RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-85/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn WK wohnhaft in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27.11.2015, Zl. MES3-W-1165/003, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft Melk verhängte mit Bescheid vom 27.11.2015, Zl. MES3-W-1165/003, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus, dass am 09.06.2015 gegen 21.00 Uhr die Söhne des Beschwerdeführers M und MaK telefonisch via Notruf die Anzeige erstatteten, dass ihr stark alkoholisierter Vater Selbstmordgedanken geäußert habe. Da er bereits 2012 und 2014 diesbezüglich im Landesklinikum *** in Behandlung war, wollten die Söhne den Beschwerdeführer überreden, sich erneut freiwillig in Behandlung eben dorthin zu begeben. Nachdem der Beschwerdeführer einer Aufnahme im Landesklinikum *** freiwillig zugestimmt hatte, wurde von den Söhnen telefonisch Kontakt mit der diensthabenden Ärztin Dr. Ki aufgenommen, welche einer Aufnahme zustimmte. Daraufhin wollten die Söhne den Beschwerdeführer ins Landesklinikum *** verbringen. Nach einigen Kilometern Fahrt überlegte es sich der Beschwerdeführer wieder anders und wollte nach Hause gebracht werden. Aus Sorge um ihn wurde von Ihren Söhnen deshalb die Polizei verständigt. Bis zum Eintreffen der Polizei ist es auch zu Handgreiflichkeiten ohne Verletzungsfolgen mit den Söhnen gekommen. Dabei hätte der Beschwerdeführer auch gesagt, „dass nur einer von ihnen übrig bleiben werde“. Seinen Sohn MK habe der Beschwerdeführer auch ersucht, dass er ihn umbringen möge. Beim Eintreffen der Polizeibeamten vor Ort zeigte der Beschwerdeführer sich zwar alkoholisiert aber gefasst. Dem Beschwerdeführer wurden die Sorgen der Söhne mitgeteilt, woraufhin er einer freiwilligen Überstellung in das Landesklinikum *** mit dem Samariterbund *** zustimmte. Aufgrund des Vorfalles mit den Söhnen beim Ersttransport und auf Wunsch der Besatzung des Rettungswagens wurde die freiwillige Überstellung in Begleitung der Polizei durchgeführt. Gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben und begründete diesen sinngemäß damit, dass die beiden Söhne aufgrund des alkoholisierten Zustandes in Sorge darüber waren, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Selbstmordabsichten hegen könnten. Dies deshalb, weil er von sehr starken körperlichen Schmerzen geplagt war, welche in der Vergangenheit immer wieder, gepaart mit alkohol- und privaten Problemen, aufgetreten waren. Der Beschwerdeführer war deswegen auch immer wieder im Landesklinikum *** stationär untergebracht. Seit er in Pension ist, ist die Jagd und alles was dazugehört sein sehr leidenschaftliches Hobby, welches für den Beschwerdeführer durchaus auch eine therapeutische Maßnahme darstellt. Die Behörde hat aufgrund Ihrer Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden der Beschwerdeführer sowie die beiden Söhne einvernommen. In der Einvernahme am 29.7.2015 stellte der Beschwerdeführer den Vorfall vom 9.6.2015 aus seiner Sicht dar und nahm er auch Stellungnahme zu den Depressionen mit Selbstmordgedanken und dem Alkoholkonsum. Weiters wurde ein Arztbrief des Landesklinikums *** vom 16.6.2015 vorgelegt, in welchem der stationäre Aufenthalt inklusive Diagnose und Therapievorschlag bescheinigt ist. Ebenso wurden die beiden Söhne, Ma und MK, vorgeladen und haben beide den ggstl. Vorfall sinngemäß mit ähnlichen Worten wiedergegeben bzw. die Depressionen und die Alkoholprobleme bestätigt. Weiters hat der Beschwerdeführer am 4.9.2015 ein Gutachten über die Feststellung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 2 der Waffengesetz-Durchführungsverordnung, erstellt am 28.8.2015, der Behörde vorgelegt, in dem sich angesichts der Vorgeschichte mit wiederholten stationären Aufenthalten wegen psychischer Destabilisierungszustände sowie dem aktuellen aktenkundigen Vorfall mit einer unter Alkoholeinfluss gezeigten massiven Verhaltensauffälligkeit (geäußerte Selbstmordabsichten) deutliche Hinweise auf einen anhaltend instabilen psychischen Allgemeinzustand ergeben.Ebenso wurden die beiden Söhne, Ma und MK, vorgeladen und haben beide den ggstl. Vorfall sinngemäß mit ähnlichen Worten wiedergegeben bzw. die Depressionen und die Alkoholprobleme bestätigt. Weiters hat der Beschwerdeführer am 4.9.2015 ein Gutachten über die Feststellung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, der Waffengesetz-Durchführungsverordnung, erstellt am 28.8.2015, der Behörde vorgelegt, in dem sich angesichts der Vorgeschichte mit wiederholten stationären Aufenthalten wegen psychischer Destabilisierungszustände sowie dem aktuellen aktenkundigen Vorfall mit einer unter Alkoholeinfluss gezeigten massiven Verhaltensauffälligkeit (geäußerte Selbstmordabsichten) deutliche Hinweise auf einen anhaltend instabilen psychischen Allgemeinzustand ergeben. Weiters wurde aufgrund Ihres auffälligen Alkoholkonsumverhaltens die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in missbräuchliche Konsumgewohnheiten aufgrund Ihrer anhaltend angespannten familiären Lebenssituation noch als deutlich erhöht eingeschätzt. Im Sinne der gesetzlichen Fragestellung konnten somit Hinweise auf eine mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7
- Satz WaffG festgestellt werden. Im Sinne der gesetzlichen Fragestellung konnten somit Hinweise auf eine mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 7,
- Satz WaffG festgestellt werden. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde den, im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch Ihre Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften konnten. Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der aufgenommenen Beweise auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht. (VwGH v. 18.4.77, 2942/76, v. 23.5.77, 1938/75, v. 17.10.84, 83/11/0182 und v. 16.3.78, 2715/77, 747/78).Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der aufgenommenen Beweise auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht. (VwGH v. 18.4.77, 2942/76, v. 23.5.77, 1938/75, , v. 17.10.84, 83/11/0182 und v. 16.3.78, 2715/77, 747/78). Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. In waffenrechtlicher Hinsicht hat sich die Behörde, ausgehend von der dargelegten Sachlage, von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten zu lassen: Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen waffengesetzlichen Verbotes sind die "missbräuchliche Verwendung von Waffen" und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und von fremdem Eigentum. Mit diesen waffengesetzlichen Tatbestandsmerkmalen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe sehr richtungsweisender Entscheidungen befasst. In seiner Entscheidung vom 13.5.1981, 81/01/0027/0028, die sich mit dem Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" befasst, kommt er zur Ansicht, dass von einer solchen Gefährdung immer dann gesprochen werden kann, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden. Der § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Der Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Eine Klärung des in Ihrem Fall maßgeblichen Sachverhaltes muss aufgrund der dargelegten Sachlage im Rahmen der so genannten freien Beweiswürdigung erfolgen. Es liegt für die Behörde kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, anders abgelaufen wären, als dies im Polizeibericht vom 10.6.2015 dargestellt wurde, da Polizeibeamte schon aufgrund der Disziplinarvorschriften zur wahrheitsgetreuen Anzeigeaufnahme verpflichtet sind. Ebenso ist der Sachverhalt auch durch Ihre Vorstellung vom 19.6.2015 und den Aussagen in den Niederschriften mit den Söhnen unbestritten geblieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich scheinen lässt (VwGH v. 13.11.86, 85/17/0109UVA). Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden vergleiche VwGH v. 27.4.1994, Zl.93/01/0337, ZfVB 1996/1/379 und 23.1.1997, 97/20/0019). Die eingangs der Begründung dieses Bescheides beschriebenen und auf Grund des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Ihrer Person als erwiesen angenommenen Tatsachen stellen sohin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit dar. Die Behörde war daher berechtigt, mit Entscheidungen wie im Spruche ersichtlich, vorzugehen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass der Beschwerdeführer ein begeisterter Jäger sei und dass es noch niemals einen Vorfall mit einer Waffe gegeben hätte. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass er sich freiwillig ins Landesklinikum Mauer begeben habe um eine Therapie wegen seines Alkoholproblems zu absolvieren. Er befinde sich auch in therapeutischen Therapien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.4.2016 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen MaK sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Am 9.6.2015 fanden die Söhne des Beschwerdeführers diesen betrunken zu Hause vor. Da es schon früher Vorfälle mit Alkohol gegeben habe, versuchten sie ihren Vater zu überreden, freiwillig ins Landesklinikum zu fahren. Dieser Bitte kam der Beschwerdeführer nach. Auf dem Weg ins Landesklinikum wollte er jedoch umkehren. Daraufhin fuhren sie zurück zum Wohnort des Beschwerdeführers. Der zweite Sohn rief die Polizei, damit diese veranlasst, dass der Beschwerdeführer ins Landesklinikum gebracht wird. Im Zuge dieser Situation hat der Beschwerdeführer seinen Sohn geben, dass er ihn erschießen solle. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt etwa 1,5 Promille Alkohol im Blut. Letztlich fuhr der Beschwerdeführer freiwillig mit und begab sich eine Woche in Behandlung in das Landesklinikum. Der Beschwerdeführer hat sich dann freiwillig zur Behandlung nochmals in das Landesklinikum *** begeben und war vom 21.1.2016 bis 3.3.2016 dort aufgenommen. Im Befund des Landesklinikums ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer glaubhaft Abstand von Suizidgedanken genommen hat und sich davon distanziert hat. Es habe im Behandlungszeitraum keine derartigen Anzeichen gegeben und hat der Beschwerdeführer in dieser Zeit auch keinen Alkohol konsumiert. Die Wochenendausgänge verliefen problemlos. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Unstrittig sind der Sachverhalt und der Ablauf des Vorfalles vom 9.6.
- Ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer damals schwer alkoholisiert war und daher auch enthemmt war. Unbestritten blieben auch die Äußerungen im Zuge der Handlung. Ebenso konnte der Beschwerdeführer belegen, dass er freiwillig eine Therapie im Landesklinikum Mauer durchgeführt hat und er nunmehr distanziert von Suizidgedanken ist, da er sein Problem erkannt hat. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwar bei dem Vorfall mit Selbstmord gedroht, jedoch musste berücksichtigt werden, dass er zu diesem Zeitpunkt schwer alkoholisiert war. Darüber hinaus war die freiwillige Therapie die der Beschwerdeführer in Anschluss absolvierte als positiv zu bewerten und geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr keine solchen Selbstmordabsichten mehr hegt. Dies ergibt sich auch aus dem Befund des Landesklinikums *** vom 2.3.
- Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung, dass er die damalige Tat bereue und, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, damit es zu keiner Wiederholung der Tat komme. Ebenso war die Zeit von ca. einem Jahr seit Verhängung des Waffenverbotes in denen der Beschwerdeführer unauffällig blieb zu werten. Es war daher im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig Waffen missbräuchlich verwenden würde. Soweit die Behörde das Waffenverbot auf die mangelnde Verlässlichkeit stützt ist anzumerken, dass diese nicht für das Waffenverbot ausschlaggebend sein kann, sondern lediglich für die Waffenbesitzkarte von Bedeutung wäre. Bei der Prüfung eines Waffenverbotes ist nämlich eine Gefährdungsprognose zu erstellen und nicht die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Darüber hinaus ist die Beurteilung des Landesklinikums *** ein halbes Jahr nach der Begutachtung durch Mag. Dr. IE erfolgt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.85.001.2016