Obsah (7)
§ 17§ 25aArt. 133§ 3§ 7§ 99§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-608/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi al
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur GZ PLS2-V-16 25469/5 anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt.1. Das Verfahren wird
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur GZ PLS2-V-16 25469/5 anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aAbs.
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
- Feststellungen und Verfahrensgang: 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer – in Bestätigung eines Mandatsbescheides der belangten Behörde – die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen bis einschließlich
- Jänner 2017 entzogen. Überdies wurde eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie nehme es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am
- März 2016 um 21:00 Uhr an einem näher genannten Ort ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug gelenkt habe. Dabei habe der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen. Der Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers habe im Unfallzeitpunkt 1,76 Promille betragen. Nach Bezugnahme auf Bestimmungen des FSG führte die belangte Behörde sodann (erkennbar) aus, dass von einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG auszugehen sei und die Entziehungsdauer „auf Grund des Verhaltens“ des Beschwerdeführers die im Spruch genannte Zeitspanne zu betragen habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, sie nehme es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am
- März 2016 um 21:00 Uhr an einem näher genannten Ort ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug gelenkt habe. Dabei habe der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen. Der Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers habe im Unfallzeitpunkt 1,76 Promille betragen. Nach Bezugnahme auf Bestimmungen des FSG führte die belangte Behörde sodann (erkennbar) aus, dass von einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG auszugehen sei und die Entziehungsdauer „auf Grund des Verhaltens“ des Beschwerdeführers die im Spruch genannte Zeitspanne zu betragen habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. 1.
- Hinsichtlich der Fahrt des Beschwerdeführers am
- März 2016 um 21:00 und der damit in Zusammenhang stehenden Vorwürfe einer Alkoholisierung, Unfallverursachung und Fahrerflucht ist bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ein Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl PLS2-V-16 25469/5 anhängig. 1.
- Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2016 wurde den Parteien des Verfahrens unter Bekanntgabe der unter Punkt 1.
- genannten Umstände mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, das hg. Verfahren aufgrund des anhängigen Verfahrens auszusetzen. Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer haben dazu keine Stellungnahme abgegeben.
- Rechtliche Erwägungen: 2.
- Rechtsgrundlagen:
§ 3Abs.
1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).
§ 7Abs.
1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Abs. 3 Z 1 dieser Bestimmung gilt als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 begangen hat.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Absatz 3, Ziffer eins, dieser Bestimmung gilt als bestimmte Tatsache iSd Absatz eins, insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat.
§ 24Abs.
1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
§ 99Abs. 1 lit. b St
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
dem im Wege des § 17 VwGVG sinngemäß anwendbaren § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
dem im Wege des Paragraph 17, VwGVG sinngemäß anwendbaren Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 2.
- In der Sache: Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges Straferkenntnis über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechendes Straferkenntnis vorliegt, die Frage, ob die Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl. zB VwGH vom
- September 2007, 2006/11/0027).Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges Straferkenntnis über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechendes Straferkenntnis vorliegt, die Frage, ob die Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer begangen wurde, als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen vergleiche zB VwGH vom
- September 2007, 2006/11/0027). Ob der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid angenommen Handlungen – insbesondere das alkoholisierte Lenken eines Kraftfahrzeuges und auch der Grad der Alkoholisierung – gesetzt hat, stellt eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung und der daran anknüpfenden Maßnahmen dar. Diese Vorfrage bildet die Hauptfrage im genannten anhängigen Verwaltungsstrafverfahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde von der für das Entziehungsverfahren zuständigen Behörde ausgesetzt werden. Für die Ermessensübung einer Aussetzung des Verfahrens spielt der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine entscheidende Rolle. Es ist unzweckmäßig, wenn die Kraftfahrbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren parallel zu einem Verfahren einer Verwaltungsstrafbehörde führt, zumal durch die Aussetzung des Verfahrens Bindungskonflikte und die Wiederaufnahme von Verfahren vermieden werden können (vgl. VwGH vom
- September 2007, 2007/11/0074 sowie zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer förmlichen Aussetzung durch das Verwaltungsgericht VwGH vom
- März 2016, Ra 2016/11/0040).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde von der für das Entziehungsverfahren zuständigen Behörde ausgesetzt werden. Für die Ermessensübung einer Aussetzung des Verfahrens spielt der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine entscheidende Rolle. Es ist unzweckmäßig, wenn die Kraftfahrbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren parallel zu einem Verfahren einer Verwaltungsstrafbehörde führt, zumal durch die Aussetzung des Verfahrens Bindungskonflikte und die Wiederaufnahme von Verfahren vermieden werden können vergleiche VwGH vom
- September 2007, 2007/11/0074 sowie zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer förmlichen Aussetzung durch das Verwaltungsgericht VwGH vom
- März 2016, Ra 2016/11/0040). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher beschlossen, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens auszusetzen. 2.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung nicht von der zitierten, einheitlichen und zweifellos auch auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung nicht von der zitierten, einheitlichen und zweifellos auch auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.608.001.2016