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{'item': 'LVwG-AV-378/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-378/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Hubmayr über die Beschwerde von HS und HIS, ***, ***, vom

  1. März 2016 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  2. Februar 2016, Zahl STAD-S-5-2016, betreffend die Zurückweisung einer Berufung gegen einen mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  3. August 2015, Zahl VHB/0040/2015, erteilten baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
  4. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
  5. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
  6. Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  7. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und Sachverhalt: Herr HS und Frau HIS (in der Folge: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in ***, *** (Grst.Nr. ***, KG ***). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  8. August 2015, ZI. VH/0113/2015, wurde den Beschwerdeführern der baupolizeiliche Auftrag erteilt, eine im Vorgarten des verfahrensgegenständlichen Grundstückes errichtete Garage abzubrechen. Eine an beide Beschwerdeführer adressierte Ausfertigung dieses Bescheides wurde Herrn HS nachweislich am
  9. September 2015 zugestellt. Mit einem Schreiben vom
  10. September 2015 erhoben beide Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  11. August 2015 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Beantragt wurde eine Änderung des Bescheides dahingehend, dass nur das Garagentor zu demontieren bzw. umzubauen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass durch diese Maßnahme das Bauwerk nicht mehr als Gebäude, sondern als bauliche Anlage zu bewerten sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom
  12. Februar 2016, Zl. STAD-S-5-2016, wurde die Berufung vom
  13. September 2015 hinsichtlich beider Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung der Frau HIS wurde ausgeführt, dass die einzige Ausfertigung des Abbruchbescheides nur an Herrn HS nachweislich zugestellt worden sei, während der Bescheid mangels Übernahme einer Ausfertigung gegenüber von Frau HIS keine Rechtswirkungen entfalte. Sie sei daher nicht Partei des Abbruchverfahrens und nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert. Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung des Herrn HS wurde ausgeführt, dass die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthalte. Der Berufung mangle es daher an einem wesentlichen Erfordernis, weshalb sie ohne Verbesserungsauftrag zurückzuweisen sei. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom
  14. Februar 2016 richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom
  15. März
  16. Beantragt wurde eine Abänderung des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, dass das Tor durchsichtig sei und daher nicht mehr als Wand zu bewerten sei.
  17. Erwägungen: 2.
  18. Zur Beschwerde der Frau HIS gegen die Zurückweisung ihrer Berufung:2.
  19. Zur Beschwerde der Frau HIS , gegen die Zurückweisung ihrer Berufung: Die Berufung der Frau HIS wurde im angefochtenen Bescheid mit der Begründung zurückgewiesen, dass die einzige Ausfertigung des erstinstanzlichen Abbruchbescheides nur an Herrn HS nachweislich zugestellt worden sei, während der Bescheid mangels Übernahme einer Ausfertigung gegenüber von Frau HIS keine Rechtswirkungen entfalte. Sie sei daher nicht Partei des Abbruchverfahrens und nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert. Dass eine Ausfertigung dieses erstinstanzlichen Abbruchbescheides der Frau HIS tatsächlich zugekommen wäre, wird weder in der Berufung, noch in der nunmehrigen Beschwerde näher ausgeführt und konnte auch nicht festgestellt werden. Somit ist auch davon auszugehen, dass eine wirksame Zustellung dieses Abbruchbescheides an die Beschwerdeführerin bisher nicht erfolgt ist. Dennoch hätte die belangte Behörde von einer Berufungslegitimation der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid ausgehen müssen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich ihre Qualität als Verfahrenspartei nicht dadurch verloren, dass ihr gegenüber der die Hauptsache erledigende Bescheid nicht erlassen wurde. Insofern ist sie wohl als „übergangene Partei“ anzusehen (VwSlg 11.169 A/1983; 12.705 A/1988). Zwar wurde der Bescheid bereits dadurch rechtlich existent, dass er gegenüber einer Partei (hier: gegenüber Herrn HS) erlassen wurde. Er äußert aber gegenüber einer derart übergangenen Partei keine Rechtswirkungen (VwGH
  20. 1980, 3128/79;
  21. 1996, 95/07/0216), wird ihr gegenüber weder verbindlich noch unanfechtbar (VwSlg 8039 A/1971).Zwar wurde der Bescheid bereits dadurch rechtlich existent, dass er gegenüber einer Partei (hier: gegenüber Herrn HS) erlassen wurde. Er äußert aber gegenüber einer derart übergangenen Partei keine Rechtswirkungen , (VwGH
  22. 1980, 3128/79;
  23. 1996, 95/07/0216), wird ihr gegenüber weder verbindlich noch unanfechtbar (VwSlg 8039 A/1971). Als übergangene Partei hätte die Beschwerdeführerin das Recht gehabt, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit Berufung zu bekämpfen (vgl. VwGH
  24. 1999, 99/05/0043;
  25. 2001, 2000/07/0100).Als übergangene Partei hätte die Beschwerdeführerin das Recht gehabt, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit Berufung zu bekämpfen vergleiche VwGH
  26. 1999, 99/05/0043;
  27. 2001, 2000/07/0100). Die übergangene Partei kann jedoch auch sogleich gegen den durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen (und damit existent gewordenen) Bescheid Berufung erheben (VwGH
  28. 2001, 2000/07/0100), auch wenn sie vom Inhalt des bekämpften Bescheides keine vollständige Kenntnis hat (VwGH
  29. 1986, 85/05/0005; 11.7.1996, 95/07/0234). Voraussetzung der Zulässigkeit der Erhebung einer Berufung gegen einen nicht gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid ist, dass dieser geeignet ist, materielle subjektiv-öffentliche Rechte der Partei zu verletzen und durch Zustellung an eine andere Partei rechtliche Existenz erlangt hat (vgl. VwGH 22.11.2011, 2007/04/0082).Voraussetzung der Zulässigkeit der Erhebung einer Berufung gegen einen nicht gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid ist, dass dieser geeignet ist, materielle subjektiv-öffentliche Rechte der Partei zu verletzen und durch Zustellung an eine andere Partei rechtliche Existenz erlangt hat vergleiche VwGH 22.11.2011, 2007/04/0082). Beide Voraussetzungen treffen im gegenständlichen Fall zu. Der Auftrag zum Abbruch eines Bauwerks ist jedenfalls geeignet, subjektiv-öffentliche Rechte eines Liegenschaftseigentümers zu verletzen. Das gegenständliche Bauverfahren ist ein Mehrparteienverfahren, der Abbruchbescheid wurde einem anderen Liegenschaftseigentümer nachweislich zugestellt und ist somit rechtlich existent geworden. Es kommt daher für die Frage der Berufungslegitimation der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid nicht darauf an, ob ihr dieser Bescheid zugestellt wurde, weil das vorliegende Verfahren ein Mehrparteienverfahren darstellt, sodass der Bescheid bereits ab seinem rechtlichen Existentwerden, somit ab Zustellung gegenüber einer der Parteien, mit Berufung bekämpft werden kann (vgl. VwGH 2.2.2012, 2011/04/0192).Es kommt daher für die Frage der Berufungslegitimation der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid nicht darauf an, ob ihr dieser Bescheid zugestellt wurde, weil das vorliegende Verfahren ein Mehrparteienverfahren darstellt, sodass der Bescheid bereits ab seinem rechtlichen Existentwerden, somit ab Zustellung gegenüber einer der Parteien, mit Berufung bekämpft werden kann vergleiche VwGH 2.2.2012, 2011/04/0192). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann eine Partei einen Bescheid, der im Mehrparteienverfahren zumindest einer Partei gegenüber erlassen wurde und damit rechtlich existent geworden ist (vgl. VwGH
  30. 2001, 2000/07/0100), bereits mit Berufung bekämpfen, bevor er an sie ergangen ist und die Rechtsmittelfrist für sie zu laufen begonnen hat, sofern sie Kenntnis von seinem Inhalt besitzt. Mit der vorzeitig erhobenen Berufung hat die Partei ihr Berufungsrecht konsumiert, d.h. sie kann nach der Zustellung des Bescheides an sie nicht noch einmal eine Berufung einbringen (VwGH 11.7.1996, 95/07/0234).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann eine Partei einen Bescheid, der im Mehrparteienverfahren zumindest einer Partei gegenüber erlassen wurde und damit rechtlich existent geworden ist vergleiche VwGH
  31. 2001, 2000/07/0100), bereits mit Berufung bekämpfen, bevor er an sie ergangen ist und die Rechtsmittelfrist für sie zu laufen begonnen hat, sofern sie Kenntnis von seinem Inhalt besitzt. Mit der vorzeitig erhobenen Berufung hat die Partei ihr Berufungsrecht konsumiert, d.h. sie kann nach der Zustellung des Bescheides an sie nicht noch einmal eine Berufung einbringen (VwGH 11.7.1996, 95/07/0234). Hinzuweisen ist auch auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom
  32. Juni 1950, Zl. 2707/49, Slg. 1489/A, in dem ausgeführt wird, dass in der Anfechtung eines nicht zugestellten Bescheides der Verzicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels der Unterlassung der Zustellung des angefochtenen Bescheides liegt (vgl. VwGH vom 30.10.1991, 91/09/0047, sowie vom 24.1.2013, 2012/16/0011).Hinzuweisen ist auch auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom
  33. Juni 1950, Zl. 2707/49, Slg. 1489/A, in dem ausgeführt wird, dass in der Anfechtung eines nicht zugestellten Bescheides der Verzicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels der Unterlassung der Zustellung des angefochtenen Bescheides liegt vergleiche , VwGH vom 30.10.1991, 91/09/0047, sowie vom 24.1.2013, 2012/16/0011). Die im eigenen Namen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gegen den ihr gegenüber nicht zugestellten Abbruchbescheid vom
  34. August 2015 erweist sich daher als zulässig. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Zurückweisung der Berufung der Frau HIS ersatzlos aufzuheben. 2.
  35. Zur Beschwerde des Herrn HS gegen die Zurückweisung seiner Berufung:2.
  36. Zur Beschwerde des Herrn HS , gegen die Zurückweisung seiner Berufung: Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach Ansicht der belangten Behörde erfüllt die gemeinsame Berufung beider Beschwerdeführer vom
  37. September 2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  38. August 2015 das Erfordernis des begründeten Berufungsantrages nicht. Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat, und muss daher (wenigstens) erkennen lassen, welchen Erfolg die Partei im Berufungsverfahren anstrebt, d.h. was sie bei der Berufungsbehörde zu erreichen sucht, nämlich – entweder die Behebung – oder eine bestimmte Abänderung des angefochtenen Bescheides (VwSlg 3799A/1955; VwGH
  39. 1995, 92/05/0227;
  40. 2002, 2001/02/0130). – oder eine bestimmte Abänderung des angefochtenen Bescheides , (VwSlg 3799A/1955; VwGH
  41. 1995, 92/05/0227;
  42. 2002, 2001/02/0130). Es ist nicht notwendig, dass die Berufung einen dezidiert ausformulierten Antrag enthält, ist doch, so der VwGH, dem AVG „ein übertriebener Formalismus“ fremd (VwSlg 16.604 A/1931; VwGH
  43. 2005, 2002/06/0121; vgl. auch VwGH
  44. 1995, 92/05/0227;
  45. 2002, 2001/02/0130). Da an das Erfordernis des Berufungsantrags kein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (VwGH
  46. 1997, 95/01/0344;
  47. 1998, 98/04/0027;
  48. 2005, 2003/04/0080), genügt es, wenn sich – ohne ausdrücklichen Berufungsantrag – aus den Berufungsausführungen mit hinreichender Klarheit (VwGH
  49. 1981, 81/06/0046;
  50. 1992, 92/10/0394) ergibt, was sie mit der Berufung anstrebt, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn (VwSlg 14.150 A/1994; VwGH
  51. 2003, 2001/03/0023; vgl. auch VwGH
  52. 2002, 2001/02/0130).Es ist nicht notwendig, dass die Berufung einen dezidiert ausformulierten Antrag enthält, ist doch, so der VwGH, dem AVG „ein übertriebener Formalismus“ fremd (VwSlg 16.604 A/1931; VwGH
  53. 2005, 2002/06/0121; vergleiche auch , VwGH
  54. 1995, 92/05/0227;
  55. 2002, 2001/02/0130). Da an das Erfordernis des Berufungsantrags kein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf , (VwGH
  56. 1997, 95/01/0344;
  57. 1998, 98/04/0027;
  58. 2005, 2003/04/0080), genügt es, wenn sich – ohne ausdrücklichen Berufungsantrag – aus den Berufungsausführungen mit hinreichender Klarheit (VwGH
  59. 1981, 81/06/0046;
  60. 1992, 92/10/0394) ergibt, was sie mit der Berufung anstrebt, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn (VwSlg 14.150 A/1994; VwGH
  61. 2003, 2001/03/0023; vergleiche auch VwGH
  62. 2002, 2001/02/0130). Beantragt wurde eine Änderung des Bescheides dahingehend, dass nur das Garagentor zu demontieren bzw. umzubauen sei. Daraus – und aus dem Wort Berufung im Betreff des Schreibens - ist erschließbar, dass die Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sind und deren Abänderung wünschen. Ob und in welchem Umfang die gewünschte Abänderung überhaupt in Betracht kommt, ist durch die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Sachentscheidung zu beurteilen. Dem Erfordernis des Berufungsantrages ist durch diese Formulierung jedoch bereits entsprochen. § 63 Abs. 3 AVG verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern darüber hinaus auch noch dessen Begründung, d.h. eine Rechtfertigung des Antrags (VwGH
  63. 1990, 89/01/0339;
  64. 1993, 92/03/0262; Walter/Thienel AVG § 63 Anm. 12). Paragraph 63, Absatz 3, AVG verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern darüber hinaus auch noch dessen Begründung, d.h. eine Rechtfertigung des Antrags , (VwGH
  65. 1990, 89/01/0339;
  66. 1993, 92/03/0262; Walter/Thienel AVG Paragraph 63, Anmerkung 12). In der Berufung müssen auch die Gründe dargelegt werden, aus denen sich die Partei durch den bekämpften Bescheid beschwert erachtet (VwGH
  67. 1991, 91/11/0149;
  68. 1999, 98/06/0063), wie z.B. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Verfahrensfehlern, unrichtiger Beweiswürdigung, zweckwidriger Ausübung des Ermessens etc., und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH
  69. 1990, 90/09/0029;
  70. 1996, 95/05/0142;
  71. 2000, 99/01/0130; vgl. auch VwGH
  72. 2006, 2004/05/0267).In der Berufung müssen auch die Gründe dargelegt werden, aus denen sich die Partei durch den bekämpften Bescheid beschwert erachtet (VwGH
  73. 1991, 91/11/0149;
  74. 1999, 98/06/0063), wie z.B. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Verfahrensfehlern, unrichtiger Beweiswürdigung, zweckwidriger Ausübung des Ermessens etc., und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH
  75. 1990, 90/09/0029;
  76. 1996, 95/05/0142;
  77. 2000, 99/01/0130; vergleiche auch VwGH
  78. 2006, 2004/05/0267). Auch hier vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass an die Begründung der Berufung – insbesondere bei einer rechtsunkundigen, unvertretenen (VwGH
  79. 1997, 95/01/0344) Partei – keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (VwGH
  80. 1995, 95/05/0010;
  81. 2005, 2003/04/0080) und die Begriffsmerkmale des begründeten Berufungsantrags in § 63 Abs. 3 AVG nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen (VwSlg 10.343 A/1981; VwGH
  82. 1990, 90/18/0127;
  83. 1999, 96/21/1006). Es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH
  84. 1966, 946/65;
  85. 1990, 89/01/0339;
  86. 2001, 99/05/0206), und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu können (VfSlg 11.597/1988). Auch hier vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass an die Begründung der Berufung – insbesondere bei einer rechtsunkundigen, unvertretenen (VwGH
  87. 1997, 95/01/0344) Partei – keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (VwGH
  88. 1995, 95/05/0010;
  89. 2005, 2003/04/0080) und die Begriffsmerkmale des begründeten Berufungsantrags in Paragraph 63, Absatz 3, AVG nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen (VwSlg 10.343 A/1981; VwGH
  90. 1990, 90/18/0127;
  91. 1999, 96/21/1006). Es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH
  92. 1966, 946/65;
  93. 1990, 89/01/0339;
  94. 2001, 99/05/0206), und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu können , (VfSlg 11.597 aus 1988,). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die Demontage bzw. den Umbau des Garagentores das Bauwerk nicht mehr als Gebäude, sondern als bauliche Anlage zu bewerten sei. Im Hinblick auf das Ziel eines Bauauftragsverfahrens, nämlich die Herstellung eines konsensgemäßen Zustandes, kann dies nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer vermeinen, dass durch die beantragte Änderung ein konsensgemäßer Zustand hergestellt werden könne. Ob dies zutreffend ist, hat wiederum die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Sachentscheidung zu beurteilen. Dem Erfordernis einer Begründung des Berufungsantrages ist durch diese Formulierung jedoch bereits entsprochen. Der Berufungsantrag und die -begründung müssen im Übrigen auch nicht als solche bezeichnet und entsprechend getrennt sein, wenn sie aus der Berufung insgesamt hervorgehen (VwGH
  95. 1993, 92/08/0193). Ausschlaggebend sind nicht formale Gesichtspunkte, sondern ob (dass) die Rechtsmittelbehörde ohne weiteres erkennen kann, was die Partei mit der Berufung aus welchen Gründen erreichen will (vgl. VwSlg 13.108 A/1990; vgl. auch Hauer/Leukauf6 AVG § 63 Anm. zu Abs. 3 E 7.c).Ausschlaggebend sind nicht formale Gesichtspunkte, sondern ob (dass) die Rechtsmittelbehörde ohne weiteres erkennen kann, was die Partei mit der Berufung aus welchen Gründen erreichen will vergleiche VwSlg 13.108 A/1990; vergleiche auch Hauer/Leukauf6 AVG Paragraph 63, Anmerkung zu Absatz 3, E 7.c). Genau das ist aus der gegenständlichen Berufung jedoch zu erkennen. Die Beschwerdeführer wollen mit gelinderen Maßnahmen als einem Abbruch des gesamten Gebäudes die (Wieder-)Herstellung eines konsensgemäßen Zustandes erreichen. Aus § 63 Abs. 3 AVG lässt sich nicht ableiten, dass die Begründung richtig bzw. stichhaltig sein muss, um „zulässig“ zu sein (VwGH
  96. 2000, 99/01/0130; Thienel4 251). Selbst eine – aus objektiver Sicht – völlig unzutreffende (VwGH
  97. 2001, 99/05/0206), untaugliche (VwGH
  98. 1997, 95/01/0344), aber auch eine unklare Begründung (VwGH
  99. 1993, 92/08/0193) erfüllt die formalen Mindesterfordernisse und kann daher nicht mit dem Fehlen der Berufungsbegründung gleichgesetzt werden (VwGH
  100. 1993, 93/08/0191;
  101. 1998, 98/04/0027). Aus Paragraph 63, Absatz 3, AVG lässt sich nicht ableiten, dass die Begründung richtig bzw. stichhaltig sein muss, um „zulässig“ zu sein (VwGH
  102. 2000, 99/01/0130; Thienel4 251). Selbst eine – aus objektiver Sicht – völlig unzutreffende , (VwGH
  103. 2001, 99/05/0206), untaugliche (VwGH
  104. 1997, 95/01/0344), aber auch eine unklare Begründung (VwGH
  105. 1993, 92/08/0193) erfüllt die formalen Mindesterfordernisse und kann daher nicht mit dem Fehlen der Berufungsbegründung gleichgesetzt werden (VwGH
  106. 1993, 93/08/0191;
  107. 1998, 98/04/0027). Vom Fehlen eines begründeten Berufungsantrages kann daher im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen den Abbruchbescheid vom
  108. August 2015 erweist sich daher als zulässig. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Zurückweisung der Berufung des Herrn HS ersatzlos aufzuheben. 2.
  109. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. 2.
  110. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
  111. Ergänzendes: Bis zur Novelle BGBl. I 1998/158 waren nur Formgebrechen eines schriftlichen Anbringens einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglich. Diese Beschränkung hatte die sofortige Zurückweisung von Anträgen, die mit materiellen Mängeln behaftet waren, zur Folge, was wiederum die von der Partei begehrte Sachentscheidung entweder verzögerte oder ihr (bei fristgebundenen Anbringen) auf Dauer entgegenstand. Gleichzeitig war die Abgrenzung von Formgebrechen und materiellen Mängeln oftmals mit großen Unsicherheiten verbunden. Um jeden „prinzipiell verbesserungsfähigen“ Mangel eines Anbringens einer Verbesserung zugänglich zu machen und damit insbesondere den nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Parteien einen besseren Zugang zum Recht zu gewähren, wurde diese Differenzierung daher im Zuge der Novelle BGBl. I 1998/158 aufgegeben. Im Ergebnis kommt ein Verbesserungsauftrag daher nunmehr nicht nur für Formgebrechen, sondern auch für Inhaltsmängel in Betracht (vgl. auch VwGH 29.4.2005, 2005/05/0100; 16.9.2009, 2008/05/0206; 22.12.2010, 2009/06/0134).Bis zur Novelle BGBl. römisch eins 1998/158 waren nur Formgebrechen eines schriftlichen Anbringens einer Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich. Diese Beschränkung hatte die sofortige Zurückweisung von Anträgen, die mit materiellen Mängeln behaftet waren, zur Folge, was wiederum die von der Partei begehrte Sachentscheidung entweder verzögerte oder ihr (bei fristgebundenen Anbringen) auf Dauer entgegenstand. Gleichzeitig war die Abgrenzung von Formgebrechen und materiellen Mängeln oftmals mit großen Unsicherheiten verbunden. Um jeden „prinzipiell verbesserungsfähigen“ Mangel eines Anbringens einer Verbesserung zugänglich zu machen und damit insbesondere den nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Parteien einen besseren Zugang zum Recht zu gewähren, wurde diese Differenzierung daher im Zuge der Novelle BGBl. römisch eins 1998/158 aufgegeben. Im Ergebnis kommt ein Verbesserungsauftrag daher nunmehr nicht nur für Formgebrechen, sondern auch für Inhaltsmängel in Betracht vergleiche auch VwGH 29.4.2005, 2005/05/0100; 16.9.2009, 2008/05/0206; 22.12.2010, 2009/06/0134). Nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit welchem über die Berufung beider Beschwerdeführer gegen den Abbruchbescheid vom
  112. August 2015 formell entschieden wurde, ist diese Berufung nun wiederum offen und unerledigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.378.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.