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{'item': 'LVwG-AV-526/001-2016'}

Obsah (4)§ 28Art. 130§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-526/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelricht

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

  1. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid vom
  2. April 2016 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten der Gemeinde ***, nach § 41 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Maßnahmen zur Gerinneertüchtigung des ***baches auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***. Die Bauvollendungsfrist wurde bis
  3. Oktober 2026 festgelegt, gleichzeitig wurden Auflagen vorgeschrieben.Mit Bescheid vom
  4. April 2016 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten der Gemeinde ***, nach Paragraph 41, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Maßnahmen zur Gerinneertüchtigung des ***baches auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***. Die Bauvollendungsfrist wurde bis
  5. Oktober 2026 festgelegt, gleichzeitig wurden Auflagen vorgeschrieben. Dagegen richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden, in denen vorgebracht wird, dass ein Aufstau auf Grund von Verlandungen und Biberbauten zu einer Verringerung der Fließgeschwindigkeiten im ***bach führen würde, sodass eine Anspeisung der Teichanlage für die Fischzuchtanlage nicht mehr ausreichend sicher betrieben werden könne. Die Beschwerdeführer würden durch den aktuellen Zustand der Gerinnesohle des ***baches eine massive Beeinträchtigung ihrer bewilligten Fischzuchtanlage erleiden, wodurch sie in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und der Erwerbsfreiheit verletzt würden. Zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung seien umgehend Maßnahmen erforderlich, um den Zustand des Gerinnebettes möglichst derart zu sanieren, dass die Abflusskapazität wieder auf das ursprünglich gegebene Maß erhöht werde. Die Frist für die Bauvollendung sei zu lange bemessen, da bis zu ihrem Ablauf die Fischzuchtanlage voraussichtlich nachhaltig nicht mehr nutzbar sein werde. Eine Umsetzung der Gerinneertüchtigung sei unbedingt noch im Jahr 2016 erforderlich. Es werde die Festlegung einer Bauvollendung bis
  6. Oktober 2016 verlangt. Auch sei dem Spruch des Bescheides nicht eindeutig zu entnehmen, dass die zusätzliche Sicherung der Niederwasserrinne mit Wasserbausteinen und mit ingenieurbiologischen Maßnahmen Bescheidinhalt geworden sei. Die Auflage 11 solle dahingehend konkretisiert werden, dass die detaillierte Ausgestaltung der Ufersicherungen und die tatsächlich erforderlichen Längen durch den Sachverständigen erhoben werden oder im Projekt eingearbeitet werden und dann eine konkrete Ausgestaltung dem Projekt zu Grunde gelegt werde. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt und die ersatzlose Aufhebung der Entscheidung, in eventu die Behebung und Zurückverweisung oder eine Abänderung dahingehend, dass die Fertigstellungsfrist bis
  7. Oktober 2016 festgelegt und die Ausgestaltungen der Ufersicherung und deren konkrete Längen und Positionierung in die Auflage oder in das Projekt konkret aufgenommen würden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 41 WRG 1959:Paragraph 41, WRG 1959: „

(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.„
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3)Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5)Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
(5)Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die Paragraphen 14 und 15 Absatz eins,, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die Paragraphen 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten Paragraph 29, sinngemäße Anwendung zu finden.
(6)(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 34, BGBl. Nr. 252/1990)“
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 34,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,)“ Mit gegenständlichem Projekt, welches mit dem angefochtenen Bescheid vom
  1. April 2016 wasserrechtlich bewilligt wurde, soll durch Ertüchtigung des Gerinnes des Moosbaches eine Beseitigung von Verlandungen erfolgen und eine stabile Sohle bei ausreichendem Abfuhrvermögen hergestellt werden. Es soll die Niederwasserführung auf einen definierten Bereich konzentriert werden, sodass erhöhte Fließgeschwindigkeiten und ein verbesserter Geschiebetrieb stattfinden können. Bei Engstellen, die steilere Neigungen hervorrufen, werden die Böschungen mittels Steinschlichtungen gesichert. Der Betrieb der Fischteichanlage der Beschwerdeführer, welche wasserrechtlich bewilligt ist (Postzahl ***), ist auf Grund der derzeitigen Situation am ***bach laut Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am
  2. März 2016 nicht möglich. Die Umsetzung des Projektes soll eine Verbesserung der Situation am ***bach bringen, also auch zum Vorteil der Fischteichanlage sein. Eine Beeinträchtigung des Wasserrechts der Beschwerdeführer ist anhand der Aktenlage nicht zu erkennen, die Beseitigung von Verlandungen und eine Verbesserung der Geschiebetätigkeit des Moosbaches soll mit dem Projekt erreicht werden und somit im Sinne der Fischteichanlage der Beschwerdeführer eine Verbesserung des Wasserflusses bewirken. Die Bewilligung führt daher nicht zu einer Verschlechterung, sondern zu einer Verbesserung für das Wasserrecht der Beschwerdeführer. Da eine Beeinträchtigung des Wasserrechts der Beschwerdeführer nicht gegeben ist, haben diese auch keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Verbesserungsmaßnahmen im ***bach. Ein Anspruch auf Umsetzung dieser mit angefochtenem Bescheid wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen, um für ihr Wasserrecht eine Verbesserung der Situation in Hinblick auf die Speisung ihres Fischteiches zu erreichen, besteht nicht. Auch in der mündlichen Verhandlung am
  3. März 2016, welche sowohl durch nachweisliche persönliche Verständigung der Beschwerdeführer, Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde *** und durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung (Amtsblatt vom
  4. März 2016) kundgemacht wurde, haben die Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Ebensowenig bis zum Tag vor dieser Verhandlung. Bei ordnungsgemäßer „doppelter“ Kundmachung (Amtstafel, Zeitung) verlieren Personen

§ 42Abs.

1 AVG ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht bis zum Tag vor der Verhandlung oder spätestens in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben. Es ergibt sich daher auch unter diesem Blickwinkel keine Parteistellung.Bei ordnungsgemäßer „doppelter“ Kundmachung (Amtstafel, Zeitung) verlieren Personen

Paragraph 42, Absatz eins, AVG ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht bis zum Tag vor der Verhandlung oder spätestens in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben. Es ergibt sich daher auch unter diesem Blickwinkel keine Parteistellung. Anzumerken ist, dass die Ausgestaltung der Ufersicherungen und die tatsächlich erforderlichen Längen zwecks Sicherung der Niederwasserrinne mit Wasserbausteinen und mit ingenieurbiologischen Maßnahmen, wie Weidenstecklingen und Spreitlagen, im Zuge der Baumaßnahmen vor Ort unter Mitwirkung der fachkundigen Bauaufsicht erfolgen soll. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte auf Grund § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte auf Grund Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.526.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.