und teleologischen Gründen ergibt und wie dies von den Materialien (EBRV 446 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 13) betont wird – erst, wenn die Tötung zur Schädlingsbekämpfung unerlässlich ist. Zu fragen ist daher, ob schonendere, gleichermaßen adäquate Mittel zur Taubenabwehr zur Verfügung gestanden wären. Diesbezüglich kann nun den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten werden, wenn sie ausführen, dass die seitens des Lagerhauses gesetzten prophylaktischen Maßnahmen für sich nicht geeignet waren, Kontaminationen von Futter- und Lebensmitteln zu verhindern, wobei diese Einschätzung durch den beigezogenen Sachverständigen bestätigt wurde. Soweit im Verfahren an Brutplätze der Tauben anknüpfende Bekämpfungsmöglichkeiten releviert wurden, würde dies Kenntnis oder zumindest verschuldete Unkenntnis dieser Brutplätze voraussetzen. Anhaltspunkte dafür, dass diese bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, liegen aber nicht vor. Davon ausgehend waren aber schonendere Mittel zur kurzfristigen Abstellung bestehender Missstände im konkreten Fall nicht ersichtlich, sodass die Bejagung und Tötung der Tauben insoweit nicht als ohne vernünftigen Grund erfolgt erkannt werden können. Auch besteht kein Zweifel daran, dass eine Bejagung der Tauben mit Schrot als fachgerecht zu bezeichnen ist; im Zuge der Ermittlungen aufgetretene Verdachtsmomente, wonach durch mangelhafte Nachsuche getroffenen Tieren unnötige Leiden zugefügt wurde (was wiederum die Fachgerechtigkeit der Tötung ausschließen würde), konnten nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Gewissheit nachgewiesen werden (entsprechende Ausführungen finden sich bloß in den Angaben des Zeugen S, der jedoch im Zuge der Vernehmungen durch die Kriminalpolizei bzw. durch das Gericht die Situation – aus welchem Grund auch immer – wiederholt anders schildete), sodass – im Zweifel – von einer fachgerechten Schädlingsbekämpfung i.S.d. Gesetzes auszugehen war. Hinzu tritt das – ebenso auf Basis der Beweisergebnisse nicht widerlegbare – Vorbringen, die Bejagung habe auch dem Zweck der Nahrungsmittelgewinnung gedient. Dass die Tötung der Tiere in Form der Schädlingsbekämpfung bzw. der Reduzierung der Population noch einen weiteren durchaus primären Zweck verfolgte, steht der Annahme eines auch insoweit vernünftigen Grundes nicht entgegen. Anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn die Gewinnung von Nahrungsmitteln bloß als Vorwand für die – andernfalls nicht rechtfertigbare – Tiertötung dienen sollte (vgl. Binder, Beiträge zu aktuellen Fragen des Tierschutz- und Tierversuchsrechts [2010] 102 m.w.N.) Hinzu tritt das – ebenso auf Basis der Beweisergebnisse nicht widerlegbare – Vorbringen, die Bejagung habe auch dem Zweck der Nahrungsmittelgewinnung gedient. Dass die Tötung der Tiere in Form der Schädlingsbekämpfung bzw. der Reduzierung der Population noch einen weiteren durchaus primären Zweck verfolgte, steht der Annahme eines auch insoweit vernünftigen Grundes nicht entgegen. Anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn die Gewinnung von Nahrungsmitteln bloß als Vorwand für die – andernfalls nicht rechtfertigbare – Tiertötung dienen sollte vergleiche Binder, Beiträge zu aktuellen Fragen des Tierschutz- und Tierversuchsrechts [2010] 102 m.w.N.) Sich dies vor Augen haltend, lag daher auf Basis des im Zweifel anzunehmenden Sachverhalts jedenfalls ein vernünftiger Grund i.S.d. Gesetzes vor, sodass der Beschwerde Erfolg beschieden und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen war. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend einerseits bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). Andererseits konnte betreffend des Vorliegens eines vernünftigen Grundes insbesondere auf die Materialien zu § 6 TSchG zurückgegriffen werden, die in Zusammenschau mit dem Gesetzeswortlaut eine eindeutige Lösung des Falles zulassen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend einerseits bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). Andererseits konnte betreffend des Vorliegens eines vernünftigen Grundes insbesondere auf die Materialien zu Paragraph 6, TSchG zurückgegriffen werden, die in Zusammenschau mit dem Gesetzeswortlaut eine eindeutige Lösung des Falles zulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1336.001.2016

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