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{'item': 'LVwG-AV-1262/001-2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 34§ 13§ 8Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1262/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Mit mündlich verkündetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  3. November 2015, Zl. WUA1-P-153774/001, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn TB, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B bis zum
  4. Oktober 2016 befristet. Des Weiteren wurde die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch folgende Auflagen bzw. Beschränkungen eingeschränkt: „Kontrolluntersuchung auf LFP+MCV+CDT alle 4 Monate“. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde wörtlich aus:1.
  5. Mit mündlich verkündetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft , Wien-Umgebung vom
  6. November 2015, Zl. WUA1-P-153774/001, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn TB, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B bis zum
  7. Oktober 2016 befristet. Des Weiteren wurde die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch folgende Auflagen bzw. Beschränkungen eingeschränkt: „Kontrolluntersuchung auf LFP+MCV+CDT alle 4 Monate“. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde wörtlich aus: „Für die Entscheidung wurden die angeführten gesetzlichen Bestimmungen und das amtsärztliche Gutachten herangezogen.“

dem – im Bescheid nicht wiedergegebenen – amtsärztlichen Gutachten sei der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befristet geeignet auf ein Jahr; dies unter der Auflage alle vier Monate eine Kontrolluntersuchung auf LFP, MCV und CDT durchzuführen. Als Begründung wurde angegeben: „VPST geeignet, LFP in der Norm. Zn. Alkoholvorfall über 1,6 Promille“. 1.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid und die darin angeführte Befristung samt Auflagen fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführt: Er bereue sein Handeln zutiefst und er habe seine Lehren daraus gezogen. Zukünftig werde er kein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss mehr in Betrieb nehmen. Scheinbar liege es im Ermessen des Amtsarztes trotz positiver psychologischer Stellungnahme und unauffälligem Blutbild eine Befristung auszusprechen. Eine Nachfrage beim Amtsarzt habe ergeben, dass dieser bei diesem Delikt immer eine Befristung ausspreche. Ein anderer Amtsarzt habe dem Beschwerdeführer hingegen mitgeteilt, dass es bei ihm bei den vorliegenden Werten nicht zu einer Befristung gekommen wäre. Der Beschwerdeführer könne als Patient nicht beeinflussen, welchem Amtsarzt er zugeteilt werde, die unterschiedlichen Ergebnisse würden nicht seinem Verständnis von Gleichbehandlung entsprechen.
  2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  3. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, wobei die den Beschwerdeführer betreffende verkehrspsychologische Stellungnahme über hg. Ersuchen nachgereicht wurde. 2.
  4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte den von der belangten Behörde im Verfahren herangezogenen Amtsarzt mit Schreiben vom
  5. Juni 2016 um Konkretisierung seines Gutachtens im Hinblick auf folgende Fragestellungen: „
  6. Auf welche Grundlagen und Begründung stützt sich Ihre Einschätzung, wonach lediglich eine gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die angeführten Klassen für die Dauer von 1 Jahr ab
  7. Oktober 2015 besteht? Ist davon auszugehen, bejahendenfalls warum, dass eine gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken für Kraftfahrzeuge der angeführten Klassen nur für dieses Ausmaß vorhanden ist? Ist damit zu rechnen und bejahendenfalls warum, dass im relevanten Ausmaß mit einer einschränkenden Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zu rechnen ist?
  8. Auf welche Grundlagen und Begründung stützt sich Ihre Einschätzung, dass eine Kontrolluntersuchung auf LFP, MCV und CDT alle 4 Monate stattzufinden hat?“ 2.
  9. Mit Schreiben vom
  10. Juni 2016 nahm der Amtsarzt dazu – auf das Wesentlichste zusammengefasst – wie folgt Stellung: In der klinischen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer unauffällig gezeigt, ebenso seien die abgegebenen Laborbefunde unauffällig gewesen und es sei in der verkehrspsychologischen Stellungnahme eine Eignung festgestellt worden. Wenn man nur diese Fakten betrachte, wäre damals die Eignung auszusprechen gewesen. Jedoch gebe es in der verkehrspsychologischen Begutachtung Ungereimtheiten: Die Angaben des Beschwerdeführers zum Alkoholkonsum am Vorfallstag seien falsch, weil unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers ein weitaus geringerer Blutalkoholwert nachgewiesen worden wäre. Weiters sei die vom Beschwerdeführer angegebene Spürgrenze von vier Achtel Wein bei seinem Körpergewicht extrem und es könne dies nur zu Stande kommen, wenn der Beschwerdeführer regelmäßig Wein trinke und ein Gewöhnungseffekt eingetreten sei. Drittens sei fraglich, wie eine Person, die angebe nur selten Alkohol zu trinken, überhaupt fähig sei ein Fahrzeug mit 1,6 Promille zu lenken. Es handle sich dabei um einen wirklich starken Rausch, bei dem man nicht mehr fahren könne, es sei denn der Körper sei an die Aufnahme von Alkohol durch regelmäßigen Konsum gewöhnt. Abschließend gab der Amtsarzt an, dass er Alkoholdelikte über 1,6 Promille sehr genau durchleuchte. Hätte es irgendeinen zusätzlichen Hinweis gegeben, klinisch oder in den Laborbefunden, hätte er den Beschwerdeführer zur psychiatrischen Abklärung geschickt. Auf Grund des völlig inakzeptablen Handels, mit seinem Sohn im stark berauschten Zustand Auto zu fahren, sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der verkehrspsychologischen Untersuchung falsche Angaben gemacht habe und die diesbezügliche Beurteilung durch die Untersuchungsanstalt nicht nachvollziehbar sei, sei er zur Auffassung gekommen, dass es möglicherweise doch ein zeitweises größeres Alkoholproblem beim Beschwerdeführer gebe und somit eine Befristung und Überwachung notwendig sei. 2.
  11. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte diese Stellungnahme des Amtsarztes sowohl dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde, wobei jeweils die Möglichkeit geboten wurde, binnen gesetzter Frist eine Stellungnahme abzugeben und den Wunsch nach Durchführung einer Verhandlung bekannt zu geben. Bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt wurde von keiner der Parteien eine Stellungnahme abgegeben oder ein Verhandlungswunsch geäußert.
  12. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  13. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Dem Beschwerdeführer wurde mit
  14. September 1984 die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B erteilt. Auf Grund eines Alkoholvorfalles am
  15. Mai 2015 – Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholisierung von 1,6 Promille Blutalkohol – wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Weitere Alkoholvorfälle, insbesondere im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, sind nicht aktenkundig. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  16. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer in Folge die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B bis zum
  17. Oktober 2016 befristet und es wurde die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch folgende Auflagen bzw. Beschränkungen eingeschränkt: „Kontrolluntersuchung auf LFP+MCV+CDT alle 4 Monate“. Der Beschwerdeführer – der

der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom

  1. Oktober 2015 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe AB geeignet ist, sich bei der amtsärztlichen Untersuchung am
  2. Oktober 2015 unauffällig zeigte, und über unauffällige Laborbefunde verfügt – leidet aktuell an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, bei der mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsste. Der Beschwerdeführer – der

der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom

  1. Oktober 2015 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe Ausschussbericht geeignet ist, sich bei der amtsärztlichen Untersuchung am
  2. Oktober 2015 unauffällig zeigte, und über unauffällige Laborbefunde verfügt – leidet aktuell an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, bei der mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsste. 3.
  3. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargelegte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. In diesen Akten sind insbesondere der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers, die verkehrspsychologische Stellungnahme vom
  4. Oktober 2015, das amtsärztliche Gutachten vom
  5. Oktober 2015, sowie die über hg. Ersuchen erfolgte Stellungnahme des Amtsarztes vom
  6. Juni 2016 enthalten. Zur für das vorliegende Verfahren zentralen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aktuell an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, bei der mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsste, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 13. Oktober 2015 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe AB geeignet ist. Es wurde in dieser Stellungnahme sowohl die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als gegeben angesehen als auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, wobei darauf hingewiesen wurde, dass „die bisherige Unbescholtenheit, das stabile Umfeld, die selbstkritische Haltung sowie die erfolgversprechende Strategie zur Vermeidung einer abermaligen Alkoholauffälligkeit positiv gewertet“ würden. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom

  1. Oktober 2015 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe Ausschussbericht geeignet ist. Es wurde in dieser Stellungnahme sowohl die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als gegeben angesehen als auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, wobei darauf hingewiesen wurde, dass „die bisherige Unbescholtenheit, das stabile Umfeld, die selbstkritische Haltung sowie die erfolgversprechende Strategie zur Vermeidung einer abermaligen Alkoholauffälligkeit positiv gewertet“ würden. Ebenso wurde in der amtsärztlichen Untersuchung am
  2. Oktober 2015 keine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt und es wurde im erstatteten amtsärztlichen Gutachten die bloß befristet angenommene Eignung und die Notwendigkeit der Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen lediglich wie folgt begründet: „VPST geeignet, LFP in der Norm. Zn. Alkoholvorfall über 1,6 Promille“. Des Weiteren wurde auch in der über hg. Ersuchen erstatteten Stellungnahme des Amtsarztes vom
  3. Juni 2016 letztendlich lediglich ausgeführt (unter Bezugnahme auf den Alkoholvorfall am
  4. Mai 2015 sowie auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer laut Amtsarzt falsche Angaben bei der verkehrspsychologischen Untersuchung getätigt hätte), dass es „möglicherweise“ doch ein „zeitweises“ größeres Alkoholproblem beim Beschwerdeführer gebe, wodurch eine Befristung und Überwachung notwendig sei. Abgesehen davon, dass diese Annahme als spekulativ zu bezeichnen ist, wird auch mit diesen Ausführungen weder konkret dargelegt noch überhaupt behauptet, dass der Beschwerdeführer an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde, bei der mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsste. Festzuhalten ist schließlich noch, dass die belangte Behörde – der sowohl das hg. Ersuchen an den Amtsarzt als auch dessen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde – dazu kein Vorbringen erstattet hat. Seitens der Behörde wurde auch nicht vorgebracht, dass aktuell auffällige Laborbefunde des Beschwerdeführers oder sonstige für das Verfahren relevante Auffälligkeiten vorlägen. Es waren daher die unter Punkt 3.
  5. ersichtlichen Feststellungen zu treffen.
  6. Maßgebliche Rechtslage: 4.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idgF, (FSG) lauten:4.
  8. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, idgF, (FSG) lauten: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  2. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  3. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  4. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  6. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  7. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  8. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  9. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. […] […] Gesundheitliche Eignung § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

§ 34zu erstellen.

Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,

(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: ‚geeignet‘, ‚bedingt geeignet‘, ‚beschränkt geeignet‘ oder ‚nicht geeignet‘. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten ‚geeignet‘ für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten ‚bedingt geeignet‘ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
  3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten ‚beschränkt geeignet‘ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
  4. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten ‚beschränkt geeignet‘ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
  5. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten ‚nicht geeignet‘ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. […] […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […]“ 4.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 idgF, (FSG-GV) lauten:4.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, idgF, (FSG-GV) lauten: „Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen § 3.

(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen

den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten

§ 8Abs.

1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen

den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten

Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. […] […] Gesundheit § 5.

(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: […] 4. schwere psychische Erkrankungen

§ 13sowie:4.

schwere psychische Erkrankungen

Paragraph 13, sowie:

  1. a)Alkoholabhängigkeit oder
  2. b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, […] Alkohol, Sucht- und Arzneimittel § 14.

(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Paragraph 14,
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2)Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen. […]“
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  3. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B bis zum
  4. Oktober 2016 befristet und es wurde die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch folgende Auflagen bzw. Beschränkungen eingeschränkt: „Kontrolluntersuchung auf LFP+MCV+CDT alle 4 Monate“. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Notwendigkeit der Befristung der Lenkberechtigung samt Auflagenerteilung bezweifelt. Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur wiedergegebenen Rechtslage – vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom
  5. April 2014, 2012/11/0096, und jenes vom selben Tag, 2012/11/0196, jeweils mwN – ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur wiedergegebenen Rechtslage – vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis vom
  6. April 2014, 2012/11/0096, und jenes vom selben Tag, 2012/11/0196, jeweils mwN – ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann. Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es nach der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenso auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Demnach ist Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Dabei rechtfertigt der Umstand allein, dass ein Lenker bei dem einzigen ihm zur Last liegenden Alkoholdelikt einen hohen Alkoholisierungsgrad aufgewiesen hat, nicht die Verfügung der Befristung der Lenkberechtigung (vgl. etwa VwGH 18.1.2000, 99/11/0266; vgl. darüber hinaus auch etwa VwGH 23.1.2001, 2000/11/0240) und es ist auch für die Bejahung des Vorliegens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung keine „absolute Alkoholabstinenz“ Voraussetzung (vgl. etwa VwGH 14.12.2010, 2008/11/0021, mwN).Dabei rechtfertigt der Umstand allein, dass ein Lenker bei dem einzigen ihm zur Last liegenden Alkoholdelikt einen hohen Alkoholisierungsgrad aufgewiesen hat, nicht die Verfügung der Befristung der Lenkberechtigung vergleiche , etwa VwGH 18.1.2000, 99/11/0266; vergleiche darüber hinaus auch etwa VwGH 23.1.2001, 2000/11/0240) und es ist auch für die Bejahung des Vorliegens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung keine „absolute Alkoholabstinenz“ Voraussetzung vergleiche etwa VwGH 14.12.2010, 2008/11/0021, mwN). Im vorliegenden Fall steht nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer – der

der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom

  1. Oktober 2015 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe AB geeignet ist, sich bei der amtsärztlichen Untersuchung am
  2. Oktober 2015 unauffällig zeigte, und über unauffällige Laborbefunde verfügt – aktuell an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, bei der mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsste. Im vorliegenden Fall steht nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer – der

der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom

  1. Oktober 2015 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe Ausschussbericht geeignet ist, sich bei der amtsärztlichen Untersuchung am
  2. Oktober 2015 unauffällig zeigte, und über unauffällige Laborbefunde verfügt – aktuell an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, bei der mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsste. Im Lichte der dargelegten Judikatur scheidet damit sowohl die Befristung der Lenkberechtigung als auch die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen aus. Es ist daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH 18.9.2012, 2011/11/0036). Es ist daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH 18.9.2012, 2011/11/0036). Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die Durchführung einer Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde begehrt wurde (vgl. VwSlg. 16.412 A/2004). Eine mündliche Erörterung würde zudem auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen dem Entfall auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die Durchführung einer Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde begehrt wurde vergleiche VwSlg. 16.412 A/2004). Eine mündliche Erörterung würde zudem auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen dem Entfall auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. 5.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwN).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1262.001.2015

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