RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1271/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde der W s.r.o. (im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung p.A. ***, ***), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom
- September 2015, Zl. WST1-B-1087/001-2014, betreffend die Verfügung der Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“ im Standort ***, ***, aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994) erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Grassinger über die Beschwerde der W s.r.o. (im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung p.A. ***, ***), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom
- September 2015, Zl. WST1-B-1087/001-2014, betreffend die Verfügung der Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“ im Standort ***, ***, aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994) erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, mit Bescheid vom
- September 2015, Zl. WST1-B-1087/001-2014, verfügte Löschung der Eintragung der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides auf die Inhaberin der Gewerbeberechtigung W s.r.o., FN ***, lautenden Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“ im Standort Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, mit Bescheid vom ,
- September 2015, Zl. WST1-B-1087/001-2014, verfügte Löschung der Eintragung der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides auf die Inhaberin der Gewerbeberechtigung W s.r.o., FN ***, lautenden Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“ im Standort ***, ***, unter der GISA-Zahl: *** (Registernummer alt: ***) im Gewerbeinformationssystem Austria, rechtmäßig erfolgt ist. Weiters wird festgestellt, dass im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses die Verfügung der Löschung der auf die W s.r.o., FN ***, lautenden Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“, und zwar ausschließlich bezogen auf den Standort ***, ***, unter der GISA-Zahl: *** (Registernummer alt: ***), im Gewerbeinformationssystem Austria, auf Grund der von der W s.r.o., FN ***, mit Datum 01.12.2015 vorgenommenen Standortverlegung nach ***, ***, und der diesbezüglichen Eintragung dieses nunmehrigen Standortes im GISA, entfällt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 27 VwGVGParagraph 27, VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht, vom
- September 2015, Zl. WST1-B-1087/001-2014, wurde festgestellt, dass die W s.r.o., FN ***, Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“ im Standort ***, ***, ist und dass diese Gewerbeberechtigung unter der GISA-Zahl: *** (Registernummer alt: ***) in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen ist. Es wurde die Löschung dieser Eintragung verfügt. Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 363 Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 und auf § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
- Die Behörde stützte ihre Entscheidung auf Paragraph 363, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 und auf Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
- Begründend verwies die Behörde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2013, B 1316/2012-13 und darauf, dass die Vermittlung von Wettkunden sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Vollziehung in die Kompetenz der Länder falle. Die Vermittlung von Wettkunden unterliege somit nicht der Gewerbeordnung 1994, sondern falle gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Begründend verwies die Behörde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2013, B 1316/2012-13 und darauf, dass die Vermittlung von Wettkunden sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Vollziehung in die Kompetenz der Länder falle. Die Vermittlung von Wettkunden unterliege somit nicht der Gewerbeordnung 1994, sondern falle gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Mit dem nachweislich zugestellten Schreiben der Oberbehörde vom
- Juni 2015, WST1-B-1087/001-2014, sei die W s.r.o. von dieser Rechtslage in Kenntnis gesetzt worden und sei dieser weiters mitgeteilt worden, dass nach nunmehr eindeutiger höchstgerichtlicher Judikatur die Gewerbeordnung auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettabschlüssen nicht anzuwenden sei und somit die gegenständliche Gewerbeberechtigung gemäß § 363 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 mit Nichtigkeit bedroht sei. Mit dem nachweislich zugestellten Schreiben der Oberbehörde vom
- Juni 2015, WST1-B-1087/001-2014, sei die W s.r.o. von dieser Rechtslage in Kenntnis gesetzt worden und sei dieser weiters mitgeteilt worden, dass nach nunmehr eindeutiger höchstgerichtlicher Judikatur die Gewerbeordnung auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettabschlüssen nicht anzuwenden sei und somit die gegenständliche Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 mit Nichtigkeit bedroht sei. Weiters sei der Gewerbeinhaberin mit dem genannten Schreiben vom
- Juni 2015 mitgeteilt worden, dass entsprechend der Mitteilung der Abteilung Polizeiangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung keine landesrechtlichen Hindernisse für die Ausübung der bisher durch die Gewerbeordnung umschriebenen Tätigkeiten bestünden bzw. dass diese Tätigkeiten durch die Bewilligung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030-3, mitumfasst seien, sofern die im § 2 des Gesetztes geforderten Voraussetzungen erfüllt würden. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die W s.r.o. somit die Möglichkeit habe, eine entsprechende Berechtigung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher zu erwerben.Weiters sei der Gewerbeinhaberin mit dem genannten Schreiben vom
- Juni 2015 mitgeteilt worden, dass entsprechend der Mitteilung der Abteilung Polizeiangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung keine landesrechtlichen Hindernisse für die Ausübung der bisher durch die Gewerbeordnung umschriebenen Tätigkeiten bestünden bzw. dass diese Tätigkeiten durch die Bewilligung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, Landesgesetzblatt 7030-3, mitumfasst seien, sofern die im Paragraph 2, des Gesetztes geforderten Voraussetzungen erfüllt würden. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die W s.r.o. somit die Möglichkeit habe, eine entsprechende Berechtigung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher zu erwerben. Es sei weiters mitgeteilt worden, dass von Seiten der Oberbehörde beabsichtigt sei, mit Bescheid die Löschung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung zu verfügen, und sei von der Möglichkeit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nicht Gebrauch gemacht worden. Ebenso habe die W s.r.o. im Verfahren vor der Behörde nicht von der Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme Gebrauch gemacht. Die im Verfahren gehörte Wirtschaftskammer Niederösterreich habe im Schreiben der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe vom
- Juni 2015 festgestellt, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2013 zu akzeptieren sei, dass aber die wirtschaftlichen Folgen für die Mitgliedsbetriebe so gering wie möglich zu halten seien. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und der höchstgerichtlichen Judikatur stellte die Behörde fest, dass die rechtlichen Interessen der W s.r.o. im gegenständlichen Fall nicht wesentlich verletzt seien, da eine weitere Ausübung der gegenständlichen Tätigkeit, allerdings unter einem landesrechtlichen Regime, möglich sei. Bereits getätigte unternehmerische Dispositionen und Investitionen seien daher nicht verloren und blieben der W s.r.o. erhalten. Es stehe daher der W s.r.o. nach wie vor frei, eine entsprechende Berechtigung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher zu erwerben. Die Tätigkeit „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“ sei eine solche, die den Tätigkeiten der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltet sei, jedoch eine einen einheitlichen Lebenssachverhalt darstellende Tätigkeit sei, welche somit in die Zuständigkeit der Länder falle. Da die Tätigkeit unter dem landesrechtlichen Regime weiter ausgeübt werden könne, seien die rechtlichen Interessen der W s.r.o. im Wesentlichen nicht verletzt und würden daher die öffentlichen Interessen an der Wahrung des bundesverfassungsrechtlich gewährleisteten föderalistischen Prinzips und an der Richtigkeit der öffentlichen Register gegenüber dem Interesse der W*** s.r.o., auf rechtskräftige Entscheidungen der Behörde vertrauen zu können, überwiegen. Es lägen somit die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 363 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 GewO 1994 und § 68 Abs. 4 Z 4 AVG 1991 vor, die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung der W s.r.o. „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“ im Standort ***, ***, aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zu verfügen. Es lägen somit die gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 4, GewO 1994 und Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG 1991 vor, die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung der W s.r.o. „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“ im Standort , ***, ***, aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zu verfügen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass entgegen den Ausführungen der Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die von der W s.r.o. auf Basis der Gewerbeberechtigung ausgeübte Tätigkeit „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“ im Bundesland Niederösterreich nicht durch Landesgesetz geregelt sei. Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030-3, regle, wie der Name schon sage, lediglich die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure. § 1 dieses Gesetzes normiere: „Wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), bedarf hiezu der Bewilligung der Landesregierung.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass entgegen den Ausführungen der Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die von der W s.r.o. auf Basis der Gewerbeberechtigung ausgeübte Tätigkeit „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“ im Bundesland Niederösterreich nicht durch Landesgesetz geregelt sei. Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, Landesgesetzblatt 7030-3, regle, wie der Name schon sage, lediglich die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure. Paragraph eins, dieses Gesetzes normiere: „Wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), bedarf hiezu der Bewilligung der Landesregierung.“ Unzweifelhaft würde die W s.r.o. im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit keine Wetten abschließen, sie bräuchten also keine Bewilligung für Buchmacher. Die W s.r.o. würde aber auch nicht gewerbsmäßig Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen vermitteln, sei also nicht Totalisateur im Sinne dieses Gesetzes. Sie vermittle keine Wetten, sondern Wettkunden zu Buchmachern, wobei diese Geschäftstätigkeit im genannten NÖ Landesgesetz nicht geregelt sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe in seiner Entscheidung LVwG 41.25-927/2015-2 vom 15.04.2015 diesen Unterschied klar und verständlich ausgeführt. Der Totalisateur führe Wettinteressenten zusammen, mit der Folge, dass diese Wettinteressenten untereinander in ein Vertragsverhältnis treten. Aus dem daraus entstandenen Pool an eingegangen Wettgeldern würden die Wettgewinne (natürlich nicht zu fixen Quoten) ausbezahlt.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe in seiner Entscheidung , LVwG 41.25-927/2015-2 vom 15.04.2015 diesen Unterschied klar und verständlich ausgeführt. Der Totalisateur führe Wettinteressenten zusammen, mit der Folge, dass diese Wettinteressenten untereinander in ein Vertragsverhältnis treten. Aus dem daraus entstandenen Pool an eingegangen Wettgeldern würden die Wettgewinne (natürlich nicht zu fixen Quoten) ausbezahlt. Im Rahmen der Tätigkeit der W s.r.o. würden Wettangebote von Wettkunden an Buchmacher weitergeleitet. Für jeden solchen Wettabschluss würde die W s.r.o. Provision erhalten. Der VfGH habe diese Tätigkeiten zwar als einander ähnlich bezeichnet, aber eben eindeutig auch klar festgehalten, dass es unterschiedliche Tätigkeiten seien. Das öffentliche Interesse an einer landesrechtlichen Regelung könne als äußerst gering gewertet werden, da die Tätigkeit bisher vom Land Niederösterreich nicht geregelt worden sei. Im Gegensatz zur Meinung der Behörde würden die Interessen der W s.r.o. aber sehr wohl massiv und existenzgefährdend durch den bekämpften Bescheid verletzt. Auf Basis ihrer Gewerbeberechtigung könne die W s.r.o. in ganz Österreich, ohne einschneidende weitere rechtliche Voraussetzungen, weitere Betriebsstätten eröffnen. Die Geschäftsplanung der W s.r.o. habe vorgesehen, dass sie in absehbarer Zeit in das Bundesland Wien, in das Burgenland und in die Steiermark expandieren würden, da Niederösterreich ein ziemlich gesättigter Markt in Richtung Vermittlung von Wettkunden mittels Wettautomaten sei. Die Löschung der Gewerbeberechtigung der W s.r.o. würde alle ihre Zukunfts- und Expansionsschritte zunichtemachen. So würden dem Vernehmen nach faktisch keinerlei Bewilligungen zur Vermittlung von Wettkunden ausgestellt. Weiters könne die W s.r.o. als kleines Unternehmen, welches pro Standort mit einem Wettautomaten im Durchschnitt nicht einmal € 1.000,-- an Bruttoeinspielergebnissen erziele, die für eine Bewilligung erforderliche Bankgarantie nicht leisten. So verlange Wien derzeit für den ersten Standort € 75.000,--, für jeden weiteren € 25.000,--. Da einerseits die Tätigkeit der W s.r.o. in Niederösterreich durch landesrechtliche Vorschriften gar nicht geregelt sei und die W s.r.o. durch die Löschung ihrer Gewerbeberechtigung in ihrer Existenz gefährdet sei, werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des , Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin, die den Bescheid erlassende Behörde und die Wirtschaftskammer Niederösterreich als Parteien zur Teilnahme an dieser Verhandlung geladen wurden, an der Verhandlung jedoch durch einen Vertreter nicht teilgenommen haben. In der Beschwerdeverhandlung wurde Beweis erhoben auf Grund des vorliegenden Aktes des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Zl. WST1-A-1/789-2012, und auf Grund des Inhaltes des Bezug habenden Gewerbeaktes der Bezirkshauptmannschaft Horn, Zl. HOW1-G-
- Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen: Die W s.r.o., FN Nr. ***, ist mit Entstehungsdatum 31.10.2011 als Inhaberin des Gewerbes „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahmen“ im Standort ***, ***,im Gewerberegister bei der Bezirkshauptmannschaft Horn, Registernummer: 311-HOW1-G-11350, eingetragen worden. Mit Schriftsatz vom 03.06.2015, Zl. WST1-B-1087/001-2014 an die Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs verwies der Landeshauptmann von NÖ, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, B1316/2012 – 13 und darauf, dass festgestellt werde, dass die Vermittlung von Wettkunden nicht der Gewerbeordnung unterliege, sondern gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder falle. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, sofern dies nicht erfolgt sei, eine entsprechende Berechtigung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher zu erwerben. Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit der Länder falle. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, sofern dies nicht erfolgt sei, eine entsprechende Berechtigung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher zu erwerben. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin weiters, dass beabsichtigt sei, mit Bescheid die Löschung der Gewerbeberechtigung „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“ der W s.r.o. im Standort ***, ***, eingetragen unter Register Nummer ***, im Gewerberegister zu verfügen. Weiters wurde der W s.r.o. freigestellt, die Gewerbeberechtigung bis spätestens
- Juni 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Horn zurückzulegen. Festgestellt wird, dass eine Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bis zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides durch die Beschwerdeführerin nicht erfolgt ist. Weiters wird festgestellt, dass entsprechend einem aktuellen GISA-Auszug der Standort der Bezug habenden Gewerbeausübung der W s.r.o. in Österreich von ***, ***, seit 01.12.2015 nach ***, ***, verlegt wurde. Weiters wird festgestellt, dass nach der Gewerbeanmeldung am 31.10.2011 zunächst keine weiteren Betriebsstätten angezeigt wurden, jedoch die W s.r.o. am 07.12.2015 zwei weitere Betriebsstätten (im Bundesland ***) angezeigt hat, nämlich in ***, *** und in ***, ***. Die W s.r.o., registriert im Kreisgericht ***, ***, ***, mit der Geschäftsanschrift *** CZE-***, Geschäftszweig: gewerbliche Vermietung, handelsrechtlicher Geschäftsführer RS, geb. *** (vertritt seit 29.09.2015 selbstständig), Zweigniederlassung in der politischen Gemeinde ***, Geschäftsanschrift: ***, ***, ist im Firmenbuch zum Stichtag 30.06.2016 unter der Nummer FN *** aufrecht eingetragen. Ein Insolvenzverfahren ist nicht anhängig. Im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist die W s.r.o. im Zeitpunkt 30.06.2016 mit dem Gewerbewortlaut „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“ mit dem Standort der Gewerbeberechtigung seit 01.12.2015 in der Gemeinde ***, ***, ***, gewerberechtlicher Geschäftsführer RS, geb. ***, mit zwei weiteren Betriebsstätten, nämlich seit 07.12.2015 im Standort ***, ***, und ebenfalls seit 07.12.2015 im Standort ***, ***, unter der GISA-Zahl: *** aufrecht eingetragen. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Nach § 363 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 sind Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht, wenn dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist. Nach Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 sind Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, mit Nichtigkeit im Sinne des , Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht, wenn dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist. Gemäß § 363 Abs. 4 GewO 1994 kann die sachliche in Betracht kommende Oberhörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das Gewerberegister verfügen, wenn eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 340 Abs. 1 in das Gewerberegister eingetragen wurde oder eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige gemäß § 345 ist, in das Gewerberegister eingetragen wurde und die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 vorliegen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Absätze 2 und 3 anzuwenden.Gemäß Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 kann die sachliche in Betracht kommende Oberhörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das Gewerberegister verfügen, wenn eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß , Paragraph 340, Absatz eins, in das Gewerberegister eingetragen wurde oder eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige gemäß Paragraph 345, ist, in das Gewerberegister eingetragen wurde und die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß , Absatz eins, vorliegen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Absätze 2 und 3 anzuwenden. Entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur (vgl. VwGH Zlen 2004/04/0002-0005 und 2004/04/0205 vom 26.09.2005) ist die Gewerbebehörde bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Löschung einer Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister durch die Oberbehörde gemäß § 363 Abs. 4 GewO 1994 verfügt wird, an bestehende Eintragungen im Gewerberegister gebunden und ist es ihr verwehrt, diese außer Acht zu lassen und die Anzeige (des Beschwerdeführers) zurückzuweisen.Entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur vergleiche VwGH Zlen 2004/04/0002-0005 und 2004/04/0205 vom 26.09.2005) ist die Gewerbebehörde bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Löschung einer Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister durch die Oberbehörde gemäß , Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 verfügt wird, an bestehende Eintragungen im Gewerberegister gebunden und ist es ihr verwehrt, diese außer Acht zu lassen und die Anzeige (des Beschwerdeführers) zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG eine Ermessensentscheidung dar. Für eine Nichtigerklärung auf Grund ihres Charakters als Ermessensentscheidung reicht es daher nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 68 Abs. 4 AVG erfüllt sind. Im Rahmen der Ermessensausübung sind die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige Nachteile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand des Bescheides, vertraut, mit sich brächte, abzuwägen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG eine Ermessensentscheidung dar. Für eine Nichtigerklärung auf Grund ihres Charakters als Ermessensentscheidung reicht es daher nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 68, Absatz 4, AVG erfüllt sind. Im Rahmen der Ermessensausübung sind die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige Nachteile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand des Bescheides, vertraut, mit sich brächte, abzuwägen. Dem Bezug habenden Akt der Bezirkshauptmannschaft Horn, HOW1-G-11350, ist zu entnehmen, dass die W s.r.o. mit Schriftsatz vom
- Oktober 2011 die Anmeldung des freien Gewerbes „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“ im Standort ***, ***, vorgenommen hat und ist mit dem Entstehungsdatum 31.10.2011 unter Register-Nr. *** dieses freie Gewerbe im Standort ***, ***, eingetragen worden. Mit Erkenntnis vom 02.10.2013, Zl. B1316/2012-13, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme (Wettannahme) gemäß Art. 15 Abs. 3 B-VG in den Kompetenzbereich der Länder fällt. Der Verfassungsgerichtshof begründete diese Rechtsmeinung damit, dass die Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros nicht nur mit den Tätigkeiten eines Buchmachers bzw. Totalisateures vergleichbar sei, sondern, dass es sich bei dieser Art der Berufsausübung um eine vorgeschaltete Tätigkeit für jene der Buchmacher und Totalisateure handle. Unter Berücksichtigung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes bestehe laut Verfassungsgerichtshof ein geradezu untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen beiden Tätigkeiten. Mit Erkenntnis vom 02.10.2013, Zl. B1316/2012-13, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme (Wettannahme) gemäß Artikel 15, Absatz 3, B-VG in den Kompetenzbereich der Länder fällt. Der Verfassungsgerichtshof begründete diese Rechtsmeinung damit, dass die Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros nicht nur mit den Tätigkeiten eines Buchmachers bzw. Totalisateures vergleichbar sei, sondern, dass es sich bei dieser Art der Berufsausübung um eine vorgeschaltete Tätigkeit für jene der Buchmacher und Totalisateure handle. Unter Berücksichtigung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes bestehe laut Verfassungsgerichtshof ein geradezu untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen beiden Tätigkeiten. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2014, Zl. 2013/04/0134, ebenso mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2015, Zl. Ra 2015/04/0001, u.a., hat der Verwaltungsgerichtshof mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
- Oktober 2013, Zl. B1316/2012, festgehalten, dass ein Gewerbe mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 22 GewO 1994 (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) fällt und dass auf die damit erfassten Tätigkeiten die Gewerbeordnung 1994 nicht anzuwenden ist. Dabei stützte sich der Verwaltungsgerichtshof neben der vom Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis angeführten Begründung auf die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene kompetenzrechtliche Zuordnung des Tatbestandes „Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure“ zur Zuständigkeit der Länder gemäß Art. 15 Abs. 3 B-VG sowie die zwischen der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und der Vermittlung von Wettkunden an diese bestehende untrennbare Verbindung.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2014, , Zl. 2013/04/0134, ebenso mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ,
- Februar 2015, Zl. Ra 2015/04/0001, u.a., hat der Verwaltungsgerichtshof mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
- Oktober 2013, Zl. B1316/2012, festgehalten, dass ein Gewerbe mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) fällt und dass auf die damit erfassten Tätigkeiten die Gewerbeordnung 1994 nicht anzuwenden ist. Dabei stützte sich der Verwaltungsgerichtshof neben der vom Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis angeführten Begründung auf die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene kompetenzrechtliche Zuordnung des Tatbestandes „Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure“ zur Zuständigkeit der Länder gemäß Artikel 15, Absatz 3, B-VG sowie die zwischen der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und der Vermittlung von Wettkunden an diese bestehende untrennbare Verbindung. Eine Rechtsansicht, wonach § 2 Abs. 1 Z 22 GewO 1994 ausschließlich die Wettvermittlung nach dem „Totalisateurprinzip“, nicht jedoch die Wettkundenvermittlung, erfasse, weil eine gegenteilige Auslegung dem Wortlaut der genannten Bestimmung widerspreche, steht – ausgehend von der durch den Verfassungsgerichtshof im bereits oben zitierten Erkenntnis vorgenommenen kompetenzrechtlichen Zuordnung des Tatbestandes „Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure“ zur Zuständigkeit der Länder gemäß Art. 15 Abs. 3 B-VG sowie der zwischen der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und der Vermittlung von Wettkunden an diese bestehenden untrennbaren Verbindung – schon die gebotene verfassungskonforme Interpretation des Ausnahmetatbestandes entgegen.Eine Rechtsansicht, wonach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 ausschließlich die Wettvermittlung nach dem „Totalisateurprinzip“, nicht jedoch die Wettkundenvermittlung, erfasse, weil eine gegenteilige Auslegung dem Wortlaut der genannten Bestimmung widerspreche, steht – ausgehend von der durch den Verfassungsgerichtshof im bereits oben zitierten Erkenntnis vorgenommenen kompetenzrechtlichen Zuordnung des Tatbestandes „Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure“ zur Zuständigkeit der Länder gemäß , Artikel 15, Absatz 3, B-VG sowie der zwischen der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und der Vermittlung von Wettkunden an diese bestehenden untrennbaren Verbindung – schon die gebotene verfassungskonforme Interpretation des Ausnahmetatbestandes entgegen. Im Hinblick auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes hatte das erkennende Gericht daher festzustellen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin innegehabten Gewerbeberechtigung „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“ um eine Tätigkeit handelt, die nicht unter die Gewerbeordnung zu subsumieren ist, für welche vielmehr die einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind. Im vorliegenden Fall wird bzw. wurde durch die Unterstellung der Tätigkeit „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme“ unter die Gewerbeordnung das föderalistische Prinzip, welches in der Bundesverfassung verankert ist, und damit besonderen Bestand hat, verletzt. Bei der Beschwerdeführerin besteht das Interesse an der weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit. Dieses Interesse wird jedoch insofern nicht verletzt, als für die Beschwerdeführerin auch weiterhin die Möglichkeit der Ausübung der Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros, unter Ausschluss der Wettannahme besteht, allerdings auf Basis landesrechtlicher Vorschriften. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach sich für die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht entsprechende landesgesetzliche Regelungen im Bundesland Niederösterreich fänden, da diese Tätigkeit nicht unter das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030-3, zu subsumieren sei, gehen im Hinblick auf die oben ausgeführten rechtlichen Erwägungen ins Leere, wie gleichzeitig festzustellen war, dass für die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit auf Grund der von ihr veranlassten Verlegung des Standortes ihrer „Gewerbeberechtigung“ mit Wirksamkeit 01.12.2015 an den Standort ***, ***, bei nachfolgender Einrichtung weiterer Betriebsstätten am 07.12.2015 in ***, *** und in ***, ***, die einschlägigen Normierungen des NÖ Landesgesetzblattes 7030-3 überhaupt nicht mehr maßgeblich sind, weshalb sich seitens des erkennenden Gerichtes weitergehende Ausführungen dazu erübrigten.Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach sich für die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht entsprechende landesgesetzliche Regelungen im Bundesland Niederösterreich fänden, da diese Tätigkeit nicht unter das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, Landesgesetzblatt 7030-3, zu subsumieren sei, gehen im Hinblick auf die oben ausgeführten rechtlichen Erwägungen ins Leere, wie gleichzeitig festzustellen war, dass für die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit auf Grund der von ihr veranlassten Verlegung des Standortes ihrer „Gewerbeberechtigung“ mit Wirksamkeit 01.12.2015 an den Standort ***, ***, bei nachfolgender Einrichtung weiterer Betriebsstätten am 07.12.2015 in ***, *** und in ***, ***, die einschlägigen Normierungen des NÖ Landesgesetzblattes 7030-3 überhaupt nicht mehr maßgeblich sind, weshalb sich seitens des erkennenden Gerichtes weitergehende Ausführungen dazu erübrigten. Der Fortbestand der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist, bezogen auf den nunmehrigen Standort in ***, durch die Einholung einer einschlägigen Bewilligung nach dem Gesetz vom
- Juli 2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark (steiermärkisches Wettgesetz), LGBl. Nr. 79/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, gewährleistet. Der Fortbestand der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist, bezogen auf den nunmehrigen Standort in ***, durch die Einholung einer einschlägigen Bewilligung nach dem Gesetz vom
- Juli 2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark (steiermärkisches Wettgesetz), , Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, gewährleistet. Ebenso ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die einschlägigen landesrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf deren Tätigkeit an den weiteren Betriebsstätten in ***, *** und in ***, ***, nämlich jene des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2015, zu erfüllen. Ebenso ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die einschlägigen landesrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf deren Tätigkeit an den weiteren Betriebsstätten in ***, *** und in ***, ***, nämlich jene des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, zu erfüllen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach es keine landesrechtlichen Äquivalente gäbe und sie in ihrem Geschäftsbetrieb behindert würde, waren somit durch die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur in Zusammenhang mit den vorliegenden einschlägigen landesrechtlichen Normierungen als widerlegt anzusehen. Darüber hinaus war vom erkennenden Gericht festzustellen, dass der Einhaltung der Rechtsordnung, wozu im konkreten Fall auch die Beachtung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Kompetenzverteilung und das Erfordernis der Anwendung der richtigen Rechtsgrundlage zählen, ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist. Zudem soll auch für die Wettkunden erkennbar sein, auf welcher Rechtsgrundlage die Beschwerdeführerin ihre Geschäfte betreibt. Das Interesse der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit und der Schutz ihrer im Vertrauen auf die Gewerbeberechtigung getätigten Investitionen wurde bereits im Verfahren vor der Behörde durch eine frühzeitige Information über die vorhandene höchstgerichtliche Judikatur (Schriftsatz des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Gewerberecht vom
- Juni 2015, WST1-B-1087/001-2014) und die somit frühzeitig gegebene Möglichkeit, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen, gewährleistet. In diesem Zusammenhang soll nicht unbeachtet bleiben, dass von der Beschwerdeführerin nach erfolgter Mitteilung dieser Rechtsmeinung die Standortverlegung mit Wirksamkeit vom 01.12.2015 und die Anmeldung weiterer Betriebsstätten mit 07.12.2015 vorgenommen wurden. Dies spricht für die Annahme, dass von der Einschreiterin nicht wirklich in Zweifel gezogen wurde, dass sie ihre Geschäftstätigkeit auch künftig wird ausüben können. Unabhängig davon ist die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit durch die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften gewährleistet. Es war somit von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rechtssicherheit auszugehen und war festzustellen, dass ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin durch den von der Behörde erlassenen, in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht erfolgt ist. Das erkennende Gericht hatte daher davon auszugehen, dass die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Erwägungen rechtmäßiger Weise erfolgt sind. Da es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um eine solche handelt, die, bezogen auf die Standortverlegung und die Schaffung weiterer Betriebsstätten rechtsgestaltende Wirkung erzeugt, war diese Feststellung ex tunc, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, zu treffen. Da weiters nach der mit 01.12.2015 von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Standortverlegung des Gewerbes nach ***, ***, dies nach Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, eine Eintragung eines Standortes des Gewerbes in ***, ***, (bezüglich welchem durch die belangte Behörde die Löschung im GISA verfügt wurde und welche somit verfahrensgegenständlich vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist) zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht mehr aufscheint, weshalb die Löschung nicht mehr erforderlich ist, war spruchgemäß zu verfügen, dass die Löschung der im Standort ***, ***, eingetragenen Gewerbeberechtigung entfällt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1271.001.2015