RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-345/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der DP, ***, ***, und des KD, ***, ***, beide vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den undatierten und den Beschwerdeführern am 26.02.2016 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn, GZ. HOW2-BO-1116/005, betreffend Erteilung eines Abbruchauftrages, folgenden BESCHLUSS:
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Horn zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Horn zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn, GZ. HOW2-BO-1116/05, dessen Ausfertigung kein Datum aufweist und welcher am 26.02.2016 den Beschwerdeführern zugestellt wurde, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Horn als zuständige Baubehörde der DP den Abbruch des konsenslos errichteten, nicht lagerichtig ausgeführten Betriebsparkplatzes auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, sowie Herrn KD den Abbruch des konsenslos errichteten, nicht lagerichtig ausgeführten Betriebsparkplatzes auf der Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, bis
- Mai 2016 an. Im vorliegenden Vermessungsplan der Dipl. Ing. FTG Ziviltechniker GmbH, GZ. ***, sei durch Schraffierung der zu entfernende Parkplatz gekennzeichnet und stelle dieser Vermessungsplan einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides dar. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Horn aus, dass die Stadtgemeinde *** gemäß § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich auf die Bezirkshauptmannschaft Horn zur Besorgung übertragen habe, wobei die im § 2 leg.cit. genannten Angelegenheiten ausgenommen seien. Somit sei das gegenständliche Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Horn zu führen gewesen.Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Horn aus, dass die Stadtgemeinde *** gemäß Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich auf die Bezirkshauptmannschaft Horn zur Besorgung übertragen habe, wobei die im Paragraph 2, leg.cit. genannten Angelegenheiten ausgenommen seien. Somit sei das gegenständliche Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft Horn zu führen gewesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 28.11.2014, HOW2-BO-1116/002, sei der DS Gesellschaft m.b.H. die baubehördliche Bewilligung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort *** Nr. ***, u.a. durch die Erweiterung des Betriebsparkplatzes auf den Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** erteilt worden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.04.2015, LVwG-AV-55/001-2015, sei die von Anrainern gegen den diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen worden, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sei von Anrainern mit Schriftsatz vom 5.6.2015 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden und sei das Bauverfahren derzeit beim Verwaltungsgerichtshof noch anhängig.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 28.11.2014, , HOW2-BO-1116/002, sei der DS Gesellschaft m.b.H. die baubehördliche Bewilligung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort *** Nr. ***, u.a. durch die Erweiterung des Betriebsparkplatzes auf den Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** erteilt worden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.04.2015, LVwG-AV-55/001-2015, sei die von Anrainern gegen den diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen worden, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sei von Anrainern mit Schriftsatz vom 5.6.2015 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden und sei das Bauverfahren derzeit beim Verwaltungsgerichtshof noch anhängig. Mit Schreiben vom 08.06.2015 sei der Bezirkshauptmannschaft Horn von der DS Ges.m.b.H. die Bauführermeldung bzw. die Baubeginnsanzeige (Baubeginn: 15.06.2015) übermittelt worden. Erhebungen vor Ort hätten ergeben, dass der Parkplatz zwischenzeitig errichtet worden sei. Eine Anzeige der Fertigstellung gemäß § 30 Abs. 1 NÖ BO 2014 unter Vorlage der notwendigen Unterlagen gemäß § 30 Abs. 2 oder Abs. 3 NÖ BO 2014 an die Bezirkshauptmannschaft Horn sei bis dato nicht erfolgt.Mit Schreiben vom 08.06.2015 sei der Bezirkshauptmannschaft Horn von der DS Ges.m.b.H. die Bauführermeldung bzw. die Baubeginnsanzeige (Baubeginn: 15.06.2015) übermittelt worden. Erhebungen vor Ort hätten ergeben, dass der Parkplatz zwischenzeitig errichtet worden sei. Eine Anzeige der Fertigstellung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NÖ BO 2014 unter Vorlage der notwendigen Unterlagen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, oder Absatz 3, NÖ BO 2014 an die Bezirkshauptmannschaft Horn sei bis dato nicht erfolgt. Bei einer Überprüfung der BH Horn gemeinsam mit dem ASV für Verkehrstechnik am 13.08.2015 sei festgestellt worden, dass „ein Betriebsparkplatz auf den Grst. Nr. *** und ***, beide KG ***, mit Bescheid vom 04.07.2013 (bzw. mit baubehördlichen Bescheid vom 28.11.2014) bewilligt wurde. Aufgrund der örtlichen Situation im Zuge des Ortsaugenscheines und des Vergleiches mit dem Orthofoto befindet sich der gg. Betriebsparkplatz zusätzlich auf den Grst. Nr. ***, *** und ***, KG ***. Aufgrund der Feststellungen bei der Überprüfung im Zusammenhang mit der Lage des neu errichteten Betriebsparkplatzes wurde ein aktuelles Orthofoto erstellt und bei der Stadtgemeinde *** ein aktueller Flächenwidmungsplan für die betroffenen Grundstücke eingeholt. Der nicht lagerichtig errichtete Betriebsparkplatz vermutlich auf den GSN ***, *** und ***, KG ***, weist eine Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft (Glf) auf. Dies stellt keine geeignete Widmungsart für die Errichtung eines Betriebsparkplatzes dar.“ Am 19.08.2015 habe eine Besprechung in der Bezirkshauptmannschaft Horn stattgefunden und sei vom Vertreter der DS Ges.mb.H. folgendes angegeben worden: „Es stimmt, dass der Betriebsparkplatz auch auf den GSN ***, *** und ***, KG ***, errichtet wurde. Diese Flächen weisen die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft (Glf) auf, zusätzlich wurde auch das GSN ***, KG ***, in Anspruch genommen. Mir ist bewusst, dass wir den Parkplatz auf den nicht bewilligten Flächen nicht belassen können. Wir werden den gesamten neu errichteten Parkplatz vermessen lassen. Der Vermessungsplan wird bis spätestens 28.08.2015 der Bezirkshauptmannschaft Horn vorgelegt werden.“ In weiterer Folge sei von der Bezirkshauptmannschaft Horn Befund und Gutachten des ASV für Bautechnik eingeholt worden, welche wie folgt lauten würden: „Am 09.09.2015 wurde eine örtliche Überprüfung des bereits errichteten Parkplatzes der Fa. D in *** durchgeführt. Bei der Überprüfung war Frau Mag. CSch und Ing. ET anwesend. Es wurden dabei 3 Fotos angefertigt. Im Wesentlichen wurde der geplante und bewilligte Parkplatz nicht errichtet. Es wurde jedoch östlich anschließend zum bewilligten Parkplatz auf dem Grundstück Nr. *** im Bereich des Grünlandes und zu einem kleinen Teil (neben neu errichteten Gehsteig) in der Verkehrsfläche Privat bzw. zu einem Teil auf Grundstück Nr. ***, *** und *** ein asphaltierter Betriebsparkplatz errichtet. Die genaue Lage ist im vorliegenden Geometerplan von DI Tr, *** ersichtlich. Durch die Firma D wurde ein Vermessungsplan der Dipl.-Ing. FTG Ziviltechniker GmbH vorgelegt, woraus sich ergibt, dass der Betriebsparkplatz in einer Gesamtgröße von 3.754 m² auf den GSN ***,***, *** und ***, alle KG ***, errichtet wurde. Der Parkplatz wurde zur Gänze asphaltiert und besitzt an der Westseite einen Gehsteig. Die Fläche neigt sich Richtung Nordwesten und hat im Randbereich insgesamt 3 einzelne Einlaufschächte, über welche die Oberflächenwässer abgeleitet werden. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, wohin diese abgeleitet werden. Bodenmarkierungen, Randsteine, Beleuchtungen u.ä. sind nicht vorhanden. Die Errichtung der asphaltierten Parkfläche erfordert im Sinne der NÖ BO 2014 ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen. Der neue Parkplatz, laut Vermessungsplan in einer Gesamtgröße von ca. 3.754 m², hat aufgrund seiner Lage und geänderten Zufahrt keine Übereinstimmung mit dem vorhandenen Konsens, und wäre zur Gänze abzubrechen bzw. der ursprüngliche Zustand herzustellen. Im vorliegenden Vermessungsplan der Dipl.-Ing. FTG Ziviltechniker GmbH ist durch Schraffierung der zu entfernende, bereits errichtete Parkplatz gekennzeichnet.“ Von der Bezirkshauptmannschaft Horn sei in gegenständlicher Angelegenheit mit Bescheid vom 9.10.2015, HOW2-BO-1116/002, ein Abbruchauftrag an die DS Gesellschaft m.b.H. erteilt worden. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.01.2016, LVwG-AV-1312/001-2015, sei der Beschwerde der DS Gesellschaft m.b.H. insofern Recht gegeben worden, als ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 nur an den Eigentümer des betroffenen Bauwerkes erteilt werden könne und ausschließlich diesen die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues treffe, dies unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch eine schuldhaftes Verhalten herbeigeführt habe.Von der Bezirkshauptmannschaft Horn sei in gegenständlicher Angelegenheit mit Bescheid vom 9.10.2015, HOW2-BO-1116/002, ein Abbruchauftrag an die DS Gesellschaft m.b.H. erteilt worden. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.01.2016, LVwG-AV-1312/001-2015, sei der Beschwerde der DS Gesellschaft m.b.H. insofern Recht gegeben worden, als ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 nur an den Eigentümer des betroffenen Bauwerkes erteilt werden könne und ausschließlich diesen die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues treffe, dies unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch eine schuldhaftes Verhalten herbeigeführt habe. Aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sei ein aktueller Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis vom 15.01.2015 eingeholt worden. Der Betriebsparkplatz in einer Gesamtgröße von 3.754 m² sei – lt. Vermessungsplan der Dipl.-Ing. FTG Ziviltechniker GmbH – auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, errichtet worden. Die bezeichneten Grundstücke Nr. ***, *** und *** (KG ***) würden sich im Eigentum der DP und das bezeichnete Grundstück Nr. *** (KG ***) würden sich im Eigentum von Herrn KD befinden. In Entsprechung der obig zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sei daher das Ergebnis der Beweisaufnahme den Eigentümern des betroffenen Bauwerkes, das seien die Dachsberger Privatstiftung für die Grundstücke Nr. ***, *** und *** (KG ***) bzw. Herr KD für das Grundstück Nr. *** (KG ***), nachweislich mit Schreiben vom 15.01.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Binnen offener Frist seien weder von der DP noch von Herrn KD schriftliche Stellungnahmen abgegeben worden. Der DS Ges.m.b.H. sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 28.11.2014, HOW2-BO-1116/002, die baubehördliche Bewilligung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, u.a. durch die Erweiterung des Betriebsparkplatzes auf den Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** erteilt worden. Die Grundstücke würden lt. aktuellem Flächenwidmungsplan die Widmungsart Verkehrsfläche Privat (Vp) aufweisen. Der bewilligte Betriebsparkplatz müsse mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen hätten einen wesentlichen Bestandteil des baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 28.11.2014 gebildet. Daraus ergäbe sich, dass auf dem Grundstück ***, KG ***, lediglich Versickerungsflächen für die Oberflächenwässer bewilligt worden seien. Wie jedoch aufgrund der Ortsaugenscheine vom 13.
- und 09.09.2015 festgestellt sowie im vorgelegten Vermessungsplan von Dipl. Ing. FTG Ziviltechniker GmbH planlich dargestellt worden sei, sei entgegen der baubehördlichen Bewilligung und der darin festgehaltenen planlichen Darstellung ein Parkplatz auf den Grst.Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, errichtet worden.Der DS Ges.m.b.H. sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 28.11.2014, HOW2-BO-1116/002, die baubehördliche Bewilligung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, u.a. durch die Erweiterung des Betriebsparkplatzes auf den Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** erteilt worden. Die Grundstücke würden lt. aktuellem Flächenwidmungsplan die Widmungsart Verkehrsfläche Privat (römisch fünf p) aufweisen. Der bewilligte Betriebsparkplatz müsse mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen hätten einen wesentlichen Bestandteil des baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 28.11.2014 gebildet. Daraus ergäbe sich, dass auf dem Grundstück ***, KG ***, lediglich Versickerungsflächen für die Oberflächenwässer bewilligt worden seien. Wie jedoch aufgrund der Ortsaugenscheine vom 13.
- und 09.09.2015 festgestellt sowie im vorgelegten Vermessungsplan von Dipl. Ing. FTG Ziviltechniker GmbH planlich dargestellt worden sei, sei entgegen der baubehördlichen Bewilligung und der darin festgehaltenen planlichen Darstellung ein Parkplatz auf den Grst.Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, errichtet worden. Der tatsächlich errichtete Parkplatz (Gesamtausmaß: 3754 m²) sei zum überwiegenden Teil auf Flächen der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft (3116 m²) und nur zu einem geringen Teil auf Flächen der Widmungsart Verkehrsfläche Privat (638 m²; umfasst vom Baubewilligungsbescheid vom 28.11.2014, jedoch in anderer Ausführung) errichtet worden. Für die tatsächlich erfolgte und im Vermessungsplan der Dipl. Ing. FTG Ziviltechniker GmbH dargestellte Errichtung des Parkplatzes auf den Grst.Nr. *** und ***, KG ***, liege keine Baubewilligung gemäß § 23 NÖ BO 2014 vor, obwohl es sich bei der Errichtung um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 handle. Auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, sei der Parkplatz nicht lagerichtig und entgegen der bewilligten planlichen Darstellung und somit nicht konsensgemäß ausgeführt worden. Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei von einem rechtlichen aliud auszugehen, wenn die bauliche Anlage so errichtet wurde, dass sie in ihren Außenmaßen und damit auch in ihrer Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht. Die Baubewilligung werde für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden müsse.vom 28.11.2014, jedoch in anderer Ausführung) errichtet worden. Für die tatsächlich erfolgte und im Vermessungsplan der Dipl. Ing. FTG Ziviltechniker GmbH dargestellte Errichtung des Parkplatzes auf den Grst.Nr. *** und ***, KG ***, liege keine Baubewilligung gemäß Paragraph 23, NÖ BO 2014 vor, obwohl es sich bei der Errichtung um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 handle. Auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, sei der Parkplatz nicht lagerichtig und entgegen der bewilligten planlichen Darstellung und somit nicht konsensgemäß ausgeführt worden. Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei von einem rechtlichen aliud auszugehen, wenn die bauliche Anlage so errichtet wurde, dass sie in ihren Außenmaßen und damit auch in ihrer Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht. Die Baubewilligung werde für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden müsse. Der Amtssachverständige für Bautechnik habe in seinem schlüssigen und inhaltlich nachvollziehbaren Gutachten ausgeführt, dass der Parkplatz aufgrund seiner Lage und geänderten Zufahrt (auf Grundstück Nr. ***, KG ***) keine Übereinstimmung mit dem vorhandenen Konsens aufweise. Daher sei der konsenslos errichtete Betriebsparkplatz zur Gänze abzubrechen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Unter Bezug auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.01.2016, LVwG-AV-1312/001-2015, stütze die Bezirkshauptmannschaft Horn ihre Zuständigkeit zur Erlassung des gegenständlichen Abbruchauftrages auf § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung, da die DS Ges.m.b.H. mit Schreiben vom 30.05.2011 nicht nur um die beschriebene baubehördliche Genehmigung angesucht habe, die mit Bescheid vom 28.11.2014, HOW2-BO-1116/002, erteilt worden sei, sondern sei auch gleichzeitig um die gewerbebehördliche Genehmigung u.a. für die Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage durch die Erweiterung des Betriebsparkplatzes auf den Grundstücken Nr. *** und *** (teilweise) in der KG *** angesucht worden. Die gewerbebehördliche Genehmigung sei mit Bescheid vom 4.7.2013, HOW2-BA-0835/004, erteilt worden und sei aufgrund von Berufungen (nunmehr Beschwerden) beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig. ihre Zuständigkeit zur Erlassung des gegenständlichen Abbruchauftrages auf Paragraph eins, NÖ Bau-Übertragungsverordnung, da die DS Ges.m.b.H. mit Schreiben vom 30.05.2011 nicht nur um die beschriebene baubehördliche Genehmigung angesucht habe, die mit Bescheid vom 28.11.2014, HOW2-BO-1116/002, erteilt worden sei, sondern sei auch gleichzeitig um die gewerbebehördliche Genehmigung u.a. für die Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage durch die Erweiterung des Betriebsparkplatzes auf den Grundstücken Nr. *** und *** (teilweise) in der KG *** angesucht worden. Die gewerbebehördliche Genehmigung sei mit Bescheid vom 4.7.2013, HOW2-BA-0835/004, erteilt worden und sei aufgrund von Berufungen (nunmehr Beschwerden) beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig. Aufgrund der im Zusammenhang zu sehenden bau- und gewerbebehördlichen Genehmigung sowie der Aussage des Vertreters der DS Ges.m.b.H. in der Besprechung vom 19.08.2015 handle es sich für die Bezirkshauptmannschaft Horn somit um die Errichtung eines Betriebsparkplatzes, der der DS Ges.m.b.H. zuzurechnen sei, wobei dieser – wie bereits erhoben und oben beschrieben – auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, konsenslos errichtet und nicht lagerichtig ausgeführten worden sei. Von der Bezirkshauptmannschaft Horn sei mit Stand 16.02.2016 ein Auszug aus dem Grundbuch angefertigt und stelle sich das grundbücherliche Eigentum wie folgt dar: • Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***; grundbücherlicher Eigentümer sei die DP • Grundstück Nr. ***, KG ***; grundbücherlicher Eigentümer sei Herr KD. Der gegenständliche Abbruchbescheid richte sich daher gegen die jeweiligen grundbücherlichen Eigentümer der betroffenen Grundstücke und des jeweils darauf konsenslos errichteten und nicht lagerichtig ausgeführten Betriebsparkplatzes. Ausgeführt bzw. errichtet sei dieser von der DS Ges.m.b.H. im Zuge des bau- und gewerbebehördlichen Änderungsverfahren worden.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihre Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer DP (in weiterer Folge als „Erstbeschwerdeführer“ bezeichnet) und KD (in weiterer Folge als „Zweitbeschwerdeführer“ bezeichnet), das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieser ausschließlich an den Zweitbeschwerdeführer adressiert ist, jedenfalls die angebotenen Beweise aufnehmen und eine mündliche Verhandlung durchführen. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde verkenne, dass das beschwerdegegenständliche Bauwerk nichts mit der gewerblichen Betriebsanlage der DS GmbH am Standort *** zu tun habe, wodurch bereits aus diesem Grund der bekämpfte Abbruchbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Es sei zunächst hervorzuheben, dass zwischen den Beschwerdeführern ein Vertrag zur Übertragung der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, vom Eigentum des Zweitbeschwerdeführers in das Eigentum des Erstbeschwerdeführers abgeschlossen worden sei. Davon sei die belangte Behörde auch telefonisch in Kenntnis gesetzt worden; ein entsprechender Grundbuchsantrags sei in Vorbereitung. Eigentümer der beschwerdegegenständlichen Grundstücke werde somit zukünftig ausschließlich der Erstbeschwerdeführer sein. Tatsächlich sei der von der belangten Behörde ins Treffen geführte projektierte Betriebsparkplatz der DS GmbH nie verwirklicht worden. Dazu werde auf die Baubeginnsanzeige der DS GmbH vom 8.6.2015 verwiesen, in der die Errichtung des projektierten Betriebsparkplatzes nicht erfasst sei. Dazu komme, dass selbst der von der belangten Behörde beigezogene ASV zum Ergebnis komme, dass das beschwerdegegenständliche Bauwerk „im Wesentlichen“ nicht dem zuvor genannten geplanten und bewilligten Parkplatz entspreche, sich somit beide Bauwerke grundlegend voneinander unterscheiden würden. Der Grund für die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Bauwerks liege darin, dass der Erstbeschwerdeführer die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke für seine eigenen Zwecke benötige. Es werde beabsichtigt, eine Energiezentrale zu realisieren und sei dazu ein entsprechend groß dimensionierter Parkplatz unabdingbar. Jene Fläche, die ursprünglich für den von der DS GmbH projektierten Parkplatz zugedacht gewesen sei und dem Erstbeschwerdeführer gehöre, werde im Wesentlichen für die Errichtung der entsprechenden Baukörper benötigt. Zur Realisierung des beschwerdegegenständlichen Bauwerks sei vom Erstbeschwerdeführer ein dazu befugtes Bauunternehmen beauftragt worden. Die Überschneidung der Fläche mit dem projektierten Parkplatz sei auch von völlig untergeordneter Natur. Außerdem erstreckte sich der beschwerdegegenständliche Parkplatz nach Richtung Nord-Ost, wodurch der räumliche Abstand zur in Frage kommenden Betriebsanlage der DS GmbH zunehme. Dadurch werde bereits deutlich, dass dieses Bauwerk im Wesentlichen nichts mit der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Betriebsanlage zu tun habe. Ebensowenig sei auch das Zufahrtskonzept hin zum beschwerdegegenständlichen Parkplatz im Vergleich mit dem des durch DS GmbH projektierten Parkplatzes identisch. Die belangte Behörde missinterpretiere letztlich auch die Aussage des Vertreters der DS GmbH, wonach es sich laut Protokoll um einen „Betriebsparkplatz“ handle. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht einmal die Sachlage festgestanden und sei von diesem aufgrund berechtigter Zweifel der Zurechenbarkeit dieses Bauwerkes an die DS GmbH angekündigt worden, eine Vermessung in Auftrag zu geben. Diese Zweifel seien auch berechtigt gewesen, zumal eben durch die Vermessung die bloß geringfügige Überschneidung bestätigt worden wäre. Deswegen sei von Seiten der DS GmbH auch Bescheidbeschwerde gegen den zunächst an sie gerichteten Abbruchbescheid mit gleicher Argumentation erhoben worden. Beim gegenständlichen Parkplatz handle es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche, die allen Verkehrsteilnehmern unter gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen solle, was auch durch entsprechende Tafeln sichtbar gemacht worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei zudem gerade dabei, die Sach- und Rechtslage noch weiter zu sondieren, um gegebenenfalls einen entsprechenden Projektgenehmigungsantrag zur Erlangung einer allenfalls notwendigen Baubewilligung für das beschwerdegegenständliche Bauwerk beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zu beantragen und einzuholen. Insgesamt verkenne die belangte Behörde, das Aliud in Form des beschwerdegegenständlichen Parkplatzes im Vergleich zur bewilligte Parkfläche nach Maßgabe der Rechtsprechung zu den §§ 74 ff GewO zu überprüfen. Im Einzelnen seien das Fahren und Parken von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr wie dem gegenständlichen Parkplatz nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen zu werten. Beziehe man weiters die Inhaberschaft des Parkplatzes auf die DS GmbH, sei nicht festgestellt worden, inwieweit diese die Fläche zu ihren Zwecken verwende; beziehe man die Inhaberschaft auf den Erstbeschwerdeführer, wofür auch keine Zweifel bestehen könnten, sei zu bedenken, dass diese mit der DS GmbH als Betriebsanlageninhaber keinerlei Vereinbarung zur Nutzung dieses Parkplatzes abgeschlossen habe. Insgesamt verkenne die belangte Behörde, das Aliud in Form des beschwerdegegenständlichen Parkplatzes im Vergleich zur bewilligte Parkfläche nach Maßgabe der Rechtsprechung zu den Paragraphen 74, ff GewO zu überprüfen. Im Einzelnen seien das Fahren und Parken von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr wie dem gegenständlichen Parkplatz nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen zu werten. Beziehe man weiters die Inhaberschaft des Parkplatzes auf die DS GmbH, sei nicht festgestellt worden, inwieweit diese die Fläche zu ihren Zwecken verwende; beziehe man die Inhaberschaft auf den Erstbeschwerdeführer, wofür auch keine Zweifel bestehen könnten, sei zu bedenken, dass diese mit der DS GmbH als Betriebsanlageninhaber keinerlei Vereinbarung zur Nutzung dieses Parkplatzes abgeschlossen habe. Der Erstbeschwerdeführer habe die beschwerdegegenständliche Flächen zulässigerweise als öffentlichen Parkplatz gewidmet und bestehe demgegenüber keinerlei Widmung, die die Fläche als Bauland-Betriebsgebiet ausweisen würde. Die derzeitige Widmung lasse eine betriebliche Nutzung des Bauwerkes somit gar nicht zu. Im Übrigen würden wie bereits ausgeführt das von der DS GmbH projektierte und das von den Beschwerdeführer tatsächlich errichtete Bauwerk so gravierend voneinander abweichen, dass es auch aus diesem Grund zur Durchbrechung hin zum Gewerbebetrieb der DS GmbH komme. Nicht zuletzt würde ein Eingriff, der mit dem gegenständlichen Abbruchauftrag verbunden sei, zur Verletzung des grundrechtlich abgesicherten Eigentumsschutzes der Beschwerdeführer führen, weil sie von einer dafür nicht zuständigen Behörde zum Abbruch und damit zur Vernichtung ihres Eigentums verpflichtet werden würden. Die belangte Behörde lasse Feststellungen dazu, warum das beschwerdegegenständliche Bauwerk überhaupt der Betriebsanlage der DS GmbH zurechenbar sein soll, in qualifizierter Weise vermissen und habe dazu auch keinerlei Ermittlungen angestellt, aufgrund dessen die Voraussetzungen jedenfalls einer Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorliegen würden.Die belangte Behörde lasse Feststellungen dazu, warum das beschwerdegegenständliche Bauwerk überhaupt der Betriebsanlage der DS GmbH zurechenbar sein soll, in qualifizierter Weise vermissen und habe dazu auch keinerlei Ermittlungen angestellt, aufgrund dessen die Voraussetzungen jedenfalls einer Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorliegen würden. Da das Eigentum des Grundstückes Nr. ***, KG ***, vom Zweit- auf den Erstbeschwerdeführer bereits schuldrechtlich übertragen worden sei, ein baurechtlicher Abbruchauftrag aber nur an den Eigentümer des betroffenen Bauwerkes erteilt werden könne, könne einer Abbruchauftrag jedenfalls nicht mehr an den Zweitbeschwerdeführer ergehen. Die Beschwerdeführer legten mit dieser Beschwerde einen Kaufvertrag abgeschlossen zwischen Ing. KD und der DP vom 11.2.2016 (Beilage./1), eine Baubeginnsanzeige und Bauführermeldung vom 8.6.2015 (Beilage./2) und eine Rechnung der W Baugesellschaft mbH an die DP vom 10.8.2015 (Beilage./3) vor.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 04.04.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Horn den Verwaltungsakt zur GZ. HOW2-BO-1116/005 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. In Einem wurde auch von der Bezirkshauptmannschaft die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Horn vorgelegten Akt zur GZ. HOW2-BO-1116/005, durch Einsichtnahme in die zu GZ. LVwG-AV-55/001-2015 und LVwG-AV-1312/001-2015 ergangenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Horn vorgelegten Akt zur , GZ. HOW2-BO-1116/005, durch Einsichtnahme in die zu GZ. LVwG-AV-55/001-2015 und LVwG-AV-1312/001-2015 ergangenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn„
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn (…)
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. (…)“ § 14 Z 2 NÖ BO 2014:Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014: „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: (…)
- die Errichtung von baulichen Anlagen; (…)“ § 4 Z 6 NÖ BO 2014:Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; (…)“ § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung:Paragraph eins, NÖ Bau-Übertragungsverordnung: „Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 2 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind.„Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im Paragraph 2, genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. (…) *** Horn
- August 1997 (…)“ § 2 NÖ Bau-Übertragungsverordnung:Paragraph 2, NÖ Bau-Übertragungsverordnung: „Folgende Angelegenheiten werden nicht übertragen:
- Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, Verlegung der Grundstücksgrenze (§ 10 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015)
- Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, Verlegung der Grundstücksgrenze (Paragraph 10, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,)
- Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015)
- Bauplatzerklärung (Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,)
- Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015)
- Grundabtretung für Verkehrsflächen (Paragraph 12, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,)
- Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (§ 31 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015)
- Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung (Paragraph 31, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,)
- Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeug (§ 63 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015)
- Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeug (Paragraph 63, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,)
- Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder (§ 65 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015).“
- Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder (Paragraph 65, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,).“ § 74 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):Paragraph 74, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): „
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.“ § 77 Abs. 1 GewO 1994:Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994: „
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.“(Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.“
- Erwägungen: Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, (u.a.) den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, (u.a.) den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Im konkreten Fall bringen die Beschwerdeführer lediglich zum Einen vor, dass es dem Zweitbeschwerdeführer KD an der Eigentümerstellung der betroffenen baulichen Anlage mangelt, zumal er das betreffende Grundstück bereits schuldrechtlich an den Erstbeschwerdeführer übertragen habe, zum Anderen – und dies primär –, dass die Bezirkshauptmannschaft Horn zur Erlassung der gegenständlichen baupolizeilichen Aufträge sachlich nicht zuständig gewesen sei, zumal aus mehrfachen Gründen beim verfahrensgegenständlichen Parkplatz nicht von einer gewerblichen Betriebsanlage iSd § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung auszugehen sei und demzufolge tatsächlich der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz sachlich zuständig sei. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit ausdrücklich nicht, ob in der Sache selbst grundsätzlich die gegenständlichen baupolizeilichen Aufträge in Form der Abbruchaufträge gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 zu Recht ergangen sind. Die Beschwerdeführer bestreiten hier lediglich unsubstantiiert, dass die Voraussetzungen für den solchen Abbruchbescheid vorliegen würden, verweisen aber gleichzeitig darauf, ein diesbezügliches Vorbringen „bei der zuständigen Behörde“ erstatten zu wollen.Im konkreten Fall bringen die Beschwerdeführer lediglich zum Einen vor, dass es dem Zweitbeschwerdeführer KD an der Eigentümerstellung der betroffenen baulichen Anlage mangelt, zumal er das betreffende Grundstück bereits schuldrechtlich an den Erstbeschwerdeführer übertragen habe, zum Anderen – und dies primär –, dass die Bezirkshauptmannschaft Horn zur Erlassung der gegenständlichen baupolizeilichen Aufträge sachlich nicht zuständig gewesen sei, zumal aus mehrfachen Gründen beim verfahrensgegenständlichen Parkplatz nicht von einer gewerblichen Betriebsanlage iSd Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung auszugehen sei und demzufolge tatsächlich der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz sachlich zuständig sei. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit ausdrücklich nicht, ob in der Sache selbst grundsätzlich die gegenständlichen baupolizeilichen Aufträge in Form der Abbruchaufträge gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 zu Recht ergangen sind. Die Beschwerdeführer bestreiten hier lediglich unsubstantiiert, dass die Voraussetzungen für den solchen Abbruchbescheid vorliegen würden, verweisen aber gleichzeitig darauf, ein diesbezügliches Vorbringen „bei der zuständigen Behörde“ erstatten zu wollen. Zur im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Frage der sachlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Horn führt diese in ihrer Bescheidbegründung aus, dass sich diese auf die Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.01.2016, GZ. LVwG-AV-1312/001-2015, iVm § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung stütze, da die DS GmbH mit Schreiben vom 30.05.2011 nicht nur um die baubehördliche, sondern auch um die gewerbebehördliche Genehmigung u.a. für die Erweiterung des Betriebsparkplatzes angesucht habe, welche auch erteilt worden wäre. Dazu käme die Aussage des Vertreters der DS GmbH vor der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 19.08.2015, wonach es sich beim tatsächlich errichteten Parkplatz um einen Betriebsparkplatz handle, wobei dieser eben größtenteils auf anderen als den bewilligten Grundstücken und somit nicht lagerichtig errichtet worden wäre. Weder aus der Bescheidbegründung noch aus der sonstigen Aktenlage ergibt sich, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Horn weitere Erhebungen durchgeführt wurden, ob und inwieweit gegenständlich die Voraussetzungen des § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung vorliegen.Zur im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Frage der sachlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Horn führt diese in ihrer Bescheidbegründung aus, dass sich diese auf die Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.01.2016, , GZ. LVwG-AV-1312/001-2015, in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ Bau-Übertragungsverordnung stütze, da die DS GmbH mit Schreiben vom 30.05.2011 nicht nur um die baubehördliche, sondern auch um die gewerbebehördliche Genehmigung u.a. für die Erweiterung des Betriebsparkplatzes angesucht habe, welche auch erteilt worden wäre. Dazu käme die Aussage des Vertreters der DS GmbH vor der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 19.08.2015, wonach es sich beim tatsächlich errichteten Parkplatz um einen Betriebsparkplatz handle, wobei dieser eben größtenteils auf anderen als den bewilligten Grundstücken und somit nicht lagerichtig errichtet worden wäre. Weder aus der Bescheidbegründung noch aus der sonstigen Aktenlage ergibt sich, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Horn weitere Erhebungen durchgeführt wurden, ob und inwieweit gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph eins, NÖ Bau-Übertragungsverordnung vorliegen. § 1 NÖ Bau Übertragungsverordnung verweist auf die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, welche einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen. Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist gemäß Paragraph eins, NÖ Bau Übertragungsverordnung verweist auf die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, welche einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen. Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994 die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Gegenstand der behördlichen Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt (z.B. VwGH 18.03.2015, Ro 2015/04/0002).Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der Paragraphen 74, ff GewO 1994 die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Gegenstand der behördlichen Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt (z.B. VwGH 18.03.2015, Ro 2015/04/0002). Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (in diesem Sinne EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR
- GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der oben genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (in diesem Sinne EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 13 f; EBRV 2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der oben genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn dem Verwaltungsverfahren krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken etwa in Form bloß ansatzweiser Ermittlungen anhaften (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 28.11.2014, Ra 2014/06/0021; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.1.2015, Ra 2014/22/0087) oder Anhaltspunkten für eine „Delegierung“ notwendiger Ermittlungen an das Verwaltungsgericht vorliegen (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.
- 1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.
- 2013, 2013/21/0118).Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.
- 1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.
- 2013, 2013/21/0118). Hinzu tritt der Umstand, dass die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen mit der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort ist (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte ohne Verdopplungen von Verfahrensschritten (wie sie durch eine Führung des gegenständlichen Verfahrens bei Gericht unabdingbar wäre) und damit kostengünstiger – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – und schneller auf Ebene der belangten Behörde durchführen.Hinzu tritt der Umstand, dass die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen mit der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort ist vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte ohne Verdopplungen von Verfahrensschritten (wie sie durch eine Führung des gegenständlichen Verfahrens bei Gericht unabdingbar wäre) und damit kostengünstiger – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – und schneller auf Ebene der belangten Behörde durchführen. Die Beschwerdeführer stützen sich in ihrem Vorbringen hauptsächlich darauf, dass aus mehrfachen, im Detail dargelegten und oben wiedergegebenen Gründen eben nicht unter Zugrundelegung der §§ 74 GewO 1994 von einer gewerblichen Betriebsanlage im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Parkplatz auszugehen ist.Die Beschwerdeführer stützen sich in ihrem Vorbringen hauptsächlich darauf, dass aus mehrfachen, im Detail dargelegten und oben wiedergegebenen Gründen eben nicht unter Zugrundelegung der Paragraphen 74, GewO 1994 von einer gewerblichen Betriebsanlage im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Parkplatz auszugehen ist. Tatsache ist und geht davon auch zu Recht die Bezirkshauptmannschaft Horn aus, dass gemäß 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung die Stadtgemeinde *** per
- August 1997 die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus deren eigenen Wirkungsbereich auf die Bezirkshauptmannschaft Horn übertragen hat, dass die Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages nicht gemäß § 2 NÖ Bau-Übertragungsverordnung davon ausgenommen ist und dass deren Zuständigkeit zur Erlassung der gegenständlichen Abbruchaufträge nur dann gemäß § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung gegeben sein kann, wenn der verfahrensgegenständliche Parkplatz einen „Betriebsparkplatz“, somit eine gewerbliche Betriebsanlage oder eine bauliche Anlage darstellt, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet ist und in einem örtlichen Zusammenhang steht. Alleine die Aussage eines Vertreters des gewerblichen Betriebes, im konkreten Fall des Betriebes der DS GmbH, kann freilich nicht den Ausschlag dafür bilden, ob vom Vorliegen dieser Voraussetzung ausgegangen werden kann oder nicht. Es kann sich hier um seine bloße eigene Einschätzung handeln oder es kann dieser Aussage von ihm auch keinerlei rechtliche Bedeutung zugemessen worden sein.Tatsache ist und geht davon auch zu Recht die Bezirkshauptmannschaft Horn aus, dass gemäß 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung die Stadtgemeinde *** per
- August 1997 die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus deren eigenen Wirkungsbereich auf die Bezirkshauptmannschaft Horn übertragen hat, dass die Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages nicht gemäß Paragraph 2, NÖ Bau-Übertragungsverordnung davon ausgenommen ist und dass deren Zuständigkeit zur Erlassung der gegenständlichen Abbruchaufträge nur dann gemäß Paragraph eins, NÖ Bau-Übertragungsverordnung gegeben sein kann, wenn der verfahrensgegenständliche Parkplatz einen „Betriebsparkplatz“, somit eine gewerbliche Betriebsanlage oder eine bauliche Anlage darstellt, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet ist und in einem örtlichen Zusammenhang steht. Alleine die Aussage eines Vertreters des gewerblichen Betriebes, im konkreten Fall des Betriebes der DS GmbH, kann freilich nicht den Ausschlag dafür bilden, ob vom Vorliegen dieser Voraussetzung ausgegangen werden kann oder nicht. Es kann sich hier um seine bloße eigene Einschätzung handeln oder es kann dieser Aussage von ihm auch keinerlei rechtliche Bedeutung zugemessen worden sein. Soweit seitens der Bezirkshauptmannschaft Horn auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.01.2016, LVwG-AV-1312/001-2015, verwiesen wurde, ist zwar richtig, dass in diesem Erkenntnis die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Horn nicht weiter in Zweifel gezogen wurde. Festzuhalten ist allerdings, dass zum einen diese Einschätzung ausschließlich auf Basis der dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsakte getroffen wurde, zum anderen dem primären Beschwerdegegenstand die Frage der Passivlegitimation für einen derartigen Abbruchauftrag zukam. Auch aus diesem Erkenntnis ist keinesfalls zu gewinnen, dass die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Horn einer abschließenden und für das gegenständliche Verfahren bindenden Form geklärt wurde, geschweige denn zwingend von der sachlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Horn auszugehen ist.Soweit seitens der Bezirkshauptmannschaft Horn auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.01.2016, , LVwG-AV-1312/001-2015, verwiesen wurde, ist zwar richtig, dass in diesem Erkenntnis die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Horn nicht weiter in Zweifel gezogen wurde. Festzuhalten ist allerdings, dass zum einen diese Einschätzung ausschließlich auf Basis der dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsakte getroffen wurde, zum anderen dem primären Beschwerdegegenstand die Frage der Passivlegitimation für einen derartigen Abbruchauftrag zukam. Auch aus diesem Erkenntnis ist keinesfalls zu gewinnen, dass die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Horn einer abschließenden und für das gegenständliche Verfahren bindenden Form geklärt wurde, geschweige denn zwingend von der sachlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Horn auszugehen ist. Tatsächlich ausschlaggebend zur Klärung dieser verfahrensrelevanten Frage ist vielmehr, - von wem bzw. in wessen Auftrag und auf wessen Kosten der gegenständliche Parkplatz errichtet wurde, - ob diejenige Person über eine gewerbliche Betriebsanlage verfügt bzw. eine solche betreibt und der Parkplatz damit in irgendeinem Zusammenhang steht, - ob der Parkplatz konkret in einem Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage der DS GmbH steht, sprich von deren Angestellten, Lieferanten oder Kunden benutzt wird, - zu welchem Zweck überhaupt dieser Parkplatz genutzt wird und ob dieser tatsächlich für jedermann unter gleichen Bedingungen genutzt werden kann und bejahendenfalls dies baulich und durch Tafeln entsprechend ersichtlich ist, - inwiefern der Parkplatz nicht nur in Bezug auf seine Lage, sondern auch in Bezug auf seine Ausgestaltung und seinem Wesen anders als baubehördlich bewilligt errichtet wurde und aus welchen Gründen, - ob diese Errichtung in anderer als bewilligter Form mit dem Zweck des Parkplatzes im Hinblick auf dessen tatsächliche Nutzung zu tun hat, - warum von der DS GmbH der baubehördlich bewilligte Parkplatz nicht mehr verwirklicht wurde und - ob ein gewerberechtliches Strafverfahren gegen Vertreter der DS GmbH insbesondere im Hinblick auf § 366 Abs. 1 Z 2 oder 3 GewO 1994 eingeleitet wurde.ob ein gewerberechtliches Strafverfahren gegen Vertreter der DS GmbH insbesondere im Hinblick auf Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 GewO 1994 eingeleitet wurde. Diese Erhebungen sind durch Einvernahmen, weitere bzw. nochmalige Beiziehung von ASV aus den Fachgebieten der Verkehrs- und Bautechnik, Durchführung eines Ortsaugenscheins, längere Beobachtungen unter Beiziehung der Polizei und Einsichtnahme in etwaige Akten der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Horn durchzuführen. Damit steht aber auch fest, dass die Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes, der eben in seinen wesentlichen Elementen noch nicht feststeht, durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Horn weder rascher durchgeführt werden kann, noch die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aus diesen Gründen war der vorliegenden Beschwerde in der derzeitigen Lage des Verfahrens Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Horn zurückzuverweisen. Ergänzend ist außerdem in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Bezirkshauptmannschaft Horn im fortgesetzten Verfahren auch darauf Bedacht zu nehmen haben wird, ob der mit Kaufvertrag vom 11.2.2016 (Beilage./1) vorgenommene Verkauf des Grundstücks Nr. ***, KG ***, vom Zweitbeschwerdeführer an den Erstbeschwerdeführer bereits grundbücherlich durchgeführt ist, zumal sich ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 nur an den Eigentümer des betroffenen Bauwerkes richten kann. Entgegen des Beschwerdevorbringens tritt die Eigentümerstellung entsprechend des in der österreichischen Rechtsordnung geltenden Intabulationsprinzips erst mit der grundbücherlichen Eintragung des Erwerber ein, wobei aber die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde relevant ist. Zumal durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich festgestellt wurde, dass bis dato der Kaufvertrag (Beilage./1) noch nicht grundbücherlich durchgeführt wurde und demnach der Zweitbeschwerdeführer nach wie vor als Eigentümer (u.a.) des Grundstücks Nr. *** der KG *** grundbücherlich eingetragen ist, war auch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers (noch) keine meritorische Entscheidung zu treffen.Ergänzend ist außerdem in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Bezirkshauptmannschaft Horn im fortgesetzten Verfahren auch darauf Bedacht zu nehmen haben wird, ob der mit Kaufvertrag vom 11.2.2016 (Beilage./1) vorgenommene Verkauf des Grundstücks Nr. ***, KG ***, vom Zweitbeschwerdeführer an den Erstbeschwerdeführer bereits grundbücherlich durchgeführt ist, zumal sich ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, , Ziffer 2, NÖ BO 2014 nur an den Eigentümer des betroffenen Bauwerkes richten kann. Entgegen des Beschwerdevorbringens tritt die Eigentümerstellung entsprechend des in der österreichischen Rechtsordnung geltenden Intabulationsprinzips erst mit der grundbücherlichen Eintragung des Erwerber ein, wobei aber die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde relevant ist. Zumal durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich festgestellt wurde, dass bis dato der Kaufvertrag (Beilage./1) noch nicht grundbücherlich durchgeführt wurde und demnach der Zweitbeschwerdeführer nach wie vor als Eigentümer (u.a.) des Grundstücks Nr. *** der KG *** grundbücherlich eingetragen ist, war auch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers (noch) keine meritorische Entscheidung zu treffen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz der Antragstellungen durch die Beschwerdeführer und die Bezirkshauptmannschaft Horn unterbleiben, da gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz der Antragstellungen durch die Beschwerdeführer und die Bezirkshauptmannschaft Horn unterbleiben, da gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird dazu zum einen auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, zum anderen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird dazu zum einen auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, zum anderen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.345.001.2016