← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-800/001-2014'}

Obsah (9)§ 28§ 25§ 188§ 6§ 11§ 1§ 3§ 8§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-800/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom

  1. Oktober 2014, Zl. PLL2-G-135/210, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin MD vom 25.10.2013, eingelangt bei der Grundverkehrsbehörde St. Pölten am 28.11.2013, auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 23.10.2013, Zl. BRZ 1669/2013, abgeschlossen zwischen LW, geb. ***, und JW, geb.***, als Verkäufer und der Beschwerdeführerin MD, geb. ***, als Käuferin, betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 1,2792 ha zu einem Kaufpreis von € 14.071,20, abgewiesen.Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde St. Pölten vom
  2. Oktober 2014, Zl. PLL2-G-135/210, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin MD vom 25.10.2013, eingelangt bei der Grundverkehrsbehörde St. Pölten am 28.11.2013, auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 23.10.2013, Zl. BRZ 1669 aus 2013,, abgeschlossen zwischen LW, geb. ***, und JW, geb.***, als Verkäufer und der Beschwerdeführerin MD, geb. ***, als Käuferin, betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 1,2792 ha zu einem Kaufpreis von , € 14.071,20, abgewiesen. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 1; 3 Z 1, 2 und 4 lit.a; 4; 6 Abs. 2 Z 1; 7 Abs. 5; 11 und 37 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl 6800 (NÖ GVG).Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen eins,; 3 Ziffer eins, 2 und 4 Litera a,; 4; 6 Absatz 2, Ziffer eins,; , 7 Absatz 5,; 11 und 37 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 (NÖ GVG). Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin nicht nachweisen habe können, dass sie Landwirtin im Sinne des § 3 Z 2 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 sei. Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin nicht nachweisen habe können, dass sie Landwirtin im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 sei. Mit MG und FB seien zwei Interessenten im Verfahren aufgetreten; Letzterer gelte

den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 NÖ GVG als Landwirt. Mit MG und FB seien zwei Interessenten im Verfahren aufgetreten; Letzterer gelte

den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, NÖ GVG als Landwirt. Dabei stütze sich die Behörde auf die im Verfahren eingeholten Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 29.04.2014 und des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 28.05.2014 sowie auf drei Einkommensnachweise betreffend das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Interessenten, wodurch ausreichend dargestellt sei, dass das land- und forstwirtschaftliche Einkommen des Interessenten erheblich zu seinem Einkommen beitrage. Der Interessent FB habe zudem seine fachliche und praktische Ausbildung als Land- und Forstwirt nachweisen können. Zusammengefasst habe auf Basis der grundverkehrsbehördlichen Erhebungen festgestellt werden können, dass die Antragstellerin die Landwirteeigenschaft

den Voraussetzungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes nicht erfülle und zumindest ein Interessent im gegenständlichen Verfahren als Landwirt aufgetreten sei, weshalb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung spruchgemäß zu versagen gewesen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr die Beschwerde der Käuferin MD vom 20.11.2014, mit welcher sie, rechtsanwaltlich vertreten, beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid derart abzuändern, dass dem Antrag vom 28.11.2013 um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 23.10.2013 stattgegeben werde; in eventu möge der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen werden. Geltend gemacht wird in diesem Rechtsmittel inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass die belangte Behörde den ablehnenden Bescheid zunächst damit begründe, dass das land- und forstwirtschaftliche Einkommen des Interessenten FB erheblich zu seinem Gesamteinkommen beitrage. Damit werde aber nicht beantwortet, womit der Interessent FB seinen eigenen Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt seiner Familie bestreite. Es hätte einer Gegenüberstellung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten einerseits und des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens andererseits bedurft, um beurteilen zu können, ob der Interessent von seinem land- und forstwirtschaftlichen Einkommen tatsächlich leben könne. Abgesehen davon habe der Interessent FB kein rechtsverbindliches Anbot im Sinne des § 3 Z 4 NÖ GVG abgegeben. Ein solches würde voraussetzen, dass das Angebot durch seine Annahme tatsächlich zum Abschluss eines Vertrages führe. Die Antragstellerin habe auf den kaufgegenständlichen Liegenschaften ein Vorkaufsrecht. Solange dieses Vorkaufsrecht bestehen würde, würden andere Interessenten kein rechtsverbindliches Anbot zum Abschluss eines Kaufvertrages legen können, weil aufgrund dieses Vorkaufsrechtes ein Vertragsabschluss der Antragstellerin mit dem Interessenten FB ausgeschlossen sei. Die Liegenschaft könne nicht gegen den Willen der Beschwerdeführerin an den Interessenten verkauft werden. Das Angebot des Interessenten sei daher nicht von rechtlicher Relevanz. Abgesehen davon habe der Interessent FB kein rechtsverbindliches Anbot im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG abgegeben. Ein solches würde voraussetzen, dass das Angebot durch seine Annahme tatsächlich zum Abschluss eines Vertrages führe. Die Antragstellerin habe auf den kaufgegenständlichen Liegenschaften ein Vorkaufsrecht. Solange dieses Vorkaufsrecht bestehen würde, würden andere Interessenten kein rechtsverbindliches Anbot zum Abschluss eines Kaufvertrages legen können, weil aufgrund dieses Vorkaufsrechtes ein Vertragsabschluss der Antragstellerin mit dem Interessenten FB ausgeschlossen sei. Die Liegenschaft könne nicht gegen den Willen der Beschwerdeführerin an den Interessenten verkauft werden. Das Angebot des Interessenten sei daher nicht von rechtlicher Relevanz. Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung habe es die belangte Behörde verabsäumt, zu diesen angeführten rechtlich erheblichen Umständen ergänzende Feststellungen zu treffen, wodurch der angefochtene Bescheid durch sekundäre Feststellungs- und Verfahrensmängel belastet sei. Zu dieser Beschwerde sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 18. November 2015 und am 07. April 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch ● Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur Zl. PLL2-G-135/210, ● Einsichtnahme in das von den Eigentümern W angenommene Anbot des Interessenten FB vom 27.03.2014 für den Fall der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag mit der Beschwerdeführerin, ● Einsichtnahme in den Jahresabschluss des Interessenten FB zum 31.12.2013 (Beilage ./A der Verhandlungsschrift vom 07.04.2016) ● Einsichtnahme in den Jahresabschluss des Interessenten FB zum 31.12.2014 (Beilage ./B der Verhandlungsschrift vom 07.04.2016) ● Einsichtnahme in den Einkommenssteuerbescheid 2014 des Interessenten FB (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 07.04.2016) ● Einsichtnahme in den Bescheid über die Feststellung von Einkünften

§ 188BAO 2014 des Finanzamtes *** vom 29.10.2015 (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 07.04.2016)

Einsichtnahme in den Bescheid über die Feststellung von Einkünften

Paragraph 188, BAO 2014 des Finanzamtes *** vom 29.10.2015 (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 07.04.2016) ● Einsichtnahme in die an den Interessenten FB ergangene Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung für Juli bis September 2015 (Beilage ./D der Verhandlungsschrift vom 07.04.2016) ● Einsichtnahme in die an den Interessenten FB ergangene Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung für Jänner bis März 2014 (Beilage ./E der Verhandlungsschrift vom 07.04.2016) ● Einsichtnahme in das Kontoblatt der AMA für 2014 betreffend FB (Beilage ./F der Verhandlungsschrift vom 07.04.2016) ● Einsichtnahme in das Kontoblatt der AMA für 2015 betreffend FB (Beilage ./G der Verhandlungsschrift vom 07.04.2016) ● Einvernahme des Interessenten FB Von sämtlichen eingesehenen Unterlagen wurden Kopien angefertigt und diese als Beilagen ./A bis ./G der Verhandlungsschrift vom 07.04.2016 angeschlossen. Aufgrund des solcherart durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, mit einer Fläche von 1,2792 ha, steht im gemeinsamen Eigentum von LW und JW, befindet sich in der Katastralgemeinde *** und weist die Flächenwidmung „Grünland“ auf. Das Grundstück wird derzeit als Ackerfläche verwendet. Am 23. Oktober 2013 wurde hinsichtlich dieses Grundstückes zwischen den Liegenschaftseigentümern LW und JW als Verkäufer und MD als Käuferin ein Kaufvertrag abgeschlossen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von € 14.071,20 vereinbart. Mit Eingabe vom 25.10.2013 hat die Käuferin MD durch ihren damaligen Vertreter Dr. Thomas Christoph als bestellter Substitut des öffentlichen Notars Mag. Johann Zwetzbacher bei der Grundverkehrsbehörde Sankt Pölten unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes

§ 6NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG) beantragt.

Mit Eingabe vom 25.10.2013 hat die Käuferin MD durch ihren damaligen Vertreter Dr. Thomas Christoph als bestellter Substitut des öffentlichen Notars Mag. Johann Zwetzbacher bei der Grundverkehrsbehörde Sankt Pölten unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes die Erteilung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes

Paragraph 6, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG) beantragt. Aufgrund dieses Antrages hat die Grundverkehrsbehörde ein Kundmachungs-verfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer

§ 11Abs.

2 und 5 NÖ GVG veranlasst. Aufgrund dieses Antrages hat die Grundverkehrsbehörde ein Kundmachungs-verfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 2 und 5 NÖ GVG veranlasst. Innerhalb der Anmeldefrist haben MG und FB ihr Interesse (Interessentenmeldungen) am Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstückes schriftlich angemeldet und ihre Bereitschaft erklärt, anstelle der Käuferin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über das vertragsgegenständliche Grundstück abzuschließen. Gleichzeitig haben die Interessenten erklärt, in der Lage zu sein, den ortsüblichen Verkehrswert als Kaufpreis bezahlen zu können und dies auch durch Beibringung von Unterlagen (Kontoauszug, Gehaltszettel) nachgewiesen. Der im Kaufvertrag genannte Kaufpreis in der Höhe von € 14.071,20 entspricht dem ortsüblichen Verkehrswert des den Kaufgegenstand bildenden Grundstückes. Hinsichtlich der Käuferin und Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren ist von folgender verfahrensrelevanter Situation auszugehen: Die Beschwerdeführerin MD, geb. ***, hat ihren Wohnsitz in ***, ***. Sie ist Eigentümerin nachstehender Liegenschaften: - EZ *** der KG *** im Gesamtausmaß von 1,6351 ha und - EZ *** der KG *** im Gesamtausmaß von 0,6125 ha, insgesamt sohin Eigentümerin von 2,2476 ha. Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und erwirtschaftet folglich auch kein Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft. Des Weiteren wurde von ihr im Verfahren vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeverfahren kein Betriebskonzept vorgelegt. Im Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages ist für den Kaufgegenstand als künftige Nutzungsart „Wiesenflächen zur eigenen Bewirtschaftung“ angegeben. Nähere Darlegungen über die Verwertung dieser Wiesenflächen wurden nicht getätigt. Eine bisherige praktische Tätigkeit sowie eine anerkannte fachliche Ausbildung der Beschwerdeführerin im Bereich der Land- und Forstwirtschaft konnte nicht festgestellt werden. Bezüglich der Person des Interessenten FB, geb. *** steht Folgendes fest: Der Interessent wohnt in ***, ***, und führt dort unter der Betriebsnummer *** einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er ist verheiratet und hat einen Sohn. In der Fachschule *** hat er eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter absolviert. Bei seiner Landwirtschaft handelt sich um einen umsatzsteuerpauschalierten Betrieb und besteht keine Buchführungspflicht. Das verfahrensgegenständliche Grundstück grenzt an eine vom Interessenten bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche an. Für die landwirtschaftlichen Nutzflächen werden vom Interessenten FB AMA-Förderungen beantragt bzw. beansprucht. Im Einzelnen setzen sich die von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen wie folgt zusammen: 25,9 ha seines Eigengrundes werden von ihm landwirtschaftlich genutzt. 0,631 ha werden für Christbaumkulturen verwendet. Der Vater des Interessenten hat 14,81 ha landwirtschaftliche Fläche in seinem Eigentum. Diese noch im Eigentum seines Vaters stehenden Flächen werden ebenfalls vom Interessenten mitbewirtschaftet. Für die (Mit-)Bewirtschaftung dieser Flächen entrichtet der Interessent keinen Pachtzins an seinen Vater. Im Jahr 2014 wurden vom Interessenten ca. 4 ha landwirtschaftliche Flächen zugepachtet, für die ein jährlicher Pachtzins von ca. € 1.250,-- zu entrichten ist. Daneben verfügt der Interessent noch über 10,3 ha in seinem Eigentum befindliche forstwirtschaftliche Flächen zuzüglich der mitbewirtschafteten, dem Vater gehörenden Forstflächen im Ausmaß von 9,201 ha. Zusammengefasst bedeutet dies, dass vom Interessenten FB eine landwirtschaftliche Nutzfläche von insgesamt 45,341 ha (25,9 ha landwirtschaftlich genutzter Eigengrund zuzüglich der Fläche für Christbaumkulturen im Ausmaß von 0,631 ha , 14,81 ha mitbewirtschafteter Eigengrund von B sen. und ca. 4 ha zugepachtete landwirtschaftliche Flächen) bewirtschaftet wird. Von diesen landwirtschaftlichen Nutzflächen (ca. 45 ha) werden ca. 15 ha als Ackerland (Anbau von Futtergetreide) bewirtschaftet. Die weiteren Flächen im Ausmaß von ca. 25 ha werden überwiegend als dreischnittige Wiesen und als Dauergrünland verwendet. Die restlichen Flächen von ca. 5 ha werden als zweischnittige Wiesen und Dauerwiesen genutzt. Daneben betreibt er noch die angeführte Christbaumkultur im Ausmaß von 0,631 ha. Die Produkte von sämtlichen landwirtschaftlichen Flächen – mit Ausnahme der Christbaumkultur - werden über die eigene Tierhaltung verwertet. Marktfrüchte werden keine erzeugt. Eine Verpachtung im Eigentum stehender Flächen erfolgt nicht. Konkret werden im Betrieb des Interessenten eine Mutterkuhhaltung, eine Stiermast und eine Kalbinnenmast betrieben; im Durchschnitt werden 60 bis 70 Rinder gehalten. Derzeit sind 59 Rinder, davon 10 Mutterkühe, 36 Maststiere, Kalbinnen und Kälber unterschiedlichen Alters vorhanden. Der Betrieb des Interessenten nimmt am AMA-Gütesiegel-Programm für Rindfleisch „a la carte“ teil, bei welchem Stiere und Kalbinnen nach bestimmten Kriterien erzeugt werden müssen. Der Interessent verfügt über eine umfangreiche Maschinen- (Traktoren, Heugeräte, Maschinen und Geräte für den Ackerbau) und Gebäudeausstattung (Boxenlaufstall, Anbindehaltung mit Weide, Maschinenhalle, Scheune, etc.), sodass insgesamt alle für den Betrieb erforderlichen Maschinen, Geräte und Gebäude vorhanden sind. Der Betrieb wird als reiner Familienbetrieb geführt und erfolgt die Bewirtschaftung durch den Interessenten selbst; er wird aber auch von seinem Vater unterstützt. Angestellte oder Saisonarbeiter werden im Betrieb nicht eingesetzt. Lediglich die Bewirtschaftung von Ackerflächen bzw. das Dreschen von Getreide wird in Form eines Lohndrusches vorgenommen. An öffentlichen Fördergeldern hat der Interessent für das Jahr 2014 folgende Förderungsbeträge ausbezahlt bekommen: ÖPUL Antragsjahr 2014 zuzüglich der erfolgten Nachzahlung € 10.596,78 und eine Ausgleichszulage 2014 samt Nachzahlung € 5.073,30 sowie noch die einheitliche Betriebsprämie 2014 samt Mutterkuhprämie in Höhe von € 20.347,87 insgesamt sohin € 36.017,95 In Anlehnung an die Pauschalierungsverordnung ist von der Gesamtsumme dieser flächenbezogenen Fördergelder ein Aufwand in der Höhe von 70% in Abzug zu bringen, sodass man zu einem Betrag von € 10.805,10 kommt. Bei der Stiermastproduktion wird für die am Hof vorhandenen Stiermastplätze ausgehend von einer Mastdauer von 18 Monaten und einem durchschnittlichen Endgewicht von 400 kg bei einem durchschnittlichen Preis von € 4,--/kg ein Ertrag von ca. € 40.000,-- pro Jahr erwirtschaftet. Aus der eigenen Mutterkuhhaltung werden jährlich durchschnittlich 4,5 Kalbinnen erzeugt. Bei einem durchschnittlichen Schlachtgewicht von 350 kg und einem durchschnittlichen Preis von € 4,--/kg ist von einem weiteren Ertrag von € 6.300,-- pro Jahr auszugehen. Von diesen Erträgen aus der Tierhaltung von jährlich insgesamt € 46.300,-- ergeben sich nach Abzug des pauschalierten Aufwandes im Ausmaß von 80 % Einkünfte in diesem Betriebszweig in der Höhe von € 9.260,--. An Sozialversicherungsbeiträgen wurde für das Jahr 2015 ein Betrag von € 11.520,36 entrichtet. Die jährlichen Pachtausgaben belaufen sich auf € 1.250,00. An Sozialversicherungsbeiträgen wurde für das Jahr 2015 ein Betrag von , € 11.520,36 entrichtet. Die jährlichen Pachtausgaben belaufen sich auf € 1.250,00. Insgesamt ergeben sich daher Abzüge von € 12.770,36. Das landwirtschaftliche Einkommen – ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus der Christbaumkultur – beläuft sich somit auf € 7.294,74. Neben seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit betreibt der Interessent einen gewerblichen Reisighandel. Insgesamt hat der Interessent im Jahr 2014 aus dem Gewerbebetrieb (Reisighandel) € 4.456,30 an Einkünften (Einkommenssteuerbescheid 2014) bezogen. Der Interessent FB ist zudem zur Ausübung von Tanz- und Unterhaltungsmusik als Mitglied in einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Musikgruppe aktiv. Aus diesem Titel hat er im Jahr 2014 Einkünfte in der Höhe von € 2.302,05 (Bescheid über die Feststellung von Einkünften

§ 188BAO 2014 des Finanzamtes *** vom 29.10.2015) lukriert.

Der Interessent FB ist zudem zur Ausübung von Tanz- und Unterhaltungsmusik als Mitglied in einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Musikgruppe aktiv. Aus diesem Titel hat er im Jahr 2014 Einkünfte in der Höhe von € 2.302,05 (Bescheid über die Feststellung von Einkünften

Paragraph 188, BAO 2014 des Finanzamtes *** vom 29.10.2015) lukriert. Außerlandwirtschaftlich (Reisighandel sowie Tanz- und Unterhaltungsmusik) beläuft sich das Einkommen des Interessen vor Steuern für das Jahr 2014 sohin auf insgesamt € 6.758,

  1. Das Gesamteinkommen vor Steuern (außerlandwirtschaftlich und landwirtschaftlich – ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus der Forstwirtschaft und der Christbaumkultur) beträgt sohin € 14.053,
  2. Mit Schreiben vom November 2013 hat eine weitere Interessentin, MG ebenfalls ihr Interesse am Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstückes kundgetan. Die Landwirteeigenschaft der Interessentin Glück wurde im gegenständlichen Verfahren – aus verfahrensökonomischen Gründen - nicht einer Prüfung unterzogen und werden daher diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Inhaltes des behördlichen Verwaltungsaktes, aus dem sich die näheren Daten hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sowie hinsichtlich der Käuferin ebenso in unbedenklicher Weise ergeben wie der Umstand, dass in dem von der Grundverkehrsbehörde veranlassten Kundmachungsverfahren bei der Bezirksbauernkammer St. Pölten in der Person des FB ein Landwirt als Interessent aufgetreten ist und ein verbindliches Angebot abgegeben hat. Ebenso ist die Interessentin MG als Interessentin aufgetreten und hat ein verbindliches Angebot abgegeben. Unbestritten im gesamten Verfahren geblieben ist, dass der in Rede stehende Kaufpreis von € 14.071,20 dem ortsüblichen Verkehrswert entspricht. Anhaltspunkte für Gegenteiliges haben sich im Verfahren nicht ergeben. Dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der gegenständlich zu erwerbenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke durch den Interessenten FB zu erwarten ist, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen, die nach Vornahme eines Ortsaugenscheines sowohl den Betriebsstandort des Interessenten, die Maschinenausstattung, die Bewirtschaftung und letztlich auch das landwirtschaftliche Einkommen des Interessenten B detailliert und nachvollziehbar darstellen konnte. Was die Höhe des für 4 ha gepachtete landwirtschaftliche Flächen zu entrichtenden Pachtzinses betrifft, stützt sich das erkennende Gericht auf das unbestritten gebliebene Erhebungsergebnis der beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik. Die Feststellungen hinsichtlich der für das Antragsjahr 2014 ausbezahlt bekommenen Fördergelder ergeben sich zweifelsfrei aus den dem Gericht vorgelegten AMA Kontoblätter 2014 und 2015 (Beilagen ./F und ./G der Verhandlungsschrift vom 07.04.2016). Zur Abschätzung des landwirtschaftlichen Einkommens wurde in Anlehnung an die Pauschalierungsverordnung von den Einnahmen pauschal ein Aufwand abgezogen. Dieser Abzugswert liegt bei der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren bei 80 %, der als fachlich fundierter Faktor bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Einkünfte berücksichtigt wurde. Bezüglich der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte aus dem gewerblichen Reisighandel und der Darbietung von Tanz- und Unterhaltungsmusik stützt sich das erkennende Gericht auf den vom Interessenten vorgelegten Einkommens-steuerbescheid für 2014 sowie auf den Bescheid über die Feststellung von Einkünften

§ 188

BAO 2014 des Finanzamtes *** vom 29.10.2015 (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 07.04.2016). Bezüglich der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte aus dem gewerblichen Reisighandel und der Darbietung von Tanz- und Unterhaltungsmusik stützt sich das erkennende Gericht auf den vom Interessenten vorgelegten Einkommens-steuerbescheid für 2014 sowie auf den Bescheid über die Feststellung von Einkünften

Paragraph 188, BAO 2014 des Finanzamtes *** vom 29.10.2015 (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 07.04.2016). Anhaltspunkte für das Vorhandensein von weiteren außerlandwirtschaftlichen Einkünften, wie aus Kapitalerträgen etc., waren nicht feststellbar. Bezüglich der Person der Käuferin ist deren Landwirteeigenschaft im gesamten Verfahren nicht behauptet worden. In rechtlicher Hinsicht war von folgenden Erwägungen auszugehen:

§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

  1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
  2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
  3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3

Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:

Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die

  1. a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder
  2. b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

§ 3

Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 3

Z 4 NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:

Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:

  1. a)Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;
  2. b)der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auflage, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sonstigen in lit.a angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.
  3. b)der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auflage, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sonstigen in Litera a, angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.

§ 6Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche GrundstückGemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück

  1. zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundfläche erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird;
  2. zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung ist durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen oder
  3. nicht Bestandteil eines der Hauptsache nach land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern Nebenbestandteil eines anderen Zwecken dienenden Unternehmens ist, sofern durch das Rechtsgeschäft über das ganze Unternehmen oder den ganzen Besitz einheitlich verfügt wird.

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 11Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;
  2. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  3. Grundstücksnummer;
  4. Katastralgemeinde;
  5. Flächenausmaß;
  6. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht; 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht;

  1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist
  2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht. b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

§ 25

NÖ GVG darf, solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde, das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam. Gleiches gilt, wenn die Behörde von einem Rechtstitel Kenntnis erlangt und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Behörde die erforderliche Genehmigung beantragt wird.

Paragraph 25, NÖ GVG darf, solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde, das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam. Gleiches gilt, wenn die Behörde von einem Rechtstitel Kenntnis erlangt und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Behörde die erforderliche Genehmigung beantragt wird.

§ 26Abs.

1 NÖ GVG darf ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch die rechtskräftige Genehmigung angeschlossen ist. Der Umstand, dass es sich um kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, ist durch eine rechtskräftige Entscheidung oder öffentliche Urkunde nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist nicht zu erbringen, wenn das Grundbuchsgericht mit Sicherheit annehmen kann, dass es sich um kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt.

Paragraph 26, Absatz eins, NÖ GVG darf ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch die rechtskräftige Genehmigung angeschlossen ist. Der Umstand, dass es sich um kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, ist durch eine rechtskräftige Entscheidung oder öffentliche Urkunde nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist nicht zu erbringen, wenn das Grundbuchsgericht mit Sicherheit annehmen kann, dass es sich um kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt. Aufgrund der Grünlandwidmung und der landwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG, die einen Versagungsgrund für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes normiert, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und ein Interessent, dem die Landwirteeigenschaft zukommt, vorhanden ist, ist daher im vorliegenden Verfahren vorweg zu prüfen gewesen, ob hinsichtlich der Käuferin die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG gegeben ist, sowie verneinendenfalls, ob die Landwirteeigenschaft der Käuferin im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG angenommen werden kann. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG, die einen Versagungsgrund für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes normiert, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und ein Interessent, dem die Landwirteeigenschaft zukommt, vorhanden ist, ist daher im vorliegenden Verfahren vorweg zu prüfen gewesen, ob hinsichtlich der Käuferin die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG gegeben ist, sowie verneinendenfalls, ob die Landwirteeigenschaft der Käuferin im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG angenommen werden kann. Ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ist festzustellen, dass eine Landwirteeigenschaft der Käuferin MD derzeit nicht attestiert werden kann, da diese keinen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und auch kein Einkommen aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit lukriert. Ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG ist festzustellen, dass eine Landwirteeigenschaft der Käuferin MD derzeit nicht attestiert werden kann, da diese keinen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und auch kein Einkommen aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit lukriert. Bei diesem Verfahrensergebnis und der Verneinung der Landwirteeigenschaft der Käuferin und Beschwerdeführerin im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG zum jetzigen Zeitpunkt wäre in einem weiteren Schritt noch zu prüfen, ob die Käuferin in weiterer Folge nach erfolgtem Erwerb des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG als Landwirtin zu qualifizieren ist. Bei diesem Verfahrensergebnis und der Verneinung der Landwirteeigenschaft der Käuferin und Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG zum jetzigen Zeitpunkt wäre in einem weiteren Schritt noch zu prüfen, ob die Käuferin in weiterer Folge nach erfolgtem Erwerb des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG als Landwirtin zu qualifizieren ist. Eine solche Prüfung setzt allerdings die Vorlage eines entsprechenden Betriebskonzeptes ebenso voraus wie den Umstand, dass die Antragstellerin ihre Absicht, nach Erwerb des in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften zu wollen und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten zu wollen, durch ausreichende Gründe darzulegen imstande ist, sowie die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund ihrer fachlicher Ausbildung und einer in der Vergangenheit ausgeübten einschlägigen praktischen Tätigkeit belegt. Ein Betriebskonzept dient somit für den Beleg, dass ein Antragsteller ernsthaft eine „Selbstbewirtschaftung auf Betriebsbasis“ vorhat und beabsichtigt, aus seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachhaltig eine Wertschöpfung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu erzielen. Es kommt daher nicht auf die theoretisch erzielbaren, sondern auf die konkret zu erzielenden Erträge an, würde der Erwerber ohne Verzögerung auch die vertragsgegenständliche Liegenschaft bewirtschaften. Die Vorlage eines Betriebskonzeptes dient zudem auch dazu, überzeugend darzulegen, dass die Bewirtschaftung nachhaltig und ordnungsgemäß im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 erfolgen wird. Mangels Vorlage eines Betriebskonzeptes durch die Beschwerdeführerin konnte jedoch seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Prognose hinsichtlich eines zu erwartenden Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft getroffen werden. Damit einhergehend konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach dem Erwerb des gegenständlichen Grundstücks, den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zu einem „erheblichen Teil“ aus dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft bestreiten würde. Der Käuferin kommt daher schon im Hinblick auf eine nicht prognostizierbare Einkommenslukrierung aus der Land- und Forstwirtschaft die Landwirteeigenschaft auch nach der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG nicht zu. Der Käuferin kommt daher schon im Hinblick auf eine nicht prognostizierbare Einkommenslukrierung aus der Land- und Forstwirtschaft die Landwirteeigenschaft auch nach der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG nicht zu. Davon abgesehen kommt der Beschwerdeführerin die Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG noch aus einem weiteren Grund nicht zu: Davon abgesehen kommt der Beschwerdeführerin die Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG noch aus einem weiteren Grund nicht zu: Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 fordert für einen werdenden Landwirt oder eine werdende Landwirtin auch das Vorliegen einer entsprechenden fachlichen Ausbildung und zusätzlich den Nachweis einer einschlägigen Praxis, um sicherzustellen, dass die für die beabsichtigte Bewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten gegeben sind. Diese Tatbestandselemente müssen nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG kumulativ vorliegen (arg.: „und“). Diese Tatbestandselemente müssen nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG kumulativ vorliegen (arg.: „und“). Hierzu ist festzuhalten, dass die Käuferin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung mit Schreiben vom 25.10.2013 beantragt hat. Zu diesem Zeitpunkt war das NÖ GVG 2007 in der Fassung LGBl 6800-3 in Geltung, wonach

§ 3Z 2 lit.

b NÖ GVG der zukünftige Landwirt alternativ eine praktische Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder eine fachliche Ausbildung nachzuweisen hatte (arg.: „oder“). Hierzu ist festzuhalten, dass die Käuferin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung mit Schreiben vom 25.10.2013 beantragt hat. Zu diesem Zeitpunkt war das NÖ GVG 2007 in der Fassung Landesgesetzblatt 6800-3 in Geltung, wonach

Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG der zukünftige Landwirt alternativ eine praktische Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder eine fachliche Ausbildung nachzuweisen hatte (arg.: „oder“). Zeitlich nach dem Antrag um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erfolgte jedoch durch die

  1. Novelle zum NÖ GVG 2007, LGBl 6800-4, eine Gesetzesänderung im o. a. Sinne. Zeitlich nach dem Antrag um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erfolgte jedoch durch die
  2. Novelle zum NÖ GVG 2007, Landesgesetzblatt 6800-4, eine Gesetzesänderung im o. a. Sinne. Nach Art. II Z 2 der im LGBl. 6800-4 kundgemachten Novelle zum NÖ GVG 2007 sind die bei den Bezirksverhaltungsbehörden zum 01.01.2014 bereits anhängigen Grundverkehrsverfahren unabhängig von der geänderten Zuständigkeit von diesen zu erledigen. Nach Artikel römisch zwei, Ziffer 2, der im Landesgesetzblatt 6800-4 kundgemachten Novelle zum NÖ GVG 2007 sind die bei den Bezirksverhaltungsbehörden zum 01.01.2014 bereits anhängigen Grundverkehrsverfahren unabhängig von der geänderten Zuständigkeit von diesen zu erledigen. Der Gesetzgeber hat in der Übergangsbestimmung jedoch nicht geregelt, welche Rechtslage bei bereits anhängigen Grundverkehrsverfahren anzuwenden ist; es hat daher das Verwaltungsgerichte die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen, wonach das im Zeitpunkt der Entscheidung (hier : des Verwaltungsgerichtes) geltende Recht anzuwenden ist. (vgl. VwGH vom 25.09.1990, Zl. 88/05/0204, 22.11.1994, Zl. 93/04/0217, 04.11.1996, Zl. 96/10/0148, 19.02.2003, Zl. 2002/12/0324 und 24.03.2015, Zl.2014/09/0066 ). Der Gesetzgeber hat in der Übergangsbestimmung jedoch nicht geregelt, welche Rechtslage bei bereits anhängigen Grundverkehrsverfahren anzuwenden ist; es hat daher das Verwaltungsgerichte die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen, wonach das im Zeitpunkt der Entscheidung (hier : des Verwaltungsgerichtes) geltende Recht anzuwenden ist. vergleiche VwGH vom 25.09.1990, Zl. 88/05/0204, 22.11.1994, Zl. 93/04/0217, 04.11.1996, Zl. 96/10/0148, 19.02.2003, Zl. 2002/12/0324 und 24.03.2015, Zl.2014/09/0066 ). Es steht daher im Einklang mit der Rechtslage, dass die Käuferin im vorliegenden Fall sowohl eine fachliche Ausbildung als auch eine praktische Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nachzuweisen hatte. Beide Nachweise sind jedoch unterblieben, sodass selbst unter Anwendung der alten Rechtslage die Landwirteeigenschaft der Käuferin zu verneinen gewesen wäre. Trotz der somit fehlenden Landwirteeigenschaft bei der Person der Käuferin und Antragstellerin ist im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG in einem weiteren Schritt aber auch das Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG beim Interessenten FB zu prüfen: Trotz der somit fehlenden Landwirteeigenschaft bei der Person der Käuferin und Antragstellerin ist im Hinblick auf den Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG in einem weiteren Schritt aber auch das Vorliegen der Landwirteeigenschaft nach , Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG beim Interessenten FB zu prüfen: Der Interessent FB bewirtschaftet landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von ca. 45 ha und betreibt eine Mutterkuhhaltung, eine Stiermast und eine Kalbinnenmast. Ebenso werden vom Interessenten B forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von ca. 20 ha bewirtschaftet. Aufgrund des – im durchgeführten Beweisverfahren ermittelten – außerland-wirtschaftlichen jährlichen Einkommens (vor Steuern) des Interessenten in Höhe von € 6.758,35 ergibt sich unter Hinzurechnung des errechneten jährlichen landwirtschaftlichen Einkommens (vor Steuern) in Höhe von € 7.294,74, ein jährliches Gesamteinkommen (außerlandwirtschaftlich und landwirtschaftlich) in der Höhe von insgesamt € 14.053,
  3. Von diesen Gesamteinkommen macht das landwirtschaftliche Einkommen einen Anteil von ca. 51,90 % aus. Dem Beschwerdevorbringen der Käuferin, wonach es nicht darauf ankomme, ob das land- und forstwirtschaftliche Einkommen des Interessenten erheblich zum Gesamteinkommen beitrage, sondern es vielmehr einer Gegenüberstellung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten einerseits und des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens bedurft hätte, ist mit einem Verweis auf den Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 zu begegnen: Demnach muss der Lebensunterhalt entweder zur Gänze (Vollerwerbslandwirt) oder zu einem erheblichen Teil (Nebenerwerbslandwirt) aus der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestritten werden. Als erheblich gilt laut dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 ein Anteil von etwa 25 % am Gesamteinkommen der Familie. Die (teilweise) Bestreitung des Lebensunterhaltes aus landwirtschaftlicher Tätigkeit ist demnach ausreichend, wenn das landwirtschaftliche Einkommen etwa 25 % des Gesamteinkommens der Familie ausmacht. Bei der Gesamtbetrachtung der Einkommenssituation des Interessenten FB liegt der Anteil des Einkommens aus der Landwirtschaft mit 51,90 % am Gesamteinkommen somit weit über der geforderten 25 % - Marke. Dieser Anteil würde sich bei Hinzurechnung des hier nicht berücksichtigten Einkommens aus der Bewirtschaftung der Forstflächen im Ausmaß von ca. 20 ha und aus der Christbaumkultur weiter erhöhen. Auf eine Berechnung dieser – zusätzlichen - Einkünfte wurde aber vom erkennenden Gericht aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet, hätte sich doch dadurch an der rechtlichen Gesamtbeurteilung des Falles nichts zugunsten der Beschwerdeführerin geändert. Im Übrigen hegt das Gericht mit Blick auf die im Verfahren rechtswirksam eingebrachte Interessentenerklärung des JB samt beigeschlossenen Kontoauszug der Raiffeisenbank *** auch keinen Zweifel daran, dass dieser in der Lage ist, den ortsüblichen Verkehrswert bezahlen zu können. Ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ist somit festzustellen, dass die Landwirteeigenschaft beim Interessenten FB somit jedenfalls als gegeben anzusehen ist, steht doch fest, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und daraus der eigene Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem – weil zumindest 51,90% des Gesamteinkommens ausmachend - erheblichen Teil bestritten wird. Ausgehend von der Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG ist somit festzustellen, dass die Landwirteeigenschaft beim Interessenten FB somit jedenfalls als gegeben anzusehen ist, steht doch fest, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und daraus der eigene Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem – weil zumindest 51,90% des Gesamteinkommens ausmachend - erheblichen Teil bestritten wird. Mit der Person des FB ist im Verfahren somit ein Interessent aufgetreten, der die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG aufweist und der sämtliche Voraussetzungen erfüllt, in den gegenständlichen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten einzutreten. Er erfüllt auch die formalen Voraussetzungen aufgrund seiner fristgerecht gestellten Interessentenmeldung, die auch in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Mit der Person des FB ist im Verfahren somit ein Interessent aufgetreten, der die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG aufweist und der sämtliche Voraussetzungen erfüllt, in den gegenständlichen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten einzutreten. Er erfüllt auch die formalen Voraussetzungen aufgrund seiner fristgerecht gestellten Interessentenmeldung, die auch in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nicht zu erteilen, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist, dem die Landwirteeigenschaft zukommt. Nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nicht zu erteilen, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist, dem die Landwirteeigenschaft zukommt. Da der Beschwerdeführerin und Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren – wie gezeigt - weder die Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG noch die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zukommt, hat dies zur Folge, dass der absolute Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG zum Tragen kommt und einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht.Da der Beschwerdeführerin und Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren – wie gezeigt - weder die Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG noch die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zukommt, hat dies zur Folge, dass der absolute Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG zum Tragen kommt und einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ein Vorkaufsrecht hinsichtlich des gegenständliches Grundstückes habe und der Interessent FB daher kein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 3 Z 4 NÖ GVG abgeben habe können, da ein solches voraussetzen würde, dass das Angebot durch seine Annahme tatsächlich auch zum Abschluss des Vertrages führen würde, ist Folgendes auszuführen:Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ein Vorkaufsrecht hinsichtlich des gegenständliches Grundstückes habe und der Interessent FB daher kein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG abgeben habe können, da ein solches voraussetzen würde, dass das Angebot durch seine Annahme tatsächlich auch zum Abschluss des Vertrages führen würde, ist Folgendes auszuführen: Die Regelungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes beziehen sich unter anderem auf den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und sollen die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft sichern. Insbesondere soll durch diese Bestimmungen vermieden werden, dass land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ohne wichtigen Grund einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, sodass zivilrechtlich getroffene Rechtsgeschäfte oder Vereinbarungen (wie etwa das von der Beschwerdeführerin eingewendete Vorkaufsrecht) die Regelungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes nicht unterlaufen können, zumal § 25 NÖ GVG zwingend vorsieht, dass solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde, das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden darf. Die Regelungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes beziehen sich unter anderem auf den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und sollen die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft sichern. Insbesondere soll durch diese Bestimmungen vermieden werden, dass land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ohne wichtigen Grund einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, sodass zivilrechtlich getroffene Rechtsgeschäfte oder Vereinbarungen (wie etwa das von der Beschwerdeführerin eingewendete Vorkaufsrecht) die Regelungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes nicht unterlaufen können, zumal Paragraph 25, NÖ GVG zwingend vorsieht, dass solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde, das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden darf. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend – unabhängig von einem vereinbarten Vorkaufsrecht oder sonstigen zivilrechtlichen Absprachen - rechtsunwirksam. Das Fehlen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung steht in weiterer Folge auch einer grundbücherlichen Eigentumseinverleibung entgegen, da

§ 26Abs.

1 NÖ GVG ein nach den Vorschriften des NÖ Grundverkehrsgesetzes genehmigungspflichtiger Rechtserwerb im Grundbuch nur eingetragen werden darf, wenn dem Grundbuchsgesuch die rechtskräftige Genehmigung angeschlossen ist.Das Fehlen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung steht in weiterer Folge auch einer grundbücherlichen Eigentumseinverleibung entgegen, da

Paragraph 26, Absatz eins, NÖ GVG ein nach den Vorschriften des NÖ Grundverkehrsgesetzes genehmigungspflichtiger Rechtserwerb im Grundbuch nur eingetragen werden darf, wenn dem Grundbuchsgesuch die rechtskräftige Genehmigung angeschlossen ist. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin eingewendeten Vorkaufsrechtes ist aus grundsätzlichen Erwägungen noch anzumerken, dass ein durch die notwendige Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde aufschiebend bedingter Kaufvertrag über eine mit einem Vorkaufsrecht belastete Liegenschaft noch nicht die Einlösungsbefugnis des Vorkaufsberechtigten auslöst. Die Pflicht zum Einlösungsangebot besteht vielmehr erst ab Eintritt der aufschiebenden Bedingung. Der Vorkaufsfall wird sohin erst nach Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hergestellt, wobei es auf die Rechtskraft des grundverkehrs-behördlichen Bescheides ankommt, welche wiederum nach den jeweiligen landesgesetzlichen Grundverkehrsregelungen zu beurteilen ist (vgl. immolex 2011/40, 123; OGH 15.12.2010, 7 Ob 198/10h). aus grundsätzlichen Erwägungen noch anzumerken, dass ein durch die notwendige Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde aufschiebend bedingter Kaufvertrag über eine mit einem Vorkaufsrecht belastete Liegenschaft noch nicht die Einlösungsbefugnis des Vorkaufsberechtigten auslöst. Die Pflicht zum Einlösungsangebot besteht vielmehr erst ab Eintritt der aufschiebenden Bedingung. Der Vorkaufsfall wird sohin erst nach Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hergestellt, wobei es auf die Rechtskraft des grundverkehrs-behördlichen Bescheides ankommt, welche wiederum nach den jeweiligen landesgesetzlichen Grundverkehrsregelungen zu beurteilen ist vergleiche immolex 2011/40, 123; OGH 15.12.2010, 7 Ob 198/10h). Zu der seitens des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung am

  1. April 2016 erfolgten Rüge betreffend die Zurückweisung seiner Fragen bezüglich des hier nicht gegenständlichen Kaufvertrages betreffend das Grundstückes ***, KG ***, ist zunächst auf dessen Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. November 2015 vor dem erkennenden Gericht zu verweisen, in der er ausgeführt hat, dass es bezüglich des hier verfahrensgegenständlichen Grundstückes zwischen den Eigentümern W und dem Interessenten FB ein angenommenes Angebot für den Fall gebe, dass der Beschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt werden sollte. Die gegenständliche Interessentenerklärung des FB widerspreche daher Treu und Glauben, weil dieser im Zusammenhang mit dem zwischen den Verkäufern W und der Käuferin MD abgeschlossenen Kaufvertrag ausdrücklich zugesagt habe, im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren keine Interessentenerklärung abzugeben. Diese seitens des Interessenten FB abgegebene Zusage sei kausal dafür gewesen, dass die Antragstellerin zugunsten des Interessenten FB auf ihr Vorkaufsrecht hinsichtlich des hier nicht verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, verzichtet habe. Die Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Interessentenangebotes sei daher von der Behörde oder vom Gericht zu prüfen. Als Beweis für dieses Vorbringen wurde u. a. die Einvernahme des zuständigen Notars Dr. Christoph in der Kanzlei Mag. Johann Zwetzbacher in ***, *** beantragt. Festzustellen ist somit, dass die – zurückgewiesenen - Fragen bezüglich des hier nicht verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr. ***, KG ***, im Zusammenhang mit für den gegenständlichen Fall nicht relevanten zivilrechtlichen Vereinbarungen gestanden sind, weshalb die Zurückweisung der diesbezüglichen Fragestellungen zur Vermeidung einer gesetzlich nicht gedeckten Verfahrensausweitung (auf eine für den gegenständlichen Fall nicht relevante Untersuchung von allenfalls getroffenen Zusagen oder anderweitigen zivilrechtlichen Vereinbarungen) zu Recht erfolgte. Daher und aus den zuvor genannten Gründen war es auch nicht erforderlich, die durch die Beschwerdeführerin begehrte Einvernahme des Notars Dr. Christoph von der Kanzlei Mag. Johann Zwetzbacher, ***, ***, zu durchzuführen, da in dieser keine Eignung zu erkennen war, dass dadurch eine andere Entscheidung bewirkt hätte werden können. Bei dieser aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sich ergebenden Sachlage und der oben dargestellten Rechtslage war der Beschwerde nicht stattzugeben und damit der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grund eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG derzeit noch fehlt, wenngleich sich die Entscheidung diesbezüglich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes bzw. den Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 stützt. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen zuzulassen, da vor Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grund eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Versagungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG derzeit noch fehlt, wenngleich sich die Entscheidung diesbezüglich auf den klaren Wortlaut des Gesetzes bzw. den Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 stützt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.800.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.