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{'item': 'LVwG-AV-1333/003-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1333/003-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. Juli 2016 (Revisionswerberin) auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. Juni 2016, LVwG-AV-1333/001-2015 (Revisionsgegnerin ZCM, vertreten durch RA Mag. Oliver Ertl in ***), den BESCHLUSS: Der Antrag der Revisionswerberin, der ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  3. Juni 2016, LVwG-AV-1333/001-2015 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) abgewiesen.Der Antrag der Revisionswerberin, der ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  4. Juni 2016, LVwG-AV-1333/001-2015 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) abgewiesen. Begründung: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  5. Juni 2016, LVwG-AV-1333/001-2015 wurde der nunmehrigen Revisionsgegnerin ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt. Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde zugelassen. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die ordentliche Revision der nunmehrigen Revisionswerberin, der Bezirkshauptmannschaft Baden als belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. In einem mit der Revision beantragt die Revisionswerberin, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt: „Sollte keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, hat die NAG-Behörde infolge der Bindungswirkung an das Erkenntnis des LVwG NÖ den im Spruch des Erkenntnisses bezeichneten Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von lediglich 12 Monaten zu beauftragen und anschließend an die mitbeteiligte Partei auszufolgen. Die Mitbeteiligte wird in weiterer Folge einen allfälligen Verlängerungsantrag gem. § 24 NAG rechtzeitig bei der jeweils örtlich zuständigen NAG-Behörde einbringen.Die Mitbeteiligte wird in weiterer Folge einen allfälligen Verlängerungsantrag gem. Paragraph 24, NAG rechtzeitig bei der jeweils örtlich zuständigen NAG-Behörde einbringen. Sollte der VwGH die Rechtsansicht des Revisionswerbers teilen und das Erkenntnis des LVwG NÖ aufheben, so käme dem aufhebenden Erkenntnis „ex tunc“ Wirkung zu, sodass allen Akten, die während der Geltung eines später vom VwGH aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt worden waren, im Nachhinein der Boden entzogen wäre. Die von der NAG—Behörde in Bindungswirkung an das aufgehobene Erkenntnis des VwGH ausgefolgte Aufenthaltstitelkarte wäre „einzuziehen“, denn der vom LVwG ursprünglich erteilte Aufenthaltstitel wurde infolge der „ex-tunc" Wirkung des VWGH Erkenntnisses in Wirklichkeit als nie erteilt zu gelten haben. Die Aufenthaltskarte wäre sohin „im Nachhinein inhaltsleer“ geworden, sie bescheinigte keinen fremdenrechtlichen Rechtszustand. Sollte die Entscheidung des VwGH nicht binnen der Gültigkeitsdauer des Erstaufenthaltstitels ergehen, wäre im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein weiterer Aufenthaltstitel zu erteilen, weichem jedoch durch ein aufhebendes Erkenntnis des VwGH „der Boden entzogen“ wäre. Eine diesbezügliche gesetzliche Regelung, die den in der Verlängerung erteilten (Zweit)AufenthaItstiteI wieder beseitigen könnte, gibt es nicht. Nach Ansicht der Revisionswerberin bietet zur Beseitigung im gegenständlichen Fall auch § 28 Abs. 5 NAG keine ausreichende Hilfe.Eine diesbezügliche gesetzliche Regelung, die den in der Verlängerung erteilten (Zweit)AufenthaItstiteI wieder beseitigen könnte, gibt es nicht. Nach Ansicht der Revisionswerberin bietet zur Beseitigung im gegenständlichen Fall auch Paragraph 28, Absatz 5, NAG keine ausreichende Hilfe. Weiters kann von einer Identität der Rechtssache in Bezug auf den verlängerten Aufenthaltstitel nicht mehr ausgegangen werden, sodass der Anschlussaufenthaltstitel durch die ex tunc Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH nach Ansicht des Revisionswerbers auch nicht außer Kraft treten würde (VwGH vom 09.09.2015, Ra 2014/04/0031).“ §§ 3b und 10 Abs. 2 NAG seien auf gegenständliche Konstellation nicht anwendbar.Paragraphen 3 b und 10 Absatz 2, NAG seien auf gegenständliche Konstellation nicht anwendbar. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes lässt sich die Argumentation der Revisionswerberin nicht mit dem System des Provisorialrechtsschutzes vor dem Verwaltungsgerichtshof in Einklang bringen. Dieses in § 30 VwGG geregelte System sieht vor, dass Revisionen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Eine aufschiebende Wirkung ist auf Antrag lediglich im Einzelfall zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist unstrittig, dass auch die belangte Behörde zur Wahrung der von ihr zu vertretenen öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision berechtigt ist, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Die Beeinträchtigung dieser öffentlichen Interessen ist im Antrag hinreichend konkret darzulegen (vgl. VwGH, Beschluss vom 29.08.14, Ra 2014/02/0082).Dieses in Paragraph 30, VwGG geregelte System sieht vor, dass Revisionen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Eine aufschiebende Wirkung ist auf Antrag lediglich im Einzelfall zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist unstrittig, dass auch die belangte Behörde zur Wahrung der von ihr zu vertretenen öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision berechtigt ist, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Die Beeinträchtigung dieser öffentlichen Interessen ist im Antrag hinreichend konkret darzulegen vergleiche VwGH, Beschluss vom 29.08.14, Ra 2014/02/0082). Die von der Revisionswerberin vertretene Auffassung würde in Abweichung dieses dargestellten Systems, wonach die aufschiebende Wirkung einer Revision eine Ausnahme im Einzelfall darstellt, dazu führen, dass jedes Mal, wenn die belangte Behörde Revision gegen die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels erhebt, auf ihren Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre, weil niemals ausgeschlossen werden kann, dass während des laufenden Revisionsverfahrens ein Folgetitel erteilt wird, der auch nach einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr nachträglich beseitigt werden kann. Es läge damit nicht mehr die in § 30 VwGG vorgesehene Einzelfallbeurteilung vor, sondern ein (antragsgebundener) Automatismus. Ein solcher ist aber mit dem System des § 30 VwGG nicht in Einklang zu bringen. Denn diese Bestimmung sieht gerade nicht vor, dass bestimmten Revisionen jedenfalls und – bei Vorliegen eines Antrages – automatisch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Mithin kann sich das öffentliche Interesse, welches die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag der belangten Behörde rechtfertigt, stets nur anhand der Umstände des Einzelfalls manifestieren, nicht aber in Konsequenz einer vom zuständigen Materiengesetzgeber selbst gewählten, generellen Systematik von Berechtigungen (hier: Aufenthaltstitel werden nur befristet erteilt, verschaffen aber eine erleichterte Möglichkeit, einen Folgetitel zu erhalten). Es läge vielmehr am zuständigen Gesetzgeber, entsprechend Vorsorge zu treffen, beispielsweise in der ausdrücklichen Normierung eines Wiederaufnahmegrundes im Verfahren betreffend den Folgetitel, sollte der Erstaufenthaltstitel nachträglich durch ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt werden. Dass der zuständige Bundesgesetzgeber dies ebenso sieht, hat er durch die Schaffung des – auf den vorliegenden Fall, wie auch die Revisionswerberin zugesteht, nicht anwendbaren – § 3b NAG zu erkennen gegeben.Es läge damit nicht mehr die in Paragraph 30, VwGG vorgesehene Einzelfallbeurteilung vor, sondern ein (antragsgebundener) Automatismus. Ein solcher ist aber mit dem System des Paragraph 30, VwGG nicht in Einklang zu bringen. Denn diese Bestimmung sieht gerade nicht vor, dass bestimmten Revisionen jedenfalls und – bei Vorliegen eines Antrages – automatisch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Mithin kann sich das öffentliche Interesse, welches die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag der belangten Behörde rechtfertigt, stets nur anhand der Umstände des Einzelfalls manifestieren, nicht aber in Konsequenz einer vom zuständigen Materiengesetzgeber selbst gewählten, generellen Systematik von Berechtigungen (hier: Aufenthaltstitel werden nur befristet erteilt, verschaffen aber eine erleichterte Möglichkeit, einen Folgetitel zu erhalten). Es läge vielmehr am zuständigen Gesetzgeber, entsprechend Vorsorge zu treffen, beispielsweise in der ausdrücklichen Normierung eines Wiederaufnahmegrundes im Verfahren betreffend den Folgetitel, sollte der Erstaufenthaltstitel nachträglich durch ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt werden. Dass der zuständige Bundesgesetzgeber dies ebenso sieht, hat er durch die Schaffung des – auf den vorliegenden Fall, wie auch die Revisionswerberin zugesteht, nicht anwendbaren – Paragraph 3 b, NAG zu erkennen gegeben. Die Revisionswerberin hat keine auf den Einzelfall bezogenen öffentlichen Interessen vorgebracht, die im vorliegenden Einzelfall eine Durchbrechung der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, der Revision keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG rechtfertigen würden.Die Revisionswerberin hat keine auf den Einzelfall bezogenen öffentlichen Interessen vorgebracht, die im vorliegenden Einzelfall eine Durchbrechung der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, der Revision keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG rechtfertigen würden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1333.003.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.