RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-373/004-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch durch seinen Grundverkehrssenat 2 unter dem Vorsitz der Richterin Mag. Clodi im Beisein des Berichterstatters Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Kalkus und Kammerobmann Hieger über den Antrag der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Agrarrecht des Amtes der NÖ Landesregierung, ***, ***, vom
- Mai 2016 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.03.2016, LVwG-AV-373/001-2015, in der nichtöffentlichen Sitzung am
- Juli 2016 den BESCHLUSS gefasst: Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht stattgegeben. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht stattgegeben. Begründung: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.03.2016, LVwG-AV-373/001-2015, wurde die Beschwerde der LF reg. Gen.m.b.H. (im Folgenden kurz: LF), ***, ***, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.Ing. GH, vom
- März 2015 gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten, 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1, vom
- März 2015, Zl. PLL2-G-141/165, mit welchem AAB, geb. ***, ***, ***, vertreten durch die DRAXLER Rechtsanwälte KG, ***, ***, aufgrund seines Antrages vom
- September 2014 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den am 15.09.2014 vor der DRAXLER Rechtsanwälte KG, ***, ***, unter der Beurkundungsregisterzahl: ***, vom 15.09.2014 und der öffentlichen Notarin Mag.ª Michaela Sattler, ***, Beurkundungsregisterzahl: ***, vom 19.09.2014 sowie vor dem öffentlichen Notar Dr. Helmut Scheubrein, ***, ***, zwischen Mag. VL als mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 31.01.2014 zur GZ 14 S 78/13f – 41 bestellter Treuhänder im Verlassenschaftsverfahren nach HKF, verstorben am ***, ***, ***, als Verkäufer und AAB, geb. ***, als Käufer, hinsichtlich der Grundstücke EZ ***, KG ***, mit den Grundstücks-Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** (Flächenausmaß insgesamt: 34,3290 Hektar), EZ ***, KG ***, mit den Grundstücks-Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** (Flächenausmaß insgesamt: 85, 8693 Hektar) und EZ ***, KG ***, mit den Grundstücks-Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** (Flächenausmaß insgesamt: 30,5560 Hektar) abgeschlossenen Kaufvertrag erteilt worden ist, abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde in diesem Erkenntnis seitens des Landes-verwaltungsgerichtes Niederösterreich zugelassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission NÖ nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grunde eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ GVG derzeit noch fehlt.Die ordentliche Revision wurde in diesem Erkenntnis seitens des Landes-verwaltungsgerichtes Niederösterreich zugelassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission NÖ nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grunde eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG derzeit noch fehlt. Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.03.2016, LVwG-AV-373/001-2015, hat sowohl die Beschwerdeführerin, die LF, vertreten durch die Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG, ***, ***, als auch die NÖ Landesregierung eine – zum Teil wortidente - ordentliche Revision eingebracht. Gleichzeitig mit der ordentlichen Revision der LF wurde von dieser auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht. Diesem Antrag ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 12.05.2016, GZ: LVwG-AV-373/003-2015, nicht stattgegeben worden. Nunmehr wurde erneut, dieses Mal von der NÖ Landesregierung, mit Schriftsatz vom 25.05.2016 ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gestellt.Nunmehr wurde erneut, dieses Mal von der NÖ Landesregierung, mit Schriftsatz vom 25.05.2016 ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellt. Begründet wird dieser Antrag wie folgt: „Dem gegenständlichen Antrag stehen keine öffentlichen, geschweige zwingend öffentliche Interessen entgegen. Vielmehr liegt die Zuerkennung im öffentlichen Grundverkehrsinteresse, weil die Wahrnehmung dieses Allgemeininteresses mit nicht überwindbaren Schwierigkeiten verbunden wäre, wenn dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag nach Stattgebung der Revision die grundverkehrsbehördliche Genehmigung rechtskräftig versagt wird. Durch den Vollzug und die Umsetzung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom
- März 2016 könnte die Rückabwicklung des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages in Folge des Erwerbs des Eigentums bzw. der Einräumung eines Pfandrechtes durch Dritte zu einem Ergebnis führen, welches einer „dauernd wesentlichen Beeinträchtigung“ gleichkommt. Etwa durch die Ehefrau, die bereits aktenkundig die verfahrensgegenständlichen Grundstücke erwerben wollte.„Dem gegenständlichen Antrag stehen keine öffentlichen, geschweige zwingend öffentliche Interessen entgegen. Vielmehr liegt die Zuerkennung im öffentlichen Grundverkehrsinteresse, weil die Wahrnehmung dieses Allgemeininteresses mit nicht überwindbaren Schwierigkeiten verbunden wäre, wenn dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag nach Stattgebung der Revision die grundverkehrsbehördliche Genehmigung rechtskräftig versagt wird. Durch den Vollzug und die Umsetzung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom ,
- März 2016 könnte die Rückabwicklung des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages in Folge des Erwerbs des Eigentums bzw. der Einräumung eines Pfandrechtes durch Dritte zu einem Ergebnis führen, welches einer „dauernd wesentlichen Beeinträchtigung“ gleichkommt. Etwa durch die Ehefrau, die bereits aktenkundig die verfahrensgegenständlichen Grundstücke erwerben wollte. Die im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2016, LVwG-AV-373/003-2015, über den Antrag der der LF reg. Gen.m.b.H. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vertretene Ansicht wird nicht geteilt.Die im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
- Mai 2016, LVwG-AV-373/003-2015, über den Antrag der der LF reg. Gen.m.b.H. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vertretene Ansicht wird nicht geteilt. Es besteht nicht der geringste Grund zur Annahme, dass der Käufer den nun von ihm erworbenen Wald nicht im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten in einer Weise nutzt, dass der Wert der Liegenschaft durch Holzentnahme erheblich gemindert wird, womit das rechtsverbindliche Anbot der LF reg. Gen.m.b.H. untergraben und hinfällig werden würde. Dazu bedarf es keiner „exzessiven Schlägerung“ durch den Erwerber. Auch Holzentnahmen im Rahmen des forstrechtlichen Zulässigen würden die wirtschaftlichen Interessen der „bäuerlichen Erwerber“ erheblich beeinträchtigen, sind für diese nicht nur der ortsübliche Kaufpreis, sondern auch eine zeitnahe personenbezogene Nutzung im Rahmen ihrer Selbstbewirtschaftung von wesentlicher Bedeutung. Im Übrigen enthält die Prognose des Landesverwaltungsgerichtes keine konkreten objektivierten Anhaltspunkte. Vielmehr bleibt sie fiktiv. Das Landesverwaltungsgericht verkennt, dass von jedem Waldbesitzer die Einhaltung der Gesetze, damit auch des Forstgesetzes gefordert werden muss und fehlendes rechtskonformes Verhalten niemals zu einem rechtlichen Vorzug führen darf. Sollten bis dato tatsächlich forstrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten worden sein (etwa Bekämpfung des Schädlingsbefalls und Beseitigung von Windwurf etc.), darf dieser Umstand doch bei der in § 30 Abs. 2 VwGG geforderten Abwägung keinesfalls zugunsten der säumigen Verlassenschaft oder des Käufers Gewicht haben. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Auch dann, wenn sich der Waldbesitz in einer Verlassenschaft befindet. Daher muss bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Argument, „eine Bewirtschaftung des Waldbestandes durch die Verlassenschaft sei nicht realistisch“, unerheblich bleiben. Überhaupt, wenn die Verlassenschaft – wie im vorliegenden Fall – durch einen Rechtsanwalt und damit durch einen beruflich Befugten vertreten wird.Im Übrigen enthält die Prognose des Landesverwaltungsgerichtes keine konkreten objektivierten Anhaltspunkte. Vielmehr bleibt sie fiktiv. Das Landesverwaltungsgericht verkennt, dass von jedem Waldbesitzer die Einhaltung der Gesetze, damit auch des Forstgesetzes gefordert werden muss und fehlendes rechtskonformes Verhalten niemals zu einem rechtlichen Vorzug führen darf. Sollten bis dato tatsächlich forstrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten worden sein (etwa Bekämpfung des Schädlingsbefalls und Beseitigung von Windwurf etc.), darf dieser Umstand doch bei der in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geforderten Abwägung keinesfalls zugunsten der säumigen Verlassenschaft oder des Käufers Gewicht haben. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Auch dann, wenn sich der Waldbesitz in einer Verlassenschaft befindet. Daher muss bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Argument, „eine Bewirtschaftung des Waldbestandes durch die Verlassenschaft sei nicht realistisch“, unerheblich bleiben. Überhaupt, wenn die Verlassenschaft – wie im vorliegenden Fall – durch einen Rechtsanwalt und damit durch einen beruflich Befugten vertreten wird. Die Schlussfolgerung, dass „die öffentlichen Interessen und die Interessen der Besitzer der angrenzenden Waldflächen an einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Sinne des Forstgesetzes das Interesse der LF reg. Gen.m.b.H.“ deutlich überwiege“, verkennt doch, dass diese gemäß § 3 Ziff. 4 lit. b NÖ GVG 2007 bereits in ihrer Funktion ein öffentliches Grundverkehrsinteresse wahrnimmt.“Die Schlussfolgerung, dass „die öffentlichen Interessen und die Interessen der Besitzer der angrenzenden Waldflächen an einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Sinne des Forstgesetzes das Interesse der LF reg. Gen.m.b.H.“ deutlich überwiege“, verkennt doch, dass diese gemäß Paragraph 3, Ziff. 4 Litera b, NÖ GVG 2007 bereits in ihrer Funktion ein öffentliches Grundverkehrsinteresse wahrnimmt.“ Dazu hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Erwägungen angestellt: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger - weiterhin heranzuziehender - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche etwa Beschluss eines verstärkten Senates des VwGH vom 25.2.1981, Slg. Nr. 10381/A) erforderlich, dass die NÖ Landesregierung als Zweitrevisionswerberin (neben der LF reg. Gen.m.b.H. als Erstrevisionswerberin) schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der Vollzug eines Erkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichtes an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des §§ 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird (vergleiche sinngemäß VwGH vom
- September 2014, Ra 2014/02/0068).Der Vollzug eines Erkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichtes an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraphen 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird (vergleiche sinngemäß VwGH vom
- September 2014, Ra 2014/02/0068). Tatsächlich ist aber dem Antrag der NÖ Landesregierung nicht zu entnehmen, worin im Falle einer Umsetzung des in Rede stehenden Kaufvertrages der konkrete Nachteil bzw. der zusätzliche Aufwand zu erwarten wäre und wie dadurch die von der Antragstellerin zu vertretenden öffentlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Zu prüfen bleibt auf Basis der Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG dennoch, ob Zu prüfen bleibt auf Basis der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dennoch, ob nach Abwägung von berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Zweitrevisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages als ungünstigste anzunehmende Konsequenz würde zunächst nur die Vertragsparteien treffen. Eine allfällige Wertminderung des Kaufgegenstandes infolge einer im Rahmen des Forstgesetzes erfolgten zulässigen Waldnutzung – wie befürchtet - wäre im Falle eines Neuverkaufes ohnedies zu berücksichtigen und könnte keinesfalls die wirtschaftlichen Interessen der so genannten „bäuerlichen Erwerber“ treffen, weil derartige „bäuerliche Erwerber“ mangels vertraglicher Bindung mit der Verkäuferin und fehlender Verpflichtung zur vertraglichen Bindung mit der LF - aufgrund der Neufassung der Bestimmung des § 3 Z4 lit. b NÖ GVG - gar nicht konkret existent sind. Eine allfällige Wertminderung des Kaufgegenstandes infolge einer im Rahmen des Forstgesetzes erfolgten zulässigen Waldnutzung – wie befürchtet - wäre im Falle eines Neuverkaufes ohnedies zu berücksichtigen und könnte keinesfalls die wirtschaftlichen Interessen der so genannten „bäuerlichen Erwerber“ treffen, weil derartige „bäuerliche Erwerber“ mangels vertraglicher Bindung mit der Verkäuferin und fehlender Verpflichtung zur vertraglichen Bindung mit der LF - aufgrund der Neufassung der Bestimmung des Paragraph 3, Z4 Litera b, NÖ GVG - gar nicht konkret existent sind. Vielmehr hätte es die LF in der Hand, im Falle eines Erwerbes die Liegenschaft oder Teile derselben innerhalb von fünf Jahren an beliebige Landwirte oder Landwirtinnen zu einem mit ihr auszuhandelnden Preis weiter zu geben. Wenn die Antragstellerin im Übrigen argumentiert, dass die Zuerkennung (der aufschiebenden Wirkung) im öffentlichen Grundverkehrsinteresse liege, weil die Wahrnehmung dieses Allgemeininteresses mit nicht überwindbaren Schwierigkeiten verbunden wäre, wenn nach Stattgebung der Revision die grundverkehrsbehördliche Genehmigung rechtskräftig versagt wird, und von einem möglichen zwischenzeitigen Eigentumserwerb durch Dritte spricht, übersieht sie, dass ein solcher wiederum der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen würde. Mangels Rechtskraftbestätigung durch das Verwaltungsgericht kann zudem bis zur (positiven) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache auch kein Pfandrecht im Grundbuch – weil ohne Rechtskraftbestätigung keine Verbücherung – angemerkt werden, sodass sich die diesbezüglichen Behauptungen der Antragstellerin als substratlos erweisen. In dieses Bild passt auch die Behauptung, wonach die Ehefrau des Käufers AAB solcherart durch Übertragung des Eigentumsrechtes an sie oder Einräumung eines Pfandrechtes zu ihren Gunsten begünstigt werden könnte, weil sie vor dem Erwerb der Liegenschaft durch ihren Gatten AAB diese kaufen habe wollen. Tatsächlich ist der diesbezügliche Kaufvertrag einvernehmlich aufgelöst worden und ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar, dass es für diese Spekulation der Antragstellerin einen konkreten Anhaltspunkt gibt oder geben könnte. Auch die Antragstellerin begnügt sich mit dem bloßen Hinweis, dass die Ehefrau die verfahrensgegenständlichen Grundstücke erwerben habe wollen, was aktenkundig sei. Soweit die Antragstellerin vermeint, die allfällige Nichteinhaltung des Forstgesetzes (in Bezug auf die Bekämpfung des Schädlingsbefalles und der Beseitigung von Windwurf, etc.), dürfe keinesfalls zugunsten der Verlassenschaft als Verkäuferin oder des Käufers verwertet werden, und das Argument „eine Bewirtschaftung des Waldbestandes durch die Verlassenschaft sei nicht realistisch“ müsse gerade, wenn die Verlassenschaft durch einen Rechtsanwalt und damit durch einen „beruflich Befugten“ vertreten werde, unerheblich bleiben, dann übersieht sie, dass sie damit weiterhin einen konkreten zusätzlichen Aufwand ebenso wenig dartut wie eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen (vgl. VwGH vom 20.08.2014, Ra 2014/02/0082).Soweit die Antragstellerin vermeint, die allfällige Nichteinhaltung des Forstgesetzes (in Bezug auf die Bekämpfung des Schädlingsbefalles und der Beseitigung von Windwurf, etc.), dürfe keinesfalls zugunsten der Verlassenschaft als Verkäuferin oder des Käufers verwertet werden, und das Argument „eine Bewirtschaftung des Waldbestandes durch die Verlassenschaft sei nicht realistisch“ müsse gerade, wenn die Verlassenschaft durch einen Rechtsanwalt und damit durch einen „beruflich Befugten“ vertreten werde, unerheblich bleiben, dann übersieht sie, dass sie damit weiterhin einen konkreten zusätzlichen Aufwand ebenso wenig dartut wie eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen vergleiche VwGH vom 20.08.2014, Ra 2014/02/0082). Bei den gegenständlichen Flächen handelt es sich praktisch vollständig um Wald. Es ist damit das Forstgesetz anzuwenden. Das Forstgesetz sieht für verschiedene Maßnahmen eine Bewilligungspflicht vor. Zudem ist auch von einer Bewirtschaftungspflicht auszugehen. Schon daraus ist zu schließen, dass eine konkrete Beeinträchtigung des Wertes nicht stattfinden kann. Die Behauptungen der NÖ Landesregierung sind dazu völlig abstrakt und ohne jegliches Substrat in der Wirklichkeit. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückabwicklung des gegenständlichen Vertrages auch einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich zur Folge hätte. Es müsste also ein allfälliger Gewinn herausgegeben werden und wäre dieser Umstand und eine damit verbundene Wertminderung des Kaufgegenstandes – Unredlichkeit nicht unterstellt - bei einem neuerlichen Kaufvertragsabschluss zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch der Verkäufer zur Bewirtschaftung im Sinne des Forstgesetzes verpflichtet ist. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde also lediglich dazu führen, dass die Bewirtschaftungsmaßnahmen seitens des Verkäufers erfolgen müssten und nicht seitens des Erwerbers. Es liegt aber im öffentlichen Interesse, dass die Bewirtschaftung von einer Person vom Fach, wie dies etwa der Käufer ist, vorgenommen wird. Die die Verkäuferseite repräsentierende Person des Mag. VL als Treuhänder in einem Verlassenschaftsverfahren verfügt hingegen über keine diesbezüglich spezifische Ausbildung. Da somit Mag. VL selbst nicht persönlich zur Bewirtschaftung in der Lage ist, müssten Fachkräfte beigezogen werden, was mit Kosten verbunden ist. In der Praxis würde er wohl aus Gründen der Kostenminimierung die Person des Käufers mit der Vornahme der notwendigen Bewirtschaftungsmaßnahmen beauftragen, wodurch sich am status quo nichts ändern würde, außer, dass der Verkäufer mit Kosten für die Bewirtschaftungsmaßnahmen belastet würde, die er bei einer Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Erwerber nicht hätte. Eine Nichtbewirtschaftung könnte zudem besonders negative Folgen nicht nur für den eigenen Waldbestand (Schädlingsbefall, Windwurf, etc.), sondern auch für benachbarte Waldbestände haben (z.B. durch Käferflug bei Borkenkäferbefall), sodass die Interessen der Besitzer der angrenzenden Waldflächen an einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Sinne des Forstgesetzes die von der NÖ Landesregierung dargestellten Interessen deutlich überwiegen. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung würde daher folglich nur Nachteile für den Veräußerer hervorrufen, aber für die Zweitrevisionswerberin nach Abwägung von denkbaren berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des in Revision gezogenen Erkenntnisses keinen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG wäre in Bezug auf den Antrag der NÖ Landesregierung als Zweitrevisionswerberin (Amtsrevision) nur eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. auch dazu VwGH vom 20.08.2014, Ra 2014/02/0082). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wäre in Bezug auf den Antrag der NÖ Landesregierung als Zweitrevisionswerberin (Amtsrevision) nur eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche auch dazu VwGH vom 20.08.2014, Ra 2014/02/0082). Genau die Behauptung dieser unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen wird nicht an Hand konkreter Auswirkungen dargelegt, sondern nur auf Mutmaßungen und die Behauptung gestützt, dass die LF gemäß § 3 Z 4 lit. b NÖ GVG bereits in ihrer Funktion ein öffentliches Grundverkehrsinteresse wahrnehme. Tatsächlich beschreibt die zuletzt genannte Bestimmung lediglich die Voraussetzungen, unter denen der LF Interessentenstellung im Verfahren erlangen kann. Eine besondere Bevorzugung der LF als Wahrnehmerin eines öffentlichen Grundverkehrsinteresses sieht das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 nicht vor.Genau die Behauptung dieser unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen wird nicht an Hand konkreter Auswirkungen dargelegt, sondern nur auf Mutmaßungen und die Behauptung gestützt, dass die LF gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, NÖ GVG bereits in ihrer Funktion ein öffentliches Grundverkehrsinteresse wahrnehme. Tatsächlich beschreibt die zuletzt genannte Bestimmung lediglich die Voraussetzungen, unter denen der LF Interessentenstellung im Verfahren erlangen kann. Eine besondere Bevorzugung der LF als Wahrnehmerin eines öffentlichen Grundverkehrsinteresses sieht das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 nicht vor. Unabhängig vom bisher Gesagten ist aber bei der Abwägung der Interessen der Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf allfällige für die Zweitrevisionswerberin gegebene unverhältnismäßige Nachteile noch auf folgende Besonderheit auf Verkäuferseite zu verweisen: Aus dem Kaufvertrag ergibt sich, dass der Kaufpreis in der Höhe von € 3,300.000,00 treuhändig am Konto des Vertragserrichters erliegt. Verwiesen wird diesbezüglich auf den im Akt erliegenden Kaufvertrag und die sich daraus ergebenden Tatsachen. Da die Liegenschaften Iastenfrei zu übergeben sind, sind – wie vom bestellten Treuhänder im Verlassenschaftsverfahren nach HKF, Mag. VL, bekannt gegeben worden ist - mit dem Kaufpreis zunächst Verbindlichkeiten der Hypothekargläubigerin Volksbank in der Höhe von rund € 2,600.000,00 abzudecken. Da während des laufenden grundverkehrsbehördlichen Verfahrens - wenn eine aufschiebende Wirkung gewährt wird - dieser Kaufpreis beim Treuhänder erliegen bleibt und nicht ausbezahlt wird, hat die Verkäuferin für diesen Teilkaufpreis in der Höhe von € 2,600.000,00 zumindest 3,0% Zinsen per anno zu bezahlen, sohin im Jahr € 78.000,00 bzw. im Monat € 6.500,
- Würde daher im gegenständlichen Fall eine aufschiebende Wirkung aufgrund des Antrages der NÖ Landesregierung gewährt werden, so würde der Kaufpreis weiterhin beim Treuhänder erliegen bleiben und der Verkäuferin ein monatlicher Schaden bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Höhe von EUR 6.500,00 pro Monat entstehen. Dieser Umstand hat insoweit Berücksichtigung zu finden, als die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem nur dann erlaubt, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien (hier: des Verkäufers) mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dieser Umstand hat insoweit Berücksichtigung zu finden, als die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem nur dann erlaubt, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien (hier: des Verkäufers) mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ein solcher Nachteil ist nach den beschriebenen Umständen weder für die Erstrevisionswerberin noch für die Zweitrevisionswerberin erkennbar; für die Partei „Verkäufer“ liegen massive finanzielle Nachteile bei antragsgemäßer Zulassung der aufschiebenden Wirkung aber auf der Hand. Dem Antrag war somit nicht stattzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 30 Abs. 3 VwGG der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern kann, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern kann, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.373.004.2015