GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
H ist Inhaberin der Gewerbeberechtigungen für ● Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften und im Standort ***, ***. Gewerberechtliche Geschäftsführerin ist Frau Dr. BFGS, geb. ***, welche auch Gesellschafterin und handelsrechtliche Geschäftsführerin der GM GmbH ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt zur Zl. 36 Hv 20/12h, wurde Frau Dr. BFGS wegen des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach dem § 177 Abs. 1 StGB (Spruchpunkt I) und wegen des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt
GB (Spruchpunkt II) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagsätzen à € 45,-- (= € 16.200,--), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 180 Tagen, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Gewerberechtliche Geschäftsführerin ist Frau Dr. BFGS, geb. ***, welche auch Gesellschafterin und handelsrechtliche Geschäftsführerin der GM GmbH ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt zur Zl. 36 Hv 20/12h, wurde Frau Dr. BFGS wegen des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach dem Paragraph 177, Absatz eins, StGB (Spruchpunkt römisch eins) und wegen des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt
Paragraph 181, Absatz eins und 2 StGB (Spruchpunkt römisch zwei) zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagsätzen à € 45,-- (= € 16.200,--), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 180 Tagen, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 31. Juli 2014, WBW1-G-08344, wurde die GM GmbH aufgefordert, Frau Dr. BFGS innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigungen vorgegangen werden müsste. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. 36 Hv 20/2012h liege der Gewerbeausschlussgrund
O 1994 vor.
O 1994 sei die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe
1 oder 4 zutreffen würden und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Bei Frau Dr. BFGS handle es sich um eine natürliche Person, welcher im Sinn des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.
O 1994 habe die Behörde, falls der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sei und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, beziehen würden, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen habe. Habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so habe die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 31. Juli 2014, WBW1-G-08344, wurde die GM GmbH aufgefordert, Frau Dr. BFGS innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigungen vorgegangen werden müsste. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. 36 Hv 20/2012h liege der Gewerbeausschlussgrund
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 vor.
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 sei die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe
Paragraph 13, Absatz eins, oder 4 zutreffen würden und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Bei Frau Dr. BFGS handle es sich um eine natürliche Person, welcher im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.
Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 habe die Behörde, falls der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sei und sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, beziehen würden, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen habe. Habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so habe die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14. Jänner 2015, WBW1-G-08344, wurde schließlich die Gewerbeberechtigung für ● Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften und im Standort ***, ***, der GM GmbH
Vm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen.im Standort ***, ***, der GM GmbH
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, zur Zl. 36 Hv 20/2012h vom
GB unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen. Die zur Verurteilung führenden Handlungen seien fahrlässig gewesen und keinesfalls darauf gerichtet, anderen zu schaden. Zur bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe sei festzuhalten, dass das Gericht festgestellt habe, dass es nicht des Vollzugs der Freiheitsstrafe bedürfe, um ein strafbares Verhalten der natürlichen Person hintanzuhalten. Wäre das Gericht anderer Ansicht gewesen, hätte es die Freiheitsstrafe nicht bedingt verhängt.Weiters sei festzuhalten, dass es aufgrund der gesetzten baulichen und der organisatorischen Maßnahmen zu keinen Außenlagerungen mehr kommen könne. Ebenso sei durch die Erweiterung der Lagerkapazität und die Errichtung eines neuen Lagers und auch durch die Verwendung einer eigenen Logistik-Software ausgeschlossen, dass die genehmigte Kapazität überschritten werde. Durch die organisatorischen Maßnahmen würden die Mitarbeiter in der Produktion und im Lager laufend geschult und kontrolliert, sodass ein sorgloser Umgang mit Chemikalien ausgeschlossen werden könne. Weiters sei bei der Prognose zu berücksichtigen, dass Frau Dr. BFGS bis heute das Grundwasser im Abstrombereich auf eigene Kosten beprobe und begutachte, obwohl es wieder Trinkwasserqualität aufweise. Schließlich habe das Gericht die Strafe
Paragraph 43, StGB unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen. Die zur Verurteilung führenden Handlungen seien fahrlässig gewesen und keinesfalls darauf gerichtet, anderen zu schaden. Zur bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe sei festzuhalten, dass das Gericht festgestellt habe, dass es nicht des Vollzugs der Freiheitsstrafe bedürfe, um ein strafbares Verhalten der natürlichen Person hintanzuhalten. Wäre das Gericht anderer Ansicht gewesen, hätte es die Freiheitsstrafe nicht bedingt verhängt. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde die Einvernahme von Frau Dr. BFGS beantragt, sowie die Vornahme eines Ortsaugenscheins am Firmengelände und die Beischaffung des Betriebsanlagenaktes der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt. Sodann wurden Verfahrensmängel geltend gemacht, und zwar im Hinblick auf die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes, Begründungsmängel und Aktenwidrigkeit. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass die Feststellungen im strafgerichtlichen Verfahren das Ergebnis eines gerichtlichen Schöffenstrafverfahrens seien, welche im Rahmen der Beweiswürdigung nicht angreifbar seien. Im Gegensatz dazu stehe aber, dass Frau Dr. BFGS von 2004 bis 2011 von der belangten Behörde nicht wegen unsachgemäßer Lagerung von Chemikalien, der Überschreitung der vorgeschriebenen Obergrenze für Lagermengen und/oder die Außerachtlassung des Verbotes der Außenlagerung bestraft worden sei. Es müsse der belangten Behörde also der Vorwurf gemacht werden, dass diese über sieben Jahre die Betriebsanlage nicht kontrolliert habe und es daher ermöglicht habe, dass diese Vorkommnisse erst möglich gewesen seien. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall, wie die zahlreichen Niederschriften im Wasser- und Betriebsanlagenakt beweisen würden. Die belangte Behörde sei gleichzeitig Strafbehörde erster Instanz und habe die im Strafverfahren angeführten Fehlverhalten selbst niemals feststellen können. Der belangten Behörde sei daher bekannt, dass die Feststellungen des Erstgerichts gar nicht objektiviert seien und hätte dies bei der Prognose zu berücksichtigen gehabt. Tatsächlich sei Frau Dr. BFGS eben von 2004 bis 2011 wegen der inkriminierten Vorwürfe gar nicht bestraft worden. Zum Beweis dazu wurde die Beischaffung des Verwaltungsstrafregisterauszugs von Frau Dr. BFGS beantragt sowie die Beischaffung des Gewerberechtsaktes und des Wasserrechtsaktes, insbesondere die Protokolle der laufend wiederkehrenden Überprüfungen. Tatsächlich läge der Bestrafung von Frau Dr. BFGS folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2004 sei unverschuldet eine unterirdische Leitung der Betriebsanlage gebrochen, weshalb die Behörde vorgeschrieben habe, dass die Beschwerdeführerin anhand des AOX-Wertes das Grundwasser auf das Vorliegen von Einträgen in das Grundwasser zu untersuchen habe. Ein gegen Frau Dr. BFGS geführtes Strafverfahren wurde mangels Verschulden am Bruch der Leitung eingestellt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin alle unterirdischen Leitungen durch oberirdische Leitungen ersetzt, das verunreinigte Erdreich sei ausgekoffert und entsorgt worden. Weiters habe die Beschwerdeführerin den AOX-Wert des Grundwassers laufend überprüft und die Werte der belangten Behörde übermittelt. Dazu habe sie sich bereits ab 2004 eines dazu befugen technischen Büros bedient, welches im Jahr 2010 nicht erklären habe können, warum der gemessene AOX-Wert angestiegen sei. Dieses Büro habe schließlich vorgeschlagen, anstelle des AOX-Wertes, der damals noch Stand der Technik gewesen sei, die Einzelparameter zu messen. Die belangte Behörde habe die Art der Messung nach dem AOX-Wert von 2004 bis 2010 nicht ein einziges Mal bemängelt oder die Messung der Einzelparameter verlangt. Erst die Messung der Einzelparameter habe gezeigt, dass die Vorsorgewerte der Trinkwasserversorgung überschritten seien. In der Folge habe die Beschwerdeführerin sofort mit der belangten Behörde und den Sachverständigen ein Einvernehmen hergestellt. Niemand habe gewusst, wie es zu der Verunreinigung gekommen sein könne. Es sei zunächst vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin eine Sperrbrunnenreihe mit Filteranlage errichte. Dadurch sollte die Betriebsanlage so abgeschottet werden, dass keine Stoffe in das Grundwasser gelangen könnten. Zur Feststellung des Landesgerichts Wiener Neustadt auf Seite 6 des Urteils, wonach die behördliche Bewilligung im Hinblick auf die Lagerung von enormen Mengen an Chemikalien um ein Vielfaches überschritten worden sei, sei auszuführen, dass tatsächlich im sogenannten Objekt 4 nicht mehr als 75 t wassergefährdeter Stoffe gelagert werden dürften. Die Schöffen seien jedoch unter Außerachtlassung des vorliegenden gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Bescheidbestandes von einer höchstzulässigen Lagerkapazität von 75 t am Betriebsgelände ausgegangen. In keinem Bewilligungsbescheid sei eine Mengenbeschränkung vorgesehen. Da die Schöffen in der Beweiswürdigung frei seien und die Beweiswürdigung nicht angegriffen werde könne, sei diesem Einwand in den Rechtsmitteln der Erfolg versagt gewesen. Die belangte Behörde hätte jedoch die wahre Sachlage ihrer Prognose zugrunde zu legen gehabt. Sie könne eben gerade nicht feststellen, dass die GM GmbH mehr als 75 t wassergefährdeter Stoffe gelagert habe. Eine Außenlagerung von wassergefährdeten Stoffen habe im Strafverfahren auch nicht nachgewiesen werden können. Die belangte Behörde habe nämlich der GM GmbH zugestanden, dass im Zuge von An- und Ablieferungen die entsprechenden Gebinden bis zu einer Stunde im Außenbereich zum Verstauen abgestellt werden dürften. Die Behörde sei davon ausgegangen, dass das bloße Abstellen über einen Zeitraum von einer Stunde keine Lagerung darstelle. Für die Feststellung, dass die natürliche Person im Zeitraum von 2004 bis 2011 die Lagerkapazität von wassergefährdeten Stoffen fahrlässig überschritten und in unzulässiger Weise eine Außenlagerung vorgenommen habe, würden der belangten Behörde daher jegliche Beweise fehlen. Obwohl die belangte Behörde die Betriebsanlage der GM GmbH regelmäßig kontrolliert habe, seien derartige Außenlagerungen von wassergefährdeten Stoffen bzw. die Überlagerung mit wassergefährdeten Stoffen niemals festgestellt worden. Andernfalls hätte die belangte Behörde die natürliche Person nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene bestraft. Dies sei nicht der Fall gewesen.Zur Feststellung des Landesgerichts Wiener Neustadt auf Seite 6 des Urteils, wonach die behördliche Bewilligung im Hinblick auf die Lagerung von enormen Mengen an Chemikalien um ein Vielfaches überschritten worden sei, sei auszuführen, dass tatsächlich im sogenannten Objekt 4 nicht mehr als 75 t wassergefährdeter Stoffe gelagert werden dürften. Die Schöffen seien jedoch unter Außerachtlassung des vorliegenden gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Bescheidbestandes von einer höchstzulässigen Lagerkapazität von 75 t am Betriebsgelände ausgegangen. In keinem Bewilligungsbescheid sei eine Mengenbeschränkung vorgesehen. Da die Schöffen in der Beweiswürdigung frei seien und die Beweiswürdigung nicht angegriffen werde könne, sei diesem Einwand in den Rechtsmitteln der Erfolg versagt gewesen. Die belangte Behörde hätte jedoch die wahre Sachlage ihrer Prognose zugrunde zu legen gehabt. Sie könne eben gerade nicht feststellen, dass die GM GmbH mehr als 75 t wassergefährdeter Stoffe gelagert habe. Eine Außenlagerung von wassergefährdeten Stoffen habe im Strafverfahren auch nicht nachgewiesen werden können. Die belangte Behörde habe nämlich der GM GmbH zugestanden, dass im Zuge von An- und Ablieferungen die entsprechenden Gebinden bis zu einer Stunde im Außenbereich zum Verstauen abgestellt werden dürften. Die Behörde sei davon ausgegangen, dass das bloße Abstellen über einen Zeitraum von einer Stunde keine Lagerung darstelle. Für die Feststellung, dass die natürliche Person im Zeitraum von 2004 bis 2011 die Lagerkapazität von wassergefährdeten Stoffen fahrlässig überschritten und in unzulässiger Weise eine Außenlagerung vorgenommen habe, würden der belangten Behörde daher jegliche Beweise fehlen. Obwohl die belangte Behörde die Betriebsanlage der GM GmbH regelmäßig kontrolliert habe, seien derartige Außenlagerungen von wassergefährdeten Stoffen bzw. die Überlagerung mit wassergefährdeten Stoffen niemals festgestellt worden. Andernfalls hätte die belangte Behörde die natürliche Person nach Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen Berufene bestraft. Dies sei nicht der Fall gewesen. Im Strafverfahren sei zum Beweis der Außenlagerungen eine fotografische Dokumentation vorgelegt worden, welche im Zuge einer dreitägigen Hausdurchsuchung über Anzeige der AGES wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das PMG entstanden sei. Die Polizei habe damals angeordnet, dass angelieferte Waren am Außenplatz abgestellt werden müssten und nicht mehr manipuliert werden dürften. Diese Lichtbilddokumentation sei daher die Momentaufnahme eines Ausnahmezustandes gewesen und sei in keiner Weise repräsentativ für den tatsächlichen Betrieb, obwohl die Schöffen das so gesehen hätten. Die belangte Behörde habe daher auch keine Feststellungen treffen können, dass es zu einem sorglosen Umgang mit Chemikalien gekommen sei, weil dazu keine Ermittlungsergebnisse vorliegen würden. Wenn tatsächlich sorglos mit Chemikalien umgegangen worden wäre, hätte die belangte Behörde dies im Rahmen der zahlreichen Überprüfungen feststellen müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Somit sei auch der Tatzeitraum so nicht gegeben. Außerdem sei der belangten Behörde bekannt, dass die GM GmbH bereits im Jahr 2005 um Erweiterung der Betriebsanlage durch Errichtung einer Lagerhalle angesucht habe. Diese Bewilligung sei immer wieder verschoben worden und die sechsmonatige Entscheidungsfrist contra legem nicht eingehalten worden. Aufgrund der vorgenommenen baulichen und organisatorischen Maßnahmen könnte das im Strafverfahren festgestellte Fehlverhalten nicht (wieder) passieren. Tatsächlich erfolge nun die Anlieferung und Abholung ausnahmslos in einem eigenen, überdachten Bereich, Außenlagerungen oder Außenanlieferungen seien damit ausgeschlossen. Es seien redundante Sicherheitsmaßnahmen gesetzt worden, sodass selbst für den Fall, dass das gesamte Volumen angelieferter oder abtransportierter Flüssigkeiten auslaufen sollte, gesichert sei, dass alles von flüssigkeitsdichten Wannen aufgefangen werden könne. Alle Böden seien flüssigkeitsdicht ausgestaltet und zusätzlich mit einer doppelten Epoxyharzschicht überzogen. Die GM GmbH produziere nur in-time, sodass nur Stoffe bestellt und angeliefert würden, die unmittelbar in der Produktion gebraucht würden. Fertige Produkte würden nach Fertigstellung sofort abgeholt. Stoffe würden so nur die wirklich notwendige Zeit am Betriebsgelände lagern, eine Überlagerung sei aufgrund der großzügig bemessenen Lagerkapazität auszuschließen. Aufgrund organisatorischer Maßnahmen seien immer Mitarbeiter bei der Laderampe anwesend, um die An- und Ablieferung zu kontrollieren. Alle Wareneingänge und Warenausgänge würden dokumentiert, durch das eingesetzte Logistiksystem könne es zu keiner Überschreitung der genehmigten Kapazität mehr kommen. Alle Böden im Lager und im Produktionsbereich würden laufend auf Dichtheit überprüft, wobei die doppelte Epoxyharzschicht des Bodens laufend einer Sichtprüfung unterzogen werde. Bereits beim Auftreten von tiefen Kratzern in der ersten Harzschicht würden sofort Ausbesserungen vorgenommen. Dadurch, dass beide Epoxyharzschichten unterschiedliche Farben hätten, würde eine Beschädigung der ersten Schicht sofort auffallen, weil die darunter liegende rote Farbe der zweiten Schicht sichtbar würde. Im Fall eines Unfalls wäre der Boden unter dem Lager- und Produktionsbereich also durch eine blaue Epoxyharzschicht (flüssigkeitsdicht), eine rote Epoxyharzschicht (flüssigkeitsdicht) und dann noch einen flüssigkeitsdichten Beton mit flüssigkeitsdichten Fugen geschützt. Alle Flächen seien mit Auffanglager ausgestattet, sodass keine Flüssigkeit in den Boden gelangen könne. Frau Dr. BFGS habe selbst entsprechende Weisungen erteilt und sorge dafür, dass alle Mitarbeiter laufend geschult würden. Die Einhaltung der Weisungen werde laufend kontrolliert. Selbst wenn all diese Maßnahmen versagen sollten, gebe es immer noch eine Sperrbrunnenreihe mit Filteranlage. Über diese Aktivkohlefilteranlage würde das Grundwasser gereinigt und erst dann wieder in das Grundwasser geleitet, wenn es keine Fremdstoffe mehr aufweise. Selbstverständlich würden auch alle Probebrunnen in der Umgebung der Anlage und auf der Anlage aktiv gehalten und monatlich beprobt. Am Ende der Freiflächen habe Frau Dr. BFGS aus eigenem, also ohne behördliche Verpflichtung, auch Rigole errichten lassen. Oberflächenwässer der Freiflächen würden in diese Rigole laufen und werde dieses Wasser dann in der Aktivkohleanlage gereinigt. Selbst wenn Spuren von Chemikalien durch Vertragung auf die Außenfläche gelangen und vom Regen abgewaschen würden, würden diese nicht mehr in den Boden gelangen, sondern würden über die Rigole von der Aktivkohleanlage abgefangen. Die belangte Behörde habe auch zur Gänze das Nachtatverhalten der GM GmbH und der natürlichen Person außer Acht gelassen. Es sei eine aufrechte Informationspolitik gegenüber den Behörden betrieben worden, darüber hinaus wurde alles in den Kräften stehende getan, um eine weitere Umweltbeeinträchtigung zu verhindern und die bereits eingetretene Umweltbeeinträchtigung zu sanieren. Durch dieses proaktive Nachtatverhalten habe schon nach einem Jahr das Grundwasser wieder Trinkwasserqualität aufgewiesen. Die belangte Behörde habe auch übersehen, dass die GM GmbH bereits seit dem Jahr 2004 ein technisches Büro mit der Begutachtung des Grundwassers beauftragt habe. Schließlich wurde vorgebracht, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass Frau Dr. BFGS im Jahr 2014 wegen sechs Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei, aktenwidrig sei. Weder sei die natürliche Person wegen sechs Verwaltungsübertretungen bestraft worden, noch hätten etwaige Verwaltungsübertretungen im Jahr 2014 stattgefunden. Bei den angeblichen Verwaltungsübertretungen handle es sich um die Nichtbefolgung von Auflagen, konkret das Vorlegen von Attesten im Zuge einer Überprüfung. Mittlerweile sei die GM GmbH allen Verpflichtungen aber nachgekommen. Die entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren stünden auch in keinem Zusammenhang mit der Gewerbeausübung aus dem Jahr 2014, sondern vielmehr aus dem Jahr
GB (Spruchpunkt II) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen à € 45,-- (= € 16.200,--), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 180 Tagen, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren
GB bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Jänner 2013 zur Zl. 36 Hv 20/12h wurde Frau Dr. BFGS wegen des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach dem Paragraph 177, Absatz eins, StGB (Spruchpunkt römisch eins) und wegen des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt
Paragraph 181, Absatz eins und 2 StGB (Spruchpunkt römisch zwei) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen à € 45,-- (= € 16.200,--), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 180 Tagen, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren
Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB bedingt nachgesehen wurde. Frau Dr. BFGS wurde für schuldig erkannt, zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2004 bis Herbst 2011 in *** als Geschäftsführerin der GF (Chemistry) GmbH bzw. als Vorstandsmitglied der Firma GM AG dadurch, dass sie entgegen einer Rechtsvorschrift, nämlich entgegen §§ 1297 bzw. 1299 ABGB, §§ 30, 31a Wasserrechtsgesetz sowie entgegen einer Vielzahl von Vorschriften des Gewerberechts oder einem behördlichen Auftrag, nämlich entgegen einer Vielzahl von Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, im gesamten Tatzeitraum kontinuierlich, trotz durch Bescheid festgelegter Obergrenze für die Lagerung von Chemikalien im nordwestlichen Teil der neuen Lagenhalle mit 75 m³ in IBC-Containern und der Einschränkung der Zulässigkeit der Lagerung im Außenbereich auf bestimmte Stoffe, die unsachgemäße Lagerung von der Pflanzenschutzmittelproduktion dienenden Chemikalien in einer die behördlich festgelegte Obergrenze permanent um ein Vielfaches übersteigenden Menge sowie die vorschriftswidrige Außenlagerung nicht geeigneter Stoffe im Außenbereich des Betriebsgeländes veranlasst zu haben, sodass es im Bereich der Lagerhalle, des Waschplatzes und der Produktionshalle aufgrund der nicht flüssigkeitsdichten Böden in Folge von Überschwemmungen, Unfällen und Verwehungen zu einem Eintrag von Pestiziden und anderen gefährlichen Stoffen in den Boden und zu einer schweren und nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers und der Böden, u.a. durch erhebliche Mengen unterschiedlicher, als hoch umweltgefährlich eingestufter, möglicherweise krebserregender, das endokrine System störender, mutagener und fortpflanzungsschädigender Risiken für Menschen mit sich bringender, sowie teils sehr giftiger und für Wasserorganismen schädlicher Pestizide gekommen ist, im Bereich des Grundwasserschongebietes ***, welches vornehmlich der Trinkwasserversorgung der Kommune ***, ***, *** und *** sowie von Teilen des Burgenlandes dient.Frau Dr. BFGS wurde für schuldig erkannt, zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2004 bis Herbst 2011 in *** als Geschäftsführerin der GF (Chemistry) GmbH bzw. als Vorstandsmitglied der Firma GM AG dadurch, dass sie entgegen einer Rechtsvorschrift, nämlich entgegen Paragraphen 1297, bzw. 1299 ABGB, Paragraphen 30, 31 a, Wasserrechtsgesetz sowie entgegen einer Vielzahl von Vorschriften des Gewerberechts oder einem behördlichen Auftrag, nämlich entgegen einer Vielzahl von Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, im gesamten Tatzeitraum kontinuierlich, trotz durch Bescheid festgelegter Obergrenze für die Lagerung von Chemikalien im nordwestlichen Teil der neuen Lagenhalle mit 75 m³ in IBC-Containern und der Einschränkung der Zulässigkeit der Lagerung im Außenbereich auf bestimmte Stoffe, die unsachgemäße Lagerung von der Pflanzenschutzmittelproduktion dienenden Chemikalien in einer die behördlich festgelegte Obergrenze permanent um ein Vielfaches übersteigenden Menge sowie die vorschriftswidrige Außenlagerung nicht geeigneter Stoffe im Außenbereich des Betriebsgeländes veranlasst zu haben, sodass es im Bereich der Lagerhalle, des Waschplatzes und der Produktionshalle aufgrund der nicht flüssigkeitsdichten Böden in Folge von Überschwemmungen, Unfällen und Verwehungen zu einem Eintrag von Pestiziden und anderen gefährlichen Stoffen in den Boden und zu einer schweren und nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers und der Böden, u.a. durch erhebliche Mengen unterschiedlicher, als hoch umweltgefährlich eingestufter, möglicherweise krebserregender, das endokrine System störender, mutagener und fortpflanzungsschädigender Risiken für Menschen mit sich bringender, sowie teils sehr giftiger und für Wasserorganismen schädlicher Pestizide gekommen ist, im Bereich des Grundwasserschongebietes ***, welches vornehmlich der Trinkwasserversorgung der Kommune ***, ***, *** und *** sowie von Teilen des Burgenlandes dient. Unter Spruchpunkt I wurde sie für schuldig befunden, dadurch anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen, nämlich für die Angestellten der Firma GM GmbH, für die Anrainer und für sämtliche Konsumenten des kontaminierten Grundwassers der *** und für fremdes Eigentum im großen Ausmaß, insbesondere für die Eigentümer von dem Betriebsgelände benachbarten Liegenschaften herbeigeführt zu haben.Unter Spruchpunkt römisch eins wurde sie für schuldig befunden, dadurch anders als durch eine der in den Paragraphen 170, 172 und 174 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen, nämlich für die Angestellten der Firma GM GmbH, für die Anrainer und für sämtliche Konsumenten des kontaminierten Grundwassers der *** und für fremdes Eigentum im großen Ausmaß, insbesondere für die Eigentümer von dem Betriebsgelände benachbarten Liegenschaften herbeigeführt zu haben. Unter Spruchpunkt II wurde sie für schuldig befunden, dass sie fahrlässig ein Gewässer bzw. den Boden so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt hat, dass dadurch neben den unter Spruchpunkt I beschriebenen Gefahren überdies eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß und eine lang andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers bzw. des Bodens oder der Luft entstehen konnte, wobei durch die Tat der Tier- und Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers oder der Böden bewirkt und ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, der € 50.000,-- jedenfalls übersteigt, herbeigeführt wurde.Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde sie für schuldig befunden, dass sie fahrlässig ein Gewässer bzw. den Boden so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt hat, dass dadurch neben den unter Spruchpunkt römisch eins beschriebenen Gefahren überdies eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß und eine lang andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers bzw. des Bodens oder der Luft entstehen konnte, wobei durch die Tat der Tier- und Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers oder der Böden bewirkt und ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, der € 50.000,-- jedenfalls übersteigt, herbeigeführt wurde. Die Probezeit ist am
G zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin) der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** am 27.2.2013 betrieben wurde, obwohl Auflage 27 (Spruchteil I) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.5.2010, WBW2-BA-0469/007 miterl. WBW2-WA-04511/002, nicht erfüllt wurde:Unter Spruchpunkt 4 wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin) der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** am 27.2.2013 betrieben wurde, obwohl Auflage 27 (Spruchteil römisch eins) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.5.2010, WBW2-BA-0469/007 miterl. WBW2-WA-04511/002, nicht erfüllt wurde: Auflage 27 lautet: „Die Kanalableitung von den Produktionsräumen im Objekt 5 zum Schmutzwassertank ist flüssigkeitsdicht und produktenbeständig auszuführen. Die Dichtheit dieser Anlagenteile ist nach ÖNORM EN 1610 und B 2503 durch einen Fachkundigen prüfen zu lassen. Ein Dichtheitsattest, ausgestellt von einem Befugten, ist im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren.“Bei der gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Überprüfung der Betriebsanlage am 27.2.2013, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:45 Uhr wurde festgestellt, dass der verlangte Nachweis nicht vorgelegt werden konnte.Auflage 27 lautet: „Die Kanalableitung von den Produktionsräumen im Objekt 5 zum Schmutzwassertank ist flüssigkeitsdicht und produktenbeständig auszuführen. Die Dichtheit dieser Anlagenteile ist nach ÖNORM EN 1610 und B 2503 durch einen Fachkundigen prüfen zu lassen. Ein Dichtheitsattest, ausgestellt von einem Befugten, ist im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren.“, Bei der gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Überprüfung der Betriebsanlage am 27.2.2013, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:45 Uhr wurde festgestellt, dass der verlangte Nachweis nicht vorgelegt werden konnte. Unter Spruchpunkt 5 diese Straferkenntnisses wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie als
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin) der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** am 27.2.2013 betrieben wurde, obwohl Auflagepunkt 34 (Spruchteil I) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.5.2010, WBW2-BA-0469/007 miterl. WBW2-WA-04511/002, nicht erfüllt wurde:Unter Spruchpunkt 5 diese Straferkenntnisses wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin) der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** am 27.2.2013 betrieben wurde, obwohl Auflagepunkt 34 (Spruchteil römisch eins) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.5.2010, WBW2-BA-0469/007 miterl. WBW2-WA-04511/002, nicht erfüllt wurde: Auflage 34 lautet: „Ein Brandalarm ist gesichert unter Einhaltung der Bestimmungen der TRVB 114 selbsttätig zur Bezirksalarmzentrale weiterzuleiten.“ Bei der gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Überprüfung der Betriebsanlage am 27.2.2013 in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:45 Uhr wurde festgestellt, dass eine Alarmweiterleitung zur Bezirksalarmzentrale nicht eingerichtet war. Wegen Übertretung des § 74 Abs. 2, 81 Abs. 1, 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 iVm Auflage 27 bzw. 34 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.5.2010, WBW2-BA-0469/007, wurde über Frau Dr. BFGS eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 74, Absatz 2, 81, Absatz eins, 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Auflage 27 bzw. 34 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.5.2010, WBW2-BA-0469/007, wurde über Frau Dr. BFGS eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) verhängt. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 27. Februar 2013, WBS2-V-12 447/5, i.d.F. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Juni 2014, LVwG-WB-13-0003, LVwG-WB-13-0004:Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 27. Februar 2013, WBS2-V-12 447/5, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Juni 2014, LVwG-WB-13-0003, LVwG-WB-13-0004: Mit diesem Straferkenntnis wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie als
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin) der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** in der Zeit von 19.12.2011 (zwischen 8:20 Uhr und 11 Uhr) bis 5.1.2012 ohne Genehmigung der Gewerbebehörde geändert wurde, indem mit dem Bau des Lagers für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II
der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991 in der geltenden Fassung, nördlich der Objekte 4 und 5 begonnen wurde und die Gebäudehülle sich im Rohbau fand. Diese Änderungen sind genehmigungspflichtig, weil die Errichtung eines Lagers für brennbare Flüssigkeiten geeignet ist, im Gefahrenfall (z. B. bei einem Brand) das Leben oder die Gesundheit des gewerberechtlichen Geschäftsführers, des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch oder in anderer Weise zu belästigen oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.Mit diesem Straferkenntnis wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin) der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** in der Zeit von 19.12.2011 (zwischen 8:20 Uhr und 11 Uhr) bis 5.1.2012 ohne Genehmigung der Gewerbebehörde geändert wurde, indem mit dem Bau des Lagers für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei
der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991, in der geltenden Fassung, nördlich der Objekte 4 und 5 begonnen wurde und die Gebäudehülle sich im Rohbau fand. Diese Änderungen sind genehmigungspflichtig, weil die Errichtung eines Lagers für brennbare Flüssigkeiten geeignet ist, im Gefahrenfall (z. B. bei einem Brand) das Leben oder die Gesundheit des gewerberechtlichen Geschäftsführers, des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch oder in anderer Weise zu belästigen oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Dies wurde anlässlich der gewerberechtlichen Überprüfung am 19.12.2011 in der Zeit von 8:20 Uhr bis 11:00 Uhr am Standort der Betriebsanlage in ***, ***, festgestellt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 74 Abs. 2 iVm § 81 Abs. 1 und § 366 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 wurde über Frau Dr. BFGS eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 wurde über Frau Dr. BFGS eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 28. Februar 2013, WBS2-V-11 21644/5, i.d.F. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Juni 2014, LVwG-WB-13-1043:Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 28. Februar 2013, WBS2-V-11 21644/5, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Juni 2014, LVwG-WB-13-1043: Unter Spruchpunkt 1 wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie, wie anlässlich der gewerberechtlichen Überprüfung am 19.9.2011 in der Zeit von 17.00 Uhr bis 19:30 Uhr festgestellt wurde, als
G zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin) der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** am 19.9.2011 von 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr ohne Genehmigung der Gewerbebehörde betrieben wurde, obwohl genehmigungspflichtige Änderungen vorgenommen wurden: Es wurden am Betriebsareal am Parkplatz nordöstlich des Bürogebäudes in einem dunkelroten Container mit der Aufschrift „Container 2“ 20 kg Permethrin gelagert, welches als gesundheitsschädlich und umweltgefährlich eingestuft ist. Diese Änderung ist genehmigungspflichtig, da die Lagerung von giftigen Stoffen geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des gewerberechtlichen Geschäftsführers, des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, den Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch oder in anderer Weise zu belästigen oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.Unter Spruchpunkt 1 wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie, wie anlässlich der gewerberechtlichen Überprüfung am 19.9.2011 in der Zeit von 17.00 Uhr bis 19:30 Uhr festgestellt wurde, als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin) der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** am 19.9.2011 von 17:00 Uhr bis 19:30 Uhr ohne Genehmigung der Gewerbebehörde betrieben wurde, obwohl genehmigungspflichtige Änderungen vorgenommen wurden: Es wurden am Betriebsareal am Parkplatz nordöstlich des Bürogebäudes in einem dunkelroten Container mit der Aufschrift „Container 2“ 20 kg Permethrin gelagert, welches als gesundheitsschädlich und umweltgefährlich eingestuft ist. Diese Änderung ist genehmigungspflichtig, da die Lagerung von giftigen Stoffen geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des gewerberechtlichen Geschäftsführers, des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, den Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch oder in anderer Weise zu belästigen oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Unter Spruchpunkt 3 wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie, wie anlässlich der gewerberechtlichen Überprüfung am 9.11.2011 in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:15 Uhr festgestellt wurde, als
G zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** am 9.11.2011 in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:15 Uhr betrieben wurde, obwohl Auflagepunkt 8 des Spruchteils D des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 24.4.2006, WBW2-BA-0469/004 miterl. WBW2-WA-04511/001 i.d.F. der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14.3.2008, Senat-AB-06-0127, nicht erfüllt wurde.
dieser Auflage sind Kabel- und Leitungsdurchführungen durch die brandabschnittsbildenden Bauteile brandbeständig (S 90 bzw. in einer gleichwertigen Klassifikation
ÖNORM EN 13501) abzuschotten. Die Brauchbarkeit des verwendeten Schottmaterials ist durch ein Prüfzeugnis, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfstelle, zu belegen. Über die fachgerechte und prüfkonforme Ausführung der Abschottungen ist eine schriftliche Bestätigung, ausgestellt von einem Befugten, vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Überprüfung lag die geforderte Bestätigung nicht vor.Unter Spruchpunkt 3 wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie, wie anlässlich der gewerberechtlichen Überprüfung am 9.11.2011 in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:15 Uhr festgestellt wurde, als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** am 9.11.2011 in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:15 Uhr betrieben wurde, obwohl Auflagepunkt 8 des Spruchteils D des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 24.4.2006, WBW2-BA-0469/004 miterl. WBW2-WA-04511/001 in der Fassung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14.3.2008, Senat-AB-06-0127, nicht erfüllt wurde.
dieser Auflage sind Kabel- und Leitungsdurchführungen durch die brandabschnittsbildenden Bauteile brandbeständig (S 90 bzw. in einer gleichwertigen Klassifikation
ÖNORM EN 13501) abzuschotten. Die Brauchbarkeit des verwendeten Schottmaterials ist durch ein Prüfzeugnis, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfstelle, zu belegen. Über die fachgerechte und prüfkonforme Ausführung der Abschottungen ist eine schriftliche Bestätigung, ausgestellt von einem Befugten, vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Überprüfung lag die geforderte Bestätigung nicht vor. Unter Spruchpunkt 8 dieses Straferkenntnisses wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie, wie anlässlich der gewerberechtlichen Überprüfung am 9.11.2011 in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:15 Uhr festgestellt wurde, als
G zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin) der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** am 9.11.2011 in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:15 Uhr betrieben wurde, obwohl Auflagepunkt 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14.6.2002, Zl. 12-B-01103/20, nicht erfüllt wurde. Auflage 7 dieses Bescheides lautet: „Die Brandabschnittsbildungen sind entsprechend der TRVB 108 auszuführen. Die ordnungsgemäße Ausführung ist von einem befugten Fachmann bestätigen zu lassen.“Unter Spruchpunkt 8 dieses Straferkenntnisses wurde Frau Dr. BFGS für schuldig befunden, dass sie, wie anlässlich der gewerberechtlichen Überprüfung am 9.11.2011 in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:15 Uhr festgestellt wurde, als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene (als gewerberechtliche Geschäftsführerin) der GM AG mit Sitz in ***, ***, dafür verantwortlich ist, dass diese Betriebsanlage am Standort der Betriebsanlage in ***, *** am 9.11.2011 in der Zeit von 8:30 Uhr bis 18:15 Uhr betrieben wurde, obwohl Auflagepunkt 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14.6.2002, Zl. 12-B-01103/20, nicht erfüllt wurde. Auflage 7 dieses Bescheides lautet: „Die Brandabschnittsbildungen sind entsprechend der TRVB 108 auszuführen. Die ordnungsgemäße Ausführung ist von einem befugten Fachmann bestätigen zu lassen.“ Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Brandabschnittsbildungen entsprechend der TRVB 108, ausgestellt von einem befugten Fachmann, konnte zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht vorgelegt werden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 74 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 366 Abs. 1 Z 3
G iVm § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz als unbegründet abgewiesen. Die Ware war zur Einfuhr angemeldet worden, trotz Aufforderung wurde die
1 Pflanzenschutzmittelgesetz erforderliche Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht vorgelegt.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. November 2014, LVwG-MD-14-0205, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 6.10.2014, MDS2-V-14 62274/3, betreffend Beschlagnahme des Pflanzenschutzmittels „Hydroxypropyl Methyl Cellulose“ zur Sicherung der Strafe des Verfalls
Paragraph 39, VStG in Verbindung mit Paragraph 10, Pflanzenschutzmittelgesetz als unbegründet abgewiesen. Die Ware war zur Einfuhr angemeldet worden, trotz Aufforderung wurde die
Paragraph 12, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz erforderliche Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht vorgelegt. Die GM GmbH wird voraussichtlich mit Jänner 2017 schließen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die GM GmbH ein globales Lizenzabkommen mit einem amerikanischen Konzern abgeschlossen hat, welcher das gesamte Know-how mit der Option lizenziert hat, dieses Know-how ins Eigentum zu übertragen. Aufgrund dieses Vertrages hat die GM GmbH für den amerikanischen Konzern produziert und tut es noch, mit Jänner 2016 wurde vom Konzern mitgeteilt, dass diese Option schlagend wird und das Know-how ins Eigentum übertragen wird. Die Produktionsverträge werden daher mit einer einjährigen Kündigungsfrist beendet, sodass die Geschäftsgrundlage für die GM GmbH wegfällt. Für den Standort selbst wird derzeit nach einer Nachnutzung gesucht, Frau Dr. BFGS möchte dort nicht mehr im chemischen Bereich produzieren und auch keine landwirtschaftlichen Produkte mehr entwickeln. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Dass in der gegenständlichen Betriebsanlage im Standort ***, *** eine Reihe von baulichen und organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, um Verunreinigungen von Boden und Grundwasser künftig zu verhindern, wurde sowohl von Frau Dr. BFGS als auch vom Zeugen Ing. JP in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend dargelegt. Frau Dr. BFGS hat insgesamt dem erkennenden Gericht glaubhaft vermittelt, dass sie ernsthaft bemüht war und ist, nicht nur den entstandenen Schaden, welcher Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens war, zu beseitigen, sondern auch Maßnahmen zu setzen, um eine derartige Umweltgefährdung künftig hintanzuhalten. Von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt wurde eine ganze Reihe von (Zwischen-)Erhebungsberichten der Gewässeraufsicht übermittelt, welche übereinstimmend aussagen, dass bei sämtlichen unangesagten Überprüfungen auf der gesamten Liegenschaft im Freien keinerlei Lagerungen von wassergefährdenden Materialien bzw. Stoffen durchgeführt worden sind (diese unangesagten Erhebungen fanden am 3.10.2013, 9.10.2013, 24.7.2014, 7.8.2014, 28.8.2014, 8.9.2014, 22.9.2014, 6.10.2014, 19.1.2015, 29.1.2015, 9.2.2015, 16.2.2015, 26.2.2015, 12.3.2015, 23.3.2015, 2.4.2015, 13.4.2015, 11.5.2015, 1.6.2015, 11.6.2015, 24.6.2015, 8.7.2015, 20.7.2015, 14.9.2015, 8.10.2015, 9.11.2015, 3.12.2015, 20.1.2016, 17.2.2016 und am 16.3.2016 statt). Die Feststellungen betreffend das Urteil im Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. 36 Hv 20/12h beruhen auf der Einsichtnahme in diesen beigeschafften Akt, insbesondere auf der Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16.1.2013, die Feststellungen zu den Verwaltungsvorstrafen beruhen auf der Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafregisterauskunft vom 18.11.2015, bzw. auf der Einsichtnahme in die beigeschafften Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich. Dass Frau Dr. BFGS Anrainern den Anschluss an die Trinkwasserversorgung bezahlt hat, hat sie bereits im strafgerichtlichen Verfahren ausgesagt, wo sie angegeben hat, € 195.000,-- für die Anschlüsse an die Trinkwasserversorgung aufgewendet zu haben., und zwar zwischen € 1.800,-- und 2.500,-- pro Person (S. 23 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 20.6.2012). Laut Aussage des Zeugen HK in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt wurde ihm der Schaden an den Zuckerrüben im Kulanzweg mit € 2.000,-- abgegolten (S. 13 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 17.10.2012). Dass die gegenständliche Betriebsanlage im Wesentlichen bescheidkonform betrieben wird, ergibt sich aus den von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vorgelegten Verhandlungsprotokollen betreffend die gewerbe- und wasserrechtliche Überprüfung. Hier ist insbesondere der Verhandlungsschrift vom 7. Dezember 2015 zu entnehmen, dass lediglich Auflagepunkt 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 8.1.2014, WBW2-BA-0469/015 und WBW2-WA-04511/005 i.d.F. der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24.6.2014, LVwG-AB-14-0613 (Gewerberecht) sowie vom 25.6.2014, LVwG-AB-14-0358 (Wasserrecht) teilweise erfüllt war, in dem die explosionsschutztechnische Eignung der eingesetzten Geräte auch in der ergänzten Version weiterhin nicht eindeutig nachvollziehbar war. Bei der Inspektion
O 1994, welche am
Paragraph 84 k, GewO 1994, welche am
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
O 1994) sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 lautet: Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe
1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. § 91 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 lautet: Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Voraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung
O 1994 ist, dass einer der in § 87 Abs. 1 genannten Tatbestände gegeben ist und dass sich dieser Entziehungsgrund auf eine natürliche Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person bezieht.Voraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung
Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ist, dass einer der in Paragraph 87, Absatz eins, genannten Tatbestände gegeben ist und dass sich dieser Entziehungsgrund auf eine natürliche Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person bezieht. Frau Dr. BFGS ist gewerberechtliche und handelsrechtliche Geschäftsführerin sowie Gesellschafterin der GM GmbH, es handelt sich somit bei ihr um eine natürliche Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person. Aufgrund der Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom 16. Jänner 2013, 36 Hv 20/12h zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 16.200,--, welche noch nicht getilgt ist, liegt der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 vor, sodass
O 1994 zu prüfen ist, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Bei dieser Prognose ist auf die Eigenart der strafbaren Handlung gleichermaßen wie auf die Persönlichkeit der Verurteilten und eine allfällige positive Persönlichkeitsentwicklung Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z. B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare (begründete) Wahrscheinlichkeit besteht, dass Frau Dr. BFGS bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird.Aufgrund der Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom 16. Jänner 2013, 36 Hv 20/12h zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 16.200,--, welche noch nicht getilgt ist, liegt der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 vor, sodass
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 zu prüfen ist, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Bei dieser Prognose ist auf die Eigenart der strafbaren Handlung gleichermaßen wie auf die Persönlichkeit der Verurteilten und eine allfällige positive Persönlichkeitsentwicklung Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z. B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare (begründete) Wahrscheinlichkeit besteht, dass Frau Dr. BFGS bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Die gegenständliche Tat, wegen welcher Frau Dr. BFGS verurteilt wurde, stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes, wobei seit der Tatbegehung - laut Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt bezieht sich der Tatzeitraum auf einen nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2004 bis zum Herbst 2011 - mittlerweile fünf Jahre vergangen sind. Weder während des Probezeitraums (bis zum 16. Jänner 2016), noch danach, ist es zu einem weiteren strafrechtlich relevanten Vorfall gekommen. Im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewebes ist ein besonders sorgfältiger Umgang mit den dabei eingesetzten Materialien und Stoffen von immenser Bedeutung, zumal die gegenständliche Betriebsanlage in einem wasserrechtlich besonders geschützten Gebiet liegt. Frau Dr. BFGS hat bereits während der Anhängigkeit des strafgerichtlichen Verfahrens, als auch danach eine ganze Reihe von baulichen und organisatorischen Maßnahmen gesetzt, um eine neuerliche Verunreinigung oder Beeinträchtigung des Grundwassers bzw. des Bodens und die damit verbundene Gefährdung für Leib oder Leben von Menschen und für die Tier- und Pflanzenwelt zu verhindern. So wurde der An- bzw. Abladebereich überdacht und der Betrieb mit dichten Böden versehen, um zu verhindern, dass auslaufende Flüssigkeiten in den Untergrund bzw. ins Grundwasser versickern können. Sämtliche Leitungen verlaufen nunmehr oberirdisch und werden Abwässer in einem oberirdischen Tank gesammelt, welcher regelmäßig von einer dazu befugten Firma entleert wird. Die An- und Ablieferung der verwendeten Materialien/Werkstoffe bzw. Produkte wurde so organisiert, dass es zu keinen Außenlagerungen mehr kommt. Zusätzlich wurde ein Gefahrgutlager im *** angemietet, wo angelieferte Werkstoffe zwischengelagert werden können, was auch für erzeugte Produkte gilt, wenn sie noch nicht vom Kunden abgeholt werden können. Über eine eigene Sperrbrunnenanlage wird das Grundwasser hydraulisch abgepumpt und über eine spezielle Filteranlage, welche aus einem Aktivkohlefilter und einem sogenannten Polizeifilter besteht, gereinigt und in weiterer Folge im gereinigten Zustand wieder der Natur zurückgeführt. Der Tank und die oberirdischen Leitungen sind mit Warnsystemen ausgestattet, die ein Überlaufen des Tanks bzw. Leckagen von Leitungen verhindern. Die von Frau Dr. BFGS gesetzten Maßnahmen zeigen, dass sie sich des Gefährdungspotentials des Betriebs durchaus bewusst ist und Maßnahmen getroffen hat, um einen möglichst sorgfältigen Umgang mit den im Betrieb verwendeten Stoffen sicherzustellen. Zusätzlich finden persönliche Kontrollen durch Mitarbeiter des Unternehmens statt. Frau Dr. BFGS selbst ist häufiger im Betrieb anwesend als zum Tatzeitraum, welcher Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens war. Weites ist zu beachten, dass die strafgerichtliche Verurteilung aufgrund der fahrlässigen und nicht einer vorsätzlichen Tatbegehung erfolgt ist. Schließlich ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die vom Landesgericht Wiener Neustadt verhängte Strafe die in § 13 Abs. 1 genannte Grenze überstieg, nämlich nur um 1 Monat. Die vom Landesgericht Wiener Neustadt verhängte Freiheitsstrafe wurde auf der Grundlage des § 43 StGB bedingt nachgesehen, nach Auffassung des Gerichts bedurfte es also nicht des Vollzugs der Freiheitsstrafe, um ein strafbares Verhalten von Frau Dr. BFGS hintanzuhalten.Weites ist zu beachten, dass die strafgerichtliche Verurteilung aufgrund der fahrlässigen und nicht einer vorsätzlichen Tatbegehung erfolgt ist. Schließlich ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die vom Landesgericht Wiener Neustadt verhängte Strafe die in Paragraph 13, Absatz eins, genannte Grenze überstieg, nämlich nur um 1 Monat. Die vom Landesgericht Wiener Neustadt verhängte Freiheitsstrafe wurde auf der Grundlage des Paragraph 43, StGB bedingt nachgesehen, nach Auffassung des Gerichts bedurfte es also nicht des Vollzugs der Freiheitsstrafe, um ein strafbares Verhalten von Frau Dr. BFGS hintanzuhalten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass gegen Frau Dr. BFGS
der Verwaltungsstrafregisterauskunft vom
1 Pflanzenschutzmittelgesetz vorgelegt werden konnte. Nach der Aktenlage ist dies der einzige Vorfall nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz in jüngerer Zeit. Nach dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 6.10.2014, MDS2-V-14 62274/3, betreffend Beschlagnahme eines Pflanzenschutzmittels, wurde ein Pflanzenschutzmittel zur Einfuhr angemeldet, ohne dass die erforderliche Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit
Paragraph 12, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz vorgelegt werden konnte. Nach der Aktenlage ist dies der einzige Vorfall nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz in jüngerer Zeit. Die Verwaltungsstrafen wiegen daher nicht so schwer, dass sie angesichts der von Frau Dr. BFGS getroffenen Maßnahmen zu einer negativen Prognose berechtigen würden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass aufgrund der von der Verurteilten getroffenen Vielzahl an baulichen und organisatorischen Maßnahmen sowie aufgrund des Umstandes, dass sie sich seit der Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt wohlverhalten hat, und der Tatsache, dass insbesondere in den letzten zwei Jahren bei den Überprüfungsverhandlungen durch die Behörde keine groben Missstände zu Tage getreten sind, die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Hier ist insbesondere auch zu werten, dass die GM GmbH voraussichtlich mit Jänner 2017 am gegenständlichen Standort den Betrieb einstellen wird, wobei laut Aussage von Frau Dr. BFGS dort keine Tätigkeit mehr im Bereich der Chemie oder der Produktion von landwirtschaftlichen Pflanzenschutzmitteln angedacht ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.248.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.