RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-264/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau SH, in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 25.01.2016, Zl. KSJ3-B-15106/002, betreffend Gewährung einer Geldleistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids lautet wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids lautet wie folgt: „Dem Antrag von SH vom 14.12.2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wird stattgegeben. Sie erhält daher ab 01.01.2016 bis 31.03.2016 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 301,92, für April 2016 eine Geldleistung in Höhe von € 165,78, und ab 01.05.2016 bis 30.06.2016 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 144,84.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 25.01.2016 gab der Magistrat der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.12.2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts statt und wies gleichzeitig den Antrag auf Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs ab. Der Beschwerdeführerin werde ab 01.01.2016 bis längstens 30.06.2016 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 139,25 gewährt (Spruchpunkt 1). Weiters wies die belangte Behörde den Antrag von CH, vertreten durch die Beschwerdeführerin, auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, ab (Spruchpunkt 2). Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem volljährigen Sohn und ihrer minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Daher sei sie nicht alleinerziehend. Die Beschwerdeführerin beziehe außerdem einen Wohnzuschuss vom Land NÖ in Höhe von € 387,- monatlich. Dieser stelle keine Ausnahme von der Anrechnungspflicht des Einkommens dar und sei als Leistung Dritter zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin beziehe eine monatliche AMS-Leistung in Höhe von € 326,
- Unter Anrechnung des gewährten Wohnzuschusses ergebe sich so eine monatlich zu gewährende BMS-Leistung von € 139,
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die „Auszahlung der vollen Mindestsicherung unter Berücksichtigung [der] AMS-Leistung“ beantragt. Die Beschwerdeführerin sei alleinerziehend, ihr volljähriger Sohn habe keine „erziehungstechnische Funktion“. Weiters stelle der Wohnzuschuss vom Land NÖ kein Einkommen dar, weil dieser „einkommensbezogen“ sei. Hätte sie genügend Einkommen, würde sie auch keinen Wohnzuschuss bekommen. Der Wohnzuschuss mindere lediglich die Miete der Beschwerdeführerin. Auch stimme die von der belangten Behörde angestellte Berechnung der BMS-Leistung nicht.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin SH, geb. am ***, österreichische Staatsbürgerin, stellte am 14.12.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (Antrag – Weitergewährung ab 01.01.2016). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem volljährigen Sohn, AH, geb. am ***, und ihrer minderjährigen Tochter CH, geb. am ***, im gemeinsamen Haushalt. An Wohnungskosten für die Mietwohnung an der Adresse ***, *** sind € 624,85 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin erhielt für die Wohnung einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 387,- im Zeitraum 01.04.2015 bis 31.03.2016 und erhält einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 172,- im Zeitraum 1.4.2016 bis 31.03.
- Die Beschwerdeführerin ist als arbeitslos beim AMS gemeldet und bezieht ein monatliches Einkommen in Form einer AMS-Leistung (Notstandshilfe) in Höhe von € 10,88 täglich, das sind € 326,40 monatlich. Die Tochter der Beschwerdeführerin bezieht von ihrem Vater ANH auf Grund des Beschlusses des BG Krems an der Donau vom 23.10.2013, GZ. 17 Pu 84/13k-15, eine monatliche Unterhaltsleistung in Höhe von € 378,-.
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. KSJ3-B-15106/002, dessen unbedenklicher Inhalt ohne weiters der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte, zumal in der Beschwerde keine Tatsachen bestritten werden, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft wird.
- Rechtslage: 5.
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:5.
- Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: „Artikel 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise:5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes , (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 2
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). § 4Paragraph 4
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
- ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem , 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. § 10Paragraph 10
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, , Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
- […]
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 5.4. § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF vor der Novelle LGBl. 24/2016 (in Kraft getreten mit 05.04.2016) lautet auszugsweise:5.4. Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 24 aus 2016, (in Kraft getreten mit 05.04.2016) lautet auszugsweise: „
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“„
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 5.5. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ MSV idF LGBl. 120/2015 (in Kraft seit 1.1.2016) lauten auszugsweise:5.5. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 120 aus 2015, (in Kraft seit 1.1.2016) lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person 471,24 Euro;
- b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 144,51 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person bis zu 157,08 Euro;
- b)[…] 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,17 Euro; […]“ 6. Erwägungen: 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie sei nicht alleinerziehend, weil ihr volljähriger Sohn keine „erziehungstechnische Funktion“ habe. Damit ist sie nicht im Recht: 6.1.1. Unter den Tatbestand der „Alleinerziehenden“ in § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG fallen nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich jene Hilfsbedürftigen, die „nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben“ (vgl. Motivenbericht zum NÖ MSG, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 32). Leben zwei volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, so kommt auf beide grundsätzlich der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG zur Anwendung, mag eine Person auch ein minderjähriges Kind erziehen und somit – für sich allein genommen – den 100%-Mindeststandard nach § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG beanspruchen können. Der Gesetzgeber hatte im Falle eines gemeinsamen Haushalts nämlich die gegenüber einem Einzelhaushalt entstehenden Synergieeffekte bei gemeinsamer Wirtschaftsführung vor Augen, etwa weil Wohnungseinrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Waschmaschine, etc. gemeinsam benützt werden (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Davon kann auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden, zumal es sich bei der zweiten volljährigen Person um den Sohn der Beschwerdeführerin handelt. 6.1.1. Unter den Tatbestand der „Alleinerziehenden“ in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG fallen nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich jene Hilfsbedürftigen, die „nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben“ vergleiche Motivenbericht zum NÖ MSG, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 32). Leben zwei volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, so kommt auf beide grundsätzlich der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG zur Anwendung, mag eine Person auch ein minderjähriges Kind erziehen und somit – für sich allein genommen – den 100%-Mindeststandard nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG beanspruchen können. Der Gesetzgeber hatte im Falle eines gemeinsamen Haushalts nämlich die gegenüber einem Einzelhaushalt entstehenden Synergieeffekte bei gemeinsamer Wirtschaftsführung vor Augen, etwa weil Wohnungseinrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Waschmaschine, etc. gemeinsam benützt werden vergleiche VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Davon kann auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden, zumal es sich bei der zweiten volljährigen Person um den Sohn der Beschwerdeführerin handelt. 6.1.2. Zusätzlich würde eine Anwendung des 100%-Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG auf die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung von Paaren, die mit ihrem minderjährigen Kind im gemeinsamen Haushalt leben und es beide erziehen, und „Alleinerziehenden“, die mit ihrem Kind und einer weiteren – nicht erziehenden – volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bedeuten. Dies wäre sachlich nicht gerechtfertigt. 6.1.2. Zusätzlich würde eine Anwendung des 100%-Mindeststandards des , Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG auf die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung von Paaren, die mit ihrem minderjährigen Kind im gemeinsamen Haushalt leben und es beide erziehen, und „Alleinerziehenden“, die mit ihrem Kind und einer weiteren – nicht erziehenden – volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bedeuten. Dies wäre sachlich nicht gerechtfertigt. 6.2. Weiters wird vorgebracht, die Wohnungsförderung vom Land NÖ sei kein Einkommen und daher bei der Leistungsberechnung nicht zu berücksichtigen. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: 6.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen nur insoweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Gegenständlich betrifft dies den Wohnbedarf, welcher die für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 3 NÖ MSG umfasst. Der vom Land NÖ gewährte Wohnzuschuss stellt unzweifelhaft eine Geldleistung Dritter dar, die zur Deckung des Wohnbedarfs geleistet wird. Es hat daher grundsätzlich eine Berücksichtigung des Wohnzuschusses bei der Leistungsgewährung zu erfolgen. 6.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen nur insoweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Gegenständlich betrifft dies den Wohnbedarf, welcher die für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwendungen im Sinne des , Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfasst. Der vom Land NÖ gewährte Wohnzuschuss stellt unzweifelhaft eine Geldleistung Dritter dar, die zur Deckung des Wohnbedarfs geleistet wird. Es hat daher grundsätzlich eine Berücksichtigung des Wohnzuschusses bei der Leistungsgewährung zu erfolgen. 6.2.2. Für den konkreten Umfang der Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 11 Abs. 3 NÖ MSG ist zu differenzieren, erfolgte denn mit LGBl. 24/2016 eine Novelle des § 11 Abs. 3 NÖ MSG. Da die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einen zeitraumbezogenen Anspruch darstellt, ist die jeweilige Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitraum der Entscheidung zugrunde zu legen. Zusätzlich hat der Gesetzgeber in der Novelle LGBl. 24/2016 keine Übergangsbestimmungen normiert, welche eine rückwirkende Anwendung von § 11 Abs. 3 NÖ MSG vorsähen. Im Ergebnis ist somit § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF LGBl. 9205-3 für den Zeitraum bis 04.04.2016 und § 11 Abs. 3 NÖ MSG idF LGBl. 24/2016 für den Zeitraum ab 05.04.2016 anzuwenden. 6.2.2. Für den konkreten Umfang der Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG ist zu differenzieren, erfolgte denn mit Landesgesetzblatt 24 aus 2016, eine Novelle des Paragraph 11, Absatz 3, , NÖ MSG. Da die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einen zeitraumbezogenen Anspruch darstellt, ist die jeweilige Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitraum der Entscheidung zugrunde zu legen. Zusätzlich hat der Gesetzgeber in der Novelle Landesgesetzblatt 24 aus 2016, keine Übergangsbestimmungen normiert, welche eine rückwirkende Anwendung von , Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG vorsähen. Im Ergebnis ist somit Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung , LGBl. 9205-3 für den Zeitraum bis 04.04.2016 und Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in der Fassung , Landesgesetzblatt 24 aus 2016, für den Zeitraum ab 05.04.2016 anzuwenden. 6.2.3. Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs bis 04.04.2016: Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin für ihre Mietwohnung € 624,85 monatlich aufzuwenden. Diese Aufwendungen stellen einen für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen Aufwand im Sinne des § 10 Abs. 3 NÖ MSG dar (vgl. VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030). Unter Anrechnung des Wohnzuschusses in Höhe von € 387,- besteht für die Beschwerdeführerin sohin ein ungedeckter Wohnbedarf in Höhe von € 237,85 monatlich, welcher den für sie gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 NÖ MSV maßgeblichen Mindeststandard in Höhe von € 157,08 übersteigt. Der Beschwerdeführerin war daher für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2016 eine monatliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 157,08 zuzuerkennen. Für den Zeitraum 01.04.2016 bis 04.04.2016 gebührt der Beschwerdeführerin eine aliquote Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 20,94. In Bezug auf die Rechtslage und Leistungsgewährung vor der Novelle von § 11 Abs. 3 NÖ MSG hatte die Reduzierung des Wohnzuschusses von € 387,- auf € 172,- monatlich mit 01.04.2016 keinen Einfluss. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin für ihre Mietwohnung € 624,85 monatlich aufzuwenden. Diese Aufwendungen stellen einen für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßigen Aufwand im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG dar vergleiche VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0030). Unter Anrechnung des Wohnzuschusses in Höhe von € 387,- besteht für die Beschwerdeführerin sohin ein ungedeckter Wohnbedarf in Höhe von € 237,85 monatlich, welcher den für sie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSV maßgeblichen Mindeststandard in Höhe von € 157,08 übersteigt. Der Beschwerdeführerin war daher für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2016 eine monatliche Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 157,08 zuzuerkennen. Für den Zeitraum 01.04.2016 bis 04.04.2016 gebührt der Beschwerdeführerin eine aliquote Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 20,94. In Bezug auf die Rechtslage und Leistungsgewährung vor der Novelle von Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG hatte die Reduzierung des Wohnzuschusses von € 387,- auf € 172,- monatlich mit 01.04.2016 keinen Einfluss. 6.2.4. Leistung zur Deckung des Wohnbedarfes ab 05.04.2016: § 11 Abs. 3 NÖ MSG neu sieht nun vor, dass wenn kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes besteht oder die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss) erhält, die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren sind, höchstens jedoch um 25%. Die Gesetzesmaterialien (Ltg.-839/A-1/63-2016) halten dazu fest:Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG neu sieht nun vor, dass wenn kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes besteht oder die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss) erhält, die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren sind, höchstens jedoch um 25%. Die Gesetzesmaterialien (Ltg.-839/A-1/63-2016) halten dazu fest: „Durch die vorgeschlagene Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, durch Einfügung der Worte „bedarfsdeckende Leistungen“ und des Klammerausdrucks, soll daher klargestellt werden, dass wie bisher unter anderem der Wohnzuschuss unabhängig vom konkreten Wohnungsaufwand abgezogen wird.“ Dies bedeutet, dass der Wohnzuschuss in Höhe von € 172,- monatlich voll auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs anzurechnen ist, der Beschwerdeführerin sohin ab 05.04.2016 auf Grund der Bedarfsdeckung durch den Wohnzuschuss keine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs mehr gebührt. 6.3. Leistungshöhe: Wie festgestellt, bezieht die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von € 326,40 monatlich. Die Notstandshilfe stellt unzweifelhaft ein Einkommen dar, welches auf eine Leistung anzurechnen ist (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG). Unter Anwendung des 75%-Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG sind der Beschwerdeführerin sohin ab 01.01.2016 € 144,84 monatlich an Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts zuzuerkennen.Wie festgestellt, bezieht die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von € 326,40 monatlich. Die Notstandshilfe stellt unzweifelhaft ein Einkommen dar, welches auf eine Leistung anzurechnen ist vergleiche Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ MSG). Unter Anwendung des 75%-Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG sind der Beschwerdeführerin sohin ab 01.01.2016 € 144,84 monatlich an Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts zuzuerkennen. Von 01.01.2016 bis 31.03.2016 erhält die Beschwerdeführerin eine monatliche Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 157,08 und für April 2016 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 20,94 (s. Pkt. 6.2.3). Ab 05.04.2016 gebührt ihr keine Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs mehr. Das sind im Ergebnis € 301,92 monatlich für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2016, € 165,78 aliquot für April 2016, und jeweils € 144,84 für Mai und Juni 2016. Das sind im Ergebnis € 301,92 monatlich für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2016, € 165,78 aliquot für April 2016, und jeweils € 144,84 für Mai und , Juni 2016. 6.4. Zum Antrag für die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, CH, ist auszuführen, dass sie von ihrem Vater eine Unterhaltsleistung in Höhe von € 378 monatlich erhält. Diese liegt über dem für sie maßgeblichen Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ MSG, sodass die belangte Behörde ihren Antrag zu Recht abgewiesen hat. 6.4. Zum Antrag für die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, CH, ist auszuführen, dass sie von ihrem Vater eine Unterhaltsleistung in Höhe von € 378 monatlich erhält. Diese liegt über dem für sie maßgeblichen Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ MSG, sodass die belangte Behörde ihren Antrag zu Recht abgewiesen hat. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Von einer Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch keine Tatsachen bekämpft, sondern ausschließlich die rechtliche Beurteilung im Bescheid gerügt hat. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.264.001.2016