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LVwG-AV-692/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-692/001-2016 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofra

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, undin den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über BeschwerdenArtikel 130,
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, (…) Art. 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:Artikel 132,
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
  1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; (…) Art.
  2. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
  1. Rechtliche Beurteilung Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtsmäßigkeit zu überprüfen. Das Wesen einer im gegenständlichen Fall jedenfalls vorliegenden Bescheidbeschwerde (in Form einer Parteibeschwerde) besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörde. Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essenziell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung.Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtsmäßigkeit zu überprüfen. Das Wesen einer im gegenständlichen Fall jedenfalls vorliegenden Bescheidbeschwerde (in Form einer Parteibeschwerde) besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörde. Demgemäß kann nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essenziell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 25.02.2016, Ro 2015/07/0031) erwächst nur der Spruch, nicht jedoch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Zwar kann zur Interpretation des normativen Inhalts eines Bescheides auch die Begründung herangezogen werden, allerdings erst dann, wenn der Spruch als solcher einer Deutung bedürfte (vgl. zB VwGH 29.06.1995, 93/07/0051).Zwar kann zur Interpretation des normativen Inhalts eines Bescheides auch die Begründung herangezogen werden, allerdings erst dann, wenn der Spruch als solcher einer Deutung bedürfte vergleiche zB VwGH 29.06.1995, 93/07/0051). Im vorliegenden Fall ist der Spruch des Bescheides jedoch vollkommen eindeutig. Es handelt sich dabei um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Inbegriff einer (wasserrechtlichen) Bewilligung ist es, dass dem Bewilligungsinhaber die Entscheidung darüber zukommt, ob er von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht oder nicht (zB VwGH 08.07.2004, 2003/07/0097). Die mit einer Bewilligung verknüpften Auflagen werden (erst) dann wirksam (und auch vollstreckbar), sobald von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch eine Auflage mit einer Frist versehen wird, jedoch wird auch diese erst ausgelöst, sobald die Bewilligung in Anspruch genommen wird (etwa, wenn dem Bewilligungsinhaber die Erfüllung einer Auflage erst nach einer gewissen Zeit ab Herstellung der Anlage ermöglicht werden soll). Die Zweifel der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verbindlichkeit der bloß in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Ansicht des Sachverständigen, dass die vorhandene Holzhütte binnen einer bestimmten Frist beseitigt werden müsse, sind berechtigt. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides lässt sich eine derartige Verpflichtung nicht entnehmen. Vielmehr wurde die Beseitigung einer vorhandenen Anlage zum Projektsinhalt erklärt. Ob derartiges überhaupt rechtens Inhalt einer wasserrechtlichen Bewilligung sein kann, hat das Gericht im vorliegenden Fall – mangels zulässiger Beschwerde, welche Voraussetzung für eine inhaltliche Prüfung wäre - jedoch nicht beurteilen. Da, wie bereits dargelegt, das Wesen einer Parteibeschwerde in der Behauptung einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde liegt, eine solche Rechtsverletzung jedoch nur durch den allein der Rechtskraft zugänglichen Spruch des Bescheides denkbar ist, der gegenständliche Spruch aber die inkriminierte Verpflichtung nicht enthält (gegen die Bewilligung der projektsgemäß vorgesehenen Beseitigung des Bauwerks selbst und die spruchgemäß festgelegte Bauvollendungsfrist wendet sich die Beschwerde ausdrücklich nicht), liegt kein taugliches Beschwerdevorbringen und damit keine zulässige Beschwerde vor. Eine Rechtsverletzung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kommt nämlich durch ein in der Begründung eines Bescheides zitiertes Amtssachverständigengutachten bzw. eine darin enthaltene „Forderung“ (bei der es sich nur um einen Vorschlag an die Behörde handeln kann) von vornherein nicht in Betracht. Mit anderen Worten: eine zulässige Beschwerde setzt die Behauptung der Rechtsverletzung durch den Spruch des Bescheides voraus. Da, wie bereits dargelegt, das Wesen einer Parteibeschwerde in der Behauptung einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde liegt, eine solche Rechtsverletzung jedoch nur durch den allein der Rechtskraft zugänglichen Spruch des Bescheides denkbar ist, der gegenständliche Spruch aber die inkriminierte Verpflichtung nicht enthält (gegen die Bewilligung der projektsgemäß vorgesehenen Beseitigung des Bauwerks selbst und die spruchgemäß festgelegte Bauvollendungsfrist wendet sich die Beschwerde ausdrücklich nicht), liegt kein taugliches Beschwerdevorbringen und damit keine zulässige Beschwerde vor. Eine Rechtsverletzung im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kommt nämlich durch ein in der Begründung eines Bescheides zitiertes Amtssachverständigengutachten bzw. eine darin enthaltene „Forderung“ (bei der es sich nur um einen Vorschlag an die Behörde handeln kann) von vornherein nicht in Betracht. Mit anderen Worten: eine zulässige Beschwerde setzt die Behauptung der Rechtsverletzung durch den Spruch des Bescheides voraus. Bloß durch die Ausführungen in der Begründung kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall also nicht beschwert sein. Auch in Folge fehlender Beschwer ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.04.2015, Ro 2014/17/0126, mit Verweis auf die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.08.1995, 95/19/0212, betreffend die Unzulässigkeit einer Revision, was insoweit auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragbar ist).Bloß durch die Ausführungen in der Begründung kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall also nicht beschwert sein. Auch in Folge fehlender Beschwer ist die Beschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.04.2015, Ro 2014/17/0126, mit Verweis auf die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.08.1995, 95/19/0212, betreffend die Unzulässigkeit einer Revision, was insoweit auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragbar ist). Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Beschwerde der BA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
  2. Mai 2016, Zl. GDW2-WA-04325/001, als unzulässig zurückzuweisen ist. Im Hinblick darauf konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.Im Hinblick darauf konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Da die gegenständliche Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, die im Übrigen nicht widersprüchlich ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG war daher auszusprechen, dass die Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig ist.Da die gegenständliche Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, die im Übrigen nicht widersprüchlich ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG war daher auszusprechen, dass die Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.692.001.2016

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