RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-590/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau KH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Mai 2016, Zl. GFJ3-S-071297/007, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Am 28.10.2010 beantragte Herr AS, vertreten durch seine Mutter, die Beschwerdeführerin, Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Unterbringung in geeigneter Einrichtung – Tagesstätte nach dem NÖ Sozialhilfegesetz. 1.
- Dem Antrag gab die NÖ Landesregierung statt und gewährte mit Bescheid vom 23.7.2012 Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Aufenthalt in der Tagesstätte der Lebenshilfe NÖ in *** ab Aufnahmetag 1.8.
- Weiters wurden die Kosten dafür in Höhe von € 1.577,64 monatlich vom Land NÖ übernommen. 1.
- Mit Bescheid vom 14.2.2013 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: Belangte Behörde) die Beschwerdeführerin, auf Grund ihrer Unterhaltspflicht für ihren Sohn AS einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von € 20,20 ab 1.8.2012 zu leisten. 1.
- Mit nun angefochtenem Bescheid vom 12.5.2016 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, rückwirkend ab 1.9.2015 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 34,62 monatlich für den teilstationären Aufenthalt ihres Sohnes in der Tagesstätte der NÖ Lebenshilfe in *** zu leisten. Die Beschwerdeführerin, die zum Unterhalt von AS verpflichtet sei, verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.097,
- Einkommensmindernd sei der halbe Richtsatz für Wohnungskosten in Höhe von € 315,- monatlich, der halbe Richtsatz für Kredite von € 170,- monatlich und Sorgepflichten für drei Personen zu berücksichtigen gewesen. Der Vater von AS lebe mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt und verfüge über ein eigenes Einkommen in der Höhe von € 1.560,-. Er sei nicht zum Kostenbeitrag verpflichtet worden, sei aber auch nicht als Sorgepflicht bei der Beschwerdeführerin gewertet worden. Das ergebe eine Bemessungsgrundlage von € 1.612,
- Der Kostenbeitrag für eine stationäre Unterbringung würde € 145,10 (9 % der Bemessungsgrundlage) betragen. Bei teilstationären Diensten sei von einem Drittel des stationären Kostenbeitrages auszugehen (Betreuungszeit mehr als 5 Stunden), dieser Betrag sei durch 30 zu teilen und mit 21,5 (durchschnittlich angenommene monatliche Anwesenheit) zu multiplizieren. Das ergebe einen vorzuschreibenden Kostenbeitrag von € 34,62 monatlich.
- Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin erhob am 1.6.2016 und somit fristgerecht gegen den Bescheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Weiters beantragte sie bei Annahme einer Unterhaltspflicht „volle Akteneinsicht in sämtliche zur Anwendung kommende Rechtsvorschriften und Erlässe“. Die Richtigkeit der Berechnung des vorgeschriebenen Kostenbeitrages sei nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführerin die vollständige Einsicht in die Aktenlage und somit in die angewendeten Rechtsvorschriften und Erlässe verweigert worden sei. Sie habe jedoch nach § 17 AVG das Recht auf volle Akteneinsicht. Dies behindere das rechtskonforme Zustandekommen des Bescheides. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin lediglich teilweise Einsicht in den dem Bescheid zugrundeliegenden Erlass zur Berechnung des Kostenbeitrages gewährt. Die Berechnung des Kostenbeitrages sei daher nicht nachvollziehbar. Die Richtigkeit der Berechnung des vorgeschriebenen Kostenbeitrages sei nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführerin die vollständige Einsicht in die Aktenlage und somit in die angewendeten Rechtsvorschriften und Erlässe verweigert worden sei. Sie habe jedoch nach Paragraph 17, AVG das Recht auf volle Akteneinsicht. Dies behindere das rechtskonforme Zustandekommen des Bescheides. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin lediglich teilweise Einsicht in den dem Bescheid zugrundeliegenden Erlass zur Berechnung des Kostenbeitrages gewährt. Die Berechnung des Kostenbeitrages sei daher nicht nachvollziehbar. Weiters sei die Beschwerdeführerin der haushaltsführende Elternteil und übernehme auch die Betreuung und Pflege ihres Sohnes AS. Ihrer Unterhaltspflicht komme sie daher durch Haushaltsführung und Betreuung ausreichend nach. Eine Verpflichtung zum Kostenbeitrag hätte daher nicht ausgesprochen werden dürfen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das erkennende Gericht hat Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. GFJ3-S-071297/
- Weiters wurde vom Finanzamt *** eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 2 NÖ SHG iVm § 17 VwGVG angefordert. Das erkennende Gericht hat Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. GFJ3-S-071297/
- Weiters wurde vom Finanzamt *** eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 69, Absatz 2, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG angefordert.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin KH wurde mit Beschluss vom 2.12.2012, GZ. 2 P 165/12x-13, vom BG Gänserndorf zur Sachwalterin ihres Sohnes AS, geb. am ***, bestellt.Die Beschwerdeführerin KH wurde mit Beschluss vom 2.12.2012, , GZ. 2 P 165/12x-13, vom BG Gänserndorf zur Sachwalterin ihres Sohnes AS, geb. am ***, bestellt. AS wird seit 1.8.2012 Hilfe zur sozialen Eingliederung durch teilstationären Aufenthalt in der Tagesstätte der Lebenshilfe NÖ in *** gewährt. Die Beschwerdeführerin bezieht für ihren Sohn AS erhöhte Familienbeihilfe, gewährt bis Mai
- Weiters bezieht sie (reguläre) Familienbeihilfe für ihre Töchter SS, geb. am ***, und NS, geb. am ***. Die durchschnittliche Betreuungsdauer von AS beträgt 21,5 Tage monatlich bei mehr als 5 Stunden Betreuung täglich.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Behörde zu Zl. GFJ3-S-071297/007 und in die Bestätigung des Finanzamtes *** über den Bezug von Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin.
- Rechtslage: 6.
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: 6.
- Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 6.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: „§ 32 Hilfe zur sozialen Eingliederung
(1)Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. […] § 35Paragraph 35
(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2)Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(4)Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5)–
(6)[…]“
- Erwägungen: 7.
- Die belangte Behörde stützt ihren Kostenbeitragsbescheid auf § 35 Abs. 2 NÖ SHG und zieht für die Berechnung des Kostenbeitrages das Einkommen der Beschwerdeführerin als Unterhaltsverpflichtete gegenüber ihrem Sohn AS heran. Dabei übersieht sie jedoch die Regelung des § 35 Abs. 3 NÖ SHG. 7.
- Die belangte Behörde stützt ihren Kostenbeitragsbescheid auf Paragraph 35, Absatz 2, NÖ SHG und zieht für die Berechnung des Kostenbeitrages das Einkommen der Beschwerdeführerin als Unterhaltsverpflichtete gegenüber ihrem Sohn AS heran. Dabei übersieht sie jedoch die Regelung des Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG. Während § 35 Abs. 2 NÖ SHG die generelle und einkommensabhängige Rechtsgrundlage zur Kostenersatzleistung darstellt, ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 NÖ SHG, der lex specialis, grundsätzlich jedenfalls ein Kostenbeitrag zu leisten. Das Gesetz normiert in § 35 Abs. 3 zweiter Satz NÖ SHG sohin keine Fakultativbestimmung (arg. „Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag […] zu leisten“). Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, den Eltern einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß vorzuschreiben, als sie für ein Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen „Anspruch auf eine Leistung haben“. Dazu zählen u.a. die Leistungen der Familienbeihilfe. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen (vgl. § 35 Abs. 3 dritter Satz NÖ SHG). Während Paragraph 35, Absatz 2, NÖ SHG die generelle und einkommensabhängige Rechtsgrundlage zur Kostenersatzleistung darstellt, ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG, der lex specialis, grundsätzlich jedenfalls ein Kostenbeitrag zu leisten. Das Gesetz normiert in Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz NÖ SHG sohin keine Fakultativbestimmung (arg. „Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag […] zu leisten“). Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, den Eltern einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß vorzuschreiben, als sie für ein Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen „Anspruch auf eine Leistung haben“. Dazu zählen u.a. die Leistungen der Familienbeihilfe. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, dritter Satz NÖ SHG). Wie festgestellt, bezieht die Beschwerdeführerin für ihren volljährigen Sohn erhöhte Familienbeihilfe. Das bedeutet zum einen, dass die belangte Behörde § 35 Abs. 3 NÖ SHG heranziehen hätte müssen, und zum anderen, dass auf Grund der Volljährigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin kein Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Eltern zu erbringen ist. Wie festgestellt, bezieht die Beschwerdeführerin für ihren volljährigen Sohn erhöhte Familienbeihilfe. Das bedeutet zum einen, dass die belangte Behörde Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG heranziehen hätte müssen, und zum anderen, dass auf Grund der Volljährigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin kein Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Eltern zu erbringen ist. 7.
- Da der Sohn der Beschwerdeführerin teilstationär betreut wird, ist der Kostenbeitrag „im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme“ zu bemessen (§ 35 Abs. 3 letzter Satz NÖ SHG). Außerdem kann gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Diese Bestimmung stellt eine Ermessensentscheidung dar. 7.
- Da der Sohn der Beschwerdeführerin teilstationär betreut wird, ist der Kostenbeitrag „im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme“ zu bemessen (Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz NÖ SHG). Außerdem kann gemäß Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Diese Bestimmung stellt eine Ermessensentscheidung dar. Der im Bescheid vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von € 34,62 monatlich erscheint in Anbetracht der erhöhten Familienbeihilfe von € 390,30 (bei drei Kindern inkl. Kinderabsetzbetrag) sowie unter Berücksichtigung der lediglich teilstationären Betreuung und der Härteklausel des § 35 Abs. 4 NÖ SHG angemessen. Der im Bescheid vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von € 34,62 monatlich erscheint in Anbetracht der erhöhten Familienbeihilfe von € 390,30 (bei drei Kindern inkl. Kinderabsetzbetrag) sowie unter Berücksichtigung der lediglich teilstationären Betreuung und der Härteklausel des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG angemessen. 7.
- Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 7.
- Zur beantragten Einsicht in Rechtsvorschriften und Erlässe sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die für diese Entscheidung maßgebenden Rechtsgrundlagen im Erkenntnis selbst zitiert sind und das erkennende Gericht nicht an die Verwaltung gerichtete Erlässe gebunden ist, diese sohin hier keine Berücksichtigung finden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als ausreichend geklärt. Außerdem wurden in der Beschwerde keine Tatsachen bestritten sondern lediglich die rechtliche Würdigung der belangten Behörde bekämpft. Von einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.590.001.2016