Obsah (10)
§ 28Art. 133Art. 130§ 42§ 30a§ 30b§ 61Art. 132§ 63§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-701/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röp
§ 28
NÖ Bauordnung 2014 erlassen worden war, den Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau MK, ***, ***, vom
- Juli 2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2016, Zl. 5 aus 2015,, mit welchem gegenüber der Beschwerdeführerin ein baupolizeilicher Auftrag
Paragraph 28, NÖ Bauordnung 2014 erlassen worden war, den B e s c h l u s s gefasst:
- Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
- Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt: 1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2016, Zl. 5/2015, wurde gegenüber Frau MK (in der Folge: Beschwerdeführerin) in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des auf dem Bauplatz in **, ***, Grundstück Nr. *** und Baufläche ***, beide KG ***, errichteten Objektes
§ 28Abs.
1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag erteilt, näher beschriebene festgestellte Mängel bis spätestens
- Juni 2016 zu beseitigen bzw. ebenfalls näher beschriebenen Auflagen zu erfüllen. Dieser Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2016, Zl. 5 aus 2015,, wurde gegenüber Frau MK (in der Folge: Beschwerdeführerin) in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des auf dem Bauplatz in **, ***, Grundstück Nr. *** und Baufläche ***, beide KG ***, errichteten Objektes
Paragraph 28, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag erteilt, näher beschriebene festgestellte Mängel bis spätestens
- Juni 2016 zu beseitigen bzw. ebenfalls näher beschriebenen Auflagen zu erfüllen. Dieser Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: „Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, Berufung an den Gemeindevorstand eingebracht werden. Die Berufung ist schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch beim Gemeindeamt der Marktgemeinde *** einzubringen. Sie muß den angefochtenen Bescheid genau bezeichnen und muß weiters einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Die Bundesverwaltungsabgabe für die Berufung beträgt EUR 14,
- Der Bürgermeister ***“ 1.
- Mit einem als „Beschwerde“ bezeichneten und an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Schriftsatz vom
- Juli 2016 stellte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes, wortwörtlich wiedergegebenes Begehren: „Beschwerde: Ich Frau *** geboren *** wohnhaft in ***, ***, erhebe hiermit beim NÖ Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Marktgemeinde ***, vertreten durch Ihren Bürgermeister Herrn *** ein. Faktum:
- Beschwerde:Die Beschwerde gegen die Marktgemeinde *** richtet sich gegen den Bescheid vom
- Mai 2016 AZ.: 5/2015 wegen Vorliegen von Verfahrensfehlern seitens der Gemeinde *** (Teilnehmer an der Kommission bei der Baubegehung durch Beiziehung von Privatpersonen (Ing. Baumeister MKi). Beschwerde:, Die Beschwerde gegen die Marktgemeinde *** richtet sich gegen den Bescheid vom
- Mai 2016 AZ.: 5 aus 2015, wegen Vorliegen von Verfahrensfehlern seitens der Gemeinde *** (Teilnehmer an der Kommission bei der Baubegehung durch Beiziehung von Privatpersonen (Ing. Baumeister MKi). In der Folge wird dieser Schriftsatz umfangreich begründet.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist … § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Verfahren in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde § 36.
(1)In Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Behörde auf die Berufungsbehörde sinngemäß anzuwenden.Paragraph 36,
(1)In Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Behörde auf die Berufungsbehörde sinngemäß anzuwenden.
(2)Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 letzter Satz ist sowohl die Behörde, die den Bescheid als oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, nicht erlassen hat, als auch jene Behörde, bei der der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zu stellen war.
(2)Behörde im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz ist sowohl die Behörde, die den Bescheid als oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, nicht erlassen hat, als auch jene Behörde, bei der der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zu stellen war. 2.2. NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-23:2.2. NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-23: Instanzenzug § 60.
(1)Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gehtParagraph 60,
(1)Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht 1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes
§ 42Abs.
3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes
Paragraph 42, Absatz 3,) an den Gemeindevorstand (Stadtrat), 2. gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z. 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Ziffer eins, ist eine weitere Berufung unzulässig.
(2)Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse üben aus:
- gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat),
- gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat. Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z. 1 ist eine Berufung unzulässig.Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Ziffer eins, ist eine Berufung unzulässig. 2.
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG: Berufung § 63.
(1)Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.Paragraph 63,
(1)Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.
(2)Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(3)Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
(4)Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.
(5)Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(4)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht zulässig. 3.1.1.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 132Abs.
6 B-VG kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Artikel 132
, Absatz 6, B-VG kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Bei der Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen
§ 28
NÖ Bauordnung 2014 handelt es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (vgl. dazu die ausdrückliche Anordnung in § 3 NÖ Bauordnung 2014).Bei der Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen
Paragraph 28, NÖ Bauordnung 2014 handelt es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vergleiche dazu die ausdrückliche Anordnung in Paragraph 3, NÖ Bauordnung 2014). Durch die mit
- Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, die eine weitgehende Abschaffung des verwaltungsinternen Instanzenzugs mit sich brachte, ist das verwaltungsinterne Rechtsmittel der Berufung nur mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorgesehen (vgl. VwGH vom
- Dezember 2014, Zl. Ra 2014/07/0002).Durch die mit
- Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, die eine weitgehende Abschaffung des verwaltungsinternen Instanzenzugs mit sich brachte, ist das verwaltungsinterne Rechtsmittel der Berufung nur mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorgesehen vergleiche VwGH vom
- Dezember 2014, Zl. Ra 2014/07/0002). In § 60 NÖ Gemeindeordnung ist nun ein zweistufiger Instanzenzug - vom Bürgermeister an den Gemeindevorstand - vorgesehen.
§ 63Abs.
5 AVG ist die Berufung bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Gegen die dem Bürgermeister zuzurechnende Erledigung vom 10. Mai 2016, Zl. 5/2015, konnte daher innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** eingebracht werden. Auf diese Möglichkeit wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides auch ausdrücklich hingewiesen. In Paragraph 60, NÖ Gemeindeordnung ist nun ein zweistufiger Instanzenzug - vom Bürgermeister an den Gemeindevorstand - vorgesehen.
Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Gegen die dem Bürgermeister zuzurechnende Erledigung vom ,
- Mai 2016, Zl. 5 aus 2015,, konnte daher innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** eingebracht werden. Auf diese Möglichkeit wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides auch ausdrücklich hingewiesen. 3.1.
- Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen erstinstanzlichen Bescheid in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches kann jedoch
Art. 132Abs.
6 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht erhoben werden.Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen erstinstanzlichen Bescheid in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches kann jedoch
Artikel 132, Absatz 6, B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht erhoben werden.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist eben die Erschöpfung des Instanzenzuges. Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren wurde in der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2016, Zl. 5/2015, weder behauptet, noch liegt sie tatsächlich vor.Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist eben die Erschöpfung des Instanzenzuges. Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren wurde in der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2016, Zl. 5 aus 2015,, weder behauptet, noch liegt sie tatsächlich vor. Tauglicher Gegenstand einer Beschwerde kann in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ausschließlich eine Berufungsentscheidung der zweiten Instanz, im konkreten Fall des Gemeindevorstandes, sein. Bei dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters handelt es sich daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand. Die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erweist sich als unzulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.701.001.2016