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{'item': 'LVwG-AV-605/001-2016'}

Obsah (4)§ 28§ 31Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-605/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Auflagenpunkte

  1. und
  2. klarstellend neu formuliert werden und der Auflagenpunkt
  3. ersatzlos entfällt. Weiters entfällt der Ausspruch über die Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis
  4. Dezember 2023 ersatzlos.
  5. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Auflagenpunkte

  1. und
  2. klarstellend neu formuliert werden und der Auflagenpunkt
  3. ersatzlos entfällt. Weiters entfällt der Ausspruch über die Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis
  4. Dezember 2023 ersatzlos. Der Spruch des Bescheides vom
  5. Mai 2016 lautet daher nunmehr: „Die Auflage
  6. des Bescheides vom
  7. November 2010 wird abgeändert und lautet wie folgt:
  8. Die Einhaltung des Abschlussbetriebsplanes ist durch den verantwortlichen Markscheider mindestens einmal im Jahr zu kontrollieren und ist jeweils bis
  9. Oktober jeden Jahres ein unterfertigter Kontrollbericht vorzulegen. Weiters sind folgende Auflagen zu erfüllen:
  10. Für die Wiederaufforstung darf ab Rechtskraft dieses Abänderungsbescheides die Baumart Fichte nur in einem Baumartenanteil von maximal 25 % verwendet werden. Bei späteren Pflege- und Durchforstungsarbeiten sind Mischbaumarten besonders zu fördern.
  11. Flächen sind jeweils umgehend nach dem Abbau zu humusieren und mit standortgerechtem Saatgut zu begrünen bzw. wiederaufzuforsten. Der Antrag vom 11.11.2015 auf Fristverlängerung für die Fertigstellung des Vorhabens wird abgewiesen.“ Die Rekultivierungsmaßnahmen sind daher bis spätestens
  12. Dezember 2018 abzuschließen.
  13. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  14. Juli 2006 unter anderem die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Rekultivierung einer bestehenden Materialgewinnungsanlage in der Gemeinde *** auf diversen Grundstücken in der KG *** unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. (Mit diesem Bescheid wurde auch der Abschlussbetriebsplan nach dem Mineralrohstoffgesetz genehmigt und nach dem Forstgesetz eine vorübergehende Rodung bewilligt). Im Spruchpunkt II betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung wurde eine Frist für die Bauvollendung bis
  15. Dezember 2013 festgelegt.Im Spruchpunkt römisch zwei betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung wurde eine Frist für die Bauvollendung bis
  16. Dezember 2013 festgelegt. Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs änderte mit Bescheid vom
  17. November 2010 diesen Bescheid vom
  18. Juli 2006 hinsichtlich des Abschlussbetriebsplanes nach dem Mineralrohstoffgesetz, hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Bewilligung und hinsichtlich der forstrechtlichen Bewilligung ab. Betreffend Abänderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung wurde eine Rekultivierungsfrist bis
  19. Dezember 2018 neu festgelegt. Gleichzeitig wurde die Höhe der Sicherstellung herabgesetzt und ein Auflagenpunkt (10.) aufgehoben. Beide Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  20. Mai 2016 verlängerte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs die Frist zur Durchführung der Vorkehrungen

§ 31Abs. 10 NÖ NSch

G 2000 bis

  1. Dezember 2023 und änderte die Auflagen 6 und 8 des Bescheides vom
  2. November 2010 ab. Weiters wurden neue Auflagen (10 und 11) vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  3. Mai 2016 verlängerte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs die Frist zur Durchführung der Vorkehrungen

Paragraph 31, Absatz 10, NÖ NSchG 2000 bis

  1. Dezember 2023 und änderte die Auflagen 6 und 8 des Bescheides vom
  2. November 2010 ab. Weiters wurden neue Auflagen (10 und 11) vorgeschrieben. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Konsensinhaberin MR, in der gegen Auflage 8 und 10 vorgebracht wird. Betreffend Auflage 10 wird eingewendet, dass der Bescheid insoferne unklar sei, da als Basis für die Wiederaufforstung mit einem bloß 25 %igen Anteil an Fichte entweder der Stand des Bescheides aus 2010 oder des angefochtenen Bescheides heranzuziehen sei. Bei Heranziehung des Bescheides aus 2010 wäre der gesamte Baumbestand heranzuziehen und wären dann teilweise Fichten umzuschneiden, da die quantitative Beschränkung von 25 % schon erreicht oder überschritten worden sein könnte. Gegen Auflagepunkt
  3. wurde vorgebracht, dass die Sicherheitsleistung unzulässig sei, da unter einer Garantiesumme von € 20.000,-- nach mündlicher Auskunft eines Mitarbeiters der Bezirkshauptmannschaft keine Garantie mehr nötig sei. Weiters würde durch diese Sicherheitsleistung eine ungebührliche finanzielle Belastung für die Konsensinhaberin bestehen. Es würden entgegen dem Forstgesetz Einschränkungen finanzieller Art durch die Sicherheitsleistung erfolgen und auch eine Beschränkung bezüglich der Aufforstung, weshalb eine ersatzlose Behebung der Auflagen 8 und 10, in eventu eine Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 9 und 10 NÖ Naturschutzgesetz:Paragraph 31, Absatz 9 und 10 NÖ Naturschutzgesetz: „

(9)Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch
  1. den der Behörde erklärten Verzicht des Berechtigten;
  2. Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Erteilung der erforderlichen Bewilligung;
  3. Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder

Abs. 10 verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung.Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder

Absatz 10, verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung.

(10)Die im Abs. 9 genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.“
(10)Die im Absatz 9, genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.“ § 7 Abs. 1 Z 2 NÖ Naturschutzgesetz:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Naturschutzgesetz: „
(1)Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
  1. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art.“
  2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder "Art".“ Zur Verlängerung der Frist zur Fertigstellung des Vorhabens ist auf § 31 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 zu verweisen. Nach dieser Bestimmung ist eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis zu einer Gesamtdauer dieser Frist von 10 Jahren zulässig. Es geht in der genannten Gesetzesbestimmung um die Fertigstellungsfrist, die – nur ausnahmsweise – verlängert werden soll, nämlich wenn eine Verlängerung mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist und Umstände bei deren Festlegung nicht berücksichtigt werden konnten. Liegt bereits eine Verlängerung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Fertigstellungsfrist vor, kann eine weitere Verlängerung nur noch bis zum Erreichen einer Gesamtdauer der Fertigstellungsfrist von 10 Jahren erfolgen.Zur Verlängerung der Frist zur Fertigstellung des Vorhabens ist auf Paragraph 31, Absatz 10, NÖ NSchG 2000 zu verweisen. Nach dieser Bestimmung ist eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis zu einer Gesamtdauer dieser Frist von 10 Jahren zulässig. Es geht in der genannten Gesetzesbestimmung um die Fertigstellungsfrist, die – nur ausnahmsweise – verlängert werden soll, nämlich wenn eine Verlängerung mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist und Umstände bei deren Festlegung nicht berücksichtigt werden konnten. Liegt bereits eine Verlängerung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Fertigstellungsfrist vor, kann eine weitere Verlängerung nur noch bis zum Erreichen einer Gesamtdauer der Fertigstellungsfrist von 10 Jahren erfolgen. Für diese Interpretation spricht auch, dass im Falle des Unterbleibens der Bestimmung einer Fertigstellungsfrist eine solche von 5 Jahren ab Erteilung der Bewilligung gilt, also eine relativ kurze. Der Gesetzgeber wollte damit zum Ausdruck bringen, dass ein naturschutzrechtliches Vorhaben in absehbarer Zeit auch umgesetzt werden muss, um nachhaltige Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt zu verhindern und einen dauerhaften Schutz der Landschaft zu gewährleisten. Eine Verlängerung der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Fertigstellungsfrist oder der ex lege-Frist von 5 Jahren soll nur für den Fall erfolgen, dass nach Erlassung des Bewilligungsbescheides Umstände eintreten, die bei der Planung des Vorhabens und bei der Bestimmung der Frist im Bewilligungsbescheid nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten. Eine Verlängerung soll damit nur in Ausnahmefällen möglich sein. Es muss der Konsensinhaber daher grundsätzlich mit der im Bewilligungsbescheid festgelegten Frist das Auslangen finden. Wer die Verwirklichung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens plant und dafür eine Bewilligung erwirkt, hat schon bei der Planung dafür Sorge zu tragen, dass er das Vorhaben innerhalb angemessener Frist auch ausführen kann. Würde die Gesamtdauer von 10 Jahren auf den Verlängerungszeitraum abstellen, wäre die ex-lege-Fertigstellungsfrist um das doppelte überschreitbar. Es käme weiters zu unterschiedlichen Maximalfristen für eine Vorhabensfertigstellung. Nach Ansicht des Landesverwaltugnsgerichtes Niederösterreich ist Zweck der Bestimmung des § 31 Abs. 10 NÖ NSCHG, Eingriffe in die Natur zeitlich auf ein vertretbares Maß einzugrenzen und eine einheitliche Obergrenze für die Fertigstellung naturschutzrechtlicher Vorhaben zu schaffen.Nach Ansicht des Landesverwaltugnsgerichtes Niederösterreich ist Zweck der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 10, NÖ NSCHG, Eingriffe in die Natur zeitlich auf ein vertretbares Maß einzugrenzen und eine einheitliche Obergrenze für die Fertigstellung naturschutzrechtlicher Vorhaben zu schaffen. Es kann daher die Frist zur Fertigstellung maximal eine Dauer von 10 Jahren ausmachen. Da bereits im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom
  3. Juli 2006 eine Frist von 7 Jahren ausgesprochen wurde und diese Frist mit dem Abänderungsbescheid vom
  4. November 2010 bis
  5. Dezember 2018 (also um weitere 5 Jahre) verlängert wurde, ist die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Fristverlängerung durch das NÖ NSCHG 2000 nicht mehr gesetzlich gedeckt. Der Ausspruch einer weiteren Verlängerung der Frist zur Fertigstellung des bewilligten Vorhabens war daher von Amtswegen aufzuheben. Der Aktenlage ist ein Antrag vom 11.11.2015 auf Fristverlängerung bis 31.12.2023 zu entnehmen. (Im vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs SBW2-NA-04198 ist auch ein weiterer Antrag vom 11.11.2015 zur Abänderung von zwei Bescheidauflagen zu Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des Bescheides vom
  6. November 2010 betreffend Abschlussbetriebsplan enthalten.) Der Verlängerungsantrag war aufgrund der Gesetzeslage abzuweisen.Der Aktenlage ist ein Antrag vom 11.11.2015 auf Fristverlängerung bis 31.12.2023 zu entnehmen. (Im vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs SBW2-NA-04198 ist auch ein weiterer Antrag vom 11.11.2015 zur Abänderung von zwei Bescheidauflagen zu Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom
  7. November 2010 betreffend Abschlussbetriebsplan enthalten.) Der Verlängerungsantrag war aufgrund der Gesetzeslage abzuweisen. Die mit der Befristung zusammenhängende abgeänderte Auflage
  8. im angefochtenen Bescheid war aufzuheben, da im ersten Abänderungsbescheid vom
  9. November 2010 in Auflage
  10. die Sicherstellung bereits bis
  11. Dezember 2018 geregelt ist. Mit dieser (ersten) Auflage
  12. wird auch der Konsensinhaberin die Möglichkeit eingeräumt, die Sicherstellung in einem zweijährigen Intervall entsprechend der tatsächlichen Abgeschlossenheit der Rekultivierungsfläche zu reduzieren. Die Auflage Nr. 10 wurde klarstellend dahingehend formuliert, sodass die Wiederaufforstung in der in dieser Auflage umschriebenen Art erst ab Rechtskraft des Bescheides vom
  13. Mai 2016 durchzuführen ist. Anzumerken ist, dass Auflagen in Abänderungsbescheiden nicht rückwirkend, sondern ab Rechtskraft des Bescheides Gültigkeit haben und ab diesem Zeitpunkt einzuhalten sind. Zur Auflage
  14. wurde eine Präzisierung des unbestimmten Begriffes „geeignetem Saatgut“ vorgenommen, um auch eine Vollstreckbarkeit dieses Auflagenpunktes zu gewährleisten. Die Auflage
  15. wird nicht angefochten. Das Beschwerdevorbringen erweist sich im Wesentlichen als berechtigt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend feststeht und keine Tatsachen- oder Rechtsfragen in der Beschwerde aufgeworfen wurden, die eine Erörterung in mündlicher Verhandlung erforderlich machen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Zur Frage der Verlängerung der Frist zur Vollendung des bewilligten Vorhabens

§ 31Abs. 10 NÖ NSch

G 2000 liegt – soweit ersichtlich – keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist daher in gegenständlicher Angelegenheit gegeben. Es war die ordentliche Revision zuzulassen.Zur Frage der Verlängerung der Frist zur Vollendung des bewilligten Vorhabens

Paragraph 31, Absatz 10, NÖ NSchG 2000 liegt – soweit ersichtlich – keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist daher in gegenständlicher Angelegenheit gegeben. Es war die ordentliche Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.605.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.