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{'item': 'LVwG-AV-1008/001-2015'}

Obsah (21)§ 28§ 46§ 53b§ 25aArt. 133§ 21a§ 21§ 17Art. 130§ 41§ 41a§ 53§ 67§ 14a§ 291a§ 8§ 2a§ 2§ 293§ 292§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1008/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) i

Vm § 76 Abs. 1 und 3 AVG und § 17 VwGVG die mit € 218,-- bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 5. April 2016 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins und 3 AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit € 218,-- bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 5. April 2016 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Am

  1. Jänner 2015 hat Frau FR beim Amt der NÖ Landesregierung, ***, ***, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt. Frau FR hat den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten RR, geboren ***, Staatsangehörigkeit Serbien, der mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ im Bundesgebiet aufhältig ist, beantragt. Beabsichtigter Wohnsitz ist ***, ***. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  2. Juni 2015, IVW1F-15227, wurde der Antrag

§ 21aAbs.

1 sowie § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das geforderte Sprachdiplom bzw. Kurszeugnis A1-Niveau von einer

§ 21a Abs. 6 NAG i

Vm § 9b NAG-DV genannten Einrichtung nicht übermittelt worden sei, weshalb der Behörde ein Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau von A1 nicht vorliege. Das Diplom, welches am

  1. Juni 2013 von „*** Sprachschule“, ***, ausgestellt gewesen sei, sei zum Zeitpunkt der Vorlage im Zuge der Antragstellung bereits älter als ein Jahr gewesen und nicht von einer in § 9b Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) zitierten Einrichtung ausgestellt worden. Die vorgelegte „ÖSD Bestätigung“ vom 10.3.2015 sei lediglich für die Dauer von 3 Monaten ab Ausstellungsdatum gültig gewesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  2. Juni 2015, IVW1F-15227, wurde der Antrag

Paragraph 21 a, Absatz eins, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das geforderte Sprachdiplom bzw. Kurszeugnis A1-Niveau von einer

Paragraph 21, a Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, NAG-DV genannten Einrichtung nicht übermittelt worden sei, weshalb der Behörde ein Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau von A1 nicht vorliege. Das Diplom, welches am

  1. Juni 2013 von „*** Sprachschule“, ***, ausgestellt gewesen sei, sei zum Zeitpunkt der Vorlage im Zuge der Antragstellung bereits älter als ein Jahr gewesen und nicht von einer in Paragraph 9 b, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) zitierten Einrichtung ausgestellt worden. Die vorgelegte „ÖSD Bestätigung“ vom 10.3.2015 sei lediglich für die Dauer von 3 Monaten ab Ausstellungsdatum gültig gewesen. Weiters würden keine den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechenden Einkünfte vorliegen, und würde das auch in Zukunft nicht so sein, es sei daher wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Antragstellerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung eine Gebietskörperschaft führen werde. Für die Unterkunft in ***, ***, betrage die monatliche Miete samt Betriebskosten € 520,--. Das Beschäftigungsverhältnis des Ehemanns der Antragstellerin RR mit „BKW GmbH“ sei per 30.12.2014 beendet worden, im Zeitraum 31.12.2014 bis 31.3.2015 habe RR Arbeitslosengeld bezogen. Laut Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS *** vom
  2. Jänner 2015 habe im Zeitraum 31.12.2014 bis 28.7.2015 ein Leistungsanspruch an Arbeitslosengeld im Ausmaß von täglich € 30,42 bestanden. Im Zeitraum 1.12.2014 bis 31.3.2015 habe der Ehemann der Antragstellerin ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit „EU OG“ gehabt. Seit
  3. April 2015 würden im Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung nunmehr Beschäftigungsverhältnisse des Ehemanns der Antragsteller mit „RP“ und „EU OG“ aufscheinen. Aus dem Beschäftigungsverhältnis mit „EU OG“ erhalte Herr RR für die Tätigkeit als Schneeräumer jeweils monatlich € 395,-- brutto und im Monat April für die Tätigkeit als Gartenarbeiter € 943,40 brutto (€ 800,-- netto).Weiters würden keine den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechenden Einkünfte vorliegen, und würde das auch in Zukunft nicht so sein, es sei daher wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Antragstellerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung eine Gebietskörperschaft führen werde. Für die Unterkunft in ***, ***, betrage die monatliche Miete samt Betriebskosten € 520,--. Das Beschäftigungsverhältnis des Ehemanns der Antragstellerin RR mit „BKW GmbH“ sei per 30.12.2014 beendet worden, im Zeitraum 31.12.2014 bis 31.3.2015 habe RR Arbeitslosengeld bezogen. Laut Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS *** vom
  4. Jänner 2015 habe im Zeitraum 31.12.2014 bis 28.7.2015 ein Leistungsanspruch an Arbeitslosengeld im Ausmaß von täglich € 30,42 bestanden. Im Zeitraum 1.12.2014 bis 31.3.2015 habe der Ehemann der Antragstellerin ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit „EU OG“ gehabt. Seit
  5. April 2015 würden im Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung nunmehr Beschäftigungsverhältnisse des Ehemanns der Antragsteller mit „RP“ und „EU OG“ aufscheinen. Aus dem Beschäftigungsverhältnis mit „EU OG“ erhalte Herr RR für die Tätigkeit als Schneeräumer jeweils monatlich € 395,-- brutto und im Monat April für die Tätigkeit als Gartenarbeiter € 943,40 brutto (€ 800,-- netto). Der Lohnabrechnung April 2015 zufolge hat der monatliche Bruttolohn inklusive Montagezulage bei der Firma RP € 964,14 betragen. Weder in den Lohn/Gehaltsabrechnungen der Firma „EU OG“ noch in der Lohnabrechnung April 2015 von RP scheine ein Lohnsteuerabzug auf. Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass Herr RR die Versteuerung der Einkünfte selbst veranlassen müsse und nach Abzug der zu entrichtenden Steuer die tatsächlichen Nettoeinkünfte aus den derzeit bestehenden Beschäftigungsverhältnissen dementsprechend niedriger seien, als in diesen Bestätigungen ausgewiesen. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung am Verfahren liege der Behörde kein Nachweis über die tatsächliche Höhe der von Herrn RR im Nachweiszeitraum erzielten Nettoeinkünfte vor. Trotz Verbesserungsauftrag vom 9.4.2015 seien Dienstverträge bzw. Dienstzettel nicht vorgelegt worden, sodass weder Art, Umfang, noch die vertraglich vereinbarte Dauer des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses noch die jeweils hierfür vertraglich vereinbarte Entlohnung ersichtlich sei. Für die Behörde liege somit auch kein tragfähiger Nachweis vor, dass Herr RR für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet aus den nunmehr begonnenen Beschäftigungsverhältnissen tatsächlich regelmäßige dem § 293 ASVG-Richtsatz entsprechende Einkünfte erzielen werde können, welche er zur Bestreitung des Lebensunterhaltes seiner Familie aufwenden könne.Trotz Verbesserungsauftrag vom 9.4.2015 seien Dienstverträge bzw. Dienstzettel nicht vorgelegt worden, sodass weder Art, Umfang, noch die vertraglich vereinbarte Dauer des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses noch die jeweils hierfür vertraglich vereinbarte Entlohnung ersichtlich sei. Für die Behörde liege somit auch kein tragfähiger Nachweis vor, dass Herr RR für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet aus den nunmehr begonnenen Beschäftigungsverhältnissen tatsächlich regelmäßige dem Paragraph 293, ASVG-Richtsatz entsprechende Einkünfte erzielen werde können, welche er zur Bestreitung des Lebensunterhaltes seiner Familie aufwenden könne. Weiters wurde festgehalten, dass der Ehemann der Antragstellerin seit 1.10.2004 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen sei, die Ehe sei am 27.11.2012 im Heimatland der Antragstellerin geschlossen worden. Der Ehemann lebe bereits seit längerem in Österreich und sei laut Bezirksgericht Klosterneuburg (Beschluss über die Ehescheidung vom 29.10.2010) im Zeitraum 12.2.2005 bis 29.10.2007 mit der österreichischen Staatsbürgerin KRK verheiratet gewesen, während die Antragstellerin ihr Leben in ihrem Heimatland verbracht habe, sodass davon ausgegangen werden könne, dass sie in ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Den vorliegenden Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass sie bereits im Heimatland ein Privat- und Familienleben mit ihrem Mann geführt habe. Weiters seien der Behörde keine Hindernisse für ein Familienleben in Serbien bekannt. Der Umstand, dass der Ehemann in Österreich niedergelassen sei, sei nicht von größerem Gewicht, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Dagegen hat Frau FR, vertreten durch Mag. Bischof, Mag. Andreas Lepschi Rechtsanwälte, ***,***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zu neuerliche Verfahrensdurchführung an die Behörde
  6. Instanz zurückzuverweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde den Sachverhalt in wesentlichen Teilen gar nicht ermittelt habe. Der belangten Behörde seien die Einkommensnachweise beider Arbeitgeber und eine AMS-Bezugsbestätigung des Ehegatten der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom Jänner bis zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen, weiters ein Nachweis über die Miethöhe und Mietzahlung, sowie eine KSV Mitteilung und die Mitteilung, dass keine weiteren Sorgepflichten seitens der Antragstellerin und ihres Ehegatten bestehen würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Behörde nicht in der Lage gewesen sein solle, das nachweislich erzielte Nettoeinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Der bekämpfte Bescheid sei daher infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Aus dem der Beschwerde angeschlossenen Einkommensteuerbescheid vom
  7. Mai 2015 ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.657,--. Weiters wurden der Beschwerde aktuelle Einkommensnachweise angeschlossen, aus denen sich laut Beschwerdevorbringen ein aktuelles monatliches Nettoeinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 1.921,175,-- ergebe. Schließlich wurde der Beschwerde das A1 Diplom angeschlossen und wurde festgehalten, dass die übermittelte ÖSD Bestätigung vom März 2015 zum Zeitpunkt der Übermittlung jedenfalls aktuell gewesen sei. Die Behörde habe auch übersehen, dass die Bestätigung von einer zertifizierten Stelle stamme und selbst zum sehr spät erfolgten Zeitpunkt der Bescheiderledigung durch die Erstbehörde noch gültig gewesen sei. Schließlich wurde vorgebracht, dass die Ausführungen zu den familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8 EMRK völlig verfehlt sein. Wesentlich sei, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin über einen unbefristeten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfüge, weiters dass er nahezu durchgehend jahrelang beschäftigt sei und die Ehe im
  8. Jahr aufrecht sei. Dass die Beschwerdeführerin auch im Herkunftsstaat über eine soziale und familiäre Struktur verfüge und daher ihre Interessen an einer Familienzusammenführung mit den österreichischen Ehegatten in den Hintergrund treten würden, sei nicht nachvollziehbar, zumal dieser Umstand wohl auf jeden Erstantragsteller zutreffe. Die Behörde habe sich gar nicht mit den individuellen Voraussetzungen der Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, insbesondere der Führung eines gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs auseinandergesetzt. Bei richtiger Gewichtung der familiären Interessen hätte jedenfalls der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden müssen. Die Antragstellerin erfülle jedoch ohnehin sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, weshalb der bekämpfte Bescheid auch aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig sei. Mit Schreiben vom
  9. September 2015 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  10. April 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich IVW1F-15227 und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-1008-2015, sowie durch Einvernahme des Ehemanns der nunmehrigen Beschwerdeführerin RR und der Beschwerdeführerin. Weiters wurde vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis vom 1.
  11. bis 4.12.2015 betreffend die Firma „EU OG“ (Beilage 1) vorgelegt, sowie der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis betreffend die Spenglerei RP für den Zeitraum 1.
  12. bis 30.11.2015 (Beilage 2) sowie ein Schreiben des AMS *** vom 10.12.2015 betreffend die Mitteilung über den Leistungsanspruch für den Zeitraum 5.12.2015 bis 1.7.2016 in der Höhe von € 31,56 täglich (Beilage 3). Vom Beschwerdeführervertreter wurde vorgebracht, dass Herr RR vom 1.12.2015 bis 31.3.2016 bei der Firma „EU OG“ geringfügig beschäftigt gewesen sei, diesbezüglich wurden die Lohnzettel für die Monate Dezember 2015 bis März 2016 vorgelegt (Beilagen 4, 5, 6 und 7) Sodann wurde vorgebracht, dass Herr RR mit 1.4.2016 wieder sowohl bei der Firma RP als auch bei der Firma „EU OG“ halbtags angemeldet sei (Beilagen 8 und 9). Schließlich wurde vom Beschwerdeführervertreter ein Kontoauszug der Raiffeisenbank *** über die Gehaltseingänge im Jahr 2015 vorgelegt (Beilage 10). Vom Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung angegeben, dass er seit
  13. April bei der Firma „EU OG“ und bei RP beschäftigt sei, und zwar bis Ende November
  14. Bei der Firma W GmbH sei er nicht mehr beschäftigt, weil diese Firma zugesperrt habe. Zum Ausweis von € 153,40 in der Lohnabrechnung Juni 2015 betreffend den Monatslohn Mai konnte er keine Angaben machen, etwa dahingehend, ob damit eine rückwirkende Lohnerhöhung für den Mai 2015 ausbezahlt worden sei. Mit dem Chef der Firma „EU OG“ habe er über die Höhe des Lohnes gesprochen, nämlich dass der Lohn etwas so hoch sein werde wie im vergangenen Jahr, also ca. € 800,--, auch bei der Firma P werde der Lohn ca. so hoch sein wie im vergangenen Jahr, also € 817,59 netto. Das Gehalt werde auf das Bankkonto überwiesen. Der Guthabenstand auf seinem Konto entspreche dem in den Wintermonaten, im Sommer werde er höher, da er dann auch mehr verdiene. Weiters gab er an, dass er einen Bausparvertrag habe, wo monatlich € 40,-- einbezahlt würden, wobei er davon ausgehe, dass dieser Bausparvertrag noch 4 Jahre laufe. Der derzeitige Einlagenstand belaufe sich auf ca. € 1000,--. Er lebe seit 2003 in Österreich und habe seit 2005 längere Beschäftigungsverhältnisse. Er komme selbst aus Serbien, wo noch seine Mutter und ein Bruder leben würden. Wenn er seine Frau in Serbien besuche, dann besuche er auch seine Familie, sonst eher nicht. Wenn seine Frau nicht in Österreich sei, fahre er ca. einmal im Monat übers Wochenende nach Serbien, um sie zu besuchen. Da schlafe er bei seiner Mutter im Haus, wo auch seine Frau lebe. Kinder habe er keine. Die nunmehrige Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie in Serbien im Haus ihre Schwiegermutter lebe. In Serbien gebe es noch einen Bruder, der verheiratet sei und Kinder habe und ca. 14 km entfernt wohne. Die Großeltern seien verstorben, die Eltern würden in Amerika leben, Onkel und Tanten seien auch außerhalb von Serbien. Sie habe keinen Beruf in Serbien erlernt, sie habe manchmal als Verkäuferin gearbeitet, derzeit würde sie nicht arbeiten. Finanziell würde sie von ihrem Mann unterstützt. Sie habe auch in Serbien Freunde, ebenso in Österreich, allerdings hier nicht so viele wie in Serbien. Wenn sie in Serbien sei, komme ihr Mann sie einmal, manchmal auch zweimal im Monat besuchen, wo er dann gemeinsam mit ihr bei der Schwiegermutter wohne. Sie habe vor, in Österreich eine Familie zu gründen, sollte sie den Aufenthaltstitel nicht bekommen, müsste ihr Mann entscheiden, wie es dann weitergehe, ob also er nach Serbien zurückgehe. Sie würde ihren Mann seit
  15. März 2012 kennen, im November hätten sie geheiratet, Kinder habe sie noch keine, da sie bereits 4 Fehlgeburten gehabt habe. Am
  16. April 2016 sind ergänzende Unterlagen der Beschwerdeführerin beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt, und zwar der Nachweis über die bezahlte Einkommensteuer 2015, der Nachweis über das Bausparguthaben mit Stand 31.12.2015, das Lohnkonto 2016 bei der Firma EU OG und die Lohnabrechnung für April 2016 bei RP. Mit Schreiben vom 24.5.2016 wurde ein Schreiben der Spenglerei RP ohne Datum vorgelegt, womit bestätigt wird, dass Herr RR mit 38,5 Stundenwoche und einem Gehalt von € 1.877,12 brutto ab
  17. Juni 2016 für 3 Monate beschäftigt sein wird. Weiters war ein Schreiben von „EU OG“ vom
  18. Mai 2016 angeschlossen, wonach der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin ab
  19. September 2016 mit 38,5 Stunden pro Woche und einem Gehalt von € 1.848 brutto bis auf weiteres beschäftigt sein wird, sowie eine Lohn/Gehaltsabrechnung April 2016 betreffend das Beschäftigungsverhältnis bei „EU OG“ und ein Kontoauszug der Raiffeisenbank *** vom 27.4.
  20. Mit Stellungnahme des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  21. Juni 2016 wurde dazu mitgeteilt, dass es sich

einer Abfrage bei der österreichischen Sozialversicherung beim Beschäftigungsverhältnis mit „EU OG“, welches nunmehr per 13.5.2016 geendet habe, im Zeitraum Jänner 2016 bis März 2016 lediglich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe und Herr RR im Zeitraum 5.12.2015 bis 31.3.2016 zusätzlich auf Arbeitslosengeld angewiesen gewesen sei. Bei RP sei Herr RR laut Lohnabrechnung April 2016 derzeit lediglich mit 20 Stunden in der Woche beschäftigt, sodass ebenfalls keine Vollzeitbeschäftigung vorliege. Laut der vorgelegten Bestätigung werde ihm lediglich für die Dauer von 3 Monaten ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt. Laut Bestätigung vom 20.5.2016 werde das Beschäftigungsverhältnis bei „EU OG“ vom

  1. September bis auf weiteres laufen, sodass kein tragfähiger Nachweis betreffend der tatsächlichen Dauer eines etwaigen Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses vorliege. Für die belangte Behörde sei somit nicht ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin derzeit und auch zukünftig ein den ASVG-Richtsätzen entsprechendes Einkommen erzielen werde können. Bezüglich des Bausparguthabens wurde angemerkt, dass im vorgelegten Kontoauszug vom 31.12.2015 der Kontostand bei 31.12.2015 ausgewiesen sei, sodass kein aktueller Kontostand bekannt sei. Im Hinblick darauf, dass Herr RR per 18.4.2016 die Einkommensteuer in der Höhe von € 1.291,-- an das Finanzamt zu entrichten gehabt habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Bausparguthaben eventuell zur Bestreitung dieses Aufwandes herangezogen worden sei. Da laut der für das Jahr 2016 vorliegenden Lohnabrechnungen eine Versteuerung der Einkünfte durch den Arbeitgeber offensichtlich nach wie vor nicht vorgenommen werde, müsse davon ausgegangen werden, dass auch im Jahr 2016 eine Versteuerung der Einkünfte durch Herrn RR selbst erfolgen werde müssen und diesbezügliche Aufwendungen voraussichtlich in ähnlicher Höhe wie für das Jahr 2015 auch im Jahr 2016 von ihm zu bestreiten sein würden. Dies sei bei der Prognoseentscheidung im Sinne des § 11 Abs. 2 4 NAG zu berücksichtigen.Mit Stellungnahme des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  2. Juni 2016 wurde dazu mitgeteilt, dass es sich

einer Abfrage bei der österreichischen Sozialversicherung beim Beschäftigungsverhältnis mit „EU OG“, welches nunmehr per 13.5.2016 geendet habe, im Zeitraum Jänner 2016 bis März 2016 lediglich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe und Herr RR im Zeitraum 5.12.2015 bis 31.3.2016 zusätzlich auf Arbeitslosengeld angewiesen gewesen sei. Bei RP sei Herr RR laut Lohnabrechnung April 2016 derzeit lediglich mit 20 Stunden in der Woche beschäftigt, sodass ebenfalls keine Vollzeitbeschäftigung vorliege. Laut der vorgelegten Bestätigung werde ihm lediglich für die Dauer von 3 Monaten ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt. Laut Bestätigung vom 20.5.2016 werde das Beschäftigungsverhältnis bei „EU OG“ vom

  1. September bis auf weiteres laufen, sodass kein tragfähiger Nachweis betreffend der tatsächlichen Dauer eines etwaigen Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses vorliege. Für die belangte Behörde sei somit nicht ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin derzeit und auch zukünftig ein den ASVG-Richtsätzen entsprechendes Einkommen erzielen werde können. Bezüglich des Bausparguthabens wurde angemerkt, dass im vorgelegten Kontoauszug vom 31.12.2015 der Kontostand bei 31.12.2015 ausgewiesen sei, sodass kein aktueller Kontostand bekannt sei. Im Hinblick darauf, dass Herr RR per 18.4.2016 die Einkommensteuer in der Höhe von € 1.291,-- an das Finanzamt zu entrichten gehabt habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Bausparguthaben eventuell zur Bestreitung dieses Aufwandes herangezogen worden sei. Da laut der für das Jahr 2016 vorliegenden Lohnabrechnungen eine Versteuerung der Einkünfte durch den Arbeitgeber offensichtlich nach wie vor nicht vorgenommen werde, müsse davon ausgegangen werden, dass auch im Jahr 2016 eine Versteuerung der Einkünfte durch Herrn RR selbst erfolgen werde müssen und diesbezügliche Aufwendungen voraussichtlich in ähnlicher Höhe wie für das Jahr 2015 auch im Jahr 2016 von ihm zu bestreiten sein würden. Dies sei bei der Prognoseentscheidung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, 4 NAG zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom
  2. Juli 2016 wurde vom Beschwerdeführervertreter ein Lohnzettel für Juni 2016 betreffend den Dienstgeber RP über € 1.602,82 netto sowie ein Kontoauszug der Raiffeisenbank mit Datum vom
  3. Juli 2016 vorgelegt, wonach das auf Herrn RR lautende Konto am 7.7.2016 einen Kontostand in der Höhe von € 8.229,44 aufgewiesen hat und am
  4. Juni 2016 der Lohn für Juni 2016 in der Höhe von € 1.602,82 überwiesen wurde. Dazu wurde vorgebracht, dass sich unter Berücksichtigung der Mietkosten in Höhe von € 520,-- und des monatlichen Bruttoeinkommens von € 1.744,52 sowie des Bausparvermögens und der Ersparnisse der Lebensunterhalt auf die Bewilligungsdauer wohl hinreichend gesichert sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt auf Mindestsicherung angewiesen gewesen und sei durchgehend - mit Ausnahme saisonaler Gründe - beschäftigt. Der Bezug von AMS Leistungen zur saisonbedingt geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2015 bis 31.3.2016 sei eine Versicherungsleistung und als Einkommen zu betrachten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die nunmehrige Beschwerdeführerin Frau FR ist serbische Staatsbürgerin. Seit 27.11.2012 ist sie mit RR verheiratet, welcher über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“, gültig bis 11.10.2016, verfügt. Bei dieser Ehe handelt es sich nicht um eine Scheinehe. Ein Quotenplatz ist vorhanden. Herr RR ist in ***, *** hauptwohnsitzgemeldet. Bei dieser Adresse handelt es sich um eine für 2 Personen ortsübliche Unterkunft, welche aus Vorzimmer, Wohnküche, Wohnraum, Schlafzimmer, Bad und WC besteht. Der Mietvertrag wurde am 1.5.2013 für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Laut Mietvertrag beträgt der Mietzins € 495,-- inklusive USt., tatsächlich werden € 520,-- an Miete monatlich überwiesen. Seit
  5. Jänner 2012 ist Herr RR immer wieder bei der Firma „EU OG“ beschäftigt, wobei er in den Wintermonaten als Schneeräumer geringfügig beschäftigt ist. Dies war im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 30.4.2012 der Fall, ebenso im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 7.1.2013 und vom 11.2.2013 bis 31.3.2013 sowie vom 1.11.2013 bis 31.3.2014 und vom 1.12.2014 bis 31.3.
  6. Ebenso war er vom 9.12.2015 bis 25.12.2015 und vom 4.1.2016 bis 31.3.2016 geringfügig beschäftigt. Von 1.4.2016 bis 13.5.2016 war er wieder bei dieser Firma mit 20 Stunden als Gartenarbeiter beschäftigt. Sein Lohn hat im April € 936,14 netto betragen, im Mai hat sein Lohn € 405,67 netto betragen. Im Dezember 2014 hat er € 452,74 netto für seine Tätigkeit als Schneeräumer bei dieser Firma erhalten, für Jänner 2015 bis März 2015 hat er jeweils € 395 netto an Lohn bekommen, im April 2015 hat der € 943,40 brutto (€ 800 netto) erhalten, im Mai 2015 € 790 brutto (netto € 669,92), im Juni 2015 € 1904,98 brutto (€ 1507,25 netto), wobei die Lohnabrechnung für Juni 2015 einen Anteil in der Höhe von € 153,40 für Mai aufweist sowie den Urlaubszuschuss für Juni 2015 in der Höhe von € 710,78 und einen Betrag in der Höhe von € 97,40 für Urlaubszuschuss für März
  7. Im Juli, August, September und Oktober 2015 hat er jeweils € 943,40 brutto (€ 800,-- netto) erhalten. Im Jänner 2016 hatte er € 375,20 netto erhalten, im Februar und März 2016 jeweils € 402 netto. Im Zeitraum 1.1.2015 bis 4.12.2015 haben seine Bruttobezüge € 10.334,79 betragen. In den Zeiten, in denen er geringfügig beschäftigt ist, bezieht er Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice ***. Für den Zeitraum 31.12.2014 bis 28.10.2015 hat der Leistungsanspruch des Arbeitsmarkservice *** € 30,42 täglich betragen. Am 20.1.2015 hat er vom AMS € 30,42 überwiesen bekommen, am 4.2.2015 € 943,02, am 4.3.2015 € 851,76 und am 2.4.2015 € 943,
  8. Für den Zeitraum 5.12.2015 bis 1.7.2016 hat er einen Leistungsanspruch gegenüber dem AMS Tulln in der Höhe von € 31,56 täglich gehabt. Von
  9. April 2015 bis 30.11.2015 ist er mit 20 Stunden bei der Spenglerei RP beschäftigt gewesen. Im Zeitraum
  10. April bis 30.11.2015 haben seine Bruttobezüge bei RP € 8.998,64 betragen. Sein Lohn hat monatlich dabei jeweils € 964,14 brutto (817,59 netto) betragen. Im April 2016 hat er von RP € 830,32 netto (= € 978,23 brutto) erhalten, im Juni 2016 € 1.602,82 netto (€ 1.744,52 brutto). In den Monaten Juni, Juli und August 2016 wird er bei RP vollzeitbeschäftigt sein, ab
  11. September 2016 wird er bei EU OG für 38,5 Stunden/Woche zu € 1.848,--- brutto beschäftigt sein, wobei davon auszugehen ist, dass er ab Ende November 2016 nur wieder geringfügig beschäftigt sein wird. Es ist weiters davon auszugehen, dass er nach der saisonal bedingten geringfügigen Beschäftigung und der Arbeitslosenunterstützung durch das AMS in den Wintermonaten 2017 wieder ähnliche Beschäftigungsverhältnisse haben wird wie 2015 und
  12. Aufgrund dieser Beschäftigungen verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin über den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Laut Einkommensteuerbescheid 2014 hat die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 eine Nachforderung in der Höhe von € 232 ergeben. Im Jahr 2014 war der Ehemann der Beschwerdeführerin neben seiner Tätigkeit bei der Firma „EU OG“ vom 24.3.2014 bis 30.12.2014 bei der BKW GmbH beschäftigt. Die Einkommenssteuer 2015 hat € 1.291,-- betragen. Laut Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 20.4.2015 liegen betreffend Herrn RR keine Eintragungen vor. Herr RR hat einen Bausparvertrag, wo monatlich € 40,-- eingezahlt werden. Mit Stand 31.12.2015 hat der Einlagenstand ein Guthaben in der Höhe von € 1.007,78 ausgewiesen. Der Bausparvertrag läuft am 4.12.2019 ab. Sein Konto bei der Raiffeisenbank *** hat am 1.4.2016 ein Guthaben in der Höhe von € 3.992,86 und am
  13. Juli 2016 in der Höhe von € 8.229,44 aufgewiesen. Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin ist geschieden, er hat keine Kinder, es bestehen keine Unterhaltspflichten. Auch die Beschwerdeführerin hat keine Kinder. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, am
  14. März 2015 hat sie die österreichische Sprachdiplom (ÖSD)-Prüfung A 1 Grundstufe Deutsche1 am Prüfungszentrum Sprach.kult in Wien bestanden. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die nunmehrige Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreitet. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Einkommens von Herrn RR beruhen auf den im Verfahren vorgelegten Lohnzetteln. In der mündlichen Verhandlung wurde der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für die Beschäftigung bei der Firma „EU OG“ sowie bei RP für das Jahr 2015 vorgelegt, aus der die Bruttobezüge im betreffenden Beschäftigungszeitraum ersichtlich sind. Dass er von
  15. April 2016 bis 13.5.2016 wieder mit 20 Stunden pro Woche bei der Firma EU OG beschäftigt war, geht aus der Anmeldung zur oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (Beilage 9 zur Verhandlungsschrift) sowie aus dem mit Schreiben vom 27.4.2016 vorgelegten Lohnkonto dieser Firma hervor sowie aus der Stellungnahme des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 14.6.
  16. Die Höhe des Lohns für Jänner bis Mai 2016 ist durch das mit Schreiben vom 27.4.2016 vorgelegten Lohnkonto von EU OG belegt. Durch Beilage 10 zur Verhandlungsschrift sind die Lohneingänge auf dem Konto des Ehemanns der nunmehrigen Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 betreffend RP und betreffend EU OG dokumentiert, sowie die Höhe der Leistungen des Arbeitsmarktservice ***. Die Höhe des Leistungsanspruchs gegenüber dem AMS *** beruht auf der Mitteilung des AMS vom 16.1.2015 im Akt der Verwaltungsbehörde bzw. aus Beilage 3 zur Verhandlungsschrift. Die Nachforderung in Höhe von € 232,-- für das Jahr 2014 ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2014, die Höhe der Einkommenssteuer für 2015 beruht auf der bezughabenden Buchungsmitteilung Nr. *** des Finanzamtes ***. Die Höhe des Lohns bei RP für April und Juni 2016 ergibt sich aus den vorgelegten Lohnzetteln. Dass er in den Monaten Juni bis August bei diesem Unternehmen vollzeitbeschäftigt sein wird, ergibt sich aus der Bestätigung von RP, die durch den entsprechenden Lohnzettel für Juni 2016 untermauert wird, sodass das erkennende Gericht keinen Grund an dieser Bestätigung zu zweifeln sieht, zumal es sich um die Hauptsaison für Spengler handelt. Im Jahr 2015 hat Herr RR bei gleichzeitiger Beschäftigung bei RP und bei EU OG zusammen ca. € 1.600,-- netto verdient, also erscheint es glaubwürdig, dass er nunmehr das gleiche Entgelt für eine Vollzeitbeschäftigung bei nur einer Firma erhält. Auch dass er ab September 2016 wieder bei EU OG beschäftigt sein wird, ist glaubwürdig, zumal der Herbst die Hauptzeit für Gartenarbeiten ist. In der Bestätigung vom 20.5.2016 wird eine Beschäftigung bis auf weiteres in Aussicht gestellt, das erkennende Gericht geht aber davon aus, dass Herr RR ab Ende November sowie in den Jahren zuvor saisonal bedingt nur mehr geringfügig beschäftigt sein wird, um im Jahr 2017 wieder ähnliche Beschäftigungsverhältnisse einzugehen wie bisher. Dass RR in ***, ***, seit 28.8.2013 hauptwohnsitzgemeldet ist, geht aus der ZMR-Anfrage im Akt der Verwaltungsbehörde hervor. Dass diese Wohnung für 2 Personen als ortsüblich anzusehen ist. wurde mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 21.4.2015 bestätigt. Im Akt der Verwaltungsbehörde ist der Mietvertrag über diese Wohnung enthalten. Dass tatsächliche eine Miete in Höhe von € 520,-- in Form eines Dauer-/Überweisungsauftrags geleistet wird, geht aus Beilage 11 zur Verhandlungsschrift hervor und auch aus dem Schreiben der Raiffeisenbank *** vom 20.4.2015 Die Unbescholtenheit der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde durch die Bescheinigung der Republik Serbien, Grundgericht, in beglaubigter deutscher Übersetzung vom 23.4.2015 nachgewiesen, im Akt liegt auch die Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung zwischen RR und FK vom 20.11.2012 vor. Darauf, dass es sich um eine Scheinehe handelt, liegen keinerlei Hinweise vor. Der Aufenthaltstitel von RR ergibt sich aus dessen Aufenthaltskarte und wurde von der Verwaltungsbehörde auch nicht in Zweifel gezogen. Dafür, dass kein Quotenplatz vorhanden wäre, gibt es nach der Aktenlage keine Hinweise. Dass der Beschwerdeführer und ihr Ehemann keine Kinder haben, wurde von beiden glaubhaft in der mündlichen Verhandlung ausgesagt. Im Akt der Verwaltungsbehörde liegt der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 29.10.2007 zur Zahl 3C 103/07f betreffend die Scheidung von KRK auf. Auf etwaige Unterhaltspflichten bestehen keine Hinweise. Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt, wurde durch das vorgelegte österreichische Sprachdiplom Deutsch vom 12.3.2015 dargetan. Auf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Fall der Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise. Dass Herr RR über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügt, woraus die Mitversicherung seiner Ehefrau resultiert, ergibt sich aus dem Schreiben der in NÖ Gebietskrankenkasse vom 9.4.2015 im Akt der Verwaltungsbehörde Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt.Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt. § 46 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG lautet: Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG lauten:

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.,

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a Abs. 1 und 6 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 NAG lautet:

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten. § 7 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung , (NAG-DV) lautet:

(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  3. Lichtbild des Antragstellers

§ 2a

;Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  2. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  3. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  4. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet:Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung , (NAG-DV) lautet:

(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht. Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2 a)Litera a für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa)Sub-Litera, a, a wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €, bb)Sub-Litera, b, b wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 882,78 €, b)Litera b für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 882,78 €, c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)Sub-Litera, a, a bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 324,69 €, fallsfalls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €, bb)Sub-Litera, b, b nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 576,98 €, fallsfalls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Absatz 5,Aufgehoben. § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 lautet:Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 lautet:
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis 11.10.2016, innehat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist auch

§ 2Abs.

1 Z 9 NAG Familienangehöriger und die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Serbiens Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis 11.10.2016, innehat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist auch

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG Familienangehöriger und die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Serbiens Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin

§ 46Abs.

1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin

Paragraph 46, Absatz eins, NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde. So konnte nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Ehe mit Herrn RR die Unterkunftmöglichkeit in der Wohnung in ***, *** zu, welche eine für 2 Personen ortsübliche Unterkunft darstellt. Nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels wird die Beschwerdeführerin als Ehegattin von RR in Österreich über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz bei der NÖGKK verfügen. Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigt würden. Im gegenständlichen Fall war strittig, ob die nunmehrige Beschwerdeführerin Kenntnisse der deutschen Sprache

§ 21a

NAG nachgewiesen hat und ob der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Im gegenständlichen Fall war strittig, ob die nunmehrige Beschwerdeführerin Kenntnisse der deutschen Sprache

Paragraph 21 a, NAG nachgewiesen hat und ob der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Rahmen der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin das ÖSD Diplom mit Datum vom

  1. März 2015 vorgelegt, wonach sie am
  2. März 2015 die österreichische Sprachdiplom (ÖSD)-Prüfung A 1 Grundstufe Deutsch 1 am Prüfungszentrum Sprach.kult in Wien bestanden hat. Damit hat sie nachgewiesen, dass sie über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG vorliegt:Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt: Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.323,58.Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.323,58. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 520,-- hinzuzurechnen und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 282,06

§ 292Abs.

3 ASVG abzuziehen ist, sodass insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 1.561,52 im konkreten Fall auszugehen ist.Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 520,-- hinzuzurechnen und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 282,06

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen ist, sodass insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 1.561,52 im konkreten Fall auszugehen ist. Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen, wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356), ebenso das eine Versicherungsleistung darstellende Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402). Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kommt unter anderem auch durch Spareinlagen in Betracht (VwGH 6.8.2009, 2008/22/0391).Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen, wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356), ebenso das eine Versicherungsleistung darstellende Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 22.3.2011, 2009/18/0402). Der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel kommt unter anderem auch durch Spareinlagen in Betracht (VwGH 6.8.2009, 2008/22/0391). Wie festgestellt werden konnte, ist der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin in den Wintermonaten saisonal bedingt geringfügig beschäftigt, wobei dies dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zufolge seit 2012 jeden Winter der Fall war. Im Jahr 2015 war er ab

  1. April 2015 sowohl bei RP als auch bei EU OG beschäftigt, wobei sein Lohn bei beiden Firmen ungefähr gleich hoch war (bei EU OG Euro 800 netto, bei RP € 817,59). Dieses Teilzeitbeschäftigungsverhältnis bei EU OG hat mit Ende November 2015 geendet, das bei RP bereits mit Oktober 2015, sodass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin in den Wintermonaten neben seiner geringfügigen Beschäftigung bei EU OG Arbeitslosenunterstützung durch das Arbeitsmarktservice *** bezogen hat. Diese Art der Beschäftigungsverhältnisse hat sich auch im heurigen Jahr fortgesetzt, in den Wintermonaten war Herr RR von Jänner bis März bei EU OG geringfügig beschäftigt, ab April war er erneut bei EU OG (bis 13.5.2016) und bei RP teilzeitbeschäftigt, wobei er von Jänner bis März 2016 Arbeitslosenunterstützung durch das Arbeitsmarktservice *** in der Höhe von € 31,56 täglich, und zwar bereits beginnend mit 5.12.2015 bezogen hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde ein Kontoauszug für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2015 bei der Raiffeisenbank *** vorgelegt (Beilage 10 zu Verhandlungsschrift). Demnach wurden von EU OG im gesamten Jahr 2015 insgesamt € 5.600,-- an Lohn überwiesen, von RP € 7.570,72, an Arbeitslosengeld hat er im Jahr 2015 insgesamt € 2.768,22 überwiesen bekommen, in Summe somit 15.938,
  2. Dies ergibt ausgehend von den Überweisungen (Beilage 10 zur Verhandlungsschrift) ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.328,
  3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass auch im Jahr 2016 ein ähnlich hohes Einkommen vorliegen wird, zumal der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin die ersten 3 Monate arbeitslos gemeldet war (ausgehend von einem täglichen Arbeitslosengeld in der Höhe von € 31,56 ergibt dies € 2.871,96). Von Jänner bis 13.5.2016 hat er insgesamt € 2.714,33 netto bei EU OG erhalten. Im April 2016 hat er laut Lohnabrechnung von RP € 830,32 netto erhalten, ab Juni 2016 ist er bis einschließlich August 2016 bei dieser Firma zu einem Lohn von € 1877,12 brutto (€ 1.602,82 netto) beschäftigt. Ab
  4. September 2016 wird er bei der Firma EU OG zu einem Lohn von € 1.848,-- brutto beschäftigt sein. Während er also im Jahr 2015 von April bis Oktober 2015 bei beiden Firma, nämlich EU OG und RP, jeweils zu ca. Euro 800 netto beschäftigt war, hat sich dieses Beschäftigungsverhältnis nun dahingehend geändert, dass er nunmehr 3 Monate bei RP vollzeitbeschäftigt ist, um dann ab
  5. September 2016 bei EU OG vollzeitbeschäftigt zu sein. Im Ergebnis führt dies zu einem ungefähr gleich hohen Einkommen wie im Jahr 2015, und zwar unter der Annahme, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin ab etwa Dezember 2015 erneut nur mehr geringfügig beschäftigt sein wird und zusätzlich Arbeitslosenunterstützung durch das Arbeitsmarktservice beziehen wird, sodass ausgehend von dem mittlerweile etwas gestiegenen Gehalt von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen im Monat in der Höhe von etwa € 1.400,-- ausgegangen werden kann. Wie oben ausgeführt, ist nach den Richtsätzen des ASVG insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 1.561,52 im konkreten Fall auszugehen. Im Beschwerdeverfahren wurde ein Kontoauszug betreffend den Bausparbrief von Herrn RR vorgelegt, wonach dieses Konto mit Stand 31.12.2015 ein Guthaben in der Höhe von € 1.007,78 aufgewiesen hat. Weiters wurde im Beschwerdeverfahren ein Kontoauszug betreffend das Konto lautend auf Herrn RR bei der Raiffeisenbank *** vorgelegt, wonach das Konto am 3.4.2016 ein Guthaben in der Höhe von € 3.992,86 aufgewiesen hat. Nachdem in Ergänzung mit Schriftsatz vom 13.10.2016 vorgelegten Kontoauszug hat das auf Herrn RD lautende Konto mittlerweile ein Guthaben in der Höhe von € 8.229,44 aufgewiesen hat, sodass die Bedenken des Landeshauptmannes von Niederösterreich im Schreiben vom 14.6.2016, wonach das Bausparguthaben eventuell zur Bestreitung der Einkommensteuer in der Höhe von € 1.291 herangezogen worden sein könnte, jedenfalls ausgeräumt sind. Bereits mit dem Guthaben am Konto Anfang April 2016 ergibt sich, wenn man diesen Betrag durch 12 teilt, ein Betrag von € 332,74, welcher dem Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin monatlich zusätzlich zu seinem Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen; bei einem Kontostand von € 8.229,44 ergibt sich inklusive dem Bausparguthaben in Höhe von € 1.007,78 ein monatlicher Betrag von € 769,
  6. Hinweise darauf, dass das Kontoguthaben aus illegalen Quellen stammen würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben, zumal der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargetan hat, dass bedingt durch das höhere Ausmaß seiner Beschäftigung in den Sommermonaten das Konto einen höheren Guthabenstand aufweisen würde als in den Wintermonaten. Insgesamt ist daher – ausgehend vom Kontostand Anfang April 2016 - von einem gesicherten Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Sinne einer Prognoseentscheidung in der Höhe von ca. € 1.730,-- auszugehen, womit dieses Einkommen somit jedenfalls über dem zu erreichenden Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten in der oben festgestellten Höhe von € 1.561,52 liegt. Dies ist umso mehr der Fall, wenn man den Kontostand vom 7.7.2016 in Höhe von € 8.229,44, geteilt durch 12, berücksichtigt. Von der Beschwerdeführerin werden somit auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt.Von der Beschwerdeführerin werden somit auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird. Damit werden von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  7. April 2016 war zur Einvernahme der Beschwerdeführerin erforderlich und war auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Von der beigezogenen Dolmetscherin wurde eine Gebührennote in Höhe von € 218,-- inklusive USt gelegt. Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren

§ 76Abs. 3 AVG vorzuschreiben (vgl. auch etwa Vw

GH 8.4.1992, 91/12/0259; 14.12.1995, 91/07/0070).Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. April 2016 war zur Einvernahme der Beschwerdeführerin erforderlich und war auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche zur Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Von der beigezogenen Dolmetscherin wurde eine Gebührennote in Höhe von € 218,-- inklusive USt gelegt. Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren

Paragraph 76, Absatz 3, AVG vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 14.12.1995, 91/07/0070). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1008.001.2015

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