RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-479/001-2016 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von
- AS und
- LS, beide vertreten die Niedermayer Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- März 2016, AMW2-WA-10178/003 und AMW2-WA-09386/002, betreffend wasserrechtliche Überprüfung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung beschlossen: I.römisch eins. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 9, 12 Abs. 2, 26 und 121 Abs. 1 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959,BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 9, 12, Absatz 2, 26 und 121 Absatz eins, WRG (Wasserrechtsgesetz 1959,, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) § 42 Abs. 1 und 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 42, Absatz eins und 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins und 2, 28 Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F) Begründung
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Juli 2013, AMW2-WA-10178/002 und AMW2-WA-09386, wurde dem HH die wasserrechtliche Bewilligung für - die Änderung der Wasserkraftanlage, eingetragen im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Amstetten unter der PZ ***, durch Abtrag der bestehenden Wehranlage und Neuerrichtung und Betrieb der Wehranlage mit einer beweglichen Wehrklappe samt der Errichtung und Betrieb einer Fischaufstiegshilfe in den KG *** und KG *** sowie - die Errichtung und den Betrieb einer Hochwasserschutzmauer auf Grst. Nr. ***, KG ***, zum Schutze des Anwesens H, ***, ***, vor einem Hochwasserereignis der *** erteilt. Aus der Projektbeschreibung (näher dargestellt in den mit der Bezugsklausel versehenen Planunterlagen) ist unter anderem ersichtlich, dass die Hochwasserschutzmauer bis zu einer Höhe von 373,72 m.ü.A. (im Bereich der Brücke) bzw. 373,30 m.ü.A. (im Anschluss an den Bestand) errichtet werden soll. Weiters findet sich im Anschluss an den Auflagenkatalog die Anordnung, dass u.a. der Vereinbarung mit den Ehegatten S vom
- Juni 2013 (richtig wohl:
- Juni 2013, das angeführte Datum ist jenes des Einlangens bei der Behörde) zu entsprechen ist. Gemäß diesem Übereinkommen ist eine Grundwasserbeweissicherung vorgesehen. Für den Fall einer betriebsbedingten Grundwasserspiegelanhebung (infolge der Stauspiegelanhebung) und dadurch verursachten Vernässung des Kellerbodens im Objekt S soll auf Kosten des Konsenswerbers eine näher beschriebene Grundwasserabpumpung erfolgen. Mit Kundmachung vom
- November 2015 beraumte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten nach erfolgter Fertigstellungsmeldung in Bezug auf die obgenannten Anlagen eine wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung für
- Dezember 2015 an. Die Einladung zu dieser Verhandlung wurde auch der A und dem LS, den nunmehrigen Beschwerdeführern, nachweislich durch Hinterlegung am
- November 2015 zugestellt. Die Ladung zur Verhandlung gibt den Gegenstand der Verhandlung durch Bezugnahme auf den mit Bescheid vom
- Juli 2013 erteilten Konsens, die vorliegenden Kollaudierungsunterlagen, welche zur Einsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und der Gemeinde *** bereitgehalten würden, sowie hinsichtlich des Zweckes, nämlich der Überprüfung der Anlage hinsichtlich der Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung und der allfälligen Bewilligungsfähigkeit durchgeführter Änderungen, an. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass in der Überprüfungsverhandlung Einwendungen zulässig sind, die sich auf die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt bezögen, wogegen das Projekt selbst oder dessen Mangel nicht mehr Gegenstand des Überprüfungsverfahrens sei. Auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG wurde hingewiesen.Mit Kundmachung vom
- November 2015 beraumte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten nach erfolgter Fertigstellungsmeldung in Bezug auf die obgenannten Anlagen eine wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung für
- Dezember 2015 an. Die Einladung zu dieser Verhandlung wurde auch der A und dem LS, den nunmehrigen Beschwerdeführern, nachweislich durch Hinterlegung am
- November 2015 zugestellt. Die Ladung zur Verhandlung gibt den Gegenstand der Verhandlung durch Bezugnahme auf den mit Bescheid vom
- Juli 2013 erteilten Konsens, die vorliegenden Kollaudierungsunterlagen, welche zur Einsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und der Gemeinde *** bereitgehalten würden, sowie hinsichtlich des Zweckes, nämlich der Überprüfung der Anlage hinsichtlich der Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung und der allfälligen Bewilligungsfähigkeit durchgeführter Änderungen, an. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass in der Überprüfungsverhandlung Einwendungen zulässig sind, die sich auf die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt bezögen, wogegen das Projekt selbst oder dessen Mangel nicht mehr Gegenstand des Überprüfungsverfahrens sei. Auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG wurde hingewiesen. Bis zur mündlichen Verhandlung langten bei der Behörde Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht ein. An der Verhandlung nahm LS auch in Vertretung der AS teil und gab dabei folgende in der Verhandlungsschrift protokollierte Erklärung ab: „Zur Höhenlage der Hochwasserschutzmauer wird festgehalten, dass die im Bescheid als KUK (Konstruktionsunterkante) der Brücke als tiefster Punkt der Brückenkonstruktion anzusehen ist. In der Verhandlung vom 14.11.2012 wurde festgelegt, dass die Oberkante der Hochwassermauer jedenfalls um 5 cm tiefer sein soll als die Brückenunterkante. Da die Brückenunterkonstruktion im linken Uferbereich tiefer ist als am rechten Uferbereich, ist meiner Meinung nach vom tiefsten Punkt auszugehen. Ich werde die Höhenlagen überprüfen und sollten die Abweichungen zum Bescheid feststellbar sein, muss die Hochwasserschutzmauer bescheidgemäß abgeändert werden. Zur Situation der Grundwasserspiegelerhöhungen verweise ich auf die mit Herrn H abgeschlossene Vereinbarung vom 10.06.2013.“ Im ebenfalls in der Verhandlungsschrift protokollierten Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie ist festgehalten, dass Herr LS im Zuge der Verhandlung bekanntgegeben hätte, dass es durch den Vollstau zu einem häufigeren Anspringen der Pumpen im Bereich seines Kellerabganges käme. In weiterer Folge kam es zur Vorlage weiterer Unterlagen und ergänzenden Begutachtungen durch Amtssachverständige. Dazu äußerte sich auch der nunmehrige Beschwerdeführer LS. Dabei trat er im Wesentlichen den Ausführungen des geohydrologischen Amtssachverständigen entgegen, wonach bedingt durch die Wasserkraftanlage H kein häufigeres Anspringen der Pumpen beim Anwesen S stattgefunden hätte bzw. auch in Zukunft nicht zu erwarten sei. Außerdem forderte er einen „Bau- bzw. Betriebsstopp“ und die Absenkung des Stauziels auf die ursprüngliche Höhe. Mit Bescheid vom
- März 2016, AMW2-WA-10178/003 bzw. AMW2-WA-09386/002, stellte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten fest, dass die mit Bescheid vom
- Juli 2013 bewilligte Änderung der Wasserkraftanlage bzw. die Errichtung einer Hochwasserschutzmauer im Wesentlichen entsprechend der erteilten Bewilligung errichtet worden sei. Gleichzeitig wurden in der Folge näher beschriebene geringfügige Abänderungen genehmigt. Hinsichtlich der Hochwasserschutzmauer sei dies eine Reduktion der Höhe der Mauer gegenüber der erteilten Bewilligung; hinsichtlich der Wasserkraftanlage werden Änderungen bei der Situierung der Turbine, an der Fischaufstiegshilfe sowie am Feinrechen genehmigt. Begründend stellt die Behörde das Verfahren dar, wobei unter anderem Gutachten der Amtssachverständigen sowie Stellungnahmen, unter anderem jene des LS, wörtlich wiedergegeben werden. In rechtlicher Hinsicht zitiert die Behörde die Bestimmungen der §§ 121 Abs. 1 und 2, 12 und 105 WRG 1959 und befasst sich mit den Einwendungsmöglichkeiten der Parteien im Kollaudierungsverfahren.Begründend stellt die Behörde das Verfahren dar, wobei unter anderem Gutachten der Amtssachverständigen sowie Stellungnahmen, unter anderem jene des LS, wörtlich wiedergegeben werden. In rechtlicher Hinsicht zitiert die Behörde die Bestimmungen der Paragraphen 121, Absatz eins und 2, 12 und 105 WRG 1959 und befasst sich mit den Einwendungsmöglichkeiten der Parteien im Kollaudierungsverfahren. Das Überprüfungsverfahren hätte ergeben, heißt es weiter, dass die Anlage im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung errichtet worden sei. Die Abänderung der Hochwasserschutzmauer sei in Entsprechung einer Forderung des LS erfolgt und hätte als geringfügige Abänderung genehmigt werden können. Soweit sich das Vorbringen auf die rechtskräftig erteilte Bewilligung bezöge, sei es im Hinblick auf den Überprüfungsrahmen des wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens als unzulässig anzusehen. Überdies hätte die Begutachtung durch den Amtssachverständigen für Geohydrologie ergeben, dass eine Beeinträchtigung der Liegenschaft S nicht anzunehmen sei. Dem sei der nunmehrige Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Übrigen sei auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung für den Fall einer Beeinträchtigung durch ansteigenden Grundwasserspiegel zu verweisen.
- Beschwerde Dagegen richten sich die gleichlautenden Beschwerden von L und AS, in der zusammengefasst Folgendes geltend gemacht wird: - Die Feststellung, die genehmigten Anlagen wären „im Wesentlichen“ entsprechend der erteilten Bewilligung errichtet worden, sei unbestimmt, was aus „allgemeinen rechtsehtisch-rechtstechnischen“ Erwägungen zur Aufhebung des Bescheides führen müsse. - Die zwischen dem Konsenswerber und den Beschwerdeführern getroffene Vereinbarung vom
- Juni 2013 und die daraus erfließenden Verpflichtungen würden durch den angefochtenen Bescheid geradezu ins Gegenteil verkehrt; durch die stattgefundene Erhöhung des Grundwasserspiegels sei die Grundlage für den Konsens zwischen den Vertragsparteien weggefallen, wobei die Auffassung des Amtssachverständigen, wonach diese Erhöhung nicht nachteilig sei, irrelevant und nicht „nachvollziehbar“ (gemeint wohl: unrichtig) wäre. - Die in einer Eingabe vom
- Dezember 2015 gestellten Forderungen seien übergangen worden. - Außerdem werden die Mangelhaftigkeit der Begründung des Bescheides geltend gemacht und die Ausführungen der Behörde zur Vereinbarung vom
- Juni 2013 kritisiert. - Schließlich werden Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beiziehung von gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet der Geologie und Geohydrologie gestellt sowie die Behebung des bekämpften Bescheides beantragt.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Zunächst forderte das Gericht die Beschwerdeführer unter Vorhalt des für die Wahrung ihrer Parteistellung relevanten Inhalts des Aktes der belangten Behörde zur Äußerung auf. Die Beschwerdeführer äußerten sich dahingehend, dass sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung begründete Einwendungen erhoben hätten. Dabei wird auf die im Schreiben des Gerichts wiedergegebenen Erklärung, die Ausführungen des geohydrologischen Amtssachverständigen betreffend Angaben des Herrn LS in Bezug auf das häufigere Anspringen von Pumpen und erfolgte Vorbringen betreffend die abgeschlossene Vereinbarung vom
- Juni 2013 hingewiesen. Weiters wird unter Bezugnahme auf § 15 letzter Satz AVG in Aussicht gestellt, die Richtigkeit der Darstellung der Beschwerdeführer und somit möglicherweise die Unvollständigkeit des Protokolls nachweisen zu können.Weiters wird unter Bezugnahme auf Paragraph 15, letzter Satz AVG in Aussicht gestellt, die Richtigkeit der Darstellung der Beschwerdeführer und somit möglicherweise die Unvollständigkeit des Protokolls nachweisen zu können. Schließlich wird betont, dass die Erhöhung des Grundwasserspiegels sowie dessen Auswirkungen ausschließlich durch die Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage erfolgt seien. Bei einer mündlichen Verhandlung am
- Juni 2016 brachte der Beschwerdegegner HH vor, dass die Anlage unter Einhaltung sämtlicher Auflagen projektsgemäß errichtet worden sei; die geringfügigen Abänderungen wären im wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid genehmigt worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei ausschließlich zivilrechtlicher Natur. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer infolge Präklusion ihre Beschwerdelegitimation verloren und seien überdies nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Überdies wurde eine Ermittlung der Höhenlage der in Rede stehenden Hochwasser-schutzmauer samt Profildarstellung der Zivilgeometer DM vom
- Juni 2016 vorgelegt, aus der sich die Einhaltung der maximal zulässigen Höhen ergebe. Die Beschwerdeführer bestritten zwar die Richtigkeit der in den Plänen eingetragenen Höhen; jedoch räumte LS bei seiner Vernehmung ein, dass nach den vorliegenden Unterlagen die bescheidmäßige Höhe der Hochwasserschutzmauer gegeben erscheine (ohne dass er dies in der Natur nachgeprüft hätte), jedoch sei die Reduktion der Höhe der Mauer erst in der Woche vor der Verhandlung erfolgt; letzteres wurde vom Beschwerdegegner zugestanden. Weiters bestätigte der Beschwerdeführer LS bei seiner Vernehmung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung seines Vorbringens, wobei er allerdings überdies noch im Rahmen der Kollaudierungsverhandlung Beschwerde über das häufigere Anspringen jener Pumpen geführt hätte, die in einem Pumpensumpf außerhalb seines Kellers zur Trockenhaltung desselben installiert worden seien.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 9.
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.Paragraph 9,
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2)Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. (…) § 12. (…)Paragraph 12, (…)
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. (…) § 26.
(1)Die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatze des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des 30. Hauptstückes des II. Teiles des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen.Paragraph 26,
(1)Die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatze des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des 30. Hauptstückes des römisch zwei. Teiles des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen.
(2)Wird jedoch durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt oder ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im § 12 Abs. 2 bezeichneten Art oder ein Fischereirecht oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, beeinträchtigt, so haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritte dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist.
(2)Wird jedoch durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt oder ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im Paragraph 12, Absatz 2, bezeichneten Art oder ein Fischereirecht oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, beeinträchtigt, so haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritte dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist.
(3)Der Wasserberechtigte haftet außer dem Falle des Abs. 2 für eine der dort bezeichneten Beschädigungen oder Beeinträchtigungen solchen Parteien, die ohne ihr Verschulden außer Stande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.
(3)Der Wasserberechtigte haftet außer dem Falle des Absatz 2, für eine der dort bezeichneten Beschädigungen oder Beeinträchtigungen solchen Parteien, die ohne ihr Verschulden außer Stande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.
(4)Ist in den Fällen der Abs. 2 und 3 die nachteilige Wirkung durch höhere Gewalt verursacht worden oder sind das beeinträchtigte Wasserbenutzungsrecht und sein Besitzer (§ 22 Abs. 2) weder im Wasserbuch ersichtlich gemacht noch zur Ersichtlichmachung bei der Wasserbuchbehörde angemeldet, so ist der Wasserberechtigte zum Ersatz des Schadens nicht verpflichtet.
(4)Ist in den Fällen der Absatz 2 und 3 die nachteilige Wirkung durch höhere Gewalt verursacht worden oder sind das beeinträchtigte Wasserbenutzungsrecht und sein Besitzer (Paragraph 22, Absatz 2,) weder im Wasserbuch ersichtlich gemacht noch zur Ersichtlichmachung bei der Wasserbuchbehörde angemeldet, so ist der Wasserberechtigte zum Ersatz des Schadens nicht verpflichtet.
(5)Soweit nach den Abs. 1 bis 4 für Schäden durch Gewässerverunreinigung (§ 30 Abs. 2) zu haften ist, wird vermutet, daß sie von denjenigen verursacht worden sind, die örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwirkung) in Betracht kommen; diese Vermutung wird durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung entkräftet. Mehrere Personen haften zur ungeteilten Hand, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt haben. Sonst haftet jeder nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung; lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Personen zu gleichen Teilen.
(5)Soweit nach den Absatz eins bis 4 für Schäden durch Gewässerverunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) zu haften ist, wird vermutet, daß sie von denjenigen verursacht worden sind, die örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwirkung) in Betracht kommen; diese Vermutung wird durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung entkräftet. Mehrere Personen haften zur ungeteilten Hand, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt haben. Sonst haftet jeder nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung; lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Personen zu gleichen Teilen.
(6)Schadenersatzansprüche nach den Abs. 1 bis 3 sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Hat sich aber die Wasserrechtsbehörde gemäß § 117 Abs. 1 die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung einer anläßlich der Bewilligung zugesprochenen Entschädigung für die voraussichtlich eintretenden Nachteile vorbehalten, so kann nur eine Erhöhung dieser Entschädigung bei der Wasserrechtsbehörde begehrt werden.
(6)Schadenersatzansprüche nach den Absatz eins bis 3 sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Hat sich aber die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 117, Absatz eins, die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung einer anläßlich der Bewilligung zugesprochenen Entschädigung für die voraussichtlich eintretenden Nachteile vorbehalten, so kann nur eine Erhöhung dieser Entschädigung bei der Wasserrechtsbehörde begehrt werden. § 121.
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).Paragraph 121,
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,). (…) AVG § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. (…)
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
- Feststellungen und Beweiswürdigung 4.2.
- Der oben dargestellte Verfahrensablauf und der Inhalt von Aktenstücken, soweit oben wiedergegeben, resultiert aus den unbedenklichen und insoweit unbestrittenen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers LS im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- Dezember 2015, an der er auch in Vertretung der AS teilgenommen hat, wird festgestellt, dass die Erklärung, so wie sie in der Verhandlungsschrift aufgenommen ist, richtig und vollständig ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Beschwerde über das häufigere Anspringen von Pumpen, welche der Trockenhaltung seines Kellers dienen, geführt. Diese Feststellungen beruhen auf der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom
- Dezember 2015 und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung. Da der geohydrologische Amtssachverständige selbst auf die Beschwerde in Bezug auf das häufigere Anspringen der Pumpe Bezug nimmt und dies in der Verhandlungsschrift so protokolliert ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Rahmen der Verhandlung dies vorgebracht hat, auch wenn es bei Protokollierung seiner Erklärung nicht berücksichtigt wurde. 4.2.
- Die in Rede stehende Hochwasserschutzmauer wurde in der Woche vor der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf die im vorgelegten Plan der Zivilgeometer DM dargestellte Höhenlage angepasst, sodass die laut Projektbeschreibung im Bewilligungsbescheid vorgesehenen Höhen nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (im Vergleich zu den genehmigten Einreichunterlagen) und den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Parteien; soweit die Beschwerdeführer die Richtigkeit der Darstellung im Plan bestreiten, ist zu bemerken, dass das Gericht keine Bedenken hat, die offensichtlich von einem Fachmann vorgenommenen Höhenermittlungen in Zweifel zu ziehen, zumal die Bestreitung ohne jegliches substanzielle Vorbringen erfolgte. 4.
- Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein wasserrechtliches Überprüfungs-verfahren nach § 121 Abs. 1 WRG
- Gegenstand des Verfahrens und des dieses abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage, wobei die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides nicht mehr zu überprüfen ist. Dieser bildet vielmehr die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (zB VwGH 24.03.2011, 2009/07/0128).Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein wasserrechtliches Überprüfungs-verfahren nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG
- Gegenstand des Verfahrens und des dieses abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage, wobei die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides nicht mehr zu überprüfen ist. Dieser bildet vielmehr die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (zB VwGH 24.03.2011, 2009/07/0128). Die belangte Behörde hatte daher auf Grund des Bescheides vom
- Juli 2013 und der damit genehmigten Projektunterlagen festzustellen, ob die tatsächliche Ausführung damit übereinstimmt. Stellt die Behörde bewilligungspflichtige Abänderungen (vgl. § 9 Abs. 1 WRG 1959) fest, hat sie zu prüfen, ob diese geringfügig im Sinne des § 121 Abs. 1 dritter Satz leg.cit. sind. Gegebenenfalls hat (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) die Genehmigung der Abweichungen im Überprüfungsbescheid zu erfolgen. Darüber hinausgehende Abweichungen könnten nicht im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens genehmigt werden, sondern bedürften eines eigenen Bewilligungsverfahrens.Stellt die Behörde bewilligungspflichtige Abänderungen vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959) fest, hat sie zu prüfen, ob diese geringfügig im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, dritter Satz leg.cit. sind. Gegebenenfalls hat (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) die Genehmigung der Abweichungen im Überprüfungsbescheid zu erfolgen. Darüber hinausgehende Abweichungen könnten nicht im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens genehmigt werden, sondern bedürften eines eigenen Bewilligungsverfahrens. Parteistellung im Überprüfungsverfahren hat derjenige, der auch im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatte. Ihm kommt das Recht zu, geltend zu machen, dass die ausgeführte Anlage in einer seine Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird (VwGH 02.10.1997, 97/07/0072). Angewendet auf die Situation der Beschwerdeführer bedeutet dies, dass diese im Überprüfungsverfahren einwenden konnten, dass die mit Bescheid vom
- Juli 2013 bewilligte Anlage nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei und dadurch ihre im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959, wobei im Wesentlichen Verletzungen des Grundeigentums bzw. bestehender Wasserrechte in Betracht kommen) verletzt worden wären.Angewendet auf die Situation der Beschwerdeführer bedeutet dies, dass diese im Überprüfungsverfahren einwenden konnten, dass die mit Bescheid vom
- Juli 2013 bewilligte Anlage nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei und dadurch ihre im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959, wobei im Wesentlichen Verletzungen des Grundeigentums bzw. bestehender Wasserrechte in Betracht kommen) verletzt worden wären. Da die Behörde unstreitig die im Kollaudierungsverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung ordnungsgemäß anberaumt hat und jedenfalls die Beschwerdeführer rechtzeitig persönlich zur Verhandlung geladen wurden, mussten diese spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung taugliche Einwendungen erheben, widrigenfalls sie die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 2 iVm Abs. 1 AVG trafen.Da die Behörde unstreitig die im Kollaudierungsverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung ordnungsgemäß anberaumt hat und jedenfalls die Beschwerdeführer rechtzeitig persönlich zur Verhandlung geladen wurden, mussten diese spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung taugliche Einwendungen erheben, widrigenfalls sie die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, AVG trafen. Als Einwendung ist die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven öffentlichen Rechtes zu verstehen (vgl. dazu die umfangreiche bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I², unter E 32ff zitierte Judikatur des VwGH). Das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, genügt diesen Anforderungen ebenso wenig (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084) wie die Antragstellung in Bezug auf die Vorlage weiterer Projektsunterlagen oder Gutachten. Einwendungen müssen spezialisiert werden (VwGH 03.07.1967, 481/67). Aus der Einwendung muss im Übrigen zumindest erkennbar sein, welches konkrete Recht verletzt sein soll (VwGH 11.12.1990, 87/05/0011), damit die Behörde zB bei der Beweisthemenstellung an die Sachverständigen darauf eingehen kann.Als Einwendung ist die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven öffentlichen Rechtes zu verstehen vergleiche dazu die umfangreiche bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I², unter E 32ff zitierte Judikatur des VwGH). Das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, genügt diesen Anforderungen ebenso wenig (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084) wie die Antragstellung in Bezug auf die Vorlage weiterer Projektsunterlagen oder Gutachten. Einwendungen müssen spezialisiert werden (VwGH 03.07.1967, 481/67). Aus der Einwendung muss im Übrigen zumindest erkennbar sein, welches konkrete Recht verletzt sein soll (VwGH 11.12.1990, 87/05/0011), damit die Behörde zB bei der Beweisthemenstellung an die Sachverständigen darauf eingehen kann. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer demnach zur Wahrung ihrer Parteistellung im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbringen müssen, dass das Vorhaben des HH in der ausgeführten Form von der Bewilligung abgewichen wäre und durch diese Abweichung eine Verletzung eines der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte befürchtet werde. Die Behauptung, dass die Anlage von der Bewilligung abweiche, ohne dass damit die Behauptung einer dadurch bedingten Rechtsverletzung verknüpft wird, reicht ebenso wenig wie die Behauptung einer Rechtsverletzung ohne damit korrespondierendes Vorbringen zu einer Abweichung. Im ersteren Fall wird nämlich keine dem Wesen einer Einwendung immanente Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes behauptet, im zweiten handelt es sich um die mögliche Verletzung eines Rechtes, deren Prüfung (mangels geltend gemachter Abweichung) aber nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens wäre.Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer demnach zur Wahrung ihrer Parteistellung im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbringen müssen, dass das Vorhaben des HH in der ausgeführten Form von der Bewilligung abgewichen wäre und durch diese Abweichung eine Verletzung eines der im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 angeführten Rechte befürchtet werde. Die Behauptung, dass die Anlage von der Bewilligung abweiche, ohne dass damit die Behauptung einer dadurch bedingten Rechtsverletzung verknüpft wird, reicht ebenso wenig wie die Behauptung einer Rechtsverletzung ohne damit korrespondierendes Vorbringen zu einer Abweichung. Im ersteren Fall wird nämlich keine dem Wesen einer Einwendung immanente Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes behauptet, im zweiten handelt es sich um die mögliche Verletzung eines Rechtes, deren Prüfung (mangels geltend gemachter Abweichung) aber nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens wäre. Untersucht man in diesem Sinne das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung (davor hat unbestrittenermaßen keine Erhebung von Einwendungen stattgefunden), so kommt man – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts – zum Ergebnis, dass parteistellungswahrende Einwendungen nicht erhoben worden sind. Das Vorbringen der Beschwerdeführer lässt sich diesbezüglich nämlich auf zwei Punkte konzentrieren: Einerseits wurde eine Abweichung der genehmigten Anlage in Bezug auf die Hochwasserschutzmauer, konkrete hinsichtlich deren Höhe, vorgebracht. Dieses Vorbringen hat, wie sich im Zuge des gerichtlichen Verfahrens herausgestellt hat, zunächst durchaus zugetroffen. Allerdings wurde dieses Vorbringen nicht mit einer Behauptung einer Rechtsverletzung verknüpft. Eine solche kann nämlich allenfalls im Vorbringen eines häufigeren Anstiegs des Grundwasserspiegels (dazu später) erblickt werden, was jedoch erkennbar nicht mit der Höhe der Hochwasser-schutzmauer, sondern mit der Stauzielerhöhung begründet wird. Zwar wäre auch eine Beeinträchtigung etwa des Grundeigentums der Beschwerdeführer durch eine höhere Hochwasserschutzmauer grundsätzlich denkbar, nämlich wenn im Hochwasserfall durch die Erhöhung der Mauer eine ungünstigere Auswirkung auf Liegenschaften der Beschwerdeführer stattfände, indem die Hochwasserwelle dorthin abgelenkt würde. Dies haben die Beschwerdeführer - jedenfalls im Rahmen des wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens - jedoch nicht vorgebracht. Mit dem Vorbringen in Bezug auf die nicht konsensgemäß erfolgte Ausführung der Hochwasserschutzmauer allein wurden daher keine tauglichen Einwendungen erhoben. Dass ein diesbezügliches Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgt wäre, aber die von der belangten Behörde aufgenommene Verhandlungsschrift diesbezüglich unvollständig wäre, wurde nicht vorgebracht, auch zumal der Beschwerdeführer LS im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wiedergabe seiner Erklärung insoweit ausdrücklich bestätigte. Auf den Umstand, dass der Konsensinhaber mittlerweile die Hochwasserschutz-mauer auf die bewilligte Höhe reduziert hat (woran nach den Feststellungen des Gerichts kein Zweifel besteht) und damit die Beschwerdeführer auch deshalb nicht mehr in ihren Rechten beeinträchtigt sein können, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Das zweite Vorbringen, mit dem erkennbar eine Verletzung des Eigentumsrechtes geltend gemacht wird, betrifft den behaupteten Anstieg des Grundwasserspiegels in Folge der Erhöhung des Stauzieles. Damit wird jedoch nicht ein Vorbringen hinsichtlich einer konsenswidrigen Ausführung der Anlage verbunden. Selbst wenn es zutrifft, dass der Grundwasserspiegel (projektsbedingt) angehoben wurde und selbst wenn damit – entgegen der Einschätzung des geohydrologischen Amtssachverständigen – eine Beeinträchtigung des Bauwerks der Beschwerdeführer und somit deren Grundeigentums verbunden wäre, wird dadurch jedoch kein im Überprüfungsverfahren wahrzunehmender Mangel dargetan. Gegenstand der Genehmigung im Verfahren nach § 9 WRG 1959 ist die Wasseranlage und deren Betriebsweise. Kommt es durch die projektsgemäße Errichtung der Anlage zu Auswirkungen auf fremde Rechte, mit denen im Bewilligungsverfahren nicht gerechnet wurde, sei es, dass diese nicht absehbar waren, sei es, dass diese, obwohl erkennbar, falsch einschätzt wurden, liegt deswegen keine Konsenswidrigkeit vor, welche im Kollaudierungsverfahren wahrzunehmen wäre. Dies folgt einerseits aus dem Charakter des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens als Anlagengenehmigungsverfahren und wird andererseits auch in den Bestimmungen des § 26 WRG 1959 deutlich. Daraus wird klar, dass der Gesetzgeber – wohl auf Grund entsprechender Erfahrungen – davon ausgegangen ist, dass es trotz konsensgemäßer Errichtung und Betriebes einer Wasseranlage zu Schäden kommen kann, wobei dem Geschädigten dann ein Schadenersatzanspruch (aber kein Beseitigungsanspruch) zuerkannt wird, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkungen nicht gerechnet worden ist (§ 26 Abs. 2 leg.cit.). Waren die nachteiligen Folgen bereits im Bewilligungszeitpunkt absehbar, musste der Betroffene schon gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung vorgehen (und kann, wenn er dies verabsäumt hat, solche Nachteile im Überprüfungsverfahren nicht mehr relevieren).Gegenstand der Genehmigung im Verfahren nach Paragraph 9, WRG 1959 ist die Wasseranlage und deren Betriebsweise. Kommt es durch die projektsgemäße Errichtung der Anlage zu Auswirkungen auf fremde Rechte, mit denen im Bewilligungsverfahren nicht gerechnet wurde, sei es, dass diese nicht absehbar waren, sei es, dass diese, obwohl erkennbar, falsch einschätzt wurden, liegt deswegen keine Konsenswidrigkeit vor, welche im Kollaudierungsverfahren wahrzunehmen wäre. Dies folgt einerseits aus dem Charakter des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens als Anlagengenehmigungsverfahren und wird andererseits auch in den Bestimmungen des Paragraph 26, WRG 1959 deutlich. Daraus wird klar, dass der Gesetzgeber – wohl auf Grund entsprechender Erfahrungen – davon ausgegangen ist, dass es trotz konsensgemäßer Errichtung und Betriebes einer Wasseranlage zu Schäden kommen kann, wobei dem Geschädigten dann ein Schadenersatzanspruch (aber kein Beseitigungsanspruch) zuerkannt wird, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkungen nicht gerechnet worden ist (Paragraph 26, Absatz 2, leg.cit.). Waren die nachteiligen Folgen bereits im Bewilligungszeitpunkt absehbar, musste der Betroffene schon gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung vorgehen (und kann, wenn er dies verabsäumt hat, solche Nachteile im Überprüfungsverfahren nicht mehr relevieren). Mit anderen Worten: Kommt es bei bewilligungsgemäßer konstruktiver Ausführung einer Anlage und konsensgemäßem Betrieb (zB Einhaltung des bewilligten Stauzieles) zu einem Schaden an fremden Eigentum bzw. ist ein solcher zu fürchten, kann dies jedenfalls nicht im Rahmen eines wasserrechtlichen Kollaudierungs-verfahrens geltend gemacht werden, sondern ist der Geschädigte bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 WRG 1959 auf einen Schadenersatzanspruch verwiesen. Mit anderen Worten: Kommt es bei bewilligungsgemäßer konstruktiver Ausführung einer Anlage und konsensgemäßem Betrieb (zB Einhaltung des bewilligten Stauzieles) zu einem Schaden an fremden Eigentum bzw. ist ein solcher zu fürchten, kann dies jedenfalls nicht im Rahmen eines wasserrechtlichen Kollaudierungs-verfahrens geltend gemacht werden, sondern ist der Geschädigte bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 auf einen Schadenersatzanspruch verwiesen. Zum gegenständlichen Fall sei bemerkt, dass die Parteien offensichtlich den Eintritt eines solchen Nachteils nicht von vornherein ausschlossen und für diesen Fall das oben zitierte Übereinkommen abgeschlossen haben. Abgesehen von der Unbeachtlichkeit für das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren vermag das Gericht daher die Argumentation der Beschwerdeführer nicht nachzuvollziehen, die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages wäre deshalb weggefallen, weil sich gerade jene Gefahr realisiert hat, für deren Eintritt die Vereinbarung abgeschlossen wurde. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführer mangels tauglicher Einwendungen im Kollaudierungsverfahren ihre Parteistellung gemäß § 42 Abs. 2 iVm Abs. 1 AVG verloren haben. Sie waren daher nicht mehr legitimiert, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführer mangels tauglicher Einwendungen im Kollaudierungsverfahren ihre Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, AVG verloren haben. Sie waren daher nicht mehr legitimiert, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerden waren sohin als unzulässig zurückzuweisen, wobei das Gericht nicht mehr berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen und etwa den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der verfehlten Genehmigung einer Abweichung bei der Hochwasserschutzmauer abzuändern. Ebenso wenig könnte das Gericht dies aufgreifen, wenn es fände, dass die Feststellung, wonach die Anlage „im Wesentlichen“ entsprechend der erteilten Bewilligung hergestellt worden ist, nicht ausreichend bestimmt wäre. Das Gericht merkt dazu allerdings dennoch an, dass es diese Unbestimmtheit nicht finden kann. Stellt die Behörde fest, dass eine Anlage im Wesentlichen der Bewilligung entspricht und genehmigt sie gleichzeitig geringfügige Abänderungen, so bringt sie zum Ausdruck und stellt fest, dass mit Ausnahme der genehmigten geringfügigen Abweichungen keinerlei wasserrechtlich relevanten Änderungen an der Anlage vorgenommen wurden. Damit ist aber dem Bestimmtheitsgebot genüge getan. Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, steht diese Entscheidung doch im Einklang mit der widerspruchsfreien Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die zitierten Entscheidungen). Eine ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig.Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, steht diese Entscheidung doch im Einklang mit der widerspruchsfreien Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche die zitierten Entscheidungen). Eine ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.479.001.2016