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{'item': 'LVwG-AV-683/001-2016'}

Obsah (12)§ 31§ 25aArt. 133Art. 130Art. 132§ 9§ 28§ 17§ 41§ 42§ 75§ 63

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-683/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag

§ 31Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** (in der Folge: belangte Behörde) vom

  1. Mai 2016, GZ.: KS-AN-6753/2/270-2016, (Spruchpunkt II. Gewerbebehördliche Genehmigung), wurde dem Land Niederösterreich die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung der „***“ in ***, ***, auf den Grundstücken ***, ***, ***, *** und *** (in Zukunft nur mehr ***), alle KG ***, entsprechend den eingereichten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** (in der Folge: belangte Behörde) vom
  2. Mai 2016, GZ.: KS-AN-6753/2/270-2016, (Spruchpunkt römisch zwei. Gewerbebehördliche Genehmigung), wurde dem Land Niederösterreich die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung der „***“ in ***, ***, auf den Grundstücken ***, ***, ***, *** und *** (in Zukunft nur mehr ***), alle KG ***, entsprechend den eingereichten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt. Festgehalten wird, dass mit dem gleichen Bescheid unter Spruchpunkt I. seitens des Magistrates der Stadtgemeinde Krems die baubehördliche Bewilligung, und seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Krems an der Donau mit Spruchpunkt III. die wasserrechtliche Bewilligung und mit Spruchpunkt IV. die Arbeitsstättenbewilligung erteilt wurde. Betreffend dieser Spruchpunkte liegt jedoch gegenständlich keine Beschwerde vor bzw. ist hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Baubewilligung) die Berufung beim Stadtsenat anhängig. Festgehalten wird, dass mit dem gleichen Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins. seitens des Magistrates der Stadtgemeinde Krems die baubehördliche Bewilligung, und seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Krems an der Donau mit Spruchpunkt römisch drei. die wasserrechtliche Bewilligung und mit Spruchpunkt römisch vier. die Arbeitsstättenbewilligung erteilt wurde. Betreffend dieser Spruchpunkte liegt jedoch gegenständlich keine Beschwerde vor bzw. ist hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. (Baubewilligung) die Berufung beim Stadtsenat anhängig. Gegen diesen Bescheid hat Herr Dr. FW (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom
  3. Juni 2016 nachstehendes Rechtsmittel eingebracht: „Betr.: GZ: KS-AN-6753/2/270-2016 Gegen Bescheid den des Magistrats der Stadtgemeinde Krems vom 30.5.2016 erhebe ich BERUFUNG und gegründe die wie folgt :Nicht strittig ist, dass ich Parteienstellung nur nach der GewO. besitze, zumal mein Wohnhaus rund 150 m vom Museumsbau entfernt ist. Die ungenügene Vorschreibung von PKW-Abstellplätzen ist gesetzwidrig und betrifft mich insoferne, als die Verkehrsfläche unmittelbar vor meinem Haus *** mangels ausreichender PKW_AbstellfIächen für den Museumsbau ein Zufluchtsort für Museumsbesucher werden wird. Die Schaffung von rund 100 PKW_AbstelIplätzen als Ersatz von bisher 30 Stellplätzen bedeutet eine Kapazität von 70 Parkplätzen für 6 Museen und das ***. Damit soll sowohl der Bedarf für die neue ***‚ das ***, die ***, den ***, das *** ‚die *** und die übrigen im Haus untergebrachten Institute (***, *** etc) befriedigt werden. Es ist völlig wirklichkeitsfremd, ‚wenn dies mit der Begründung der Anzahl der im Gebäude geplanten Sitzplätze begründet wird. Eine Ausstellungsfläche von 3000m² erfordert eine Bedarfserhebung, wie sie in § 63 der NÖ.BauO vorgeschrieben ist. Bei einem so bestimmenden Bauwerk wie vorliegend kann sich die Baubehörde nicht darauf zurückziehen, dass die BauO. lediglich die Möglichkeit einer Verordnung vorsieht und keine Verphlichtung.Es ist völlig wirklichkeitsfremd, ‚wenn dies mit der Begründung der Anzahl der im Gebäude geplanten Sitzplätze begründet wird. Eine Ausstellungsfläche von 3000m² erfordert eine Bedarfserhebung, wie sie in Paragraph 63, der NÖ.BauO vorgeschrieben ist. Bei einem so bestimmenden Bauwerk wie vorliegend kann sich die Baubehörde nicht darauf zurückziehen, dass die BauO. lediglich die Möglichkeit einer Verordnung vorsieht und keine Verphlichtung. Eine Bedarfserhebung wäre daher erforderlich gewesen, ist aber augenscheinlich unterblieben. Ich steile daher den A N T R A G den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Baubewilligung in der vorliegenden Form abgelehnt wird, allenfalls den Bescheid aufzuheben und eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung anzuordnen.“ Seitens der belangten Behörde bzw. seitens des Magistrates der Stadtgemeinde Krems an der Donau wurde dieses Rechtsmittel einerseits als Berufung gegen die baurechtliche Bewilligung (Spruchpunkt I.) und andererseits auch als Beschwerde gegen die gewerberechtliche Genehmigung (Spruchpunkt II.) gewertet. Seitens der belangten Behörde bzw. seitens des Magistrates der Stadtgemeinde Krems an der Donau wurde dieses Rechtsmittel einerseits als Berufung gegen die baurechtliche Bewilligung (Spruchpunkt römisch eins.) und andererseits auch als Beschwerde gegen die gewerberechtliche Genehmigung (Spruchpunkt römisch zwei.) gewertet. Seitens des Vertreters des Magistrates der Stadtgemeinde Krems an der Donau wurde mitgeteilt, dass die Berufung gegen die baurechtliche Bewilligung (Spruchpunkt I.) ohnehin bereits dem Stadtsenat (II. Instanz im eigenen Wirkungsbereich) zur baurechtlichen Entscheidung vorgelegt wurde.Seitens des Vertreters des Magistrates der Stadtgemeinde Krems an der Donau wurde mitgeteilt, dass die Berufung gegen die baurechtliche Bewilligung (Spruchpunkt römisch eins.) ohnehin bereits dem Stadtsenat (römisch zwei. Instanz im eigenen Wirkungsbereich) zur baurechtlichen Entscheidung vorgelegt wurde. Mit Schreiben des Magistrates der Stadtgemeinde Krems an der Donau vom
  4. Juni 2016, GZ.: KS-AN-6753/3/6-2016, wurde die als Berufung bezeichnete Beschwerde gegen die Erteilung der gewerberechtliche Genehmigung mit samt der Akten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Wenngleich dem Wortlaut des Antrages nach und auch auf Grund der Bezeichnung des Rechtsmittel vom
  5. Juni 2016 es so scheint, dass sich der Beschwerdeführer gegen die baurechtliche Bewilligung wendet, ergibt sich aus dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer selbst seine Parteistellung ausschließlich aus der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) herleitet. Aus diesem Grunde sieht auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das gegenständlich eingebrachte Rechtsmittel des Beschwerdeführers inhaltlich auch als Beschwerde gegen die gewerberechtliche Genehmigung der belangten Behörde an. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt: Das Land Niederösterreich hat mit Schreiben vom
  6. Dezember 2015 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung der „***“ im gegenständlichen Standort beantragt. Auf Grund dieses Antrages wurde seitens der belangten Behörde am
  7. März 2016 eine Verhandlung anberaumt. In der Verhandlungsausschreibung der mündlichen Verhandlung wurde auf die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung bei nichtrechtzeitiger Erhebung von Einwendungen) ausdrücklich hingewiesen. Der Aktenlage nach war die Anberaumung der Verhandlung an der Amtstafel Anlagenrecht der Stadtgemeinde Krems an der Donau in der Zeit vom
  8. Februar 2016 bis
  9. März 2016 und in der elektronischen Amtstafel der Stadtgemeinde Krems an der Donau in der Zeit vom
  10. Februar 2016 bis
  11. März 2016 kundgemacht sowie in den benachbarten Häusern angeschlagen. Im Übrigen wurden die bekannten Beteiligten durch die belangte Behörde der Aktenlage nach persönlich geladen (dies trifft auf den Beschwerdeführer – nicht unmittelbar benachbart - nicht zu). Mit Schreiben vom
  12. März 2016 wandte der Beschwerdeführer Nachstehendes ein: „Als zur Bau- und Gewerbeverhandlung eingeladener Anrainer möchte ich schon auf diesem Weg meine Einwendungen gegen das eingereichte Bauvorhaben vorbringen: Meine Kritik richtet sich gegen die ungenügende Vorschreibung von PKW - Abstellflächen. Berücksichtigt man den Wegfall der bisher vor der Kunsthalle bestandenen Parkplätze und die entlang der Yachthafenstraße wegfallenden Parkmöglichkeiten, dann erweist sich die angedachte Ersatzfläche auf dem neu zu schaffenden Parkplatz neben der Schiffstation als völlig ungenügend, vor allem, wenn bedacht wird, dass mit diesem Parkplatz auch der Bedarf für 3 weitere Museen und die Benutzer des *** gedeckt werden soll. Es ist daher eine Garagierungsmöglichkeit auf dem Museumsgelände vorzuschreiben. Die gesetzliche Vorschrift des § 63 der NÖ.Bau
  13. sieht eine bedarfsangepasste Vorschreibung von Abstellplätzen vor. Eine Bedarfserhebung ist daher vom Bauwerber zu verlangen. Verteilt man die rund 100 neu entstehenden Parkplätze auf 4 Museen und das ***, dann entfällt auf die neue *** ein PKW-Abstellanteil von 20 (!) Fahrzeugen.Meine Kritik richtet sich gegen die ungenügende Vorschreibung von PKW - Abstellflächen. Berücksichtigt man den Wegfall der bisher vor der Kunsthalle bestandenen Parkplätze und die entlang der Yachthafenstraße wegfallenden Parkmöglichkeiten, dann erweist sich die angedachte Ersatzfläche auf dem neu zu schaffenden Parkplatz neben der Schiffstation als völlig ungenügend, vor allem, wenn bedacht wird, dass mit diesem Parkplatz auch der Bedarf für 3 weitere Museen und die Benutzer des *** gedeckt werden soll. Es ist daher eine Garagierungsmöglichkeit auf dem Museumsgelände vorzuschreiben. Die gesetzliche Vorschrift des Paragraph 63, der NÖ.Bau
  14. sieht eine bedarfsangepasste Vorschreibung von Abstellplätzen vor. Eine Bedarfserhebung ist daher vom Bauwerber zu verlangen. Verteilt man die rund 100 neu entstehenden Parkplätze auf 4 Museen und das ***, dann entfällt auf die neue *** ein PKW-Abstellanteil von 20 (!) Fahrzeugen. Als in geringer Entfernung des Museumsbaus ansässiger Bewohner befürchte ich wie viele andere *** Bürger ein Verkehrschaos. Ich ersuche, diese Einwendungen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.“ Im Zuge der Verhandlung der belangten Behörde am
  15. März 2016 wandte der Beschwerdeführer inhaltsgleich seine Einwände vom Schreiben vom
  16. März 2016 ein. Der Verhandlung am
  17. März 2016 wurde seitens der belangten Behörde ein Amtssachverständige aus den Gebieten der Bautechnik, Maschinenbautechnik, Brandschutztechnik, Elektrotechnik, Verkehrstechnik, Lärmtechnik, Wasserbautechnik und Luftreinhaltetechnik beigezogen. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde der gegenständliche angefochtene Bescheid (vom
  18. Mai 2016, GZ.: KS-AN-6753/2/270-2016) erlassen. Dieser Bescheid wurde unter anderem dem nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt. Daraufhin wurden seitens des Beschwerdeführers die als Berufung bezeichnete – wie oben ausgeführt auch als Beschwerde zu wertende – Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 133Abs.

6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 133

, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 9Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3) und ein Begehren (Z 4) zu enthalten.

Paragraph 9, VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,) und ein Begehren (Ziffer 4,) zu enthalten.

dem mit „Prüfungsumfang“ überschriebenen § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

dem mit „Prüfungsumfang“ überschriebenen Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise: „8. Betriebsanlagen§ 74.Paragraph 74,

(1)Absatz eins,Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen. […] § 75.Paragraph 75,

(1)Absatz eins,Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. […] § 356.Paragraph 356,
(1)Absatz eins,Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben: 1.Ziffer eins Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (Paragraph 41, AVG), 2.Ziffer 2 Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde, 3.Ziffer 3 Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und 4.Ziffer 4 Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Ziffer 3, und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen. […] § 359.
(1)[…]Paragraph 359,
(1)[…] […]
(4)Das Recht der Beschwerde steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.“

§ 41Abs.

1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde, bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

Paragraph 41, Absatz eins, AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde, bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies

§ 42Abs.

1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies

Paragraph 42, Absatz eins, AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Zum grundsätzlich möglichen Umfang der Parteistellung des Beschwerdeführers: Die subjektiven Rechte eines Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich aus § 74 Abs. 2 GewO

  1. Die Nachbarn haben demnach Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (z.B. VwGH vom
  2. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN).Die subjektiven Rechte eines Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO
  3. Die Nachbarn haben demnach Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (z.B. VwGH vom
  4. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN). Die Nachbareigenschaft (und damit Parteistellung)

§ 75Abs. 2 erster Satz Gew

O 1994 ist dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte (z.B. VwGH vom 22. April 1997, 96/04/0252).Die Nachbareigenschaft (und damit Parteistellung)

Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 ist dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte (z.B. VwGH vom

  1. April 1997, 96/04/0252). Ein Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter kann, den seine Person betreffenden Nachbarschutz, nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (z.B. VwGH vom
  2. Februar 2005, 2002/04/0191, sowie jüngst abermals VwGH vom
  3. Juni 2015, 2015/04/0002).Ein Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter kann, den seine Person betreffenden Nachbarschutz, nur bei Zutreffen der im Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (z.B. VwGH vom
  4. Februar 2005, 2002/04/0191, sowie jüngst abermals VwGH vom
  5. Juni 2015, 2015/04/0002). Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer die Ladung für die mündliche Verhandlung nicht persönlich zugestellt. Daher kommt ein Verlust seiner Parteistellung (eine „Präklusion“) aus diesem Grund nicht in Betracht (zum Verlust der Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen bei persönlicher Ladung zur Verhandlung z.B. VwGH vom
  6. Juni 2013, 2010/07/0183). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch bereits aus der Aktenlage, dass seitens der belangten Behörde die Kundmachung der Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 1 AVG und § 356 Abs. 1 GewO 1994 erfolgte. Es war daher von einer Präklusion des Beschwerdeführers im Wege des § 42 Abs. 1 AVG („doppelte Kundmachung“) mangels Erhebung von Einwendungen betreffend subjektiv-öffentlicher Rechte (bis zur Verhandlung) und somit der Verlust der Parteistellung (im gewerbebehördlichen Verfahren) auszugehen.Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch bereits aus der Aktenlage, dass seitens der belangten Behörde die Kundmachung der Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, AVG und Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 erfolgte. Es war daher von einer Präklusion des Beschwerdeführers im Wege des Paragraph 42, Absatz eins, AVG („doppelte Kundmachung“) mangels Erhebung von Einwendungen betreffend subjektiv-öffentlicher Rechte (bis zur Verhandlung) und somit der Verlust der Parteistellung (im gewerbebehördlichen Verfahren) auszugehen. Die Einwände des Beschwerdeführers im Schreiben vom
  7. März 2016 und im Zuge der Verhandlung der belangten Behörde betreffen ausschließlich die Parkplatz- und Verkehrssituation. Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Schutzinteresse im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO) von der Gewerbebehörde von Amtswegen wahrzunehmen ist. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs. 2 Z 4 GewO räumt den Nachbarn diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts geltend gemacht werden könnte (vgl. VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189).Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Schutzinteresse im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO) von der Gewerbebehörde von Amtswegen wahrzunehmen ist. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO räumt den Nachbarn diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts geltend gemacht werden könnte vergleiche VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189). Weiters wird gegenständliche Folgendes ausgeführt: Zur Bindung des Verwaltungsgerichtes an die Beschwerde: Eingangs ist festzuhalten, dass der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte bei einer Parteibeschwerde

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG eine (deutliche) Abgrenzung zu einer Popularbeschwerde enthält. Die Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde bei den Verwaltungsgerichten ist nämlich die Behauptung der Verletzung in subjektiven Rechten und die Möglichkeit dieser Rechtsverletzung (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art. 132 B-VG, Rz 6 und 8). Gerade darin unterscheidet sich die Parteibeschwerde auch strukturell von der Amtsbeschwerde

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG, bei der die Verletzung von subjektiven Rechten nicht in Betracht kommt und konsequenterweise eine entsprechende Behauptung nicht gefordert wird (vgl. abermals Faber, aaO, Art. 132 B-VG, Rz 12).Eingangs ist festzuhalten, dass der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte bei einer Parteibeschwerde

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine (deutliche) Abgrenzung zu einer Popularbeschwerde enthält. Die Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde bei den Verwaltungsgerichten ist nämlich die Behauptung der Verletzung in subjektiven Rechten und die Möglichkeit dieser Rechtsverletzung vergleiche Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Artikel 132, B-VG, Rz 6 und 8). Gerade darin unterscheidet sich die Parteibeschwerde auch strukturell von der Amtsbeschwerde

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, bei der die Verletzung von subjektiven Rechten nicht in Betracht kommt und konsequenterweise eine entsprechende Behauptung nicht gefordert wird vergleiche abermals Faber, aaO, Artikel 132, B-VG, Rz 12). Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – besteht diese Entscheidungsbefugnis aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH vom

  1. Juni 2015, Ra 2015/03/0022).Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Bei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – besteht diese Entscheidungsbefugnis aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein , (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird vergleiche VwGH vom
  2. Juni 2015, Ra 2015/03/0022). Zu Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. VwGH vom
  3. April 2015, Ro 2015/07/0001, mwN). Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlt dann, wenn das als Beschwerdepunkt formulierte subjektive Recht überhaupt nicht besteht. Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH vom
  4. Juni 2014, 2012/04/0161, mwN).Zu Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung zu Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist vergleiche VwGH vom
  5. April 2015, Ro 2015/07/0001, mwN). Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlt dann, wenn das als Beschwerdepunkt formulierte subjektive Recht überhaupt nicht besteht. Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen vergleiche zur insofern gleichgelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH vom
  6. Juni 2014, 2012/04/0161, mwN). Dem Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG vom Wortlaut her entsprechend regelt Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ebenfalls, dass es auf die „Behauptung einer Rechtsverletzung“ durch den Bescheid ankommt.Dem Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG vom Wortlaut her entsprechend regelt Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ebenfalls, dass es auf die „Behauptung einer Rechtsverletzung“ durch den Bescheid ankommt. Es ist daher davon auszugehen, dass auch vom Verwaltungsgericht – unabhängig von der Möglichkeit einer sonstigen Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei – nur die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung geprüft werden soll. Wird nun in einer Parteibeschwerde

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG die Verletzung eines der beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechts nicht geltend gemacht, sondern wird nur die (allfällige) Verletzung von der Partei infolge Präklusion nicht mehr zukommenden subjektiv-öffentlichen oder bloß öffentlichen Interessen (oder von in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallenden Privatrechten) geltend gemacht, fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung im geltend gemachten (behaupteten) Bereich im Grunde des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (in diesem Sinne wohl auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 127 [138]). Eine inhaltliche Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht in einem solchen Fall verwehrt.Wird nun in einer Parteibeschwerde

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Verletzung eines der beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechts nicht geltend gemacht, sondern wird nur die (allfällige) Verletzung von der Partei infolge Präklusion nicht mehr zukommenden subjektiv-öffentlichen oder bloß öffentlichen Interessen (oder von in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallenden Privatrechten) geltend gemacht, fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung im geltend gemachten (behaupteten) Bereich im Grunde des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in diesem Sinne wohl auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 127 [138]). Eine inhaltliche Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht in einem solchen Fall verwehrt. Es ist also davon auszugehen, dass im Falle einer Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei eine Bindung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte stattfindet. Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte „auf Grund der Beschwerde“ (vgl. § 27 VwGVG) wird demnach bei Beschwerdeerhebung durch eine Partei mit eingeschränkten subjektiven Rechten (zusätzlich zu den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigten Umständen weiter) dadurch eingeengt, als nur geprüft werden darf, was von der beschwerdeführenden Partei (erkennbar) geltend gemacht wurde.Es ist also davon auszugehen, dass im Falle einer Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei eine Bindung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte stattfindet. Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte „auf Grund der Beschwerde“ vergleiche Paragraph 27, VwGVG) wird demnach bei Beschwerdeerhebung durch eine Partei mit eingeschränkten subjektiven Rechten (zusätzlich zu den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigten Umständen weiter) dadurch eingeengt, als nur geprüft werden darf, was von der beschwerdeführenden Partei (erkennbar) geltend gemacht wurde. Dem Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, den angefochtenen Bescheid auch auf eine Verletzung der nicht geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte der beschwerdeführenden Partei zu überprüfen. Dies selbst dann, wenn die beschwerdeführende Partei ihre Parteistellung hinsichtlich dieser Rechte (zB infolge Präklusion) nicht verloren hat. Wird keine der beschwerdeführenden Partei zukommendes subjektives Recht behauptet, ist die Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit im geltend gemachten (behaupteten) Bereich zurückzuweisen. Daran anknüpfend stellt sich die Frage, wie „genau“ eine Partei ihre subjektiven Rechte in der Beschwerde geltend zu machen hat oder anders gewendet: wie präzise die Partei mit beschränkten subjektiven Rechten die Verletzung eines der ihr zukommenden subjektiven Rechte in der Beschwerde zu behaupten hat. Für die Beantwortung dieser Frage sind nunmehr die verfahrensrechtlichen Regelungen des VwGVG heranzuziehen, namentlich die §§ 9 iVm 27 VwGVG. In diesem Zusammenhang wird die – im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG getroffene – Feststellung des Verfassungsausschusses (AB 2212 BlgNR 24.GP, 5) relevant:Für die Beantwortung dieser Frage sind nunmehr die verfahrensrechtlichen Regelungen des VwGVG heranzuziehen, namentlich die Paragraphen 9, in Verbindung mit 27 VwGVG. In diesem Zusammenhang wird die – im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG getroffene – Feststellung des Verfassungsausschusses Ausschussbericht 2212 BlgNR 24.GP, 5) relevant: „Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde

§ 9Abs. 1 Vw

GVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.“„Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Entschließung ausgeführt (vgl. VwGH vom

  1. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066):Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Entschließung ausgeführt vergleiche VwGH vom
  2. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066): „Aus dem zitierten Bericht des Verfassungsausschusses […] ergibt sich klar, dass die Ansicht in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung

§ 63

Abs 3 AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses nicht aufrecht erhalten wurde.“„Aus dem zitierten Bericht des Verfassungsausschusses […] ergibt sich klar, dass die Ansicht in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung

Paragraph 63, Absatz 3, AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses nicht aufrecht erhalten wurde.“ Der den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte näher regelnde § 27 VwGVG verweist auf § 9 VwGVG. In den Erläuterungen wird zu dieser Bestimmung u.a. darauf hingewiesen, dass den Parteien bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren besondere Achtsamkeit abverlangt werde, wobei (beispielsweise) herausgestrichen wird, dass die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen notwendig ist, um den Verlust der Parteistellung mit Blick auf § 42 Abs. 1 AVG zu vermeiden (VwGH vom

  1. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mit Hinweis auf 2009 BlgNR
  2. GP, 4). Zu beachten ist aber, dass in § 9 VwGVG idF der Regierungsvorlage – anders als noch im Ministerialentwurf – und auch in der nunmehr geltenden Fassung ein „Beschwerdepunkt“ nicht enthalten ist (vgl. in diesem Sinn VwGH vom
  3. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).Der den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte näher regelnde Paragraph 27, VwGVG verweist auf Paragraph 9, VwGVG. In den Erläuterungen wird zu dieser Bestimmung u.a. darauf hingewiesen, dass den Parteien bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren besondere Achtsamkeit abverlangt werde, wobei (beispielsweise) herausgestrichen wird, dass die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen notwendig ist, um den Verlust der Parteistellung mit Blick auf Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu vermeiden (VwGH vom
  4. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mit Hinweis auf 2009 BlgNR
  5. GP, 4). Zu beachten ist aber, dass in Paragraph 9, VwGVG in der Fassung der Regierungsvorlage – anders als noch im Ministerialentwurf – und auch in der nunmehr geltenden Fassung ein „Beschwerdepunkt“ nicht enthalten ist vergleiche in diesem Sinn VwGH vom
  6. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Daraus folgt zwar, dass an die Behauptung der Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten kein strenger Maßstab angelegt werden darf; es bedarf insbesondere – anders als

§ 28Abs. 1 Z 4 Vw

GG im Verfahren vor dem VwGH – nicht der konkreten Bezeichnung der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Nichtsdestotrotz bedarf es – der verfassungsgesetzlichen Anordnung des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG folgend – aber zumindest der Behauptung „durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein“ und der Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung. Dies deshalb, weil „Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist“ (vgl. nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).Daraus folgt zwar, dass an die Behauptung der Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten kein strenger Maßstab angelegt werden darf; es bedarf insbesondere – anders als

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG im Verfahren vor dem VwGH – nicht der konkreten Bezeichnung der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Nichtsdestotrotz bedarf es – der verfassungsgesetzlichen Anordnung des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG folgend – aber zumindest der Behauptung „durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein“ und der Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung. Dies deshalb, weil „Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist“ vergleiche nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Aus dem Verweis des Gesetzgebers auf die erforderliche, besondere Achtsamkeit bei der Erhebung von Einwendungen iZm mit der Formulierung einer Beschwerde (vgl. oben) ergibt sich, dass die Anforderungen an das Beschwerdevorbringen (in Bezug auf die Behauptung der Rechtsverletzung iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) mit jenen an eine „Einwendung“ iSd § 42 Abs. 1 AVG gleichzusetzen sind. Somit wird es ausreichend sein, wenn das subjektive Recht, dessen Verletzung behauptet wird, zumindest ansatzweise erkennbar ist.Aus dem Verweis des Gesetzgebers auf die erforderliche, besondere Achtsamkeit bei der Erhebung von Einwendungen iZm mit der Formulierung einer Beschwerde vergleiche oben) ergibt sich, dass die Anforderungen an das Beschwerdevorbringen (in Bezug auf die Behauptung der Rechtsverletzung iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) mit jenen an eine „Einwendung“ iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG gleichzusetzen sind. Somit wird es ausreichend sein, wenn das subjektive Recht, dessen Verletzung behauptet wird, zumindest ansatzweise erkennbar ist. Zusammenfassend ist daher hinsichtlich der Bindung der Verwaltungsgerichte an die Beschwerde festzuhalten: Wird in einer

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG erhobenen Beschwerde die Verletzung eines der beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht behauptet, sondern wird nur die (allfällige) Verletzung von der Partei nicht (mehr) zukommenden subjektiv-öffentlichen oder bloß öffentlichen Interessen geltend gemacht, fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung im geltend gemachten (behaupteten) Bereich. Eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde ist dem Verwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt und die Beschwerde zurückzuweisen.Wird in einer

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhobenen Beschwerde die Verletzung eines der beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht behauptet, sondern wird nur die (allfällige) Verletzung von der Partei nicht (mehr) zukommenden subjektiv-öffentlichen oder bloß öffentlichen Interessen geltend gemacht, fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung im geltend gemachten (behaupteten) Bereich. Eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde ist dem Verwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt und die Beschwerde zurückzuweisen. Bei der Beurteilung, ob eine Verletzung von subjektiven Rechten in einer Beschwerde

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG behauptet wird, ist jedoch kein strenger Maßstab – etwa im Sinne eines „Beschwerdepunktes“ – anzulegen. Vielmehr ist auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hinsichtlich des Vorliegens einer Einwendung iSd § 42 Abs. 1 AVG zurückzugreifen.Bei der Beurteilung, ob eine Verletzung von subjektiven Rechten in einer Beschwerde

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG behauptet wird, ist jedoch kein strenger Maßstab – etwa im Sinne eines „Beschwerdepunktes“ – anzulegen. Vielmehr ist auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hinsichtlich des Vorliegens einer Einwendung iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG zurückzugreifen. Um ein Vorbringen als „Einwendung“ iSd § 42 Abs. 1 AVG zu qualifizieren, muss es sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender

materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Niemand kann sich durch die Rechtsverletzung eines anderen beschwert erachten und diese einwenden. Steht ihm das Recht nicht zu oder ist im betreffenden Verfahren nicht darüber abzusprechen, handelt es sich um eine unzulässige Einwendung, die zurückzuweisen ist und den Eintritt der Präklusion nicht zu hemmen vermag. Ob das subjektive Recht – stünde es ihm zu – auch verletzt sein könnte, also die inhaltliche Begründetheit der Einwendung, ist nicht mehr zu prüfen. Es muss das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, d.h. welcher Art dieses Recht ist, aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Einwendungen müssen nicht begründet werden, weil die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht genügt. Ein allgemeiner Protest reicht daher ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter einer Bedingung einverstanden zu sein. Ebenso handelt es sich nicht um eine zulässige Einwendung, wenn dem Projekt (nur) vorgeworfen wird, dass es gegen Gesetze verstoße, wenn nur Paragraphen des einschlägigen Materiengesetzes ohne weitere konkrete Darlegung der Rechtsverletzungen aufgezählt werden (vgl. zum Ganzen die bei Hengstschläger/Leeb, AVG online, § 42, Rz 32f, referierte Rechtsprechung des VwGH).Um ein Vorbringen als „Einwendung“ iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu qualifizieren, muss es sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender

materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Niemand kann sich durch die Rechtsverletzung eines anderen beschwert erachten und diese einwenden. Steht ihm das Recht nicht zu oder ist im betreffenden Verfahren nicht darüber abzusprechen, handelt es sich um eine unzulässige Einwendung, die zurückzuweisen ist und den Eintritt der Präklusion nicht zu hemmen vermag. Ob das subjektive Recht – stünde es ihm zu – auch verletzt sein könnte, also die inhaltliche Begründetheit der Einwendung, ist nicht mehr zu prüfen. Es muss das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, d.h. welcher Art dieses Recht ist, aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Einwendungen müssen nicht begründet werden, weil die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht genügt. Ein allgemeiner Protest reicht daher ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter einer Bedingung einverstanden zu sein. Ebenso handelt es sich nicht um eine zulässige Einwendung, wenn dem Projekt (nur) vorgeworfen wird, dass es gegen Gesetze verstoße, wenn nur Paragraphen des einschlägigen Materiengesetzes ohne weitere konkrete Darlegung der Rechtsverletzungen aufgezählt werden vergleiche zum Ganzen die bei Hengstschläger/Leeb, AVG online, Paragraph 42,, Rz 32f, referierte Rechtsprechung des VwGH). Für den Bereich eine „Nachbarbeschwerde“ im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist überdies die in diesem Bereich ergangene Rechtsprechung zu relevant: Vorweg ist dabei festzuhalten, dass die „Sache“, über die in einem derartigen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt wird. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. zB zuletzt VwGH vom

  1. April 2014, 2012/04/0130, mwN). Mangelt es daher dem Vorbringen eines Nachbarn an einer Bezugnahme auf das den Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens darstellende Projekt des Antragstellers, so erlangen diese Nachbarn mangels rechtserheblicher und rechtzeitiger Einwendungen iSd § 356 Abs. 3 GewO 1994 keine Parteistellung (vgl. VwGH vom
  2. Juni 1996, 96/04/0020).Vorweg ist dabei festzuhalten, dass die „Sache“, über die in einem derartigen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt wird. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt vergleiche zB zuletzt VwGH vom
  3. April 2014, 2012/04/0130, mwN). Mangelt es daher dem Vorbringen eines Nachbarn an einer Bezugnahme auf das den Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens darstellende Projekt des Antragstellers, so erlangen diese Nachbarn mangels rechtserheblicher und rechtzeitiger Einwendungen iSd Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 keine Parteistellung vergleiche VwGH vom
  4. Juni 1996, 96/04/0020). Weiters sind an die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten (zB VwGH vom
  5. September 2012, 2008/04/0118). Einer „Nachbarbeschwerde“ im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren muss dieser daher unter Bezugnahme auf das konkrete Projekt entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt werden (vgl. zu diesen Voraussetzungen betreffend das Vorliegen einer „Einwendung“ im Betriebsanlagenverfahren zB VwGH vom
  6. März 2003, 99/04/0034).Einer „Nachbarbeschwerde“ im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren muss dieser daher unter Bezugnahme auf das konkrete Projekt entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO 1994, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt werden vergleiche zu diesen Voraussetzungen betreffend das Vorliegen einer „Einwendung“ im Betriebsanlagenverfahren zB VwGH vom
  7. März 2003, 99/04/0034). Daraus folgt für den Beschwerdefall: Die Beschwerde des Beschwerdeführers wendet sich ausschließlich gegen die Parkplatzsituation und die erwartete Verkehrssituation. Hinsichtlich dieses Einwandes wird – wie bereits oben - ausgeführt, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Schutzinteresse im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO) von der Gewerbebehörde von Amtswegen wahrzunehmen ist. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs. 2 Z 4 GewO räumt den Nachbarn diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts geltend gemacht werden könnte (vgl. VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189). Ergänzend wird jedoch festgehalten, dass seitens der belangten Behörde ein Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt wurde.Hinsichtlich dieses Einwandes wird – wie bereits oben - ausgeführt, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Schutzinteresse im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO) von der Gewerbebehörde von Amtswegen wahrzunehmen ist. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO räumt den Nachbarn diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts geltend gemacht werden könnte vergleiche VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189). Ergänzend wird jedoch festgehalten, dass seitens der belangten Behörde ein Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt wurde. Somit ist die Beschwerde mangels Behauptung der Verletzung von zukommenden subjektiven öffentlichen Rechten ebenfalls zurückzuweisen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.683.001.2016

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