4 B-VG ist nicht zulässig.2. Eine Revision
GVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
Teil I, Punkt 5.
Teil römisch eins, Punkt 5.
2 Z 2 Satz 1 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliege.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, Satz 1 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliege. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 sei in § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 die bisherige Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 mit der Maßgabe übernommen worden, dass die Baubehörde ab sofort einen Abbruchauftrag erlassen dürfe, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, oder ob es aber an sich zulässig ist, nicht mehr erforderlich sei. Ob das Bauwerk bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig sei, sei daher nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045).Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 sei in Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 die bisherige Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 mit der Maßgabe übernommen worden, dass die Baubehörde ab sofort einen Abbruchauftrag erlassen dürfe, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, oder ob es aber an sich zulässig ist, nicht mehr erforderlich sei. Ob das Bauwerk bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig sei, sei daher nicht mehr zu prüfen vergleiche VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Da nun an der Einfriedung eines im vorderen Bauwich im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** gelegenen, in der Widmungsart Bauland festgelegten Grundstückes eine blickdichte Zaunverkleidung angebracht sei, für die weder ein Baubewilligungsverfahren noch eine Anzeige vorliege, noch die Erteilung eines baubehördlichen Konsens erwartet werden könne, bestehe der Abbruchauftrag zu Recht. Die Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 2 Z. 2 Satz 1 leg.cit. sei eindeutig und lasse keinen Ermessensspielraum dahin offen, ob ein Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren in der den Abbruchauftrag betreffenden Angelegenheit anhängig sei. Es sei damit auch nicht zu beurteilen, ob eine Zulässigkeit einer blickdichten Zaunverkleidung in Aussicht stehe bzw. gestellt werden könne. Der Berufungswerber sei durch diese behördliche Verfügung des Abbruches daher weder im Grundsatz auf Einhaltung des Überraschungsverbotes noch im Grundsatz auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Eine Frist von drei Wochen erscheine vor dem Hintergrund des Umfangs der Arbeiten und nach Abwägung des öffentlichen Interesses des konsensgemäßen Zustandes angemessen.Da nun an der Einfriedung eines im vorderen Bauwich im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** gelegenen, in der Widmungsart Bauland festgelegten Grundstückes eine blickdichte Zaunverkleidung angebracht sei, für die weder ein Baubewilligungsverfahren noch eine Anzeige vorliege, noch die Erteilung eines baubehördlichen Konsens erwartet werden könne, bestehe der Abbruchauftrag zu Recht. Die Rechtsgrundlage des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, Satz 1 leg.cit. sei eindeutig und lasse keinen Ermessensspielraum dahin offen, ob ein Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren in der den Abbruchauftrag betreffenden Angelegenheit anhängig sei. Es sei damit auch nicht zu beurteilen, ob eine Zulässigkeit einer blickdichten Zaunverkleidung in Aussicht stehe bzw. gestellt werden könne. Der Berufungswerber sei durch diese behördliche Verfügung des Abbruches daher weder im Grundsatz auf Einhaltung des Überraschungsverbotes noch im Grundsatz auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Eine Frist von drei Wochen erscheine vor dem Hintergrund des Umfangs der Arbeiten und nach Abwägung des öffentlichen Interesses des konsensgemäßen Zustandes angemessen.
1 Z. 17 NÖ Bauordnung 2014 anzeigepflichtig, dies unabhängig davon, ob es sich um bauliche Anlagen handeln würde oder nicht. Die Änderung einer Einfriedung sei in dieser Bestimmung nicht genannt, dh. sie unterliege nur dann der Anzeigepflicht, wenn sie so weit reiche, dass im Ergebnis eine neue Einfriedung (ein aliud) entstehe. Die Anbringung eines Sichtschutzes an einer konsensgemäß bestehenden Einfriedung löse daher keine Bewilligungspflicht aus. Einfriedungen, die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet wären, seien
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ Bauordnung 2014 anzeigepflichtig, dies unabhängig davon, ob es sich um bauliche Anlagen handeln würde oder nicht. Die Änderung einer Einfriedung sei in dieser Bestimmung nicht genannt, dh. sie unterliege nur dann der Anzeigepflicht, wenn sie so weit reiche, dass im Ergebnis eine neue Einfriedung (ein aliud) entstehe. Die Anbringung eines Sichtschutzes an einer konsensgemäß bestehenden Einfriedung löse daher keine Bewilligungspflicht aus. Darüber hinaus sei die Anbringung des Sichtschutzes jedenfalls vor Erlassung des ersten Bebauungsplans der Stadtgemeinde *** im Jahr 1981 erfolgt, weshalb sie mit dessen Bestimmungen nicht in Konflikt geraten habe können. Für die Errichtung des Sichtschutzes sei keinesfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Diese Maßnahme sei mit dem Aufstellen eines Maschendrahtzaunes vergleichbar, die der VwGH unter dem Aspekt des Bauwerkstatbestandes als nicht bewilligungspflichtig qualifiziert habe (VwGH, 24.11.1992, 92/05/0146; VwGH, 18.10.2012, 2011/06/0068). Es handle sich beim verfahrensgegenständlichen Sichtschutz vielmehr um einen rechtmäßigen Altbestand, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits vorhanden gewesen sei. Im Übrigen treffe der Vorwurf, der Sichtschutz würde dem Bebauungsplan widersprechen, nicht zu. Nach der herangezogenen Bestimmung seien „gegen den öffentlichen Straßenraum hin sowie an den seitlichen Grundgrenzen des vorderen Bauwichs nur durchsichtige Einfriedungen zulässig“. Der Begriff durchsichtig sei synonym mit dem Begriff transparent. Dies würde die Fähigkeit von Materien bezeichnen, die elektromagnetische Wellen hindurchlassen würden. Im Alltag würde der Begriff meist nur auf Licht bezogen. Die Fähigkeit Licht durchzulassen besitze, mit Ausnahme von Glas und manchen Kunststoffen, keines der Materialen, die gewöhnlich zur Herstellung von Einfriedungen verwendet werden würden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgesetzgeber vorschreiben habe wollen, dass Einfriedungen prinzipiell aus einem solchen transparenten Material herzustellen seien. Es sei also offenbar gemeint, dass Einfriedungen nicht vollständig undurchsichtig ausgeführt werden dürften. Der auf der Straße oder dem Gehsteig stehende Betrachter müsse also durch die Einfriedung „irgendwie und irgendwo“ durchsehen können, was im vorliegenden Fall zutreffe. Für diese Auslegung würden auch verfassungsrechtliche Gründe sprechen. Es sei zu bedenken, dass es einen nicht unerheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen würde, wenn eine Rechtsvorschrift einem Grundeigentümer verbieten würde, Flächen so zu gestalten, dass sie nicht von jedermann einsehbar seien. Bei der Anwendung von Gesetzen, die ins Eigentumsrecht eingreifen würden, sei stets zu fragen, ob die konkrete Ausformung des Eingriffs, die einer Vorschrift im Einzelfall unterstellt würde, sachlich gerechtfertigt sei und ein adäquates Mittel zur Zielerreichung darstellen würde. Dies sei nicht gegeben, wenn einem Liegenschaftseigentümer auferlegt würde, seine Liegenschaft völlig frei einsehbar zu gestalten. Auch leite der VwGH aus dem Eigentumsschutz in ständiger Judikatur den Grundsatz der Baufreiheit ab. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bestehe ein Rechtsanspruch auf Bebauung und seien Rechtsnormen im Zweifel einengend auszulegen. Könne eine Bestimmung sowohl dahin ausgelegt werden, dass bestimmte Bauteile völlig transparent sein müssen, als auch dahin, dass diese bloß nicht völlig undurchsichtig sein dürfen, sei im Sinne dieser Judikatur der zweitgenannten Interpretation der Vorzug zu geben. Darüber hinaus sei das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens anzuführen. Der Bürger brauche nach einer Entscheidung des VfGH ohne triftigen Grund niemandem Einblick zu gewähren, welchem Zeitvertreib er nachgehe (VfSlg 12689/1991). Eine Regelung, die Menschen vorschreibe, ihren Garten, dh. einen Teil ihres privaten Lebensraums, den Blicken der Allgemeinheit preiszugeben, stehe in einem Spannungsverhältnis mit diesem Grundrecht. Eingriffe seien nur unter den Bedingungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig. Der Rückzug in die Räume der geschützten Privatheit sei Voraussetzung dafür, dass der Einzelne in selbstbewusster Weise an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten teilnehmen könne. Darüber hinaus sei das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens anzuführen. Der Bürger brauche nach einer Entscheidung des VfGH ohne triftigen Grund niemandem Einblick zu gewähren, welchem Zeitvertreib er nachgehe , (VfSlg 12689 aus 1991,). Eine Regelung, die Menschen vorschreibe, ihren Garten, dh. einen Teil ihres privaten Lebensraums, den Blicken der Allgemeinheit preiszugeben, stehe in einem Spannungsverhältnis mit diesem Grundrecht. Eingriffe seien nur unter den Bedingungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig. Der Rückzug in die Räume der geschützten Privatheit sei Voraussetzung dafür, dass der Einzelne in selbstbewusster Weise an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten teilnehmen könne. Diese Grundsätze würden eine Auslegung des Bebauungsplans verbieten, die dahingeht, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, seinen Garten samt Swimmingpool, in dem er sich in den Sommermonaten regelmäßig aufhalten würde, ungehindert einsehbar zu machen. Die belangte Behörde unterstelle der zitierten Bestimmung des Bebauungsplans einen gesetzwidrigen Inhalt, wenn sie aus dieser ableiten würde, dass der Beschwerdeführer zur Entfernung des gegenständlichen Sichtschutzes verpflichtet sei. Die belangte Behörde habe darüber hinaus die konkreten Auswirkungen des Sichtschutzes auf das Ausmaß der Durchsichtigkeit der Einfriedung in keiner Weise geprüft. Sie stütze sich lediglich auf Fotos, die aus einem denkbar ungünstigen Blickwinkel aufgenommen seien. Damit erfülle sie nicht die Anforderungen an eine vollständige Ermittlung des Sachverhalts, noch ihre Begründungspflicht. 3. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Z. 17 NÖ Bauordnung 2014 unterliegt eine Einfriedung, die entweder eine bauliche Anlage darstellt oder die gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, der Anzeigepflicht.
Paragraph 15, Ziffer 17, NÖ Bauordnung 2014 unterliegt eine Einfriedung, die entweder eine bauliche Anlage darstellt oder die gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, der Anzeigepflicht. Die Einfriedung der gegenständlichen Liegenschaft ist unstrittig gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet. Darüber hinaus handelt es sich bei der gegenständlichen Konstruktion (Steinmauer mit schmiedeeisernem Zaun inklusiver streitgegenständlicher blickdichter Zaunverkleidung) zweifellos um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ Bauordnung 2014), zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist und die kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist (vgl. VwGH, 27.02.2013, 2011/05/0101). Die Einfriedung der gegenständlichen Liegenschaft ist unstrittig gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet. Darüber hinaus handelt es sich bei der gegenständlichen Konstruktion (Steinmauer mit schmiedeeisernem Zaun inklusiver streitgegenständlicher blickdichter Zaunverkleidung) zweifellos um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014), zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist und die kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist vergleiche VwGH, 27.02.2013, 2011/05/0101). Das Verwaltungsgericht teilt die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die blickdichte Zaunverkleidung für sich allein keine bauliche Anlage darstellt. Nach der Judikatur des VwGH kommt es aber nicht darauf an, ob eine Vorrichtung, wie im gegenständlichen Fall die dunkelgrünen Kunststoffmatten, für sich allein als bauliche Anlage zu qualifizieren ist, sondern vielmehr darauf, dass sie Teil einer baulichen Anlage – nämlich der Einfriedung (Steinmauer mit schmiedeeisernem Zaun) – ist, welche dadurch geändert wird. Die Änderung der an sich konsensbedürftigen Einfriedung ist ihrerseits konsensbedürftig (vgl. VwGH, 18.10.2012, 2011/06/0068). Nach der Judikatur des VwGH kommt es aber nicht darauf an, ob eine Vorrichtung, wie im gegenständlichen Fall die dunkelgrünen Kunststoffmatten, für sich allein als bauliche Anlage zu qualifizieren ist, sondern vielmehr darauf, dass sie Teil einer baulichen Anlage – nämlich der Einfriedung (Steinmauer mit schmiedeeisernem Zaun) – ist, welche dadurch geändert wird. Die Änderung der an sich konsensbedürftigen Einfriedung ist ihrerseits konsensbedürftig vergleiche VwGH, 18.10.2012, 2011/06/0068). Verändert der Beschwerdeführer seine Einfriedung wie im gegenständlichen Fall durch Anbringen einer Zaunverkleidung, so ist diese Veränderung – wenngleich diese für sich genommen keine bauliche Anlage darstellt – konsensbedürftig und unterliegt der Anzeigepflicht
Damit unterliegt jedenfalls auch eine Veränderung einer Einfriedung, die gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist der Anzeigepflicht.Verändert der Beschwerdeführer seine Einfriedung wie im gegenständlichen Fall durch Anbringen einer Zaunverkleidung, so ist diese Veränderung – wenngleich diese für sich genommen keine bauliche Anlage darstellt – konsensbedürftig und unterliegt der Anzeigepflicht
Paragraph 15, Ziffer 17, NÖ Bauordnung 2014. Damit unterliegt jedenfalls auch eine Veränderung einer Einfriedung, die gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist der Anzeigepflicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der nachträglichen Anbringung einer Zaunverkleidung um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Erteilung eines Abbruchauftrages
1 Z 2 NÖ Bauordnung nur dann in Betracht kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig war (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/06/0160; VwGH, 24.02.2004, 2003/05/0234). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Erteilung eines Abbruchauftrages
Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung nur dann in Betracht kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig war vergleiche VwGH 29.04.2015, 2013/06/0160; VwGH, 24.02.2004, 2003/05/0234). Auch nach der früheren Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 (vgl. § 14 Z. 2) bzw. der NÖ Bauordnung 1976 (§ 92 Abs. 1 Z. 2) wäre die Errichtung einer Einfriedung als bauliche Anlage bzw. deren Abänderung bewilligungspflichtig gewesen.Auch nach der früheren Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 vergleiche Paragraph 14, Ziffer 2,) bzw. der NÖ Bauordnung 1976 (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2,) wäre die Errichtung einer Einfriedung als bauliche Anlage bzw. deren Abänderung bewilligungspflichtig gewesen. Nach dem Beschwerdevorbringen besteht die Einfriedung selbst, wie die Villa auf dem Grundstück, seit dem 19. Jahrhundert. Ein gleichartiger Sichtschutz wie die bestehende Zaunverkleidung bestehe jedenfalls seit den 1970er Jahren und sei seither immer wieder erneuert worden. Dass bereits vor Anbringen der gegenständlichen Zaunverkleidung ein ähnlicher oder gleichartiger Sichtschutz bestanden haben mag, ist durchaus glaubhaft, ändert aber nichts daran, dass für die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Zaunverkleidung – mag sie auch eine davor vorhandene Verkleidung ersetzt haben – ein Baukonsens erforderlich gewesen wäre. Das Vorliegen eines solchen Konsenses, einer Baubewilligung oder einer nicht untersagten Bauanzeige, wird aber nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Diese Entscheidung konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.379.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.