O) 1994 beim Betrieb dieser Anlage sicher nicht auszuschließen sind. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kann beim Betrieb dieser Betriebsanlage sicher nicht ausgeschlossen werden, dass das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der ArbeitnehmerInnen oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, gefährdet sind bzw. dass eine Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise eintritt. Die Genehmigungspflicht dieser Änderung der Betriebsanlage ist gegeben, da Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen
Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung (GewO) 1994 beim Betrieb dieser Anlage sicher nicht auszuschließen sind. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kann beim Betrieb dieser Betriebsanlage sicher nicht ausgeschlossen werden, dass das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der ArbeitnehmerInnen oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, gefährdet sind bzw. dass eine Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise eintritt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 366 Abs. 1 Z3
O. Die S GmbH war grundsätzlich zu den angeführten Tatzeitpunkten zur Ausübung des Gastgewerbes berechtigt. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl. 2000/04/0141) bezieht sich die Bestimmung ausschließlich auf Gastgewerbetreibende und berechtigt daher lediglich diese, ihr Gastgewerbe außerhalb der Betriebsräume und der sonstigen Betriebsflächen des Standortes bei Veranstaltungen und Ähnlichem auszuüben. Bei der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Veranstaltung handelt es sich aufgrund des Inhaltes der Anmeldung (spezielles Thema) und der angegebenen Dauer (für nur eine „Nacht“) um eine besondere Veranstaltung
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO. Die S GmbH war grundsätzlich zu den angeführten Tatzeitpunkten zur Ausübung des Gastgewerbes berechtigt. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl. 2000/04/0141) bezieht sich die Bestimmung ausschließlich auf Gastgewerbetreibende und berechtigt daher lediglich diese, ihr Gastgewerbe außerhalb der Betriebsräume und der sonstigen Betriebsflächen des Standortes bei Veranstaltungen und Ähnlichem auszuüben. Zur Frage, ob für eine derartige Veranstaltung (Clubbing) eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist: Grundsätzlich teilt das Landesverwaltungsgericht NÖ die Rechtsansicht der Gewerbeabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung (WST1) in seiner Anfrage an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 31.01.
O iVm § 345 GewO. Wenn die Absicht des Gesetzgebers eine Verfahrensvereinfachung ist, dann macht es wohl keinen Sinn, den ohnehin einfachen Teil des Verfahrens (nämlich die bloße Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte) wegzulassen, und dagegen das aufwändigere Verfahren (nämlich das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren mit der Beurteilung durch Sachverständige, allfälliger Einbeziehung der Nachbarn, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Formulierung von Auflagen, etc.) unverändert beizubehalten. Derartiges scheint auch unter dem Gesichtspunkt der zeitlich begrenzten Veranstaltung unzweckmäßig.Die Absicht des Gesetzgebers ist in den Erläuterungen folgendermaßen angeführt: "Mit der neuen Ziffer 11, des Paragraph 50, Absatz eins, wird es Gastgewerbetreibenden ermöglicht, ohne bürokratische Hindernisse ihr Gastgewerbe bei Veranstaltungen uä auszuüben". Das Verfahren zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung stellt vergleichsweise einen größeren Aufwand dar, als das Verfahren zur Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte
Paragraph 46, GewO in Verbindung mit Paragraph 345, GewO. Wenn die Absicht des Gesetzgebers eine Verfahrensvereinfachung ist, dann macht es wohl keinen Sinn, den ohnehin einfachen Teil des Verfahrens (nämlich die bloße Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte) wegzulassen, und dagegen das aufwändigere Verfahren (nämlich das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren mit der Beurteilung durch Sachverständige, allfälliger Einbeziehung der Nachbarn, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Formulierung von Auflagen, etc.) unverändert beizubehalten. Derartiges scheint auch unter dem Gesichtspunkt der zeitlich begrenzten Veranstaltung unzweckmäßig. Univ.Prof. Dr. HSt hat 2014 im Auftrag des Vereins „***“ (der auch im vorliegenden Fall die Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen der vorliegenden Veranstaltung bei der Bezirkshauptmannschaft Melk erstattet hat), ein „Gutachten zu einigen Gewerberechtsfragen in Zusammenhang mit im Land Niederösterreich veranstalteten Clubbings“ erstattet (Dieses ist auch in ZVG 2014, 422 f abgedruckt). Dort hat er insbesondere ausgeführt: „Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 50 Abs. 1 Z 11 GewO:„Rechtsfragen im Zusammenhang mit Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO: Clubbing-Veranstaltungen werden in Niederösterreich nicht nur von Vereinen, sondern auch von Gastgewerbetreibenden (mit-)organisiert, sei es, dass Gastgewerbetreibende ein Clubbing selbst organisieren und dort die Besucher bewirten, sei es, dass sie ein Clubbing gemeinsam mit anderen Personen organisieren, Besucher bewirten und ihre Gastgewerbeberechtigung als gewerberechtliche Grundlage für die Clubbing-Veranstaltung herangezogen wird. Im Zusammenhang mit solchen von Gastgewerbetreibenden (mit-)organisierten Clubbing-Veranstaltungen stellen sich folgende Rechtsfragen: ● Was bedeutet die Wortfolge „im Rahmen eines Gewerbes“ in § 50 Abs. 1 Einleitungssatz GewO? Was bedeutet die Wortfolge „im Rahmen eines Gewerbes“ in Paragraph 50, Absatz eins, Einleitungssatz GewO? ● Welche Bedeutung kommt der Wortfolge „aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten“ in § 50 Abs. 1 Z 11 GewO zu? Kann man als „einzelne besondere Gelegenheit“ auch das Clubbing selbst verstehen? Welche Bedeutung kommt der Wortfolge „aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten“ in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO zu? Kann man als „einzelne besondere Gelegenheit“ auch das Clubbing selbst verstehen? GF TK hat diese beiden Fragestellungen mit Hilfe folgender, praktischer Beispiele erläutert: ● Kann es rechtens sein, dass der Betreiber eines „Würstlstands“ in einer anderen Lokalität ein Clubbing für 1.000 Personen veranstaltet? ● Kann es rechtens sein, dass ein Sportverein, der über eine Gastgewerbeberechtigung verfügt, in einer Halle weit abseits seiner Kantine am Fußballplatz ein Clubbing mit ca. 2.000 Personen veranstaltet? Nach Aussage von GF TK vertritt in solchen und ähnlichen Fällen die Gewerbebehörde die Ansicht, das Clubbing selbst stelle die „besondere Gelegenheit“
O dar.Kann es rechtens sein, dass ein Sportverein, der über eine Gastgewerbeberechtigung verfügt, in einer Halle weit abseits seiner Kantine am Fußballplatz ein Clubbing mit ca. 2.000 Personen veranstaltet? Nach Aussage von GF TK vertritt in solchen und ähnlichen Fällen die Gewerbebehörde die Ansicht, das Clubbing selbst stelle die „besondere Gelegenheit“
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO dar. Auf beide Fragen ist in der Folge einzugehen. A. Zur Bedeutung der Wortfolge „im Rahmen ihres Gewerbes“: Die im § 50 Abs. 1 Einleitungssatz GewO enthaltene Formulierung „im Rahmen ihres Gewerbes“ bedeutet schlicht, dass die Erlaubnis zur Durchführung gewerblicher Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte nur soweit in Anspruch genommen werden darf, als der Umfang (§ 29) des jeweiligen Gewerbes reicht (vgl näher Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, § 50 Rz 6). Durch gewerbliche Tätigkeiten außerhalb einer Betriebsstätte kann es niemals zu einer Erweiterung des Gewerbeumfangs kommen. Gleich wie eine gewerbliche Tätigkeit in der Betriebsstätte mit dem Umfang einer Gewerbeberechtigung begrenzt ist, ist eine Tätigkeit auch außerhalb der Betriebsstätte gemäß § 50 GewO mit dem Gewerbeumfang begrenzt. Dies gilt für alle Tatbestände des § 50, somit auch für die Z 11.Die im Paragraph 50, Absatz eins, Einleitungssatz GewO enthaltene Formulierung „im Rahmen ihres Gewerbes“ bedeutet schlicht, dass die Erlaubnis zur Durchführung gewerblicher Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte nur soweit in Anspruch genommen werden darf, als der Umfang (Paragraph 29,) des jeweiligen Gewerbes reicht vergleiche näher Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, Paragraph 50, Rz 6). Durch gewerbliche Tätigkeiten außerhalb einer Betriebsstätte kann es niemals zu einer Erweiterung des Gewerbeumfangs kommen. Gleich wie eine gewerbliche Tätigkeit in der Betriebsstätte mit dem Umfang einer Gewerbeberechtigung begrenzt ist, ist eine Tätigkeit auch außerhalb der Betriebsstätte gemäß Paragraph 50, GewO mit dem Gewerbeumfang begrenzt. Dies gilt für alle Tatbestände des Paragraph 50,, somit auch für die Ziffer 11, Auf das erwähnte Beispiel, dass der Betreiber eines Würstlstands „anderswo“ (also außerhalb seines Standorts) ein Clubbing mit 1.000 Personen abhält, ist daher Folgendes zu antworten: Der Gewerbeumfang des Betriebs eines Würstlstands ist umschrieben in § 111 Abs. 2 Z 3 GewO, und zwar derart, dass der Gewerbeumfang hinsichtlich der Qualität der zu verabreichenden Speisen und Getränke, vor allem aber hinsichtlich der für Gäste zur Verfügung stehende Verabreichungsplätze beschränkt ist. Gemäß dieser Vorschrift bedarf es keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (wohl aber einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe eines „Würstlstands“) für „die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“.Auf das erwähnte Beispiel, dass der Betreiber eines Würstlstands „anderswo“ (also außerhalb seines Standorts) ein Clubbing mit 1.000 Personen abhält, ist daher Folgendes zu antworten: Der Gewerbeumfang des Betriebs eines Würstlstands ist umschrieben in Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO, und zwar derart, dass der Gewerbeumfang hinsichtlich der Qualität der zu verabreichenden Speisen und Getränke, vor allem aber hinsichtlich der für Gäste zur Verfügung stehende Verabreichungsplätze beschränkt ist. Gemäß dieser Vorschrift bedarf es keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (wohl aber einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe eines „Würstlstands“) für „die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“. Es ist offenkundig, dass 1.000 (aber auch wesentlich weniger) Personen nicht auf 8 Verabreichungsplätzen bewirtet werden können, selbst wenn sie nicht alle zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesend sind. Der Betreiber eines Würstlstands arbeitet im geschilderten Fall weit über den Umfang seines Gewerbes hinaus (selbst wenn er nur Speisen einfacher Art verabreicht und Getränke nur in verschlossenen Gefäßen ausschenkt) und übt damit das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 Z 2 GewO) unbefugt aus. Er ist daher wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO), allenfalls auch wegen konsenslosen Betriebs einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 366 Abs. 1 Z 2 GewO) zu bestrafen. In diesem Sinne meinen auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, dass sich ein Gewerbeinhaber bei Anmeldung eines freien Gewerbes gemäß § 111 Abs. 2 GewO „an jene Einschränkungen zu halten (hat), die das G für das betreffende freie Gewerbe vorsieht“ (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ § 111 Rz 17).Es ist offenkundig, dass 1.000 (aber auch wesentlich weniger) Personen nicht auf 8 Verabreichungsplätzen bewirtet werden können, selbst wenn sie nicht alle zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesend sind. Der Betreiber eines Würstlstands arbeitet im geschilderten Fall weit über den Umfang seines Gewerbes hinaus (selbst wenn er nur Speisen einfacher Art verabreicht und Getränke nur in verschlossenen Gefäßen ausschenkt) und übt damit das Gastgewerbe (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO) unbefugt aus. Er ist daher wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO), allenfalls auch wegen konsenslosen Betriebs einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO) zu bestrafen. In diesem Sinne meinen auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, dass sich ein Gewerbeinhaber bei Anmeldung eines freien Gewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz 2, GewO „an jene Einschränkungen zu halten (hat), die das G für das betreffende freie Gewerbe vorsieht“ (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ Paragraph 111, Rz 17). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass derartige zahlenmäßige Beschränkungen, wie sie für „freie Gastgewerbe“
O vorgesehen sind, für herkömmliche Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO) nicht gelten. Hat danach jemand das Gastgewerbe zB in der Betriebsart „Gasthaus“ angemeldet, ist die Ausübung dieses Gastgewerbes nicht auf eine bestimmte Gästeanzahl beschränkt (zu den Betriebsarten vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ § 111 Rz 47). Daraus folgt aber keineswegs, dass der Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung außerhalb des Standortes der Gastgewerbeberechtigung ohne weiteres ein Clubbing veranstalten könnte. In einem solchen Fall entsteht die Frage, worin jene „besondere Gelegenheit“ besteht, die vorliegen muss, damit ein Gastgewerbetreibender gastgewerbliche Tätigkeiten außerhalb seines Betriebsstandortes durchführen darf.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass derartige zahlenmäßige Beschränkungen, wie sie für „freie Gastgewerbe“
Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 GewO vorgesehen sind, für herkömmliche Gastgewerbe (Paragraph 111, Absatz eins, GewO) nicht gelten. Hat danach jemand das Gastgewerbe zB in der Betriebsart „Gasthaus“ angemeldet, ist die Ausübung dieses Gastgewerbes nicht auf eine bestimmte Gästeanzahl beschränkt (zu den Betriebsarten vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ Paragraph 111, Rz 47). Daraus folgt aber keineswegs, dass der Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung außerhalb des Standortes der Gastgewerbeberechtigung ohne weiteres ein Clubbing veranstalten könnte. In einem solchen Fall entsteht die Frage, worin jene „besondere Gelegenheit“ besteht, die vorliegen muss, damit ein Gastgewerbetreibender gastgewerbliche Tätigkeiten außerhalb seines Betriebsstandortes durchführen darf. B. Zur Bedeutung der Wortfolge „ aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten“ a) Gemäß § 50 Abs. 1 Z 11 GewO dürfen Gastgewerbetreibende vorübergehend „aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsver-anstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u.dgl.)“ außerhalb ihrer Betriebsräume und sonstiger Betriebsflächen des Standortes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken. Unter diese Bestimmung werden in der Gewerbepraxis in Niederösterreich offensichtlich auch problematische Tätigkeiten subsumiert, wie zB der Fall, dass ein Sportverein über eine Gastgewerbeberechtigung (zB Betriebsart „Gasthaus“) für den Standort am Sportplatz verfügt und außerhalb dieses Standorts zB in einer angemieteten Halle ein Clubbing veranstaltet. Dabei wird die Ansicht vertreten, das Clubbing selbst sei jene „besondere Gelegenheit“, die den Anlass zur Durchführung gastgewerblicher Tätigkeiten außerhalb des Betriebsstandortes gebe. Diese Ansicht vermag bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO dürfen Gastgewerbetreibende vorübergehend „aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsver-anstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u.dgl.)“ außerhalb ihrer Betriebsräume und sonstiger Betriebsflächen des Standortes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken. Unter diese Bestimmung werden in der Gewerbepraxis in Niederösterreich offensichtlich auch problematische Tätigkeiten subsumiert, wie zB der Fall, dass ein Sportverein über eine Gastgewerbeberechtigung (zB Betriebsart „Gasthaus“) für den Standort am Sportplatz verfügt und außerhalb dieses Standorts zB in einer angemieteten Halle ein Clubbing veranstaltet. Dabei wird die Ansicht vertreten, das Clubbing selbst sei jene „besondere Gelegenheit“, die den Anlass zur Durchführung gastgewerblicher Tätigkeiten außerhalb des Betriebsstandortes gebe. Diese Ansicht vermag bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen. Die GewO normiert keine Legaldefinition dessen, was unter „einzelne besondere Gelegenheiten“ zu verstehen ist, wohl aber wird diese Wortfolge durch die Aufzählung zahlreicher Beispiele (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, etc.) näher erläutert. Der unbestimmte Gesetzesbegriff „einzelne besondere Gelegenheiten“ ist daher im Lichte der beispielhaft aufgezählten „Gelegenheiten“ zu interpretieren. Charakteristisch für die aufgezählten Beispiele von „besonderen Gelegenheiten“ ist, dass es sich dabei um Veranstaltungen bzw Ereignisse bzw auch um Einrichtungen (zB Baustellen) handelt, die einem bestimmten Zweck dienen, der nicht vorrangig in der Bewirtung von Menschen besteht. Folgende Beispiele seien erwähnt: Ein „Volksfest“ dient zunächst und zu allererst der Durchführung pratermäßiger Vergnügungen, wie zB Kettenprater, Ringelspiel, Geisterbahn; eine Landmaschinenschau („Ausstellung“) dient der Ausstellung von in der Landwirtschaft benötigten Waren und Geräten und der Anbahnung rechtsgeschäftlicher Beziehungen zwischen Händlern und Landwirten; ein Fußballspiel bzw Fußballturnier („Sportveranstaltung“) dient der Durchführung eines sportlichen Wettkampfes; die Baustelle eines Donaukraftwerks („größere Baustelle“) dient der Errichtung eines Flusslaufkraftwerks. Die angeführten Beispiele zeigen, dass es sich bei den „besonderen Gelegenheiten“
O um einem bestimmten Zweck (der nicht primär in der Bewirtung besteht) dienende Veranstaltungen bzw Ereignisse handelt. Aus Anlass solcher Veranstaltungen bzw Ereignisse können daneben und ergänzend dazu gastgewerbliche Tätigkeiten durchgeführt, also Speisen verabreicht und Getränke ausgeschenkt werden. Gastgewerbliche Tätigkeiten kommen in solchen Fällen zur „besonderen Gelegenheit“ (zB Volksfest, Sportveranstaltung, Baustelle) hinzu; sie ergänzen die Haupttätigkeit (zB Durchführung pratermäßiger Vergnügungen, Durchführung sportlicher Wettkämpfe, Errichtung eines größeren Bauwerks). Gastgewerbliche Tätigkeiten sind aber selbst nicht die Haupttätigkeit, der Hauptzweck bzw die „besondere Gelegenheit“.Die GewO normiert keine Legaldefinition dessen, was unter „einzelne besondere Gelegenheiten“ zu verstehen ist, wohl aber wird diese Wortfolge durch die Aufzählung zahlreicher Beispiele (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, etc.) näher erläutert. Der unbestimmte Gesetzesbegriff „einzelne besondere Gelegenheiten“ ist daher im Lichte der beispielhaft aufgezählten „Gelegenheiten“ zu interpretieren. Charakteristisch für die aufgezählten Beispiele von „besonderen Gelegenheiten“ ist, dass es sich dabei um Veranstaltungen bzw Ereignisse bzw auch um Einrichtungen (zB Baustellen) handelt, die einem bestimmten Zweck dienen, der nicht vorrangig in der Bewirtung von Menschen besteht. Folgende Beispiele seien erwähnt: Ein „Volksfest“ dient zunächst und zu allererst der Durchführung pratermäßiger Vergnügungen, wie zB Kettenprater, Ringelspiel, Geisterbahn; eine Landmaschinenschau („Ausstellung“) dient der Ausstellung von in der Landwirtschaft benötigten Waren und Geräten und der Anbahnung rechtsgeschäftlicher Beziehungen zwischen Händlern und Landwirten; ein Fußballspiel bzw Fußballturnier („Sportveranstaltung“) dient der Durchführung eines sportlichen Wettkampfes; die Baustelle eines Donaukraftwerks („größere Baustelle“) dient der Errichtung eines Flusslaufkraftwerks. Die angeführten Beispiele zeigen, dass es sich bei den „besonderen Gelegenheiten“
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO um einem bestimmten Zweck (der nicht primär in der Bewirtung besteht) dienende Veranstaltungen bzw Ereignisse handelt. Aus Anlass solcher Veranstaltungen bzw Ereignisse können daneben und ergänzend dazu gastgewerbliche Tätigkeiten durchgeführt, also Speisen verabreicht und Getränke ausgeschenkt werden. Gastgewerbliche Tätigkeiten kommen in solchen Fällen zur „besonderen Gelegenheit“ (zB Volksfest, Sportveranstaltung, Baustelle) hinzu; sie ergänzen die Haupttätigkeit (zB Durchführung pratermäßiger Vergnügungen, Durchführung sportlicher Wettkämpfe, Errichtung eines größeren Bauwerks). Gastgewerbliche Tätigkeiten sind aber selbst nicht die Haupttätigkeit, der Hauptzweck bzw die „besondere Gelegenheit“. b) Ganz anders ist die Situation beim Clubbing: Hier kommen Personen zusammen, um Speisen und Getränke zu konsumieren, sich zu unterhalten und allenfalls auch an einer Tanzveranstaltung teilzunehmen, wie dies ähnlich auch in Gastgewerbebetrieben geschieht, wie zB in Diskotheken oder in Gaststätten bei Hochzeiten oder Ballveranstaltungen. Alleiniger Zweck eines solchen Clubbings ist die Konsumation von Speisen und Getränken durch die Besucher sowie die mögliche Teilnahme am dargebotenen Tanzvergnügen. Die Konsumation wird ermöglicht auf Grund der gastgewerblichen Tätigkeiten, also auf Grund der Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken durch die Veranstalter und ihre Helfer. Clubbings dienen also – anders als zB ein Volksfest, eine Sportveranstaltung oder eine Baustelle – keinem anderen Zweck, als dem der Konsumation, welche auf Grund der gastgewerblichen Tätigkeiten der Veranstalter ermöglicht wird, und allenfalls dem Tanzvergnügen. Im Fall eines Clubbings schafft sich ein Gastgewerbetreibender gleichsam selbst die „besondere Gelegenheit“. Die gastgewerbliche Tätigkeit ergänzt dann nicht einen anderen Hauptzweck (zB Sportveranstaltung), sondern die Konsumation von Speisen und Getränken durch Besucher bzw die dies ermöglichende Verabreichung von Speisen und Getränken durch Gastgewerbetreibende sind in so einem Fall die Haupttätigkeit, was weder mit der Wortfolge „aus Anlass einer einzelnen besonderen Gelegenheit“ noch mit Sinn und Zweck des § 50 Abs. 1 Z 11 GewO vereinbar ist. Findet daher ein solches Clubbing außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes einer Gastgewerbeberechtigung statt, kann als Grundlage dafür nicht der Tatbestand des § 50 Abs. 1 Z 11 GewO herangezogen werden. In einem solchen Fall werden gastgewerbliche Tätigkeiten unzulässigerweise außerhalb des Standortes einer Gastgewerbeberechtigung durchgeführt. Eine solche Tätigkeit ist gemäß § 368 GewO zu bestrafen (vgl dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ § 368 Rz 5).“Im Fall eines Clubbings schafft sich ein Gastgewerbetreibender gleichsam selbst die „besondere Gelegenheit“. Die gastgewerbliche Tätigkeit ergänzt dann nicht einen anderen Hauptzweck (zB Sportveranstaltung), sondern die Konsumation von Speisen und Getränken durch Besucher bzw die dies ermöglichende Verabreichung von Speisen und Getränken durch Gastgewerbetreibende sind in so einem Fall die Haupttätigkeit, was weder mit der Wortfolge „aus Anlass einer einzelnen besonderen Gelegenheit“ noch mit Sinn und Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO vereinbar ist. Findet daher ein solches Clubbing außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes einer Gastgewerbeberechtigung statt, kann als Grundlage dafür nicht der Tatbestand des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO herangezogen werden. In einem solchen Fall werden gastgewerbliche Tätigkeiten unzulässigerweise außerhalb des Standortes einer Gastgewerbeberechtigung durchgeführt. Eine solche Tätigkeit ist gemäß Paragraph 368, GewO zu bestrafen vergleiche dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ Paragraph 368, Rz 5).“ IV. Zusammenfassung der Ergebnisserömisch vier. Zusammenfassung der Ergebnisse …. 5. Im Hinblick auf die bei Clubbing-Veranstaltungen üblichen großen Besucherzahlen und in Anbetracht des dadurch bedingten großen Umfangs der dort durchgeführten gastgewerblichen Tätigkeiten ist in Bezug auf das Vorliegen des Merkmals der Regelmäßigkeit (vgl § 1 Abs. 2 und 4 GewO) ein strenger Maßstab anzulegen. Angesichts des großen Umfangs gastgewerblicher Tätigkeiten auf einschlägigen Clubbing-Veranstaltungen ist davon auszugehen, dass auch gastgewerbliche Tätigkeiten von an sich kurzer Dauer, zB während nur einer einzigen Nacht, also von zB 20:00 Uhr bis in die Morgenstunden des Folgetags, eine solche Dauerhaftigkeit aufweisen, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als gegeben anzusehen ist.5. Im Hinblick auf die bei Clubbing-Veranstaltungen üblichen großen Besucherzahlen und in Anbetracht des dadurch bedingten großen Umfangs der dort durchgeführten gastgewerblichen Tätigkeiten ist in Bezug auf das Vorliegen des Merkmals der Regelmäßigkeit vergleiche Paragraph eins, Absatz 2 und 4 GewO) ein strenger Maßstab anzulegen. Angesichts des großen Umfangs gastgewerblicher Tätigkeiten auf einschlägigen Clubbing-Veranstaltungen ist davon auszugehen, dass auch gastgewerbliche Tätigkeiten von an sich kurzer Dauer, zB während nur einer einzigen Nacht, also von zB 20:00 Uhr bis in die Morgenstunden des Folgetags, eine solche Dauerhaftigkeit aufweisen, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als gegeben anzusehen ist. …. 7. Bei den „besonderen Gelegenheiten“ (§ 50 Abs. 1 Z 11 GewO) handelt es sich um die einem bestimmten Zweck (der nicht primär in der Bewirtung besteht) dienenden Veranstaltungen bzw Ereignisse. Aus Anlass einer solchen Veranstaltung können daneben und ergänzend dazu gastgewerbliche Tätigkeiten durchgeführt werden (zB gastgewerbliche Tätigkeiten bei einem Fußballturnier). Im Unterschied dazu dienen Clubbings keinem anderen Zweck, als dem der Konsumation, welche durch die gastgewerblichen Tätigkeiten der Veranstalter ermöglicht wird. Ein solches Clubbing ist daher keine „einzelne besondere Gelegenheit“
O. Wird ein solches Clubbing dennoch unter der Verantwortung eines Gastgewerbetreibenden außerhalb des Standorts der Gastgewerbeberechtigung durchgeführt, wird diese Tätigkeit unzulässigerweise außerhalb des Standorts durchgeführt. Eine solche Tätigkeit ist gemäß § 368 GewO zu bestrafen.“7. Bei den „besonderen Gelegenheiten“ (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO) handelt es sich um die einem bestimmten Zweck (der nicht primär in der Bewirtung besteht) dienenden Veranstaltungen bzw Ereignisse. Aus Anlass einer solchen Veranstaltung können daneben und ergänzend dazu gastgewerbliche Tätigkeiten durchgeführt werden (zB gastgewerbliche Tätigkeiten bei einem Fußballturnier). Im Unterschied dazu dienen Clubbings keinem anderen Zweck, als dem der Konsumation, welche durch die gastgewerblichen Tätigkeiten der Veranstalter ermöglicht wird. Ein solches Clubbing ist daher keine „einzelne besondere Gelegenheit“
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO. Wird ein solches Clubbing dennoch unter der Verantwortung eines Gastgewerbetreibenden außerhalb des Standorts der Gastgewerbeberechtigung durchgeführt, wird diese Tätigkeit unzulässigerweise außerhalb des Standorts durchgeführt. Eine solche Tätigkeit ist gemäß Paragraph 368, GewO zu bestrafen.“ St geht davon aus, dass eine besondere Gelegenheit
O nur eine solche sein könne, die einem bestimmten Zweck dient, der nicht vorrangig in der Bewirtung von Menschen besteht. Er führt dazu als solche besondere Gelegenheiten Volksfeste, Ausstellungen und Sportveranstaltungen an. Gastgewerbliche Tätigkeiten würden in diesem Fall zur besonderen Gelegenheit hinzukommen, aber nicht der Hauptzweck bzw. selbst die besondere Gelegenheit darstellen. Die Situation beim Clubbing sei anders zu beurteilen. Alleiniger Zweck eines solchen Clubbings sei die Konsumation von Speisen und Getränken sowie die mögliche Teilnahme am dargebotenen Tanzvergnügen.St geht davon aus, dass eine besondere Gelegenheit
Paragraph 50, Absatz eins, Z11 GewO nur eine solche sein könne, die einem bestimmten Zweck dient, der nicht vorrangig in der Bewirtung von Menschen besteht. Er führt dazu als solche besondere Gelegenheiten Volksfeste, Ausstellungen und Sportveranstaltungen an. Gastgewerbliche Tätigkeiten würden in diesem Fall zur besonderen Gelegenheit hinzukommen, aber nicht der Hauptzweck bzw. selbst die besondere Gelegenheit darstellen. Die Situation beim Clubbing sei anders zu beurteilen. Alleiniger Zweck eines solchen Clubbings sei die Konsumation von Speisen und Getränken sowie die mögliche Teilnahme am dargebotenen Tanzvergnügen. Der von St angenommene reduzierte Zweck von Clubbings wird vom Landesverwaltungsgericht NÖ bestritten. So wird der Zweck derartiger Veranstaltungen je nach Motto in der Zusammenkunft von Menschen mit gleichen Interessen in Bezug auf die Auslebung ihrer Interessen liegen. Dass, wenn mehrere Menschen zu welchem Zweck auch immer zusammenkommen und an einem Ort längere Zeit verbringen, es durchaus zweckmäßig und zumeist auch gewinnbringend ist, dort auch Speisen und Getränke zu verkaufen, ist evident. St zieht die Schlussfolgerung, dass aufgrund der bei Clubbing-Veranstaltungen üblichen großen Besucherzahlen und des dadurch bedingten großen Umfangs der dort durchgeführten gastgewerblichen Tätigkeiten in Bezug auf das Vorliegen des Merkmals der Regelmäßigkeit
O) ein strenger Maßstab anzulegen sei. Angesichts des großen Umfangs gastgewerblicher Tätigkeiten auf einschlägigen Clubbing-Veranstaltungen sei davon auszugehen, dass auch gastgewerbliche Tätigkeiten von an sich kurzer Dauer, zB während nur einer einzigen Nacht, also von zB 20:00 Uhr bis in die Morgenstunden des Folgetags, eine solche Dauerhaftigkeit aufweisen, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als gegeben anzusehen sei.St zieht die Schlussfolgerung, dass aufgrund der bei Clubbing-Veranstaltungen üblichen großen Besucherzahlen und des dadurch bedingten großen Umfangs der dort durchgeführten gastgewerblichen Tätigkeiten in Bezug auf das Vorliegen des Merkmals der Regelmäßigkeit
Paragraph eins, Absatz 2 und 4 GewO) ein strenger Maßstab anzulegen sei. Angesichts des großen Umfangs gastgewerblicher Tätigkeiten auf einschlägigen Clubbing-Veranstaltungen sei davon auszugehen, dass auch gastgewerbliche Tätigkeiten von an sich kurzer Dauer, zB während nur einer einzigen Nacht, also von zB 20:00 Uhr bis in die Morgenstunden des Folgetags, eine solche Dauerhaftigkeit aufweisen, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als gegeben anzusehen sei. Dieser Rechtsansicht kann nicht beigepflichtet werden. Die Regelmäßigkeit der Ausübung eines Gastgewerbes kann wohl nicht von der Anzahl der bewirteten Gäste abhängen und wäre gleichheitswidrig. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der Gewerbeordnung bleibt für eine derartige variable Interpretation der „Regelmäßigkeit“ kein Raum. Der Gesetzesbegriff wäre dann auch zu unbestimmt. Nicht klar ist, ab welcher Anzahl an Veranstaltungsteilnehmern eine Regelmäßigkeit gegeben wäre. Fraglich ist auch, ob eine Betriebsanlagen-genehmigungspflicht bereits dann vorliegen soll, wenn die Besucherzahl im Vorhinein ungewiss ist. Oder wird dann erst im Nachhinein festgestellt, dass eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich gewesen wäre? Gemäß dem vom Landesverwaltungsgericht im Wege des § 38 VwGVG anzuwendenden § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.Gemäß dem vom Landesverwaltungsgericht im Wege des Paragraph 38, VwGVG anzuwendenden Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Wie oben dargestellt, bewegt sich die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit im zulässigen Rahmen des § 50 Abs. 1 Z 11 GewO. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben. Wie oben dargestellt, bewegt sich die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit im zulässigen Rahmen des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben. 7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da die Frage, ob bei der Veranstaltung von Clubbings zusätzlich zur veranstaltungsrechtlichen Genehmigung auch eine Betriebsanalgengenehmigung erforderlich ist, bislang noch nicht vom VwGH entschieden wurde und diesbezüglich bei den Behörden, der Rechtsprechung und Lehre unterschiedliche Meinungen bestehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1774.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.