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{'item': 'LVwG-AV-379/001-2016'}

Obsah (7)Art. 133§ 35§ 15Art. 130§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-379/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.2. Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und Sachverhalt: Herr Dr. AB (in der Folge: Beschwerdeführer) ist alleiniger grundbücherlicher Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in ***, *** (Grst.Nr. ***, KG ***). Herr Dr. Ausschussbericht (in der Folge: Beschwerdeführer) ist alleiniger grundbücherlicher Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in ***, *** (Grst.Nr. ***, KG ***). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  2. September 2015, ZI. VH/0113/2015, wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die blickdichte Zaunverkleidung an der Einfriedung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes entlang der Straßenfluchtlinie bis längstens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides abzubrechen. Begründend wurde ausgeführt, dass für das Vorhaben keine Anzeige vorliege und das Vorhaben wegen der Bestimmungen des derzeit gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Stadtgemeinde ***, welche undurchsichtige Einfriedungen verbieten würden, auch im Fall einer nachträglichen Anzeige zu untersagen sei. Mit Schreiben vom
  3. September 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  4. September 2015 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass das Grundstück nur zu einem Teil mit Sichtschutz von der Straße abgedeckt sei. Im Eingangsbereich sei das Grundstück demgegenüber komplett von jeglichem Sichtschutz befreit. Dabei handle es sich um den echten Vorgarten. Der weitere Zaunverlauf führe zu dem Garten, der eigentlich im Bebauungsplan getrennt als solcher bezeichnet und beurteilt werde. Auch erreiche der angebrachte Sichtschutz nicht die komplette Zaunhöhe, sodass nur ein gewisser Anteil der Einfriedung betroffen sei. Der untere Anteil der Einfriedung bestehe aus einem historischen Sandstein-Sockel. Auch der alte Gusseisenzaun sei nicht verdeckt und komme weiterhin zur Geltung. Der blickdichte Sichtschutz sei darüber hinaus nur im Zusammenhang mit der dahinter liegenden Fliederhecke erreicht. Die Kunststoffmatte selbst bestehe aus lauter einzelnen Rundstäben, die eng aneinander liegen, aber eine gewisse Durchsichtigkeit mit sich brächten. Die Schrägperspektive, wie auf dem mit Bescheid mitgeschicktem Foto ersichtlich, sei irreführend. Wenn man unmittelbar vor dem Zaun stehe, könne sehr wohl das Auto am Abstellplatz oder auch das im Garten gelegene Schwimmbecken erkannt werden. Die Behauptung, dass es sich um eine undurchsichtige Einfriedung oder eine blickdichte Zaunverkleidung handle, sei somit nicht zutreffend. Zusätzlich betonte der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde die Liegenschaft auf Grund hervorragender Renovierung mit einer Prämierung versehen habe. Die gegenständliche Einfriedung sei zu keinem Zeitpunkt der Prämierung als bauwiderrechtlich bzw. kritisch angesprochen worden. Die historische Einfriedung mit dem Sandstein-Sockel und dem Gusseisenzaun solle mit der dahinter gelegenen Villa grundsätzlich als Ensemble angesehen werden. Die derzeitige Kunststoffmatte nehme dem Gesamtbild der Liegenschaft keinerlei ästhetischen Eindruck. Falls diese Matte gegen eine andere Art von Sichtschutz (z.B. gelöcherte Blechwand, gefärbtes Plexiglas, Holzverschalung) ausgetauscht werde, würde das dem Gesamteindruck der Villa an dieser prominenten Stelle in *** sicherlich schaden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom
  5. Februar 2016, Zl. STAD-B-4-2016, wurde die Berufung vom
  6. September 2015 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die blickdichte Zaunverkleidung binnen drei Wochen nach Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides vollständig zu entfernen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber im Vorgarten des verfahrensgegenständlichen, in der Widmungsart Bauland festgelegten Grundstückes Nr. *** eine blickdichte Zaunverkleidung an der Einfriedung angebracht habe.

Teil I, Punkt 5.

  1. des Verordnungstextes zum Bebauungsplan (Bebauungsvorschriften) der Stadtgemeinde *** in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2011 seien bei einem verordneten vorderen Bauwich („Vorgarten“) gegen öffentlichen Straßenraum hin sowie an den seitlichen Grundgrenzen des vorderen Bauwichs nur durchsichtige Einfriedungen zulässig. Punkt 5.
  2. des Bebauungsplans der Stadtgemeinde *** würde nicht zwischen teilweiser oder vollständig blickdichter angebrachter Zaunverkleidung unterscheiden. Vor diesem Hintergrund sei unerheblich ob an einzelnen Stellen der Einfriedung freie Sicht bestehe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom
  3. Februar 2016, Zl. STAD-B-4-2016, wurde die Berufung vom
  4. September 2015 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die blickdichte Zaunverkleidung binnen drei Wochen nach Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides vollständig zu entfernen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber im Vorgarten des verfahrensgegenständlichen, in der Widmungsart Bauland festgelegten Grundstückes Nr. *** eine blickdichte Zaunverkleidung an der Einfriedung angebracht habe.

Teil römisch eins, Punkt 5.

  1. des Verordnungstextes zum Bebauungsplan (Bebauungsvorschriften) der Stadtgemeinde *** in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2011 seien bei einem verordneten vorderen Bauwich („Vorgarten“) gegen öffentlichen Straßenraum hin sowie an den seitlichen Grundgrenzen des vorderen Bauwichs nur durchsichtige Einfriedungen zulässig. Punkt 5.
  2. des Bebauungsplans der Stadtgemeinde *** würde nicht zwischen teilweiser oder vollständig blickdichter angebrachter Zaunverkleidung unterscheiden. Vor diesem Hintergrund sei unerheblich ob an einzelnen Stellen der Einfriedung freie Sicht bestehe.

§ 35Abs.

2 Z 2 Satz 1 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliege.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, Satz 1 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliege. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 sei in § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 die bisherige Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 mit der Maßgabe übernommen worden, dass die Baubehörde ab sofort einen Abbruchauftrag erlassen dürfe, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, oder ob es aber an sich zulässig ist, nicht mehr erforderlich sei. Ob das Bauwerk bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig sei, sei daher nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045).Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 sei in Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 die bisherige Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 mit der Maßgabe übernommen worden, dass die Baubehörde ab sofort einen Abbruchauftrag erlassen dürfe, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, oder ob es aber an sich zulässig ist, nicht mehr erforderlich sei. Ob das Bauwerk bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig sei, sei daher nicht mehr zu prüfen vergleiche VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Da nun an der Einfriedung eines im vorderen Bauwich im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** gelegenen, in der Widmungsart Bauland festgelegten Grundstückes eine blickdichte Zaunverkleidung angebracht sei, für die weder ein Baubewilligungsverfahren noch eine Anzeige vorliege, noch die Erteilung eines baubehördlichen Konsens erwartet werden könne, bestehe der Abbruchauftrag zu Recht. Die Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 2 Z. 2 Satz 1 leg.cit. sei eindeutig und lasse keinen Ermessensspielraum dahin offen, ob ein Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren in der den Abbruchauftrag betreffenden Angelegenheit anhängig sei. Es sei damit auch nicht zu beurteilen, ob eine Zulässigkeit einer blickdichten Zaunverkleidung in Aussicht stehe bzw. gestellt werden könne. Der Berufungswerber sei durch diese behördliche Verfügung des Abbruches daher weder im Grundsatz auf Einhaltung des Überraschungsverbotes noch im Grundsatz auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Eine Frist von drei Wochen erscheine vor dem Hintergrund des Umfangs der Arbeiten und nach Abwägung des öffentlichen Interesses des konsensgemäßen Zustandes angemessen.Da nun an der Einfriedung eines im vorderen Bauwich im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** gelegenen, in der Widmungsart Bauland festgelegten Grundstückes eine blickdichte Zaunverkleidung angebracht sei, für die weder ein Baubewilligungsverfahren noch eine Anzeige vorliege, noch die Erteilung eines baubehördlichen Konsens erwartet werden könne, bestehe der Abbruchauftrag zu Recht. Die Rechtsgrundlage des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, Satz 1 leg.cit. sei eindeutig und lasse keinen Ermessensspielraum dahin offen, ob ein Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren in der den Abbruchauftrag betreffenden Angelegenheit anhängig sei. Es sei damit auch nicht zu beurteilen, ob eine Zulässigkeit einer blickdichten Zaunverkleidung in Aussicht stehe bzw. gestellt werden könne. Der Berufungswerber sei durch diese behördliche Verfügung des Abbruches daher weder im Grundsatz auf Einhaltung des Überraschungsverbotes noch im Grundsatz auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Eine Frist von drei Wochen erscheine vor dem Hintergrund des Umfangs der Arbeiten und nach Abwägung des öffentlichen Interesses des konsensgemäßen Zustandes angemessen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom
  2. Februar 2016 richtet sich die Beschwerde des Herrn Prim. Priv.-Doz. Dr. AB vom
  3. März 2016, eingebracht durch dessen ausgewiesene Rechtsvertretung.Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom ,
  4. Februar 2016 richtet sich die Beschwerde des Herrn Prim. Priv.-Doz. Dr. Ausschussbericht vom
  5. März 2016, eingebracht durch dessen ausgewiesene Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Liegenschaft Nr. ***, EZ ***, KG ***. Das gegenständliche Grundstück sei mit einer Steinmauer, auf der ein schmiedeeiserner Zaun aufgesetzt sei, eingefriedet. Diese Einfriedung stamme augenscheinlich aus derselben Zeit wie die Villa. An der Innenseite seien bis zu einer Höhe von ca. 120 cm Matten aus einem grob strukturierten Kunststoff angebracht. Diese würden als Sichtschutz dienen, aber nicht jeglichen Einblick auf die Liegenschaft unterbinden. Die Matte erstrecke sich nicht auf die gesamte Länge der Zaunkonstruktion und sei auch der oberste Teil der Zaunelemente (mit einer Gesamthöhe von ca. 132 cm) davon nicht abgedeckt. Für die vor der Einfriedung stehenden oder an dieser entlang gehenden Betrachter sei es sehr wohl möglich, zumindest die Konturen des dahinterliegenden Gartens zu erkennen. Dies hänge von Lichteinfall und -stärke, Blickwinkel und Vegetation ab. Hinter der Einfriedung befinde sich eine Hecke, die wenn sie voll belaubt sei, ihrerseits den Blick auf die dahinterliegenden Teile des Gartens stark einschränke. Ein Sichtschutz wie der beschriebene sei bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstückes durch den Beschwerdeführer im Jahr 2006 vorhanden gewesen. Das Erscheinungsbild der Einfriedung habe sich seit einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem Jahr 1980 nicht mehr verändert. Die belangte Behörde halte dem Beschwerdeführer nun die Konsenslosigkeit der verfahrensgegenständlichen „Zaunverkleidung“, also das Fehlen einer dafür notwendigen Baubewilligung oder Bauanzeige vor. Dies begründe die Behörde mit einem Verweis auf den Bebauungsplan, der eine derartige Einfriedung nicht erlaube. Mit dieser Argumentation verkenne die belangte Behörde das Verhältnis zwischen Bewilligungs- oder Anzeigetatgeständen einerseits und den rechtlichen Voraussetzungen einer Bauanzeige andererseits. Der Bebauungsplan treffe Anordnungen über die Anordnung und Gestaltung von Bauwerken, könne aber eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nicht statuieren. Deren Einhaltung sei im Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren zu prüfen. Auch sei der Bebauungsplan nicht „self executing“ sondern bedürfe einer Konkretisierung im Rahmen eines behördlichen Bewilligungs- und Anzeigeverfahrens. Ein dem Bebauungsplan widersprechender Zustand, der keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht auslöse – entweder, weil es sich um einen konsensgemäßen Altbestand handle, oder weil eine bewilligungs-, anzeige-, und meldefreie Maßnahme umgesetzt worden sei – müsse daher nicht beseitigt werden. Ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben, das auf seine Überprüfung mit dem Bebauungsplan zu prüfen sei, sei in Bezug auf die gegenständliche Einfriedung seit deren Errichtung nicht ausgeführt worden. Einfriedungen, die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet wären, seien

§ 15Abs.

1 Z. 17 NÖ Bauordnung 2014 anzeigepflichtig, dies unabhängig davon, ob es sich um bauliche Anlagen handeln würde oder nicht. Die Änderung einer Einfriedung sei in dieser Bestimmung nicht genannt, dh. sie unterliege nur dann der Anzeigepflicht, wenn sie so weit reiche, dass im Ergebnis eine neue Einfriedung (ein aliud) entstehe. Die Anbringung eines Sichtschutzes an einer konsensgemäß bestehenden Einfriedung löse daher keine Bewilligungspflicht aus. Einfriedungen, die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet wären, seien

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ Bauordnung 2014 anzeigepflichtig, dies unabhängig davon, ob es sich um bauliche Anlagen handeln würde oder nicht. Die Änderung einer Einfriedung sei in dieser Bestimmung nicht genannt, dh. sie unterliege nur dann der Anzeigepflicht, wenn sie so weit reiche, dass im Ergebnis eine neue Einfriedung (ein aliud) entstehe. Die Anbringung eines Sichtschutzes an einer konsensgemäß bestehenden Einfriedung löse daher keine Bewilligungspflicht aus. Darüber hinaus sei die Anbringung des Sichtschutzes jedenfalls vor Erlassung des ersten Bebauungsplans der Stadtgemeinde *** im Jahr 1981 erfolgt, weshalb sie mit dessen Bestimmungen nicht in Konflikt geraten habe können. Für die Errichtung des Sichtschutzes sei keinesfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Diese Maßnahme sei mit dem Aufstellen eines Maschendrahtzaunes vergleichbar, die der VwGH unter dem Aspekt des Bauwerkstatbestandes als nicht bewilligungspflichtig qualifiziert habe (VwGH, 24.11.1992, 92/05/0146; VwGH, 18.10.2012, 2011/06/0068). Es handle sich beim verfahrensgegenständlichen Sichtschutz vielmehr um einen rechtmäßigen Altbestand, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits vorhanden gewesen sei. Im Übrigen treffe der Vorwurf, der Sichtschutz würde dem Bebauungsplan widersprechen, nicht zu. Nach der herangezogenen Bestimmung seien „gegen den öffentlichen Straßenraum hin sowie an den seitlichen Grundgrenzen des vorderen Bauwichs nur durchsichtige Einfriedungen zulässig“. Der Begriff durchsichtig sei synonym mit dem Begriff transparent. Dies würde die Fähigkeit von Materien bezeichnen, die elektromagnetische Wellen hindurchlassen würden. Im Alltag würde der Begriff meist nur auf Licht bezogen. Die Fähigkeit Licht durchzulassen besitze, mit Ausnahme von Glas und manchen Kunststoffen, keines der Materialen, die gewöhnlich zur Herstellung von Einfriedungen verwendet werden würden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgesetzgeber vorschreiben habe wollen, dass Einfriedungen prinzipiell aus einem solchen transparenten Material herzustellen seien. Es sei also offenbar gemeint, dass Einfriedungen nicht vollständig undurchsichtig ausgeführt werden dürften. Der auf der Straße oder dem Gehsteig stehende Betrachter müsse also durch die Einfriedung „irgendwie und irgendwo“ durchsehen können, was im vorliegenden Fall zutreffe. Für diese Auslegung würden auch verfassungsrechtliche Gründe sprechen. Es sei zu bedenken, dass es einen nicht unerheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen würde, wenn eine Rechtsvorschrift einem Grundeigentümer verbieten würde, Flächen so zu gestalten, dass sie nicht von jedermann einsehbar seien. Bei der Anwendung von Gesetzen, die ins Eigentumsrecht eingreifen würden, sei stets zu fragen, ob die konkrete Ausformung des Eingriffs, die einer Vorschrift im Einzelfall unterstellt würde, sachlich gerechtfertigt sei und ein adäquates Mittel zur Zielerreichung darstellen würde. Dies sei nicht gegeben, wenn einem Liegenschaftseigentümer auferlegt würde, seine Liegenschaft völlig frei einsehbar zu gestalten. Auch leite der VwGH aus dem Eigentumsschutz in ständiger Judikatur den Grundsatz der Baufreiheit ab. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bestehe ein Rechtsanspruch auf Bebauung und seien Rechtsnormen im Zweifel einengend auszulegen. Könne eine Bestimmung sowohl dahin ausgelegt werden, dass bestimmte Bauteile völlig transparent sein müssen, als auch dahin, dass diese bloß nicht völlig undurchsichtig sein dürfen, sei im Sinne dieser Judikatur der zweitgenannten Interpretation der Vorzug zu geben. Darüber hinaus sei das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens anzuführen. Der Bürger brauche nach einer Entscheidung des VfGH ohne triftigen Grund niemandem Einblick zu gewähren, welchem Zeitvertreib er nachgehe (VfSlg 12689/1991). Eine Regelung, die Menschen vorschreibe, ihren Garten, dh. einen Teil ihres privaten Lebensraums, den Blicken der Allgemeinheit preiszugeben, stehe in einem Spannungsverhältnis mit diesem Grundrecht. Eingriffe seien nur unter den Bedingungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig. Der Rückzug in die Räume der geschützten Privatheit sei Voraussetzung dafür, dass der Einzelne in selbstbewusster Weise an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten teilnehmen könne. Darüber hinaus sei das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens anzuführen. Der Bürger brauche nach einer Entscheidung des VfGH ohne triftigen Grund niemandem Einblick zu gewähren, welchem Zeitvertreib er nachgehe , (VfSlg 12689 aus 1991,). Eine Regelung, die Menschen vorschreibe, ihren Garten, dh. einen Teil ihres privaten Lebensraums, den Blicken der Allgemeinheit preiszugeben, stehe in einem Spannungsverhältnis mit diesem Grundrecht. Eingriffe seien nur unter den Bedingungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig. Der Rückzug in die Räume der geschützten Privatheit sei Voraussetzung dafür, dass der Einzelne in selbstbewusster Weise an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten teilnehmen könne. Diese Grundsätze würden eine Auslegung des Bebauungsplans verbieten, die dahingeht, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, seinen Garten samt Swimmingpool, in dem er sich in den Sommermonaten regelmäßig aufhalten würde, ungehindert einsehbar zu machen. Die belangte Behörde unterstelle der zitierten Bestimmung des Bebauungsplans einen gesetzwidrigen Inhalt, wenn sie aus dieser ableiten würde, dass der Beschwerdeführer zur Entfernung des gegenständlichen Sichtschutzes verpflichtet sei. Die belangte Behörde habe darüber hinaus die konkreten Auswirkungen des Sichtschutzes auf das Ausmaß der Durchsichtigkeit der Einfriedung in keiner Weise geprüft. Sie stütze sich lediglich auf Fotos, die aus einem denkbar ungünstigen Blickwinkel aufgenommen seien. Damit erfülle sie nicht die Anforderungen an eine vollständige Ermittlung des Sachverhalts, noch ihre Begründungspflicht. 3. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. NÖ Bauordnung 2014: § 15 Anzeigepflichtige VorhabenParagraph 15, Anzeigepflichtige Vorhaben Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: […]
  4. Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden; § 35 Sicherungsmaßnahmen und AbbruchauftragParagraph 35, Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. 3.
  5. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 4. Erwägungen: Prim. Priv.-Doz. Dr. AB ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. ***, EZ ***, KG ***. An der gegen den öffentlichen Straßenraum gerichteten Einfriedung des in der Widmungsart Bauland festgelegten Grundstückes ist eine blickdichte, dunkelgrüne Zaunverkleidung angebracht. Prim. Priv.-Doz. Dr. Ausschussbericht ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. ***, EZ ***, KG ***. An der gegen den öffentlichen Straßenraum gerichteten Einfriedung des in der Widmungsart Bauland festgelegten Grundstückes ist eine blickdichte, dunkelgrüne Zaunverkleidung angebracht. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Abbruchauftrages nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist ausschließlich das Fehlen eines Baukonsenses für ein konsensbedürftiges Bauwerk.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Abbruchauftrages nach dem hier maßgeblichen Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 ist ausschließlich das Fehlen eines Baukonsenses für ein konsensbedürftiges Bauwerk. Nicht zu prüfen ist im gegenständlichen Verfahren nach § 35 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks bzw. der baulichen Anlage. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde und die Judikatur des VwGH verwiesen werden (VwGH, 29.9.2015, 2015/05/0045). Nicht zu prüfen ist im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks bzw. der baulichen Anlage. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde und die Judikatur des VwGH verwiesen werden (VwGH, 29.9.2015, 2015/05/0045). Die Konsensfähigkeit der baulichen Anlage ist dementsprechend nicht Gegenstand des Abbruchverfahrens, diese wäre ausschließlich im Verfahren zur Erlangung des erforderlichen Konsenses, d.h. in einem Anzeige- bzw. Bewilligungsverfahren, zu prüfen. Ob die verfahrensgegenständliche Zaunverkleidung daher blickdicht ist oder nicht, ob sie dem Bebauungsplan entspricht oder nicht, ist im Abbruchverfahren nicht zu prüfen. Zu prüfen ist ausschließlich, ob dafür ein allenfalls erforderlicher Baukonsens vorliegt oder nicht. Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich bei der verfahrensgegenständlichen Zaunverkleidung nicht um eine anzeigepflichtige Einfriedung, sondern läge lediglich die Änderung einer anzeigepflichtigen Einfriedung vor, die ihrerseits nicht anzeigepflichtig sei. Zudem erfordere die Anbringung des Sichtschutzes keinesfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen.

§ 15

Z. 17 NÖ Bauordnung 2014 unterliegt eine Einfriedung, die entweder eine bauliche Anlage darstellt oder die gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, der Anzeigepflicht.

Paragraph 15, Ziffer 17, NÖ Bauordnung 2014 unterliegt eine Einfriedung, die entweder eine bauliche Anlage darstellt oder die gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, der Anzeigepflicht. Die Einfriedung der gegenständlichen Liegenschaft ist unstrittig gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet. Darüber hinaus handelt es sich bei der gegenständlichen Konstruktion (Steinmauer mit schmiedeeisernem Zaun inklusiver streitgegenständlicher blickdichter Zaunverkleidung) zweifellos um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ Bauordnung 2014), zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist und die kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist (vgl. VwGH, 27.02.2013, 2011/05/0101). Die Einfriedung der gegenständlichen Liegenschaft ist unstrittig gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet. Darüber hinaus handelt es sich bei der gegenständlichen Konstruktion (Steinmauer mit schmiedeeisernem Zaun inklusiver streitgegenständlicher blickdichter Zaunverkleidung) zweifellos um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014), zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist und die kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist vergleiche VwGH, 27.02.2013, 2011/05/0101). Das Verwaltungsgericht teilt die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die blickdichte Zaunverkleidung für sich allein keine bauliche Anlage darstellt. Nach der Judikatur des VwGH kommt es aber nicht darauf an, ob eine Vorrichtung, wie im gegenständlichen Fall die dunkelgrünen Kunststoffmatten, für sich allein als bauliche Anlage zu qualifizieren ist, sondern vielmehr darauf, dass sie Teil einer baulichen Anlage – nämlich der Einfriedung (Steinmauer mit schmiedeeisernem Zaun) – ist, welche dadurch geändert wird. Die Änderung der an sich konsensbedürftigen Einfriedung ist ihrerseits konsensbedürftig (vgl. VwGH, 18.10.2012, 2011/06/0068). Nach der Judikatur des VwGH kommt es aber nicht darauf an, ob eine Vorrichtung, wie im gegenständlichen Fall die dunkelgrünen Kunststoffmatten, für sich allein als bauliche Anlage zu qualifizieren ist, sondern vielmehr darauf, dass sie Teil einer baulichen Anlage – nämlich der Einfriedung (Steinmauer mit schmiedeeisernem Zaun) – ist, welche dadurch geändert wird. Die Änderung der an sich konsensbedürftigen Einfriedung ist ihrerseits konsensbedürftig vergleiche VwGH, 18.10.2012, 2011/06/0068). Verändert der Beschwerdeführer seine Einfriedung wie im gegenständlichen Fall durch Anbringen einer Zaunverkleidung, so ist diese Veränderung – wenngleich diese für sich genommen keine bauliche Anlage darstellt – konsensbedürftig und unterliegt der Anzeigepflicht

§ 15Z. 17 NÖ Bauordnung 2014.

Damit unterliegt jedenfalls auch eine Veränderung einer Einfriedung, die gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist der Anzeigepflicht.Verändert der Beschwerdeführer seine Einfriedung wie im gegenständlichen Fall durch Anbringen einer Zaunverkleidung, so ist diese Veränderung – wenngleich diese für sich genommen keine bauliche Anlage darstellt – konsensbedürftig und unterliegt der Anzeigepflicht

Paragraph 15, Ziffer 17, NÖ Bauordnung 2014. Damit unterliegt jedenfalls auch eine Veränderung einer Einfriedung, die gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist der Anzeigepflicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der nachträglichen Anbringung einer Zaunverkleidung um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Erteilung eines Abbruchauftrages

§ 35Abs.

1 Z 2 NÖ Bauordnung nur dann in Betracht kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig war (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/06/0160; VwGH, 24.02.2004, 2003/05/0234). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Erteilung eines Abbruchauftrages

Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung nur dann in Betracht kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig war vergleiche VwGH 29.04.2015, 2013/06/0160; VwGH, 24.02.2004, 2003/05/0234). Auch nach der früheren Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 (vgl. § 14 Z. 2) bzw. der NÖ Bauordnung 1976 (§ 92 Abs. 1 Z. 2) wäre die Errichtung einer Einfriedung als bauliche Anlage bzw. deren Abänderung bewilligungspflichtig gewesen.Auch nach der früheren Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 vergleiche Paragraph 14, Ziffer 2,) bzw. der NÖ Bauordnung 1976 (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2,) wäre die Errichtung einer Einfriedung als bauliche Anlage bzw. deren Abänderung bewilligungspflichtig gewesen. Nach dem Beschwerdevorbringen besteht die Einfriedung selbst, wie die Villa auf dem Grundstück, seit dem 19. Jahrhundert. Ein gleichartiger Sichtschutz wie die bestehende Zaunverkleidung bestehe jedenfalls seit den 1970er Jahren und sei seither immer wieder erneuert worden. Dass bereits vor Anbringen der gegenständlichen Zaunverkleidung ein ähnlicher oder gleichartiger Sichtschutz bestanden haben mag, ist durchaus glaubhaft, ändert aber nichts daran, dass für die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Zaunverkleidung – mag sie auch eine davor vorhandene Verkleidung ersetzt haben – ein Baukonsens erforderlich gewesen wäre. Das Vorliegen eines solchen Konsenses, einer Baubewilligung oder einer nicht untersagten Bauanzeige, wird aber nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.379.001.2016

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