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{'item': 'LVwG-S-1774/001-2015'}

Obsah (5)§ 74§ 50§ 46§ 111§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.07.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1774/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 74Abs.2 Gewerbeordnung (Gew

O) 1994 beim Betrieb dieser Anlage sicher nicht auszuschließen sind. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kann beim Betrieb dieser Betriebsanlage sicher nicht ausgeschlossen werden, dass das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der ArbeitnehmerInnen oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, gefährdet sind bzw. dass eine Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise eintritt. Die Genehmigungspflicht dieser Änderung der Betriebsanlage ist gegeben, da Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen

Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung (GewO) 1994 beim Betrieb dieser Anlage sicher nicht auszuschließen sind. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kann beim Betrieb dieser Betriebsanlage sicher nicht ausgeschlossen werden, dass das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der ArbeitnehmerInnen oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, gefährdet sind bzw. dass eine Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise eintritt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 366 Abs. 1 Z3

  1. Fall Gewerbeordnung (GewO) 1994Paragraph 366, Absatz eins, Z3
  2. Fall Gewerbeordnung (GewO) 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 800,00 75 Stunden § 366 Abs. 1 Einleitungssatz€ 800,00 75 Stunden Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Gewerbeordnung (GewO) 1994 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 80,00 Gesamtbetrag € 880,00“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Straferkenntnis auf den Strafantrag der Bezirkshauptmannschaft Melk sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren gründen. Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat mit Schreiben vom
  3. Juni 2015 den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich folgender hier relevanter Verfahrensablauf: Mit Schreiben vom 23.03.2015 zeigte der Verein „***“ bei der Bezirkshauptmannschaft Melk an, dass in der Halle der S Gesellschaft m.b.H. in ***, ***, offenbar beabsichtigt sei, ein Clubbing in der Betriebsart „Diskothek“ abzuhalten und dafür eine Betriebsanlagen-genehmigung erforderlich sei, welche aber nicht vorliege. Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.04.2015 die Änderung der Betriebsanlage durch die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher beschriebene Abhaltung eines Clubbings vorgehalten. In seiner Rechtfertigung stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensablauf dar. Bis zum 23.
  4. habe es keinerlei Probleme gegeben. Am 23.
  5. habe die Gewerbeabteilung angerufen und mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, dass eine Catering-Firma Veranstalter und Caterer zugleich sei. In weiterer Folge wurde der Veranstalter auf MS umgeändert. Am 28.
  6. ca. gegen 22:00 Uhr sei die Veranstaltung durch die Polizei kontrolliert worden. Die Beamten hätten festgestellt, dass ein angemessener Lärmpegel vorliege. Am 21.05.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Melk das angefochtene Straferkenntnis erlassen.
  7. Zur Beschwerde: In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass es vor der Veranstaltung einige Telefonate bzw. auch persönliche Gespräche mit der Bezirkshauptmannschaft Melk, Anlagenabteilung, gegeben hätte, seitens welcher nicht bestätigt werden konnte, dass für eine Einstellhalle, in welcher maximal drei Mal pro Jahr eine Veranstaltung stattfinden würde, eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich sei. Aus diesem Grund habe er angenommen, die Veranstaltung ordnungsgemäß durchführen zu können. Lediglich drei Tage vor der Veranstaltung sei das Unterlassungsersuchen eingetroffen. Nach umgehender Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde konnte diese jedoch nicht explizit erklären, ob und warum eine gewerberechtliche Genehmigung benötigt wurde. Die Einstellhalle der Firma S GmbH sei bei der Betriebsstättengenehmigung der Gemeinde (im Beisein der BH Melk) unter Einhaltung einiger Auflagen für in Ordnung befunden worden. Es sei vereinbart worden, wenn nötig, die gewerberechtliche Betriebsstättengenehmigung nachträglich einzuholen. Kurz nach der Veranstaltung sei ein Termin bei einem Bausprechtag der Bezirkshauptmannschaft Melk wahrgenommen worden, es wurden sämtliche Pläne und Konzepte, zur Abhaltung von Veranstaltungen vorgebracht. Bei dieser Besprechung konnte abermals keine Antwort gegeben werden. Es müsse zuerst intern geklärt werden. Zwei Wochen nach dieser internen Besprechung wurde abermals mitgeteilt, dass der konkrete Fall geprüft werden müsse. Nach nunmehr drei Wochen hätten sie immer noch keine Antwort. Dies sei auch der Grund, warum seitens der S GmbH noch kein Antrag auf gewerberechtliche Betriebsstätten-genehmigung eingebracht werden konnte. Solle dies nötig sein, würden sie das unverzüglich nachholen. Da noch nicht eindeutig geklärt sei, ob eine gewerberechtliche Genehmigung (gemeint: eine Betriebsanlagengenehmigung) erforderlich sei, werde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat ins online verfügbare Gewerberegister und Firmenbuch sowie in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Melk MES2-V-15 8088/5, in den Betriebsanlagenakt MEW2-BA-1444 und in den Veranstaltungsakt der Gemeinde ***, Einsicht genommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters am
  9. Juli 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Vernehmung Folgendes angegeben: „Die Firma S Gesellschaft mbH verfügt über die Gewerbeberechtigungen „Erdbau“, „Beförderung von Gütern mit 6 Kraftfahrzeugen im Fernverkehr“, „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“. Dies war auch zum Zeitpunkt der Veranstaltung vom 28.3.2015 so. Überdies hat die S Gesellschaft mbH auch zeitweilig eine Gastgewerbeberechtigung (Catering) ausgeübt. Diese wurde immer nur kurzfristig an- bzw. abgemeldet. Gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Gastgewerbeberechtigung war MR. Das ist mein Schwager. Bei den anderen Gewerbeberechtigungen bin ich gewerberechtlicher Geschäftsführer mit Ausnahme der Gewerbeberechtigung für Eventmanagement, dort ist mein Sohn M gewerberechtlicher Geschäftsführer. Zum Zeitpunkt 28.3.2015 war die Gastgewerbeberechtigung aufrecht gemeldet. Die Gespräche mit der Gemeinde und mit der Bezirkshauptmannschaft wurden von meinem Sohn M betreffend die Durchführung der Veranstaltung am 28./29.3.2015 geführt. Von der Bezirkshauptmannschaft Melk war Frau Mag. Ü die Ansprechpartnerin. Es war eigentlich bis kurz vor der Veranstaltung so, dass sowohl die Bezirkshauptmannschaft als auch wir von der S GmbH davon ausgegangen sind, dass eine Betriebsanlagengenehmigung für die Durchführung der Veranstaltung nicht erforderlich ist. Erst als sich der Verein „***“ bei der Bezirkshauptmannschaft Melk gemeldet und eine Anzeige gemacht hat, hat Frau Mag. Ü gemeint, dass sie eine Anzeige machen muss. Es war auch bis zum Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung bzw. auch nachher zwischen der Bezirkshauptmannschaft und uns nicht geklärt, ob eine Betriebsanlagengenehmigung für die Durchführung dieser und ähnlicher Veranstaltungen erforderlich ist. Von der Bezirkshauptmannschaft Melk hat es dazu nur geheißen, dass das Thema abgeklärt wird.“ Der Beschwerdeführer hat dazu eine Kopie des Schreibens der Bezirkshaupt-mannschaft Melk vom 03.05.2016 vorgelegt, wo diese nunmehr die Rechtsansicht vertritt, dass bei eventuell geplanten Veranstaltungen eine Betriebsanlagen-genehmigung erforderlich ist. Dazu hat der Beschwerdeführer fortgesetzt vernommen angegeben: „Das ist die erste Information, wo ausdrücklich steht, dass eine Betriebsanlagen-genehmigung für die Durchführung von Veranstaltungen erforderlich ist. Mein Sohn M ist derzeit für ein Jahr in China. Er arbeitet dort als Flugzeugtechniker. Im Wesentlichen hat er die Durchführung dieser Veranstaltung organisiert und gemanagt. Auf Grund der unklaren Rechtslage und der Tatsache, dass mein Sohn derzeit nicht da ist, ist die Durchführung von weiteren Veranstaltungen derzeit nicht geplant. Bei der Veranstaltung hat es sich im Wesentlichen um eine Diskoveranstaltung mit speziellen DJs gehandelt. In der Halle war damals nichts drinnen, die Baumaschinen waren auf den Baustellen und die LKW-Chauffeure sind über das Wochenende mit den LKWs nach Hause gefahren, sodass in der Halle Platz war. Ich schätze, dass ca. 300 Personen an der Veranstaltung teilgenommen haben, 500 waren es sicher nicht, da die Halle bei weitem nicht voll war. Ich war die ganze Zeit vor Ort, weil wir auch Schwierigkeiten mit einem Anrainer hatten, der sich über Lärmbelästigung beklagt hat. Es war auch die Polizei in der Nacht mehrmals da und hat die Lärmbelastung aber als ordnungsgemäß befunden. Eintrittskontrollen hat es keine gegeben. Ich gehe aber davon aus, dass meinem Sohn klar war, dass wir die 500 Personen nicht erreichen werden. Ich bin jetzt gar nicht mehr sicher, ob es nicht Bänder gegeben hat, ich weiß zB beim *** hat es derartige Bänder gegeben. Diese Veranstaltung wurde auch von meiner Firma, das heißt im Wesentlichen von meinem Wohn organisiert. Das war ein Open Air in *** auf einer Wiese mit Flugzeugen und Flugshow. Bei dieser Veranstaltung hat es keine gewerberechtlichen Diskussionen gegeben. Das Hauptgeschäft in der Firma ist der Erdbau, das heißt wir bauen für Baufirmen Siedlungsstraßen, Straßenbau, Aushubarbeiten für Wohnhäuser und ähnliches. Das ist ca. 90 % der Geschäftstätigkeit.“
  10. Feststellungen: Mit Bescheid vom 21.12.1992, 12-B-9299 hat die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Einstellhalle für Baumaschinen im Standort Grundstück Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde *** unter Verweis auf näher angeführte Projektunterlagen und eine in der Verhandlungsschrift vom 02.12.1992 angeführte Projektbeschreibung, erteilt. Die S Gesellschaft m.b.H. ist im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten unter FN*** mit der Geschäftsanschrift ***, ***, eingetragen. Selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer ist der Beschwerdeführer. Sein Sohn MS ist selbständig vertretungsbefugter Prokurist. Die S Gesellschaft m.b.H. ist seit 22.02.1994 im Standort ***, ***, zur Ausübung des Gewerbes „Beförderung von Gütern mit 6 Kraftfahrzeugen im Fernverkehr“ berechtigt. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist der Beschwerdeführer. Weiters ist sie dort seit 13.02.2006 zur Ausübung des Gewerbes „Erdbau“ und seit 06.03.2014 zur Ausübung des Handelsgewerbes berechtigt. Auch hier ist der Beschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer. Überdies ist sie seit 06.03.2014 im selben Standort zur Ausübung des Gewerbes „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“ berechtigt. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist hier MS, der Sohn des Beschwerdeführers. Vom 01.07.2014 bis 28.07.2015 war die S Gesellschaft m.b.H. im selben Standort zur Ausübung des „Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart: „Catering“ berechtigt. Gewerberechtlicher Geschäftsführer war MR. Dieses Gewerbe hat der Beschwerdeführer ab 31.03.2015 ruhend gemeldet. Davor war ein Wiederbetrieb vom 27.03.2015 31.03.2015 bei der Wirtschaftskammer NÖ gemeldet. Die S Gesellschaft m.b.H. ist seit 22.02.1994 im Standort ***, ***, zur Ausübung des Gewerbes „Beförderung von Gütern mit 6 Kraftfahrzeugen im Fernverkehr“ berechtigt. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist der Beschwerdeführer. Weiters ist sie dort seit 13.02.2006 zur Ausübung des Gewerbes „Erdbau“ und seit 06.03.2014 zur Ausübung des Handelsgewerbes berechtigt. Auch hier ist der Beschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer. Überdies ist sie seit 06.03.2014 im selben Standort zur Ausübung des Gewerbes „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“ berechtigt. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist hier MS, der Sohn des Beschwerdeführers. Vom 01.07.2014 bis 28.07.2015 war die S Gesellschaft m.b.H. im selben Standort zur Ausübung des „Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 in der Betriebsart: „Catering“ berechtigt. Gewerberechtlicher Geschäftsführer war MR. Dieses Gewerbe hat der Beschwerdeführer ab 31.03.2015 ruhend gemeldet. Davor war ein Wiederbetrieb vom 27.03.2015 31.03.2015 bei der Wirtschaftskammer NÖ gemeldet. Mit Bescheid vom 11.12.2014 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** der S Gesellschaft m.b.H. die Bewilligung einer Veranstaltungsbetriebsstätte auf dem Firmengelände der S Gesellschaft m.b.H. auf den Grst. Nr. *** und *** in ***, Gemeinde ***, entsprechend einem näher angeführten, dem Bescheid angeschlossenen Lageplan und unter Vorschreibung von Auflagen. Mit Schreiben vom 24.03.2015 hat MS als Veranstalter bei der Gemeinde *** die Veranstaltung *** mit einer erwarteten Gesamtbesucher-zahl von 500 Personen in der Einstellhalle Fa. S als Veranstaltungsbetriebs-stätte für die Zeit von Samstag, 28.03.2015, 20 Uhr bis Sonntag, 29.03.2015, 4.00 Uhr angemeldet. Die Veranstaltung *** wurde im Wesentlichen vom Sohn des Beschwerdeführers, MS, organisiert. Die Veranstaltung *** wurde in der Zeit von Samstag, 28.03.2015, 20 Uhr bis Sonntag, 29.03.2015, 4.00 Uhr, in der Einstellhalle der S Gesellschaft m.b.H. durchgeführt. Mit Bescheid vom 24.11.2014, MEW2-BA-1444/001, hat die Bezirkshauptmannschaft Melk der S Gesellschaft m.b.H., die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, durch ● Errichtung und Betrieb diverser Zubauten für Lagerzwecke, Personalräumlichkeiten und für ein Archiv zur bestehenden Betriebsanlage ● Errichtung und Betrieb einer Dieseleigenbedarfstankanlage sowie eines Waschplatzes für Baumaschinen mit angeschlossenem Mineralölabscheider ● Errichtung und Betrieb von Lagerflächen für natürliches Gesteinsmaterial ● Aufstellung von zwei Stahlcontainern zu Lagerzwecken ● Errichtung und Betrieb eines Warmlufterhitzers in der Einstellhalle 2 und Erweiterung der maschinellen Ausstattung unter Verweis auf eine näher angeführte Projektbeschreibung und Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Schreiben vom 03.05.2016, MEW2-BA-1444/001, hat die Bezirkshauptmann-schaft Melk dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass und welche Punkte zu dem Betriebsanlagengenehmigungsänderungsbescheid vom 24.11.2014, MEW2-BA-1444/001, noch offen sind. Weiters wurde in diesem Schreiben Folgendes ausgeführt: „Abschließend wird im Hinblick auf eventuell geplante Veranstaltungen in der ggst. Betriebsanlage darauf hingewiesen, dass bei Durchführung von 2 Veranstaltungen jährlich entsprechend den Bestimmungen der Gewerbeordnung von einer regelmäßig durchgeführten gastronomisch-gewerbsmäßigen Tätigkeit auszugehen ist, für die eine Betriebsanlagengenehmigung zu erwirken ist.“
  11. Beweiswürdigung: Die Unternehmensdaten der S Gesellschaft m.b.H. ergaben sich aus dem für das Landesverwaltungsgericht NÖ online verfügbaren Firmenbuch bzw. Gewerberegister. Dass die im Spruch genannte Veranstaltung durchgeführt wurde, wurde nicht bestritten. Wer als Veranstalter auftrat, ergibt sich aus dem Veranstaltungsakt der Gemeinde ***. Dass im Wesentlichen der Sohn des Beschwerdeführers die Organisation der Veranstaltung übernommen hat, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Die Durchführung der Veranstaltung wurde nicht bestritten.
  12. Erwägungen: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3
  13. Fall Gewerbeordnung 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3,
  14. Fall Gewerbeordnung 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,). § 74 Abs. 1 und 2 GewO bestimmt Folgendes: Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO bestimmt Folgendes:

(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
  2. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  5. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  6. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. § 50 GewO im hier relevanten Umfang bestimmt Folgendes:Paragraph 50, GewO im hier relevanten Umfang bestimmt Folgendes:
(1)Gewerbetreibende dürfen insbesondere, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes
  1. bei Festen, sportlichen Veranstaltungen, Landesausstellungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, vorübergehend ausüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus;
  2. vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u. dgl.) außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken. Bei der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Veranstaltung handelt es sich aufgrund des Inhaltes der Anmeldung (spezielles Thema) und der angegebenen Dauer (für nur eine „Nacht“) um eine besondere Veranstaltung

§ 50Abs. 1 Z 11 Gew

O. Die S GmbH war grundsätzlich zu den angeführten Tatzeitpunkten zur Ausübung des Gastgewerbes berechtigt. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl. 2000/04/0141) bezieht sich die Bestimmung ausschließlich auf Gastgewerbetreibende und berechtigt daher lediglich diese, ihr Gastgewerbe außerhalb der Betriebsräume und der sonstigen Betriebsflächen des Standortes bei Veranstaltungen und Ähnlichem auszuüben. Bei der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Veranstaltung handelt es sich aufgrund des Inhaltes der Anmeldung (spezielles Thema) und der angegebenen Dauer (für nur eine „Nacht“) um eine besondere Veranstaltung

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO. Die S GmbH war grundsätzlich zu den angeführten Tatzeitpunkten zur Ausübung des Gastgewerbes berechtigt. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl. 2000/04/0141) bezieht sich die Bestimmung ausschließlich auf Gastgewerbetreibende und berechtigt daher lediglich diese, ihr Gastgewerbe außerhalb der Betriebsräume und der sonstigen Betriebsflächen des Standortes bei Veranstaltungen und Ähnlichem auszuüben. Zur Frage, ob für eine derartige Veranstaltung (Clubbing) eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist: Grundsätzlich teilt das Landesverwaltungsgericht NÖ die Rechtsansicht der Gewerbeabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung (WST1) in seiner Anfrage an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 31.01.

  1. Dort hat die Abteilung Gewerberecht zur Frage, ob im Falle des § 50 Abs. 1 Z 11 GewO eine gewerbliche Betriebsanlage vorliegen kann, die Rechtsmeinung vertreten, dass es Zweck der Bestimmung des § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 sei, dem Gastgewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes bei Veranstaltungen und uä. „ohne bürokratische Hindernisse“ zu ermöglichen (AB 1998; Grabler, Stolzlechner, Wendl, Gewerbeordnung,
  2. Auflage, Rz 33 zu § 50 GewO 1994). Im Falle der Anwendbarkeit des § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 sei das Vorliegen einer „gewerblichen Betriebsanlage“ gem. § 74 Abs. 1 GewO 1994 (mangels „Regelmäßigkeit“) zu verneinen (arg.: „vorübergehend aus Anlass“ in § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 als speziellere Bestimmung gegenüber dem Begriff „regelmäßig“ - und dessen Auslegung - in § 1 Abs. 2 und 4 bzw. § 74 Abs. 1 GewO 1994).Grundsätzlich teilt das Landesverwaltungsgericht NÖ die Rechtsansicht der Gewerbeabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung (WST1) in seiner Anfrage an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 31.01.
  3. Dort hat die Abteilung Gewerberecht zur Frage, ob im Falle des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO eine gewerbliche Betriebsanlage vorliegen kann, die Rechtsmeinung vertreten, dass es Zweck der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 sei, dem Gastgewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes bei Veranstaltungen und uä. „ohne bürokratische Hindernisse“ zu ermöglichen Ausschussbericht 1998; Grabler, Stolzlechner, Wendl, Gewerbeordnung,
  4. Auflage, Rz 33 zu Paragraph 50, GewO 1994). Im Falle der Anwendbarkeit des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 sei das Vorliegen einer „gewerblichen Betriebsanlage“ gem. Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 (mangels „Regelmäßigkeit“) zu verneinen (arg.: „vorübergehend aus Anlass“ in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 als speziellere Bestimmung gegenüber dem Begriff „regelmäßig“ - und dessen Auslegung - in Paragraph eins, Absatz 2 und 4 bzw. Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994). Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in seiner Anfragebeantwortung (nämlich, ob diese Rechtsansicht geteilt werde) ausgeführt, dass mit der Z 11 des § 50 Abs. 1 GewO eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des gewerblichen Betriebsanlagenrechts damit aber nicht geschaffen worden sei. Die in den Materialien der Gewerberechtsnovelle 1998 enthaltene Erläuterung "Mit der neuen Z 11 des § 50 Abs. 1 wird es Gastgewerbetreibenden ermöglicht, ohne bürokratische Hindernisse ihr Gastgewerbe bei Veranstaltungen uä auszuüben" beschreibe lediglich die berufsausübungsrechtliche Neuerung.Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in seiner Anfragebeantwortung (nämlich, ob diese Rechtsansicht geteilt werde) ausgeführt, dass mit der Ziffer 11, des Paragraph 50, Absatz eins, GewO eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des gewerblichen Betriebsanlagenrechts damit aber nicht geschaffen worden sei. Die in den Materialien der Gewerberechtsnovelle 1998 enthaltene Erläuterung "Mit der neuen Ziffer 11, des Paragraph 50, Absatz eins, wird es Gastgewerbetreibenden ermöglicht, ohne bürokratische Hindernisse ihr Gastgewerbe bei Veranstaltungen uä auszuüben" beschreibe lediglich die berufsausübungsrechtliche Neuerung. Diese Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend teilt das Landesverwaltungsgericht NÖ aus folgenden Gründen nicht: Die Absicht des Gesetzgebers ist in den Erläuterungen folgendermaßen angeführt: "Mit der neuen Z 11 des § 50 Abs. 1 wird es Gastgewerbetreibenden ermöglicht, ohne bürokratische Hindernisse ihr Gastgewerbe bei Veranstaltungen uä auszuüben". Das Verfahren zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung stellt vergleichsweise einen größeren Aufwand dar, als das Verfahren zur Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte

§ 46Gew

O iVm § 345 GewO. Wenn die Absicht des Gesetzgebers eine Verfahrensvereinfachung ist, dann macht es wohl keinen Sinn, den ohnehin einfachen Teil des Verfahrens (nämlich die bloße Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte) wegzulassen, und dagegen das aufwändigere Verfahren (nämlich das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren mit der Beurteilung durch Sachverständige, allfälliger Einbeziehung der Nachbarn, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Formulierung von Auflagen, etc.) unverändert beizubehalten. Derartiges scheint auch unter dem Gesichtspunkt der zeitlich begrenzten Veranstaltung unzweckmäßig.Die Absicht des Gesetzgebers ist in den Erläuterungen folgendermaßen angeführt: "Mit der neuen Ziffer 11, des Paragraph 50, Absatz eins, wird es Gastgewerbetreibenden ermöglicht, ohne bürokratische Hindernisse ihr Gastgewerbe bei Veranstaltungen uä auszuüben". Das Verfahren zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung stellt vergleichsweise einen größeren Aufwand dar, als das Verfahren zur Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte

Paragraph 46, GewO in Verbindung mit Paragraph 345, GewO. Wenn die Absicht des Gesetzgebers eine Verfahrensvereinfachung ist, dann macht es wohl keinen Sinn, den ohnehin einfachen Teil des Verfahrens (nämlich die bloße Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte) wegzulassen, und dagegen das aufwändigere Verfahren (nämlich das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren mit der Beurteilung durch Sachverständige, allfälliger Einbeziehung der Nachbarn, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Formulierung von Auflagen, etc.) unverändert beizubehalten. Derartiges scheint auch unter dem Gesichtspunkt der zeitlich begrenzten Veranstaltung unzweckmäßig. Univ.Prof. Dr. HSt hat 2014 im Auftrag des Vereins „***“ (der auch im vorliegenden Fall die Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen der vorliegenden Veranstaltung bei der Bezirkshauptmannschaft Melk erstattet hat), ein „Gutachten zu einigen Gewerberechtsfragen in Zusammenhang mit im Land Niederösterreich veranstalteten Clubbings“ erstattet (Dieses ist auch in ZVG 2014, 422 f abgedruckt). Dort hat er insbesondere ausgeführt: „Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 50 Abs. 1 Z 11 GewO:„Rechtsfragen im Zusammenhang mit Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO: Clubbing-Veranstaltungen werden in Niederösterreich nicht nur von Vereinen, sondern auch von Gastgewerbetreibenden (mit-)organisiert, sei es, dass Gastgewerbetreibende ein Clubbing selbst organisieren und dort die Besucher bewirten, sei es, dass sie ein Clubbing gemeinsam mit anderen Personen organisieren, Besucher bewirten und ihre Gastgewerbeberechtigung als gewerberechtliche Grundlage für die Clubbing-Veranstaltung herangezogen wird. Im Zusammenhang mit solchen von Gastgewerbetreibenden (mit-)organisierten Clubbing-Veranstaltungen stellen sich folgende Rechtsfragen: ● Was bedeutet die Wortfolge „im Rahmen eines Gewerbes“ in § 50 Abs. 1 Einleitungssatz GewO?  Was bedeutet die Wortfolge „im Rahmen eines Gewerbes“ in Paragraph 50, Absatz eins, Einleitungssatz GewO? ● Welche Bedeutung kommt der Wortfolge „aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten“ in § 50 Abs. 1 Z 11 GewO zu? Kann man als „einzelne besondere Gelegenheit“ auch das Clubbing selbst verstehen? Welche Bedeutung kommt der Wortfolge „aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten“ in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO zu? Kann man als „einzelne besondere Gelegenheit“ auch das Clubbing selbst verstehen? GF TK hat diese beiden Fragestellungen mit Hilfe folgender, praktischer Beispiele erläutert: ● Kann es rechtens sein, dass der Betreiber eines „Würstlstands“ in einer anderen Lokalität ein Clubbing für 1.000 Personen veranstaltet? ● Kann es rechtens sein, dass ein Sportverein, der über eine Gastgewerbeberechtigung verfügt, in einer Halle weit abseits seiner Kantine am Fußballplatz ein Clubbing mit ca. 2.000 Personen veranstaltet? Nach Aussage von GF TK vertritt in solchen und ähnlichen Fällen die Gewerbebehörde die Ansicht, das Clubbing selbst stelle die „besondere Gelegenheit“

§ 50Abs. 1 Z 11 Gew

O dar.Kann es rechtens sein, dass ein Sportverein, der über eine Gastgewerbeberechtigung verfügt, in einer Halle weit abseits seiner Kantine am Fußballplatz ein Clubbing mit ca. 2.000 Personen veranstaltet? Nach Aussage von GF TK vertritt in solchen und ähnlichen Fällen die Gewerbebehörde die Ansicht, das Clubbing selbst stelle die „besondere Gelegenheit“

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO dar. Auf beide Fragen ist in der Folge einzugehen. A. Zur Bedeutung der Wortfolge „im Rahmen ihres Gewerbes“: Die im § 50 Abs. 1 Einleitungssatz GewO enthaltene Formulierung „im Rahmen ihres Gewerbes“ bedeutet schlicht, dass die Erlaubnis zur Durchführung gewerblicher Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte nur soweit in Anspruch genommen werden darf, als der Umfang (§ 29) des jeweiligen Gewerbes reicht (vgl näher Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, § 50 Rz 6). Durch gewerbliche Tätigkeiten außerhalb einer Betriebsstätte kann es niemals zu einer Erweiterung des Gewerbeumfangs kommen. Gleich wie eine gewerbliche Tätigkeit in der Betriebsstätte mit dem Umfang einer Gewerbeberechtigung begrenzt ist, ist eine Tätigkeit auch außerhalb der Betriebsstätte gemäß § 50 GewO mit dem Gewerbeumfang begrenzt. Dies gilt für alle Tatbestände des § 50, somit auch für die Z 11.Die im Paragraph 50, Absatz eins, Einleitungssatz GewO enthaltene Formulierung „im Rahmen ihres Gewerbes“ bedeutet schlicht, dass die Erlaubnis zur Durchführung gewerblicher Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte nur soweit in Anspruch genommen werden darf, als der Umfang (Paragraph 29,) des jeweiligen Gewerbes reicht vergleiche näher Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, Paragraph 50, Rz 6). Durch gewerbliche Tätigkeiten außerhalb einer Betriebsstätte kann es niemals zu einer Erweiterung des Gewerbeumfangs kommen. Gleich wie eine gewerbliche Tätigkeit in der Betriebsstätte mit dem Umfang einer Gewerbeberechtigung begrenzt ist, ist eine Tätigkeit auch außerhalb der Betriebsstätte gemäß Paragraph 50, GewO mit dem Gewerbeumfang begrenzt. Dies gilt für alle Tatbestände des Paragraph 50,, somit auch für die Ziffer 11, Auf das erwähnte Beispiel, dass der Betreiber eines Würstlstands „anderswo“ (also außerhalb seines Standorts) ein Clubbing mit 1.000 Personen abhält, ist daher Folgendes zu antworten: Der Gewerbeumfang des Betriebs eines Würstlstands ist umschrieben in § 111 Abs. 2 Z 3 GewO, und zwar derart, dass der Gewerbeumfang hinsichtlich der Qualität der zu verabreichenden Speisen und Getränke, vor allem aber hinsichtlich der für Gäste zur Verfügung stehende Verabreichungsplätze beschränkt ist. Gemäß dieser Vorschrift bedarf es keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (wohl aber einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe eines „Würstlstands“) für „die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“.Auf das erwähnte Beispiel, dass der Betreiber eines Würstlstands „anderswo“ (also außerhalb seines Standorts) ein Clubbing mit 1.000 Personen abhält, ist daher Folgendes zu antworten: Der Gewerbeumfang des Betriebs eines Würstlstands ist umschrieben in Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO, und zwar derart, dass der Gewerbeumfang hinsichtlich der Qualität der zu verabreichenden Speisen und Getränke, vor allem aber hinsichtlich der für Gäste zur Verfügung stehende Verabreichungsplätze beschränkt ist. Gemäß dieser Vorschrift bedarf es keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (wohl aber einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe eines „Würstlstands“) für „die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“. Es ist offenkundig, dass 1.000 (aber auch wesentlich weniger) Personen nicht auf 8 Verabreichungsplätzen bewirtet werden können, selbst wenn sie nicht alle zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesend sind. Der Betreiber eines Würstlstands arbeitet im geschilderten Fall weit über den Umfang seines Gewerbes hinaus (selbst wenn er nur Speisen einfacher Art verabreicht und Getränke nur in verschlossenen Gefäßen ausschenkt) und übt damit das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 Z 2 GewO) unbefugt aus. Er ist daher wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO), allenfalls auch wegen konsenslosen Betriebs einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 366 Abs. 1 Z 2 GewO) zu bestrafen. In diesem Sinne meinen auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, dass sich ein Gewerbeinhaber bei Anmeldung eines freien Gewerbes gemäß § 111 Abs. 2 GewO „an jene Einschränkungen zu halten (hat), die das G für das betreffende freie Gewerbe vorsieht“ (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ § 111 Rz 17).Es ist offenkundig, dass 1.000 (aber auch wesentlich weniger) Personen nicht auf 8 Verabreichungsplätzen bewirtet werden können, selbst wenn sie nicht alle zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesend sind. Der Betreiber eines Würstlstands arbeitet im geschilderten Fall weit über den Umfang seines Gewerbes hinaus (selbst wenn er nur Speisen einfacher Art verabreicht und Getränke nur in verschlossenen Gefäßen ausschenkt) und übt damit das Gastgewerbe (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO) unbefugt aus. Er ist daher wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO), allenfalls auch wegen konsenslosen Betriebs einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO) zu bestrafen. In diesem Sinne meinen auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, dass sich ein Gewerbeinhaber bei Anmeldung eines freien Gewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz 2, GewO „an jene Einschränkungen zu halten (hat), die das G für das betreffende freie Gewerbe vorsieht“ (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ Paragraph 111, Rz 17). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass derartige zahlenmäßige Beschränkungen, wie sie für „freie Gastgewerbe“

§ 111Abs. 2 Z 1 bis 6 Gew

O vorgesehen sind, für herkömmliche Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO) nicht gelten. Hat danach jemand das Gastgewerbe zB in der Betriebsart „Gasthaus“ angemeldet, ist die Ausübung dieses Gastgewerbes nicht auf eine bestimmte Gästeanzahl beschränkt (zu den Betriebsarten vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ § 111 Rz 47). Daraus folgt aber keineswegs, dass der Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung außerhalb des Standortes der Gastgewerbeberechtigung ohne weiteres ein Clubbing veranstalten könnte. In einem solchen Fall entsteht die Frage, worin jene „besondere Gelegenheit“ besteht, die vorliegen muss, damit ein Gastgewerbetreibender gastgewerbliche Tätigkeiten außerhalb seines Betriebsstandortes durchführen darf.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass derartige zahlenmäßige Beschränkungen, wie sie für „freie Gastgewerbe“

Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 GewO vorgesehen sind, für herkömmliche Gastgewerbe (Paragraph 111, Absatz eins, GewO) nicht gelten. Hat danach jemand das Gastgewerbe zB in der Betriebsart „Gasthaus“ angemeldet, ist die Ausübung dieses Gastgewerbes nicht auf eine bestimmte Gästeanzahl beschränkt (zu den Betriebsarten vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ Paragraph 111, Rz 47). Daraus folgt aber keineswegs, dass der Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung außerhalb des Standortes der Gastgewerbeberechtigung ohne weiteres ein Clubbing veranstalten könnte. In einem solchen Fall entsteht die Frage, worin jene „besondere Gelegenheit“ besteht, die vorliegen muss, damit ein Gastgewerbetreibender gastgewerbliche Tätigkeiten außerhalb seines Betriebsstandortes durchführen darf. B. Zur Bedeutung der Wortfolge „ aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten“ a) Gemäß § 50 Abs. 1 Z 11 GewO dürfen Gastgewerbetreibende vorübergehend „aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsver-anstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u.dgl.)“ außerhalb ihrer Betriebsräume und sonstiger Betriebsflächen des Standortes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken. Unter diese Bestimmung werden in der Gewerbepraxis in Niederösterreich offensichtlich auch problematische Tätigkeiten subsumiert, wie zB der Fall, dass ein Sportverein über eine Gastgewerbeberechtigung (zB Betriebsart „Gasthaus“) für den Standort am Sportplatz verfügt und außerhalb dieses Standorts zB in einer angemieteten Halle ein Clubbing veranstaltet. Dabei wird die Ansicht vertreten, das Clubbing selbst sei jene „besondere Gelegenheit“, die den Anlass zur Durchführung gastgewerblicher Tätigkeiten außerhalb des Betriebsstandortes gebe. Diese Ansicht vermag bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO dürfen Gastgewerbetreibende vorübergehend „aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsver-anstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u.dgl.)“ außerhalb ihrer Betriebsräume und sonstiger Betriebsflächen des Standortes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken. Unter diese Bestimmung werden in der Gewerbepraxis in Niederösterreich offensichtlich auch problematische Tätigkeiten subsumiert, wie zB der Fall, dass ein Sportverein über eine Gastgewerbeberechtigung (zB Betriebsart „Gasthaus“) für den Standort am Sportplatz verfügt und außerhalb dieses Standorts zB in einer angemieteten Halle ein Clubbing veranstaltet. Dabei wird die Ansicht vertreten, das Clubbing selbst sei jene „besondere Gelegenheit“, die den Anlass zur Durchführung gastgewerblicher Tätigkeiten außerhalb des Betriebsstandortes gebe. Diese Ansicht vermag bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen. Die GewO normiert keine Legaldefinition dessen, was unter „einzelne besondere Gelegenheiten“ zu verstehen ist, wohl aber wird diese Wortfolge durch die Aufzählung zahlreicher Beispiele (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, etc.) näher erläutert. Der unbestimmte Gesetzesbegriff „einzelne besondere Gelegenheiten“ ist daher im Lichte der beispielhaft aufgezählten „Gelegenheiten“ zu interpretieren. Charakteristisch für die aufgezählten Beispiele von „besonderen Gelegenheiten“ ist, dass es sich dabei um Veranstaltungen bzw Ereignisse bzw auch um Einrichtungen (zB Baustellen) handelt, die einem bestimmten Zweck dienen, der nicht vorrangig in der Bewirtung von Menschen besteht. Folgende Beispiele seien erwähnt: Ein „Volksfest“ dient zunächst und zu allererst der Durchführung pratermäßiger Vergnügungen, wie zB Kettenprater, Ringelspiel, Geisterbahn; eine Landmaschinenschau („Ausstellung“) dient der Ausstellung von in der Landwirtschaft benötigten Waren und Geräten und der Anbahnung rechtsgeschäftlicher Beziehungen zwischen Händlern und Landwirten; ein Fußballspiel bzw Fußballturnier („Sportveranstaltung“) dient der Durchführung eines sportlichen Wettkampfes; die Baustelle eines Donaukraftwerks („größere Baustelle“) dient der Errichtung eines Flusslaufkraftwerks. Die angeführten Beispiele zeigen, dass es sich bei den „besonderen Gelegenheiten“

§ 50Abs. 1 Z 11 Gew

O um einem bestimmten Zweck (der nicht primär in der Bewirtung besteht) dienende Veranstaltungen bzw Ereignisse handelt. Aus Anlass solcher Veranstaltungen bzw Ereignisse können daneben und ergänzend dazu gastgewerbliche Tätigkeiten durchgeführt, also Speisen verabreicht und Getränke ausgeschenkt werden. Gastgewerbliche Tätigkeiten kommen in solchen Fällen zur „besonderen Gelegenheit“ (zB Volksfest, Sportveranstaltung, Baustelle) hinzu; sie ergänzen die Haupttätigkeit (zB Durchführung pratermäßiger Vergnügungen, Durchführung sportlicher Wettkämpfe, Errichtung eines größeren Bauwerks). Gastgewerbliche Tätigkeiten sind aber selbst nicht die Haupttätigkeit, der Hauptzweck bzw die „besondere Gelegenheit“.Die GewO normiert keine Legaldefinition dessen, was unter „einzelne besondere Gelegenheiten“ zu verstehen ist, wohl aber wird diese Wortfolge durch die Aufzählung zahlreicher Beispiele (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, etc.) näher erläutert. Der unbestimmte Gesetzesbegriff „einzelne besondere Gelegenheiten“ ist daher im Lichte der beispielhaft aufgezählten „Gelegenheiten“ zu interpretieren. Charakteristisch für die aufgezählten Beispiele von „besonderen Gelegenheiten“ ist, dass es sich dabei um Veranstaltungen bzw Ereignisse bzw auch um Einrichtungen (zB Baustellen) handelt, die einem bestimmten Zweck dienen, der nicht vorrangig in der Bewirtung von Menschen besteht. Folgende Beispiele seien erwähnt: Ein „Volksfest“ dient zunächst und zu allererst der Durchführung pratermäßiger Vergnügungen, wie zB Kettenprater, Ringelspiel, Geisterbahn; eine Landmaschinenschau („Ausstellung“) dient der Ausstellung von in der Landwirtschaft benötigten Waren und Geräten und der Anbahnung rechtsgeschäftlicher Beziehungen zwischen Händlern und Landwirten; ein Fußballspiel bzw Fußballturnier („Sportveranstaltung“) dient der Durchführung eines sportlichen Wettkampfes; die Baustelle eines Donaukraftwerks („größere Baustelle“) dient der Errichtung eines Flusslaufkraftwerks. Die angeführten Beispiele zeigen, dass es sich bei den „besonderen Gelegenheiten“

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO um einem bestimmten Zweck (der nicht primär in der Bewirtung besteht) dienende Veranstaltungen bzw Ereignisse handelt. Aus Anlass solcher Veranstaltungen bzw Ereignisse können daneben und ergänzend dazu gastgewerbliche Tätigkeiten durchgeführt, also Speisen verabreicht und Getränke ausgeschenkt werden. Gastgewerbliche Tätigkeiten kommen in solchen Fällen zur „besonderen Gelegenheit“ (zB Volksfest, Sportveranstaltung, Baustelle) hinzu; sie ergänzen die Haupttätigkeit (zB Durchführung pratermäßiger Vergnügungen, Durchführung sportlicher Wettkämpfe, Errichtung eines größeren Bauwerks). Gastgewerbliche Tätigkeiten sind aber selbst nicht die Haupttätigkeit, der Hauptzweck bzw die „besondere Gelegenheit“. b) Ganz anders ist die Situation beim Clubbing: Hier kommen Personen zusammen, um Speisen und Getränke zu konsumieren, sich zu unterhalten und allenfalls auch an einer Tanzveranstaltung teilzunehmen, wie dies ähnlich auch in Gastgewerbebetrieben geschieht, wie zB in Diskotheken oder in Gaststätten bei Hochzeiten oder Ballveranstaltungen. Alleiniger Zweck eines solchen Clubbings ist die Konsumation von Speisen und Getränken durch die Besucher sowie die mögliche Teilnahme am dargebotenen Tanzvergnügen. Die Konsumation wird ermöglicht auf Grund der gastgewerblichen Tätigkeiten, also auf Grund der Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken durch die Veranstalter und ihre Helfer. Clubbings dienen also – anders als zB ein Volksfest, eine Sportveranstaltung oder eine Baustelle – keinem anderen Zweck, als dem der Konsumation, welche auf Grund der gastgewerblichen Tätigkeiten der Veranstalter ermöglicht wird, und allenfalls dem Tanzvergnügen. Im Fall eines Clubbings schafft sich ein Gastgewerbetreibender gleichsam selbst die „besondere Gelegenheit“. Die gastgewerbliche Tätigkeit ergänzt dann nicht einen anderen Hauptzweck (zB Sportveranstaltung), sondern die Konsumation von Speisen und Getränken durch Besucher bzw die dies ermöglichende Verabreichung von Speisen und Getränken durch Gastgewerbetreibende sind in so einem Fall die Haupttätigkeit, was weder mit der Wortfolge „aus Anlass einer einzelnen besonderen Gelegenheit“ noch mit Sinn und Zweck des § 50 Abs. 1 Z 11 GewO vereinbar ist. Findet daher ein solches Clubbing außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes einer Gastgewerbeberechtigung statt, kann als Grundlage dafür nicht der Tatbestand des § 50 Abs. 1 Z 11 GewO herangezogen werden. In einem solchen Fall werden gastgewerbliche Tätigkeiten unzulässigerweise außerhalb des Standortes einer Gastgewerbeberechtigung durchgeführt. Eine solche Tätigkeit ist gemäß § 368 GewO zu bestrafen (vgl dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ § 368 Rz 5).“Im Fall eines Clubbings schafft sich ein Gastgewerbetreibender gleichsam selbst die „besondere Gelegenheit“. Die gastgewerbliche Tätigkeit ergänzt dann nicht einen anderen Hauptzweck (zB Sportveranstaltung), sondern die Konsumation von Speisen und Getränken durch Besucher bzw die dies ermöglichende Verabreichung von Speisen und Getränken durch Gastgewerbetreibende sind in so einem Fall die Haupttätigkeit, was weder mit der Wortfolge „aus Anlass einer einzelnen besonderen Gelegenheit“ noch mit Sinn und Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO vereinbar ist. Findet daher ein solches Clubbing außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes einer Gastgewerbeberechtigung statt, kann als Grundlage dafür nicht der Tatbestand des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO herangezogen werden. In einem solchen Fall werden gastgewerbliche Tätigkeiten unzulässigerweise außerhalb des Standortes einer Gastgewerbeberechtigung durchgeführt. Eine solche Tätigkeit ist gemäß Paragraph 368, GewO zu bestrafen vergleiche dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ Paragraph 368, Rz 5).“ IV. Zusammenfassung der Ergebnisserömisch vier. Zusammenfassung der Ergebnisse …. 5. Im Hinblick auf die bei Clubbing-Veranstaltungen üblichen großen Besucherzahlen und in Anbetracht des dadurch bedingten großen Umfangs der dort durchgeführten gastgewerblichen Tätigkeiten ist in Bezug auf das Vorliegen des Merkmals der Regelmäßigkeit (vgl § 1 Abs. 2 und 4 GewO) ein strenger Maßstab anzulegen. Angesichts des großen Umfangs gastgewerblicher Tätigkeiten auf einschlägigen Clubbing-Veranstaltungen ist davon auszugehen, dass auch gastgewerbliche Tätigkeiten von an sich kurzer Dauer, zB während nur einer einzigen Nacht, also von zB 20:00 Uhr bis in die Morgenstunden des Folgetags, eine solche Dauerhaftigkeit aufweisen, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als gegeben anzusehen ist.5. Im Hinblick auf die bei Clubbing-Veranstaltungen üblichen großen Besucherzahlen und in Anbetracht des dadurch bedingten großen Umfangs der dort durchgeführten gastgewerblichen Tätigkeiten ist in Bezug auf das Vorliegen des Merkmals der Regelmäßigkeit vergleiche Paragraph eins, Absatz 2 und 4 GewO) ein strenger Maßstab anzulegen. Angesichts des großen Umfangs gastgewerblicher Tätigkeiten auf einschlägigen Clubbing-Veranstaltungen ist davon auszugehen, dass auch gastgewerbliche Tätigkeiten von an sich kurzer Dauer, zB während nur einer einzigen Nacht, also von zB 20:00 Uhr bis in die Morgenstunden des Folgetags, eine solche Dauerhaftigkeit aufweisen, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als gegeben anzusehen ist. …. 7. Bei den „besonderen Gelegenheiten“ (§ 50 Abs. 1 Z 11 GewO) handelt es sich um die einem bestimmten Zweck (der nicht primär in der Bewirtung besteht) dienenden Veranstaltungen bzw Ereignisse. Aus Anlass einer solchen Veranstaltung können daneben und ergänzend dazu gastgewerbliche Tätigkeiten durchgeführt werden (zB gastgewerbliche Tätigkeiten bei einem Fußballturnier). Im Unterschied dazu dienen Clubbings keinem anderen Zweck, als dem der Konsumation, welche durch die gastgewerblichen Tätigkeiten der Veranstalter ermöglicht wird. Ein solches Clubbing ist daher keine „einzelne besondere Gelegenheit“

§ 50Abs. 1 Z 11 Gew

O. Wird ein solches Clubbing dennoch unter der Verantwortung eines Gastgewerbetreibenden außerhalb des Standorts der Gastgewerbeberechtigung durchgeführt, wird diese Tätigkeit unzulässigerweise außerhalb des Standorts durchgeführt. Eine solche Tätigkeit ist gemäß § 368 GewO zu bestrafen.“7. Bei den „besonderen Gelegenheiten“ (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO) handelt es sich um die einem bestimmten Zweck (der nicht primär in der Bewirtung besteht) dienenden Veranstaltungen bzw Ereignisse. Aus Anlass einer solchen Veranstaltung können daneben und ergänzend dazu gastgewerbliche Tätigkeiten durchgeführt werden (zB gastgewerbliche Tätigkeiten bei einem Fußballturnier). Im Unterschied dazu dienen Clubbings keinem anderen Zweck, als dem der Konsumation, welche durch die gastgewerblichen Tätigkeiten der Veranstalter ermöglicht wird. Ein solches Clubbing ist daher keine „einzelne besondere Gelegenheit“

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO. Wird ein solches Clubbing dennoch unter der Verantwortung eines Gastgewerbetreibenden außerhalb des Standorts der Gastgewerbeberechtigung durchgeführt, wird diese Tätigkeit unzulässigerweise außerhalb des Standorts durchgeführt. Eine solche Tätigkeit ist gemäß Paragraph 368, GewO zu bestrafen.“ St geht davon aus, dass eine besondere Gelegenheit

§ 50Abs. 1 Z11 Gew

O nur eine solche sein könne, die einem bestimmten Zweck dient, der nicht vorrangig in der Bewirtung von Menschen besteht. Er führt dazu als solche besondere Gelegenheiten Volksfeste, Ausstellungen und Sportveranstaltungen an. Gastgewerbliche Tätigkeiten würden in diesem Fall zur besonderen Gelegenheit hinzukommen, aber nicht der Hauptzweck bzw. selbst die besondere Gelegenheit darstellen. Die Situation beim Clubbing sei anders zu beurteilen. Alleiniger Zweck eines solchen Clubbings sei die Konsumation von Speisen und Getränken sowie die mögliche Teilnahme am dargebotenen Tanzvergnügen.St geht davon aus, dass eine besondere Gelegenheit

Paragraph 50, Absatz eins, Z11 GewO nur eine solche sein könne, die einem bestimmten Zweck dient, der nicht vorrangig in der Bewirtung von Menschen besteht. Er führt dazu als solche besondere Gelegenheiten Volksfeste, Ausstellungen und Sportveranstaltungen an. Gastgewerbliche Tätigkeiten würden in diesem Fall zur besonderen Gelegenheit hinzukommen, aber nicht der Hauptzweck bzw. selbst die besondere Gelegenheit darstellen. Die Situation beim Clubbing sei anders zu beurteilen. Alleiniger Zweck eines solchen Clubbings sei die Konsumation von Speisen und Getränken sowie die mögliche Teilnahme am dargebotenen Tanzvergnügen. Der von St angenommene reduzierte Zweck von Clubbings wird vom Landesverwaltungsgericht NÖ bestritten. So wird der Zweck derartiger Veranstaltungen je nach Motto in der Zusammenkunft von Menschen mit gleichen Interessen in Bezug auf die Auslebung ihrer Interessen liegen. Dass, wenn mehrere Menschen zu welchem Zweck auch immer zusammenkommen und an einem Ort längere Zeit verbringen, es durchaus zweckmäßig und zumeist auch gewinnbringend ist, dort auch Speisen und Getränke zu verkaufen, ist evident. St zieht die Schlussfolgerung, dass aufgrund der bei Clubbing-Veranstaltungen üblichen großen Besucherzahlen und des dadurch bedingten großen Umfangs der dort durchgeführten gastgewerblichen Tätigkeiten in Bezug auf das Vorliegen des Merkmals der Regelmäßigkeit

§ 1Abs. 2 und 4 Gew

O) ein strenger Maßstab anzulegen sei. Angesichts des großen Umfangs gastgewerblicher Tätigkeiten auf einschlägigen Clubbing-Veranstaltungen sei davon auszugehen, dass auch gastgewerbliche Tätigkeiten von an sich kurzer Dauer, zB während nur einer einzigen Nacht, also von zB 20:00 Uhr bis in die Morgenstunden des Folgetags, eine solche Dauerhaftigkeit aufweisen, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als gegeben anzusehen sei.St zieht die Schlussfolgerung, dass aufgrund der bei Clubbing-Veranstaltungen üblichen großen Besucherzahlen und des dadurch bedingten großen Umfangs der dort durchgeführten gastgewerblichen Tätigkeiten in Bezug auf das Vorliegen des Merkmals der Regelmäßigkeit

Paragraph eins, Absatz 2 und 4 GewO) ein strenger Maßstab anzulegen sei. Angesichts des großen Umfangs gastgewerblicher Tätigkeiten auf einschlägigen Clubbing-Veranstaltungen sei davon auszugehen, dass auch gastgewerbliche Tätigkeiten von an sich kurzer Dauer, zB während nur einer einzigen Nacht, also von zB 20:00 Uhr bis in die Morgenstunden des Folgetags, eine solche Dauerhaftigkeit aufweisen, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als gegeben anzusehen sei. Dieser Rechtsansicht kann nicht beigepflichtet werden. Die Regelmäßigkeit der Ausübung eines Gastgewerbes kann wohl nicht von der Anzahl der bewirteten Gäste abhängen und wäre gleichheitswidrig. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der Gewerbeordnung bleibt für eine derartige variable Interpretation der „Regelmäßigkeit“ kein Raum. Der Gesetzesbegriff wäre dann auch zu unbestimmt. Nicht klar ist, ab welcher Anzahl an Veranstaltungsteilnehmern eine Regelmäßigkeit gegeben wäre. Fraglich ist auch, ob eine Betriebsanlagen-genehmigungspflicht bereits dann vorliegen soll, wenn die Besucherzahl im Vorhinein ungewiss ist. Oder wird dann erst im Nachhinein festgestellt, dass eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich gewesen wäre? Gemäß dem vom Landesverwaltungsgericht im Wege des § 38 VwGVG anzuwendenden § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.Gemäß dem vom Landesverwaltungsgericht im Wege des Paragraph 38, VwGVG anzuwendenden Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Wie oben dargestellt, bewegt sich die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit im zulässigen Rahmen des § 50 Abs. 1 Z 11 GewO. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben. Wie oben dargestellt, bewegt sich die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit im zulässigen Rahmen des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben. 7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da die Frage, ob bei der Veranstaltung von Clubbings zusätzlich zur veranstaltungsrechtlichen Genehmigung auch eine Betriebsanalgengenehmigung erforderlich ist, bislang noch nicht vom VwGH entschieden wurde und diesbezüglich bei den Behörden, der Rechtsprechung und Lehre unterschiedliche Meinungen bestehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1774.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.